Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 3. November 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

c/o [...]  

vertreten durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, MLaw B____, Rheinsprung 18, 4001 Basel

zusätzlich vertreten durch lic. iur. C____, Advokatin, [...]    

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.95

Verfügung vom 10. August 2023

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin erhält seit August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 26. März 2010; IV-Akte 118). Die ganze Invalidenrente wurde zuletzt mit Mitteilung vom 27. Mai 2019 (IV-Akte 153) bestätigt.

1.2.          Am 19. Januar 2023 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Trottinett und zog sich hierbei eine mediale Schenkelhalsfraktur links zu. Die geplante Operation konnte nicht stattfinden, da die Beschwerdeführerin das Spital am Operationstag ohne vorgängige Information verliess (vgl. Austrittsbericht D____ vom 26. Januar 2023, IV-Akte 168, S. 6). Die im Anschluss daran geplante operative Versorgung konnte aus denselben Gründen nicht erfolgen (vgl. Austrittsbericht D____ vom 2. Februar 2023, IV-Akte 168, S. 3).

1.3.          Am 22. Februar 2023 wurde ein Gesuch zur Abgabe eines Adaptivrollstuhls gestellt (IV-Akte 158). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung bei der SAHB. Mit Beurteilung vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 165) stellte die SAHB fest, es handle sich um eine nachvollziehbare Erstversorgung und es bestünden keine Einwände gegen die vorliegende Offerte (vgl. Offerte E____vom 15. Februar 2023, IV-Akte 165, S. 6).

1.4.          Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. Juli 2023, IV-Akte 169 und Einwand vom 27. Juli 2023, IV-Akte 173) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostenübernahme des Adaptiv-Rollstuhls mit Verfügung vom 10. August 2023 (IV-Akte 183) ab und begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 13. September 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2023 und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit C____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und beantragt die Rückweisung zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes.

2.3.          Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zu, schliesst den Schriftenwechsel und legt den Fall zur Beurteilung dem Einzelrichter vor.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

3.3.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor, zumal sich die Parteien über das weitere Vorgehen einig sind.

3.4.          Aufgrund der vorliegenden Akten kann ohne ergänzende medizinische Abklärungen am Ergebnis gemäss der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten werden. Insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ob nun eine operative Behandlung der Fraktur möglich ist oder nicht, was wiederum Auswirkung auf die Einsatzdauer des beantragten Rollstuhles hat. Hinzu kommt, dass diesbezüglich seit August 2023 keine aussagekräftigen Arztberichte mehr vorliegen, was die medizinische Beurteilung der Angelegenheit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich erscheinen lässt.

3.5.          Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 10. August 2023 aufzuheben. Der Fall ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Entscheid über die Kostengutsprache betreffend Adaptiv-Rollstuhl sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  

3.6.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der vorliegende Fall ist nicht besonders aufwändig, weshalb eine Gerichtsgebühr von CHF 200.-- als angemessen erscheint. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.7.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichsweise nicht komplexer Natur. Deshalb erscheint bei einem Schriftenwechsel eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) als angemessen.  

3.8.          Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen tätigt und danach erneut über den Antrag auf Kostenübernahme für einen Adaptiv-Rollstuhl entscheidet.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 200.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 (7.7%).

            Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw, Noëmi Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: