Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2023.98

Verfügung vom 13. Juli 2023

Valideneinkommen Kompetenzniveau 2 oder 3; leidensbedingter Abzug

 

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2020 (IV-Akte 22) als Lastwagenfahrer bei der C____ AG (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 14). Am 27. November 2019 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).

Die IV-Stelle nahm erwerbliche Abklärungen vor, holte medizinische Berichte ein und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung. Im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2022 (IV-Akte 84) diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Vom 22. April 2021 bis 4. Juni 2021 sei er 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im neurologischen Teilgutachten vom 18. August 2022 (IV-Akte 85) einen Status nach akuter peripher-vestibulärer Funktionsstörung rechts am 13. Juli 2019, eine leichte kognitive Störung und ein leichtes, linksbetontes Lumbovertebralsyndrom. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Im Vorbescheid vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 89) stellte die IV-Stelle in Aussicht, vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 eine befristete halbe Rente bei einem IV-Grad von 52 % zuzusprechen, ab dem 1. Juni 2022 bestehe kein Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 29 %. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwände (IV-Akte 94 und 101). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des RAD vom 10. Februar 2023 (IV-Akte 103) und die Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 28. Februar 2023 (IV-Akte 105) ein. Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 13. Juli 2023 die mit Vorbescheid angekündigten Renten zu, dies nunmehr für die zweite und dritte Zeitperiode bei einem IV-Grad von 58 % und 38 %, und verneinte ab dem 1. Juni 2022 einen Rentenanspruch.

II.       

In der Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juli 2023 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Er beantragt des Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 30. September 2023 ergänzt der Beschwerdeführer seine Eingabe.

Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 4. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.     

Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.     

Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 18. Januar 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 13. Juli 2023 für die Berechnung des Invaliditätsgrades eine Parallelisierung vorgenommen. Als Vergleichsbasis hat sie den statistischen Lohn in den Branchen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei) im Kompetenzniveau 2 bei 41.7 Wochenstunden herangezogen und einen unterdurchschnittlichen Lohn von 17 % ermittelt und somit nach Abzug von 5 % gemäss Rechtsprechung eine Parallelisierung in der Höhe von 12 % vorgenommen. Den ab 1. Juni 2022 errechneten Invaliditätsgrad hat sie in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ermittelt.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens und der Ermittlung der Höhe der Parallelisierung als Vergleich die LSE auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 heranzuziehen. Das anzuwendende Kompetenzniveau richte sich nach der Einordnung des betreffenden Berufs in der «Internationalen Standardklassifikation der ausgeübten Berufe ISCO», wobei die Berufsgruppen 30-39 dem Kompetenzniveau 3 entsprächen. Gemäss der Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 gehöre der Beruf des Lastwagenchauffeurs zur Berufsgruppe 32 und damit in das Kompetenzniveau 3.

2.3.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Einstufung eines Vergleichseinkommens in das Kompetenzniveau 3 sei nur dann angezeigt, wenn eine versicherte Person aufgrund ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Lage sei, komplexe praktische Tätigkeiten auszuüben, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen würden. Solche hochqualifizierten Fähigkeiten aber setze die Ausübung der Fahrer- und Chauffeurtätigkeit nicht voraus.

2.4.          Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht das Kompetenzniveau 2 herangezogen hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 144 I 21 E. 2.1).

3.2.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).

3.3.          Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

3.4.          In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E. 4.1.).

3.5.          Massgebend ab 1. Januar 2022 ist Art. 26 Abs. 2 IVV: Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.

3.6.          Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 58’200.00 für das Jahr 2021 herangezogen und rechtsprechungsgemäss nach Abzug der 5 % eine Parallelisierung im Umfang von 12 % ermittelt. Strittig ist einzig, auf welches Kompetenzniveau für die Ermittlung der Parallelisierung abzustellen ist.

3.7.          Das Kompetenzniveau 3 betrifft nach der Definition in der LSE komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers ist lediglich vom Bestehen besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse, also von Kompetenzniveau 2 auszugehen. Denn bei absolvierten Stapler-, Lastwagen-, Car- und Gefahrengutprüfungen ist auf den Bereich Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) im Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2022, 8C_250/2021, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich die entsprechenden Fahrprüfungen absolviert bzw. ist auch die IV-Stelle aufgrund entsprechender Anstellungen davon ausgegangen. Es ist daher bei der Bemessung des Invalidenlohnes in einer Verweistätigkeit auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen. Dies entspricht auch der vom Beschwerdeführer angeführten CH-ISCO-19. Dort sind die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Tätigkeit möglichen Berufe unter der Berufsgruppe 83 angeführt, insbesondere alle Berufe als Fahrzeugführer (siehe Tabelle «Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19» unter www.bfs.admin.ch/asset/de/23530849). Die Berufsgruppe 8 nach der «Internationalen Standardklassifikation der ausgeübten Berufe ISCO» Bedienen von Anlangen und Maschinen und Montageberufe entspricht dem Kompetenzniveau 2 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016, S. 25). Die Erzielung eines Lohnes in der Grössenordnung des Kompetenzniveaus 3 ist als unrealistisch zu erachten. Unrealistisch ist es auch, dass der Beschwerdeführer auf Dauer eine derart hohe Lohneinbusse, wie von ihm auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 errechnet, hingenommen hätte.

3.8.          Damit hat die IV-Stelle zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt und den Prozentsatz, mit dem das Einkommen zu parallelisieren ist, korrekt ermittelt. Für die Zeitperiode ab Juni 2022 hat es korrekt Art. 26 Abs. 2 IVV angewandt.

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere der Teilzeitarbeit, des relativ fortgeschrittenen Alters und der Nationalität, sei ein Abzug von 10 % bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angemessen.

4.2.          Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, wendet die IV-Stelle ein, da sich weder das Alter noch die Nationalität lohnreduzierend auswirkten. Auch sei bei einem zumutbaren Pensum von 70 % nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen. Der für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 gewährte Abzug von 5% sei sodann als ausreichend zu betrachten, weil die Teilzeitkomponente damit gebührend berücksichtigt worden sei. Seit der IVG-Revision per 1. Januar 2022 sei nach Art. 26bis Absatz 3 IVV nur dann ein Teilzeitabzug von 10 % zulässig, wenn eine versicherte Person höchstens noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % tätig sein könne. Da der Beschwerdeführer ab Juni 2022 wieder einem 70 %-Pensum nachgehen könne, sei ein Teilzeitabzug ausgeschlossen.

4.3.          Strittig ist somit das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden erzielbare Invalideneinkommen.

4.4.          Hat die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 in fine; 135 V 297 E. 5.2).

Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). 

4.5.          Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

4.6.          Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1965, zum Verfügungszeitpunkt 57 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen ist ein Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Des Weiteren ist das Alter schon bei der Parallelisierung des Valideneinkommens mitberücksichtigt worden, da es die Flexibilität zum Wechsel in eine durchschnittlich bezahlte Stelle erheblich vermindert. Eine doppelte Berücksichtigung ist nicht möglich (BGE 134 V 322 E. 5.2 in fine). Auch die weiteren lohnsenkenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er hat die Niederlassungsbewilligung C und hat gemäss Akten keine sprachlichen Schwierigkeiten. Ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser Betracht. Dem Beschwerdeführer ist ab Juni 2022 ein Teilzeitpensum von mindestens 70 % zumutbar, welches in der Regel ebenfalls keinen Abzug rechtfertigt (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; siehe hierzu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2018, 8C_699/2017, E. 3.1.). Für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 hat die IV-Stelle einen Abzug von 5 % gewährt, womit sie das Teilzeitpensum von 50 % ausreichend berücksichtigt hat (vgl. dazu auch Bundesamt für Statistik, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor, Schweiz 2020, wonach bei den Männern ohne Kaderfunktion sich eine Differenz von Fr. 261.- oder 4,2 % errechnet (Fr. 5’957.- [Teilzeitpensum 50 % - 74 %] und Fr. 6’218.- [Vollzeitpensum 90 % oder mehr]).

4.7.          Gemäss gutachterlich erstelltem Anforderungsprofil sind dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicher aufgrund der Schwindelzustände keine Tätigkeiten an exponierten Stellen sowie keine Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen und keine Tätigkeiten auf Gerüsten zumutbar (IV-Akte 84 S. 28). Der neurologische Gutachter beschreibt eine optimal angepassteTätigkeit als körperlich leicht bis mittelschwer, die nur teilweise im Gehen und ohne lange Gehstrecken durchgeführt wird, und kein Führen von Motorfahrzeugen, keine Arbeitssituationen mit Absturzgefahr, keine Arbeiten mit oder an gefährlichen Maschinen beinhaltet. Die Tätigkeit ist kognitiv höchstens mit durchschnittlichen Anforderungen verbunden. Auch dieses Anforderungsprofil ist nicht dermassen eingeschränkt, dass es einen Abzug rechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der zugrunde gelegte Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.2 mit Hinweis). Die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Zu beachten ist schliesslich insbesondere, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

4.8.          Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt daher ein leidensbedingter Abzug nicht in Betracht. Auch der von der IV-Stelle für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 gewährte Abzug von 5 % erweist sich als korrekt.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staats.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und somit die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. F____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: