Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Helena Hess, Advokatin, Schulstrasse 23, Postfach 406, 4132 Muttenz   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.103

Verfügung vom 17. Oktober 2024

Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin begann nach Abschluss des 10. Schuljah-res eine Ausbildung als [...], die sie nicht abschloss. Anschliessend arbeitete sie als Verkäuferin und absolvierte ein Praktikum als Spielgruppenleiterin (IV-Akte 16, S. 4). Sie ist Mutter zweier Kinder geb. [...] und [...] und trennte sich im Oktober [...] von ihrem Ehemann (Verfügung Zivilgericht, IV-Akte 16, S. 13).

Im Oktober 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein kürzeres Bein und einen kleineren Fuss bestehend seit Geburt bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs-bezug an (IV-Akte 1). In der Folge erhielt sie fortlaufend Kostengutsprachen für Orthopädische Serienschuhe und Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung (vgl. u.a. IV-Akten 12, 85 und 114).

Im April 2002 meldete sie sich (unter Hinweis auf die gleichen Beschwerden) erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 16). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 erhielt sie im Wesentlichen gestützt auf den Bericht der [...]klinik vom 19. August 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine volle Rente zugesprochen. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nicht ein (Entscheid vom 10.02.2003, IV-Akte 32).

Im November 2004 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein (IV-Akte 33) in dessen Zuge sie das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2005 (IV-Akte 44) und von Dr. med. C____, FMH Rheumatologie, vom 17. Februar 2006 einholte (IV-Akte 49). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Oktober 2008 die ganze Rente unverändert belassen (IV-Akte 51).

Im Zuge der nächsten Rentenüberprüfung im Dezember 2011 (IV-Akte 57) fand am 21. August 2012 eine Haushaltsabklärung statt, anlässlich dieser die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige eingestuft wurde (IV-Akte 72). Zudem wurde bei Dr. med. D____ ein Bericht eingeholt (IV-Akte 76). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 79) bestätigte die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente mit Mitteilung von 1. Februar 2013 (IV-Akte 80).

Mit Schreiben vom 27. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine Umschulung zur Dolmetscherin (IV-Akte 87). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde ein solcher Anspruch ohne materielle Prüfung abgelehnt, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben nicht eingereicht hatte (IV-Akte 93).

Im August 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision ein (IV-Akte 95). Der Hausarzt, Dr. med. E____, äusserte sich mit IV-Arztbericht vom 30. November 2016 (IV-Akte 99). Am 22. Februar 2017 fand das Erstgespräch Eingliederung statt (IV-Akte 103). Im Abschlussprotokoll wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin wünsche in einem geschützten Rahmen mit einem Pensum von 50% zu arbeiten (IV-Akte 106). Vereinbart wurde eine Tätigkeit im F____. Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017 verfolgte die Beschwerdegegnerin die Eingliederung nicht weiter. Die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bestätigte sie sodann mit Mitteilung vom 27. März 2017 (IV-Akte 108).

Fünf Jahre später, im März 2022, erfolgte erneut eine Rentenrevision (IV-Akte 118). Der RAD nahm am 9. November 2022 (IV-Akte 123) und 26. April 2023 (IV-Akte 136) zum Dossier Stellung. In der Folge wurde ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, eingeholt, welches vom 16. Februar 2024 datiert (IV-Akte 154) Der RAD äusserte sich hierzu am 22. März 2024 (IV-Akte 156). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2024, dass sie ab 8. Februar 2024 in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Dies werde zu einer Änderung im Leistungsanspruch führen (IV-Akte 158). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, bei einem ermittelten IV-Grad von 19% die Rente aufzuheben (IV-Akte 159). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 161 und 164). Der Rechtsdienst nahm am 5. September 2024 hierzu Stellung (IV-Akte 166) und kam zum Schluss, dass der Versicherten erneut zeitnah Eingliederungsmassnahmen anzubieten seien (a.a.O.).

Am 19. September 2024 fand ein Erstgespräch Arbeitsvermittlung statt (Protokoll, IV-Akte 170). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin mit Einschreiben vom 19. September 2024 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und wies die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten hin (IV-Akte 171). Es folgte eine Aktennotiz des RAD vom 19. September 2024 (IV-Akte 172). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 174). Der Rechtsdienst äusserte sich erneut am 15. Oktober 2025 (IV-Akte 175).

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vor-bescheid und hob die Rente bei einem ermittelten IV-Grad von 19% auf Ende des Folgemonats auf (IV-Akte 177). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (a.a.O.).

 

II.       

Mit Beschwerde vom 20. November 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Beschwerdeführerin auch ab dem 30. November 2024 eine volle, eventualiter eine reduzierte Invalidenrente zuzusprechen und nachzuzahlen und es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Oktober 2024 entsprechend aufzuheben und abzuändern, eventualiter seien vom Gericht weitere Abklärungen wie ein zusätzliches neurologisches Gutachten anzuordnen.

2.    Es sei dem Einsprecher (recte: der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichnenden zu gewähren.

3.    Alles unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reicht sie eine CD mit der Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung vom 8. Februar 2024 ein (Gerichtsakte 8).

Mit Replik vom 5. Februar 2025 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 13. März 2025 gibt die Pensionskasse der I____ an, dass die Beschwerdeführerin bei ihr nicht versichert sei.

Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 6. Mai 2025 den Bericht der Rheumatologin Dr. med. J____ über die Verlaufskontrolle vom 31. März 2025 ein (Gerichtsakte 12).

III.     

Am 7. Mai 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 19% auf Ende des Folgemonats auf (IV-Akte 177). Sie stützte sich dabei auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 154).

2.2.          Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung (Beschwerde, Rz. 15). Es müsse nochmals ein neurologisches Gutachten angefertigt, ein Bericht beim Hausarzt angefordert sowie der Verlaufsbericht und Operationsbericht bei Dr. med. K____ von der [...]klinik eingeholt werden (a.a.O.).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40% invalid sind (lit. c).

3.2.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3.          Eine Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (a.a.O. m.H.). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.4.          Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108).

3.5.          Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.6.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.7.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

 

4.                

4.1.          Nachfolgend gilt es die Verhältnisse, die der rentenzusprechenden Mitteilung vom 17. Oktober 2008 (IV-Akte 51) zugrunde lagen, mit dem medizinischen Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2024 vorlag. Zunächst wird auf die in den Jahren 2005 und 2006 erstatteten Gutachten in den psychiatrischen und rheumatologischen Disziplinen eingegangen. Diese Gutachten waren Grundlage der letzten umfassenden materiellen Prüfung, welche im Jahr 2008 zur Bestätigung des Rentenanspruchs führte. Anschliessend werden die zwischenzeitlich vornehmlich in den verschiedenen Revisionsverfahren eingegangenen medizinischen Akten dargelegt, bevor die umstrittenen Gutachten von Dr. med. L____ und Dr. med. H____ in den wesentlichen Aussagen wiedergegeben werden.

4.2.          4.2.1. Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 16. Oktober 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei Häufung schwerwiegender psychosozialer Belastungsfaktoren fest und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 44, S. 10 und 14). Folgende Diagnosen bestünden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Status nach sexuellem Missbrauch und Gewalt in der Jugendzeit

-         Status nach Suizidversuchen 1988 und 1991

-         Status nach erschöpfungsdepressiver Dekompensation

-         Transkulturelle Probleme (versuchte Zwangsheirat, Übermässiges Bewachen der Töchter uam, IV-Akte 44, S. 10).

4.2.2. Weiter vermerkte Dr. med. B____ anamnestisch bestünden ein Hohlsichelfuss rechts mit Verkürzung und Beinlängendifferenz von -26 mm rechts sowie konsekutiven chronischen Fuss-, Bein- und Rückenschmerzen und Migräne (a.a.O.). Er führte aus, psychiatrisch könne sicher von einer verminderten Belastbarkeit, von einem verminderten Durchhaltevermögen und von einer verminderten Stressbelastungsfähigkeit aufgrund der langjährigen psychischen Belastungssituation ausgegangen werden (IV-Akte 44, S. 13). Diese habe sich durchwegs auf die Befindlichkeit und das Durchhaltevermögen negativ ausgewirkt (a.a.O.). Die Explorandin wäre als begleitende Hilfskraft in einer Spielgruppe durchaus noch vier Stunden täglich arbeitsfähig (IV-Akte 44, S. 14). Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber 2000 – 2002 gebessert seit die familiäre Situation und die Ehe nicht mehr dermassen pathogen wirken könnten (a.a.O.). Es seien vorwiegend widrige und schwierige psychosoziale Umstände, welche die psychische Dekompensation zur Folge gehabt hätten. Die Situation mit dem Vater habe sich durch dessen Ausweisung gelegt. Die schwierige Ehe sei unterdessen auch geschieden. Es mache den Anschein, dass die Explorandin durch die Umstände auch gelernt habe, besser mit neuen Lebensherausforderungen klar zu kommen, sodass sie nicht sofort wieder in eine schwierige psychosoziale Belastungssituation rutschen sollte (IV-Akte 44, S. 15). Eine Wiederaufnahme der Arbeit könnte anvisiert werden. Sicher bräuchte sie eine gewisse, jedoch nur kurze Angewöhnungszeit (IV-Akte 44, S. 14).

4.2.3. Zur Prognose führte Dr. med. B____ aus, diese sei ungewiss, insbesondere weil die Explorandin unterdessen auch berentet sei und auch schon bei Gericht eine Erhöhung der Rente beantragt habe (IV-Akte 44, S. 15). Es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich eher etwas selbst limitiere aufgrund der durchgemachten negativen Erfahrungen und eine mögliche Rentenleistung auch als quasi Belohnung für das erlittene Leid ansehe. Psychiatrisch sei dies zwar nachvollziehbar, könne aber mit einer psychiatrischen Erkrankung nicht vollumfänglich erklärt werden (a.a.O.).

4.2.4. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C____, FMH Rheumatologie, vom 17. Februar 2006 schilderte die Beschwerdeführerin, sie habe seit der ersten Klasse immer Schmerzen, dies ausgehend vom rechten Fuss, beginnend in der rechten Ferse, ausstrahlend entlang des Unter- und Oberschenkels, des gesamten Rückens bis in den Nacken. Diese Schmerzen seien jeden Tag vorhanden, so nach einer halben Stunde sitzen (IV-Akte 49, S. 7). Beim langen Stehen und beim Gehen seien diese vermehrt vorhanden. Die Gehstrecke sei maximal auf eine Viertelstunde limitiert, dann müsse sie eine Pause einlegen (a.a.O.). Sie habe auch Schmerzen im Bereich des rechten Armes. Es sei eigentlich die ganze rechte Körperseite, welche schmerze, so von Kopf bis Fuss. Auf der linken Seite bestünden nur geringe Schmerzen (a.a.O.). Sie nehme 3 bis 4 Brufen 600 mg pro Tag (a.a.O.).

4.2.5. Dr. med. C____ attestierte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Hohlfuss rechts mit Verkürzung des rechten Fusses und Beinlängendifferenz von 20 mm rechts mit/bei Schuhlängenausgleich mit Beckengeradstand und normaler Wirbelsäulenform sowie normalem rheumatologischem Status (IV-Akte 49, S. 10). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Halbseitenschmerzsyndrom psychogenen Ursprungs und Asthma bronchiale, weitgehend ohne Symptome (a.a.O.). Aktuell stehe durch einen Brettchenausgleich von 20 mm das Becken gerade (IV-Akte 49, S. 14). Die Wirbelsäulenkrümmungen seien normal, d.h. es zeige sich dann keine Skoliose. Die Wirbelsäule entfalte sich harmonisch bei der Prüfung in allen Ebenen. Bei der bewussten Prüfung nach vorne, so dem Vornüberbeugen, gebe die Beschwerdeführerin eine Behinderung mit einem Finger-Bodenabstand von 30 cm an. Dies kontrastiere zum Ausziehen, indem sie unter voller Vornüberbeugung mit durchgestreckten Beinen die Schuhbändel öffne und die Schuhe in dieser Stellung ausziehe, was einem Finger-Bodenabstand von 0 cm entspreche (IV-Akte 49, S. 15). Die Prüfung der Seitneigung der Wirbelsäule sei frei. Hier gebe sie keine Schmerzen an. Es seien sämtliche Waddell-Zeichen positiv (als Hinweis auf einen psychogenen Schmerz). Auffallend sei, dass bei der Palpation der gesamten rechten Körperhälfte Schmerzen angegeben würden. Dies bereits beim feinen Drücken, d.h. nicht bei der übermässigen Palpation, sondern bei normalem Druck. Dies könne organisch nicht erklärt werden und sei auf einem psychogenen Hintergrund als Ausdruck des Schmerzerlebens zu sehen. Ebenfalls auf psychogenem Hintergrund zu sehen sei die Halbseitensensibilitätsstörung, welche nicht nur die gesamte rechte Körperhälfte, sondern auch die rechte Gesichtshälfte umfasse, da eine derartige anatomische Verteilung (Gesicht N. trigeminus) nicht existiere. Ebenfalls sei das Variieren der Hyposensibilität im Sinne einer variierenden Mittellinie bei der mehrfachen Prüfung, z.B. der Sensibilität des Abdomens, auf klar psychogenem Hintergrund zu sehen. Auf eine neue Röntgendokumentation der Wirbelsäule sei verzichtet worden, da dies bei freier Beweglichkeit wenig Sinn mache (a.a.O.).

4.2.6. Weiter führte Dr. C____ aus, an und für sich sei die Explorandin adäquat mit einem Serienschuh mit Höhenausgleich und Masseinlage versorgt, die Beinlängendifferenz sei ausgeglichen (IV-Akte 49, S. 16). Sicherlich sei sie jedoch für eine rein stehende und gehende Tätigkeit nicht als arbeitsfähig zu bezeichnen, da Beschwerden durch diese Fussdeformität nur beim Stehen und Gehen erklärt werden könnten. Für eine derartige Tätigkeit, wie z.B. im Verkauf oder als Zahnarztgehilfin, bestehe somatisch maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Rein theoretisch sei eine derartige Arbeit bis etwa zu einem halben Pensum möglich. Sie scheine jedoch aufgrund des vermehrten Schmerzerlebens nicht als sinnvoll. Die theoretische Zumutbarkeit umfasse hier lediglich die Beurteilung, wie wenn es sich um eine reine Fussproblematik handeln würde. Es sei jedoch anzumerken, dass die Körperhalbschmerzsymptomatik auf psychogenem Hintergrund zu sehen sei und diese Körperhalbschmerzsymptomatik eine derartige halbtägige Arbeitsaufnahme im Verkauf gefährde, d.h. die Explorandin würde niemals akzeptieren, dass sie eine derartige Tätigkeit halbtags tätigen könnte, wie dies realistischerweise eben sei, da sie sich für vollständig arbeitsunfähig erachte (a.a.O.). Hingegen sei sie für jegliche Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd stehen, nicht dauernd gehen und sich nicht repetitiv bücken müsse voll arbeitsfähig, d.h. eine derart angepasste Tätigkeit könne von ihr aus somatischer Sicht in einem Vollpensum durchgeführt werden (a.a.O.). Dass sie sich überhaupt nicht für arbeitsfähig halte, könne somatisch nicht erklärt werden und habe andere Gründe (a.a.O.).

4.2.7. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Die Explorandin sei adäquat mit einem Serienschuh mit Masseinlage versorgt (a.a.O.). Die Beschwerden, welche sie als durch die Fussproblematik ausgelöst halte, seien nicht nur aufgrund des orthopädischen Problems zu sehen, sondern müssten zusätzlich, resp. zum grossen Teil, psychogen im Sinne einer psychogenen Fehlverarbeitung gesehen werden (IV-Akte 49, S. 17). Es gebe keine medizinischen Gründe weshalb die Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nicht in einer Tätigkeit als Spielgruppenleiterin in einem Ganztagespensum arbeitsfähig wäre (IV-Akte 49, S. 17 f.). Unübersehbar seien jedoch ungünstige Zusatzfaktoren vorhanden, wie die bereits voll ausgesprochene Rente und Selbstlimitierung, wahrscheinlich auch Motivationsprobleme, einer entsprechenden Tätigkeit nachzukommen (IV-Akte 49, S. 18). Ungünstig sei die Situation deswegen, weil sie sich als alleinerziehende Mutter zweier kleinen Kinder für vollständig arbeitsunfähig erachte und angebe, bereits mit dieser Tätigkeit voll belastet zu sein. Zusammenfassend bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn (a.a.O.). Realistischerweise sei die Prognose ungünstig, weil sich die Explorandin für vollständig arbeitsunfähig halte (a.a.O.).

4.3.          4.3.1. Im Folgenden werden nun die Berichte, welche Gegenstand späterer Revisionsverfahren waren, dargelegt, bevor auf das vorliegend umstrittene Gutachten von Dres. med. G____ und H____ eingegangen wird.

4.3.2. Dr. med. D____, FMH Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin inkl. EMG am 25. März 2009. In seinem Bericht vom 31. März 2009 gab er an, die Beschwerdeführerin habe seit ca. dem 9. Lebensjahr zunehmend Schmerzen auf der rechten Körperseite, betont über dem rechten Gesäss, Oberschenkel, Knie, Wade bis zum rechten Knöchel. Grundsätzlich sei sie sehr berührungsempfindlich, wenn man das rechte Bein anfasse (IV-Akte 52, S. 1). Seit mehreren Jahren benötige sie täglich 3 Tabletten Brufen à 600 mg/Tag. Eine Zeit lang habe sie Myorelaxantien gehabt. Analgetika wie Aspégic, Ponstan, Dafalgan usw. hätten ihre Schmerzen eigentlich wenig gelindert (a.a.O.). Hinsichtlich der klinischen Befunde führte er aus, die Beschwerdeführerin sei eine allseits orientierte und kooperative Rechtshänderin (IV-Akte 52, S. 2). Sie schildere ihre Beschwerden adäquat und in gutem Deutsch (keine Sprachbarriere). Es bestehe ein unauffälliger Habitus (65 kg 1.65m). Mit Massschu-hen sei das Gangbild auf ebenem Boden flüssig (a.a.O.). Bei Aufforderung rascher zu Gehen zeige sich jedoch eine auffallende Trendelenburg Tendenz auf der rechten Seite mit zunehmendem Schonhinken rechts (das Treppen auf- und absteigen sei mühsam, sie müsse sich am Geländer stützen). Es finde sich eine mässige Atrophie der rechten Wade und diskreter auch der rechten Gesässhälfte. Zudem bestehe ein Beckentiefstand rechten bei bekannter Beinverkürzung (gemäss Akten 2,6 cm) rechts (a.a.O.).

4.3.3. In der Beurteilung gab Dr. med. D____ an, bei anspruchsvollen Untersuchungen zeige sich eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung durch die klinisch objektivierbaren Ausfälle im rechten Bein und die Beinverkürzung (IV-Akte 52, S. 3). Wie dem beigelegten EMO-Bericht entnommen werden könne, würden sich im EMG deutliche, chronisch neurogene Denervationszeichen, mit Beeinträchtigung von mehreren Myotomen des rechten Beines zeigen. Aufgrund der wahllosen Verteilung dieser Denervation (sowohl in L4, L5 als auch S1 innervierte Muskeln, hingegen Normalbefunde im Myotom L2/L3) und der erhobenen klinischen Befunde (rein motorische Ausfälle, ohne Beteiligung der Sensibilität, ohne vegetativ trophische Störungen) und aufgrund des Ursprungs der Patientin handle es sich am ehesten um einen Residualzustand nach einer Poliomyelitis (so genannte Kinderlähmung, a.a.O.). Zu Besserung der Schmerzen, Schmerzdistanzierung und Linderung der sekundären, krampfartigen Schmerzen habe er einen Therapieversuch mit Pregabalin (Lyrica) eingeleitet. Zuerst in einer niedrigen Dosierung von 50 mg Kapsel/Tag. Bei guter Verträglichkeit und Effekt könne diese Dosis erhöht werden (a.a.O.).

4.3.4. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die [...]klinik [...] im Schreiben vom 12. Januar 2012 an, die Beschwerdeführerin habe sich dort seit 2008 nicht mehr gemeldet (IV-Akte 66, S. 2).

4.3.5. Der Hausarzt Dr. med. E____ gab im IV-Fragebogen vom 19. Januar 2013 an, die aktuelle Medikation beinhalte Zoldar und Lyrica 50mg (IV-Akte 68). Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Im Übrigen machte er keine inhaltlichen Ausführungen.

4.3.6. Am 21. August 2012 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (IV-Akte 72, S. 4). In gesundheitlicher Sicht gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an wegen der Poliomyelitis am rechten Bein trage sie Massschuhe (IV-Akte 72, S. 2). Nach 20 Minuten Gehen oder Stehen würden zuerst im rechten Fussgelenk Schmerzen auftreten. Diese würden dann ins rechte Hüftgelenk, in die rechte Schulter und zur Halswirbelsäule hochziehen. Rennen und Bücken seien nicht mehr möglich. Gehen auf unebenem Gelände sei nicht möglich, weil sie keine Stabilität im rechten Bein habe (a.a.O.). Zu ihrer psychischen Situation befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr zu schaffen mache, dass sie keine modernen Schuhe oder Kleider tragen könne, weil sie Massschuhe tragen müsse (a.a.O.). Sehr gerne würde sie auch an Wanderungen mit Kolleginnen teilnehmen. Dies sei ihr behinderungsbedingt nicht möglich (a.a.O.). Seit 10 Jahren nehme die Beschwerdeführerin regelmässig zwei bis vier Brufen-Tabletten 600 mg ein. Zudem sei die Sinusitis ein Problem (a.a.O.).

4.3.7. Dr. med. M____, FMH innere Medizin und Rheumatologie FMH, teilte der IV-Stelle am 4. Februar 212 mit, er habe die Beschwerdeführerin letztmals im Februar 2009 in seiner Sprechstunde gesehen, weshalb ihm eine Stellungnahme nicht möglich sei (IV-Akte 70).

4.3.8.  Dr. med. D____ äusserte sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 zu Handen der Beschwerdegegnerin. Er gab an, er habe die Patientin aufgrund der Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2012 aufgeboten und ausführlich untersucht. Davor habe er sie im März 2009 gesehen und verwies auf den oben zitierten Bericht (IV-Akte 76, S. 1; E. 4.3.2.). Es bestehe ein ausgeprägter Hohlfuss rechts, eine deutliche Atrophie der rechten Wade und diskret auch der Gesässmuskulatur rechts (IV-Akte 76, S. 2). Seit der Kindheit, wahrscheinlich im Rahmen einer damals erlittenen Poliomyelitis, sei eine deutliche atrophe Paresen im rechten Bein bekannt. Durch die zusätzliche Beinverkürzung sei es im Verlauf der Jahre zu einer zunehmenden Schmerzsymptomatik, lumbovertebral betont, mit Ausstrahlung von Schmerzen im rechten Bein, gekommen (IV-Akte 76, S. 2). Nur durch speziell angefertigte Massschuhe sei die Patientin gehfähig, wobei sie auf längere Distanzen oder bei anstrengenden Tätigkeiten (z.B. beim Treppen auf und absteigen) im Alltag zunehmend funktionell relevant beeinträchtigt sei (a.a.O.). Aus unklaren Gründen sei seit 8 Monaten die wöchentliche Physiotherapie wieder pausiert worden. Aus neurologischer Sicht sei die Patientin (ehemalige Zahnarztgehilfin, danach Spielgruppenleiterin) weiterhin als 100% arbeitsunfähig zu betrachten. Aufgrund der Grunderkrankung sei leider nicht mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen (IV-Akte 76, S. 2).

4.3.9. Am 31. Januar 2013 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. N____, FMH Allgemeinmedizin. Er führte aus, die Schmerzproblematik sei hauptsächlich im Rahmen der Grunderkrankung (St. nach Poliomyelitis) zu sehen (IV-Akte 79, S. 3). Durch die Fehlhaltung und Fehlstatik bei einer konsekutiven Beinverkürzung rechts sei es zu einem chronischen, lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in die rechte Körperseite gekommen. Wie der Neurologe Dr. med. D____ in seinem Bericht vom 24. Oktober 2012 abschliessend erwähnt habe, sei die Patientin weiterhin als zu 100% arbeitsunfähig zu betrachten. Mit einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes sei nicht zu rechnen (a.a.O.).

4.4.          4.4.1. Dr. med. E____ diagnostizierte im IV-Arztbericht vom 30. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

St.n. Poliomyelitis im rechten Bein in der Kindheit

-         Residuelle schlaffe Paresen und Atrophien im rechten Bein (betreffend Gesässmuskulatur, Wade, plantare Fussmuskeln)

-         Konsekutiv Beinverkürzung rechts von zirka 2,5 cm

-         Konsekutives chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in der rechten Körperseite durch Fehlhaltung und Fehlstatik

Chronifizierende Erschöpfungsdepression bei Bein-/Rückenschmerzen

Asthma bronchiale seit 18. LJ (IV-Akte 99, S. 3).

Er bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit und gab als Medikation Brufen 600mg und Pantoprazol an (IV-Akte 99, S. 2). Dr. E____ legte seinem Bericht einen Bericht der [...]klinik vom 4. Februar 2024 (IV-Akte 99 S. 5) bei mit den Diagnosen Haftgelenksschmerzen bds., DD Impingement, und Kreuzschmerzen/ISG links. Vorläufig würden keine bildgebende Abklärung erfolgen bei kurz zurückgehender Anamnese.

4.4.2.  Dr. med. E____ gab im IV-Arztbericht vom 21. Mai 2022 an, er habe die Patientin zuletzt im April 2019 gesehen und könne deshalb den Gesundheitszustand nicht beurteilen (IV-Akte 121). Der RAD erachtete am 9. November 2022 weitere Abklärungen für notwendig (IV-Akte 123, S. 3).

4.4.3.  Gemäss Bericht des [...]spitals [...] vom 11. Dezember 2022 suchte die Beschwerdeführerin an diesem Tag wegen einer kaum dislozierten Basisfraktur prox Phalanx Dig V den Notfall auf (IV-Akte 127, S. 5). Aufgrund der einmaligen Konsultation gab das [...] im IV-Arztbericht an, es könne diesen nicht ausfüllen (Schreiben vom 09.02.2023, IV-Akte 131). Die Krankenkasse reichte eine Leistungszusammenstellung 2022 ein, in welcher der Bezug verschiedener Pflicht- und Nichtpflicht-Medikamente ersichtlich ist (IV-Akte 133).

4.4.4.  Mit Stellungnahme vom 26. April 2023 empfahl der RAD die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 136). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2023 mitgeteilt, in welchem auch der Hinweis auf die Tonaufnahme erfolgte (IV-Akte 138, siehe auch Schreiben vom 01.09.2023 mit der Bekanntgabe der Namen der Gutachter, IV-Akte 143). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Termin der psychiatrischen Untersuchung am 26. Oktober 2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgekommen und an dem neu vereinbarten Termin am 11. Dezember 2023 unentschuldigt nicht erschienen war (vgl. IV-Akte 148), konnte diese doch am 8. Februar 2024 durchgeführt werden (vgl. E-Mail vom 17.02.2024, IV-Akte 152).

4.5.          4.5.1. Dem psychiatrischen Gutachten ist zunächst zu entnehmen, dass eine Woche vor der Begutachtung die Beschwerdeführerin beim Spazieren gehen mit dem Hund verunfallt, indem sie mit dem Gesicht auf das Trottoir gefallen sei. Sie habe deswegen keinen Arzt aufgesucht und verwies auf die Schmerzmedikamente zuhause. Sie hielt fest, dass die bisherigen Schmerzen dadurch verstärkt worden seien. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. L____ gab die Beschwerdeführerin weiter an, sie habe immer gespürt, dass sie in den Füssen und im Becken Probleme habe. Erst nach der Geburt des zweiten Sohnes im Jahre 1990 habe der Arzt gesagt, dass sie zum Orthopäden gehen müsse. Es stimme mit dem Becken etwas nicht (IV-Akte 154, S. 8). Sie nehme seit über 20 Jahren fast täglich 3-4 Tabletten Brufen 600 mg ein (Zitat). Vor etwa 10 Jahren habe sie orthopädische Schuhe erhalten. Seither habe sie etwas besser Gehen können (a.a.O.). Nach psychischen Beschwerden befragt schilderte sie, dass sie automatisch psychische Beschwerden habe, da sie nicht gut gehen könne und Schmerzen habe (a.a.O.). Auf gezielte und direkte Befragung gab sie an, dass sie allgemein eine aufgestellte Person sei. Seit einer Woche schlafe sie jedoch sehr schlecht wegen der Schmerzen durch einen Unfall/Sturz am 2. Februar 2024 bedingt. Sie sei kein gereizter oder aggressiver Mensch. Sie sei auch nicht bedrückt oder traurig. Sie könne sehr gut lachen und fröhlich sein. Sie könne sich auch freuen. Unter Ängsten leide sie nicht. Nach der Energie befragt schilderte sie, dass sie gerne Velo fahre. Sie sitze auch gerne mit ihren Kolleginnen zusammen und lästere und plaudere gerne (Zitat). Sie gehe gerne in der Lange-Erlen Velo fahren, aber auch aufs Land. Mit Pausen fahre sie jeweils 2 bis 3 Stunden Velo. Speziell müde sei sie nicht. Sie leide unter einer Durchschlafstörung. Sie erwache jeweils wegen der Schmerzen (a.a.O.). Sie habe keine Selbstmordgedanken. Längere Zeit bedrückt oder traurig sei sie gewesen vor 10 Jahren, als ihr älterer Sohn, Jahrgang [...], einen Suizidversuch gemacht habe. Der Sohn habe damals eine Krise gehabt. Er sei damals unter anderem von seiner Freundin verlassen worden. Sonst sei die Versicherte nie bedrückt oder traurig gewesen. Solange es ihren beiden Söhnen gut gehe, sei das Leben sinnvoll (a.a.O.).

4.5.2. Zur Familienanamnese gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung an, mit dem Vater habe sie keine gute Beziehung gehabt (IV-Akte 154, S. 9). Sie habe mit ihm 20 Jahre nicht mehr geredet. Er habe sie ab dem 12. Lebensjahr während 5 Jahren sexuell belästigt. Ab dem Jahre 1999 habe sie mit dem Vater nicht mehr gesprochen. Mit der Mutter habe die Versicherte stets eine gute Beziehung gepflegt. Sie wohne in [...]. Der Vater sei wegen [...] im Jahre [...] oder [...] aus der Schweiz verwiesen worden. Er sei im Gefängnis gewesen (a.a.O.). Nach ihren Zukunftsvorstellungen befragt schilderte sie zu hoffen, dass sich die Schmerzen reduzieren würden, damit sie besser Gehen könne (IV-Akte 154, S. 11). Arbeiten könne sie nicht, da sie wegen der Schmerzen nicht lange sitzen und nicht lange stehen könne. Einen anderen Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit gebe es nicht (a.a.O.).

4.5.3. Nach der Exploration, Befunderhebung und medizinischen Beurteilung attestierte der psychiatrische Gutachter im Ergebnis keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 154, S. 15). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41, a.a.O.). Der Gutachter beurteilte die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit für 100% arbeitsfähig (IV-Akte 154, S. 18 f.). Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit könnten aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Versicherten keine verlässlichen Aussagen gemacht werden (IV-Akte 154, S. 18). Approximativ sei davon auszugehen, dass lediglich eine etwa 40%-ige Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Beginn der psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung im Jahre 2014 für ein paar wenige Monate bestanden hätte (a.a.O.). Während der Zeit vor dem Jahre 2014 würden sich retrospektiv aus heutiger Sicht keine verlässlichen Aussagen machen lassen, zumal – abgesehen vom psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ aus dem Jahre 2005 – auch keine psychiatrischen Akten vorliegen würden (a.a.O.).

4.5.4.  In der Herleitung der Diagnosen führte der psychiatrische Gutachter aus, anlässlich der aktuellen Untersuchung würden sich anamnestisch seit vielen Jahren ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche beider Beine rechtsbetont, beider Füsse sowie beider Hüftgelenke sowie des gesamten Rückens eruieren lassen (IV-Akte 154, S. 15). Aus psychiatrischer Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass sich aktuell keine Belastungen nachweisen liessen, welche in ursächlicher Hinsicht in einem Zusammenhang mit den Schmerzen stehen könnten (a.a.O.). Aus der Lebensgeschichte gehe hervor, dass die Versicherte in ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei insofern, als dass sie von ihrem Vater vom 12. bis 17. Lebensjahr sexuell belästigt worden sei. Zudem sei es im Jahre 2004 zur Trennung und Scheidung von ihrem ehemaligen Mann gekommen, mit welchem sie zwei Söhne habe. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich in diagnostischer Hinsicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen begründen. Gleichzeitig müsse aber auch erwähnt werden, dass sich auf Basis der Behandlungsebene kein ausgeprägter Leidensdruck feststellen lasse (a.a.O.). Ihren eigenen Angaben zufolge habe die Versicherte lediglich nach dem Suizidversuch des älteren Sohnes im Jahre [...] eine Gesprächspsychotherapie begonnen. Diese habe dann vier Jahre lang gedauert. Es handle sich dabei um die einzige Gesprächspsychotherapie, welche die Versicherte gemacht habe. Vor dem Jahre [...] und nach dem Jahre [...] habe sie keine weitere psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen (a.a.O.).

4.5.5. Weiter hielt der Gutachter fest, dass es offenbar zu einer gewissen Verbesserung der Schmerzen, im Speziellen beim Gehen, gekommen sei, nachdem ihr vor 10 Jahren orthopädische Schuhe angepasst worden seien (IV-Akte 154, S. 16). Dies könne als ein gewisser Behandlungserfolg der chronischen Schmerzen gewertet werden. Zudem würde sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine psychiatrischen Komorbiditäten nachweisen lassen.

4.5.6. Des Weiteren würden sich in der Persönlichkeitsstruktur keine schwerwiegenden Psychopathologien nachweisen lassen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (IV-Akte 154, S. 16). Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren beiden Söhnen, aber auch zur Mutter und ihren Geschwistern sowie 3 langjährigen und nahestehenden Freundinnen könne als intakt und die soziale Integration insgesamt als gut beurteilt werden. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass sich eine gewisse ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nachweisen lasse (a.a.O.). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne festgehalten werden, dass sich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen begründen lasse. Gleichzeitig müsse aber auch erwähnt werden, dass sich aus rein psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Standardindikatoren feststellen lassen (a.a.O.).

4.5.7. Darüber hinaus hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung die Diagnose einer Depression nicht objektivieren lasse (IV-Akte 154, S. 16). Anamnestisch würden sich weder eine gereizt-aggressive noch eine bedrückt-traurige Stimmung nachweisen lassen. Die Versicherte schildere im Gegenteil, dass sie ein aufgestellter Mensch sei. Des Weiteren würden sich anamnestisch keine Symptome der verminderten Energie, der Freudlosigkeit, der Interesselosigkeit oder des verminderten Selbstvertrauens und auch nicht Gefühle der allgemeinen Sinnlosigkeit oder Suizidgedanken eruieren lassen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung zudem ausgeglichen gewesen. Die Versicherte habe immer wieder lächeln und manchmal auch lachen können und sei auch zu Spässen aufgelegt gewesen (a.a.O.). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich die Diagnose einer Depression nicht objektivieren. Sie sei einmal zu einer Psychiaterin gegangen, nachdem ihr Sohn einen Suizidversuch unternommen habe (IV-Akte 154, S. 11 und 16).

4.6.          4.6.1. Die rheumatologische Begutachtung fand ein Vierteljahr vor der psychiatrischen Begutachtung am 23. Oktober 2023 statt (IV-Akte 154 S. 23). Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, seit der letzten Revision im August 2016 am rechten Bein Schmerzen im Sprunggelenk und am Knie zu haben (IV-Akte 154, S. 29). Sie könne in Seitenlage nur schlafen, wenn sie ein Kissen zwischen den Knien habe. Im Jahr 2016 sei sie in orthopädischer Behandlung gewesen wegen einer Schwellung an beiden Kniegelenken, die mehrmals punktiert worden seien. Es sei auch ca. 2017 eine Flüssigkeit in das rechte Kniegelenk injiziert worden. Der Orthopäde, Dr. med. K____, habe ihr gegenüber keine Diagnose erwähnt. Er habe von Überlastungsschmerzen gesprochen. Danach sei es aber besser gegangen (a.a.O.). Ca. seit 2019/2020 habe sie auch Schmerzen an der linken Wade und am linken Knie bekommen. Diese Beschwerden seien spontan aufgetreten. In letzter Zeit sei auch die Beckenkammregion links schmerzhaft (a.a.O.). Seit vielen Jahren habe sie kalte Füsse. In ihren orthopädischen Massschuhen könne sie etwa eine halbe Stunde in langsamem Tempo spazieren gehen. Dann müsse sie eine halbe Stunde Pause machen und könne danach wieder eine halbe Stunde gehen (a.a.O.). Aufgrund des beidseits schmerzhaften Schultergürtels müsse sie beim Velofahren den Oberkörper mitdrehen, wenn sie zurückschauen wolle (IV-Akte 154, S. 30). Insgesamt hätten sich ihre Schmerzen am Bewegungsapparat bei wellenförmigem Verlauf im Vergleich zum Vorgutachten im Jahr 2005 nicht relevant geändert (a.a.O.). Auf Nachfrage wegen der damals beschriebenen Halbseitenschmerzen räumte die Versicherte ein, dass diese nicht mehr so vorhanden seien, sondern sie vielmehr punktuell am rechten Knie und am Sprunggelenk Schmerzen habe (a.a.O.).

4.6.2. Zu den aktuellen Behandlungsmassnahmen befragt gab die Beschwerdeführerin an, frühere physiotherapeutische Behandlungen hätten ihr nicht geholfen, wobei oft passive Therapiemassnahmen angewendet worden seien (Fango Wickel, Elektrotherapie, IV-Akte 154, S. 30). Aus diesem Grund habe sie in den letzten Jahren keine Verordnungen mehr benötigt. Sie mache aber regelmässig ein Heimprogramm, unter anderem mit Dehnübungen (a.a.O.). Im Alltag sei vor allem die Gehdauer deutlich eingeschränkt. Dies müsse sie respektieren (a.a.O.). Weiter berichtete sie dem Gutachter, sie habe in der [...] ca. 2015 einen Herzinfarkt gehabt. Dieser sei erst verzögert in der Schweiz im Rahmen einer präoperativen EKG-Untersuchung diagnostiziert worden. Eine medikamentöse Therapie müsse sie deswegen nicht durchführen (IV-Akte 154, S. 31).

4.6.3. Dr. med. H____ erhob einen neurologischen Teilstatus. Dabei hielt er fest, das Gangbild sei mit orthopädischen Massschuhen ohne Hinken (IV-Akte 154, S. 34). Hinsichtlich des Rückenstatus vermerkte der Gutachter, es bestünden kein paravertebraler Muskelhartspann und keine Druckdolenzen zervikal beidseits ausser einer druckdolenten lrritationszone distalzervikal links (IV-Akte 154, S. 34). Es bestehe eine deutliche Tonuserhöhung am Schultergürtel beidseits mit Druckdolenzen im Bereich folgender Muskeln: Trapezius, Rhomboidei, Pectoralis und Scaleni jeweils beidseits sowie Sternocleidomastoideus links. Weiter hielt er fest: Klopfdolenz über der oberen BWS (a.a.O.), Ventralisationsschmerzen über die Dornfortsätze der unteren Hälfte der BWS und der ganzen LWS ohne segmentalen Befund, mässiggradiger praravertebraler Muskelhartspann lumbal beidseits mit Druckdolenzen, BWS und LWS frei und indolent beweglich, Finger-Boden-Abstand 10cm (a.a.O.). Beim Unterschenkel hielt der Gutachter einen Unterschied von rechts 33cm zu links 37cm fest (a.a.O.).

4.6.4. In der medizinischen Beurteilung führte Dr. med. H____ aus, die früher bestehende Schmerzsymptomatik im Bereich der ganzen rechten Körperhälfte habe sich im Verlauf zurückgebildet (IV-Akte 154, S. 35). Dagegen seien nun lokalisierte Schmerzen vorhanden, primär am rechten Knie und am Sprunggelenk, später auch auf der linken Seite am Knie und an der Wade, dazu auch in der Beckenkammregion und am Schultergürtel beidseits, wobei die Explorandin dies auch als Nackenschmerzen bezeichne (a.a.O.). Die Gehdauer betrage etwa eine halbe Stunde. Danach müsse sie eine Pause machen (a.a.O.). Hinsichtlich der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führte der Gutachter aus, die Explorandin habe ihre Beschwerden sachlich und konsistent zur Aktenlage beschrieben (IV-Akte 154, S. 36). Bei der klinischen Untersuchung habe sie eine gute Kooperation aufgewiesen. Aus rheumatologischer Sicht seien die geschilderten Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere die deutlich eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit, plausibel (a.a.O.).

4.6.5. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der rheumatologische Gutachter laut Akten einen Status nach Poliomyelitis ca. 1973 mit konsekutiver Muskelatrophie des rechten Beines, geringerem Wachstum des rechten Fusses und deutlicher Hohlfuss- und Spitzfussstellung sowie Beinlängendifferenz von 2 cm gegen links (IV-Akte 154, S. 36). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgendes fest:

-         Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits

-         Intermittierende unspezifische Kreuzschmerzen

-         Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und medialer Knorpelglättung 2013

-        Klinisch und radiologisch (MRI Knie links vom 10.11.2016) beginnende Femoropatellararthrose beidseits und Gonarthrose beidseits

-         St. n. Fussdistorsion rechts am 11.12.2022 mit konservativ behandelter, nichtdislozierter

-         Basisfraktur der Grundphalanx Dig. V

-         Klinische Zeichen einer zusätzlichen, somatisch nicht erklärbaren Schmerzkomponente (13/18 schmerzhafte Fibromyalgie Druckpunkte und 2/3 schmerzhafte Kontrollpunkte), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend (IV-Akte 154, S. 36).

Diese klinischen Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsste (IV-Akte 154, S. 37).

4.6.6. Weiter hielt der rheumatologische Gutachter fest, der Umstand, dass durchaus auch berufliche Ressourcen vorhanden seien, sei daraus ersichtlich, dass die Explorandin sich selbst entsprechende Gedanken gemacht habe und gerne eine teilzeitliche Tätigkeit als Dolmetscherin ausüben würde, sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolvieren könnte (IV-Akte 154, S. 38). Bezüglich der qualitativen und quantitativen Einschränkungen würden weiterhin die Angaben im rheumatologischen Vorgutachten von 17. Februar 2006 gelten (a.a.O.). Zusätzlich seien Tätigkeiten auf den Knien zu vermeiden (a.a.O.). In der früheren Tätigkeit im Verkauf oder als Zahnarztassistentin (nicht abgeschlossene Lehre) oder als Spielgruppenleiterin bestehe weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% aufgrund der beschriebenen morphologischen Veränderungen an der rechten unteren Extremität (IV-Akte 154, S. 38). In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne dauerndes stehen oder gehen und ohne repetitives Bücken oder Knien, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 154, S. 39).

4.7.          Der RAD-Arzt O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 fest, im nun vorgelegten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Februar 2024 seien die bisherigen diagnostischen Einschätzungen nicht mehr bestätigt worden. Namentlich hätten psychiatrische Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr festgestellt werden können (IV-Akte 156, S. 5). Die orthopädische Situation und die daraus resultierenden Einschränkungen für nicht-angepasste Tätigkeiten seien indes unverändert geblieben. Damit würden keine Einschränkungen mehr für (orthopädisch) angepasste Tätigkeiten resultieren. Aufgrund fehlender Informationen (bei fehlender psychiatrischer Behandlung) sei mindestens seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung von keiner psychiatrisch bedingten Einschränkung mehr auszugehen (a.a.O.).

5.                

5.1.          In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 154) und die RAD-Stellungnahme vom 22. März 2024 vorliegend vollumfänglich abgestellt werden kann. Das genannte Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. Zudem ist hervorzuheben, dass es sorgfältig abgefasst ist und den gesundheitlichen Verlauf nachvollziehbar darlegt. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen und es ist grundsätzlich darauf abzustellen.

5.2.          Darüber hinaus erscheinen die gutachterlichen Ausführungen auch inhaltlich als vollumfänglich überzeugend. Die von Dr. G____ angestellten Überlegungen zur diagnostischen Herleitung leuchten einerseits mit Blick auf die erhobenen klinischen Befunde (IV-Akte 154, S. 12 f.) ein und erscheinen andererseits schlüssig aufgrund des Verlaufs (IV-Akte 154, S. 11) sowie der Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Akte, S. 7 ff.). Das seit vielen Jahren bestehende Schmerzsyndrom diskutierte er und kam aus psychiatrischer Sicht zur gestellten Diagnose des chronischen Schmerzsyndroms mit körperlichen und psychischen Anteilen. Die Diagnose stufte er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. Der in diesem Kontext von ihm erwähnte fehlende Leidensdruck auf der psychotherapeutischen Behandlungsebene lässt sich aktenanamnestisch nachweisen. Ferner haben sich die chronischen Schmerzen verbessert, was sich aus dem Gutachten Dr. med. C____ ergibt (E. 4.2.7.). Darüber hinaus diskutierte er in nachvollziehbarer Weise psychiatrische Komorbiditäten, ohne welche feststellen zu können. Dr. med. G____ bezog ausserdem die psychosoziale Ebene und im Rahmen der Konsistenz das Aktivitätsniveau mit ein (dazu nachstehend E. 5.3). Dass er sich mit Blick auf den Schweregrad des Schmerzsyndroms nicht der zuletzt im Jahr 2005 von Dr. med. B____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzuschliessen vermochte (dazu nachstehend E. 5.4), ist nicht zu beanstanden, lassen sich doch auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus den weiteren medizinischen Berichten entnehmen (dazu nachstehend E. 5.5).

5.3.          In der Beurteilung der Konsistenz führte der Gutachter aus, die Angaben seien als weitgehend, jedoch nicht immer als konsistent zu beurteilen. Von einer ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei insofern auszugehen, als dass die Versicherte angebe, die anfallenden Haushaltsarbeiten problemlos erledigen zu können, auch wenn sie dabei von ihrem 27-jährigen Sohn, welcher zurzeit ebenfalls mit ihr zusammenwohne, unterstützt werde. Demgegenüber habe sie betont, dass sie zu keiner ausserhäuslichen Berufstätigkeit mehr fähig sei. Diese Diskrepanz lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht auflösen. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich zudem kein relevanter Leidensdruck feststellen. Die Versicherte habe ab dem Jahre [...], nach dem Suizidversuch ihres älteren Sohnes, während 4 Jahren eine psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe in der Schmerzklinik in Anspruch genommen. Seither befinde sie sich nicht mehr in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung (IV-Akte 154, S. 14). Diese Ausführungen zeigen einerseits, dass sich der Gutachter mit der bisherigen psychiatrischen Krankheitsgeschichte auseinandergesetzt hat und andererseits, dass durch die angeführten Umstände die vom Gutachter angenommene zunehmende Remission der Beschwerden nachvollziehbar ist.

5.4.          Schliesslich setzte sich Dr. G____ auch mit dem Vorgutachten von Dr. med. B____ aus dem Jahr 2005 auseinander. Hierzu führte er aus, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B____ sei die Versicherte bereits im Rahmen von 100% berentet gewesen (IV-Akte 154, S. 17). Dr. med. B____ sei davon ausgegangen, dass die Versicherte als Spielgruppenleiterin mindestens 4 Stunden arbeiten könne. Retrospektiv müsse gesagt werden, dass eine 50%-ige Einschränkung alleine aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ohne dass diese im Schweregrad anhand der Kriterien, wie sie heute in Form der Standardindikatoren vorliegen beurteilt werde, nicht nachvollziehbar sei (IV-Akte 154, S. 17). Hinzu kommt, dass Dr. G____ eine Verbesserung erst seit dem Jahr 2014 annimmt (E. 4.5.3.). Insgesamt erscheint das psychiatrische Gutachten die Beschwerdeführerin zutreffend zu erfassen und lässt sich auch mit der Tonaufnahme abgleichen. Dr. med. G____ erfasst die Ressourcen der Beschwerdeführerin gut. Dem verbalisierten Leidensdruck steht doch ein sehr guter Umgang mit der Gesundheitssituation gegenüber, was auch als eine Ressource anzuerkennen ist.

5.5.          Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine namhaften psychischen Beschwerden nennt, sich ausweislich der Akten seit Jahren in keinerlei psychiatrischen Therapie befindet und einen besseren Umgang mit den rheumatologisch erstellten Einschränkungen (dazu E. 5.6.) einräumt, erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach in psychiatrischer Hinsicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, als vollumfänglich nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige Gutachten Dr. med. G____ kann im Ergebnis von einer namhaften verbesserten psychischen Verfassung ausgegangen werden, die bei Beginn des Rentenanspruchs durch eine hohe psychosoziale Belastung genährt wurde, wie damals Dr. med. B____ in seinem Gutachten dargelegt hatte (E. 4.2.2.).

5.6.          5.6.1. Ferner ist festzustellen, dass auch auf das rheumatologische Gutachten vorliegend vollumfänglich abgestellt werden kann, zumal sich keine anderslautenden Beurteilungen gegenüber der rheumatologischen Aktenlage finden (IV-Akte 154, S. 37). Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Neurologe D____ sei nicht in die Beurteilung des rheumatologischen Gutachtens eingeflossen. In erster Linie würden die neurologischen Einschränkungen Beschwerden verursachen (Beschwerde, Rz. 13). Diese seien unverändert. Vor diesem Hintergrund müsse eine neurologische Begutachtung erfolgen.

5.6.2. Dieser Einwand erweist sich vorliegend als unbehelflich. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. D____ die Beschwerdeführerin nur zweimal gesehen hatte, zuletzt im 2012, damals auch nur aufgrund der Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren ist die aktenbezogene Diagnose (Poliomyelitis) nicht umstritten, ebensowenig die daraus resultierenden Beeinträchtigungen im rechten Bein und rechten Fuss (konsekutive Muskelatrophie, geringeres Wachstum, Hohlfuss- und Spitzfussstellung). Dr. med. H____ erhob zudem einen Neurostatus (E. 4.6.3.) und deckte damit die neurologischen Komponenten der Beschwerden ab. Er anerkannte ebenfalls eine deutliche Gehbeeinträchtigung und darüber hinaus eine deutlich eingeschränkte Stehfähigkeit. Im Unterschied zu Dr. med. D____ dürfte sich indessen die Schmerzsymptomatik verbessert haben. Weshalb vor diesem Hintergrund die rheumatologische Disziplin nicht kompetent sein soll, die Beschwerden am Bewegungsapparat zu beurteilen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die funktionellen Auswirkungen der Diagnose massgebend sind (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 90_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 und BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und 418 E. 6). An diesem Ergebnis vermag auch nicht zu ändern, dass der RAD, Dr. med. N____, Allgemeinmediziner, die Beurteilung von Dr. D____ damals zum Anlass nahm, keine weiteren Abklärungen zu veranlassen (E. 4.3.8.), so dass weiterhin die ganze Rente bestätigt wurde. Denn Dr. med. N____ stützte sich einseitig auf Dr. med. D____ ohne die anderen medizinischen Akten zu würdigen. Allen voran unterliess er es, das revisionsrechtlich relevante, rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ aus dem Jahr 2005 einzubeziehen, welches in alternativen bzw. angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit festgelegt hatte. Nur nebenbei sei vermerkt, dass retrospektiv nicht nachvollziehbar ist, weswegen die Beschwerdegegnerin im 2008 weiterhin eine ganze Rente bestätigt hatte, obschon damals lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vorlag, dies nicht aus somatischer, sondern psychiatrischer Sicht (E. 4.2.2.). Im Übrigen ergeben sich aus dem einen Tag vor der Hauptverhandlung durch die Beschwerdeführerin eingereichten neuen Bericht der Rheumatologin Dr. med. J____ keine neuen Erkenntnisse. Insbesondere wird darin keine Nervenkompression diagnostiziert und auch kein Beckenschiefstand. Vermerkt wird ein altersentsprechender Befund, sodass auch keine weiteren Verlaufskonsultationen vereinbart werden.

5.7.          Fraglich kann nur noch sein, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nach der Begutachtung durch Dr. med. H____ und kurz vor der psychiatrischen Begutachtung verschlechtert hat. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. L____ befragte die Beschwerdeführerin anlässlich der der rheumatologischen Untersuchung zeitlich nachfolgenden psychiatrischen Begutachtung zum aktuellen Leiden und die Beschwerdeführerin gab dabei an, am 2. Februar 2024 habe ihr Hund beim Spazierengehen an der Leine gerissen, wodurch sie in ein parkiertes Auto und schliesslich mit dem Gesicht auf das Trottoir gefallen sei (IV-Akte 154, S. 7). Sie sei nach dem Sturz nicht beim Arzt gewesen, da sie ohnehin ja nur Brufen und Crème erhalten würde, dies habe sie ja bereits zu Hause. Sie habe überall Schmerzen, doch am schlimmsten seien die linke Schulter und die Rippen betroffen. Vor diesem Sturz habe sie andauernde Schmerzen in beiden Beinen rechtsbetont und in beiden Hüften sowie im ganzen Rücken gehabt. Vor dem Sturz habe die Schmerzintensität 8 und nach dem Sturz 20 betragen (IV-Akte 154, S. 7).

5.8.          Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich einer möglichen somatischen Verschlechterung keine Akten vorhanden sind und die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Hauptverhandlung keine solchen eingereicht hat. Bezüglich der Schulter gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sie nicht operiert worden sei (Protokoll, S. 2). Weiter führte sie in der Hauptverhandlung aus, dass der Unfall nicht zur Verschlimmerung beigetragen habe (Protokoll, S. 2). Das geht auch indirekt aus dem neuen rheumatologischen Bericht von Dr. med. J____ über die Konsultation vom 31. März 2025 hervor, wo der Unfall nicht erwähnt wird.

5.9.          In einem Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 154) ausgegangen ist. Darüber hinaus liegen zum Verfügungszeitpunkt keine abweichenden medizinischen Berichte vor, welche die Invalidität der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise begründen könnten.

6.                

6.1.          An dieser Einschätzung ändern die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts.

6.2.          6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie sich so beschwerdefrei dargestellt haben soll (Beschwerde, Rz. 6). Da sie seit 30 Jahren so leben müsse, habe sie sich damit arrangiert. Sie könne deshalb am besten beurteilen, was sie machen könne bzw. wozu ihr Körper fähig sei. Er sei sicherlich nicht fähig, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine volle Leistung zu erbringen. Sie sei nicht 100% arbeitsfähig (a.a.O.). Die Freizeitaktivitäten dienten der Gesundheit, damit die Muskeln nicht verhärten und sie nicht noch mehr Schmerzen erleiden müsse. Sie könne vieles selber machen, weil sie das Tempo selber bestimmen und Pausen einlegen könne, wenn sie wolle (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Beschwerden seien seit 2001 durchgehend die gleichen (Beschwerde, Rz. 10). Sie bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, sie habe nur gelernt, damit zurechtzukommen. Das bedeute aber nicht, dass sie erwerbsfähig wäre (Beschwerde, Rz. 14). Was aus den Akten hervorsteche sei die Tatsache, dass ihr gesundheitlicher Zustand gar nicht verbesserungsfähig sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso eine Frau, welche an einer Behinderung seit ihrer Kindheit leide, welche nicht kurierbar sei, plötzlich nach 25 Jahren Rentenbezug im Alter von 53 Jahren 100% arbeitsfähig sein solle, in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, wenn schon die Eingliederungsmassnahmen im Jahre 2017, im geschützten Rahmen und in einem sehr kleinen Arbeitspensum zu arbeiten, gescheitert seien (a.a.O.).

6.2.2. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren mit Massschuhen versorgt wird und sich dadurch die Situation verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin anerkennt die Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit infolge der Beinverkürzung als Folge der Kinderlähmung (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 1.1). Wie sie jedoch zu Recht festhält, hat sich im Gegensatz zur früheren Beurteilung bei der Rentenzusprache der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit der Umgang mit den genannten Beschwerden offensichtlich erheblich verbessert (vgl. E. 4.5.5., Beschwerdeantwort, Rz. 1.1). Die Beschwerdeführerin schildert nicht nur selbst ein durchaus intaktes Aktivitätsniveau. Auch objektiv kann diesem – abgesehen von den anerkannten Schmerzen – keine eigentliche Einschränkung entnommen werden. Entsprechend wurden vom psychiatrischen Gutachter keine psychiatrischen Diagnosen mehr gestellt. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch keine solchen geltend.

6.3.          Die Beschwerdeführerin moniert weiter verschiedene Ungereimtheiten beim psychiatrischen Gutachten (Beschwerde, Rz. 11). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben sie jedoch beide Gutachter zur Dauer und Häufigkeit der Aktivitäten befragt. Dabei hat die Versicherte angegeben, sie würde mehrfach am Tag spazieren gehen und auch «stundenlang» Velo fahren. Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, der Gutachter habe die Aussage zum Velofahren nicht korrekt wiedergegeben. Stundenlanges Velofahren könne sie gar nicht aushalten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens bei Minuten 18 und 19 angegeben hat, dass sie zwei bis drei Stunden Velofahren könne mit jeweils Pausen nach 20 Minuten. Das wird korrekt und nicht übertrieben wiedergegeben. Zudem hat sie selbst auf dem Revisionsfragebogen als Hobbies «Laufen, Velofahren, Kafi trinken, lesen Reisen» notiert (IV-Akte 118). Die Versicherte hat damit selbst ein durchaus intaktes Aktivitätsniveau geschildert, so dass nicht nachzuvollziehen ist, weshalb sie den ganzen Tag körperlich und sozial aktiv sein kann, aber dennoch eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen soll.

6.4.          6.4.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der Rheumatologe habe bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übersehen, dass die Beschwerdeführerin an einem Knie operiert worden sei und auch noch das andere Knie und die Schulter operieren müsse (Beschwerde, Rz. 12).

6.4.2. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin Knieprobleme hat und auch bereits operiert werden musste, hat sich der rheumatologische Gutachter geäussert. So hielt der rheumatologische Gutachter fest, im Bereiche der Kniegelenke würden derzeit keine Aktivierungszeichen bestehen, bei anamnestisch im Jahr 2016 aufgetretenen Kniegelenksschwellungen beidseits, welche sich durch eine erfolgreiche Infiltration im 2017 anhaltend zurückgebildet hätten (IV-Akte 154, S. 37). Darauf kann verwiesen werden.

6.5.          Zur Verbesserung in zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Sachverständigen bereits 2006 nach der Begutachtung zu dem Ergebnis kamen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe und aus somatischer Sicht in der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 4.2.7. ff.). Bereits damals wurde ausserdem festgehalten, dass die Situation (invaliditätsfremd) ungünstig sei, da sich die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter für vollständig arbeitsunfähig erachte resp. mit der Tätigkeit als Mutter bereits voll belastet sei, wobei ein sekundärer Krankheitsgewinn bestehe (IV-Akte 49, S. 18). Dr. med. B____ wies darauf hin, dass die Selbstlimitierung mit einer psychiatrischen Erkrankung nicht vollumfänglich erklärt werden könne (E. 4.5.6.). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab sich bereits damals nur aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 50% (E. 4.2.2. vorstehend). Der Umstand, dass der Rentenanspruch in den bisherigen Revisionen immer bestätigt wurde, ändert vorliegend nichts daran, dass die Leistungsvoraussetzungen in der aktuellen Revision nicht (mehr) erfüllt sind und nach materieller Prüfung eine Aufhebung der Leistung (für die Zukunft) zu Recht erfolgt ist.

6.6.          Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht um die Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung gewusst (Beschwerdeantwort, Rz. 1.2). Dies erscheint als zweifelhaft. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Schreiben vom 11. Mai 2023, in welchem sie über das bidisziplinäre Gutachten informiert wurde, auch über die Tonaufnahme aufgeklärt wurde (IV-Akte 138, siehe auch Schreiben vom 1. September 2023 mit der Bekanntgabe der Namen der Gutachter, IV-Akte 143).

6.7.          Die Versicherte führt schliesslich aus, dass sie der IV einmal geschrieben habe, als ihre Kinder noch klein gewesen seien, dass sie gerne eine Ausbildung als Dolmetscherin Kurdisch-Deutsch machen würde. Dies sei von der IV jedoch abgelehnt worden, da die Kosten zu hoch gewesen wären (IV-Akte 154, S. 12). Aus der ablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2015 (IV-Akte 93) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2015 aufgefordert worden war, die aktuelle Situation darzulegen, sie dieser Bitte aber damals nicht nachgekommen war. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin von einer zurzeit fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit aus und lehnte den Anspruch ohne materielle Prüfung ab. Dies ist nicht zu beanstanden.

6.8.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente in der aktuellen Revision nicht mehr gegeben sind und deshalb die Aufhebung der Rente pro futuro zu Recht erfolgt ist.

7.                

7.1.          Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt zu beschränken, in dem die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit ist keine Bestandsgarantie verbunden, sondern lediglich das Zugeständnis, dass die Rente erst nach Prüfung und (erfolgreicher) Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5, 7 f. E. 4.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Die Eingliederung kann auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn die Altersgrenze und die geforderte Dauer des Rentenbezugs knapp nicht erreicht werden. Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des 15-jährigen Rentenbezugs bzw. des Erreichens des 55. Altersjahrs wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5, 7 E. 4.2.1). 

7.2.          Im Einzelfall als unzumutbar erachtet hat das Bundesgericht die Selbsteingliederung insbesondere bei über 20-jährigem Rentenbezug (Urteile des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4, 9C_675/2010 E. 5.3 und 5.4, 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2, 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2, 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1) beziehungsweise langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2, 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.5, 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014  E. 7.2; BGE 141 V 5, 7 E. 4.2.1). Die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung wurde dagegen dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.3, 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 8.2, 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.4).

7.3.          Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde die seit Oktober 2001 der Beschwerdeführerin ausgerichtete ganze Rente aufgehoben. Die Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt 53 Jahre alt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024, in welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Änderung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte, da sie ab 8. Februar 2024 in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, informierte sie die Beschwerdeführerin gleichzeitig, dass in solchen Konstellationen die IV-Stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 145 V 209 ff.) gehalten seien, bei über 55-jährigen versicherten Personen, welche die wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten können, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und anzubieten (IV-Akte 157). Sofern dann tatsächlich Eingliederungsmassnahmen gewährt würden, hätten die versicherten Personen für deren Dauer Anspruch auf die bisherige Rente (a.a.O.). Entsprechend bot sie der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt an (a.a.O.).

7.4.          Nach korrekter Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin infolge Aufhebung ihrer Rente nach über 15 Jahren einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen. Dieses fand am 19. September 2024 statt (vgl. Protokoll Erstgespräch Arbeitsvermittlung, IV-Akte 170). Die Beschwerdeführerin gab damals an, sie erachte sich als arbeitsunfähig (vgl. a.a.O. sowie Abschlussbericht 17. Oktober 2024, IV-Akte 178). Anschliessend führte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (IV-Akte 171). Die Beschwerdeführerin, welche sich zuerst dahingehend geäussert hatte, dass auch (niederschwellige) Integrationsmassnahmen nicht zum Ziel führen würden, was sie schriftlich bestätigt hat (IV-Akte 172), gab im Einwand an, dass sie sich eine solche Massnahme in einem Pensum zu 20 bis 30% vorstellen könne, nicht aber zu 100% (IV-Akte 174). Hierzu hat der Rechtsdienst in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 festgehalten, dass sich die Versicherte selbst nicht als arbeitsfähig erachtet habe (IV-Akte 175). Unter Hinweis auf das Protokoll des Erstgesprächs vom 19. September 2024 führte er weiter aus, entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin vom 9. Oktober 2024 habe die Versicherte auch niederschwellige Massnahmen abgelehnt (IV-Akte 175). Eine Eingliederung sei vorliegend mangels subjektivem Eingliederungswillen nicht möglich (a.a.O.). Damit hat die Beschwerdegegnerin die formellen Vorgaben im vorliegenden Kontext eingehalten und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund der schriftlichen Bestätigung und Aussagen der Beschwerdeführerin von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen ist, zumal sie in ihrem Einwand ihre Bereitschaft nur mit Vorbehalt kundtat.

7.5.          Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits früher Eingliederungsmassnahmen als Mitarbeiterin im Kreativatelier der Stiftung F____ (vgl. IV-Akte 106) angeboten hatte. Zum Anderen hatte die Beschwerdeführerin am 31. März 2015 ein Gesuch für eine Umschulung als Dolmetscherin gestellt, welches mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 infolge fehlender Mitwirkung abgelehnt worden war (IV-Akte 93). Auch wäre es der Beschwerdeführerin nach dem Gutachten Dres. B____ und C____ ab 2005 zumutbar gewesen, sich um ihre Selbsteingliederung zu kümmern. Inwieweit die von Dr. med. B____ damals diskutierten psychiatrisch nicht vollumfänglich erklärbaren Selbstlimitierungstendenzen mitspielten, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Der Beschwerdeführerin wird jedoch in Erinnerung gerufen, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin erneut für Eingliederungsmassnahmen anmelden kann, wenn sie sich dazu motiviert sieht. In diesem Zuge ist es der Beschwerdegegnerin unbenommen, erneut die Finanzierung eines Dolmetscherkurses zu prüfen, allenfalls als ersten Schritt zur beruflichen Integration.

7.6.          Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Eingliederungserfordernis nach langjährigem Rentenbezug ausreichend Rechnung getragen hat und die Rente mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 bzw. auf Ende des Folgemonats aufheben durfte.

8.                

8.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

8.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Ihr wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Daher gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wird darüber hinaus die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Demnach ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem einfachen Schriftenwechsel respektive lediglich einer Kurzreplik zwei Drittel der ordentlichen Kosten von Fr. 3'000.00 zugesprochen werden, d.h. Fr. 2'000, zuzüglich der Zuschlag für die Hauptverhandlung (Fr. 600.00). Daraus resultiert ein Kostenerlasshonorar von total Fr. 2'600.00 inklusive Auslagen, welches, zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Helena Hess, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 210.60 (8,1%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: