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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 3. November 2023
Parteien
A____
c/o [...]
vertreten durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, MLaw B____, Rheinsprung 18, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch lic. iur. C____, Advokatin, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2023.95
Verfügung vom 10. August 2023
Erwägungen
1.
1.1. Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin erhält seit August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 26. März 2010; IV-Akte 118). Die ganze Invalidenrente wurde zuletzt mit Mitteilung vom 27. Mai 2019 (IV-Akte 153) bestätigt.
1.2. Am 19. Januar 2023 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Trottinett und zog sich hierbei eine mediale Schenkelhalsfraktur links zu. Die geplante Operation konnte nicht stattfinden, da die Beschwerdeführerin das Spital am Operationstag ohne vorgängige Information verliess (vgl. Austrittsbericht D____ vom 26. Januar 2023, IV-Akte 168, S. 6). Die im Anschluss daran geplante operative Versorgung konnte aus denselben Gründen nicht erfolgen (vgl. Austrittsbericht D____ vom 2. Februar 2023, IV-Akte 168, S. 3).
1.3. Am 22. Februar 2023 wurde ein Gesuch zur Abgabe eines Adaptivrollstuhls gestellt (IV-Akte 158). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung bei der SAHB. Mit Beurteilung vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 165) stellte die SAHB fest, es handle sich um eine nachvollziehbare Erstversorgung und es bestünden keine Einwände gegen die vorliegende Offerte (vgl. Offerte E____vom 15. Februar 2023, IV-Akte 165, S. 6).
1.4. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. Juli 2023, IV-Akte 169 und Einwand vom 27. Juli 2023, IV-Akte 173) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostenübernahme des Adaptiv-Rollstuhls mit Verfügung vom 10. August 2023 (IV-Akte 183) ab und begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen tätigt und danach erneut über den Antrag auf Kostenübernahme für einen Adaptiv-Rollstuhl entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 200.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 (7.7%).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw, Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen