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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
März 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.104
Verfügung vom 25. Oktober 2024
Invaliditätsgrad zu Unrecht
anhand der gemischten Methode berechnet; Anspruch auf eine ganze IV-Rente;
Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Die 1997 geborene Beschwerdeführerin meldete sich
erstmals am 28. Juli 2003 (IV-Akte 3) sowie 14. August 2003 (IV-Akte 10) aufgrund
einer Sprachentwicklungsverzögerung und Wahrnehmungsproblemen (vgl. Bericht Dr.
med. C____, IV-Akte 5) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und
erhielt in der Folge Sonderschulmassnahmen zugesprochen (vgl. Verfügungen vom
17. September 2003 [IV-Akte 15] und vom 14. März 2005 [IV-Akte 18]). Sie
absolvierte die obligatorische Schulzeit sowie die Schule für Brückenangebote
und machte danach eine Weiterbildung als Kosmetikerin (vgl.
Bewerbungsunterlagen, IV-Akte 38, S. 2; vgl. Leistungsausweis Ausbildung zur
Kosmetikerin KFS, IV-Akte 22; vgl. Gutachten Dr. med. D____, IV-Akte 104,
S. 33).
b) Am 4. Januar 2022 meldete sie sich wegen eines
Reizdarmsyndroms erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
20). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen zum erwerblichen
(vgl. IK-Auszug, IV-Akte 28) und medizinischen (Bericht Dr. med. E____, IV-Akte
29, S. 2 ff.; Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 29, S. 7 ff.; Bericht
Dr. med. G____, IV-Akte 29, S. 15; Bericht Dr. med. H____, IV-Akte 29, S. 16 f.)
Sachverhalt und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch im Rahmen der
Frühintervention ein (vgl. Protokoll Erstgespräch, IV-Akte 39). Mit Schreiben
vom 24. Januar 2022 wurde ihre Stelle als Verkäuferin bei der I____ gekündigt
(IV-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin beendete am 11. Oktober 2022 die
Frühintervention mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres keine Eingliederungsmassnahmen
möglich seien (vgl. Abschlussbericht, IV-Akte 63; Mitteilung, IV-Akte 64). Am
7. März 2023 liess die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine
Haushaltsabklärung durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschaden zu 90 % berufstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre,
wobei die Einschränkung im Haushalt 0 % betrage (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt, IV-Akte 77; vgl. auch Bestätigung Erwerb, IV-Akte 80).
c) Am 11. Juli 2023 gab die Beschwerdegegnerin ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D____ in Auftrag (vgl. Auftrag
Gutachten, IV-Akte 90), welches am 19. März 2024 erstattete wurde (IV-Akte
104). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um
Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ (vgl. Bericht
RAD, IV-Akte 106). Am 22. April 2024 teilte sie der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid mit, dass sie gedenke, ihr ab 1. August 2022 eine Rente von 65 %
und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 68 % zuzusprechen (IV-Akte 107). Mit
Mitteilung vom 22. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin überdies informiert,
dass sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet werde, eine
stationäre psychosomatische Behandlung von mindestens sechs Wochen Dauer
durchzuführen (IV-Akte 108). Die Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen die Verpflichtung
zur stationären psychosomatischen Behandlung (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2024,
IV-Akte 109) sowie gegen den Vorbescheid (vgl. Mail vom 21. Mai 2024, IV-Akte
111; Schreiben vom 22. Mai 2024, IV-Akte 116) Einwand. Die Beschwerdegegnerin
ersuchte daraufhin den RAD und ihren Rechtsdienst um Stellungnahme zur
Verpflichtung zur stationären psychosomatischen Behandlung (vgl. Antwort
Rechtsdienst, IV-Akte 119; Bericht RAD, IV-Akte 117), welche eine Notwendigkeit
der Schadenminderungsauflage bestätigten. Am 25. Oktober 2024 erliess die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rentenfrage eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 130).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. November 2024 stellt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei in Abänderung der
Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Oktober 2024 der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2022 eine ganze IV-Rente
zuzusprechen und die Auszahlung entsprechend anzupassen.
2. Eventualiter sei die Sache zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
ergänzende medizinische Berichte einzuholen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu gewähren.
b) Mit
Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Verbeiständung durch B____, Advokat, entsprochen.
c) Am
10. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 23. Januar 2025 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
e) Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und es wird festgehalten, dass keine Partei die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.
III.
Am 25. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 25. Oktober 2024 ab dem 1. August 2022 eine Rente in Höhe von 65 % und ab
dem 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 68 %, wobei sie den massgeblichen
Invaliditätsgrad jeweils mittels gemischter Methode eruierte (IV-Akte 130). Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2024 (IV-Akte 103, S.
2 ff.), die Einschätzung des RAD vom 9. April 2024 (IV-Akte 106, S. 3 f.)
sowie den Bericht Haushaltsabklärung vom 9. März 2023 (IV-Akte 77).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die
Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten
Methode ermittelt, da sie weder Betreuungspflichten noch irgendwelche erhöhten
Pflichten im Haushalt habe. Zudem habe sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht
voll gearbeitet, da eine Erhöhung des Arbeitspensums arbeitgeberseits nicht
möglich gewesen sei, andererseits wohl auch wegen ihrer Fähigkeiten und
gesundheitlichen Einschränkungen. Ohne Anwendung der gemischten Methode bestehe
eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von über 70 %, weshalb ihr ein
Anspruch auf eine ganze IV-Rente zustehe (Beschwerde, S. 5). Ferner sei die
Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____
vom 11. März 2023 von «ca. 70 %» zu hoch (Beschwerde, Rz. 5 f.).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass das
Gutachten von Dr. med. D____ die Anforderungen erfülle, welche ein verwertbares
Gutachten zu erfüllen habe (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7). Das Gutachten sei
betreffend die ermittelten Befunde und der daraus resultierenden Restarbeitsfähigkeit
von 30 % schlüssig (BA, Rz. 11). Zur Invaliditätsbemessungsmethode führte
die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Abklärungsdienst bestätigt habe, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen
in einem Pensum von 80-100% arbeitstätig, da sie keine Betreuungsaufgaben habe
und finanzielle Gründe keine Rolle spielen würden. Entsprechend habe der
Abklärungsdienst das Mittel von 90 % angenommen. Dies sei nicht zu
beanstanden, seien doch die Aussagen der Versicherten berücksichtigt worden.
Dabei sei den Aussagen der ersten Stunde gemäss der geltenden Rechtsprechung
besonderes Gewicht beizumessen. Dass die Versicherte keine Betreuungspflichten
habe, rechtfertige nicht per se die Annahme, es müsse immer ein volles Pensum
geleistet werden. Die Beschwerdeführerin habe gerade auch in Berücksichtigung
dieser Tatsache und des fehlenden finanziellen Erfordernisses eine Bandbreite
von 80-100% angegeben (BA, Rz. 9).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 in Anwendung der
gemischten Methode ab dem 1. August 2022 eine Rente in Höhe von 65 % und ab dem
1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 68 % zugesprochen hat (IV-Akte 130).
3.
3.1.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1.
Zu prüfen ist als Erstes, ob die Beschwerdegegnerin den für die
Rentenfrage massgeblichen Invaliditätsgrad zu Recht in Anwendung der gemischten
Methode ermittelt hat.
4.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE
144 I 21 E. 2.1).
4.3.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art.
7 Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.4.
4.4.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;
sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.4.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]).
4.4.3. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.
27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine
Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,
hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer
Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,
berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit
angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des
Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet (lit. c). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird für
die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung
im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person
nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach Buchstabe a
anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c
und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (lit. b).
4.5.
4.5.1. Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie
bei der Rentenrevision) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen
(BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im
Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.
Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung führt (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte
Methode, Betätigungsvergleich; BGE 144 I 28 E. 2.3; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2). Die Frage, in welchem
Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu
beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).
4.5.2. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung
beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere
oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin gab in der im Rahmen der
Haushaltsabklärung ausgefüllten schriftlichen Bestätigung vom 7. März 2023 an,
sie wäre bei guter Gesundheit seit Beendigung der Schule zu 80-100 %
erwerbstätig. Als Begründung/Bemerkung des hypothetischen Pensums gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe keine Betreuungsaufgaben und würde aus
finanziellen Gründen im angegebenen Pensum arbeiten (IV-Akte 80). Auf die
konkrete Frage der Abklärungsperson, warum sie in der Vergangenheit Teilzeit
gearbeitet habe, gab die Beschwerdeführerin zudem die Auskunft, sie habe dies
aufgrund ihrer ungewöhnlichen Darmtätigkeit getan. Die Abklärungsperson kam
daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne als 90 % Erwerbstätige
(Mittelwert) eingestuft werden (vgl. Bericht Haushaltsabklärung vom 9. März
2023, IV-Akte 77, S. 2). Auf Grundlage dieser Erhebungen kam die Beschwerdegegnerin
zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 90 % erwerbstätig
und zu 10 % im Haushalt beschäftigt wäre (Verfügung, IV-Akte 130, S. 8).
4.6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe
den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt, da sie
weder Betreuungspflichten noch irgendwelche erhöhten Pflichten im Haushalt
habe. Zudem habe sie vor Eintritt nicht voll gearbeitet, da eine Erhöhung des
Arbeitspensums arbeitgeberseits nicht möglich gewesen sei, andererseits wohl
auch wegen ihrer Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen. Allein
aufgrund ihrer Angabe, 80-100% arbeiten zu wollen, sei nicht von einer 90%-igen
Erwerbstätigkeit und 10%-igen Haushaltstätigkeit auszugehen. Ohne Anwendung der
gemischten Methode bestehe eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von über
70 %, weshalb ihr ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zustehe (Beschwerde, S.
5).
4.7.
4.7.1. In Anbetracht der Aktenlage kann die Feststellung der
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre ohne Invalidität zu 90 %
erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt beschäftigt, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der Beantwortung der
Statusfrage einzig auf die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und
unterschriebene schriftliche Bestätigung vom 7. März 2023 stützt und den
Mittelwert des angegebenen hypothetischen Pensums nimmt (90 %
Erwerbstätigkeit). In ihrer Beschwerdeantwort führt sie weiter aus, es sei der
Mittelwert eingesetzt worden, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie
habe keine Betreuungsaufgaben und finanzielle Gründe würden keine Rolle spielen.
Auf die Angabe der Beschwerdeführerin könne nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
abgestellt werden, da den Aussagen der ersten Stunde gemäss der geltenden
Rechtsprechung besonderes Gewicht beizumessen sei (BA, Rz. 9). Eine
weitergehende Begründung der prozentualen Festlegung der Erwerbstätigkeit in
Höhe von 90 % wird von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht gegeben.
4.7.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich,
wie aus der Begründung der Beschwerdeführerin, sie würde ohne
Gesundheitsschaden zu 80-100 % erwerbstätig sein, da sie «keine
Betreuungsaufgaben» hätte und überdies «finanzielle Gründe» hierfür sprechen
würden, auf ein 90 %-Pensum als Erwerbstätige und 10 %-Pensum im Haushalt
geschlossen werden kann. Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe
«keine Betreuungsaufgaben», kann gerade auf die gegenteilige Ansicht geschlossen
werden, nämlich, dass sie mangels eigener Kinder gewillt wäre, in einem 100
%-Pensum zu arbeiten. Auch aus dem Hinweis, dass «finanzielle Gründe» den
Ausschlag für das hypothetische Pensum in Höhe von 90 % geben würden, lässt sich
aus allgemeiner Lebenserfahrung ebenso auf die gegenteilige Schlussfolgerung
schliessen, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden ein möglichst
hohes Erwerbseinkommen erzielen wollen, um das eheliche Haushaltseinkommen zu
verbessern (vgl. E. 4.5.2. hiervor). Diese mit Blick auf die innere oder
psychische Tatsachen zu machende Annahme drängt sich umso mehr auf, als der
Ehemann der Beschwerdeführerin seit Jahren arbeitslos und nicht bei der IV
gemeldet ist (vgl. Gutachten Dr. med. D____ [IV-Akte 104, S. 33]; vgl.
auch Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [BB 4]), Anspruch auf
Prämienverbilligungen hat (vgl. Verfügung Amt für Sozialbeiträge vom 4. Mai
2024, BB 4) und somit kein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zur Finanzierung
des ehelichen Haushalts erzielt (vgl. für das Jahr 2022 das Veranlagungsprotokoll
2022, Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, BB 4). Zudem ist hervorzuheben, dass
den Akten zufolge die Mahlzeiten zuhause mehrheitlich vom Ehemann zubereitet
werden und dieser sich auch an der Erledigung der weiteren Haushaltsarbeiten
(z. B. Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen)
beteiligt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 77, S. 5 f.). Damit kann
nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführerin im Zweipersonenhaushalt
mit ihrem Ehemann zeitlich besonders umfangreiche Haushaltsarbeiten zukommen
würden, welche einen Aufgabenbereich in Höhe von 10 % rechtfertigen würden.
4.7.3. Aufgrund der Akten ergeben sich somit keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichende Bemühungen
unternommen hätte, ihre erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des gesundheitlich
zumutbaren voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise, welche gegen eine
hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum ohne Gesundheitsschaden
sprechen würden, ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität im Umfang von 100 %
erwerbstätig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher den
Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt. Dieser ist
vielmehr anhand der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs zu eruieren
(vgl. E. 6. hiernach).
5.
5.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache ferner umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19.
März 2024 (IV-Akte 103, S. 2 ff.) und die Einschätzung des RAD vom
9. April 2024 (IV-Akte 106, S. 3 f.) abstellen durfte. Dies gilt es
nachfolgend zu prüfen.
5.2.
5.2.1. Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2024 bei der
Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung mit überwiegend Zwangshandlungen (ICD-10
F42.1) und einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung
(ICD-10 F45.9; IV-Akte 104, S. 61). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin
(vgl. IV-Akte 104, S. 7) sei die Beschwerdeführerin in der Lage, zweieinhalb
Stunden pro Tag am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Während dieser
Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es ergebe sich
damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 %. Es sei davon
auszugehen, dass die oben genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Beginn
der Krankschreibung seit Mitte/Ende 2021 vorhanden sei (IV-Akte 104, S. 63).
5.2.2. Zu den Merkmalen einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. med.
D____ aus, es bestehe in allen Tätigkeitsbereichen die hinsichtlich der
bisherigen Tätigkeit genannte Beeinträchtigung. Die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit betrage ebenfalls ca. 70 %, geltend ab Beginn der
Krankschreibung seit Mitte/Ende 2021 (IV-Akte 104, S. 64).
5.3.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2024 erfüllt,
wie auch die Beschwerdegegnerin festhält (vgl. E. 2.3. hiervor), die
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Das Gutachten wurde
in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten
Dr. med. D____, IV-Akte 104, S. 8 ff.). Die geklagten Beschwerden der
Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer
sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 104, S. 30 ff.). Zudem hat der
Gutachter ausführlich die Befunde erhoben (IV-Akte 104, S. 35 ff.) und die
Beurteilung der Ressourcen und Defizite der Beschwerdeführerin anhand der
funktionellen Leistungsprüfung in der Mini-ICF-App sind einleuchtend (IV-Akte
104, S. 37 ff.). Gleiches gilt für die Ergebnisse zu den Symptomen und
Persönlichkeitsmerkmalen anhand der MMPI-2 RF und die mittels INSBAT erhobenen
Resultate zum Intelligenzniveau sowie der Intelligenzstruktur (IV-Akte 104,
S. 41 ff.). Die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar begründet (IV-Akte 104, S. 62 ff.).
Entsprechend kann auch der Ansicht des RAD gefolgt werden, es sei auf das
Gutachten von Dr. med. D____ abzustellen (IV-Akte 106, S. 3 f.). In den Akten
sind keine entgegenstehenden medizinischen Berichte zu finden, welche konkrete
Indizien aufführen, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med.
D____ sprechen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom
behandelnden Psychiater Dr. med. J____ mit Bericht vom 2. Juli 2022 geäusserte,
nicht weiter begründete Ansicht, die Beschwerdeführerin sei zu 90 %
arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 2. Juli 2022, IV-Akte 52, S. 1 f.), geeignet
sein soll, Zweifel am Gutachten von Dr. med. D____ zu erwecken, zumal die von
Dr. med. J____ diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung
Typ II (ICD 11 6B41) von Dr. med. D____ mangels Vorliegen der klassischen
Symptome in nachvollziehbarer Weise verneint wird (vgl. Gutachten Dr. med. D____,
IV-Akte 104, S. 59 f.). Gleiches gilt für die von Dr. med. J____ mit Bericht
vom 22. Mai 2024 nicht weiter ausgeführte Ansicht, die Beschwerdeführerin sei
nicht in der Lage, einer Lohnarbeit nachzugehen (IV-Akte 116, S. 2).
5.4.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____
abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Folglich
ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Mitte/Ende 2021 in Bezug auf eine Tätigkeit
im allgemeinen, freien und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt sowie in einer
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Nachfolgend zu prüfen bleibt somit,
wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 70 %-igen
Restarbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des
Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde BGE
145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.
5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12. Oktober
2022 E. 3.1.2). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IVV das Einkommen ohne
Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100
Prozent entspricht, hochgerechnet. Liegt das tatsächlich erzielte
Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen
Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen
ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).
6.2.
6.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni
2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Für
die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird
gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IVV das Einkommen mit Invalidität auf der Basis
einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent
entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle
Leistungsfähigkeit angepasst.
6.2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist
der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
6.2.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten
Einkommensvergleiches für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023
einem Valideneinkommen von Fr. 53'420.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 14'646.00
gegenüber und ermittelte auf diese Weise im erwerblichen Bereich einen
Invaliditätsgrad von 72.58 %. Umgerechnet auf den erwerblichen Anteil von
90 % (gemischte Methode) ergab dies einen IV-Grad von gerundet 65 % (vgl.
IV-Akte 130, S. 8 f.).
6.3.2. Das von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1.
August 2022 bis 31. Dezember 2023 eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 53'420.00
entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 bei ihrer
ehemaligen Arbeitgeberin als Verkäuferin bei der I____ in [...] hätte erzielen
können. Gemäss Meldung bei der [...] hat die Beschwerdeführerin einen
Stundenlohn von Fr. 23.40 erzielt (inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung;
vgl. Meldung [...], IV-Akte 19, S. 3). Dieser wurde mit einer täglichen
Arbeitszeit von 8.2 Stunden und einem Pensum von 21.7 Tagen im Monat
multipliziert. Auf zwölf Monate hochgerechnet und zuzüglich einer Anpassung an
die Teuerung bis 2022 (+1.1 %; vgl. LSE 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023,
Total, T1.2.10). Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2021 erzielte Einkommen
auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet (vgl. E. 6.1. hiervor). Dies ergab ein Jahreseinkommen
von Fr. 50'516.00. Da das von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Valideneinkommen, welches die Beschwerdeführerin bei ihrer ehemaligen
Arbeitgeberin hätte erzielen können, im Vergleich zum branchenüblichen, auf das
Jahr 2022 hochgerechnete Einkommen von gerundet Fr. 56'231.00 (monatlich
Fr. 4'446.00, angepasst an die Teuerung bis 2022 [+1.1 %; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex,
Frauen 2021-2023, Total, T1.2.10], umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden
[LSE 2022, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Ziff. 47 Detailhandel] gemäss der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1) in
Höhe von (gerundet) 10 % Prozentpunkten unterdurchschnittlich tief war, nahm
sie eine Parallelisierung des Valideneinkommens vor (vgl. E. 6.1. hiervor). Sie
setzte daher den branchenüblichen Lohn, umgerechnet auf 95 % ein, was ein
Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 53'420.00 ergab (vgl. IV-Akte 130, S.
8 f.). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht
zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht
bestritten.
6.3.3. Für die Bestimmung des im Rahmen des Einkommensvergleichs für den
Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 (Einkommensvergleich 2022) eingesetzten
Invalideneinkommens von Fr. 14'646.00 stellte die Beschwerdegegnerin auf das
Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von gerundet Fr. 54'244.00 (monatlich Fr.
4'276.00, angepasst an die Teuerung bis 2021 [+0.6 % bis 2021, +0.8 % bis
2022; Tabelle T1.20, Nominallohnindex Frauen 2021-2023], umgerechnet von 40 auf
41.7 Wochenstunden [LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020,
Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) ab. Bei anzunehmender 30%-iger
Arbeitsfähigkeit ab Mitte/Ende 2021 (vgl. E. 5.4. hiervor) wurde das
Invalideneinkommen auf Fr. 16'273.00 festgesetzt. Hiervon nahm die
Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da die Beschwerdeführerin nur noch mit
einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein könne,
was ein Invalideneinkommen von Fr. 14'646.00. Dies ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, welche für einen zusätzlichen Abzug
vom Invalideneinkommen sprechen würden.
6.3.4. Per 1. August 2022 ergibt sich somit – bei der anzunehmenden
Erwerbstätigkeit von 100 % (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [E.
4.2. hiervor]; vgl. E. 4.7.1-4.7.3. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von
(gerundet) 73 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2022 bis
31. Dezember 2023 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (vgl. dazu
E. 3.1. hiervor).
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin nahm
aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis
Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert ein Pauschalabzug
von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen Einkommensvergleich per 1. Januar
2024 vor (Einkommensvergleich 2024) und stellte einem Valideneinkommen
von Fr. 53'420.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 13'018.00 gegenüber, woraus
sich eine Erwerbseinbusse von 75.63 % ergab. Umgerechnet auf den erwerblichen
Anteil von 90 % (gemischte Methode) ergab dies einen IV-Grad von gerundet 68 % (vgl.
IV-Akte 130, S. 9 f.).
6.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das für den Zeitraum
ab 1. Januar 2024 (Einkommensvergleich 2024) massgebliche Valideneinkommen anhand
derselben Lohndaten wie im Einkommensvergleich 2022 (vgl. E. 6.3.2. hiervor). Der Einkommensvergleich 2024 erfolgte anhand der
Lohnzahlen 2022, da gemäss der Beschwerdegegnerin die Nominallohnentwicklung
für die Jahre 2023 und 2024 noch nicht bekannt gewesen seien (vgl. IV-Akte 130,
S. 9).
6.4.3. Ebenfalls aufgrund derselben Lohndaten wie im
Einkommensvergleich 2022 wurde das Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 16'273.00
festgesetzt. Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da die
Beschwerdeführerin nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 %
oder weniger tätig sein könne, sowie den Pauschalabzug von 10 % aufgrund seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art.
26bis Abs. 3 IVV vor, was ein Invalideneinkommen von Fr.
13'018.00 ergab (IV-Akte 130, S. 9).
6.4.4. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des
Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens für die Bestimmung des
Rentenanspruchs per 1. Januar 2024 ist nicht zu beanstanden und wird von der
Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten.
6.5.
Per 1. Januar 2024 ergibt sich somit – bei der anzunehmenden
Erwerbstätigkeit von 100 % (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [E.
4.2. hiervor]; vgl. E. 4.7.1.-4.7.3. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von
(gerundet) 76 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024
Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.1. hiervor).
6.6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Unrecht mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 eine befristete
Rente von 65 % ab dem 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 und eine
unbefristete Rente von 68 % per 1. Januar 2024 zugesprochen hat. Die Verfügung
vom 25. Oktober 2024 ist daher aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist
rückwirkend ab dem 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete
ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass infolge Gutheissung der Beschwerde
die Verfügung vom 25. Oktober 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend
eine unbefristete ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2022 zuzusprechen
ist.
7.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs.
1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind.
7.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat die obsiegende
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit einfachem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'500.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
202.50.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 25. Oktober 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. August 2022 bis
31. Dezember 2023 eine befristete ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2024
eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 202.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: