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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
März 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.100
Verfügung vom 7. Oktober 2024
Anspruch auf eine ordentliche
Rente mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens drei Jahren im
Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) zu Recht
abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist
Schweizer-Israelische Doppelbürgerin und lebt seit 2015 in der Schweiz (vgl. IV-Anmeldung,
IV-Akte 2, S. 3). Sie verfügt über einen Bachelorabschluss in [...], welchen
sie in Israel erworben hat (vgl. Lebenslauf und Studiengang, IV-Akte 29). Im
Jahr 2014 arbeitete sie während vier Monaten als [...]lehrerin in einer Schule
in [...] (vgl. Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 42; Lebenslauf und Studiengang,
IV-Akte 29) und zuletzt im Jahr 2015 als Au-Pair sowie Lehrerin in einem
Privathaushalt in [...] (vgl. Protokoll, IV-Akte 12, S. 2). Die
Beschwerdeführerin wird seit dem 1. Mai 2015 vollumfänglich und
durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Anfragen an Sozialhilfe,
IV-Akte 7 und 42).
b) Am 14. September 2016 meldete sie sich aufgrund von
neuropathischen Schmerzen am rechten Arm erstmals bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte Unterlagen zum
Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 6; Anfrage an
Sozialhilfe, IV-Akte 7) und medizinischer (vgl. Bericht Dr. med. C____, IV-Akte
8) Sicht ein und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein, zu welchem
sie nicht erschien (vgl. Protokoll, IV-Akte 12; vgl. Psychiatrische Aktennotiz Regionaler
Ärztlicher Dienst [RAD], IV-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge
einen weiteren Arztbericht bei Dr. med. D____ ein (vgl. IV-Akte 18) und teilte
der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Vorbescheid mit Verfügung vom 13. Juni
2017 mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einer vollumfänglichen
Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als auch einer Verweistätigkeit
ausgegangen werde und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
bestehe (IV-Akte 25).
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich, vertreten durch
die Sozialhilfe Basel-Stadt, im August 2023 (undatiert; Posteingang bei der
Beschwerdegegnerin am 21. August 2023) erneut bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 27) und reichte ihren Lebenslauf sowie
Unterlagen zu ihrer Ausbildung ein (IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin tätigte
weitere Abklärungen aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 41; Anfrage an
Sozialhilfe, IV-Akte 42) und medizinischer (vgl. Bericht med. pract. E____,
IV-Akte 48) Sicht und lud die Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühintervention
zu einem Erstgespräch ein (Protokoll, IV-Akte 58). Mit Mitteilung vom 3. Juli
2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund
ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und
ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 68). Die Beschwerdegegnerin tätigte
in der Folge Abklärungen bei ihrem Rechtsdienst zur Frage, ob die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Beitragszeit von
insgesamt drei Jahren in der Schweiz und somit die versicherungsmässigen
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt habe (vgl. Anfrage
Rechtsdienst, IV-Akte 72), was dieser verneinte (Bericht Rechtsdienst, IV-Akte
78). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
20. August 2024 (IV-Akte 79) und gleichlautender Verfügung vom 7. Oktober 2024
(IV-Akte 80) mit, dass mangels Erfüllung der versicherungsmässigen
Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Rente bestehe.
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch B____, Rechtsanwalt, am 6. November 2024 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. Oktober 2024 vollumfänglich
aufzuheben.
2.
Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsjahre erfüllt hat und es
sei die Sache zur Prüfung einer Rentenzusprache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Eventualiter sei
die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdeführerin stellt zudem folgenden
verfahrensrechtlichen Antrag:
Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
(BA) vom 13. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2024 werden
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar
2025 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine
fakultative Stellungnahme zur Honorarnote des Rechtsanwalts der
Beschwerdeführerin ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025).
III.
Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 25. März 2025 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom
7. Oktober 2024 auf den Standpunkt, die dreijährige Beitragszeit
betreffend AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen in der Schweiz sei nicht erfüllt.
Das Sozialversicherungsabkommen mit Israel sehe eine Anrechnung von
Beitragszeiten aus Israel nicht vor. Da die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nicht gegeben seien, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (IV-Akte
80, S. 1).
2.2.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es werde
bestritten, dass bereits im Jahre 2021 eine IV-relevante Invalidität
eingetreten sei. Hinsichtlich des Eintritts der Invalidität würden sich weitere
medizinische Abklärungen als notwendig erweisen (Beschwerde, Rz. 15-22 und Rz.
28). Zudem ergebe sich aus dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz
und Israel, dass eine Beitragszeit von einem Jahr gefordert werde. Bereits
aufgrund der seit 2019 vollumfänglich geleisteten Beiträge als
Nichterwerbstätige sei dieses Beitragsjahr spätestens per Januar 2020 erfüllt
(Beschwerde, Rz. 12 f. und Rz. 26). Ferner könne sich die Beschwerdeführerin
auf Art. 6 Abs. 2 IVG berufen. Demnach sei sie als israelische Bürgerin
anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz respektive gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz habe und sofern sie bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich
ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Da die
Lehre dafürhalte, dass diesfalls die Beitragsjahre gemäss Art. 39 IVG nicht
erfüllt sein müssten, habe die Beschwerdeführerin diese einjährige
Beitragsfrist selbst bei einem Versicherungsfall im Mai 2021 erfüllt
(Beschwerde, Rz. 27).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich zur Hauptsache auf den
Standpunkt, dass umfangreiche medizinische Ausführungen von pract. med. E____ vorliegen
würden, welcher die Versicherte seit Februar 2019 psychiatrisch betreue. Gestützt
auf die Ausführungen von pract. med. E____ sei offensichtlich, dass die
Invalidität spätestens ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2021 (recte: Mai 2020)
eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Versicherte 100 %
arbeitsunfähig und es läge eine mindestens 40%-ige bleibende oder länger
dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Dass sich die anfänglichen Befunde verändert hätten,
sei irrelevant, liege doch seit dem Vorfall eine fachpsychiatrisch bestätigte
volle Arbeitsunfähigkeit vor. Die behandelnde Psychiaterin pract. med. E____
lege nachvollziehbar dar, dass die vorbestehende schwierige Ausgangslage derart
getriggert worden sei, dass die Versicherte bist heute nicht in der Lage sei,
eine Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt auszuüben oder an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BA, Rz. 10-14). Eine allenfalls künftige
Tätigkeit im geschützten Rahmen im Umfang von zwei Stunden täglich sei ungeeignet,
die nach Ablauf der Jahresfrist geforderte Erwerbsunfähigkeit in Frage zu
stellen. Die sporadisch je nach Gesundheitszustand an guten Tagen verfolgten Online-Vorlesungen
würden keine Eingliederung erlauben. Sie würden gemäss pract. med. E____
der Ablenkung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur dienen, wobei auch pract.
med. E____ eine Eingliederung als nicht angezeigt bzw. kaum durchführbar
erachte (BA, Rz. 15). Die Beschwerdeführerin liege dem Irrtum auf, die
Mindestbeitragszeit für eine Invalidenrente betrage immer noch ein Jahr. Auch
der Verweis auf Art. 6 Abs. 2 IVG sei fehl am Platz, zumal dieser die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen von
Nichtvertragsausländern regle und deshalb nicht anwendbar sei (BA, Rz. 16). Gemäss
IK-Auszug vom 18. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin im Mai 2021 fünf
Beitragsmonate ausgewiesen. Der IK-Auszug vom 1. November 2024 weise zusätzlich
durchgehende Beiträge ab Januar 2019 bis Dezember 2023 aus. Damit habe die
Versicherte im Mai 2021 mit 34 Beitragsmonaten die Mindestbeitragszeit nicht
erfüllt (BA, Rz. 18).
2.4.
Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt
einer allfälligen Invalidität die versicherungsmässigen und rentenspezifischen
Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat. Dabei ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Januar 2019
Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet hat (IK-Auszug vom 1. November 2024, Beschwerdebeilage
[BB] 3, S. 2).
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische
Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung. Versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss
den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig
versichert sind. Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).
3.2.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige,
vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR
830.1]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen
während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben
Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen. Dazu gehören
abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen wie internationale
Sozialversicherungsabkommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai
2015 E. 2.2 und 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2).
3.3.
3.3.1. Der Anspruch auf eine ordentliche Rente setzt gemäss der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass die
versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren
Beiträge geleistet hat. Die Mindestbeitragsdauer betrug vor Inkrafttreten der
5. IV-Revision am 1. Januar 2008 lediglich ein Jahr. Massgebend für die
Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt,
ist das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität)
und nicht etwa dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung (Wegleitung
über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, Gültig ab 1. Januar 2024, Stand: 1. Januar 2024).
3.3.2. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine
Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahr gilt ein Jahr, in dem die Person die
Beitragspflicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder mit Beiträgen als
Nichterwerbstätige erfüllt hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG).
Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht
erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten
Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat
zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von
Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in
der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1
mit Hinweisen). Die insgesamt dreijährige Beitragsdauer muss nicht am Stück und
nicht unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sein. Jedoch
müssen die drei Beitragsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen (vgl.
Rz. 2102 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen
Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR;
gültig ab 1. Januar 2024]). Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu
können, müssen die geschuldeten Beiträge vor Eintritt der Invalidität
tatsächlich bezahlt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2019 vom
29. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen; Kaspar
Gerber, IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten
[Art. 28-41], in: Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Bern 2022, Art. 36 N 26).
3.4.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.5.
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv
aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind
unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem
Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung
gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in
welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der
Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5
E. 2b mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der
Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu
bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die
rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung
mit Art. 8 ATSG) ergeben.
3.6.
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als
eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die
versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere
Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3).
3.7.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
4.
4.1.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Versicherte bei
Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat.
Entsprechend der Tragweite der medizinischen Unterlagen im vorliegenden
Zusammenhang werden die zentralen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.
Dabei richtet sich der Fokus auf die Frage nach der Entstehung der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2.
4.2.1. Dr. med. D____, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht
vom 17. Januar 2017 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide an einem
chronischen Schmerzsyndrom im rechten Unterarm. Die Beschwerdeschilderung sei
auf den Arm fixiert. Anfänglich habe sie sich an dem Arm auch gar nicht
untersuchen lassen. Nach einem Unfall im Jahr 1989 sei bald wieder alles gut
gewesen und sie hätte den Arm brauchen können. Angeblich hätten die
Armschmerzen erst vor einem Jahr wieder angefangen, als sie als Lehrerin im [...]
und in [...] gearbeitet habe. Die Angaben würden diffus und generalisierend
bleiben. Zum Befund führte Dr. med. D____ an, der rechte Arm sei normal
muskulär strukturiert. Eine Untersuchung werde ständig als schmerzhaft
angegeben, sodass gar keine richtigen Befunde erhoben werden könnten. In ihrer
bisherigen Tätigkeit als Lehrerin bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit
(IV-Akte 18).
4.2.2. Med. pract. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2023 aus diagnostischer Sicht fest, die
Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
(PTSD; ICD-10 F43.1) auf dem Hintergrund anhaltender Feindseeligkeit ihr
gegenüber durch die Mutter in·der Kindheit, physischen und psychischen
Missbrauchs durch dieselbe, sowie dem tätlichen schweren Angriff im Mai 2020.
Zudem könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Allodynie; ICD-10
F45.40), Panikattacken und generalisierte Angst (ICD-10 F41.1) sowie ein St. n.
komplizierter v. a. Fraktur rechts mit postoperativen Schmerzen
diagnostiziert werden. Sie sei von [...] Mai 2020 bis auf Weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig für alle leistungsbezogenen Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt. In
einer dem Leiden angepassten Tätigkeit wären der Beschwerdeführerin eventuell
zwei Stunden Arbeit pro Tag möglich, wenn diese wirklich angepasst sei (IV-Akte
46).
4.2.3. Med. pract. E____ führte in einem weiteren Bericht
(undatiert; Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2024) zuhanden
des RAD aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihr erst aufgrund von
Schwierigkeiten in Beziehungen und mit ihrer Familie in Behandlung begeben. Dann
sei es am [...] Mai 2020 zu einem als lebensbedrohlich erlebten, tätlichen
Angriff auf sie durch den Freund der Mutter gekommen. Danach habe sich ihr
Zustand massiv verschlechtert und sie sei nie mehr zum Zustand vor dem Angriff
zurückgekehrt. Nach diesem Erlebnis sei die Patientin umgehend nach [...]
zurückgereist. Sie habe Symptome der akuten Belastungsreaktion gezeigt mit
Panikattacken, Albträumen, ständigem Gefühl, es komme jemand hinter ihr her,
sie müsse aufpassen. Sie habe sich in der Wohnung verbarrikadiert. Mit der Zeit
habe sich das etwas gelegt, doch dann habe sich eine posttraumatische
Belastungsstörung gebildet und die Schmerzen in der rechten Hand, die bereits
vorbestehend gewesen seien (St. n. Osteosynthese bei Trümmerfraktur rechts
Vorderarm vor Jahren), hätten sich ausgeweitet. Mittlerweile leide die
Patientin an einer ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung. So könne zum
Beispiel nur schon der leichte Kontakt mit einer kalten Metallecke irgendeines
Geräts eine massive Schmerzattacke triggern, meist nehme sie diese Schmerzen im
Gesicht wahr, oft aber auch in der rechten Hand oder sonst wo im Körper. Die
Patientin zeige eine anhaltende Wesensveränderung seit der Attacke. Zwar habe
sie schon vor der Attacke akzentuierte Persönlichkeitszüge in Form von
emotionaler Instabilität und Impulsivität vor allem in Bezug auf Beziehungen
aus Furcht vor Ablehnung gezeigt, habe aber ein gutes Funktionsniveau aufweisen
können. Doch seit der Gewalterfahrung sei die Patientin nicht mehr in der Lage,
zum Beispiel voll zu studieren, habe viele Ängste, vor allem vor Leuten und sei
durch die Allodynie stark belastet und eingeschränkt. Es könne eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTSD; ICD-10 F43.1), eine anhaltende Wesensveränderung nach
Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F43.1)
sowie ein St. n. Trümmerfraktur des rechten Vorderarms, dort verminderte
Belastbarkeit, diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu
100 % arbeitsunfähig. Dies gelte seit der Gewaltattacke Mitte Mai 2020
(IV-Akte 48).
4.2.4. In ihrem Bericht zum Verlauf des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin wiederholte med. pract. E____ am 18. Mai 2024 die in
ihren vorherigen Berichten bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, die
Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2020 bis auf Weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Es seien zurzeit eher keine Eingliederungsmassnahmen zur
Herstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit angezeigt (IV-Akte 64).
4.3.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die
Beschwerdeführerin gemäss der behandelnden Psychiaterin zwar nach dem 20. Mai
2020 an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Die
psychotischen Symptome seien gemäss dem Bericht von med. pract. E____ vom 9.
Dezember 2023 jedoch abgeklungen (IV-Akte 46, S. 5). Dem Arztbericht sei jedoch
zu entnehmen, dass die Belastungsstörung nicht anhaltend sei. Vielmehr sei
zeitlich danach eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung aufgetreten
(«Allodynie», ICD 10 F45.40). In diesem Sinne habe die behandelnde Psychiaterin
auch im Bericht vom 12. Januar 2024 (Posteingang bei der
Beschwerdegegnerin; IV-Akte 48) festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich
nach der Gewalterfahrung im Mai 2020 selbst regulieren können. Gemäss pract.
med. E____ sei erst mit dem Übergang der akuten in die posttraumatische
Belastungsstörung die «Allodynie», die somatoforme Schmerzstörung, immer
stärker aufgetreten und habe sich leider trotz intensiver Therapien stark
ausgeweitet (IV-Akte 48, S. 1). Damit sei der Versicherungsfall nach Mai 2020
eingetreten. Der genaue Zeitpunkt sei aus den Akten nicht abschliessend
eruierbar (Beschwerde, Rz. 18). Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass
pract. med. E____ im Bericht vom Januar 2024 angegeben habe, eine angepasste
Tätigkeit im geschützten Rahmen sei für die Beschwerdeführerin wohl für zwei
Stunden täglich möglich (IV-Akte 48, S. 5). Ebenso habe sie im Bericht vom 9.
Dezember 2023 festgehalten, die Beschwerdeführerin würde gerne «Jura weiter
studieren». Dies müsste in einer ruhigen Umgebung sein, wo sie möglichst keinem
Stress ausgesetzt sei (IV-Akte 46, S. 6; Beschwerde, Rz. 19; vgl. Replik,
Rz. 2). Noch Anfang 2024 habe demnach nicht abschliessend festgestanden, ob
eine Arbeitsfähigkeit oder Tätigkeit durch Integrationsmassnahmen nicht
wiederhergestellt werden könnte. Damit sei nicht mit genügender Sicherheit
festgestellt worden, dass die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen lassen würden. Das spreche wiederum gegen den Eintritt des
Vorsorgefalles im Mai 2021 (Beschwerde, Rz. 20).
4.4.
4.4.1. Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
Mit Blick auf die vorhandenen Akten und den vorstehend erwähnten medizinischen
Berichten ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der
Vorsorgefall ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2020, d. h. im Mai 2021,
eingetreten ist (vgl. E. 3.5-3.6. hiervor). Wie die behandelnde Psychiaterin
med. pract. E____ in ihren Berichten vom 9. Dezember 2023 (IV-Akte 46, S. 2)
sowie 12. Januar 2024 (Eingang Beschwerdegegnerin; IV-Akte 48, S. 5) ausführlich
begründet, besteht die 100 %-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit
dem als lebensbedrohlich erlebten, tätlichen Angriff auf sie durch den Freund
der Mutter Mitte Mai 2020. Gegenteilige medizinische Ansichten liegen nicht
vor. Die Einschätzung von pract. med. E____ zum zeitlichen Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit kann nachvollzogen werden, zumal diese festhält, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung leidet, welche bis zum Angriff einigermassen kompensiert
werden konnte (vgl. Bericht pract. med. E____ vom 18. Mai 2024, IV-Akte 64, S.
1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits Dr. med. D____, in seinem
Bericht vom 17. Januar 2017 festhielt, es würde möglicherweise eine psychiatrische
Störung vorliegen und es bestehe ein Verdacht auf eine
Persönlichkeitsproblematik. Diesbezüglich werde wegen mangelndem Auftrag jedoch
keine Diagnose gestellt (IV-Akte 18, S. 1).
4.4.2. Nicht zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die
Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, der genaue Zeitpunkt des
Versicherungsfalls sei aus den Akten nicht abschliessend eruierbar,
insbesondere da pract. med. E____ zufolge die posttraumatische
Belastungsstörung nicht anhaltend sei und die Beschwerdeführerin sich nach der
Gewalterfahrung im Mai 2020 habe selbst regulieren können (Beschwerde,
Rz. 18). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht
ersichtlich, inwieweit die von pract. med. E____ festgehaltenen Ausführungen
bei der Einschätzung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit nicht
hätten berücksichtigt werden sollen respektive inwiefern pract. med. E____ mit
dieser Aussage ihre eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe relativieren
wollen. Insbesondere kann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von pract.
med. E____ festgehaltene Arbeitsfähigkeit betreffend eine angepasste Tätigkeit
im Umfang von zwei Stunden täglich (IV-Akte 46, S. 8; vgl. Beschwerde, Rz. 19)
nicht als Relativierung des eingeschätzten zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit
angesehen werden, hat pract. med. E____ doch hinsichtlich der möglichen
Verweistätigkeit ausdrücklich hinzugefügt, dass die genannte Arbeitsfähigkeit nur
eventuell bestehe, wenn die Tätigkeit wirklich angepasst sei (IV-Akte 46, S.
8). Im Bericht vom 12. Januar 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) hält
pract. med. E____ wiederum bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit einschränkend fest, für eine angepasste Tätigkeit im
geschützten Rahmen wäre die Patientin wohl für zwei Stunden täglich einsetzbar,
wenn die schwierigste Phase des Prozesses (Konfrontation mit der Mutter und
deren Verleugnung und Verharmlosung des Vorfalls, wie diese es bereits in der
Einvernahme gemacht hat) vorüber wäre, eventuell mit einigen Fehltagen. Dies müsste
genauer mit der Patientin besprochen werden (IV-Akte 48, S. 5).
4.4.3. An diesem Ergebnis ändert schliesslich – entgegen der
Annahme der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 19) – auch die Feststellung von
pract. med. E____ nichts, die Beschwerdeführerin «würde gerne Jura weiter
studieren», wobei eine Tätigkeit, in der sie ihrer guten kognitiven und
intellektuellen Fähigkeiten einsetzen könnte, «in einer ruhigen Umgebung sein»
müsste, wo sie «möglichst keinem Stress ausgesetzt» sei (IV-Akte 48, S. 5;
IV-Akte 46, S. 6). Nicht ersichtlich ist, inwieweit diese von pract. med. E____
festgehaltene Motivation der Beschwerdeführerin zur Fortführung ihres Studiums
geeignet sind, ihre Einschätzung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit
in Frage zu stellen, zumal es sich bei diesen Ausführungen um eine Wiedergabe
des subjektiven (Wieder-)Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin und nicht
um eine ärztliche Beurteilung der objektiven Eingliederungs- oder
Arbeitsfähigkeit handelt.
4.5.
Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass mit Blick auf die
medizinische Aktenlage der Eintritt der Invalidität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit spätestens ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2020, d. h.
im Mai 2021, eingetreten ist.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, aus dem
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel erhelle sich, dass
eine Beitragszeit von einem Jahr gefordert werde. Bereits aufgrund der seit
2019 vollumfänglich geleisteten Beiträgen als Nichterwerbstätige sei dieses
Beitragsjahr spätestens per Januar 2020 erfüllt (Beschwerde, Rz. 26). Sie
verweist dabei auf die Botschaft betreffend das Abkommen mit Israel über
Soziale Sicherheit vom 7. November 1984 (BBl 1984 III, S. 1085), wonach die
Ansprüche der israelischen Staatsangehörigen aus der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund der Gleichbehandlung im Wesentlichen
dieselben wie jene der Schweizer Bürger seien. Sie würden sich aus dem
innerstaatlichen Recht ergeben. Dies gelte vor allem für die ordentlichen
Renten, die bekanntlich bereits nach einem einzigen Beitragsjahr gewährt würden.
Eine Anrechnung israelischer Versicherungszeiten zur Erfüllung dieser äusserst
kurzen «Wartezeit» erübrige sich und auch die Berechnung der AHV/IV-Renten
erfolge ausschliesslich nach den in der schweizerischen Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten und den hier erzielten massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen (Beschwerde, Rz. 13).
5.2.
Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrem Einwand, dass gemäss dem
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit (abgeschlossen am 23. März 1984, in Kraft getreten am
1. Oktober 1985; SR 0.831.109.449.1) israelische Staatsangehörige und ihre
Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und
deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die
Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung haben. Gemäss der
gegenüber der Beschwerdegegnerin erteilten Auskunft des Bundesamts für
Sozialversicherungen (BSV) haben die Abkommen, welche vor Einführung der
dreijährigen Mindestbeitragsdauer für eine IV-Rente abgeschlossen worden, keine
Totalisierung für die schweizerische IV-Rente vorgesehen, weil ursprünglich die
Mindestbeitragsdauer wie bei der AHV-Rente lediglich ein Beitragsjahr betrug.
Die Gesetzesänderung betreffend die Erhöhung Mindestbeitragsdauer für die
schweizerische IV-Rente auf drei Jahre habe man den betroffenen Vertragsstaaten
notifiziert und auf den Revisionsbedarf hingewiesen. In der Folge hätten einzig
die USA reagiert und deren Abkommen sei entsprechend revidiert worden. Israel
habe auf die Notifizierung hin nicht reagiert, weshalb eine Anpassung des
Abkommens nicht erfolgt sei und eine Anrechnung israelischer Versicherungs- und
Beitragszeiten für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für eine IV-Rente
nach IVG nicht möglich sei (Mail vom 16. August 2024, Protokoll IV-Akte, S. 6
f.). Mit Blick auf diese nicht erfolgte Anpassung des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
an die per 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des Mindestbeitragszeit von einem
auf drei Jahre (vgl. E. 3.3.1. hiervor), welche von der Beschwerdeführerin auch
nicht bestritten wird, gilt die versicherungsmässige Voraussetzung der
Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit nach Art. 36 IVG auch für israelische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wie die Beschwerdeführerin. Aus zeitlicher
Sicht gilt die dreijährige Mindestbeitragszeit gemäss der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung des Art. 36 Abs. 1 IVG, da der Versicherungsfall im Mai 2021
und somit nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist (vgl. E. 3.3.1. hiervor).
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass sie sich auf Art. 6
Abs. 2 IVG berufen könne. Demnach sei sie als israelische Bürgerin
anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn
Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Da die Lehre dafürhalte, dass diesfalls
die Beitragsjahre gemäss Art. 39 IVG nicht erfüllt sein müssten, habe die Beschwerdeführerin
diese einjährige Beitragsfrist selbst bei einem Versicherungsfall im Mai 2021
erfüllt (Beschwerde, Rz. 27).
6.2.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegnerin ist
entgegenzuhalten, dass unterschieden werden muss zwischen Art. 6 Abs. 2 IVG,
der die zusätzlichen Voraussetzungen festlegt, welcher ausländische
Staatsangehörige erfüllen müssen, um Leistungen der Invalidenversicherung zu
erhalten, und dem Art. 36 Abs. 1 IVG, der eine spezifische Voraussetzung
für die Gewährung einer ordentlichen Rente der Invalidenversicherung festlegt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2015 vom 29. April 2015 E. 5). Dies ergibt sich
bereits aus der Gesetzessystematik des IVG, wonach Art. 6 Abs.1 IVG für sich
selber keine versicherungsmässige Voraussetzung mehr enthält, sondern
diesbezüglich auf die «nachstehenden Bestimmungen» verweist, worunter sämtliche
Normen des 3. Kapitels «Die Leistungen» (Art. 4–51 IVG) fallen. Hierzu gehört
etwa die versicherungsmässigen Voraussetzung in Art. 36 Abs. 1 IVG (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 6 N 6; vgl. Kaspar
Gerber, Art. 36 N 20, in: KOSS – Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, IVG – Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
Die Renten (Art. 28-41), Bern 2022; vgl. E. 3.3.1. hiervor). Aus dem
Vorstehenden ergibt sich folglich, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der
Invalidität auf jeden Fall drei Beitragsjahre vorweisen können muss, wenn sie
eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung beanspruchen will.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherungsfall im Mai
2021 eingetreten ist und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ein Total
von 34 Beitragsmonaten erfüllt hat (in den Jahren 2011 sowie 2012 insgesamt fünf
Beitragsmonate [vgl. IK-Auszug vom 18. Juli 2024, IV-Akte 71] sowie 29
Beitragsmonate von Januar 2019 bis zum Vorsorgefall im Mai 2021 [vgl. IK-Auszug
vom 1. November 2024, BB 3]). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 7. Oktober 2024 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf
eine Rente mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit im Zeitpunkt des
Eintritts der Invalidität gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG abgelehnt.
8.
8.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
8.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zulasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
wurde, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Honorar zuzusprechen (Art. 61 lit.
f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Fällen der unentgeltlichen
Verbeiständung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass
bei IV-Fällen bei einem doppelten Schriftenwechsel Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen werden. Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 243.00 angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____,
Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: