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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.98
Verfügung vom 13. Juli 2023
Valideneinkommen Kompetenzniveau
2 oder 3; leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Januar 2017 bis 31.
Oktober 2020 (IV-Akte 22) als Lastwagenfahrer bei der C____ AG (Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Akte 14). Am 27. November 2019 meldete er sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).
Die IV-Stelle nahm erwerbliche Abklärungen vor, holte
medizinische Berichte ein und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung. Im
psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2022 (IV-Akte 84) diagnostizierte Dr.
med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0) und eine somatoforme autonome
Funktionsstörung (ICD-10 F45.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von
70 % vor. Vom 22. April 2021 bis 4. Juni 2021 sei er 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im
neurologischen Teilgutachten vom 18. August 2022 (IV-Akte 85) einen Status nach
akuter peripher-vestibulärer Funktionsstörung rechts am 13. Juli 2019, eine
leichte kognitive Störung und ein leichtes, linksbetontes Lumbovertebralsyndrom.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Im Vorbescheid vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 89) stellte die
IV-Stelle in Aussicht, vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 eine ganze
Rente und vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 eine befristete halbe Rente bei
einem IV-Grad von 52 % zuzusprechen, ab dem 1. Juni 2022 bestehe kein
Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 29 %. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwände
(IV-Akte 94 und 101). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des RAD vom 10.
Februar 2023 (IV-Akte 103) und die Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 28.
Februar 2023 (IV-Akte 105) ein. Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 13. Juli
2023 die mit Vorbescheid angekündigten Renten zu, dies nunmehr für die zweite
und dritte Zeitperiode bei einem IV-Grad von 58 % und 38 %, und
verneinte ab dem 1. Juni 2022 einen Rentenanspruch.
II.
In der Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der
Verfügung vom 13. Juli 2023 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Er
beantragt des Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege, unter o/e-Kostenfolge. Mit
Eingabe vom 30. September 2023 ergänzt der Beschwerdeführer seine Eingabe.
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. November
2023 die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 4. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 3. Oktober
2023 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet
am 18. Januar 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 13. Juli 2023 für die
Berechnung des Invaliditätsgrades eine Parallelisierung vorgenommen. Als Vergleichsbasis
hat sie den statistischen Lohn in den Branchen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei)
im Kompetenzniveau 2 bei 41.7 Wochenstunden herangezogen und einen
unterdurchschnittlichen Lohn von 17 % ermittelt und somit nach Abzug von 5 %
gemäss Rechtsprechung eine Parallelisierung in der Höhe von 12 % vorgenommen.
Den ab 1. Juni 2022 errechneten Invaliditätsgrad hat sie in Anwendung von Art.
26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
ermittelt.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei bei der Bestimmung des
Valideneinkommens und der Ermittlung der Höhe der Parallelisierung als
Vergleich die LSE auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 heranzuziehen. Das
anzuwendende Kompetenzniveau richte sich nach der Einordnung des betreffenden Berufs
in der «Internationalen Standardklassifikation der ausgeübten Berufe ISCO»,
wobei die Berufsgruppen 30-39 dem Kompetenzniveau 3 entsprächen. Gemäss der
Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 gehöre der Beruf des Lastwagenchauffeurs
zur Berufsgruppe 32 und damit in das Kompetenzniveau 3.
2.3.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Einstufung eines
Vergleichseinkommens in das Kompetenzniveau 3 sei nur dann angezeigt, wenn eine
versicherte Person aufgrund ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Lage sei,
komplexe praktische Tätigkeiten auszuüben, die ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen würden. Solche hochqualifizierten Fähigkeiten aber
setze die Ausübung der Fahrer- und Chauffeurtätigkeit nicht voraus.
2.4.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht das Kompetenzniveau 2
herangezogen hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des
Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (BGE 144 I 21 E. 2.1).
3.2.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend
wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil 9C_225/2019
vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten,
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
3.3.
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus)
ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese
Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des
Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten
Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.
3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen,
wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich
unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich
erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen
LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
3.4.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E.
4.1.).
3.5.
Massgebend ab 1. Januar 2022 ist Art. 26 Abs. 2 IVV: Liegt das
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des
branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so
entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3.6.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2023 ein
Valideneinkommen von Fr. 58’200.00 für das Jahr 2021 herangezogen und
rechtsprechungsgemäss nach Abzug der 5 % eine Parallelisierung im Umfang
von 12 % ermittelt. Strittig ist einzig, auf welches Kompetenzniveau für
die Ermittlung der Parallelisierung abzustellen ist.
3.7.
Das Kompetenzniveau 3 betrifft nach der Definition in der LSE
komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet
voraussetzen. Im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers ist lediglich vom
Bestehen besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse, also von Kompetenzniveau 2
auszugehen. Denn bei absolvierten Stapler-, Lastwagen-, Car- und
Gefahrengutprüfungen ist auf den Bereich Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) im
Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom
31. März 2022, 8C_250/2021, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich
die entsprechenden Fahrprüfungen absolviert bzw. ist auch die IV-Stelle
aufgrund entsprechender Anstellungen davon ausgegangen. Es ist daher bei der
Bemessung des Invalidenlohnes in einer Verweistätigkeit auf den Tabellenlohn im
Kompetenzniveau 2 abzustellen. Dies entspricht auch der vom Beschwerdeführer
angeführten CH-ISCO-19. Dort sind die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner
bisherigen Ausbildung und Tätigkeit möglichen Berufe unter der Berufsgruppe 83
angeführt, insbesondere alle Berufe als Fahrzeugführer (siehe Tabelle «Schweizer
Berufsnomenklatur CH-ISCO-19» unter www.bfs.admin.ch/asset/de/23530849). Die
Berufsgruppe 8 nach der «Internationalen Standardklassifikation der ausgeübten
Berufe ISCO» Bedienen von Anlangen und Maschinen und Montageberufe entspricht
dem Kompetenzniveau 2 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2016, S. 25). Die Erzielung eines Lohnes in der
Grössenordnung des Kompetenzniveaus 3 ist als unrealistisch zu erachten.
Unrealistisch ist es auch, dass der Beschwerdeführer auf Dauer eine derart hohe
Lohneinbusse, wie von ihm auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 errechnet,
hingenommen hätte.
3.8.
Damit hat die IV-Stelle zu Recht auf das Kompetenzniveau 2
abgestellt und den Prozentsatz, mit dem das Einkommen zu parallelisieren ist,
korrekt ermittelt. Für die Zeitperiode ab Juni 2022 hat es korrekt Art. 26 Abs.
2 IVV angewandt.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, angesichts der hier
vorliegenden Umstände, insbesondere der Teilzeitarbeit, des relativ
fortgeschrittenen Alters und der Nationalität, sei ein Abzug von 10 % bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens angemessen.
4.2.
Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, wendet die
IV-Stelle ein, da sich weder das Alter noch die Nationalität lohnreduzierend
auswirkten. Auch sei bei einem zumutbaren Pensum von 70 % nicht mit einer
Lohneinbusse zu rechnen. Der für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 31.
Mai 2022 gewährte Abzug von 5% sei sodann als ausreichend zu betrachten, weil
die Teilzeitkomponente damit gebührend berücksichtigt worden sei. Seit der
IVG-Revision per 1. Januar 2022 sei nach Art. 26bis Absatz 3 IVV nur
dann ein Teilzeitabzug von 10 % zulässig, wenn eine versicherte Person
höchstens noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % tätig
sein könne. Da der Beschwerdeführer ab Juni 2022 wieder einem 70 %-Pensum
nachgehen könne, sei ein Teilzeitabzug ausgeschlossen.
4.3.
Strittig ist somit das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden
erzielbare Invalideneinkommen.
4.4.
Hat die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die
Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295
E. 2.2). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der
versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 %
begrenzten Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn rechtfertigen, soweit anzunehmen
ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge
eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 142 V 178 E. 2.5.7
in fine; 135 V 297 E. 5.2).
Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der
Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
4.5.
Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang
nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf
die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E.
5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende
Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit
den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale
Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).
4.6.
Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1965,
zum Verfügungszeitpunkt 57 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts
keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22.
September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen ist ein Alter von
52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter
im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E.
4.4.1). Des Weiteren ist das Alter schon bei der Parallelisierung des
Valideneinkommens mitberücksichtigt worden, da es die Flexibilität zum Wechsel
in eine durchschnittlich bezahlte Stelle erheblich vermindert. Eine doppelte
Berücksichtigung ist nicht möglich (BGE 134 V 322 E. 5.2 in fine). Auch die
weiteren lohnsenkenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er
hat die Niederlassungsbewilligung C und hat gemäss Akten keine sprachlichen
Schwierigkeiten. Ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser
Betracht. Dem Beschwerdeführer ist ab Juni 2022 ein Teilzeitpensum von
mindestens 70 % zumutbar, welches in der Regel ebenfalls keinen Abzug
rechtfertigt (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis
31. Dezember 2023 gültigen Fassung; siehe hierzu insbesondere das Urteil des
Bundesgerichts vom 26. April 2018, 8C_699/2017, E. 3.1.). Für die Zeitperiode
vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 hat die IV-Stelle einen Abzug von 5 %
gewährt, womit sie das Teilzeitpensum von 50 % ausreichend berücksichtigt
hat (vgl. dazu auch Bundesamt für Statistik, Tabelle T18, Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor, Schweiz 2020, wonach bei den
Männern ohne Kaderfunktion sich eine Differenz von Fr. 261.- oder 4,2 %
errechnet (Fr. 5’957.- [Teilzeitpensum 50 % - 74 %] und Fr. 6’218.-
[Vollzeitpensum 90 % oder mehr]).
4.7.
Gemäss gutachterlich erstelltem Anforderungsprofil sind dem
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicher aufgrund der Schwindelzustände
keine Tätigkeiten an exponierten Stellen sowie keine Tätigkeiten mit
gefährlichen Maschinen und keine Tätigkeiten auf Gerüsten zumutbar (IV-Akte 84
S. 28). Der neurologische Gutachter beschreibt eine optimal angepassteTätigkeit
als körperlich leicht bis mittelschwer, die nur teilweise im Gehen und ohne
lange Gehstrecken durchgeführt wird, und kein Führen von Motorfahrzeugen, keine
Arbeitssituationen mit Absturzgefahr, keine Arbeiten mit oder an gefährlichen Maschinen
beinhaltet. Die Tätigkeit ist kognitiv höchstens mit durchschnittlichen
Anforderungen verbunden. Auch dieses Anforderungsprofil ist nicht dermassen
eingeschränkt, dass es einen Abzug rechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer nur
noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen
leidensbedingten Abzug, zumal der zugrunde gelegte Tabellenlohn auf dem
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020,
E. 6.2 mit Hinweis). Die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem
Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals - als
abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Zu
beachten ist schliesslich insbesondere, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen dürfen (vgl. Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit
Hinweis).
4.8.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt daher ein leidensbedingter
Abzug nicht in Betracht. Auch der von der IV-Stelle für die Zeitperiode vom 1.
Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 gewährte Abzug von 5 % erweist sich als
korrekt.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen diese zu Lasten des Staats.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und somit die unentgeltliche
Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung
von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. F____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: