|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 20. März 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach und Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, c/o
C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.96
Verfügung vom 10. August 2023
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1979, vermochte
wegen schulischer Probleme keine Ausbildung zu absolvieren. Auch war sie nicht
in der Lage, längere Zeit an einer Arbeitsstelle zu bleiben. Ende 1999 meldete
sie sich wegen psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle
Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht der D____klinik (D____) vom 6.
Januar 2000; IV-Akte 7). Anschliessend gewährte sie der Versicherten eine
berufliche Abklärung (vgl. den Bericht der E____ vom 15. August 2000; IV-Akte 15)
und forderte daraufhin die D____ erneut zur Berichterstattung auf (vgl. den
Bericht vom 27. November 2000; IV-Akte 16). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 17) sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2001 eine ganze Rente
gestützt auf einen IV-Grad von 86 % zu (vgl. IV-Akte 19).
b) Gestützt auf den Bericht der D____ vom 8. März 2002
(IV-Akte 23) gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Teilnahme an
einem Besuchsdienstkurs als berufliche Massnahme (Verfügung vom 19. August
2002; IV-Akte 29). Diese Ausbildung schloss die Beschwerdeführerin erfolgreich
ab (vgl. IV-Akte 32) und arbeitete in der Folge im Besuchsdienst, einem
geschützten Arbeitsplatz (vgl. IV-Akte 35). Ihr Rentenanspruch blieb
unverändert (vgl. die Mitteilung vom 21. Juni 2005; IV-Akte 38). Im
September 2007 wurde die inzwischen verheiratete Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akte 39) erstmals Mutter (vgl. IV-Akte 42).
c) Die IV-Stelle leitete im Januar 2009 eine Überprüfung
des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 43). In
diesem Zusammenhang wurde am 6. Oktober 2009 eine Haushaltsabklärung
vorgenommen. Anlässlich dieser wurde eine 10%ige Beeinträchtigung im Haushalt erhoben.
Die Beschwerdeführerin wurde als 100 % im Haushalt tätig eingestuft (vgl. IV-Akte
50). Später erfolgte eine Korrektur dieser Einschätzung und die
Beschwerdeführerin wurde als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig taxiert
(vgl. die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 29. Juni 2010; IV-Akte 61). Medizinisch
gestützt auf den Bericht von Dr. F____ vom 5. Februar 2010 (IV-Akte 59, S. 2
ff.) und eine Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2010 (IV-Akte 71) wurde
schliesslich von einem unveränderten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
ausgegangen (vgl. die Mitteilung vom 27. Dezember 2010; IV-Akte 72).
d) Im Mai 2012 und im November 2014 wurde die
Beschwerdeführerin erneut Mutter (vgl. IV-Akte 107, S. 4 und IV-Akte 78).
Im Januar 2015 nahm die IV-Stelle eine weitere Überprüfung ihres Rentenanspruches
in Angriff (vgl. IV-Akte 81). Es wurde insbesondere der Bericht von Dr. G____
vom 7. Mai 2015 eingeholt (vgl. IV-Akte 86). Daraufhin wurde wiederum
von einem unveränderten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl.
die Mitteilung vom 14. Juli 2015; IV-Akte 88).
e) Im März 2020 leitete die IV-Stelle eine weitere
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl.
IV-Akte 91). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. F____ den Bericht vom 13.
Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte 96). Des Weiteren nahm sie am 10. Dezember
2020 erneut eine Haushaltsabklärung vor. Es wurde wiederum von einer Aufteilung
zwischen Haushalt und Erwerb im Umfang von 50 % zu 50 % ausgegangen. Eine
Beeinträchtigung im Haushalt wurde nunmehr verneint (vgl. den Abklärungsbericht
vom 14. Dezember 2020; IV-Akte 107). Nach Einholung der Stellungnahmen des
RAD vom 16. Februar 2021, vom 17. Februar 2021 und vom 18. März 2021 (vgl.
IV-Akten 112, 113 und 122) erteilte die IV-Stelle Dr. H____ und Dr. I____ den
Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neuropsychologischen) Begutachtung
der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. H____ vom 31. März 2022 [IV-Akte 132,
S. 2 ff.]; Gutachten Dr. I____ vom 21. März 2022 [IV-Akte 133];
Gesamtbeurteilung [IV-Akte 135]).
f) Gestützt auf das Abklärungsergebnis teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 2022 mit, es sei
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, was zu einer
Veränderung des Rentenanspruches führen werde. Man sei bereit, vor der
Rentenaufhebung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (vgl. IV-Akte
137). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2022 wandte sich Dr. F____ an die IV-Stelle.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei weiterhin der Meinung, dass die
Patientin durch eine über die Kinderbetreuung hinausgehende und als nicht
positiv erlebte Belastung – wie es eine Lohnarbeit darstellen würde – massiv überfordert
wäre (vgl. IV-Akte 148, S. 2 f.).
g) In der Folge wurden Eingliederungsmassnahmen bei der
Stiftung J____ in die Wege geleitet. Insbesondere wurde versucht, die
Beschwerdeführerin stundenweise in der Zimmerreinigung eines Hotels einzusetzen
(vgl. IV-Akte 170), was jedoch nicht klappte (vgl. den Abschlussbericht AV vom
20. Februar 2023 [IV-Akte 172] und den Abschlussbericht der Stiftung J____
vom 6. März 2023 [IV-Akte 175, S. 2 ff.]).
h) Mit Vorbescheid vom 4. April 2023 teilte die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die Rente aufzuheben, zumal nur noch
von einem IV-Grad von 33 % ausgegangen werden könne (vgl. IV-Akte 176). Dazu
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023. Im Wesentlichen machte
sie geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Auch wäre sie bei guter Gesundheit 90 % (und nicht bloss 50 %) erwerbstätig
(vgl. IV-Akte 179). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme
vom 27. Mai 2023 ein (vgl. IV-Akte 183) und forderte die Beurteilung des
Abklärungsdienstes vom 1. Juni 2023 an (vgl. IV-Akte 184). Am 10. August 2023
erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 186).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14. September
2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die Verfügung vom 10. August 2023 aufzuheben und
festzustellen, dass ihr weiterhin eine ganze Rente zusteht. Unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Januar
2024 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
6. Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.
Februar 2024 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
III.
a) Am 13. März 2024 findet eine erste Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird
beschlossen, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
b) Unter Mitwirkung der Parteien wird der K____ Begutachtung
der Auftrag zur psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung erteilt (vgl.
die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2024 resp. den
Gutachtensauftrag vom 19. Juli 2024). Die K____ Begutachtung teilt mit
Schreiben vom 7. August 2024 mit, man könne den Auftrag mit folgenden
Disziplinen und Fachärzten übernehmen: L____, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin (Fallführung); lic. phil. M____ oder Dr. phil. Dipl. Psych. N____ (Neuropsychologie)
und Dr. O____ (Psychiatrie).
c) Mangels Gegenbericht der Parteien wird der Auftrag zur
polydisziplinären Begutachtung erteilt.
d) Am 30. Dezember 2024 erstattet die K____ Begutachtung das
polydisziplinäre Gutachten.
e) Am 8. Januar 2025 äussert sich die Beschwerdeführerin
dazu.
f) Die Beschwerdegegnerin lässt sich ihrerseits am 29.
Januar 2025 zum Gerichtsgutachten vernehmen.
g) Am 20. März 2025 wird die Sache erneut von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 10. August 2023 (IV-Akte 186) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht
die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente aufgehoben hat.
2.2.
2.2.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Gemäss
lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren
Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die –
wie die Beschwerdeführerin – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange
bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) ändert (vgl. auch Rz 9201 des Kreisschreibens über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] sowie das Urteil des
Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1.). Gemäss lit. b Abs.
2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer
Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die
Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige
Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem
Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (vgl. auch Rz 9106 KSIR).
2.2.2. In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz
9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,
finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende
Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung
Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a
IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2024 vom 18. Dezember 2024
E. 3.1. und 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1.).
2.2.3. Vorliegend ist die massgebende Änderung (in Form einer
Statusänderung) vor dem 1. Januar 2022 eingetreten (vgl. Erwägung 5. hiernach).
Es ist daher das Recht, das bis Ende Dezember 2021 in Kraft stand, anzuwenden
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E.
3.1.). Letztlich kann die Frage nach dem anwendbaren Recht aber offengelassen
werden, zumal – wie im Folgenden gezeigt wird – auch die Anwendung des neuen
Rechts keine Änderung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin nach sich zu
ziehen vermag.
3.
3.1.
3.1.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche)
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich
verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die
Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (BGE
144 I 28, 30 E. 2.2; BGE 144 I 21, 24 E. 2.2; BGE 130 V 343, 349 f. E.
3.5; BGE 117 V 198, 199 E. 3b). Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu
einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt praxisgemäss als Revisionsgrund
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.;
siehe auch Rz 5101 KSIR).
3.1.2. Liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2.
3.2.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE
134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Mitteilungen, die gestützt auf
Art. 74ter lit. f IVV ergehen und denen eine umfassende materielle
Prüfung zugrunde liegt, sind in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer
rechtskräftigen Verfügung gleichzusetzen (vgl. Rz 5301 KSIR mit Hinweis auf die
Urteile des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 und 9C_552/2009 vom 1.
September 2009). Verfügungen oder Mitteilungen, welche in der Zwischenzeit die
ursprüngliche Rentenverfügung oder die ursprüngliche Mitteilung bloss bestätigt
haben, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (Rz 5302 KSIR mit Hinweis auf BGE
133 V 108 und Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012).
3.2.2. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 17.
Juli 2001 (IV-Akte 19) den Referenzzeitpunkt. So lag der Mitteilung vom
21. Juni 2005 (IV-Akte 38) keine umfassende Abklärung zugrunde. Der Mitteilung
vom 27. Dezember 2010 (IV-Akte 72) fehlte es sowohl an einer
Auseinandersetzung mit dem Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Oktober 2009
(IV-Akte 50) als auch mit der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 29. Juni
2010; IV-Akte 61). Die Mitteilung vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 88) basierte
schliesslich einzig auf medizinischen Erhebungen. Eine Haushaltsabklärung war
nicht mehr vorgenommen worden.
4.
4.1.
4.1.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
4.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum
31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
4.1.3. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem
1. Januar 2022 massgebenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind
(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
4.1.4. Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2022
in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad
von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
4.2.
4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar
2022 anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE
144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2.2. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im
Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren
Fassung).
4.3.
4.3.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der
seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.3.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in
der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit
Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
4.3.3. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in
der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Voll-erwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis
in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung
festgehalten.
5.
5.1.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.6.1.).
5.2.
Der Verfügung vom 17. Juli 2001, mit welcher der Beschwerdeführerin
eine ganze Rente zugesprochen worden war, war ein reiner Einkommensvergleich
zugrunde gelegt worden (vgl. IV-Akte 19). Im 2007 war die Beschwerdeführerin
dann erstmals Mutter geworden (vgl. IV-Akte 42). Im Rahmen der 2009
veranlassten Überprüfung des Rentenanspruches hatte die Beschwerdeführerin
angegeben, sie würde seit der Geburt der Tochter (September 2007) zugunsten der
Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Erst wenn die Tochter
5-jährig sei (ca. 2012), würde sie wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit
nachgehen (vgl. IV-Akte 51 und IV-Akte 50, S. 2). Der Abklärungsdienst hatte
dann – auf Intervention der Rechtsvertretung hin (vgl. IV-Akten 57 und 59) – wegen
der angespannten finanziellen Situation der Familie eine 50%ige Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle befürwortet (vgl. IV-Akte 61). Medizinisch
gestützt auf den Bericht von Dr. F____ vom 5. Februar 2010 (IV-Akte 59, S. 2
ff.) und eine Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2010 (IV-Akte 71) war
schliesslich von einem unveränderten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
ausgegangen worden (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember
2010; IV-Akte 72). Im 2012 und im 2014 war die Beschwerdeführerin erneut
Mutter geworden (vgl. IV-Akte 107, S. 4 und IV-Akte 78). Anlässlich
der im Januar 2015 veranlassten Rentenrevision (vgl. IV-Akte 81) hatte es
die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine Haushaltsabklärung vorzunehmen (vgl.
dazu explizit IV-Akte 98). Es war gestützt auf den Bericht von Dr. G____
vom 7. Mai 2015 (IV-Akte 86) von einem unveränderten Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ausgegangen worden (vgl. die Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2015; IV-Akte 88).
5.3.
5.3.1. Im Rahmen der im März 2020 eingeleiteten Überprüfung des
Rentenanspruches (vgl. IV-Akte 91) liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin einen Fragebogen Erwerbstätigkeit/Haushalt ausfüllen. Darin
gab diese an, sie müsse mindestens Fr. 41'712.-- verdienen, 80 % eines
Hilfsarbeiterjobs; man brauche dieses Geld als Familie (IV-Akte 103, S. 4). Der
Fragebogen wurde mit Hilfe von C____ ausgefüllt (vgl. IV-Akte 103, S. 8). Am
10. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vor. Anlässlich
dieser gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit müsste sie so viel
arbeiten, dass sie den Lohn erhalte, der umfangmässig der IV-Rente und den Kinderrenten
sowie der Ergänzungsleistung entspreche. Um so viel Geld verdienen zu können,
müsste sie 100 % arbeiten. Eigentlich wäre es so, wie sie es mit Frau P____
von C____ ausgerechnet habe. Je nachdem, wo sie arbeiten würde, müsste sie 80 %
bis 100 % arbeiten (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 107, S. 3).
5.3.2. Die Abklärungsperson erachtete eine Erwerbstätigkeit von
80 % bis 100 % bei guter Gesundheit als nicht nachvollziehbar (vgl. S. 3 des
Abklärungsberichtes). Sie führte diesbezüglich aus, das durchschnittliche
Einkommen gemäss Art. 26 IVV würde Fr. 83'000.-- (2019) resp. Fr. 83'500.--
(2020) betragen. Dieses Einkommen würde somit bei einem 100 % Pensum dem
doppelten Betrag von Fr. 41'712.-- entsprechen. Folglich könne die Versicherte bei
der lnvaliditätsbemessung als 50 % Erwerbstätige und 50 % im Haushalt tätig eingestuft
werden (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
5.4.
5.4.1. Auf diese Einschätzung der Abklärungsperson kann jedoch
nicht abgestellt werden. Zunächst erscheint es – wie von der Beschwerdeführerin
zutreffend ausgeführt wird (vgl. S. 10 f. der Beschwerde und S. 3 f. der Replik)
– nicht als sachgerecht, zur Bestimmung des Arbeitspensums den sich am
Valideneinkommen orientierenden Finanzbedarf der Familie als ausschlaggebend zu
erachten. Denn das Valideneinkommen bei Frühinvaliden bemisst sich naturgemäss
losgelöst von weiteren Gegebenheiten, die im Normalfall eine Rolle spielen.
5.4.2. Es ist nunmehr als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, dass
die Beschwerdeführerin – bei guter Gesundheit – auch als Mutter von drei
Kindern zwar nicht 90-100 % arbeiten würde, aber doch im Umfang eines Pensums von
mindestens 70 % erwerbstätig wäre. Zunächst gibt es keine
"Arbeitsbiografie", die gegen ein relativ hohes Arbeitspensum
sprechen könnte. Im Gegenteil hatte die Beschwerdeführerin vor der IV-Anmeldung
im Jahr 1999 mehrfach versucht gehabt, 100 % zu arbeiten (vgl. die Anmeldung [IV-Akte
1, S. 4]; vgl. auch den Auszug aus dem IK [IV-Akte 44, S. 2]). Auch wird
aus den Akten deutlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äussert
engagierte Person handelt. Beispielsweise war im Schlussbericht der E____ vom 15.
August 2000 (IV-Akte 15) festgehalten worden, die Versicherte sei eine sehr
motivierte Mitarbeiterin gewesen. Sie habe teilweise wie eine Maschine
gearbeitet, die man habe abschalten müssen (vgl. S. 2 unten des Berichtes). Auch
im Bericht des Besuchsdienstes vom 18. Dezember 2002 (IV-Akte 32) war
ausgeführt worden, die Absolventin habe hohe Erwartungen an die Arbeit mit
dementen Personen (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.4.3. Der Abklärungsdienst hatte im Übrigen bereits im Juni 2010
klargestellt, die Versicherte müsse wegen des finanziellen Bedarfes der Familie
einem 50%-Pensum nachgehen (vgl. IV-Akte 61, S. 2). Angesichts der Tatsache,
dass die Familie in der Zwischenzeit grösser geworden ist, hat sich der
finanzielle Bedarf naturgemäss nochmals vergrössert. In dem für die
richterliche Prüfung grundsätzlich massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (10. August 2023 [IV-Akte 186]; vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1
sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 2.1.
und Erwägung 5.1. hiervor) war das älteste Kind (geboren im September 2007;
vgl. IV-Akte 42) beinahe 17-jährig. Das zweitälteste Kind (geboren im Mai 2012;
vgl. IV-Akte 74, S. 1) war über 11-jährig und das jüngste Kind (geboren im
November 2014; vgl. IV-Akte 77, S. 1) rund 9-jährig. Das älteste Kind bedurfte
bereits im Verfügungszeitpunkt keiner Betreuung mehr. Die beiden jüngeren Kinder
waren damals immerhin schon dem Kleinkindalter entwachsen mit entsprechend
reduziertem Betreuungsbedarf. In der Zwischenzeit ist das jüngste Kind rund 10
½-jährig und das zweitjüngste beinahe 13-jährig. Nicht gegen ein hohes
Arbeitspensum spricht im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten
Haushaltsabklärung angab, sie wolle die Begleitung der Kinder keinesfalls an
andere Personen abgeben; es komme für die Betreuung lediglich der Ehemann in
Frage, der jedoch frei nehmen müsse (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte
107, S. 2). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht
nur dann arbeiten könnte, wenn die Kinder in der Schule sind; vielmehr wäre es
ihr auch möglich, abends und an den Wochenenden einer Arbeit nachzugehen, wobei
der Ehemann dann die Kinderbetreuung übernehmen könnte. Eine derartige
Flexibilität müsste hier gegeben sein. Zwar gab die Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung durch Dr. H____ an, schon allein aufgrund ihrer
familiären Verpflichtungen könne sie sich keine Berufstätigkeit vorstellen.
Ausserdem sei sie durch ihre gesundheitlichen Probleme zu stark beeinträchtigt
(vgl. S. 13 oben; IV-Akte 132, S. 14). Diese Aussage der
Beschwerdeführerin spricht nunmehr nicht gegen ein hohes Arbeitspensum als
Gesunde. Vielmehr wird daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gar
nicht dazu in der Lage ist, die Frage nach dem Arbeitspensum losgelöst von
ihrer gesundheitlichen Situation zu beantworten. Aufgrund ihrer Erkrankung ist
sie damit überfordert (vgl. in diesem Zusammenhang auch die plausiblen
Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2009; IV-Akte 57).
5.5.
Aus all dem folgt, dass ein 70%-Pensum als Gesunde als überwiegend
wahrscheinlich erachtet werden kann.
6.
6.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
6.2.
6.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
6.2.2. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32
f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
6.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb).
6.2.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE
139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.3.
6.3.1. Im polydisziplinären Gerichtsgutachten der K____
Begutachtung vom 30. Dezember 2024 wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: (1.) leichte
bis mittelschwere neuropsychologische Störung auf dem Boden einer
Intelligenzminderung ICD-10 F70; (2.) Zwangsstörung ICD-10 F42.2; (3.) Agoraphobie
mit mittelgradiger Panikstörung ICD-10 F40.01; (4.) soziale Phobie ICD-10 F40.1;
(5.) rezidivierende depressive Störung anamnestisch, derzeit mittelgradig
ICD-10 F33.1; (6.) Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und ängstlich
vermeidenden Zügen ICD-10 Z73; (7.) aktenanamnestisch: umschriebene Lesestörung
(ICD-10 F81.0 (vgl. S. 6 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) Status nach laparoskopischer
proximaler Roux Y-Magenbypass-Operation und Cholezystektomie am 19. Januar 2024
bei einer Adipositas Grad 3 (ICD-10 Z98.84), Ausgangs-BMI 40 kg/m2;
(2). Status nach Hysterektomie und Salpingektomie beidseits sowie
Endometriosesanierung im Mai 2018 (vgl. S. 6 des Gutachtens).
6.3.2. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Minderintelligenz
und der erheblichen Einschränkungen beinahe sämtlicher psychiatrischer
Funktionen leidensbedingt in jeglicher Tätigkeit vollumfänglich aufgehoben. Der
Explorandin fehlten aufgrund der Minderintelligenz die Fähigkeiten, mit
Änderungen der Umstände und Anforderungen der Ausbildungs- und Arbeitswelt
klarzukommen und sie entwickle sekundär weitere psychiatrische Erkrankungen
(phobische Störungen, Zwangsstörung, Panikstörung). Sie sei leidensbedingt
nicht ausreichend leistungsfähig bzw. belastbar, wie sich das wiederholt im
Längsschnitt der Biographie und zuletzt auch im Februar 2023 beim erfolglosen
Aufbautraining gezeigt habe. Auch retrospektiv lasse sich im Längsschnitt keine
Phase mit einer ausreichenden Belastbarkeit für den ersten Arbeitsmarkt
erkennen. Eine Stabilisierung des Zustandes sei lediglich in der Zeit erfolgt,
in der die Explorandin sich auf die Familie und ihre Aufgaben als Hausfrau und
Mutter habe konzentrieren können und den Anforderungen der Arbeitswelt nicht
ausgesetzt gewesen sei (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die stabile Phase mit
ausschliesslich Familienarbeit sei dem quasi geschütztem Rahmen geschuldet (vgl.
S. 12 des Gutachtens). Sowohl bei Versuchen, eine Ausbildung zu machen, als
auch bei Versuchen einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei es zu
psychischen Dekompensationen gekommen. Von medizinischen Massnahmen könne
kurzfristig keine überwiegend wahrscheinliche Erhöhung der Arbeitsfähigkeit
erwartet werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).
6.4.
Auf dieses Gutachten der K____ Begutachtung kann abgestellt werden.
Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
Erwägung 6.2.1. hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter umfassend mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist daher
gestützt auf das Gerichtsgutachten weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Die am
Gutachten geübte Kritik der Beschwerdegegnerin (vgl. die Stellungnahme vom 29.
Januar 2025) erscheint unberechtigt. So kann die gutachterliche Aussage, die
lange stabile Phase (nach den gescheiterten Ausbildungs- und
Integrationsversuchen) erkläre sich durch die Beschränkung auf das Familienleben
und durch das Fehlen anderweitiger Belastungen (z.B. eine berufliche Tätigkeit)
sowie durch die Unterstützung des Ehemannes (vgl. insb. S. 5 des Gutachtens), absolut
nachvollzogen werden.
6.5.
Bei Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung
mit einem Anteil Erwerbstätigkeit von 70 % (vgl. Erwägungen 5.4. und 5.5.
hiervor) resultiert daher im erwerblichen Bereich – nach erfolgter Gewichtung –
ein IV-Grad von 70 % (0.70 x 100).
7.
7.1.
Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich
der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt,
was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu
erheben ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2023 vom 27. Februar
2024 E. 2.3.1. und 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1.). Für den Beweiswert
eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten
Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1.). Zwar stellt der
Abklärungsbericht im Haushalt auch im Falle einer Beeinträchtigung der
geistigen Gesundheit ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der
Hilflosigkeit der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der
Abklärung vor Ort nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen
überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte
Abklärung (BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2023
vom 27. Februar 2024 E. 2.3.2.).
7.2.
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Oktober 2009 war eine
10%ige Beeinträchtigung festgestellt worden (6 % Ernährung, 1.5 %
Wohnungspflege, 2 % Einkauf und weitere Besorgungen; vgl. IV-Akte 50). Im
Rahmen der späteren Abklärung vom 10. Dezember 2020 wurde hingegen eine
Beeinträchtigung im Haushalt verneint (vgl. den Bericht vom 14. Dezember 2020;
IV-Akte 107). Dr. H____ führte in seinem Gutachten vom 21. März 2022 an, in
ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter von drei Kindern ergäben sich keine
besonderen Einschränkungen aus gesundheitlichen bzw. psychiatrischen Gründen
(vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 132, S. 20). Das Gerichtsgutachten vom
30. Dezember 2024 gelangte auch in diesem Punkt zu einem – im Vergleich zu Dr. H____
– abweichenden Ergebnis. So wurde darin ausgeführt, es bestünden im
Haushaltsbereich aufgrund der psychiatrischen und neuropsychologischen
Funktionsdefizite leichte bis maximal mittelschwere Einschränkungen, v.a. bei
ausserhäuslichen bzw. kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten. Zu erwähnen seien beispielsweise
das Einkaufen, das Verwalten von Rechnungen, das Führen von Elterngesprächen, die
Hausaufgabebetreuung usw. (vgl. S. 8 des Gerichtsgutachtens). Im
Gerichtsgutachten findet sich jedoch keine nähere Bezifferung der beschriebenen
Beeinträchtigung. Auch ist zutreffend, dass darin keine Auseinandersetzung mit der
Haushaltsabklärung vom 10. Dezember 2020 erfolgt ist (vgl. die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2025). Wie bereits dargetan wurde (vgl.
Erwägung 7.1. hiervor), haben aber die ärztlichen Feststellungen in der Regel
mehr Gewicht als eine allenfalls abweichende Einschätzung gemäss
Haushaltsabklärung. Wie es sich vorliegend verhält, braucht jedoch nicht
abschliessend geklärt zu werden. Denn angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin bereits im erwerblichen Bereich 70 % invalid ist (vgl.
Erwägung 6.5. hiervor), kann offengelassen werden, ob und – wenn ja – in
welchem Ausmass sie zusätzlich im Haushalt beeinträchtigt ist. Gestützt auf
einen IV-Grad von (mindestens) 70 % hat sie weiterhin Anspruch auf eine ganze
Rente, sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (vgl. Erwägungen 4.1.2. und
4.1.4. hiervor).
7.3.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 10. August 2023 (IV-Akte 186) zu Unrecht die der
Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente per Ende September 2023 (vgl.
IV-Akte 187) aufgehoben hat.
8.
8.1.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung vom 10.
August 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Oktober 2023 weiterhin eine ganze Rente
auszurichten.
8.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8.3.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten
in der Höhe 17'035.05 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine
vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2
ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum
Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den
Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,
281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche
Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die
kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS
vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",
an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen
gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.
7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die
einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten
in der Höhe von Fr. 17'035.05 angemessen.
8.4.
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch C____
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung – wie namentlich C____ – erfolgt. Bei komplizierten
Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes
(insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung der
Gerichtsgutachten) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt
sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen. Da davon
auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen grösstenteils im 2024 und 2025
und zu einem geringeren Teil im 2023 entstanden sind, erscheint es sachgerecht,
auf Fr. 1’000.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % zuzusprechen und auf Fr. 3’500.--
eine solche von 8.1 %.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. August 2023 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1.
Oktober 2023 weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'035.05 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 1'000.-- und von 8.1
% auf Fr. 3’500.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: