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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.93
Verfügung vom 9. August 2023
Versicherungsexternes Gutachten
beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist Fachärztin für [...].
Sie arbeitete zuletzt von Oktober 2017 bis Juni 2018 in der "Praxis [...]"
(Kündigung der Beschwerdeführerin, IV-Akte 11, S. 11; Arbeitgeberfragebogen
IV-Akte 11, S. 1 ff.). Ab September 2018 begab sie sich in ambulante Behandlung
bei Dr. C____, Leitender Arzt und Facharzt Neurologie, in der Klinik [...]
(Bericht, IV-Akte 42, S. 2).
b) Am 31. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf eine Depression und Bluthochdruck zum Bezug von IV-Leistungen an
(IV-Akte 3). Vom 19. Juni 2020 bis am 24. Juli 2020 begab sie sich (mit
Unterbrechung) in stationäre Behandlung in die Klinik [...] (IV-Akte 42, S. 3).
Vorübergehend war sie auch in Behandlung bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, welcher bei ihr eine seit Juni 2019 bestehende Depression nach
schwerer Belastung diagnostizierte (IV-Akte 1, S. 1).
c) Am 30. November 2020 ging der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte
Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ein (IV-Akte 29). Anlässlich
der Abklärung Haushalt vom 23. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin als
80% erwerbs- und 20% im Haushalt tätig eingestuft (IV-Akte 31, S. 7). Im
Haushalt ergab sich eine Einschränkung von 3% (Abklärungsbericht Haushalt,
IV-Akte 31, S. 6). Mit schriftlicher Bestätigung vom 23. Februar 2021 gab die
Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit je nach Arbeitsort ein
Pensum von 80%-100% ausüben würde (IV-Akte 32).
d) Mit Sprechstundenbericht vom 2. März 2021 berichtete das [...]spital
[...] über die pneumologischen Abklärungen (IV-Akte 49). Mit den Arztberichten
vom 18. April 2021 und vom 20. Dezember 2021 äusserte sich Dr.E____, FMH Innere
Medizin (IV-Akten 39 und 57). Mit dem Konsilbefund vom 5. April 2021 berichtete
Dr. C____ über die neurologische Behandlung vom 15. Januar 2019 bis 1. April 2021
(IV-Akte 42, S. 9). Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem in der F____ AG [...]
rheumatologisch abgeklärt (Bericht Dr. G____ vom 12.08.2021, IV-Akte 61;
IV-Arztbericht Dr. H____ und Dr. G____ vom 20.12.2021, IV-Akte 58).
e) Ein im März 2022 angetretenes Arbeitsverhältnis in I____ im
Umfang von 40% wurde noch während der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers gekündigt
(IV-Akte 64). Mit E-Mail vom 31. August 2022 teilte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin mit, dass sie eine Stelle in [...] gefunden habe und diese
ab 15. September 2022 beginnen werde (IV-Akte 80). Diese Anstellung wurde
ebenfalls beendet (IV-Akte 87, S. 139).
f) In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die J____ GmbH
(nachfolgend J____) mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Das Gutachten wurde am
3. November 2022 erstattet (IV-Akte 87). Hierzu nahm der RAD am 8. Februar 2023
Stellung (IV-Akte 89). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige, einen
Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 80%, Haushalt 20%,
bei einer Einschränkung im Haushalt von 3%) und einem ermittelten IV-Grad von
1% zu verneinen (IV-Akte 90). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand
(IV-Akten 96 und 100). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin bei der J____ eine
Rückfrage (Stellungnahmen der einzelnen Gutachter vom 22.06.2023, 10.07.2023
und 17.07.2023, IV-Akte 108). Hierzu nahmen der RAD (IV-Akte 109) und die
Fachperson Abklärungsdienst (IV-Akte 111) Stellung. Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte
113).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. September 2023 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab September 2020 bis auf weiteres
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten.
Verfahrensantrag:
2.
Es sei ein
gerichtliches polydisziplinäres Gutachten zur rechtsgenüglichen Eruierung des
Gesundheitszustands (inkl. Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin einzuholen. Danach sei über die IV-Rentenansprüche
der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 26. Januar 2024 resp.
Duplik vom 20. März 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage
reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. C____ vom 1. Dezember 2023 (Replikbeilage/RB
1) und die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des RAD vom 14. März 2024 ein (IV-Akte
116).
III.
Am 20. September 2023 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Mai 2024 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der
gemischten Methode (Erwerb 80%, Haushalt 20%, bei einer Einschränkung im
Haushalt von 3%). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das J____-Gutachten
vom 3. November 2022 (IV-Akte 87).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Gutachten der J____
weise verschiedene erhebliche Mängel auf, weshalb darauf nicht abgestellt
werden könne (vgl. die Beschwerde).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie weitere Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies
mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach
dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist
nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen
ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion,
findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11.
Januar 2023 E. 2).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung
von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.
2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.3.
Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.4.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
3.6.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als
solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die J____-Gutachter
rheumatologisch, psychiatrisch und internistisch untersucht. Die Gutachter
attestierten ihr aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 87, S. 24).
4.2.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten
sie der Beschwerdeführerin:
1.
Chronisches
fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat
am Bewegungsapparat, M79.7
2.
Chronisches
myofasciales Schmerzsyndrom rechtsbetont, M79.10, mit/bei:
- Fehlstatik mit Hohl-/Rundrücken, schwerer
Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
3.
Adipositas Grad
Ill (BMI 47.9kg/m2), E66.0
4.
Dysfunktionale
Störungsverarbeitung, F54
5.
Status nach
Anpassungsstörung (2020), F43.2
6.
Arterielle
Hypertonie, therapiert, I10
7.
Obstruktives
Schlafapnoesyndrom, unter CPAP-Therapie, G47.31
8.
Verdacht auf
Meralgia paraesthetica rechts
9.
Anamnestisch
Karpaltunnelsyndrom rechts
10.
Leicht erhöhtes
CRP und BSR bei normaler Leukozytenzahl
- am ehesten bei Adipositas, DD CRP auch nach Impfung am
Vortag (IV-Akte 87, S. 2).
4.3.
In der Konsensbeurteilung wurde eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...]ärztin attestiert
(IV-Akte 87, S. 25). In einer körperlich leichten bis mittelschweren, das
Achsenskelett und die peripheren Gelenke nicht übermässig belastenden leidensangepassten
Tätigkeit bestehe ebenso eine volle Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Lediglich für
die Dauer des psychosomatischen Aufenthaltes in der Klinik [...] im Jahr 2020
habe rückblickend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 87, S. 25).
4.4.
4.4.1. Zur Begründung wurde in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung festgehalten, aus internistischer Sicht bestehe eine derzeit
adäquat therapierte arterielle Hypertonie, ein mit CPAP therapiertes
obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Adipositas Grad Ill mit einem
aktuellen BMI von 47.9kg/m2 (IV-Akte 87, S. 23).
4.4.2. Aus rheumatologischer Sicht finde sich klinisch das Vollbild eines
fibromyalgiformen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne entsprechendes adäquates
organisch strukturelles Korrelat am Bewegungsapparat (IV-Akte 87, S. 23). Die
angegebenen flächig diffusen Schmerzen im gesamten Lendenwirbelsäulen-, Becken-
und Hüftbereich sowie der Flanken beidseits rechtsbetont würden einem
ausgedehnten myofascialen Schmerzsyndrom im Sinne einer Weichteilproblematik
bei Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und ausgeprägter
Dekonditionierung sowie einer statisch zusätzlich ungünstig wirkenden
Adipositas Grad Ill entsprechen. Hinweise für eine entzündliche Erkrankung,
eine Instabilität im Bereich der Wirbelsäule oder eine radikuläre Reiz- bzw.
sensomotorische Ausfallsymptomatik bestünden nicht (IV-Akte 87, S. 23). Das Ausmass
der präsentierten Schmerzen bei der körperlichen Untersuchung kontrastiere zum
beobachteten Verhalten innerhalb und ausserhalb der gezielten
Untersuchungssituation. Während der Anamneseerhebung sowie beim An- und
Auskleiden hätten sich keine Hinweise auf relevante Behinderungen am
Bewegungsapparat ergeben.
4.4.3. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise auf ein aktuelles
Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko. Es könne von einem
Status nach einer Anpassungsstörung (F32.2) ausgegangen werden. Diese sei
manifest 2020 (IV-Akte 87, S. 23). Das Bild einer posttraumatischen
Belastungsstörung sei klar nicht gegeben. Es fänden sich jedoch Störungsbilder
aus dem Kapitel F54 im Sinne von dysfunktionalen Denkgewohnheiten,
dysfunktionalen Verhaltensstereotypien, dysfunktionalen Bewältigungsmustern und
dysfunktionalen Attributionsstilen. Es bestehe eine als legitim erlebte, final
ausgerichtete Entschädigungshaltung und, wie von der Probandin selbst
formuliert, Dekonditionierung bei teilweise subjektiver Leistungsinsuffizienz
(IV-Akte 87, S. 23).
4.5.
In der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führten die
Gutachter aus, in der Befragung hätten sich immer wieder Unklarheiten, diffuse
oder teils etwas widersprüchliche Angaben ergeben (IV-Akte 87, S. 23). In der
rheumatologischen Untersuchung hätten deutlich positive Waddell-Tests als
Zeichen einer nichtorganischen Ursache der Schmerzen und ein teilweise grotesk
anmutendes Schmerzverhalten mit Aufschreien bei nur leichtem Druck auf Tenderpoints
bestanden (IV-Akte 87, S. 23). Die Versicherte habe ihre körperlichen
Beschwerden auffallend drastisch geschildert und habe beim rheumatologischen
Gutachter keinen spürbaren Leidensdruck hinterlassen, sondern aufgeräumt bis
teilweise fröhlich gewirkt. Auf psychiatrischem Gebiet hätten sich keine
Inkonsistenzen ergeben und es sei auch kein Leidensdruck aus psychiatrischer
Sicht spürbar gewesen (IV-Akte 87, S. 23).
4.6.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf das J____-Gutachten in
formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den
bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V
351, 352 E. 3), beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen
fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten
ergangen, welche umfassend dargestellt wurden (vgl. Aktenzusammenfassung,
IV-Akte 87, S. 30-107). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten,
subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten
ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden
sowohl im Rahmen der Konsensbeurteilung (IV-Akte 87, S. 23 f.) als auch in den
einzelnen Untergutachten (z.B. IV-Akte 87, S. 129 f.; IV-Akte 87, S. 155) beurteilt
und auch die zusätzlich gestellten Fragen vollständig beantwortet (IV-Akte 87,
S. 26 f.). Berücksichtigung fanden überdies zusätzliche Laboruntersuchungen
(vgl. IV-Akte 87, S. 123f.). Im Übrigen ist festzustellen, dass der rheumatologische
Gutachter die vorhandenen bildgebenden Untersuchungen berücksichtigte (IV-Akte 87,
S. 124) und sich der psychiatrische Gutachter auf die Hamilton Depressionsskala
abstützte (vgl. IV-Akte 87, S. 147). Schliesslich nahmen die Gutachter auch
Stellung zu den anderslautenden Einschätzungen der Behandler. So führten sie
aus, aus somatischer Sicht könne die im IV-Bericht vom 12. August 2021
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Die in
diesem Bericht aufgeführten somatischen Befunde würden keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der körperlich leichten Tätigkeit als [...] begründen. Die behandlerseits
attestierte Arbeitsunfähigkeit scheine sich ausschliesslich auf die
Beschwerdeebene abzustützen (IV-Akte 87, S. 26). Auch aus psychiatrischer Sicht
könnten die vorgängig attestierten höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten nicht
nachvollzogen werden (IV-Akte 87, S. 27). Im Übrigen wurde im Gutachten auch
berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass ihr das aktuelle
Arbeitspensum von 38% zu viel sei (IV-Akte 87, S. 11 und 116).
4.7.
Bei einer Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das J____-Gutachten
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar
erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1.
An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin
nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2.
So bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten der J____ weise
verschiedene erhebliche Mängel auf (Beschwerde, S. 15). Insbesondere negiere
bzw. blende das Gutachten die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen,
Beschwerden und Einschränkungen (Müdigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen) zu
einem Grossteil aus (a.a.O.).
5.3.
5.3.1. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die internistische
Gutachterin die von den Behandlern gestellte Diagnose eines schweren
Schlafapnoesyndroms nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen
habe. Zudem erachte die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22.
Juni 2023 das Schlafapnoesyndrom als erfolgreich behandelt und deshalb eine
pneumologische Begutachtung nicht als notwendig. Entgegen den Ausführungen der
Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin während der Untersuchung keine
zunehmende Müdigkeit oder Erschöpfung und keine Tagesmüdigkeit angegeben habe,
habe die Beschwerdeführerin eine starke Müdigkeit geschildert (Beschwerde, S.
10). Es sei falsch, dass die obstruktive Schlafstörung erfolgreich behandelt
sei. Zwar laufe die CPAP-Therapie sehr gut, die enorme Müdigkeit dauere aber
weiterhin an (Beschwerde, S. 11).
5.3.2. Hierzu ist festzustellen, dass die Schlafapnoe sowohl
von der internistischen Gutachterin als auch von den anderen Gutachtern im
Gutachten und in den ergänzenden Stellungnahmen erwähnt (IV-Akte 87, S. 23, 24,
113, 117, 118, 126, 139 und IV-Akte 108, S. 3, 9 und 14) und als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin
äusserte gegenüber der internistischen Gutachterin Probleme beim Durchschlafen
und gab an, dass sie nach der Arbeit 2 Tage Erholung im Bett benötige. An
freien Tagen jogge oder trainiere sie, danach sei sie ebenfalls müde (IV-Akte
87, S. 11). Das obstruktive Schlafapnoesyndrom wird seit 2021 behandelt (IV-Akte
87, S. 13). Insofern bedeutet die geklagte Tagesmüdigkeit nicht, dass die
Behandlung der Schlafapnoe nicht erfolgreich ist und die geklagte
Tagesmüdigkeit medizinisch mit der Schlafapnoe in Zusammenhang steht. Es kommt
hinzu, dass die Beschwerdeführerin der internistischen Sachverständigen
geschildert hatte, dass sie in regelmässiger schlafmedizinischer Kontrolle
stehe und gut eingestellt sei. Hierzu ergibt sich aus dem Bericht des [...]spitals
[...] vom 2. März 2021, dass bei der Polysomnographie im Februar 2021 ein AHI
(Apnoe-Hypopnoe-Index) von 38 pro Stunde festgestellt worden ist (IV-Akte 49,
S. 2). Infolge der CPAP-Therapie sei der AHI auf einen Wert unter 1 und damit
in den Normbereich gesunken (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die Aussage der
Beschwerdeführerin, wonach die CPAP-Einstellung noch nicht am optimalen Punkt
sei, nicht nachvollzogen werden.
5.3.3. Zwar wurde im psychiatrischen Teilgutachten
festgehalten, dass die Erschöpfung und Schlafstörungen nach Ansicht der
Beschwerdeführerin möglicherweise von der Schlafapnoe kämen. Bei den
Untersuchungsbefunden vermerkte der Sachverständige jedoch, dass keine Hinweise
auf Schlaf- und Vigilanzstörungen bestanden hätten (IV-Akte 87, S. 146). Unter
dem Punkt Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung beschrieb er die
Beschwerdeführerin als lebhaft (IV-Akte 87, S. 145), was mit einer erheblichen
Erschöpfung nicht vereinbar ist. Zugleich führt er in der nachträglichen
Stellungnahme aus, dass bei der Untersuchung keine Müdigkeit oder Erschöpfung
hätten objektiviert werden können (IV-Akte 108, S. 8). Vor diesem Hintergrund
erscheint es als nachvollziehbar, dass die Gutachter die Behandlung des
Schlafapnoesyndroms als adäquat und klinisch erfolgreich bezeichneten und der
Diagnose deshalb keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Beurteilung des RAD die
rasche körperliche und mentale Erschöpfung mit der erheblichen Adipositas bzw.
deren Folgeerscheinungen (körperliche Dekonditionierung, Schlafapnoesyndrom) in
Einklang bringen lässt (IV-Akte 116, S. 10).
5.4.
5.4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei
unverständlich, dass die somatischen Diagnosen keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei vorliegend unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin unter einem Schmerzsyndrom leide. Weshalb diesem keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme, habe der rheumatologische
Sachverständige im Gutachten nicht näher begründet (Beschwerde, S. 12). Erst in
der nachträglichen Stellungnahme habe er erklärt, dass sich die von ihm
gestellten Diagnosen eines chronischen fibromyalgiformen
Ganzkörperschmerzsyndroms sowie eines chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms
aufgrund der fehlenden somatischen Kausalität nicht auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken würden. Dadurch habe er jedoch die Beurteilung dieser Diagnosen dem
psychiatrischen Sachverständigen übertragen, was nicht zulässig sei
(Beschwerde, S. 12; Replik, S. 6). Vielmehr habe der rheumatologische
Sachverständige die von ihm selbst gestellten Diagnosen auch selber zu
beurteilen und es disqualifiziere ihn, dass er der Diagnose eines
Ganzkörperschmerzsyndroms die Arbeitsfähigkeitsrelevanz abspreche (Beschwerde,
S. 12). Auch habe sich der Gutachter nicht zur abweichenden Beurteilung von Dr.
G____ geäussert und mit keinem Wort begründet, weshalb die beklagten Schmerzen
und Beschwerden keine Auswirkungen zeigen sollten (Replik, S. 5).
5.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass anlässlich der
rheumatologischen Untersuchung keine strukturell-organische Erklärung für die
geklagten Beschwerden festgestellt werden konnte. Es gab radiologisch lediglich
altersentsprechende degenerative Befunde (IV-Akte 108, S. 16). Klinisch fanden
sich weder Hinweise für eine Instabilität im Bereich der Wirbelsäule noch
Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
(IV-Akte 87, S. 23), was auch den vom Behandler Dr. G____ erhobenen Befunden
entspricht. Ein entzündliches Grundleiden konnte gutachterlich ebenfalls ausgeschlossen
werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der rheumatologische
Gutachter nur leichtgradige funktionelle Einschränkungen festgestellt hat (IV-Akte
87, S. 16), erscheint es daher als plausibel, dass er nicht von einem
organischen-strukturellen Korrelat der Beschwerden ausging. Darüber hinaus
zählt die Fibromyalgie zu den somatisch-medizinischen Diagnosen und ist in der
Regel im Rahmen des entsprechenden somatisch-medizinischen Gutachtens zu
beurteilen. Aufgrund dessen, dass bei einer Fibromyalgie keine eigentliche
strukturell-organische Ursache nachgewiesen werden kann, sind deren
Auswirkungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens mit
Standardindikatoren, wie der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, den
Komorbiditäten, dem sozialen Kontext sowie der gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätsniveaus in allen Bereichen, nachzuvollziehen. Im vorliegenden Fall
weist die Prüfung der Standardindikatoren nicht auf eine entsprechende
Einschränkung hin. Darüber hinaus hat sich der rheumatologische Sachverständige
in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2023 eingehend mit der Beurteilung von Dr.
G____ auseinandergesetzt und festgehalten, dass die bildgebenden Verfahren bei
der Beschwerdeführerin einen ISG-Befund und eine degenerative Veränderung an
der Lendenwirbelsäule ergeben hätten, die insgesamt nicht über das
altersentsprechende Ausmass hinausgingen (IV-Akte 108, S. 15 f.). Hierzu führte
er aus, dass häufige bildgebende Befunde keinen eigenständigen Krankheitswert
hätten. Eine Vielzahl von Personen mit radiologisch nachweisbaren Veränderungen
sei beschwerdefrei. Umgekehrt gäbe es auch Personen, die trotz fehlender radiologischer
Befunde Beschwerden hätten. Angesichts der hohen Prävalenz der genannten
bildmorphologischen Befunde in der Normalpopulation sei somit das gemeinsame
Auftreten von Schmerzen am Bewegungsapparat und den genannten Bildbefunden kein
unmittelbarer Beleg einer ursächlichen Kausalität (IV-Akte 108, S. 16).
5.5.
5.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach Ansicht des
rheumatologischen Sachverständigen hätte der psychiatrische Sachverständige die
Schmerzproblematik beurteilen müssen. Dieser habe bei seiner psychiatrischen
Untersuchung aber kein unter die ICD-Codierung F45 fallendes Beschwerdebild
erkennen können (Beschwerde, S. 13 f.). Die Begründung des Gutachters des fehlenden
"Doktor-Shopping" stehe im Widerspruch zu den vorhandenen IV-Akten.
Im Gutachten sei keine Prüfung einer Schmerzstörung aus dem somatoformen
Formenkreis erfolgt, was einen erheblichen Mangel darstelle. Anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über eine erhebliche Tagesmüdigkeit
berichtet. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zum
Schluss komme, dass kein Hinweis auf krankheitsrelevante Schlafstörungen
bestehe (a.a.O.). Auch werde nicht begründet, weshalb der Gutachter trotz
erheblicher Tagesmüdigkeit und Erschöpfungszuständen von einer vollen
Leistungsfähigkeit ausgehe. Ebenfalls mit grossem Zweifel behaftet sei, dass
die aktenkundige Anpassungsstörung bereits per 2020 ausgeheilt gewesen sein
soll (a.a.O.).
5.5.2. Der rheumatologische Gutachter hat die
Beschwerdeführerin am Kopf, an der Wirbelsäule und an den unteren und oberen
Extremitäten untersucht (IV-Akte 87, S. 120 ff.). Zudem hat er Gangbild und
Neurostatus beurteilt (IV-Akte 87, S. 123). Dabei stellte er fest, dass das
Ausmass der bei der körperlichen Untersuchung gezeigten Beschwerden nicht mit
dem innerhalb und ausserhalb der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten im
Einklang gestanden habe (IV-Akte 87, S. 23). Vielmehr habe die
Beschwerdeführerin während der über einstündigen Anamneseerhebung ruhig und
ohne erkennbare Schmerzäusserung auf dem Stuhl sitzen können und auch beim
Entkleiden hätte sie keine relevanten Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat
gezeigt (a.a.O.). Das Schmerzverhalten während der Untersuchung habe auffällig
gewirkt, als die Beschwerdeführerin selbst bei leichtem Druck auf die
Tenderpoints aufgeschrien habe (a.a.O.). Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerden im Gespräch zwar teilweise drastisch geschildert, aber auf den Gutachter
so gewirkt, als bestünde kein Leidensdruck, indem sie aufgeräumt und teilweise
sogar fröhlich gewesen sei (IV-Akte 87, S. 23 und 118). Dies erscheint diskrepant
zur geklagten Tagesmüdigkeit und den von der Beschwerdeführerin angegebenen
Schlafstörungen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nur 3 bis 4
Stunden schlafe und 6 bis 7 Mal pro Nacht aufwache.
5.5.3. Es kommt hinzu, dass der rheumatologische Gutachter
Hinweise für deutliche psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieb, welche im Rahmen
des strukturierten Beweisverfahrens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
auszuklammern sind. So nannte er die schlechten Arbeitsreferenzen und die daraus
entstehenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche (IV-Akte 87, S. 116, 125 und
128). Ausserdem vermerkte der Sachverständige eine Dekonditionierung und eine
erhebliche Adipositas. Insbesondere die Adipositas begründet keine Invalidität,
es sei denn, diese sei Folgen eines Gesundheitsschadens oder habe einen solchen
verursacht oder sie könne weder durch eine geeignete Behandlung noch durch eine
zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5.
Juni 2007 I 757/06 E 5.1.). Eine Dekonditionierung gilt ebenfalls nicht als
gesundheitliche Schädigung im Sinne des IVG. Insofern ist eine Erschöpfbarkeit
nicht ohne weiteres als Invalidität anzuerkennen, sofern sie auf eine
Dekonditionierung oder eine Adipositas zurückgeht.
5.5.4. Als weiterer Punkt ist vorliegend zu berücksichtigen,
dass bei der Beschwerdeführerin zahlreiche intakte Ressourcen bestehen. So berichtete
die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung von einem Partner, der [...]
sei (IV-Akte 87, S. 140) und von der Unterstützung im Haushalt durch ihre
jüngere Schwester (a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Untersuchung arbeitete die
Beschwerdeführerin ausserdem in einem 38%-Pensum in [...]. Allein die
nachträgliche Veränderung der Verhältnisse, namentlich die Beendigung der
Partnerschaft und der Arbeitsstelle (Replik, S. 7), lässt das Gutachten noch
nicht als mangelhaft erscheinen.
5.5.5. Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit gab die
Beschwerdeführerin an, an den Arbeitstagen jeweils ca. 9 Stunden von 11 bis 20
Uhr mit einer Pause zu arbeiten. Wenn sie kurz vor Mitternacht nach Hause komme,
koche sie manchmal noch Abendessen (IV-Akte 87, S. 11). Ausserdem berichtete die
Beschwerdeführerin der internistischen Sachverständigen, dass sie selber koche,
jogge, eine Magisterarbeit aus der Fellowship in [...] verfasse, 4 mal pro
Woche trainiere (1x pro Woche Krafttraining, 1x pro Woche Wassertraining, 2x
pro Woche Walken für 1-1½ Stunden, vgl. IV-Akte 87, S. 9) und mit ihrem Partner
Tagesausflüge unternehme. Gleichzeitig gab sie an, dass sie nach ihrer Arbeit
zwei Tage im Bett verbringe. Als Hobbys nannte sie Reisen, Kochen und Stricken
(IV-Akte 87, S. 11). Mit ihrem Partner verreise sie oft, eher für Tagesausflüge
auch mit Walking in den [...], in den [...] oder nach [...] (a.a.O.). Ferner
gab sie an, sie besuche ihre Mutter und koche jeweils für sie. Ebenfalls
bejahte sie, dass sie Kolleginnen habe, so z.B. eine [...]. Diese treffe sie
aber nicht viel, etwa einmal pro Monat (a.a.O.). Diese Faktoren legen kein
aufgehobenes Aktivitätsniveau nahe. Insbesondere ergibt sich daraus keine
gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen und das Aktivitätsniveau
in der Freizeit und im Alltag scheint nicht mit dem geklagten Ausmass der
Beschwerden bzw. der geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
übereinzustimmen. Vielmehr deuten die verschiedenen sozialen Kontakte darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht über Ressourcen verfügt
und aus ihrem Umfeld Unterstützung erfährt.
5.6.
5.6.1. Im Übrigen beurteilt die Beschwerdeführerin das
psychiatrische J____-Gutachten als offensichtlich unvollständig (Beschwerde, S.
14). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der psychiatrische
Gutachter vermochte keine für eine Depression auffälligen Befunde festzustellen
und attestierte eine abgeklungene Anpassungsstörung. Auch der Behandler Dr. E____
ging im Bericht vom 20. Dezember 2021 davon aus, dass eine Depression nicht
mehr nachweisbar gewesen sei (IV-Akte 57). Insofern besteht zwischen dem
Gutachter und der Aktenlage Übereinstimmung und es erscheint schlüssig, dass
der psychiatrische Sachverständige die Anpassungsstörung als abgeklungen
beurteilte (IV-Akte 87, S. 158), zumal die Beschwerdeführerin keine
anderslautenden medizinischen Einschätzungen benennt. Im Übrigen beurteilte der
psychiatrische Sachverständige das typische Bild einer somatoformen
Schmerzstörung als nicht gegeben (IV-Akte 158, S. 151).
5.6.2. Ergänzend führt der Gutachter in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 26. Mai 2023 aus, dass für eine somatoforme Schmerzstörung bei
Komorbidität mit einer Depression folgendes Verhalten typisch sei: ein völlig
dysfunktionales Krankheitserleben, das Hineinhorchen in den Körper, die
ständige Beschäftigung und die Alarmiertheit mit dem "Was und Warum"
der Beschwerden (IV-Akte 108, S. 7). Im vorliegenden Fall würden ein typisches
"Doktor-Shopping" und multiple, nicht ausreichend begründbare
operative Eingriffe fehlen. Zudem hätten auch die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte keine entsprechenden Diagnosen gestellt (a.a.O.). Diesen Ausführungen ist
zuzustimmen: So enthalten beispielsweise die Berichte der Psychosomatik der
Klinik [...], welche mit dem Störungsbild einer somatoformen Schmerzstörung
vertraut sein dürfte, keine solche Diagnose. Der Hinweis des rheumatologischen
Sachverständigen, welcher von einer Vielzahl behandelnder Ärztinnen und Ärzte
sowie von einer polypragmatisch anmutenden Medikation gesprochen hatte, reicht
für die Annahme eines "Doktor-Shopping" nicht aus, handelt es sich
doch dabei um einen Arzt mit einer anderen fachlichen Ausrichtung. Darüber
hinaus sucht die Beschwerdeführerin seit Jahren in regelmässigen Abständen stets
dieselben Ärzte auf (Dr. E____, Dr. G____, Dr. K____, Dr. C____ und Prof. L____).
Zu mehreren Arztwechseln ist es dabei nicht gekommen, sodass kein "Doktor-Shopping"
gegeben ist. Insoweit ergeben sich keine Diskrepanzen zu den Ausführungen der
psychiatrischen Sachverständigen.
5.7.
5.7.1. Des Weiteren erachtete es die Beschwerdeführerin als einen
schweren Mangel, dass keine umfassende neuropsychologische Abklärung
stattgefunden habe (Beschwerde, S. 11 und 15; Replik, Rz. 12). Die
Beschwerdeführerin sei in einem höchst verantwortungsvollen Beruf tätig. Wie
sich den Akten entnehmen lasse, leide sie an einer erheblichen Müdigkeit und
Erschöpfung. Um Aussagen über die Leistungsfähigkeit als [...] zu machen, wäre
es zwingend notwendig, die Auswirkungen im Bereich der kognitiven
Leistungsfähigkeit konkret und spezifisch abzuklären. Insoweit sei das J____-Gutachten
diesbezüglich unvollständig. Zudem habe das J____-Gutachten keinerlei
Abklärungen vorgenommen, inwiefern kognitive Beeinträchtigungen vorhanden seien
und welche Auswirkungen diese auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten.
Auch in diesem Punkt ist das Administrativgutachten mangelhaft (Replik, S. 10).
5.7.2. Neuropsychologische Tests stellen grundsätzlich nur
Zusatzuntersuchungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21.
Februar 2017 E. 5.4). Zudem sind sie in erster Linie ein Instrument, um
psychologische Beeinträchtigungen aufgrund von Schädigungen des Gehirns zu
beurteilen. Insoweit muss der medizinischen Beurteilung eines psychiatrischen
Sachverständigen gegenüber dem Ergebnis einer neuropsychologischen Abklärung
der Vorrang zukommen. Es liegt im Ermessen der sachverständigen Person, ob
zusätzliche Tests durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2020
vom 18. Mai 2020 E 3.2.2.). Vorliegend gab der psychiatrische Gutachter an,
dass beim Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf erhebliche Müdigkeit,
Erschöpfung oder kognitive Einschränkungen bestanden hätten (IV-Akte 108, S. 8).
Auch im Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik [...] vom 10. August 2020 wird
im Psychostatus vermerkt, dass die geklagten Konzentrationsstörungen im
Gespräch nicht reproduzierbar gewesen seien (IV-Akte 42, S. 17). Mit den fehlenden
Anhaltspunkten für Konzentrationsstörungen liegen objektive Gründe vor, auf
eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung zu verzichten.
5.8.
5.8.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
den Bericht Dr. C____ vom 1. Dezember 2023 geltend, dass sie unter einem ME/CFS
(Chronic Fatigue-Syndrom) leidet, welches offensichtlich (nach internationalen
Diagnosekriterien) erheblich und mit einer funktionellen Einschränkung von
mindestens 50% verbunden sei (Replik, S. 4). Auch die Schlafstörungen würden
nach wie vor weiterbestehen (a.a.O.). Das J____-Gutachten habe das "Chronic Fatigue-Syndrom" letztlich überhaupt nicht,
weder diagnostisch noch auf der Befundebene berücksichtigt (a.a.O.). Dies ist
erheblich mangelhaft, stellt die anhaltende Tagesmüdigkeit doch einen
erheblichen Hinderungsfaktor dar, welcher die Leistungsfähigkeit zweifellos beeinflusst.
Vorliegend erscheine eine mindestens 50%-ige Leistungsminderung gemäss der gut
begründeten Darlegung von Dr. C____ schlüssig und nachvollziehbar (a.a.O.).
5.8.2. Das von Dr. C____ im Bericht vom 7. Dezember 2023 diagnostizierte "Chronic Fatigue-Syndrom" war in seinem Bericht vom 22.
Juni 2021 zuerst nur als Differenzialdiagnose vermerkt gewesen und nicht näher
hergeleitet worden. Seiner Ansicht nach seien die kanadischen Kriterien für die
Diagnose eines "Chronic Fatigue-Syndroms" erfüllt (RB 1, S. 1). Der
psychiatrische Gutachter hatte bezüglich des "Chronic
Fatigue-Syndroms" in
seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 ausgeführt, dass er bei seiner Untersuchung
keine objektivierbaren Hinweise auf eine Tagesmüdigkeit habe feststellen können
(IV-Akte 108, S. 8). Der rheumatologische Sachverständige hielt in seiner
Stellungnahme vom 10. Juli 2023 fest, dass sich aus Dr. C____ Bericht vom 22.
Juni 2021 nicht ersehen lasse, worauf diese beruhe (IV-Akte 108, S. 14).
Angesichts des Umstands, dass erst die mit der Replik ins Recht gelegte
Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 nähere Ausführungen zur Herleitung der
Diagnose enthält, kann den J____-Gutachtern nicht vorgeworfen werden, sie
hätten sich nicht ausreichend mit der Diagnose des "Chronic Fatigue-Syndroms" auseinandergesetzt. Es kommt hinzu, dass der RAD
in der Stellungnahme vom 14. März 2024 zum Schluss kam, dass die kanadischen
Kriterien nicht erfüllt seien (IV-Akte 116, S. 9). Damit die Diagnose einer "Chronic Fatigue" gestellt werden könne, muss
die Erkrankung für mindestens ein halbes Jahr bestanden haben. In der 1.
Kriteriengruppe müssten alle der folgenden Kriterien erfüllt sein: Erforderlich
sei ein deutliches Ausmass einer neu aufgetretenen, anderweitig nicht
erklärbaren, andauernden, körperlichen oder mentalen Erschöpfung, die zu einer
erheblichen Reduktion des Aktivitätsniveaus führt (a.a.O.). Weiter müssten sich
das schwere Krankheitsgefühl oder die Schmerzen nach Belastung verstärken und
es müsste eine verzögerte Erholungsphase vorliegen. Schliesslich könnten sich
die Symptome durch jede Art von körperlicher oder mentaler Anstrengung oder
durch Stress verschlechtern (a.a.O.). Nach Ansicht des RAD lasse sich die
rasche körperliche und mentale Erschöpfung mit der erheblichen Adipositas bzw.
deren Folgerscheinungen wie einer erheblichen Dekonditionierung und dem
Schlafapnoesyndrom in Einklang bringen (IV-Akte 116, S. 10). Beides sei gut
behandelbar. Weiter spreche gegen eine "Chronic
Fatigue", das die
Beschwerdeführerin im Jahr 2022 für 10 Tage nach [...] gereist sei. Eine solche
Reise sei körperlich und mental anstrengend (IV-Akte 116, S. 9). Würde eine
Post-Exertionelle-Malaise (PEM), wie sie für die Diagnose einer "Chronic Fatigue" erforderlich sei, bestehen,
wäre ein körperlicher oder mentaler Einbruch zu erwarten gewesen, wovon jedoch
nirgendwo berichtet werde (a.a.O.). Damit verneint der RAD die für eine "Chronic Fatigue" erforderlichen Kriterien
schlüssig und nachvollziehbar.
5.9.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auf das J____-Gutachten und die
darin festgestellte volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt
werden kann. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich das von der
Beschwerdeführerin beantragte Obergutachten (Beschwerde, S. 16).
6.
6.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: