Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.97

Verfügung vom 28. Juli 2023

 

Hilfsmittelversorgung mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg)


Tatsachen

I.

a) Die 1989 geborene Beschwerdeführerin erkrankte im Alter von elf Jahren an einem hochmalignen Knochentumor im linken Oberschenkel, der im Januar 2001 eine Amputation des linken Beins oberhalb des Knies erforderte. Seither ist die Beschwerdeführerin auf eine Beinprothese angewiesen (vgl. Bericht C____ vom 9. Januar 2001, IV-Akte 4). Die damals zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2001 (IV-Akte 7) für die Dauer von zehn Jahren Hilfsmittel in Form von Beinprothesen nach ärztlicher Verordnung mit Kostenvergütung nach IV-Tarif. Im Februar 2005 reichte die Fachklinik D____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um Kostenübernahme für ein elektronisches Kniegelenkssystem C-Leg der Firma Otto Bock ein (vgl. Antrag vom 3. Februar 2005, IV-Akte 25). Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 8. April 2005 (IV-Akte 27) mit der Begründung ab, die IV könne nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung übernehmen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil 720 05 221/02 vom 6. Januar 2006 (IV-Akte 50) gut und verurteilte die IV zur Übernahme der Kosten für die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einer C-Leg-Prothese. Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 (IV-Akte 52) gewährte die IV Kostengutsprache im Umfang von Fr. 30'698.25 für eine mikroprozessorgesteuerte Knieprothese (C-Leg) für die Dauer von weiteren zehn Jahren bis Ende Januar 2016.

b) Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2009 die Matura und begann im September 2010 ein universitäres Studium, das sie nach drei Semestern wieder abbrach. Nebenbei erwarb sie ein Diplom als […] und arbeitete im Stundenlohn in verschiedenen Bürojobs (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 104). Vom 11. August 2014 bis zum 8. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin infolge einer zunehmenden psychischen Belastung in der Klinik E____ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 8. Oktober 2014, IV-Akte 94). Während dieses Aufenthaltes meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit Dezember 2011 bestehende psychische Probleme bei der IV für berufliche Integration/Rente an (IV-Akte 87). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 24. Februar 2016 mit Wirkung ab April 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 139). Seit Dezember 2015 lebt die Beschwerdeführerin in einem Wohnheim, beziehungsweise seit Juli 2017 in einer betreuten Wohnung (vgl. Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F____ vom 6. September 2018, IV-Akte 169). Seit September 2022 arbeitet die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20% im geschützten Rahmen bei der G____ im Verkauf (vgl. Arbeitsvertrag vom 17. August 2022, IV-Akte 245).

c) Am 10. Februar 2021 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch samt Kostenvoranschlag für ein neues C-Leg 4 Kniegelenk inklusive Zubehör und Garantieverlängerung im Gesamtbetrag von Fr. 27'325.40 ein (vgl. die beiden Kostenvoranschläge der H____ Orthopädie AG vom 7. Dezember 2020 mit Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin vom 4 Februar 2021, IV-Akten 191, 193). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Neubeurteilung sowie die Evaluation der Versorgungsmöglichkeit mittels konventioneller Oberschenkelprothese durch die "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB)". Diese empfahl in ihrer Beurteilung vom 29. Juni 2021 die Folgeversorgung mittels Kniegelenksersatz C-Leg 4 gemäss Offerte der Firma H____ Orthopädie AG. Bezüglich der Offerte zur Garantieverlängerung empfahl die SAHB diese zurückzuweisen (vgl. Fachtechnische Beurteilung Nr. 89268/3 vom 29. Juni 2021, IV-Akte 204). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin die SAHB nochmals dazu auf, die Versorgung mittels konventioneller Oberschenkelorthese zu prüfen und zu diesem Zweck bei der H____ Orthopädie AG eine entsprechende Offerte anzufordern (vgl. IV-Akte 205). Diese verweigerte mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 die Offertstellung für ein konventionelles Kniegelenk und ersuchte darum, den bisherigen Kostenvoranschlag vom Februar 2021 nochmals begutachten zu lassen (vgl. IV-Akte 223). Die SAHB hielt mit fachtechnischer Beurteilung vom 25. Februar 2022 (IV-Akte 232) an ihrer Empfehlung fest.

d) Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2022 (IV-Akte 239) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die Kostengutsprache für ein C-Leg mangels Eingliederungswirksamkeit abzulehnen und forderte sie dringend auf, eine Offerte für die konventionelle Oberschenkelprothese mit mechanischem Kniegelenkspassteil oder mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk des Mobilitätsgrades 2 anzufordern und einzureichen. Vertreten durch den Rechtsdienst der B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (vgl. Einwand vom 27. Oktober 2022, IV-Akte 248). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier dem RAD-Orthopäden zur Stellungnahme, der in der aktuellen Situation die Folgeversorgung mit einem C-Leg empfahl (vgl. dessen Ausführungen vom 15. November 2022, IV-Akte 250). Dagegen kam der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine C-Leg-Versorgung stelle die bestmögliche Variante dar und sei aktuell nicht mehr geboten (vgl. Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252). Am 4. April 2023 ging der Kostenvoranschlag der H____ Orthopädie AG für eine Prothese mit konventionellem Kniegelenk im Betrag von Fr. 14'375.60 ein (IV-Akte 253). Die Beschwerdegegnerin stellte diese der SAHB zur Prüfung zu (vgl. IV-Akte 255). Am 28. Juli 2023 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 256).

II.      

Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst der B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2023 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Kostengutsprache für ein C-Leg 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. Januar 2024 an ihrer Beschwerde fest. Gleichzeitig reicht sie eine E-Mail der H____ Orthopädie AG vom 11. Dezember 2023 ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. Januar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. März 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.    Die Beschwerdegegnerin lehnt die Übernahme der Kosten für ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk C-Leg 4 ab und macht geltend, es bestehe kein genereller Anspruch auf eine entsprechende Folgeversorgung. Zur Begründung bringt sie vor, das Hilfsmittel erfülle heute die zeitliche, sachliche und finanzielle Angemessenheit nicht mehr, da die Beschwerdeführerin inzwischen zu 100% berentet sei und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, womit die Eingliederungswirksamkeit entfalle. Im Jahr 2006 habe man der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jugendlichen Alters mit der C-Leg Prothese alle beruflichen Möglichkeiten offenhalten wollen. Damals habe die Beschwerdeführerin als uneingeschränkte Aussenbereichsgeherin gegolten. Mittlerweile sei sie den eingeschränkten Aussenbereichsgehern zuzuordnen, habe mit anderen Worten zwei Mobilitätsstufen eingebüsst. Die Versorgung mit einem C-Leg sei nicht berufsbedingt notwendig. Ihrer Arbeit im Verkauf könne sie auch mit einem konventionellen mechanischen Kniegelenk nachkommen (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252 und Beschwerdeantwort).

2.2.    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Versorgung mit einem C-Leg sei durchaus angemessen, eine Rückstufung im Mobilitätsgrad spreche nicht zum vornherein gegen die Angemessenheit. Sie arbeite seit rund einem Jahr an einer Stelle, die ihr dank des C-Legs möglich sei. Die Tätigkeit könne sich positiv auf ihre psychische Verfassung auswirken und die Bewegung bei der Arbeit wohl auch auf ihr Gewicht (vgl. Beschwerde E. 3.3.). Die Eingliederungswirksamkeit sei auch bei einer Tätigkeit im geschützten Rahmen zu bejahen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass, würde ihr lediglich ein konventionelles Kniegelenk zugesprochen, nicht nur Materialkosten, sondern auch Kosten für eine Gehschulung und die intensive ärztliche und orthopädische Zusammenarbeit entstünden. Die Kosten dieser Begleitmassnahmen wären ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

2.3.    Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung mit einer geeigneten Oberschenkelprothese samt Kniegelenksteil. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk C-Leg 4 gemäss Offerte der H____ Orthopädie AG vom 7. Dezember 2020 zur Verfügung zu stellen hat.

3.                  

3.1.    3.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Dazu gehört gemäss Abs. 3 lit. d der Bestimmung auch die Abgabe von Hilfsmitteln.

3.1.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die entsprechenden Hilfsmittel sind im Anhang der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) aufgeführt. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel. Wobei auf jene Hilfsmittel, die mit einem (*) versehen sind dann Anspruch besteht, wenn sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

3.1.3. Gemäss Ziff. 1.01 HVI Anhang vergütet die Invalidenversicherung definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen. Die Bestimmung enthält keinen (*), sodass die gesetzliche Zielrichtung dieser Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gerichtet ist. Eine darüberhinausgehende Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich bildet nicht Voraussetzung für die Prothesenversorgung (vgl. Urteil BGE 132 V 215 E. 3.2.3).

3.2.    3.2.1. Die Hilfsmittelversorgung als Eingliederungsmassnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (vgl. BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2.2. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach grundsätzlich nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI).

4.                  

4.1.    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen mikroprozessorgesteuerte Kniegelenke wir das C-Leg-Kniegelenksystem nebst Oberschenkelprothesen mit mechanischen Kniegelenkspassteilen grundsätzlich als Hilfsmittel in Betracht.

4.2.    Das Bundesgericht hielt jedoch zuletzt in seinem Urteil 9C_48/2022 vom 18. Juli 2023, E. 4.1. fest, die Tatsache, dass Ziff. 1.01. HVI keine Einschränkung gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI (*) vorsehe, bedeute nicht, dass für den umstrittenen Anspruch die Berufstätigkeit der versicherten Person keine Rolle spiele. Der Einsatz eines C-Leg-Kniegelenksystems zu Lasten der Invalidenversicherung sei auf jene Fälle zu beschränken, in denen ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen ist. Im Entscheid, welcher diese seither mehrmals bestätigte Rechtsprechung zum C-Leg etablierte, war das besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis auf die speziellen beruflichen Anforderungen an die Gehfähigkeit und die Herabsetzung des Sturzrisikos bezogen (BGE 132 V 215, E. 4.3.4.; vgl. auch BGE 143 V 190 E. 5.1 und /.3.2; 8C_542/2021, E 4.2. und 10). Das Bundesgericht wies jedoch in einem unfallversicherungsrechtlichen Urteil (BGE 141 V 30 [Pra 2015 Nr. 80]) darauf hin, diese Rechtsprechung aus dem Bereich der Invalidenversicherung ziele auf Situationen ab, in welchen davon ausgegangen werden könne, dass eine mechanische Prothese die Erfüllung der Anforderungen des Privatlebens der versicherten Person ermögliche. Das C-Leg wurde in jenem Fall, bei dem der Hilfsmittelanspruch auf Grund des Unfallversicherungsrechts zur Beurteilung stand, nicht aufgrund des beruflichen Eingliederungsbedürfnisses, sondern aufgrund der gesundheitlichen Kontraindikation gesprochen. Nicht entscheidwesentlich war die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 141 V 30, E. 3.2.).

4.3.    Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu mikroprozessorgesteuerten Kniegelenken wird das besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis stets in den speziellen beruflichen Anforderungen gesehen. Demgegenüber lässt das ebenfalls zitierte Urteil BGE 141 V 30 den Schluss zu, dass auch andere Anforderungen Relevanz haben können (vgl. etwa Wortlaut BGE 143 V 190 vom 20. Juni 2017, E. 7.3.2. oder BGE 132 V 215 Regeste und E 4.3.4.). Während demnach bei der Frage des Anspruchs auf ein C-Leg nach wir vor die Berufstätigkeit im Vordergrund steht, und sich die Anforderung des besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses primär auf den Beruf bezieht, können im besonders gelagerten Einzelfall diejenigen Tätigkeiten, die der Sozialrehabilitation im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG dienen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017, E. 3.3), den Ausschlag für die Notwendigkeit des C-Leg geben, dies vor dem Hintergrund der leistungsspezifischen Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG.

4.4.    Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein muss. Die Invalidenversicherung könne sich der fortlaufenden Entwicklung im Bereich der technisch-orthopädischen Versorgungsmöglichkeiten, die in einzelnen bestimmten Fällen eine erheblich bessere Eingliederung gewährleisten, nicht verschliessen (vgl. BGE 132 V 215, E. 4.3.3). Die Urteile des Bundesgerichts haben sich in diesem Zusammenhang auf die Frage der Kostenübernahme für ein Genium oder Genium X3 anstelle eines C-Leg 4 bezogen, einer (teureren) Weiterentwicklung des C-Leg 4, welches über bessere Funktionen als das C-Leg verfügt (vgl. BGE 143 V 190, E. 7.3.2. und Urteil 9C_48_2022 vom 18. Juli 2023, E. 4.2. mit Hinweisen) oder um die Gutsprache eines C-Legs 4 anstelle eines älteren C-Leg-Modells (vgl. Urteil 9C_408_2020 vom 20. August 2020). Zum Zeitpunkt der Zusprache des C-Legs an die Beschwerdeführerin 2006 handelte es sich dabei um die fortschrittlichste Variante eines Kniegelenkspassteils. Das heute diskutierte C-Leg 4 hingegen steht in seiner technischen Entwicklung hinter den neueren Genium und Genium X3 zur.k. Dies sowie die Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um die Rückstufung auf ein weniger technisch fortgeschrittenes mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk handelt, sondern auf ein mechanisches Kniespassteil muss im Rahmen der Prüfung des Anspruchs mitbedacht werden.

5.                  

5.1.    5.1.1. Im Falle der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Folgeversorgung für ein C-Leg, welches sie seit dem Alter von 16 Jahren verwendet. Damals verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Invalidenversicherung zur Kostenübernahme für die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese (IV-Akte 50).

5.1.2. Die Fachklinik D____ hatte 2005 befunden, dass Wege zur Arbeit, zum Einkaufen wie auch die einfache Teilnahme am Strassenverkehr als Fussgängerin mit einem mechanischen Kniegelenks-Passteil unsicher und unfallträchtig seien. Treppen könnten nicht alternierend treppab gegangen werden und die Begehung von Kopfsteinpflaster, unbefestigten Wegen, Wiesen, Rampen, Garagenzufahrten, Parkhäusern und Supermärkten blieben äusserst gefährlich mit verbundener Sturzgefahr. Die Beschwerdeführerin habe ein deutlich unharmonisches Gangbild aufgewiesen, dies auch im Kontext ihrer speziellen Stumpfsituation. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der erst kurzfristigen Nutzung des konventionellen Kniegelenksystems und des noch jungen Alters keine Überlastungssymptome, überwiegend der Wirbelsäule, vorlägen. Bei weiterer Nutzung der bisherigen Prothesentechnik sei jedoch mit Überlastungssymptomen im Sinne eines sicher symptombildenden überdurchschnittlichen und vorzeitigen Wirbelsäulenverschleisses zu rechnen (vgl. Bericht Fachklinik D____ vom 3. Februar 2005, IV-Akte 25).

5.1.3. Im Wesentlichen gestützt auf diesen Bericht erachtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 6. Januar 2006 (IV-Akte 50) die Zweckmässigkeit einer C-Leg-Knieprothese als gegeben, zumal sich dadurch auch die Folgekosten eines Sturzes massiv einschränken lassen würden. Aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin stand der Aspekt der berufsbedingten Notwendigkeit noch nicht an erster Stelle, wobei ihr mit der Gewährung des C-Leg auch ein weiter Horizont an beruflichen Möglichkeiten ermöglicht werden sollte.

5.1.4. Nach Abschluss der Matura begann die Beschwerdeführerin ein […]-Studium. Diese Veränderung zusammen mit der Aufnahme des eigenständigen Wohnens im Jahr 2011 führte zu einem akuten Erschöpfungs- und Überforderungszustand, weswegen sie das Studium habe abbrechen müssen (vgl. Antwort RAD vom 6. August 2019, IV-Akte 184). Sie wurde 2014 erstmal mit einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F33.1), Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-1 O F90.0) sowie einer (ängstlich-) vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) und Adipositas diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht Klinik E____ vom 8. Oktober 2014, IV-Akte 94). Heute ist die Beschwerdeführerin infolge der psychischen Erkrankung auf ein betreutes Wohnen angewiesen und bezieht eine ganze Invalidenrente.

5.1.5. Aufgrund des Gesuchs um Kostengutsprache durch die H____ Orthopädie AG, führte das SAHB im Wohnheim der Beschwerdeführerin eine Abklärung vor Ort durch, um die bestehende Versorgung zu begutachten und bildlich festzuhalten. Dabei wurde festgestellt, dass das bestehende C-Leg vermehrt Störungen anzeige und nicht mehr an die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin eingestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin trage die Oberschenkelprothese täglich für ungefähr 4 Stunden, wobei sie sich im Innenbereich ohne Gehhilfen mit der Prothese fortbewegen könne. Bei längeren Strecken im Aussenbereich würde sie Gehhilfen zur Sicherheit mitführen. Das Wohnheim in welchem die Beschwerdeführerin wohne, biete Unterstützung für Frauen, welche unter psychischen Beeinträchtigungen leiden. Die Beschwerdeführerin versuche wöchentlich einer Tagesstruktur nachzugehen und habe zum Ziel, die tägliche Aktivität zu steigern. Das SAHB stufte die Beschwerdeführerin daher im Juni 2021 in den Mobilitätsgrad 2 ein. Dieser habe sich aufgrund der psychischen Schwierigkeiten und der starken Gewichtszunahme in den letzten Jahren verändert, wobei die Beschwerdeführerin bemüht sei, wieder mehr Aktivität und Bewegung anzustreben. Insbesondere betonte das SAHB, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf die Sicherheit und die damit zusammenhängende Selbständigkeit eines elektronischen Kniegelenks angewiesen sei. Dies würde unweigerlich verloren gehen, wenn die Beschwerdeführerin in Zukunft lediglich mit einem mechanischen/hydraulischen Kniegelenk versorgt würde. Eine gleichbleibende Versorgung mit einem C-Leg 4 oder einem gleichwertigen elektronischen Kniegelenk würde weiterhin eine einfache und zweckmässige Versorgungslösung darstellen. Mit Abgabe des elektronischen Kniegelenks wurde der Besuch einer Gehschule empfohlen (vgl. fachtechnische Beurteilung vom 29. Juni 2021, IV-Akte 204).

5.1.6. Auf Nachfrage des SAHB habe die H____ Orthopädie AG zwei Videos der Beschwerdeführerin beim Gehen mit ihrem C-Leg und eines mit einem mechanischen 3R60-Kniegelenkspassteil eingereicht. Die Videos seien nicht aussagekräftig. Zu sehen sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem C-Leg sicherer, schneller und physiologischer unterwegs sei, während sie mit dem 3R60 wesentlich unsicherer, schwankend und steifer sei. In der erneuten fachtechnischen Beurteilung des SAHB vom 25. Februar 2022 hielt diese an der Empfehlung einer gleichbleibenden Versorgung mit einem C-Leg fest. Dabei betonte sie, dass dies auch unter den aktuellen veränderten Voraussetzungen der reduzierten Mobilität und psychischen Verfassung erfolge. Die Beschwerdeführerin sei seit über 15 Jahren an das Kniegelenk gewohnt, fühle sich damit sicher und sei dadurch kaum in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt. Sie müsse sich mit dem C-Leg nicht spezifisch auf das Gehen und Stehen fokussieren. Bei einer Versorgung mit einem mechanischen/hydraulischen Kniegelenk hingegen würde die Beschwerdeführerin das Gefühl der Sicherheit und Selbständigkeit zunächst unweigerlich verlieren. Das sichere Gehen müsse erst wieder durch eine intensive und regelmässige Gehschulung erarbeitet werden. Die Beschwerdeführerin selbst könne sich ein mechanisches Kniegelenk nicht vorstellen und sei sehr negativ eingestellt diesbezüglich. Es sei keine abschliessende Beurteilung möglich, ob die Beschwerdeführerin auch mit einer Oberschenkelprothese mit mechanischem/hydraulischem Kniegelenkspassteil die nötige Sicherheit und das Vertrauen im Alltag (zurück)gewinnen könne. Es wäre sicherlich eine intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Physiotherapie und Orthopädie-Technik notwendig (fachtechnische Beurteilung vom 29. Juni 2021, IV-Akte 232).

5.1.7. In einer Email der H____ Orthopädie AG vom 19. Oktober 2022 führt diese aus, dass der Test mit einem mechanischen Kniegelenk gezeigt habe, dass der Beschwerdeführerin die Sicherheit, das bessere Gleichgewichtsgefühl und die unabhängige Mobilität fehle. Ihre aktuelle 20%-Tätigkeit beinhalte viel Gehen auch auf engem Raum. Mit dem C-Leg könne sie auch ohne Stöcke gehen, müsse sich nicht immer auf jeden einzelnen Schritt konzentrieren und auf den Boden schauen. Sie habe ein besseres Gleichgewichtsgefühl beim Stehen und Gehen, könne sich einfacher hinsetzen und wieder aufstehen. Sie habe eine bessere Gleichgewichtsverlagerung auf die Prothesenseite, was wiederum zu einer Entlastung der gesunden Seite führe. Die Beschwerdeführerin sei motiviert sich zu bewegen, habe ein besseres Selbstwertgefühl und ihre Lebensqualität würde gesteigert. Diese positiven Effekte seien nur durch ein elektronisches Kniegelenk zu erreichen, wobei das C-Leg der Beschwerdeführerin die ausserordentliche Zuverlässigkeit und Leistung biete, die es ihr ermögliche, sich auf die wirklich wesentlichen Dinge zu konzentrieren. Zuletzt wird auf das Ziel hingewiesen, den bisherigen Lebensstandard der Beschwerdeführerin beizubehalten und deren Lebensqualität zu steigern. Eine Folgeversorgung mit einem C-Leg sei für die Aussicht auf mehr Bewegung, mehr Unabhängigkeit und Steigerung des Arbeitspensums unumgänglich (IV-Akte 248, S. 6).

5.1.8. Die Hausärztin Dr. med. I____, welche die Beschwerdeführerin seit 2007 behandelt, betont, dass ein Wechsel auf ein mechanisches Kniegelenk ein Sturzrisiko provozieren würde und die erhebliche Fehlbelastung fatale Auswirkungen auf den gesamten Körper der Beschwerdeführerin haben würde. Die Beschwerdeführerin weise bereits jetzt eine belastende Fehlbelastung auf, welche erhöht würde, die Stabilität der Beschwerdeführerin gefährden würde und zu einer Zunahme der Rückenschmerzen führen würde. Die bisher bereits schwierigen Hautverhältnisse seien zudem dramatisch in Gefahr mit einem Prothesensystemwechsel. Insbesondere weist sie auch auf die dadurch entstehenden unnötigen zusätzlichen Kosten hin sowie das Zurückwerfen der Beschwerdeführerin in sämtlichen bisher erreichten Fortschritten. Auch sie weist auf die spezielle Stumpfsituation der Beschwerdeführerin hin. Weiter würde die neurologische Belastung durch den Wechsel auf eine mechanische Prothese nach so vielen Jahren die Propriozeption gefährden und das Gangbild derart schwer beeinträchtigen, dass die panvertebralen Schmerzen und Knieschmerzen auf der Gegenseite nicht kontrollierbar wären. Dr. med. I____ führt die fatalen Folgen aus psychischer Sicht an, wobei die aktuelle Selbständigkeit gefährdet würde sowie die ohnehin eingeschränkte psychische Belastbarkeit, die Ängste aufgrund des Sturzrisikos würden die aktuelle Mobilität reduzieren, was wiederum den Gewichtsverlauf negativ beeinflussen würde. Die Depression und Anpassungsstörung würden wohl akzentuiert und die aktuelle 20% Beschäftigung gefährdet (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2022, IV-Akte 248, S. 5).

5.1.9. Der RAD weist in seiner Evaluation auf die Bemühungen der Beschwerdeführerin hin, mehr Aktivität und Bewegung anzustreben. Er betont ferner, dass deren Tätigkeit einer guten Stand- und Gangstabilität bedürfe und der Beruf wiederum der beruflichen und sozialen Teilhabe diene. Zudem bestehe die Versorgung mit einer C-Leg Prothese langjährig und die Beschwerdeführerin sei an diese gewöhnt. Da es sich um keine Erst-, sondern um eine Folgeversorgung handle, würde ein Prothesenwechsel vermehrtes Training, vermehrte Physiotherapie, gegebenenfalls sozialen Rückzug im betreuten Wohnen und eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit mit möglicherweise erhöhtem Behandlungsbedarf bedeuten. Zudem liege ein schwierig zu versorgender Oberschenkelstumpf vor. Er weist zudem darauf hin, dass der finanzielle Aspekt unter anderem schwierig zu beurteilen sei, da die Folgekosten der Umgewöhnung auf eine neue Prothesenversorgung schwierig vorherzusagen seien sowie auch die Folgekosten eines vermehrten sozialen Rückzugs. Der RAD kommt daher ebenfalls zum Schluss, dass die Folgeversorgung mit einem C-Leg zu empfehlen sei (vgl. Bericht RAD vom 2. November 2022, IV-Akte 250).

5.2.    Die Beschwerdeführerin ist sich seit dem Alter von 16 Jahren an das C-Leg gewöhnt, kennt dieses und fühlt sich sicher damit. Die Fortbewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist laut SAHB und Orthopädiefachleuten eindeutig besser als mit einer konventionellen Prothese. Nebst ihrer subjektiven Einschätzung (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde) sind sich aus medizinischer Sicht sämtliche Ärztinnen und Ärzte, selbst auf Seiten der Beschwerdegegnerin, eindrücklich einig, dass die Folgeversorgung mit einem C-Leg 4 geboten ist. Nebst der Gebotenheit der durch das C-Leg im Gegensatz zu einer konventionellen Prothese gewährleisteten Stabilität und Fortbewegungssicherheit für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin weisen die medizinischen Fachpersonen auf die drohenden gesundheitlichen Folgen eines Wechsels hin. Sowohl die Gefahr einer gravierenden psychischen Destabilisierung, und der Verlust der Selbständigkeit als auch körperlicher Folgen werden durch alle medizinischen Berichte hinweg betont (Vgl. die oben unter E. 5.1.5. ff. dargelegten Berichte). Der vorliegende Fall verlangt daher eine besondere Betrachtung.

Das Eingliederungsziel des Hilfsmittels bezieht sich nicht allein auf die Erwerbstätigkeit, sondern auf die Möglichkeit sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen und somit der Sozialrehabilitation. Zwar ist rechtsprechungsgemäss im Kontext des C-Legs ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis gefordert, jedoch nicht in jedem Fall nur mit Blick auf das Berufsziel (siehe oben Erw. 4.3; so auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252). Das besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis ist vorliegend in erwerblicher Hinsicht nicht gegeben, darin ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen. Im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stand dieses Kriterium nicht im Zentrum, entstand die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichts doch praktisch zeitgleich. Bei der Abwägung der Argumente fielen der Aktivitätsgrad, das junge Alter, die bevorstehende Berufswahl und insbesondere die medizinische Indikation gemäss Bericht der Fachklinik D____ ins Gewicht (siehe oben Erw. 5.1.3.). Die medizinisch-orthopädischen Aspekte haben sich bis heute nicht verändert. RAD und SAHB sind sich bezüglich des anspruchsvollen Stumpfes weiterhin einig, das SAHB zeigt sich daher auch skeptisch, ob eine mechanische/hydraulischen Prothese die gleiche Gangsicherheit erreichen könne, auf jeden Fall müsste das sichere Gehen wieder erlernt werden. Auch die H____ Orthopädie AG befürchtet implizit eine erhöhte Sturzgefahr (Vgl. Email vom 19. Oktober 2022, IV-Akte 248 und E. 5.1.7). Das deutlich harmonischere Gangbild, die geringere Sturz- und Unfallgefahr, die Möglichkeit die bisherige berufliche Tätigkeit beizubehalten oder gar zu steigern und den aktuellen, für ihre psychische Stabilisierung und Weiterentwicklung essentiellen sozialen Kontakt aufrechtzuerhalten sind durch die Weiterversorgung mit einem C-Leg sichergestellt. Die Instabilität und deutliche Einschränkung in alltäglichen Verrichtungen wie Teilnahme am Strassenverkehr als Fussgängerin, soziale Interaktion, Begehen zahlreicher in Alltagssituationen aufkommender Wege etc. mit einem konventionellen mechanischen/hydraulischen Kniegelenkspassteil wurden bereits 2005 von der Fachklinik D____ festgestellt (vgl. Erw. 5.1.2.). Wie von medizinischer Seite bestätigt wurde, würde eine Umgewöhnung erhebliche Folgen in sämtlichen Lebensaspekten der Beschwerdeführerin nach sich ziehen (vgl. E. 5.1.9.). Bereits mit 16 Jahren, also noch in einem viel anpassungsfähigeren Alter, wies die Beschwerdeführerin ein deutlich unharmonisches Gangbild auf, dies auch im Kontext ihres sehr kurzen, schwer zu versorgenden Stumpfes, auf welchen medizinisch mehrfach verwiesen wurde. Die bereits damals geschilderten Herausforderungen und Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit einem mechanischen Kniegelenk sowie die drohende gesundheitliche Aggravation dürften (vgl. E. 5.1.8) heute mit Mitte Dreissig und in Anbetracht des Übergewichts der Beschwerdeführerin sowie infolge der zwischenzeitlich eingetretenen psychischen Erkrankung wahrscheinlicher und schwerwiegender sein. Leidet die Beschwerdeführerin doch mittlerweile unter einer mittelschweren depressiven Episode mit einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. Bericht Klinik E____ vom 8.Oktober 2014, IV-Akte 94) infolge derer sie sich sozial zurückgezogen hat (vgl. Bericht J____ vom 17. November 2014, IV-Akte 98, Bericht Klinik K____ vom 25. November 2014, IV-Akte 105, Bericht Dr. med. F____ vom 6. September 2018, IV-Akte 169 und Bericht Dr. med. I____ vom 29. September 2018, IV-Akte 171). So erkennt denn auch der RAD an, dass die Versorgung mit einem C-Leg zur einer Verbesserung an der sozialen Teilhabe beiträgt (vgl. Stellungnahme vom 15. November 2022, IV-Akte 250). Aus den verschiedenen medizinischen Berichten sowie den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass ein Prothesenwechsel einschneidende Folgen für deren Aktivität hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt der Verfügung erst 34 Jahre alt ist. In einem Alter mit anderen Worten, in welchem noch zahlreiche Fortschritte möglich sind und noch eine potentielle Erwerbsdauer gegeben ist, die doch erheblich ist. Die Beschwerdeführerin würde bei einem Prothesenwechsel nach derart langer Zeit und im Kontext ihrer aktuellen Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr aktuelles Aktivitätsniveau nicht aufrechterhalten, geschweige denn steigern können. In diesem Sinne sind sowohl Geeignetheit, Notwendigkeit sowie die Angemessenheit in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht gegeben. Daran vermag auch die Rückstufung auf einen Mobilitätsgrad 2 nichts zu ändern, ebensowenig die derzeitige Wohnsituation. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252) gilt es, einen weiteren sozialen Rückzug zu verhindern, um nicht erneut eine Verschlechterung der psychischen und somatischen Gesundheit zu riskieren. So ist es der Beschwerdeführerin doch mittlerweile gelungen, vom Wohnheim in eine betreute Wohnung umzuziehen, wo sie Haushaltsaufgaben übernimmt (vgl. Berichte Dr. med. F____ vom 7. Januar 2022, IV-Akte 226, vom 6. September 2018, IV-Akte 169) und im Umfang von 20% einer regelmässigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Es lässt sich mit anderen Worten im Kontext der Sozialrehabilitation eine positive Tendenz erkennen, die es nicht zu gefährden, sondern vielmehr weiter zu unterstützen gilt.

5.3.    In ihrem Kostenvoranschlag führt die H____ Orthopädie AG für ein neues C-Leg 4 einen Gesamtbetrag von Fr. 22'478.90 sowie Kosten für eine Garantieverlängerung von zwei auf sechs Jahre in Höhe von Fr. 4’846.50 auf (vgl. Kostenvorschläge vom 7. Dezember 2020, IV Akten 191, 193). Die SHAB riet in ihrer Empfehlung vom 29. Juni 2021 von einer pauschalen Übernahme der Garantieverlängerung für sechs Jahre ab (vgl. IV-Akte 204). Ein herkömmliches mechanisches Kniegelenk würde gemäss Kostenvoranschlag des Orthopädiefachgeschäftes (IV-Akte Akte 253) Fr. 14'375.60 kosten, wobei die Prüfung der SAHB noch ausstehend ist (IV-Akte 262). Eine Gehschulung wäre bei jedem Modell nötig (vgl. die Ausführungen in der Empfehlung der SAHB vom 29. Juni 2021, IV-Akte 204 und vom 25. Februar 2022, IV-Akte 232), wobei darauf hingewiesen wird, dass insbesondere bei einem Wechsel auf ein mechanisches Kniegelenk eine intensivere Therapie notwendig und eine intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Physiotherapie und Orthopädie-Technikern erforderlich wäre. Zu erwarten ist angesichts der Erkrankung der Beschwerdeführerin und ihrer grossen Angst vor einem mechanischen Kniegelenk auch, dass die Psychotherapie erneut intensiv und längerfristig notwendig wird, wobei eine regelmässige Psychotherapie grundsätzlich als sinnvoll einzustufen wäre. Nicht von der Hand zu weisen sind die von der Hausärztin skizzierten körperlichen Folgen sowohl für die Wirbelsäule und die bereits bestehenden Rückenschmerzen als auch die Haut um den Stumpf (E. 5.1.8). Von medizinischer Seite wurde schliesslich überzeugend die erhöhte Sturz- und Unfallgefahr geschildert, welche ebenfalls zu einer weiteren Zunahme der Heilkosten führen dürfte. Somit ist trotz der Kostendifferenz der beiden Modelle auch die finanzielle Angemessenheit gegeben.

5.4.    Aus den dargelegten Gründen verlangt der vorliegende Fall eine besondere Betrachtung und trotz aktuell fehlendem gesteigerten Eingliederungsbedürfnis erwerblicher Art die Zusprache der beantragten Hilfsmittelversorgung mit dem «C-Leg 4».

6.                  

6.1.      Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, die Kosten für das «C-Leg 4» zu übernehmen.

6.2.      Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.      Die Beschwerdegegnerin hat der durch lic. iur. B____ vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, wovon Fr. 154.-- (7.7%) entfallend auf 2/3 der Entschädigung für die Bemühungen im Jahr 2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf die restliche Pauschale, entsprechend dem im Jahr 2024 getätigten Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik.

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, die Kosten für eine Folgeversorgung mittels «C-Leg 4» zu übernehmen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 235.-- Mehrwertsteuer (Fr. 2'000.-- zu 7.7% und Fr. 1'000.-- zu 8.1%).

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: