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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Helena Hess, Advokatin,
Schulstrasse 23, Postfach 406, 4132 Muttenz
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.103
Verfügung vom 17. Oktober 2024
Aufhebung der Invalidenrente zu
Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1971 geborene Beschwerdeführerin begann nach Abschluss des
10. Schuljah-res eine Ausbildung als [...], die sie nicht abschloss.
Anschliessend arbeitete sie als Verkäuferin und absolvierte ein Praktikum als
Spielgruppenleiterin (IV-Akte 16, S. 4). Sie ist Mutter zweier Kinder geb. [...]
und [...] und trennte sich im Oktober [...] von ihrem Ehemann (Verfügung
Zivilgericht, IV-Akte 16, S. 13).
Im Oktober 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein kürzeres
Bein und einen kleineren Fuss bestehend seit Geburt bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungs-bezug an (IV-Akte 1). In der Folge erhielt sie fortlaufend
Kostengutsprachen für Orthopädische Serienschuhe und Fertigungskosten nach
ärztlicher Verordnung (vgl. u.a. IV-Akten 12, 85 und 114).
Im April 2002 meldete sie sich (unter Hinweis auf die gleichen
Beschwerden) erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
16). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 erhielt sie im Wesentlichen gestützt
auf den Bericht der [...]klinik vom 19. August 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober
2001 eine volle Rente zugesprochen. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde
trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nicht ein (Entscheid vom
10.02.2003, IV-Akte 32).
Im November 2004 leitete die Beschwerdegegnerin eine
Rentenrevision ein (IV-Akte 33) in dessen Zuge sie das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2005 (IV-Akte 44) und von Dr. med. C____, FMH
Rheumatologie, vom 17. Februar 2006 einholte (IV-Akte 49). In der Folge wurde der
Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Oktober 2008 die ganze Rente
unverändert belassen (IV-Akte 51).
Im Zuge der nächsten Rentenüberprüfung im Dezember 2011
(IV-Akte 57) fand am 21. August 2012 eine Haushaltsabklärung statt, anlässlich
dieser die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige eingestuft wurde (IV-Akte
72). Zudem wurde bei Dr. med. D____ ein Bericht eingeholt (IV-Akte 76). Nach
einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 79) bestätigte die Beschwerdegegnerin die bisherige
Rente mit Mitteilung von 1. Februar 2013 (IV-Akte 80).
Mit Schreiben vom 27. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin eine Umschulung zur Dolmetscherin (IV-Akte 87). Mit
Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde ein solcher Anspruch ohne materielle
Prüfung abgelehnt, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben nicht
eingereicht hatte (IV-Akte 93).
Im August 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere
Rentenrevision ein (IV-Akte 95). Der Hausarzt, Dr. med. E____, äusserte sich
mit IV-Arztbericht vom 30. November 2016 (IV-Akte 99). Am 22. Februar 2017 fand
das Erstgespräch Eingliederung statt (IV-Akte 103). Im Abschlussprotokoll wurde
festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin wünsche in einem geschützten
Rahmen mit einem Pensum von 50% zu arbeiten (IV-Akte 106). Vereinbart wurde
eine Tätigkeit im F____. Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 20.
März 2017 verfolgte die Beschwerdegegnerin die Eingliederung nicht weiter. Die
Weiterausrichtung der bisherigen Rente bestätigte sie sodann mit Mitteilung vom
27. März 2017 (IV-Akte 108).
Fünf Jahre später, im März 2022, erfolgte erneut eine Rentenrevision
(IV-Akte 118). Der RAD nahm am 9. November 2022 (IV-Akte 123) und 26. April
2023 (IV-Akte 136) zum Dossier Stellung. In der Folge wurde ein bidisziplinäres
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, eingeholt, welches
vom 16. Februar 2024 datiert (IV-Akte 154) Der RAD äusserte sich hierzu am 22. März
2024 (IV-Akte 156). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2024, dass sie ab 8. Februar 2024
in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Dies werde zu einer
Änderung im Leistungsanspruch führen (IV-Akte 158). Mit Vorbescheid vom 13.
Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie
beabsichtige, bei einem ermittelten IV-Grad von 19% die Rente aufzuheben
(IV-Akte 159). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 161 und
164). Der Rechtsdienst nahm am 5. September 2024 hierzu Stellung (IV-Akte 166)
und kam zum Schluss, dass der Versicherten erneut zeitnah
Eingliederungsmassnahmen anzubieten seien (a.a.O.).
Am 19. September 2024 fand ein Erstgespräch Arbeitsvermittlung
statt (Protokoll, IV-Akte 170). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin mit
Einschreiben vom 19. September 2024 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und
wies die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten
hin (IV-Akte 171). Es folgte eine Aktennotiz des RAD vom 19. September 2024
(IV-Akte 172). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 wandte sich die
Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin an die Beschwerdegegnerin
(IV-Akte 174). Der Rechtsdienst äusserte sich erneut am 15. Oktober 2025
(IV-Akte 175).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 bestätigte die
Beschwerdegegnerin den Vor-bescheid und hob die Rente bei einem ermittelten
IV-Grad von 19% auf Ende des Folgemonats auf (IV-Akte 177). Gleichzeitig wurde
einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen
(a.a.O.).
II.
Mit Beschwerde vom 20. November 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Beschwerdeführerin auch ab dem 30. November 2024 eine volle, eventualiter eine
reduzierte Invalidenrente zuzusprechen und nachzuzahlen und es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Oktober 2024 entsprechend aufzuheben
und abzuändern, eventualiter seien vom Gericht weitere Abklärungen wie ein
zusätzliches neurologisches Gutachten anzuordnen.
2.
Es sei dem
Einsprecher (recte: der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Prozessführung
mit der Unterzeichnenden zu gewähren.
3.
Alles unter
o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19.
Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reicht sie eine CD mit der Tonaufnahme der
psychiatrischen Begutachtung vom 8. Februar 2024 ein (Gerichtsakte 8).
Mit Replik vom 5. Februar 2025 verzichtet die
Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme und beantragt die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 13. März 2025 gibt die Pensionskasse der I____
an, dass die Beschwerdeführerin bei ihr nicht versichert sei.
Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 6. Mai 2025 den
Bericht der Rheumatologin Dr. med. J____ über die Verlaufskontrolle vom 31.
März 2025 ein (Gerichtsakte 12).
III.
Am 7. Mai 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 hob die Beschwerdegegnerin die
Rente der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 19% auf Ende des
Folgemonats auf (IV-Akte 177). Sie stützte sich dabei auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H____,
FMH Rheumatologie, vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 154).
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung
(Beschwerde, Rz. 15). Es müsse nochmals ein neurologisches Gutachten
angefertigt, ein Bericht beim Hausarzt angefordert sowie der Verlaufsbericht
und Operationsbericht bei Dr. med. K____ von der [...]klinik eingeholt werden
(a.a.O.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin
die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40% invalid sind (lit.
c).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.3.
Eine Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten
Person erheblich verändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3). Liegt
in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (a.a.O. m.H.). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.4.
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE
133 V 108).
3.5.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.6.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.7.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb).
4.
4.1.
Nachfolgend gilt es die Verhältnisse, die der rentenzusprechenden Mitteilung
vom 17. Oktober 2008 (IV-Akte 51) zugrunde lagen, mit dem medizinischen Sachverhalt
zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 17. Oktober 2024 vorlag. Zunächst wird auf die in den Jahren 2005
und 2006 erstatteten Gutachten in den psychiatrischen und rheumatologischen
Disziplinen eingegangen. Diese Gutachten waren Grundlage der letzten umfassenden
materiellen Prüfung, welche im Jahr 2008 zur Bestätigung des Rentenanspruchs
führte. Anschliessend werden die zwischenzeitlich vornehmlich in den verschiedenen
Revisionsverfahren eingegangenen medizinischen Akten dargelegt, bevor die
umstrittenen Gutachten von Dr. med. L____ und Dr. med. H____ in den
wesentlichen Aussagen wiedergegeben werden.
4.2.
4.2.1. Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in
seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 16. Oktober
2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei Häufung schwerwiegender psychosozialer
Belastungsfaktoren fest und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte
44, S. 10 und 14). Folgende Diagnosen bestünden ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach
sexuellem Missbrauch und Gewalt in der Jugendzeit
-
Status nach
Suizidversuchen 1988 und 1991
-
Status nach
erschöpfungsdepressiver Dekompensation
-
Transkulturelle
Probleme (versuchte Zwangsheirat, Übermässiges Bewachen der Töchter uam,
IV-Akte 44, S. 10).
4.2.2. Weiter vermerkte Dr. med. B____ anamnestisch bestünden ein
Hohlsichelfuss rechts mit Verkürzung und Beinlängendifferenz von -26 mm rechts sowie
konsekutiven chronischen Fuss-, Bein- und Rückenschmerzen und Migräne (a.a.O.).
Er führte aus, psychiatrisch könne sicher von einer verminderten Belastbarkeit,
von einem verminderten Durchhaltevermögen und von einer verminderten
Stressbelastungsfähigkeit aufgrund der langjährigen psychischen
Belastungssituation ausgegangen werden (IV-Akte 44, S. 13). Diese habe sich
durchwegs auf die Befindlichkeit und das Durchhaltevermögen negativ ausgewirkt
(a.a.O.). Die Explorandin wäre als begleitende Hilfskraft in einer Spielgruppe
durchaus noch vier Stunden täglich arbeitsfähig (IV-Akte 44, S. 14). Der
Gesundheitszustand habe sich gegenüber 2000 – 2002 gebessert seit die familiäre
Situation und die Ehe nicht mehr dermassen pathogen wirken könnten (a.a.O.). Es
seien vorwiegend widrige und schwierige psychosoziale Umstände, welche die
psychische Dekompensation zur Folge gehabt hätten. Die Situation mit dem Vater
habe sich durch dessen Ausweisung gelegt. Die schwierige Ehe sei unterdessen
auch geschieden. Es mache den Anschein, dass die Explorandin durch die Umstände
auch gelernt habe, besser mit neuen Lebensherausforderungen klar zu kommen,
sodass sie nicht sofort wieder in eine schwierige psychosoziale Belastungssituation
rutschen sollte (IV-Akte 44, S. 15). Eine Wiederaufnahme der Arbeit könnte
anvisiert werden. Sicher bräuchte sie eine gewisse, jedoch nur kurze
Angewöhnungszeit (IV-Akte 44, S. 14).
4.2.3. Zur Prognose führte Dr. med. B____ aus, diese sei ungewiss,
insbesondere weil die Explorandin unterdessen auch berentet sei und auch schon
bei Gericht eine Erhöhung der Rente beantragt habe (IV-Akte 44, S. 15). Es
könne davon ausgegangen werden, dass sie sich eher etwas selbst limitiere
aufgrund der durchgemachten negativen Erfahrungen und eine mögliche
Rentenleistung auch als quasi Belohnung für das erlittene Leid ansehe.
Psychiatrisch sei dies zwar nachvollziehbar, könne aber mit einer
psychiatrischen Erkrankung nicht vollumfänglich erklärt werden (a.a.O.).
4.2.4. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten rheumatologischen
Gutachten von Dr. med. C____, FMH Rheumatologie, vom 17. Februar 2006 schilderte
die Beschwerdeführerin, sie habe seit der ersten Klasse immer Schmerzen, dies
ausgehend vom rechten Fuss, beginnend in der rechten Ferse, ausstrahlend
entlang des Unter- und Oberschenkels, des gesamten Rückens bis in den Nacken.
Diese Schmerzen seien jeden Tag vorhanden, so nach einer halben Stunde sitzen
(IV-Akte 49, S. 7). Beim langen Stehen und beim Gehen seien diese vermehrt
vorhanden. Die Gehstrecke sei maximal auf eine Viertelstunde limitiert, dann
müsse sie eine Pause einlegen (a.a.O.). Sie habe auch Schmerzen im Bereich des
rechten Armes. Es sei eigentlich die ganze rechte Körperseite, welche schmerze,
so von Kopf bis Fuss. Auf der linken Seite bestünden nur geringe Schmerzen
(a.a.O.). Sie nehme 3 bis 4 Brufen 600 mg pro Tag (a.a.O.).
4.2.5. Dr. med. C____ attestierte als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einen Hohlfuss rechts mit Verkürzung des rechten Fusses und
Beinlängendifferenz von 20 mm rechts mit/bei Schuhlängenausgleich mit
Beckengeradstand und normaler Wirbelsäulenform sowie normalem rheumatologischem
Status (IV-Akte 49, S. 10). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er ein Halbseitenschmerzsyndrom psychogenen Ursprungs und Asthma
bronchiale, weitgehend ohne Symptome (a.a.O.). Aktuell stehe durch einen Brettchenausgleich
von 20 mm das Becken gerade (IV-Akte 49, S. 14). Die Wirbelsäulenkrümmungen
seien normal, d.h. es zeige sich dann keine Skoliose. Die Wirbelsäule entfalte
sich harmonisch bei der Prüfung in allen Ebenen. Bei der bewussten Prüfung nach
vorne, so dem Vornüberbeugen, gebe die Beschwerdeführerin eine Behinderung mit
einem Finger-Bodenabstand von 30 cm an. Dies kontrastiere zum Ausziehen, indem
sie unter voller Vornüberbeugung mit durchgestreckten Beinen die Schuhbändel
öffne und die Schuhe in dieser Stellung ausziehe, was einem Finger-Bodenabstand
von 0 cm entspreche (IV-Akte 49, S. 15). Die Prüfung der Seitneigung der
Wirbelsäule sei frei. Hier gebe sie keine Schmerzen an. Es seien sämtliche
Waddell-Zeichen positiv (als Hinweis auf einen psychogenen Schmerz). Auffallend
sei, dass bei der Palpation der gesamten rechten Körperhälfte Schmerzen angegeben
würden. Dies bereits beim feinen Drücken, d.h. nicht bei der übermässigen
Palpation, sondern bei normalem Druck. Dies könne organisch nicht erklärt
werden und sei auf einem psychogenen Hintergrund als Ausdruck des
Schmerzerlebens zu sehen. Ebenfalls auf psychogenem Hintergrund zu sehen sei die
Halbseitensensibilitätsstörung, welche nicht nur die gesamte rechte
Körperhälfte, sondern auch die rechte Gesichtshälfte umfasse, da eine derartige
anatomische Verteilung (Gesicht N. trigeminus) nicht existiere. Ebenfalls sei
das Variieren der Hyposensibilität im Sinne einer variierenden Mittellinie bei
der mehrfachen Prüfung, z.B. der Sensibilität des Abdomens, auf klar
psychogenem Hintergrund zu sehen. Auf eine neue Röntgendokumentation der
Wirbelsäule sei verzichtet worden, da dies bei freier Beweglichkeit wenig Sinn
mache (a.a.O.).
4.2.6. Weiter führte Dr. C____ aus, an und für sich sei die Explorandin
adäquat mit einem Serienschuh mit Höhenausgleich und Masseinlage versorgt, die
Beinlängendifferenz sei ausgeglichen (IV-Akte 49, S. 16). Sicherlich sei sie
jedoch für eine rein stehende und gehende Tätigkeit nicht als arbeitsfähig zu
bezeichnen, da Beschwerden durch diese Fussdeformität nur beim Stehen und Gehen
erklärt werden könnten. Für eine derartige Tätigkeit, wie z.B. im Verkauf oder
als Zahnarztgehilfin, bestehe somatisch maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
Rein theoretisch sei eine derartige Arbeit bis etwa zu einem halben Pensum
möglich. Sie scheine jedoch aufgrund des vermehrten Schmerzerlebens nicht als sinnvoll.
Die theoretische Zumutbarkeit umfasse hier lediglich die Beurteilung, wie wenn
es sich um eine reine Fussproblematik handeln würde. Es sei jedoch anzumerken,
dass die Körperhalbschmerzsymptomatik auf psychogenem Hintergrund zu sehen sei
und diese Körperhalbschmerzsymptomatik eine derartige halbtägige Arbeitsaufnahme
im Verkauf gefährde, d.h. die Explorandin würde niemals akzeptieren, dass sie
eine derartige Tätigkeit halbtags tätigen könnte, wie dies realistischerweise
eben sei, da sie sich für vollständig arbeitsunfähig erachte (a.a.O.). Hingegen
sei sie für jegliche Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd stehen, nicht
dauernd gehen und sich nicht repetitiv bücken müsse voll arbeitsfähig, d.h.
eine derart angepasste Tätigkeit könne von ihr aus somatischer Sicht in einem
Vollpensum durchgeführt werden (a.a.O.). Dass sie sich überhaupt nicht für
arbeitsfähig halte, könne somatisch nicht erklärt werden und habe andere Gründe
(a.a.O.).
4.2.7. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht
verbessert werden. Die Explorandin sei adäquat mit einem Serienschuh mit
Masseinlage versorgt (a.a.O.). Die Beschwerden, welche sie als durch die
Fussproblematik ausgelöst halte, seien nicht nur aufgrund des orthopädischen
Problems zu sehen, sondern müssten zusätzlich, resp. zum grossen Teil,
psychogen im Sinne einer psychogenen Fehlverarbeitung gesehen werden (IV-Akte
49, S. 17). Es gebe keine medizinischen Gründe weshalb die Beschwerdeführer aus
somatischer Sicht nicht in einer Tätigkeit als Spielgruppenleiterin in einem
Ganztagespensum arbeitsfähig wäre (IV-Akte 49, S. 17 f.). Unübersehbar seien
jedoch ungünstige Zusatzfaktoren vorhanden, wie die bereits voll ausgesprochene
Rente und Selbstlimitierung, wahrscheinlich auch Motivationsprobleme, einer
entsprechenden Tätigkeit nachzukommen (IV-Akte 49, S. 18). Ungünstig sei die
Situation deswegen, weil sie sich als alleinerziehende Mutter zweier kleinen
Kinder für vollständig arbeitsunfähig erachte und angebe, bereits mit dieser
Tätigkeit voll belastet zu sein. Zusammenfassend bestehe ein sekundärer
Krankheitsgewinn (a.a.O.). Realistischerweise sei die Prognose ungünstig, weil
sich die Explorandin für vollständig arbeitsunfähig halte (a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Im Folgenden werden nun die Berichte, welche Gegenstand
späterer Revisionsverfahren waren, dargelegt, bevor auf das vorliegend
umstrittene Gutachten von Dres. med. G____ und H____ eingegangen wird.
4.3.2. Dr. med. D____, FMH Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin
inkl. EMG am 25. März 2009. In seinem Bericht vom 31. März 2009 gab er an, die
Beschwerdeführerin habe seit ca. dem 9. Lebensjahr zunehmend Schmerzen auf der
rechten Körperseite, betont über dem rechten Gesäss, Oberschenkel, Knie, Wade
bis zum rechten Knöchel. Grundsätzlich sei sie sehr berührungsempfindlich, wenn
man das rechte Bein anfasse (IV-Akte 52, S. 1). Seit mehreren Jahren benötige
sie täglich 3 Tabletten Brufen à 600 mg/Tag. Eine Zeit lang habe sie
Myorelaxantien gehabt. Analgetika wie Aspégic, Ponstan, Dafalgan usw. hätten
ihre Schmerzen eigentlich wenig gelindert (a.a.O.). Hinsichtlich der klinischen
Befunde führte er aus, die Beschwerdeführerin sei eine allseits orientierte und
kooperative Rechtshänderin (IV-Akte 52, S. 2). Sie schildere ihre Beschwerden
adäquat und in gutem Deutsch (keine Sprachbarriere). Es bestehe ein
unauffälliger Habitus (65 kg 1.65m). Mit Massschu-hen sei das Gangbild auf
ebenem Boden flüssig (a.a.O.). Bei Aufforderung rascher zu Gehen zeige sich
jedoch eine auffallende Trendelenburg Tendenz auf der rechten Seite mit
zunehmendem Schonhinken rechts (das Treppen auf- und absteigen sei mühsam, sie
müsse sich am Geländer stützen). Es finde sich eine mässige Atrophie der
rechten Wade und diskreter auch der rechten Gesässhälfte. Zudem bestehe ein
Beckentiefstand rechten bei bekannter Beinverkürzung (gemäss Akten 2,6 cm)
rechts (a.a.O.).
4.3.3. In der Beurteilung gab Dr. med. D____ an, bei anspruchsvollen
Untersuchungen zeige sich eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung durch
die klinisch objektivierbaren Ausfälle im rechten Bein und die Beinverkürzung
(IV-Akte 52, S. 3). Wie dem beigelegten EMO-Bericht entnommen werden könne, würden
sich im EMG deutliche, chronisch neurogene Denervationszeichen, mit Beeinträchtigung
von mehreren Myotomen des rechten Beines zeigen. Aufgrund der wahllosen
Verteilung dieser Denervation (sowohl in L4, L5 als auch S1 innervierte
Muskeln, hingegen Normalbefunde im Myotom L2/L3) und der erhobenen klinischen
Befunde (rein motorische Ausfälle, ohne Beteiligung der Sensibilität, ohne vegetativ
trophische Störungen) und aufgrund des Ursprungs der Patientin handle es sich
am ehesten um einen Residualzustand nach einer Poliomyelitis (so genannte
Kinderlähmung, a.a.O.). Zu Besserung der Schmerzen, Schmerzdistanzierung und
Linderung der sekundären, krampfartigen Schmerzen habe er einen Therapieversuch
mit Pregabalin (Lyrica) eingeleitet. Zuerst in einer niedrigen Dosierung von 50
mg Kapsel/Tag. Bei guter Verträglichkeit und Effekt könne diese Dosis erhöht
werden (a.a.O.).
4.3.4. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die [...]klinik [...] im
Schreiben vom 12. Januar 2012 an, die Beschwerdeführerin habe sich dort seit
2008 nicht mehr gemeldet (IV-Akte 66, S. 2).
4.3.5. Der Hausarzt Dr. med. E____ gab im IV-Fragebogen vom 19. Januar 2013
an, die aktuelle Medikation beinhalte Zoldar und Lyrica 50mg (IV-Akte 68). Mit
einer Wiederaufnahme der Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Im Übrigen machte er
keine inhaltlichen Ausführungen.
4.3.6. Am 21. August 2012 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (IV-Akte
72, S. 4). In gesundheitlicher Sicht gab die Beschwerdeführerin gegenüber der
Abklärungsperson an wegen der Poliomyelitis am rechten Bein trage sie Massschuhe
(IV-Akte 72, S. 2). Nach 20 Minuten Gehen oder Stehen würden zuerst im rechten
Fussgelenk Schmerzen auftreten. Diese würden dann ins rechte Hüftgelenk, in die
rechte Schulter und zur Halswirbelsäule hochziehen. Rennen und Bücken seien
nicht mehr möglich. Gehen auf unebenem Gelände sei nicht möglich, weil sie
keine Stabilität im rechten Bein habe (a.a.O.). Zu ihrer psychischen Situation
befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr zu schaffen mache, dass sie
keine modernen Schuhe oder Kleider tragen könne, weil sie Massschuhe tragen
müsse (a.a.O.). Sehr gerne würde sie auch an Wanderungen mit Kolleginnen
teilnehmen. Dies sei ihr behinderungsbedingt nicht möglich (a.a.O.). Seit 10
Jahren nehme die Beschwerdeführerin regelmässig zwei bis vier Brufen-Tabletten
600 mg ein. Zudem sei die Sinusitis ein Problem (a.a.O.).
4.3.7. Dr. med. M____, FMH innere Medizin und Rheumatologie FMH, teilte der
IV-Stelle am 4. Februar 212 mit, er habe die Beschwerdeführerin letztmals im
Februar 2009 in seiner Sprechstunde gesehen, weshalb ihm eine Stellungnahme
nicht möglich sei (IV-Akte 70).
4.3.8. Dr. med. D____ äusserte sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 zu
Handen der Beschwerdegegnerin. Er gab an, er habe die Patientin aufgrund der
Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2012 aufgeboten und ausführlich
untersucht. Davor habe er sie im März 2009 gesehen und verwies auf den oben
zitierten Bericht (IV-Akte 76, S. 1; E. 4.3.2.). Es bestehe ein ausgeprägter
Hohlfuss rechts, eine deutliche Atrophie der rechten Wade und diskret auch der
Gesässmuskulatur rechts (IV-Akte 76, S. 2). Seit der Kindheit, wahrscheinlich
im Rahmen einer damals erlittenen Poliomyelitis, sei eine deutliche atrophe
Paresen im rechten Bein bekannt. Durch die zusätzliche Beinverkürzung sei es im
Verlauf der Jahre zu einer zunehmenden Schmerzsymptomatik, lumbovertebral
betont, mit Ausstrahlung von Schmerzen im rechten Bein, gekommen (IV-Akte 76,
S. 2). Nur durch speziell angefertigte Massschuhe sei die Patientin gehfähig,
wobei sie auf längere Distanzen oder bei anstrengenden Tätigkeiten (z.B. beim
Treppen auf und absteigen) im Alltag zunehmend funktionell relevant
beeinträchtigt sei (a.a.O.). Aus unklaren Gründen sei seit 8 Monaten die
wöchentliche Physiotherapie wieder pausiert worden. Aus neurologischer Sicht sei
die Patientin (ehemalige Zahnarztgehilfin, danach Spielgruppenleiterin) weiterhin
als 100% arbeitsunfähig zu betrachten. Aufgrund der Grunderkrankung sei leider
nicht mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen (IV-Akte 76, S. 2).
4.3.9. Am 31. Januar 2013 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. N____, FMH Allgemeinmedizin.
Er führte aus, die Schmerzproblematik sei hauptsächlich im Rahmen der
Grunderkrankung (St. nach Poliomyelitis) zu sehen (IV-Akte 79, S. 3). Durch die
Fehlhaltung und Fehlstatik bei einer konsekutiven Beinverkürzung rechts sei es
zu einem chronischen, lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in
die rechte Körperseite gekommen. Wie der Neurologe Dr. med. D____ in seinem
Bericht vom 24. Oktober 2012 abschliessend erwähnt habe, sei die Patientin
weiterhin als zu 100% arbeitsunfähig zu betrachten. Mit einer Besserung des
gesundheitlichen Zustandes sei nicht zu rechnen (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Dr. med. E____ diagnostizierte im IV-Arztbericht vom 30.
November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
St.n.
Poliomyelitis im rechten Bein in der Kindheit
-
Residuelle
schlaffe Paresen und Atrophien im rechten Bein (betreffend Gesässmuskulatur,
Wade, plantare Fussmuskeln)
-
Konsekutiv
Beinverkürzung rechts von zirka 2,5 cm
-
Konsekutives
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in der
rechten Körperseite durch Fehlhaltung und Fehlstatik
Chronifizierende
Erschöpfungsdepression bei Bein-/Rückenschmerzen
Asthma
bronchiale seit 18. LJ (IV-Akte 99, S. 3).
Er bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit und gab als Medikation Brufen 600mg
und Pantoprazol an (IV-Akte 99, S. 2). Dr. E____ legte seinem Bericht einen
Bericht der [...]klinik vom 4. Februar 2024 (IV-Akte 99 S. 5) bei mit den
Diagnosen Haftgelenksschmerzen bds., DD Impingement, und Kreuzschmerzen/ISG
links. Vorläufig würden keine bildgebende Abklärung erfolgen bei kurz
zurückgehender Anamnese.
4.4.2. Dr. med. E____ gab im IV-Arztbericht vom 21. Mai 2022 an, er habe
die Patientin zuletzt im April 2019 gesehen und könne deshalb den
Gesundheitszustand nicht beurteilen (IV-Akte 121). Der RAD erachtete am 9.
November 2022 weitere Abklärungen für notwendig (IV-Akte 123, S. 3).
4.4.3. Gemäss Bericht des [...]spitals [...] vom 11. Dezember 2022 suchte
die Beschwerdeführerin an diesem Tag wegen einer kaum dislozierten Basisfraktur
prox Phalanx Dig V den Notfall auf (IV-Akte 127, S. 5). Aufgrund der einmaligen
Konsultation gab das [...] im IV-Arztbericht an, es könne diesen nicht
ausfüllen (Schreiben vom 09.02.2023, IV-Akte 131). Die Krankenkasse reichte
eine Leistungszusammenstellung 2022 ein, in welcher der Bezug verschiedener
Pflicht- und Nichtpflicht-Medikamente ersichtlich ist (IV-Akte 133).
4.4.4. Mit Stellungnahme vom 26. April 2023 empfahl der RAD die Einholung
eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 136). Dies wurde der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2023 mitgeteilt, in welchem auch
der Hinweis auf die Tonaufnahme erfolgte (IV-Akte 138, siehe auch Schreiben vom
01.09.2023 mit der Bekanntgabe der Namen der Gutachter, IV-Akte 143). Nachdem
die Beschwerdeführerin dem Termin der psychiatrischen Untersuchung am 26.
Oktober 2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgekommen und an dem neu
vereinbarten Termin am 11. Dezember 2023 unentschuldigt nicht erschienen war
(vgl. IV-Akte 148), konnte diese doch am 8. Februar 2024 durchgeführt werden
(vgl. E-Mail vom 17.02.2024, IV-Akte 152).
4.5.
4.5.1. Dem psychiatrischen Gutachten ist zunächst zu entnehmen, dass
eine Woche vor der Begutachtung die Beschwerdeführerin beim Spazieren gehen mit
dem Hund verunfallt, indem sie mit dem Gesicht auf das Trottoir gefallen sei.
Sie habe deswegen keinen Arzt aufgesucht und verwies auf die Schmerzmedikamente
zuhause. Sie hielt fest, dass die bisherigen Schmerzen dadurch verstärkt worden
seien. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. L____ gab die
Beschwerdeführerin weiter an, sie habe immer gespürt, dass sie in den Füssen
und im Becken Probleme habe. Erst nach der Geburt des zweiten Sohnes im Jahre
1990 habe der Arzt gesagt, dass sie zum Orthopäden gehen müsse. Es stimme mit
dem Becken etwas nicht (IV-Akte 154, S. 8). Sie nehme seit über 20 Jahren fast
täglich 3-4 Tabletten Brufen 600 mg ein (Zitat). Vor etwa 10 Jahren habe sie
orthopädische Schuhe erhalten. Seither habe sie etwas besser Gehen können
(a.a.O.). Nach psychischen Beschwerden befragt schilderte sie, dass sie
automatisch psychische Beschwerden habe, da sie nicht gut gehen könne und
Schmerzen habe (a.a.O.). Auf gezielte und direkte Befragung gab sie an, dass
sie allgemein eine aufgestellte Person sei. Seit einer Woche schlafe sie jedoch
sehr schlecht wegen der Schmerzen durch einen Unfall/Sturz am 2. Februar 2024 bedingt.
Sie sei kein gereizter oder aggressiver Mensch. Sie sei auch nicht bedrückt
oder traurig. Sie könne sehr gut lachen und fröhlich sein. Sie könne sich auch
freuen. Unter Ängsten leide sie nicht. Nach der Energie befragt schilderte sie,
dass sie gerne Velo fahre. Sie sitze auch gerne mit ihren Kolleginnen zusammen
und lästere und plaudere gerne (Zitat). Sie gehe gerne in der Lange-Erlen Velo
fahren, aber auch aufs Land. Mit Pausen fahre sie jeweils 2 bis 3 Stunden Velo.
Speziell müde sei sie nicht. Sie leide unter einer Durchschlafstörung. Sie
erwache jeweils wegen der Schmerzen (a.a.O.). Sie habe keine
Selbstmordgedanken. Längere Zeit bedrückt oder traurig sei sie gewesen vor 10
Jahren, als ihr älterer Sohn, Jahrgang [...], einen Suizidversuch gemacht habe.
Der Sohn habe damals eine Krise gehabt. Er sei damals unter anderem von seiner
Freundin verlassen worden. Sonst sei die Versicherte nie bedrückt oder traurig
gewesen. Solange es ihren beiden Söhnen gut gehe, sei das Leben sinnvoll
(a.a.O.).
4.5.2. Zur Familienanamnese gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung an, mit dem Vater habe sie keine gute Beziehung gehabt (IV-Akte
154, S. 9). Sie habe mit ihm 20 Jahre nicht mehr geredet. Er habe sie ab dem
12. Lebensjahr während 5 Jahren sexuell belästigt. Ab dem Jahre 1999 habe sie
mit dem Vater nicht mehr gesprochen. Mit der Mutter habe die Versicherte stets
eine gute Beziehung gepflegt. Sie wohne in [...]. Der Vater sei wegen [...] im
Jahre [...] oder [...] aus der Schweiz verwiesen worden. Er sei im Gefängnis
gewesen (a.a.O.). Nach ihren Zukunftsvorstellungen befragt schilderte sie zu
hoffen, dass sich die Schmerzen reduzieren würden, damit sie besser Gehen könne
(IV-Akte 154, S. 11). Arbeiten könne sie nicht, da sie wegen der Schmerzen nicht
lange sitzen und nicht lange stehen könne. Einen anderen Grund für ihre
Arbeitsunfähigkeit gebe es nicht (a.a.O.).
4.5.3. Nach der Exploration, Befunderhebung und medizinischen Beurteilung
attestierte der psychiatrische Gutachter im Ergebnis keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 154, S. 15). Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit attestierte er eine chronische Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41, a.a.O.). Der Gutachter
beurteilte die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer
alternativen Tätigkeit für 100% arbeitsfähig (IV-Akte 154, S. 18 f.).
Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit könnten aufgrund der diesbezüglich
unpräzisen Angaben der Versicherten keine verlässlichen Aussagen gemacht werden
(IV-Akte 154, S. 18). Approximativ sei davon auszugehen, dass lediglich eine
etwa 40%-ige Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Beginn der
psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung im Jahre 2014 für ein paar
wenige Monate bestanden hätte (a.a.O.). Während der Zeit vor dem Jahre 2014 würden
sich retrospektiv aus heutiger Sicht keine verlässlichen Aussagen machen lassen,
zumal – abgesehen vom psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ aus dem
Jahre 2005 – auch keine psychiatrischen Akten vorliegen würden (a.a.O.).
4.5.4. In der Herleitung der Diagnosen führte der psychiatrische Gutachter
aus, anlässlich der aktuellen Untersuchung würden sich anamnestisch seit vielen
Jahren ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche beider Beine
rechtsbetont, beider Füsse sowie beider Hüftgelenke sowie des gesamten Rückens
eruieren lassen (IV-Akte 154, S. 15). Aus psychiatrischer Sicht sei
diesbezüglich festzuhalten, dass sich aktuell keine Belastungen nachweisen liessen,
welche in ursächlicher Hinsicht in einem Zusammenhang mit den Schmerzen stehen
könnten (a.a.O.). Aus der Lebensgeschichte gehe hervor, dass die Versicherte in
ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei insofern, als dass sie
von ihrem Vater vom 12. bis 17. Lebensjahr sexuell belästigt worden sei. Zudem sei
es im Jahre 2004 zur Trennung und Scheidung von ihrem ehemaligen Mann gekommen,
mit welchem sie zwei Söhne habe. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse
sich in diagnostischer Hinsicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung
mit körperlichen und psychischen Anteilen begründen. Gleichzeitig müsse aber
auch erwähnt werden, dass sich auf Basis der Behandlungsebene kein ausgeprägter
Leidensdruck feststellen lasse (a.a.O.). Ihren eigenen Angaben zufolge habe die
Versicherte lediglich nach dem Suizidversuch des älteren Sohnes im Jahre [...]
eine Gesprächspsychotherapie begonnen. Diese habe dann vier Jahre lang
gedauert. Es handle sich dabei um die einzige Gesprächspsychotherapie, welche
die Versicherte gemacht habe. Vor dem Jahre [...] und nach dem Jahre [...] habe
sie keine weitere psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch
genommen (a.a.O.).
4.5.5. Weiter hielt der Gutachter fest, dass es offenbar zu einer gewissen
Verbesserung der Schmerzen, im Speziellen beim Gehen, gekommen sei, nachdem ihr
vor 10 Jahren orthopädische Schuhe angepasst worden seien (IV-Akte 154, S. 16).
Dies könne als ein gewisser Behandlungserfolg der chronischen Schmerzen
gewertet werden. Zudem würde sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen
Untersuchung keine psychiatrischen Komorbiditäten nachweisen lassen.
4.5.6. Des Weiteren würden sich in der Persönlichkeitsstruktur keine
schwerwiegenden Psychopathologien nachweisen lassen, welche als Hinweise für
das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (IV-Akte
154, S. 16). Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren
beiden Söhnen, aber auch zur Mutter und ihren Geschwistern sowie 3 langjährigen
und nahestehenden Freundinnen könne als intakt und die soziale Integration
insgesamt als gut beurteilt werden. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass
sich eine gewisse ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen nachweisen lasse (a.a.O.). Unter
Berücksichtigung all dieser Faktoren könne festgehalten werden, dass sich die
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Anteilen begründen lasse. Gleichzeitig müsse aber auch erwähnt werden, dass
sich aus rein psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der
Standardindikatoren feststellen lassen (a.a.O.).
4.5.7. Darüber hinaus hielt der psychiatrische Gutachter fest,
dass sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung die Diagnose
einer Depression nicht objektivieren lasse (IV-Akte 154, S. 16). Anamnestisch
würden sich weder eine gereizt-aggressive noch eine bedrückt-traurige Stimmung
nachweisen lassen. Die Versicherte schildere im Gegenteil, dass sie ein
aufgestellter Mensch sei. Des Weiteren würden sich anamnestisch keine Symptome
der verminderten Energie, der Freudlosigkeit, der Interesselosigkeit oder des
verminderten Selbstvertrauens und auch nicht Gefühle der allgemeinen
Sinnlosigkeit oder Suizidgedanken eruieren lassen. Während der aktuellen
Untersuchung sei die Stimmung zudem ausgeglichen gewesen. Die Versicherte habe
immer wieder lächeln und manchmal auch lachen können und sei auch zu Spässen
aufgelegt gewesen (a.a.O.). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse
sich die Diagnose einer Depression nicht objektivieren. Sie sei einmal zu einer
Psychiaterin gegangen, nachdem ihr Sohn einen Suizidversuch unternommen habe
(IV-Akte 154, S. 11 und 16).
4.6.
4.6.1. Die rheumatologische Begutachtung fand ein Vierteljahr vor
der psychiatrischen Begutachtung am 23. Oktober 2023 statt (IV-Akte 154 S. 23).
Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, seit
der letzten Revision im August 2016 am rechten Bein Schmerzen im Sprunggelenk
und am Knie zu haben (IV-Akte 154, S. 29). Sie könne in Seitenlage nur
schlafen, wenn sie ein Kissen zwischen den Knien habe. Im Jahr 2016 sei sie in
orthopädischer Behandlung gewesen wegen einer Schwellung an beiden
Kniegelenken, die mehrmals punktiert worden seien. Es sei auch ca. 2017 eine
Flüssigkeit in das rechte Kniegelenk injiziert worden. Der Orthopäde, Dr. med. K____,
habe ihr gegenüber keine Diagnose erwähnt. Er habe von Überlastungsschmerzen
gesprochen. Danach sei es aber besser gegangen (a.a.O.). Ca. seit 2019/2020
habe sie auch Schmerzen an der linken Wade und am linken Knie bekommen. Diese
Beschwerden seien spontan aufgetreten. In letzter Zeit sei auch die
Beckenkammregion links schmerzhaft (a.a.O.). Seit vielen Jahren habe sie kalte
Füsse. In ihren orthopädischen Massschuhen könne sie etwa eine halbe Stunde in
langsamem Tempo spazieren gehen. Dann müsse sie eine halbe Stunde Pause machen
und könne danach wieder eine halbe Stunde gehen (a.a.O.). Aufgrund des beidseits
schmerzhaften Schultergürtels müsse sie beim Velofahren den Oberkörper
mitdrehen, wenn sie zurückschauen wolle (IV-Akte 154, S. 30). Insgesamt hätten
sich ihre Schmerzen am Bewegungsapparat bei wellenförmigem Verlauf im Vergleich
zum Vorgutachten im Jahr 2005 nicht relevant geändert (a.a.O.). Auf Nachfrage
wegen der damals beschriebenen Halbseitenschmerzen räumte die Versicherte ein,
dass diese nicht mehr so vorhanden seien, sondern sie vielmehr punktuell am
rechten Knie und am Sprunggelenk Schmerzen habe (a.a.O.).
4.6.2. Zu den aktuellen Behandlungsmassnahmen befragt gab die
Beschwerdeführerin an, frühere physiotherapeutische Behandlungen hätten ihr
nicht geholfen, wobei oft passive Therapiemassnahmen angewendet worden seien (Fango
Wickel, Elektrotherapie, IV-Akte 154, S. 30). Aus diesem Grund habe sie in den
letzten Jahren keine Verordnungen mehr benötigt. Sie mache aber regelmässig ein
Heimprogramm, unter anderem mit Dehnübungen (a.a.O.). Im Alltag sei vor allem
die Gehdauer deutlich eingeschränkt. Dies müsse sie respektieren (a.a.O.).
Weiter berichtete sie dem Gutachter, sie habe in der [...] ca. 2015 einen
Herzinfarkt gehabt. Dieser sei erst verzögert in der Schweiz im Rahmen einer
präoperativen EKG-Untersuchung diagnostiziert worden. Eine medikamentöse
Therapie müsse sie deswegen nicht durchführen (IV-Akte 154, S. 31).
4.6.3. Dr. med. H____ erhob einen neurologischen Teilstatus.
Dabei hielt er fest, das Gangbild sei mit orthopädischen Massschuhen ohne
Hinken (IV-Akte 154, S. 34). Hinsichtlich des Rückenstatus vermerkte der
Gutachter, es bestünden kein paravertebraler Muskelhartspann und keine
Druckdolenzen zervikal beidseits ausser einer druckdolenten lrritationszone
distalzervikal links (IV-Akte 154, S. 34). Es bestehe eine deutliche
Tonuserhöhung am Schultergürtel beidseits mit Druckdolenzen im Bereich
folgender Muskeln: Trapezius, Rhomboidei, Pectoralis und Scaleni jeweils
beidseits sowie Sternocleidomastoideus links. Weiter hielt er fest: Klopfdolenz
über der oberen BWS (a.a.O.), Ventralisationsschmerzen über die Dornfortsätze
der unteren Hälfte der BWS und der ganzen LWS ohne segmentalen Befund, mässiggradiger
praravertebraler Muskelhartspann lumbal beidseits mit Druckdolenzen, BWS und LWS
frei und indolent beweglich, Finger-Boden-Abstand 10cm (a.a.O.). Beim
Unterschenkel hielt der Gutachter einen Unterschied von rechts 33cm zu links
37cm fest (a.a.O.).
4.6.4. In der medizinischen Beurteilung führte Dr. med. H____
aus, die früher bestehende Schmerzsymptomatik im Bereich der ganzen rechten
Körperhälfte habe sich im Verlauf zurückgebildet (IV-Akte 154, S. 35). Dagegen
seien nun lokalisierte Schmerzen vorhanden, primär am rechten Knie und am
Sprunggelenk, später auch auf der linken Seite am Knie und an der Wade, dazu
auch in der Beckenkammregion und am Schultergürtel beidseits, wobei die
Explorandin dies auch als Nackenschmerzen bezeichne (a.a.O.). Die Gehdauer
betrage etwa eine halbe Stunde. Danach müsse sie eine Pause machen (a.a.O.).
Hinsichtlich der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führte der
Gutachter aus, die Explorandin habe ihre Beschwerden sachlich und konsistent
zur Aktenlage beschrieben (IV-Akte 154, S. 36). Bei der klinischen Untersuchung
habe sie eine gute Kooperation aufgewiesen. Aus rheumatologischer Sicht seien
die geschilderten Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere die deutlich
eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit, plausibel (a.a.O.).
4.6.5. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte der rheumatologische Gutachter laut Akten einen Status nach
Poliomyelitis ca. 1973 mit konsekutiver Muskelatrophie des rechten Beines,
geringerem Wachstum des rechten Fusses und deutlicher Hohlfuss- und
Spitzfussstellung sowie Beinlängendifferenz von 2 cm gegen links (IV-Akte 154,
S. 36). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er
folgendes fest:
-
Muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel beidseits
-
Intermittierende
unspezifische Kreuzschmerzen
-
Status nach
arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und medialer Knorpelglättung 2013
-
Klinisch und
radiologisch (MRI Knie links vom 10.11.2016) beginnende Femoropatellararthrose
beidseits und Gonarthrose beidseits
-
St. n.
Fussdistorsion rechts am 11.12.2022 mit konservativ behandelter,
nichtdislozierter
-
Basisfraktur der
Grundphalanx Dig. V
-
Klinische Zeichen
einer zusätzlichen, somatisch nicht erklärbaren Schmerzkomponente (13/18
schmerzhafte Fibromyalgie Druckpunkte und 2/3 schmerzhafte Kontrollpunkte),
keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend (IV-Akte 154, S. 36).
Diese klinischen Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass
dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsste
(IV-Akte 154, S. 37).
4.6.6. Weiter hielt der rheumatologische Gutachter fest, der
Umstand, dass durchaus auch berufliche Ressourcen vorhanden seien, sei daraus
ersichtlich, dass die Explorandin sich selbst entsprechende Gedanken gemacht
habe und gerne eine teilzeitliche Tätigkeit als Dolmetscherin ausüben würde,
sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolvieren könnte (IV-Akte 154, S.
38). Bezüglich der qualitativen und quantitativen Einschränkungen würden
weiterhin die Angaben im rheumatologischen Vorgutachten von 17. Februar 2006
gelten (a.a.O.). Zusätzlich seien Tätigkeiten auf den Knien zu vermeiden
(a.a.O.). In der früheren Tätigkeit im Verkauf oder als Zahnarztassistentin
(nicht abgeschlossene Lehre) oder als Spielgruppenleiterin bestehe weiterhin
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% aufgrund der beschriebenen
morphologischen Veränderungen an der rechten unteren Extremität (IV-Akte 154,
S. 38). In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne dauerndes stehen oder gehen
und ohne repetitives Bücken oder Knien, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte 154, S. 39).
4.7.
Der RAD-Arzt O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 fest, im nun vorgelegten
rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Februar 2024 seien die bisherigen
diagnostischen Einschätzungen nicht mehr bestätigt worden. Namentlich hätten psychiatrische
Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr festgestellt
werden können (IV-Akte 156, S. 5). Die orthopädische Situation und die daraus
resultierenden Einschränkungen für nicht-angepasste Tätigkeiten seien indes
unverändert geblieben. Damit würden keine Einschränkungen mehr für
(orthopädisch) angepasste Tätigkeiten resultieren. Aufgrund fehlender
Informationen (bei fehlender psychiatrischer Behandlung) sei mindestens seit
dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung von keiner psychiatrisch bedingten
Einschränkung mehr auszugehen (a.a.O.).
5.
5.1.
In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass auf das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, vom 16. Februar 2024
(IV-Akte 154) und die RAD-Stellungnahme vom 22. März 2024 vorliegend
vollumfänglich abgestellt werden kann. Das genannte Gutachten entspricht den
bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle
Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen
Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und
berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es weist weder formale noch
inhaltliche Mängel auf, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw.
der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt sich mit
den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und enthält
einleuchtende Schlussfolgerungen. Zudem ist hervorzuheben, dass es sorgfältig
abgefasst ist und den gesundheitlichen Verlauf nachvollziehbar darlegt. Damit
erfüllt das Gutachten grundsätzlich die formellen Anforderungen der
Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen und es ist grundsätzlich
darauf abzustellen.
5.2.
Darüber hinaus erscheinen die gutachterlichen Ausführungen auch
inhaltlich als vollumfänglich überzeugend. Die von Dr. G____ angestellten
Überlegungen zur diagnostischen Herleitung leuchten einerseits mit Blick auf
die erhobenen klinischen Befunde (IV-Akte 154, S. 12 f.) ein und erscheinen andererseits
schlüssig aufgrund des Verlaufs (IV-Akte 154, S. 11) sowie der Angaben der
Beschwerdeführerin (IV-Akte, S. 7 ff.). Das seit vielen Jahren bestehende
Schmerzsyndrom diskutierte er und kam aus psychiatrischer Sicht zur gestellten
Diagnose des chronischen Schmerzsyndroms mit körperlichen und psychischen
Anteilen. Die Diagnose stufte er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein. Der in diesem Kontext von ihm erwähnte fehlende Leidensdruck auf der
psychotherapeutischen Behandlungsebene lässt sich aktenanamnestisch nachweisen.
Ferner haben sich die chronischen Schmerzen verbessert, was sich aus dem
Gutachten Dr. med. C____ ergibt (E. 4.2.7.). Darüber hinaus diskutierte er in
nachvollziehbarer Weise psychiatrische Komorbiditäten, ohne welche feststellen
zu können. Dr. med. G____ bezog ausserdem die psychosoziale Ebene und im Rahmen
der Konsistenz das Aktivitätsniveau mit ein (dazu nachstehend E. 5.3). Dass er
sich mit Blick auf den Schweregrad des Schmerzsyndroms nicht der zuletzt im Jahr
2005 von Dr. med. B____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten
Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzuschliessen vermochte
(dazu nachstehend E. 5.4), ist nicht zu beanstanden, lassen sich doch auch
keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus den weiteren medizinischen Berichten
entnehmen (dazu nachstehend E. 5.5).
5.3.
In der Beurteilung der Konsistenz führte der Gutachter aus, die
Angaben seien als weitgehend, jedoch nicht immer als konsistent zu beurteilen.
Von einer ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen sei insofern auszugehen, als dass die
Versicherte angebe, die anfallenden Haushaltsarbeiten problemlos erledigen zu
können, auch wenn sie dabei von ihrem 27-jährigen Sohn, welcher zurzeit
ebenfalls mit ihr zusammenwohne, unterstützt werde. Demgegenüber habe sie
betont, dass sie zu keiner ausserhäuslichen Berufstätigkeit mehr fähig sei.
Diese Diskrepanz lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht auflösen. Aus
rein psychiatrischer Sicht lasse sich zudem kein relevanter Leidensdruck
feststellen. Die Versicherte habe ab dem Jahre [...], nach dem Suizidversuch
ihres älteren Sohnes, während 4 Jahren eine psychiatrische/psychotherapeutische
Hilfe in der Schmerzklinik in Anspruch genommen. Seither befinde sie sich nicht
mehr in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung (IV-Akte 154, S. 14).
Diese Ausführungen zeigen einerseits, dass sich der Gutachter mit der
bisherigen psychiatrischen Krankheitsgeschichte auseinandergesetzt hat und
andererseits, dass durch die angeführten Umstände die vom Gutachter angenommene
zunehmende Remission der Beschwerden nachvollziehbar ist.
5.4.
Schliesslich setzte sich Dr. G____ auch mit dem Vorgutachten von Dr.
med. B____ aus dem Jahr 2005 auseinander. Hierzu führte er aus, zum Zeitpunkt
der Begutachtung durch Dr. med. B____ sei die Versicherte bereits im Rahmen von
100% berentet gewesen (IV-Akte 154, S. 17). Dr. med. B____ sei davon
ausgegangen, dass die Versicherte als Spielgruppenleiterin mindestens 4 Stunden
arbeiten könne. Retrospektiv müsse gesagt werden, dass eine 50%-ige
Einschränkung alleine aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
ohne dass diese im Schweregrad anhand der Kriterien, wie sie heute in Form der
Standardindikatoren vorliegen beurteilt werde, nicht nachvollziehbar sei
(IV-Akte 154, S. 17). Hinzu kommt, dass Dr. G____ eine Verbesserung erst seit
dem Jahr 2014 annimmt (E. 4.5.3.). Insgesamt erscheint das psychiatrische
Gutachten die Beschwerdeführerin zutreffend zu erfassen und lässt sich auch mit
der Tonaufnahme abgleichen. Dr. med. G____ erfasst die Ressourcen der Beschwerdeführerin
gut. Dem verbalisierten Leidensdruck steht doch ein sehr guter Umgang mit der
Gesundheitssituation gegenüber, was auch als eine Ressource anzuerkennen ist.
5.5.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren keine namhaften psychischen Beschwerden nennt, sich ausweislich der
Akten seit Jahren in keinerlei psychiatrischen Therapie befindet und einen
besseren Umgang mit den rheumatologisch erstellten Einschränkungen (dazu E.
5.6.) einräumt, erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach in
psychiatrischer Hinsicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr
vorliege, als vollumfänglich nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige
Gutachten Dr. med. G____ kann im Ergebnis von einer namhaften verbesserten
psychischen Verfassung ausgegangen werden, die bei Beginn des Rentenanspruchs
durch eine hohe psychosoziale Belastung genährt wurde, wie damals Dr. med. B____
in seinem Gutachten dargelegt hatte (E. 4.2.2.).
5.6.
5.6.1. Ferner ist festzustellen, dass auch auf das rheumatologische
Gutachten vorliegend vollumfänglich abgestellt werden kann, zumal sich keine
anderslautenden Beurteilungen gegenüber der rheumatologischen Aktenlage finden
(IV-Akte 154, S. 37). Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Neurologe D____ sei
nicht in die Beurteilung des rheumatologischen Gutachtens eingeflossen. In
erster Linie würden die neurologischen Einschränkungen Beschwerden verursachen
(Beschwerde, Rz. 13). Diese seien unverändert. Vor diesem Hintergrund müsse
eine neurologische Begutachtung erfolgen.
5.6.2. Dieser Einwand erweist sich vorliegend als unbehelflich. Zunächst
ist festzuhalten, dass Dr. med. D____ die Beschwerdeführerin nur zweimal
gesehen hatte, zuletzt im 2012, damals auch nur aufgrund der Nachfrage seitens
der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren ist die aktenbezogene Diagnose
(Poliomyelitis) nicht umstritten, ebensowenig die daraus resultierenden
Beeinträchtigungen im rechten Bein und rechten Fuss (konsekutive
Muskelatrophie, geringeres Wachstum, Hohlfuss- und Spitzfussstellung). Dr. med.
H____ erhob zudem einen Neurostatus (E. 4.6.3.) und deckte damit die
neurologischen Komponenten der Beschwerden ab. Er anerkannte ebenfalls eine
deutliche Gehbeeinträchtigung und darüber hinaus eine deutlich eingeschränkte
Stehfähigkeit. Im Unterschied zu Dr. med. D____ dürfte sich indessen die
Schmerzsymptomatik verbessert haben. Weshalb vor diesem Hintergrund die
rheumatologische Disziplin nicht kompetent sein soll, die Beschwerden am
Bewegungsapparat zu beurteilen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies auch
vor dem Hintergrund, dass die funktionellen Auswirkungen der Diagnose
massgebend sind (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 90_524/2020
vom 23. November 2020 E. 5.1 und BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und
418 E. 6). An diesem Ergebnis vermag auch nicht zu ändern, dass der RAD, Dr.
med. N____, Allgemeinmediziner, die Beurteilung von Dr. D____ damals zum Anlass
nahm, keine weiteren Abklärungen zu veranlassen (E. 4.3.8.), so dass weiterhin
die ganze Rente bestätigt wurde. Denn Dr. med. N____ stützte sich einseitig auf
Dr. med. D____ ohne die anderen medizinischen Akten zu würdigen. Allen voran
unterliess er es, das revisionsrechtlich relevante, rheumatologische Gutachten
von Dr. med. C____ aus dem Jahr 2005 einzubeziehen, welches in alternativen
bzw. angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit festgelegt hatte. Nur
nebenbei sei vermerkt, dass retrospektiv nicht nachvollziehbar ist, weswegen
die Beschwerdegegnerin im 2008 weiterhin eine ganze Rente bestätigt hatte,
obschon damals lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vorlag, dies nicht aus
somatischer, sondern psychiatrischer Sicht (E. 4.2.2.). Im Übrigen ergeben sich
aus dem einen Tag vor der Hauptverhandlung durch die Beschwerdeführerin eingereichten
neuen Bericht der Rheumatologin Dr. med. J____ keine neuen Erkenntnisse.
Insbesondere wird darin keine Nervenkompression diagnostiziert und auch kein
Beckenschiefstand. Vermerkt wird ein altersentsprechender Befund, sodass auch
keine weiteren Verlaufskonsultationen vereinbart werden.
5.7.
Fraglich kann nur noch sein, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nach der Begutachtung durch Dr. med.
H____ und kurz vor der psychiatrischen Begutachtung verschlechtert hat. Der
psychiatrische Gutachter Dr. med. L____ befragte die Beschwerdeführerin
anlässlich der der rheumatologischen Untersuchung zeitlich nachfolgenden
psychiatrischen Begutachtung zum aktuellen Leiden und die Beschwerdeführerin
gab dabei an, am 2. Februar 2024 habe ihr Hund beim Spazierengehen an der Leine
gerissen, wodurch sie in ein parkiertes Auto und schliesslich mit dem Gesicht
auf das Trottoir gefallen sei (IV-Akte 154, S. 7). Sie sei nach dem Sturz nicht
beim Arzt gewesen, da sie ohnehin ja nur Brufen und Crème erhalten würde, dies
habe sie ja bereits zu Hause. Sie habe überall Schmerzen, doch am schlimmsten
seien die linke Schulter und die Rippen betroffen. Vor diesem Sturz habe sie
andauernde Schmerzen in beiden Beinen rechtsbetont und in beiden Hüften sowie
im ganzen Rücken gehabt. Vor dem Sturz habe die Schmerzintensität 8 und nach
dem Sturz 20 betragen (IV-Akte 154, S. 7).
5.8.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich einer möglichen
somatischen Verschlechterung keine Akten vorhanden sind und die
Beschwerdeführerin auch anlässlich der Hauptverhandlung keine solchen
eingereicht hat. Bezüglich der Schulter gab die Beschwerdeführerin anlässlich
der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sie nicht operiert worden sei
(Protokoll, S. 2). Weiter führte sie in der Hauptverhandlung aus, dass der
Unfall nicht zur Verschlimmerung beigetragen habe (Protokoll, S. 2). Das geht
auch indirekt aus dem neuen rheumatologischen Bericht von Dr. med. J____ über
die Konsultation vom 31. März 2025 hervor, wo der Unfall nicht erwähnt wird.
5.9.
In einem Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med.
L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH
Rheumatologie, vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 154) ausgegangen ist. Darüber
hinaus liegen zum Verfügungszeitpunkt keine abweichenden medizinischen Berichte
vor, welche die Invalidität der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise
begründen könnten.
6.
6.1.
An dieser Einschätzung ändern die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es entspreche
nicht den Tatsachen, dass sie sich so beschwerdefrei dargestellt haben soll
(Beschwerde, Rz. 6). Da sie seit 30 Jahren so leben müsse, habe sie sich damit
arrangiert. Sie könne deshalb am besten beurteilen, was sie machen könne bzw.
wozu ihr Körper fähig sei. Er sei sicherlich nicht fähig, auf dem ersten
Arbeitsmarkt eine volle Leistung zu erbringen. Sie sei nicht 100% arbeitsfähig
(a.a.O.). Die Freizeitaktivitäten dienten der Gesundheit, damit die Muskeln
nicht verhärten und sie nicht noch mehr Schmerzen erleiden müsse. Sie könne
vieles selber machen, weil sie das Tempo selber bestimmen und Pausen einlegen könne,
wenn sie wolle (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre
Beschwerden seien seit 2001 durchgehend die gleichen (Beschwerde, Rz. 10). Sie
bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, sie habe nur
gelernt, damit zurechtzukommen. Das bedeute aber nicht, dass sie erwerbsfähig
wäre (Beschwerde, Rz. 14). Was aus den Akten hervorsteche sei die Tatsache,
dass ihr gesundheitlicher Zustand gar nicht verbesserungsfähig sei. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, wieso eine Frau, welche an einer Behinderung
seit ihrer Kindheit leide, welche nicht kurierbar sei, plötzlich nach 25 Jahren
Rentenbezug im Alter von 53 Jahren 100% arbeitsfähig sein solle, in einer
Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, wenn schon die
Eingliederungsmassnahmen im Jahre 2017, im geschützten Rahmen und in einem sehr
kleinen Arbeitspensum zu arbeiten, gescheitert seien (a.a.O.).
6.2.2. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren mit Massschuhen versorgt wird und
sich dadurch die Situation verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin anerkennt die
Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit infolge der Beinverkürzung als Folge
der Kinderlähmung (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 1.1). Wie sie jedoch zu Recht
festhält, hat sich im Gegensatz zur früheren Beurteilung bei der
Rentenzusprache der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und damit der Umgang mit den genannten Beschwerden offensichtlich erheblich
verbessert (vgl. E. 4.5.5., Beschwerdeantwort, Rz. 1.1). Die Beschwerdeführerin
schildert nicht nur selbst ein durchaus intaktes Aktivitätsniveau. Auch
objektiv kann diesem – abgesehen von den anerkannten Schmerzen – keine eigentliche
Einschränkung entnommen werden. Entsprechend wurden vom psychiatrischen
Gutachter keine psychiatrischen Diagnosen mehr gestellt. Die Beschwerdeführerin
macht im Übrigen auch keine solchen geltend.
6.3.
Die Beschwerdeführerin moniert weiter verschiedene Ungereimtheiten
beim psychiatrischen Gutachten (Beschwerde, Rz. 11). Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin haben sie jedoch beide Gutachter zur Dauer und
Häufigkeit der Aktivitäten befragt. Dabei hat die Versicherte angegeben, sie
würde mehrfach am Tag spazieren gehen und auch «stundenlang» Velo fahren. Die
Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, der Gutachter habe die Aussage zum
Velofahren nicht korrekt wiedergegeben. Stundenlanges Velofahren könne sie gar
nicht aushalten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf der
Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens bei Minuten 18 und 19 angegeben hat,
dass sie zwei bis drei Stunden Velofahren könne mit jeweils Pausen nach 20
Minuten. Das wird korrekt und nicht übertrieben wiedergegeben. Zudem hat sie
selbst auf dem Revisionsfragebogen als Hobbies «Laufen, Velofahren, Kafi
trinken, lesen Reisen» notiert (IV-Akte 118). Die Versicherte hat damit selbst
ein durchaus intaktes Aktivitätsniveau geschildert, so dass nicht
nachzuvollziehen ist, weshalb sie den ganzen Tag körperlich und sozial aktiv
sein kann, aber dennoch eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen soll.
6.4.
6.4.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der Rheumatologe
habe bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übersehen, dass die
Beschwerdeführerin an einem Knie operiert worden sei und auch noch das andere Knie
und die Schulter operieren müsse (Beschwerde, Rz. 12).
6.4.2. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin Knieprobleme hat und auch
bereits operiert werden musste, hat sich der rheumatologische Gutachter
geäussert. So hielt der rheumatologische Gutachter fest, im Bereiche der
Kniegelenke würden derzeit keine Aktivierungszeichen bestehen, bei anamnestisch
im Jahr 2016 aufgetretenen Kniegelenksschwellungen beidseits, welche sich durch
eine erfolgreiche Infiltration im 2017 anhaltend zurückgebildet hätten (IV-Akte
154, S. 37). Darauf kann verwiesen werden.
6.5.
Zur Verbesserung in zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die
Sachverständigen bereits 2006 nach der Begutachtung zu dem Ergebnis kamen, dass
sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe und
aus somatischer Sicht in der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 4.2.7. ff.). Bereits damals wurde ausserdem
festgehalten, dass die Situation (invaliditätsfremd) ungünstig sei, da sich die
Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter für vollständig arbeitsunfähig
erachte resp. mit der Tätigkeit als Mutter bereits voll belastet sei, wobei ein
sekundärer Krankheitsgewinn bestehe (IV-Akte 49, S. 18). Dr. med. B____ wies
darauf hin, dass die Selbstlimitierung mit einer psychiatrischen Erkrankung
nicht vollumfänglich erklärt werden könne (E. 4.5.6.). Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergab sich bereits damals nur aus psychiatrischer Sicht im
Umfang von 50% (E. 4.2.2. vorstehend). Der Umstand, dass der Rentenanspruch in
den bisherigen Revisionen immer bestätigt wurde, ändert vorliegend nichts
daran, dass die Leistungsvoraussetzungen in der aktuellen Revision nicht (mehr)
erfüllt sind und nach materieller Prüfung eine Aufhebung der Leistung (für die
Zukunft) zu Recht erfolgt ist.
6.6.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht um die
Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung gewusst (Beschwerdeantwort, Rz.
1.2). Dies erscheint als zweifelhaft. Aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin im gleichen Schreiben vom 11. Mai 2023, in welchem sie über
das bidisziplinäre Gutachten informiert wurde, auch über die Tonaufnahme aufgeklärt
wurde (IV-Akte 138, siehe auch Schreiben vom 1. September 2023 mit der
Bekanntgabe der Namen der Gutachter, IV-Akte 143).
6.7.
Die Versicherte führt schliesslich aus, dass sie der IV einmal
geschrieben habe, als ihre Kinder noch klein gewesen seien, dass sie gerne eine
Ausbildung als Dolmetscherin Kurdisch-Deutsch machen würde. Dies sei von der IV
jedoch abgelehnt worden, da die Kosten zu hoch gewesen wären (IV-Akte 154, S.
12). Aus der ablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2015 (IV-Akte 93) ergibt sich
jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2015
aufgefordert worden war, die aktuelle Situation darzulegen, sie dieser Bitte aber
damals nicht nachgekommen war. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin von
einer zurzeit fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit aus und lehnte den
Anspruch ohne materielle Prüfung ab. Dies ist nicht zu beanstanden.
6.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Rente in der aktuellen Revision nicht mehr gegeben sind und deshalb
die Aufhebung der Rente pro futuro zu Recht erfolgt ist.
7.
7.1.
Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des
Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit
und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn die
Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung
befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten
Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder
Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür –
ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,
Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Diese Rechtsprechung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt zu beschränken, in dem die revisions-
oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente
seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2019 vom
2. März 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit ist keine Bestandsgarantie verbunden,
sondern lediglich das Zugeständnis, dass die Rente erst nach Prüfung und
(erfolgreicher) Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE
141 V 5, 7 f. E. 4.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2019 vom 18. Juni
2019 E. 2.2). Die Eingliederung kann auch in Grenzfällen angeordnet werden,
wenn die Altersgrenze und die geforderte Dauer des Rentenbezugs knapp nicht
erreicht werden. Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren
Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des
15-jährigen Rentenbezugs bzw. des Erreichens des 55. Altersjahrs wird auf den
Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten
Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5, 7 E. 4.2.1).
7.2.
Im Einzelfall als unzumutbar erachtet hat das Bundesgericht die
Selbsteingliederung insbesondere bei über 20-jährigem Rentenbezug (Urteile des
Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4, 9C_675/2010 E. 5.3
und 5.4, 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2, 9C_178/2014 vom 29. Juli
2014 E. 7.2, 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1) beziehungsweise langer
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2,
9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.5, 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2; BGE
141 V 5, 7 E. 4.2.1). Die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung wurde dagegen
dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezuges regelmässig
gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand
(Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.3,
8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 8.2, 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E.
3.4).
7.3.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde die seit Oktober
2001 der Beschwerdeführerin ausgerichtete ganze Rente aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt 53 Jahre alt. Mit Schreiben vom
16. Mai 2024, in welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Änderung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte, da sie ab 8. Februar 2024 in
einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, informierte sie die
Beschwerdeführerin gleichzeitig, dass in solchen Konstellationen die IV-Stellen
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 145 V 209 ff.) gehalten seien,
bei über 55-jährigen versicherten Personen, welche die wiedergewonnene
Arbeitsfähigkeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten können,
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und anzubieten (IV-Akte 157). Sofern dann
tatsächlich Eingliederungsmassnahmen gewährt würden, hätten die versicherten
Personen für deren Dauer Anspruch auf die bisherige Rente (a.a.O.).
Entsprechend bot sie der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Eingliederung
in den Arbeitsmarkt an (a.a.O.).
7.4.
Nach korrekter Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin
infolge Aufhebung ihrer Rente nach über 15 Jahren einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen. Dieses
fand am 19. September 2024 statt (vgl. Protokoll Erstgespräch
Arbeitsvermittlung, IV-Akte 170). Die Beschwerdeführerin gab damals an, sie
erachte sich als arbeitsunfähig (vgl. a.a.O. sowie Abschlussbericht 17. Oktober
2024, IV-Akte 178). Anschliessend führte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durch (IV-Akte 171). Die Beschwerdeführerin, welche sich zuerst
dahingehend geäussert hatte, dass auch (niederschwellige) Integrationsmassnahmen
nicht zum Ziel führen würden, was sie schriftlich bestätigt hat (IV-Akte 172),
gab im Einwand an, dass sie sich eine solche Massnahme in einem Pensum zu 20 bis
30% vorstellen könne, nicht aber zu 100% (IV-Akte 174). Hierzu hat der
Rechtsdienst in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 festgehalten, dass sich
die Versicherte selbst nicht als arbeitsfähig erachtet habe (IV-Akte 175).
Unter Hinweis auf das Protokoll des Erstgesprächs vom 19. September 2024 führte
er weiter aus, entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin vom 9. Oktober
2024 habe die Versicherte auch niederschwellige Massnahmen abgelehnt (IV-Akte
175). Eine Eingliederung sei vorliegend mangels subjektivem
Eingliederungswillen nicht möglich (a.a.O.). Damit hat die Beschwerdegegnerin die
formellen Vorgaben im vorliegenden Kontext eingehalten und es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund der schriftlichen Bestätigung
und Aussagen der Beschwerdeführerin von einer fehlenden subjektiven
Eingliederungsfähigkeit ausgegangen ist, zumal sie in ihrem Einwand ihre
Bereitschaft nur mit Vorbehalt kundtat.
7.5.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin
bereits früher Eingliederungsmassnahmen als Mitarbeiterin im Kreativatelier der
Stiftung F____ (vgl. IV-Akte 106) angeboten hatte. Zum Anderen hatte die
Beschwerdeführerin am 31. März 2015 ein Gesuch für eine Umschulung als
Dolmetscherin gestellt, welches mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 infolge
fehlender Mitwirkung abgelehnt worden war (IV-Akte 93). Auch wäre es der
Beschwerdeführerin nach dem Gutachten Dres. B____ und C____ ab 2005 zumutbar
gewesen, sich um ihre Selbsteingliederung zu kümmern. Inwieweit die von Dr.
med. B____ damals diskutierten psychiatrisch nicht vollumfänglich erklärbaren
Selbstlimitierungstendenzen mitspielten, kann an dieser Stelle offen gelassen
werden. Der Beschwerdeführerin wird jedoch in Erinnerung gerufen, dass sie sich
bei der Beschwerdegegnerin erneut für Eingliederungsmassnahmen anmelden kann,
wenn sie sich dazu motiviert sieht. In diesem Zuge ist es der Beschwerdegegnerin
unbenommen, erneut die Finanzierung eines Dolmetscherkurses zu prüfen,
allenfalls als ersten Schritt zur beruflichen Integration.
7.6.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem
Eingliederungserfordernis nach langjährigem Rentenbezug ausreichend Rechnung
getragen hat und die Rente mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 bzw. auf Ende des
Folgemonats aufheben durfte.
8.
8.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
8.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Ihr wird
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Daher gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wird darüber
hinaus die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Demnach ist ihrer
Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit.
f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenrenten mit einem einfachen Schriftenwechsel respektive lediglich einer
Kurzreplik zwei Drittel der ordentlichen Kosten von Fr.
3'000.00 zugesprochen werden, d.h. Fr. 2'000, zuzüglich der Zuschlag für die Hauptverhandlung (Fr. 600.00). Daraus resultiert ein
Kostenerlasshonorar von total Fr. 2'600.00 inklusive Auslagen, welches,
zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Helena
Hess, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'600.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 210.60 (8,1%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: