Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.93

Verfügung vom 9. August 2023

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist Fachärztin für [...]. Sie arbeitete zuletzt von Oktober 2017 bis Juni 2018 in der "Praxis [...]" (Kündigung der Beschwerdeführerin, IV-Akte 11, S. 11; Arbeitgeberfragebogen IV-Akte 11, S. 1 ff.). Ab September 2018 begab sie sich in ambulante Behandlung bei Dr. C____, Leitender Arzt und Facharzt Neurologie, in der Klinik [...] (Bericht, IV-Akte 42, S. 2).

b) Am 31. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Depression und Bluthochdruck zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 3). Vom 19. Juni 2020 bis am 24. Juli 2020 begab sie sich (mit Unterbrechung) in stationäre Behandlung in die Klinik [...] (IV-Akte 42, S. 3). Vorübergehend war sie auch in Behandlung bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher bei ihr eine seit Juni 2019 bestehende Depression nach schwerer Belastung diagnostizierte (IV-Akte 1, S. 1).

c) Am 30. November 2020 ging der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ein (IV-Akte 29). Anlässlich der Abklärung Haushalt vom 23. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin als 80% erwerbs- und 20% im Haushalt tätig eingestuft (IV-Akte 31, S. 7). Im Haushalt ergab sich eine Einschränkung von 3% (Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 31, S. 6). Mit schriftlicher Bestätigung vom 23. Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit je nach Arbeitsort ein Pensum von 80%-100% ausüben würde (IV-Akte 32).

d) Mit Sprechstundenbericht vom 2. März 2021 berichtete das [...]spital [...] über die pneumologischen Abklärungen (IV-Akte 49). Mit den Arztberichten vom 18. April 2021 und vom 20. Dezember 2021 äusserte sich Dr.E____, FMH Innere Medizin (IV-Akten 39 und 57). Mit dem Konsilbefund vom 5. April 2021 berichtete Dr. C____ über die neurologische Behandlung vom 15. Januar 2019 bis 1. April 2021 (IV-Akte 42, S. 9). Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem in der F____ AG [...] rheumatologisch abgeklärt (Bericht Dr. G____ vom 12.08.2021, IV-Akte 61; IV-Arztbericht Dr. H____ und Dr. G____ vom 20.12.2021, IV-Akte 58).

e) Ein im März 2022 angetretenes Arbeitsverhältnis in I____ im Umfang von 40% wurde noch während der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers gekündigt (IV-Akte 64). Mit E-Mail vom 31. August 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie eine Stelle in [...] gefunden habe und diese ab 15. September 2022 beginnen werde (IV-Akte 80). Diese Anstellung wurde ebenfalls beendet (IV-Akte 87, S. 139).

f) In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die J____ GmbH (nachfolgend J____) mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Das Gutachten wurde am 3. November 2022 erstattet (IV-Akte 87). Hierzu nahm der RAD am 8. Februar 2023 Stellung (IV-Akte 89). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 80%, Haushalt 20%, bei einer Einschränkung im Haushalt von 3%) und einem ermittelten IV-Grad von 1% zu verneinen (IV-Akte 90). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 96 und 100). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin bei der J____ eine Rückfrage (Stellungnahmen der einzelnen Gutachter vom 22.06.2023, 10.07.2023 und 17.07.2023, IV-Akte 108). Hierzu nahmen der RAD (IV-Akte 109) und die Fachperson Abklärungsdienst (IV-Akte 111) Stellung. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 113).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 11. September 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab September 2020 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten.

Verfahrensantrag:

2.     Es sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten zur rechtsgenüglichen Eruierung des Gesundheitszustands (inkl. Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin einzuholen. Danach sei über die IV-Rentenansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3.     Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 26. Januar 2024 resp. Duplik vom 20. März 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. C____ vom 1. Dezember 2023 (Replikbeilage/RB 1) und die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des RAD vom 14. März 2024 ein (IV-Akte 116).

 

III.      

Am 20. September 2023 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Mai 2024 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            In der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 80%, Haushalt 20%, bei einer Einschränkung im Haushalt von 3%). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das J____-Gutachten vom 3. November 2022 (IV-Akte 87).

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Gutachten der J____ weise verschiedene erhebliche Mängel auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. die Beschwerde).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weitere Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3.            Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.4.            Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.6.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführerin wurde durch die J____-Gutachter rheumatologisch, psychiatrisch und internistisch untersucht. Die Gutachter attestierten ihr aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 87, S. 24).

4.2.            Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin:

1.     Chronisches fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat, M79.7

2.     Chronisches myofasciales Schmerzsyndrom rechtsbetont, M79.10, mit/bei:

- Fehlstatik mit Hohl-/Rundrücken, schwerer Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

3.     Adipositas Grad Ill (BMI 47.9kg/m2), E66.0

4.     Dysfunktionale Störungsverarbeitung, F54

5.     Status nach Anpassungsstörung (2020), F43.2

6.     Arterielle Hypertonie, therapiert, I10

7.     Obstruktives Schlafapnoesyndrom, unter CPAP-Therapie, G47.31

8.     Verdacht auf Meralgia paraesthetica rechts

9.     Anamnestisch Karpaltunnelsyndrom rechts

10. Leicht erhöhtes CRP und BSR bei normaler Leukozytenzahl

- am ehesten bei Adipositas, DD CRP auch nach Impfung am Vortag (IV-Akte 87, S. 2).

4.3.            In der Konsensbeurteilung wurde eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...]ärztin attestiert (IV-Akte 87, S. 25). In einer körperlich leichten bis mittelschweren, das Achsenskelett und die peripheren Gelenke nicht übermässig belastenden leidensangepassten Tätigkeit bestehe ebenso eine volle Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Lediglich für die Dauer des psychosomatischen Aufenthaltes in der Klinik [...] im Jahr 2020 habe rückblickend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 87, S. 25).

4.4.            4.4.1. Zur Begründung wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, aus internistischer Sicht bestehe eine derzeit adäquat therapierte arterielle Hypertonie, ein mit CPAP therapiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Adipositas Grad Ill mit einem aktuellen BMI von 47.9kg/m2 (IV-Akte 87, S. 23).

4.4.2. Aus rheumatologischer Sicht finde sich klinisch das Vollbild eines fibromyalgiformen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne entsprechendes adäquates organisch strukturelles Korrelat am Bewegungsapparat (IV-Akte 87, S. 23). Die angegebenen flächig diffusen Schmerzen im gesamten Lendenwirbelsäulen-, Becken- und Hüftbereich sowie der Flanken beidseits rechtsbetont würden einem ausgedehnten myofascialen Schmerzsyndrom im Sinne einer Weichteilproblematik bei Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und ausgeprägter Dekonditionierung sowie einer statisch zusätzlich ungünstig wirkenden Adipositas Grad Ill entsprechen. Hinweise für eine entzündliche Erkrankung, eine Instabilität im Bereich der Wirbelsäule oder eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik bestünden nicht (IV-Akte 87, S. 23). Das Ausmass der präsentierten Schmerzen bei der körperlichen Untersuchung kontrastiere zum beobachteten Verhalten innerhalb und ausserhalb der gezielten Untersuchungssituation. Während der Anamneseerhebung sowie beim An- und Auskleiden hätten sich keine Hinweise auf relevante Behinderungen am Bewegungsapparat ergeben.

4.4.3. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko. Es könne von einem Status nach einer Anpassungsstörung (F32.2) ausgegangen werden. Diese sei manifest 2020 (IV-Akte 87, S. 23). Das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung sei klar nicht gegeben. Es fänden sich jedoch Störungsbilder aus dem Kapitel F54 im Sinne von dysfunktionalen Denkgewohnheiten, dysfunktionalen Verhaltensstereotypien, dysfunktionalen Bewältigungsmustern und dysfunktionalen Attributionsstilen. Es bestehe eine als legitim erlebte, final ausgerichtete Entschädigungshaltung und, wie von der Probandin selbst formuliert, Dekonditionierung bei teilweise subjektiver Leistungsinsuffizienz (IV-Akte 87, S. 23).

4.5.            In der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führten die Gutachter aus, in der Befragung hätten sich immer wieder Unklarheiten, diffuse oder teils etwas widersprüchliche Angaben ergeben (IV-Akte 87, S. 23). In der rheumatologischen Untersuchung hätten deutlich positive Waddell-Tests als Zeichen einer nichtorganischen Ursache der Schmerzen und ein teilweise grotesk anmutendes Schmerzverhalten mit Aufschreien bei nur leichtem Druck auf Tenderpoints bestanden (IV-Akte 87, S. 23). Die Versicherte habe ihre körperlichen Beschwerden auffallend drastisch geschildert und habe beim rheumatologischen Gutachter keinen spürbaren Leidensdruck hinterlassen, sondern aufgeräumt bis teilweise fröhlich gewirkt. Auf psychiatrischem Gebiet hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben und es sei auch kein Leidensdruck aus psychiatrischer Sicht spürbar gewesen (IV-Akte 87, S. 23).

4.6.            Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf das J____-Gutachten in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen, welche umfassend dargestellt wurden (vgl. Aktenzusammenfassung, IV-Akte 87, S. 30-107). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden sowohl im Rahmen der Konsensbeurteilung (IV-Akte 87, S. 23 f.) als auch in den einzelnen Untergutachten (z.B. IV-Akte 87, S. 129 f.; IV-Akte 87, S. 155) beurteilt und auch die zusätzlich gestellten Fragen vollständig beantwortet (IV-Akte 87, S. 26 f.). Berücksichtigung fanden überdies zusätzliche Laboruntersuchungen (vgl. IV-Akte 87, S. 123f.). Im Übrigen ist festzustellen, dass der rheumatologische Gutachter die vorhandenen bildgebenden Untersuchungen berücksichtigte (IV-Akte 87, S. 124) und sich der psychiatrische Gutachter auf die Hamilton Depressionsskala abstützte (vgl. IV-Akte 87, S. 147). Schliesslich nahmen die Gutachter auch Stellung zu den anderslautenden Einschätzungen der Behandler. So führten sie aus, aus somatischer Sicht könne die im IV-Bericht vom 12. August 2021 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Die in diesem Bericht aufgeführten somatischen Befunde würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der körperlich leichten Tätigkeit als [...] begründen. Die behandlerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit scheine sich ausschliesslich auf die Beschwerdeebene abzustützen (IV-Akte 87, S. 26). Auch aus psychiatrischer Sicht könnten die vorgängig attestierten höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten nicht nachvollzogen werden (IV-Akte 87, S. 27). Im Übrigen wurde im Gutachten auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass ihr das aktuelle Arbeitspensum von 38% zu viel sei (IV-Akte 87, S. 11 und 116).

4.7.            Bei einer Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das J____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.                  

5.1.            An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2.            So bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten der J____ weise verschiedene erhebliche Mängel auf (Beschwerde, S. 15). Insbesondere negiere bzw. blende das Gutachten die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen, Beschwerden und Einschränkungen (Müdigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen) zu einem Grossteil aus (a.a.O.).

5.3.            5.3.1. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die internistische Gutachterin die von den Behandlern gestellte Diagnose eines schweren Schlafapnoesyndroms nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen habe. Zudem erachte die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juni 2023 das Schlafapnoesyndrom als erfolgreich behandelt und deshalb eine pneumologische Begutachtung nicht als notwendig. Entgegen den Ausführungen der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin während der Untersuchung keine zunehmende Müdigkeit oder Erschöpfung und keine Tagesmüdigkeit angegeben habe, habe die Beschwerdeführerin eine starke Müdigkeit geschildert (Beschwerde, S. 10). Es sei falsch, dass die obstruktive Schlafstörung erfolgreich behandelt sei. Zwar laufe die CPAP-Therapie sehr gut, die enorme Müdigkeit dauere aber weiterhin an (Beschwerde, S. 11).

5.3.2. Hierzu ist festzustellen, dass die Schlafapnoe sowohl von der internistischen Gutachterin als auch von den anderen Gutachtern im Gutachten und in den ergänzenden Stellungnahmen erwähnt (IV-Akte 87, S. 23, 24, 113, 117, 118, 126, 139 und IV-Akte 108, S. 3, 9 und 14) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin äusserte gegenüber der internistischen Gutachterin Probleme beim Durchschlafen und gab an, dass sie nach der Arbeit 2 Tage Erholung im Bett benötige. An freien Tagen jogge oder trainiere sie, danach sei sie ebenfalls müde (IV-Akte 87, S. 11). Das obstruktive Schlafapnoesyndrom wird seit 2021 behandelt (IV-Akte 87, S. 13). Insofern bedeutet die geklagte Tagesmüdigkeit nicht, dass die Behandlung der Schlafapnoe nicht erfolgreich ist und die geklagte Tagesmüdigkeit medizinisch mit der Schlafapnoe in Zusammenhang steht. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin der internistischen Sachverständigen geschildert hatte, dass sie in regelmässiger schlafmedizinischer Kontrolle stehe und gut eingestellt sei. Hierzu ergibt sich aus dem Bericht des [...]spitals [...] vom 2. März 2021, dass bei der Polysomnographie im Februar 2021 ein AHI (Apnoe-Hypopnoe-Index) von 38 pro Stunde festgestellt worden ist (IV-Akte 49, S. 2). Infolge der CPAP-Therapie sei der AHI auf einen Wert unter 1 und damit in den Normbereich gesunken (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die CPAP-Einstellung noch nicht am optimalen Punkt sei, nicht nachvollzogen werden.

5.3.3. Zwar wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, dass die Erschöpfung und Schlafstörungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin möglicherweise von der Schlafapnoe kämen. Bei den Untersuchungsbefunden vermerkte der Sachverständige jedoch, dass keine Hinweise auf Schlaf- und Vigilanzstörungen bestanden hätten (IV-Akte 87, S. 146). Unter dem Punkt Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung beschrieb er die Beschwerdeführerin als lebhaft (IV-Akte 87, S. 145), was mit einer erheblichen Erschöpfung nicht vereinbar ist. Zugleich führt er in der nachträglichen Stellungnahme aus, dass bei der Untersuchung keine Müdigkeit oder Erschöpfung hätten objektiviert werden können (IV-Akte 108, S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar, dass die Gutachter die Behandlung des Schlafapnoesyndroms als adäquat und klinisch erfolgreich bezeichneten und der Diagnose deshalb keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Beurteilung des RAD die rasche körperliche und mentale Erschöpfung mit der erheblichen Adipositas bzw. deren Folgeerscheinungen (körperliche Dekonditionierung, Schlafapnoesyndrom) in Einklang bringen lässt (IV-Akte 116, S. 10).

5.4.            5.4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei unverständlich, dass die somatischen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter einem Schmerzsyndrom leide. Weshalb diesem keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme, habe der rheumatologische Sachverständige im Gutachten nicht näher begründet (Beschwerde, S. 12). Erst in der nachträglichen Stellungnahme habe er erklärt, dass sich die von ihm gestellten Diagnosen eines chronischen fibromyalgiformen Ganzkörperschmerzsyndroms sowie eines chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms aufgrund der fehlenden somatischen Kausalität nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dadurch habe er jedoch die Beurteilung dieser Diagnosen dem psychiatrischen Sachverständigen übertragen, was nicht zulässig sei (Beschwerde, S. 12; Replik, S. 6). Vielmehr habe der rheumatologische Sachverständige die von ihm selbst gestellten Diagnosen auch selber zu beurteilen und es disqualifiziere ihn, dass er der Diagnose eines Ganzkörperschmerzsyndroms die Arbeitsfähigkeitsrelevanz abspreche (Beschwerde, S. 12). Auch habe sich der Gutachter nicht zur abweichenden Beurteilung von Dr. G____ geäussert und mit keinem Wort begründet, weshalb die beklagten Schmerzen und Beschwerden keine Auswirkungen zeigen sollten (Replik, S. 5).

5.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass anlässlich der rheumatologischen Untersuchung keine strukturell-organische Erklärung für die geklagten Beschwerden festgestellt werden konnte. Es gab radiologisch lediglich altersentsprechende degenerative Befunde (IV-Akte 108, S. 16). Klinisch fanden sich weder Hinweise für eine Instabilität im Bereich der Wirbelsäule noch Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik (IV-Akte 87, S. 23), was auch den vom Behandler Dr. G____ erhobenen Befunden entspricht. Ein entzündliches Grundleiden konnte gutachterlich ebenfalls ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der rheumatologische Gutachter nur leichtgradige funktionelle Einschränkungen festgestellt hat (IV-Akte 87, S. 16), erscheint es daher als plausibel, dass er nicht von einem organischen-strukturellen Korrelat der Beschwerden ausging. Darüber hinaus zählt die Fibromyalgie zu den somatisch-medizinischen Diagnosen und ist in der Regel im Rahmen des entsprechenden somatisch-medizinischen Gutachtens zu beurteilen. Aufgrund dessen, dass bei einer Fibromyalgie keine eigentliche strukturell-organische Ursache nachgewiesen werden kann, sind deren Auswirkungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens mit Standardindikatoren, wie der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, den Komorbiditäten, dem sozialen Kontext sowie der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Bereichen, nachzuvollziehen. Im vorliegenden Fall weist die Prüfung der Standardindikatoren nicht auf eine entsprechende Einschränkung hin. Darüber hinaus hat sich der rheumatologische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2023 eingehend mit der Beurteilung von Dr. G____ auseinandergesetzt und festgehalten, dass die bildgebenden Verfahren bei der Beschwerdeführerin einen ISG-Befund und eine degenerative Veränderung an der Lendenwirbelsäule ergeben hätten, die insgesamt nicht über das altersentsprechende Ausmass hinausgingen (IV-Akte 108, S. 15 f.). Hierzu führte er aus, dass häufige bildgebende Befunde keinen eigenständigen Krankheitswert hätten. Eine Vielzahl von Personen mit radiologisch nachweisbaren Veränderungen sei beschwerdefrei. Umgekehrt gäbe es auch Personen, die trotz fehlender radiologischer Befunde Beschwerden hätten. Angesichts der hohen Prävalenz der genannten bildmorphologischen Befunde in der Normalpopulation sei somit das gemeinsame Auftreten von Schmerzen am Bewegungsapparat und den genannten Bildbefunden kein unmittelbarer Beleg einer ursächlichen Kausalität (IV-Akte 108, S. 16).

5.5.            5.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach Ansicht des rheumatologischen Sachverständigen hätte der psychiatrische Sachverständige die Schmerzproblematik beurteilen müssen. Dieser habe bei seiner psychiatrischen Untersuchung aber kein unter die ICD-Codierung F45 fallendes Beschwerdebild erkennen können (Beschwerde, S. 13 f.). Die Begründung des Gutachters des fehlenden "Doktor-Shopping" stehe im Widerspruch zu den vorhandenen IV-Akten. Im Gutachten sei keine Prüfung einer Schmerzstörung aus dem somatoformen Formenkreis erfolgt, was einen erheblichen Mangel darstelle. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über eine erhebliche Tagesmüdigkeit berichtet. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zum Schluss komme, dass kein Hinweis auf krankheitsrelevante Schlafstörungen bestehe (a.a.O.). Auch werde nicht begründet, weshalb der Gutachter trotz erheblicher Tagesmüdigkeit und Erschöpfungszuständen von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgehe. Ebenfalls mit grossem Zweifel behaftet sei, dass die aktenkundige Anpassungsstörung bereits per 2020 ausgeheilt gewesen sein soll (a.a.O.).

5.5.2. Der rheumatologische Gutachter hat die Beschwerdeführerin am Kopf, an der Wirbelsäule und an den unteren und oberen Extremitäten untersucht (IV-Akte 87, S. 120 ff.). Zudem hat er Gangbild und Neurostatus beurteilt (IV-Akte 87, S. 123). Dabei stellte er fest, dass das Ausmass der bei der körperlichen Untersuchung gezeigten Beschwerden nicht mit dem innerhalb und ausserhalb der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten im Einklang gestanden habe (IV-Akte 87, S. 23). Vielmehr habe die Beschwerdeführerin während der über einstündigen Anamneseerhebung ruhig und ohne erkennbare Schmerzäusserung auf dem Stuhl sitzen können und auch beim Entkleiden hätte sie keine relevanten Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat gezeigt (a.a.O.). Das Schmerzverhalten während der Untersuchung habe auffällig gewirkt, als die Beschwerdeführerin selbst bei leichtem Druck auf die Tenderpoints aufgeschrien habe (a.a.O.). Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Gespräch zwar teilweise drastisch geschildert, aber auf den Gutachter so gewirkt, als bestünde kein Leidensdruck, indem sie aufgeräumt und teilweise sogar fröhlich gewesen sei (IV-Akte 87, S. 23 und 118). Dies erscheint diskrepant zur geklagten Tagesmüdigkeit und den von der Beschwerdeführerin angegebenen Schlafstörungen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nur 3 bis 4 Stunden schlafe und 6 bis 7 Mal pro Nacht aufwache.

5.5.3. Es kommt hinzu, dass der rheumatologische Gutachter Hinweise für deutliche psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieb, welche im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind. So nannte er die schlechten Arbeitsreferenzen und die daraus entstehenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche (IV-Akte 87, S. 116, 125 und 128). Ausserdem vermerkte der Sachverständige eine Dekonditionierung und eine erhebliche Adipositas. Insbesondere die Adipositas begründet keine Invalidität, es sei denn, diese sei Folgen eines Gesundheitsschadens oder habe einen solchen verursacht oder sie könne weder durch eine geeignete Behandlung noch durch eine zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2007 I 757/06 E 5.1.). Eine Dekonditionierung gilt ebenfalls nicht als gesundheitliche Schädigung im Sinne des IVG. Insofern ist eine Erschöpfbarkeit nicht ohne weiteres als Invalidität anzuerkennen, sofern sie auf eine Dekonditionierung oder eine Adipositas zurückgeht.

5.5.4. Als weiterer Punkt ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin zahlreiche intakte Ressourcen bestehen. So berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung von einem Partner, der [...] sei (IV-Akte 87, S. 140) und von der Unterstützung im Haushalt durch ihre jüngere Schwester (a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Untersuchung arbeitete die Beschwerdeführerin ausserdem in einem 38%-Pensum in [...]. Allein die nachträgliche Veränderung der Verhältnisse, namentlich die Beendigung der Partnerschaft und der Arbeitsstelle (Replik, S. 7), lässt das Gutachten noch nicht als mangelhaft erscheinen.

5.5.5. Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit gab die Beschwerdeführerin an, an den Arbeitstagen jeweils ca. 9 Stunden von 11 bis 20 Uhr mit einer Pause zu arbeiten. Wenn sie kurz vor Mitternacht nach Hause komme, koche sie manchmal noch Abendessen (IV-Akte 87, S. 11). Ausserdem berichtete die Beschwerdeführerin der internistischen Sachverständigen, dass sie selber koche, jogge, eine Magisterarbeit aus der Fellowship in [...] verfasse, 4 mal pro Woche trainiere (1x pro Woche Krafttraining, 1x pro Woche Wassertraining, 2x pro Woche Walken für 1-1½ Stunden, vgl. IV-Akte 87, S. 9) und mit ihrem Partner Tagesausflüge unternehme. Gleichzeitig gab sie an, dass sie nach ihrer Arbeit zwei Tage im Bett verbringe. Als Hobbys nannte sie Reisen, Kochen und Stricken (IV-Akte 87, S. 11). Mit ihrem Partner verreise sie oft, eher für Tagesausflüge auch mit Walking in den [...], in den [...] oder nach [...] (a.a.O.). Ferner gab sie an, sie besuche ihre Mutter und koche jeweils für sie. Ebenfalls bejahte sie, dass sie Kolleginnen habe, so z.B. eine [...]. Diese treffe sie aber nicht viel, etwa einmal pro Monat (a.a.O.). Diese Faktoren legen kein aufgehobenes Aktivitätsniveau nahe. Insbesondere ergibt sich daraus keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen und das Aktivitätsniveau in der Freizeit und im Alltag scheint nicht mit dem geklagten Ausmass der Beschwerden bzw. der geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit übereinzustimmen. Vielmehr deuten die verschiedenen sozialen Kontakte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht über Ressourcen verfügt und aus ihrem Umfeld Unterstützung erfährt.

5.6.            5.6.1. Im Übrigen beurteilt die Beschwerdeführerin das psychiatrische J____-Gutachten als offensichtlich unvollständig (Beschwerde, S. 14). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter vermochte keine für eine Depression auffälligen Befunde festzustellen und attestierte eine abgeklungene Anpassungsstörung. Auch der Behandler Dr. E____ ging im Bericht vom 20. Dezember 2021 davon aus, dass eine Depression nicht mehr nachweisbar gewesen sei (IV-Akte 57). Insofern besteht zwischen dem Gutachter und der Aktenlage Übereinstimmung und es erscheint schlüssig, dass der psychiatrische Sachverständige die Anpassungsstörung als abgeklungen beurteilte (IV-Akte 87, S. 158), zumal die Beschwerdeführerin keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen benennt. Im Übrigen beurteilte der psychiatrische Sachverständige das typische Bild einer somatoformen Schmerzstörung als nicht gegeben (IV-Akte 158, S. 151).

5.6.2. Ergänzend führt der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Mai 2023 aus, dass für eine somatoforme Schmerzstörung bei Komorbidität mit einer Depression folgendes Verhalten typisch sei: ein völlig dysfunktionales Krankheitserleben, das Hineinhorchen in den Körper, die ständige Beschäftigung und die Alarmiertheit mit dem "Was und Warum" der Beschwerden (IV-Akte 108, S. 7). Im vorliegenden Fall würden ein typisches "Doktor-Shopping" und multiple, nicht ausreichend begründbare operative Eingriffe fehlen. Zudem hätten auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine entsprechenden Diagnosen gestellt (a.a.O.). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: So enthalten beispielsweise die Berichte der Psychosomatik der Klinik [...], welche mit dem Störungsbild einer somatoformen Schmerzstörung vertraut sein dürfte, keine solche Diagnose. Der Hinweis des rheumatologischen Sachverständigen, welcher von einer Vielzahl behandelnder Ärztinnen und Ärzte sowie von einer polypragmatisch anmutenden Medikation gesprochen hatte, reicht für die Annahme eines "Doktor-Shopping" nicht aus, handelt es sich doch dabei um einen Arzt mit einer anderen fachlichen Ausrichtung. Darüber hinaus sucht die Beschwerdeführerin seit Jahren in regelmässigen Abständen stets dieselben Ärzte auf (Dr. E____, Dr. G____, Dr. K____, Dr. C____ und Prof. L____). Zu mehreren Arztwechseln ist es dabei nicht gekommen, sodass kein "Doktor-Shopping" gegeben ist. Insoweit ergeben sich keine Diskrepanzen zu den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen.

5.7.            5.7.1. Des Weiteren erachtete es die Beschwerdeführerin als einen schweren Mangel, dass keine umfassende neuropsychologische Abklärung stattgefunden habe (Beschwerde, S. 11 und 15; Replik, Rz. 12). Die Beschwerdeführerin sei in einem höchst verantwortungsvollen Beruf tätig. Wie sich den Akten entnehmen lasse, leide sie an einer erheblichen Müdigkeit und Erschöpfung. Um Aussagen über die Leistungsfähigkeit als [...] zu machen, wäre es zwingend notwendig, die Auswirkungen im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit konkret und spezifisch abzuklären. Insoweit sei das J____-Gutachten diesbezüglich unvollständig. Zudem habe das J____-Gutachten keinerlei Abklärungen vorgenommen, inwiefern kognitive Beeinträchtigungen vorhanden seien und welche Auswirkungen diese auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten. Auch in diesem Punkt ist das Administrativgutachten mangelhaft (Replik, S. 10).

5.7.2. Neuropsychologische Tests stellen grundsätzlich nur Zusatzuntersuchungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.4). Zudem sind sie in erster Linie ein Instrument, um psychologische Beeinträchtigungen aufgrund von Schädigungen des Gehirns zu beurteilen. Insoweit muss der medizinischen Beurteilung eines psychiatrischen Sachverständigen gegenüber dem Ergebnis einer neuropsychologischen Abklärung der Vorrang zukommen. Es liegt im Ermessen der sachverständigen Person, ob zusätzliche Tests durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E 3.2.2.). Vorliegend gab der psychiatrische Gutachter an, dass beim Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf erhebliche Müdigkeit, Erschöpfung oder kognitive Einschränkungen bestanden hätten (IV-Akte 108, S. 8). Auch im Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik [...] vom 10. August 2020 wird im Psychostatus vermerkt, dass die geklagten Konzentrationsstörungen im Gespräch nicht reproduzierbar gewesen seien (IV-Akte 42, S. 17). Mit den fehlenden Anhaltspunkten für Konzentrationsstörungen liegen objektive Gründe vor, auf eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung zu verzichten.

5.8.            5.8.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht Dr. C____ vom 1. Dezember 2023 geltend, dass sie unter einem ME/CFS (Chronic Fatigue-Syndrom) leidet, welches offensichtlich (nach internationalen Diagnosekriterien) erheblich und mit einer funktionellen Einschränkung von mindestens 50% verbunden sei (Replik, S. 4). Auch die Schlafstörungen würden nach wie vor weiterbestehen (a.a.O.). Das J____-Gutachten habe das "Chronic Fatigue-Syndrom" letztlich überhaupt nicht, weder diagnostisch noch auf der Befundebene berücksichtigt (a.a.O.). Dies ist erheblich mangelhaft, stellt die anhaltende Tagesmüdigkeit doch einen erheblichen Hinderungsfaktor dar, welcher die Leistungsfähigkeit zweifellos beeinflusst. Vorliegend erscheine eine mindestens 50%-ige Leistungsminderung gemäss der gut begründeten Darlegung von Dr. C____ schlüssig und nachvollziehbar (a.a.O.).

5.8.2. Das von Dr. C____ im Bericht vom 7. Dezember 2023 diagnostizierte "Chronic Fatigue-Syndrom" war in seinem Bericht vom 22. Juni 2021 zuerst nur als Differenzialdiagnose vermerkt gewesen und nicht näher hergeleitet worden. Seiner Ansicht nach seien die kanadischen Kriterien für die Diagnose eines "Chronic Fatigue-Syndroms" erfüllt (RB 1, S. 1). Der psychiatrische Gutachter hatte bezüglich des "Chronic Fatigue-Syndroms" in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 ausgeführt, dass er bei seiner Untersuchung keine objektivierbaren Hinweise auf eine Tagesmüdigkeit habe feststellen können (IV-Akte 108, S. 8). Der rheumatologische Sachverständige hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2023 fest, dass sich aus Dr. C____ Bericht vom 22. Juni 2021 nicht ersehen lasse, worauf diese beruhe (IV-Akte 108, S. 14). Angesichts des Umstands, dass erst die mit der Replik ins Recht gelegte Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 nähere Ausführungen zur Herleitung der Diagnose enthält, kann den J____-Gutachtern nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht ausreichend mit der Diagnose des "Chronic Fatigue-Syndroms" auseinandergesetzt. Es kommt hinzu, dass der RAD in der Stellungnahme vom 14. März 2024 zum Schluss kam, dass die kanadischen Kriterien nicht erfüllt seien (IV-Akte 116, S. 9). Damit die Diagnose einer "Chronic Fatigue" gestellt werden könne, muss die Erkrankung für mindestens ein halbes Jahr bestanden haben. In der 1. Kriteriengruppe müssten alle der folgenden Kriterien erfüllt sein: Erforderlich sei ein deutliches Ausmass einer neu aufgetretenen, anderweitig nicht erklärbaren, andauernden, körperlichen oder mentalen Erschöpfung, die zu einer erheblichen Reduktion des Aktivitätsniveaus führt (a.a.O.). Weiter müssten sich das schwere Krankheitsgefühl oder die Schmerzen nach Belastung verstärken und es müsste eine verzögerte Erholungsphase vorliegen. Schliesslich könnten sich die Symptome durch jede Art von körperlicher oder mentaler Anstrengung oder durch Stress verschlechtern (a.a.O.). Nach Ansicht des RAD lasse sich die rasche körperliche und mentale Erschöpfung mit der erheblichen Adipositas bzw. deren Folgerscheinungen wie einer erheblichen Dekonditionierung und dem Schlafapnoesyndrom in Einklang bringen (IV-Akte 116, S. 10). Beides sei gut behandelbar. Weiter spreche gegen eine "Chronic Fatigue", das die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 für 10 Tage nach [...] gereist sei. Eine solche Reise sei körperlich und mental anstrengend (IV-Akte 116, S. 9). Würde eine Post-Exertionelle-Malaise (PEM), wie sie für die Diagnose einer "Chronic Fatigue" erforderlich sei, bestehen, wäre ein körperlicher oder mentaler Einbruch zu erwarten gewesen, wovon jedoch nirgendwo berichtet werde (a.a.O.). Damit verneint der RAD die für eine "Chronic Fatigue" erforderlichen Kriterien schlüssig und nachvollziehbar.

5.9.            Im Ergebnis ist festzustellen, dass auf das J____-Gutachten und die darin festgestellte volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich das von der Beschwerdeführerin beantragte Obergutachten (Beschwerde, S. 16).

6.                  

6.1.            Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

6.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: