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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.94
Verfügung vom 11. August 2023
Rente
Tatsachen
I.
Der 1975 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 19.
Juli 1999 unter dem Hinweis auf eine «Entzündung am Rücken und an den Gelenken»
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 1). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen
Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. November 2000 bekannt
gegeben, dass auf das Gesuch um Prüfung der beruflichen Massnahmen nicht weiter
eingetreten werde, da der Beschwerdeführer sich bei der IV-Stelle nicht mehr
gemeldet habe (IV-Akte 15).
Am 18. September 2003 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem
Hinweis auf schwere chronische Schmerzen «Wirbelsäule-Hüfte-Beine» sowie eine
starke Einschränkung der Beweglichkeit und Schmerzen beim «Anlaufen» erneut zum
Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 16). In der Folge hatte die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt, wobei sie unter
anderem ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für
Rheumatologie, vom 14. Dezember 2005 eingeholt hatte (IV-Akte 37). Im
Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 23. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 7% einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers abgelehnt (IV-Akte 38).
Am 12. Februar 2021 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug
von IV-Leistungen. Dieser war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juli
2018 als Chauffeur bei E____ tätig war. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung
gab der Beschwerdeführer an, er leide seit Oktober 2020 an Nacken-, Rücken-,
Hüft- und Wirbelsäulenschmerzen, weshalb er ab Oktober 2020 zu 100% und ab
Dezember 2020 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben worden sei (IV-Akten 39 und 48).
Daraufhin veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Dabei
zog sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, in welchen
ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. F____, FMH Rheumatologie, vom 21.
Januar 2021 enthalten war (IV-Akte 47, S. 3-16). Gleichzeitig führte die
IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen durch (Mitteilung vom 24. März 2021,
IV-Akte 52), welche sie mit Mitteilung vom 16. Mai 2022 abschloss, da sich der
Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig sehe und deshalb eine Rentenprüfung
wünsche (IV-Akte 62). In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. G____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, mit
der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen
Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akte 78). Im Wesentlichen gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91) kündigte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2023 an, der Beschwerdeführer habe ab
Oktober 2021 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 41% – Anspruch auf eine
Viertelsrente (IV-Akte 98). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 109). Nach Einholung einer Stellungnahme des
regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Juni 2023 (IV-Akte118) erliess die
IV-Stelle am 11. August 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 120).
II.
Mit Beschwerde vom 12. September 2023 und Ergänzung vom 2.
Oktober 2023 wird in Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2023 beantragt, es
sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter
sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, den
Sachverhalt insbesondere in Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. med. I____,
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J____, Rheumatologie FMH,
neu zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat B____, Basel, ersucht.
Den Eingaben beigelegt war ein Bericht von Dr. I____ vom 7. September 2023
(Beschwerdebeilage [BB] 8) und ein Bericht von Dr. J____ vom 25. September 2023
(BB 9).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie eine Stellungnahme des RAD
vom 9. November 2023 bezüglich der neu eingegangen Berichte beilegt (IV-Akte
123).
Mit Replik vom 26. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest. Die IV-Stelle verzichtet mit Eingabe vom 2. Februar 2024 auf
eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 15.
November 2023 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch
Advokat B____, Basel.
IV.
Die Instruktionsrichterin lädt mit Verfügung vom 15. November
2023 die Personalvorsorgestiftung der C____ zum Verfahren bei. Mit Eingabe vom
23. November 2023 verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.
V.
Am 26. März 2024 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dem Vertreter des
Beschwerdeführers eine Hauptverhandlung statt. Der
Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend sind die Parteien zum
Vortrag gekommen. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und
die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerden rechtzeitig erhoben
worden (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 11. August 2023 dem
Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 41% – ab Oktober
2021 eine Viertelsrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich
dabei auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und
Rheumatologie vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91). Danach sei der Beschwerdeführer
seit Oktober 2020 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Zum
Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer
seine bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr ausüben können. Aus
spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, leichte und wechselbelastende
Tätigkeiten im Umfang von 60% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise
Kontroll-, Sortier-, oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs-
oder Montagearbeiten. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen
Einkommensvergleich vorgenommen und dabei keinen leidensbedingten Abzug gewährt
(IV-Akte 120).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der medizinische
Sachverhalt von der IV-Stelle ungenügend abgeklärt worden sei, da die neusten
Arztberichte der behandelnden Ärzte von der IV-Stelle unzureichend
berücksichtigt worden seien und keine gründliche Analyse derselben
stattgefunden hätte. Gemäss dem neuesten Bericht des behandelnden Rheumatologen
Dr. J____ sei es seit Mitte Oktober 2022 zu intensiveren Beschwerden gekommen.
Beim Beschwerdeführer liege deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Auch
der behandelnde Psychiater Dr. I____ gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers aus. Bei fehlenden inneren Ressourcen bestehe keine
verwertbare Arbeitsfähigkeit. Auf die psychiatrische Beurteilung könne aufgrund
dieser divergierenden Einschätzungen nicht abgestellt werden. Der Gutachter
unterschätze die unter entsprechender Belastung bestehenden Beschwerden, die
zur Verfügung stehenden Bewältigungsfähigkeiten, die Ressourcen oder auch
Resilienz. Basierend auf den Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei dem
Beschwerdeführer deshalb eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Jedenfalls sei
beim Einkommensvergleich aufgrund der fehlenden Berufsausbildung, des Alters,
der Nationalität und der damit verbundenen wohl eher rudimentären Kenntnisse
der deutschen Sprache ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Beschwerde
vom 12. September 2023 und Ergänzung vom 2. Oktober 2023 sowie Replik vom 26.
Januar 2024).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung der IV-Stelle
vom 11. August 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des
IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021
705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1;
144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei Neuanmeldungen bzw. Revisionsfällen nach Art. 17
ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende
Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die
potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1.
Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.
3.2.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher
Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne
von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 22.
März 2022 [8C_404/2021] E. 3.2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem
Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in rentenerheblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2.
Unstrittig ist, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. Februar
2006, bei welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde (IV-Akte 38), verändert
hat. Strittig und zu untersuchen ist anhand der medizinischen Aktenlage,
inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2021 (vgl. IV-Anmeldung vom 12.
Februar 2021, IV-Akte 39 und Verfügung vom 11. August 2023, IV-Akte 117) in der
angestammten als auch leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierzu
wird im Nachfolgenden das umstrittene bidisziplinäre Gutachten vom 8. Februar
2023 (IV-Akte 91) kurz dargestellt:
4.3.
Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 23. Januar 2023 erhebt der
rheumatologische Gutachter Dr. H____ eine axiale Spondylarthritis, Typ Morbus
Bechterew, HLA-B27 positiv, radiologisch Status nach SIG-Arthritis beidseits
und kernspintomographischer Befall der LWS bis zum thorakolumbalen Übergang als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit hält er eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule bei wahrscheinlich angeborener Missbildung mit partieller
Fusion HWK3 und HWK6, Verdacht auf beginnenden Morbus Dupuytre Strahl III
beidseits, anamnestisch springende Finger IV und V beidseits sowie Spreizfüsse
fest. Aufgrund des entzündlichen Rückenleidens müssten weiterhin qualitative
und quantitative Einschränkungen attestiert werden. Solange weiterhin eine
Krankheitsaktivität vorliege, solle der Beschwerdeführer keinen mittelschweren
oder schweren Gewichtsbelastungen ausgesetzt sein und auch keine Tätigkeiten
verrichten müssen mit Zwangshaltungen für die Wirbelsäule oder längerdauernden
Verharren in der gleichen Position. Eine körperlich leichte und
wechselbelastende Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst
anzusehen. Da weiterhin anamnestisch und klinische Zeichen der
Krankheitsaktivität vorhanden seien und die bisherige Basistherapie keine
Wirkung gezeigt habe, bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine
teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie dies auch der behandelnde
Rheumatologe und der Vorgutachter bereits festgehalten hätten. Der behandelnde
Rheumatologe Dr. J____ habe eine Arbeitsfähigkeit von 50% als möglich erachtet,
der Vorgutachter Dr. F____ von 60%. Dabei handle es sich
nicht um eigentliche Divergenzen, sondern um den Ermessensspielraum, da die
Teilarbeitsfähigkeit geschätzt werden müsse. Da in der klinischen Untersuchung
neu auch Hinweise für zusätzliche, somatisch nicht erklärbare Kreuzschmerzen
vorlägen bestätige er unter Berücksichtigung nur der somatisch begründbaren
Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Dabei handle es sich um eine globale
Einschätzung unter Mitberücksichtigung der Leistungsfähigkeit. Gemäss Aktenlage
gelte diese Teilarbeitsfähigkeit seit Dezember 2020, zuvor habe auch in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% von Oktober 2020 bis
November 2020 bestanden (IV-Akte 91, S. 38 – 40).
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 8. Februar 2023 erhebt
der psychiatrische Gutachter Dr. G____ eine eher leicht- denn mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F 32.0/1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol
(ICD-10 F 10.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte (zum Perfektionismus
neigende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) und Ehekonflikte. Anamnestisch
liessen sich die Symptome der weitgehend ausgeglichenen, zeitweise jedoch
gereizt-aggressiven und seit 2 ½ Jahren oft bedrückt-traurigen Stimmung, der
ausgeprägten Müdigkeit, der Durchschlafstörungen, der Vergesslichkeit, der
verminderten Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Selbstvertrauens sowie
der zeitweiligen Lustlosigkeit und des zeitweiligen Gefühls der Perspektivlosigkeit
eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven
Episode notwendigen Kriterien. Insgesamt sei die affektive Modulationsfähigkeit
als eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität, der
Beschwerdeführer hinterlasse einen vitalen Eindruck. Es könnten rein klinisch
auch keine kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt werden. Unter
Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren sei der Schweregrad der Depression
als eher leicht- denn als mittelgradig zu beurteilen. Des Weiteren lasse sich
ein schädlicher Gebrauch von Alkohol nachweisen. Der Beschwerdeführer trinke,
seinen eigenen Angaben zufolge, offenbar seit 6 bis 7 Monaten an 2 bis 3 Tagen
pro Woche 2 bis 3 Raki vor dem Schlafengehen, zudem manchmal auch 3 bis 4
kleine Bier und manchmal auch Wein. Zudem liessen sich anamnestisch
akzentuierte, zum Perfektionismus neigende Persönlichkeitszüge eruieren. Die
Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien jedoch nicht erfüllt. An
Funktionseinschränkungen zu nennen seien die Beschwerden von Seiten der eher
leicht- denn mittelgradigen depressiven Episode sowie des schädlichen Gebrauchs
von Alkohol. Diese führten zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit
und dadurch auch einer verminderten Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur als auch für eine alternative Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsfähig. Approximativ könne davon ausgegangen
werden, dass seit Beginn der Behandlung bei Dr. I____ eine 15%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit etwa Mitte 2022 lasse sich eine
gewisse Verschlechterung der depressiven Symptomatik erkennen, seither bestehe
eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S. 18 – 23).
Anlässlich der bidisziplinären Gesamtbeurteilung halten die
Gutachter fest, dass die Angaben im rheumatologischen Gutachten zur
Arbeitsfähigkeit vollumfänglich übernommen werden könnten. Denn aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine leichtgradige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit seit Februar 2021. Da die geringe psychiatrische Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit die Schmerzproblematik mitberücksichtige, bestehe kein
Grund für eine Addition der rheumatologischen und psychiatrischen Verminderung
der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S. 44).
4.4.
In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91) abgestellt werden. Das bidisziplinäre Gutachten ist umfassend, wurde in Kenntnis der
Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 2 - 4 und S. 28 - 32), berücksichtigt die
geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 9 -11 und S. 33 - 34) und ist in der
Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig
(Gutachten, S. 14 - 23 und S. 36 - 40). Das Gutachten entspricht somit den
bundesgerichtlichen Vorgaben an eine rechtsgenügliche Expertise, so dass ihm
volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352, E. 3a). Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, führt – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage.
In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass das rheumatologische Teilgutachten
mit Blick auf die Aktenlage zu überzeugen vermag, stimmt es doch in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit der Einschätzung des
behandelnden Rheumatologen Dr. J____ als auch des Vorgutachters Dr. F____
überein. So gibt Dr. F____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 21. Januar
2021 zuhanden der Krankentaggeldversicherung an, dass die aktuell berufliche
Tätigkeit als alleinfahrender Chauffeur im Nachtdienst mit schwerem und
unhandlichem Transportgut als ungeeignet zu betrachten sei. Es könne in der
aktuellen Situation des Entzündungsschubes mit einer aktiven Spondylitis eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Bei einer adaptierten Tätigkeit
in einer Wechselbelastung stehend, gehend und sitzend, freier Positionswahl und
Vermeiden von Zwangshaltungen, insbesondere länger ruhenden Körperhaltungen
bestehe aktuell eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 47, S. 13-14). Auch der
behandelnde Rheumatologe Dr. J____ kommt in seinen Arztberichten vom 9.
Dezember 2020 und vom 20. Juni 2022 im Wesentlichen zum selben Schluss. Aus
diesen geht hervor, dass er den Beschwerdeführer ab 23. November 2020 als 50%
arbeitsfähig erachtet (IV-Akten 47, S. 22 und 70, S. 1). Gemäss Dr. J____ sei aus
rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von max. 50% möglich, bei
wechselnder Tätigkeit ohne schweres Tragen und bei wechselnder Position, d.h.
nicht langes Sitzen oder Stehen, jedoch Laufen und Liegen, gemäss Anamnese
brächte dies eine gewisse Erleichterung der Schmerzen (IV-Akte 70, S. 4). Vor
diesem Hintergrund liegen keine konkreten Zweifel vor, die gegen die
rheumatologische Beurteilung des Gutachters Dr. H____ sprechen würden. Dass der
behandelnde Rheumatologe Dr. J____ im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht
vom 25. September 2023 dem Beschwerdeführer nunmehr eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu
führen. Zwar erwähnt Dr. J____, dass es im Oktober 2022 zu einer Verschlechterung
der Rückenschmerzen gekommen sei, gleichzeitig beschreibt er aber auch, dass
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine volle Berentung auch unter
Berücksichtigung der psychischen Situation, welche sich gemäss Anamnese stark
verschlechtert habe, gerechtfertigt sei (BB 9). Damit berücksichtigt der
behandelnde Rheumatologe Dr. J____ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aber auch psychische Beschwerden und nimmt somit eine fachfremde Beurteilung
vor, wie auch der RAD mit Beurteilung vom 9. November 2023 bestätigt. Darin
wird angegeben, dass der Bericht von Dr. J____ vom 25. September 2023 keine
neuen objektiven Befunde enthalte, welche die Beurteilung des Gutachters Dr. H____
in Frage stellen würden. Dr. J____ berücksichtige bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht nur rheumatologische, sondern fachfremd auch psychiatrische und invaliditätsfremde
psychosoziale Faktoren, weshalb er eine viel höhere Arbeitsunfähigkeit
attestiere (IV-Akte 123, S. 2). Auf diese schlüssige Beurteilung des RAD kann
abgestellt werden, zumal Dr. J____ auch im anlässlich der Verhandlung
eingereichten Bericht vom 21. März 2024 wiederum auf psychosoziale Faktoren
bzw. Beschwerden hinweist (Gerichtsakte 14). In diesem Zusammenhang bleibt aber
anzumerken, dass psychosozialen Belastungsfaktoren gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung im Grundsatz kein invalidisierender Charakter zukommt (BGE 127 V
294 E. 5a S. 299 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2021
[9C_468/2021], E. 2.2.2.).
Auch in psychischer Hinsicht kann das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G____
zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden. Das
Gutachten erweist sich im Hinblick auf die Anamnese als auch die Herleitung der
Diagnosen als sorgfältig erstellt. Des Weiteren erscheint es in der
medizinischen Würdigung und in der Auseinandersetzung mit den
Standardindikatoren als schlüssig. Zudem legt der psychiatrische Gutachter Dr. G____
bezüglich der abweichenden Beurteilung des psychotherapeutisch behandelnden Arztes
Dr. I____ nachvollziehbar dar, weshalb er zu einer anderen Einschätzung
gelangt. Diesbezüglich gibt er auf S. 20 des Gutachtens an, dass der
behandelnde Psychiater im Bericht vom 10. Juli 2021 als leitende Beschwerden
die belastungsabhängigen Rückenschmerzen nenne, jedoch nicht depressive
Beschwerden, welche von Dr. I____ als sekundär beschrieben würden. Aus
psychiatrischer Sicht sei deshalb eine Stellungnahme zur von Dr. I____
attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich (IV-Akte 91, S. 20).
Schliesslich führt der psychiatrische Gutachter bezüglich der von Dr. I____
erhobenen Befunde an, dass er einen Vergleich mit seinen und denjenigen
Befunden von Dr. I____ kaum machen könne, da solche nur marginal beschrieben
würden. Die im Bericht vom 10. Juli 2021 beschriebenen Befunde liessen jedoch
einen mittelgradigen Schweregrad der Depression nicht begründen (IV-Akte 91, S.
21). Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt der
psychiatrische Gutachter Dr. B____ in seinem Gutachten sodann auch die
Ressourcen des Beschwerdeführers einlässlich. Er führt auf S. 21 des Gutachtens
aus, dass sich Ressourcen erkennen liessen. Diesbezüglich seien insbesondere
die vielseitigen Interessen des Beschwerdeführers zu nennen. Zudem könne die
psychosoziale Funktionsfähigkeit, trotz des subjektiv geklagten sozialen
Rückzugs, als weitgehend intakt betrachtet werden. Während der aktuellen
Untersuchung könnten keine schwerwiegenden Pathologien festgestellt werden,
welche zu einer negativen Interferenz in der Beziehung zum Untersucher führten.
Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP sei insgesamt aus
rein psychiatrischer Sicht als eher leicht- denn mittelgradig einschränkt zu
beurteilen. Insgesamt seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die
Durchsetzungsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und die
Fähigkeit zu Spontanaktivitäten als eingeschränkt zu beurteilen. Die übrigen
Items des Ratingbogens Mini-ICF-APP könnten als nicht relevant eingeschränkt
betrachtet werden. An Funktionseinschränkungen zu nennen seien die Beschwerden
von Seiten der eher leicht – denn mittelgradigen depressiven Episode sowie des
schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Diese führten zu einer verminderten
psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch einer verminderten
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S. 21). Auf diese überzeugenden Darlegungen des
psychiatrischen Gutachters Dr. G____ kann abgestellt werden. Auch der im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. I____ vom 7. September 2023
vermag daran nichts zu ändern. Diesem Bericht fehlt es an einer
nachvollziehbaren Begründung, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der
psychischen Gesundheitsproblematik höhergradig eingeschränkt sein soll.
Vielmehr hält Dr. I____ weiterhin an den bereits früher gestellten Diagnosen der
mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode und der ankylosierenden
Spondylitis Typ M. Bechterew fest (vgl. IV-Akte 57 und BB 8), ohne eine
dauerhafte Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der
psychiatrischen Begutachtung im Januar 2023 begründet aufzuzeigen (vgl. auch
RAD-Beurteilung vom 9. November 2023, IV-Akte 123). Unter Beachtung der
Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann eine
medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage
gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die
behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen
gelangt oder an bereits vorgängig geäusserten abweichenden
Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind,
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts vom 19.
November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen und 10. Oktober 2018
[9C_636/2018], E. 4.2.3. mit Hinweisen). Dies trifft hier aber nach dem
Vorerwähnten nicht zu. Somit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können daher die gutachterlichen
Erläuterungen des psychiatrischen Gutachters Dr. G____ beigezogen werden.
4.5.
Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das lege artis erstellte bidisziplinäre Gutachten
in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91) abgestellt hat und ab Dezember 2020 von einer 60%igen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Weitere
medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.
5.
5.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer
erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
5.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung des
Invaliditätsgrades folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Ermittlung
des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Lohnangaben des letzten
Arbeitgebers E____ ab (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 15. März 2021, IV-Akten
48 und 87) und bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 66'690.--. Zur
Ermittlung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle die Lohnstrukturerhebungen
(LSE) des Bundesamts für Statistik des Jahres 2020 bei (LSE 2020, Tabelle TA1,
Total Männer, Kompetenzniveau 1), was nach Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2021, Umrechnung auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 60% ein Invalideneinkommen von Fr. 39'212.-- ergab.
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte ein
Invaliditätsgrad von 41% (vgl. IV-Akte 120).
5.3.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Berechnung des
Einkommensvergleichs nicht. Er macht indessen geltend, es sei ihm aufgrund der
fehlenden Berufsausbildung, des Alters, der Nationalität und der damit
verbundenen wohl eher rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache ein
leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 12. September 2023).
5.4.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.
Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug
beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b)).
Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5.
Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass vorliegend ein
leidensbedingter Abzug von 5% als angemessen erscheint. Kann der Versicherte
seine Arbeitsfähigkeit (vorliegend: 60%) nicht vollschichtig umsetzen, ist
praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei
Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016
[9C_808/2015], E. 3.3.2). Denn der standardisierte Median-Bruttolohn von
Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74% (Fr. 5'957) im
Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90%, Fr. 6’214) liegt gemäss Tabelle T18 der
LSE 2020 um rund 4% tiefer (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023
[8C_623/2022], 5.2.2.1. und Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2024
[8C_621/2023], E. 5.2.1.). Ein höherer Abzug ist indessen aufgrund der anderen
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Faktoren nicht angezeigt. So ist beim 1975
geborenen Beschwerdeführer ein Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt.
Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes
Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden
auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil
des Bundesgerichts vom 3. März 2022 [8C_799/2021], E. 4.3.3. und Urteil des
Bundesgerichts vom 21. September 2020 [8C_393/2020], E. 4.2). Gleiches gilt auch
hinsichtlich der beschränkten Deutschkenntnisse, wenn - wie hier - der
statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten
(Kompetenzniveau 1) angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März
2022 [8C_799/2021], E. 4.3.3. und Urteil des Bundesgerichts vom 10. September
2019 [8C_314/2019] E. 6.2). Was den Ausländerstatus (Aufenthaltsbewilligung B,
IV-Akte 91, S. 35) anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass dieser die
Möglichkeit des Beschwerdeführers erheblich schmälern würde, auf dem für ihn in
Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen zu
können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022 [8C_350/2022]
E. 6.2.3. und Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019 [8C_314/2019] E.
6.2). Denn Männer ohne Kaderfunktion sowohl mit Niederlassungsbewilligung C als
auch mit Aufenthaltsbewilligung B verdienen zwar weniger als Schweizer (vgl.
LSE 2020, Tabelle T12), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung
herangezogenen Zentralwert von Fr. 5'261.-- nach Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2023 [8C_235/2023], E. 5.3.3.). Schliesslich
wirkt sich auch eine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre nicht negativ aus
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2023 [8C_715/2022], E.
10.4.2.2. mit Hinweisen).
5.6.
Nach dem Dargelegten ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 5% neu zu berechnen: Dabei ist das
Valideneinkommen mit Fr. 66'690.-- und das Invalideneinkommen neu mit Fr.
37'251.-- zu beziffern. Aus dem Vergleich der Einkommen resultiert nunmehr ein
Invaliditätsgrad von 44%, was den Beschwerdeführer weiterhin zum Bezug einer
Viertelsrente berechtigt.
5.7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 11. August 2023
im Ergebnis zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Advokat B____ hat am 1. März 2024 sowie anlässlich der
Verhandlung vom 26. März 2024 Honorarnoten eingereicht. In diesen wird ein
Aufwand von insgesamt 26.65 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
ausgewiesen (Gerichtsakte 7 und 13). In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen mit einem doppelten Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer sowie einen Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe von Fr.
600.-- zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen
Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde
erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen. Da die anwaltlichen Bemühungen zur Hauptsache im
Jahr 2023 erfolgten (vgl. Honorarnoten vom 1. März und 26. März 2024,
Gerichtsakten 7 und 13), ist für 2/3 der Pauschale ein Mehrwertsteuersatz von
7.7% (Fr. 184.80) und für 1/3 der Pauschale ein Mehrwertsteuersatz von 8.1%
(Fr. 97.20) anzuwenden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 282.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: