Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dominique Flach,

Flach Advokatur GmbH,

Steinengraben 55, 4051 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.105

Verfügung vom 1. November 2024

Rente; Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____, geboren 1974, arbeitete seit September 2002 100 % als kaufmännische Sachbearbeiterin Rechnungswesen bei der Sozialhilfe der Stadt Basel (vgl. IV-Akte 9). Ende Juni 2005 meldete sie sich wegen Fibromyalgie und Diabetes Typ I erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Per November 2006 wurde ihr Arbeitspensum auf 50 % herabgesetzt (vgl. IV-Akte 28, S. 5). Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. B____ (RAD) vom 8. Juni 2007 (IV-Akte 42) und die Stellungnahme von Dr. C____ (RAD) vom 17. September 2007 (IV-Akte 46) wurde der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 41) mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 ab Januar 2005 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 40 % zugesprochen (vgl. IV-Akte 57, S. 2). Unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichtes von Dr. B____ vom 6. Dezember 2007 (IV-Akte 55) wurde die Rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 59) – mit Verfügung vom 6. März 2008 aufgehoben (vgl. IV-Akte 65).

b)        Im Juli 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin, welche wieder 80 % gearbeitet hatte, wegen psychischer Überlastung erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 67). Per Ende September 2014 beendete sie das Arbeitsverhältnis mit der Sozialhilfe der Stadt Basel (vgl. IV-Akte 119, S. 6 und 114, S. 1). Im Rahmen des Abklärungsverfahrens liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch das Gutachtensinstitut D____ (D____) polydisziplinär (psychiatrisch, endokrinologisch, orthopädisch und allgemeinmedizinisch) begutachten. Medizinisch gestützt auf das Gutachten vom 10. August 2015 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 135) – mit Verfügung vom 16. November 2015 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 141).

c)         Ab dem 25. April 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin erneut 80 % für den Kanton Basel-Stadt, im Amt und Umwelt und Energie (vgl. IV-Akte 143, S. 7). Im März 2024 meldete sie sich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 143, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie von Dr. E____ den Bericht vom 10. Juni 2024 (IV-Akte 148) und vom RAD die Stellungnahme vom 9. Juli 2024 (IV-Akte 150) ein. Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen, zumal sich der medizinische Sachverhalt nicht in relevanter Art und Weise verändert habe (vgl. IV-Akte 155). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 30. August 2024. Der Eingabe legte sie zahlreiche ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 156). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 ein (vgl. IV-Akte 163) und erliess am 1. November 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 165).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdef.rerin am 2. Dezember 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 28. Februar 2024 (recte vom 1. November 2024) aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat sie unter anderem eine E-Mail von Dr. med. F____ vom 19. November 2024 und einen Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 31. Oktober 2024 beigelegt (Beschwerdebeilagen 3 und 4).

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Februar 2025 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht des G____spitals, Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024 beigelegt (Replikbeilage 1).

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 14. März 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der zutreffenden Einschätzung des RAD (Stellungnahmen vom 9. Juli 2024 IV-Akte 150 und vom 28. Oktober 2024 IV-Akte 163 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 16. November 2015 (IV-Akte 141) resp. der Begutachtung durch das Gutachtensinstitut D____ (Gutachten vom 10. August 2015; IV-Akte 131, S. 2 ff.) nicht in relevanter Art und Weise geändert. Damit sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Beurteilung des RAD, der insbesondere eine invalidisierende Rhizarthrose verneine, könne nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt sei bezogen auf die strittige Handproblematik, insbesondere an der dominanten Hand nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde). Auch gelte es zu berücksichtigen, dass sie ihr Arbeitspensum per 1. Februar 2025 auf 40 % reduziert habe. Damit steht die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den RAD in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitseinsatz effektiv realisiert und im Austausch mit der Arbeitgeberin objektiv realisierbar sei (vgl. S. 2 der Replik).

2.3.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2024 (IV-Akte 165) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht mangels zwischenzeitlich eingetretener relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.       3.3.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.3.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

3.3.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 16. November 2015 (IV-Akte 141) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2.       Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.       4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.4.       4.4.1.  Der Verfügung vom 16. November 2015 (IV-Akte 141) lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten des D____ vom 10. August 2015 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) zugrunde. In diesem waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) atypische Depression (ICD-10 F32.8), DD Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2); (2.) Diabetes mellitus Typ 1, ED 2000 (ICD-10 E10.90), (a.) mögliche beginnende Polyneuropathie, ansonsten keine Spätkomplikationen, (b.) unter Insulin-Pumpen-Therapie, unbefriedigende Einstellung, HbA1c 8.4 %, (c.) häufige leichtgradige Hypoglykämien, Hypoglykämie-Wahrnehmung erhalten (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.4.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit war angeführt worden (vgl. S. 24 f.): (1.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unsicher ängstlichen und asthenischen Anteilen (ICD-10 Z73.1); (2.) chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8), (a.) Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie und Tenodese, Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenkes am 13. März 2008, (b.) Status nach Schulterarthroskopie, Débridement der Supraspinatussehne bei Unterflächenpartialruptur, subacromiale Bursektomie, Akromioplastik und Débridement des Akromioklavikulargelenkes am 5. September 2013, (c.) intraoperativer Befund: Chondromalazie Grad II kranial, Glenoid intakt und Degeneration der Supraspinatussehne von maximal ¼ der Dicke, (d.) radiologisch unauffälliger Befund (Rx 3. März 2015), (e.) klinisch bis auf Protraktionsfehlhaltung und Rund-Hohlrücken unauffälliger Befund; (3.) chronische Schulterbeschwerden links (ICD-10 M75.4), (a.) radiologisch unauffälliger Befund (Rx vom 3. März 2015), klinisch bis auf Zeichen des subakromialen Impingements bei Protraktionsfehlhaltung und Rund-Hohlrücken unauffälliger Befund; (4.) konstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7), (5.) chronische Autoimmunthyreoiditis (ICD-10 E06.3), adäquat substituiert; (6.) Übergewicht mit BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.9), (7.) Migräne (ICD-10 G43.9); (8.) gastroösophagealer Reflux (ICD-10 K21.9) und (9.) Obstipation (ICD-10 K59.0).

4.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten des D____ ausgeführt worden, bei der endokrinologischen Untersuchung habe man festgestellt, dass der Diabetes mellitus Typ I mit Insulinpumpen-Therapie mässig gut eingestellt sei. Aufgrund der labilen Stoffwechsellage mit häufigen Hypoglykämien seien Arbeiten mit potentieller Selbst- oder Fremdgefährdung ungeeignet. Die Explorandin sollte jederzeit die Möglichkeit haben, ihren Blutzucker zu messen und sich entweder Insulin zu applizieren oder Kohlenhydrate zu sich zu nehmen. Aus diesen Gründen bestehe aus endokrinologischer Sicht eine Leistungseinschränkung von 20 %. Die adäquat substituierte Hypothyreose bedinge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens). Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Explorandin mit einer Reihe von psychosomatischen Symptomen präsentiert. Die Stimmungslage sei besorgt und getrübt, jedoch vor allem gehetzt, ängstlich und unsicher. Psychiatrisch stünden einerseits die ängstlich-unsicheren. aber auch die asthenisch-abhängigen Persönlichkeitszüge im Vordergrund. Sekundär könne weiterhin die Diagnose einer atypischen Depression gestellt werden. Diesbezüglich bestünden unspezifische Symptome wie körperliche und psychische Anspannung, Ängste und leichte depressive Verstimmungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der atypischen Depression, die gegenwärtig nicht besonders ausgeprägt sei, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens). Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Auch an den Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit mit guter Kraftentfaltung bestanden. Der Befund an der rechten Schulter sei vollkommen unauffällig gewesen, während links ein subakromiales Impingement bestanden habe. An den Ellbogen hätten Hinweise für eine radiale sowie rechts zusätzlich ulnare Epicondylopathie vorgelegen, während eine auffallend grossflächige Druckdolenz an der rechten Hand anatomisch nicht klar habe zugeordnet werden können. Neurologisch hätten keine Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs bestanden. Zusammenfassend hätten sich die von der Explorandin massiv beklagten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter keinesfalls vollständig begründen lassen. Es hätten deutliche Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente vorgelegen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen, einschliesslich jener im angestammten Bereich, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.4.  Abschliessend wurde im Gutachten des D____ klargestellt, insgesamt gelange man aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Explorandin für die angestammte Tätigkeit ebenso wie für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe, ganztags verwertbar mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Die Arbeitsunfähigkeit aus endokrinologischer und aus psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.5.  Gestützt auf diese gutachterlichen Aussagen hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2015 – ausgehend von einer insgesamt bestehenden 80%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (berücksichtigend die endokrinologische und psychiatrische Beeinträchtigung) – einen Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 141).

4.5.       4.5.1.  Was die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 15. November 2015 (IV-Akte 141) angeht, so traten bei der Beschwerdeführerin neu Probleme an den Händen auf. Solche hatten im Zeitpunkt der Untersuchung durch das D____ nicht bestanden. Im Gutachten vom 10. August 2015 war ausgeführt worden, es bestehe eine symmetrisch freie Beweglichkeit der Hand- und sämtlicher Fingergelenke. Des Weiteren war festgehalten worden: "symmetrisch mässig kräftiger Händedruck, vollständiger Faustschluss und Spitzgriff sowie vollständiges, symmetrisch sehr kräftiges Fingerspreizen; beidseits weder Bewegungsschmerz, Schwellung noch vermehrte palmare Beschwielung; auffallend grossflächige Druckdolenz radiokarpal einschliesslich Daumensattelgelenk rechts" (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 19).

4.5.2.  Im weiteren Verlauf wurde bei der Beschwerdeführerin zunächst eine Tendovaginitis stenosans am A1-Ringband des linken Daumens diagnostiziert (vgl. den Bericht der H____ Klinik vom 4. Januar 2023 (IV-Akte 156, S. 20). Die Beschwerdeführerin verspürte schliesslich auch im Bereich des rechten Handgelenkes bzw. Daumens Schmerzen. Dr. I____ (H____ Klinik) ging von einer beginnenden Tendovaginitis de Quervain am rechten Handgelenk aus. Zudem wurde festgestellt, das CMC-1 Gelenk scheine schmerzhaft gereizt zu sein. Man werde noch ein Röntgenbild mit der Frage nach einer Rhizarthrose an der rechten Hand durchführen. Die Diagnosen, die Dr. I____ stellte, lauteten auf: (1.) Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Dig 1 Hand links adominant; (2.) Tendovaginitis de Quervain 1. Strecksehnenfach Handgelenk rechts; (3.) Verdacht auf leicht aktivierte Rhizarthrose CMC1-Gelenk rechts (vgl. insb. den Bericht vom 18. Januar 2023 [IV-Akte 156, S. 18] sowie den Eintrag in der Krankengeschichte vom 12. April 2023 [IV-Akte 156, S. 9]).

4.5.3.  Wegen der Tendovaginitis stenosans am A1-Ringband des linken Daumens wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 operiert (A1-Ringbandspaltung am linken Daumen; vgl. u.a. die Einträge vom 20. Juni 2023 und vom 27. Juni 2023 in der Krankengeschichte IV-Akte 156, S. 10).

4.5.4.  Die von Dr. J____ (Rheumapraxis K____) veranlasste MRT der rechten Hand vom 8. November 2023 ergab eine Tendovaginitis de Quervain (vgl. IV-Akte 156, S. 24). Dr. J____ führte im Bericht vom 19. November 2023 (IV-Akte 156, S. 21 ff.) an, klinisch und radiologisch handelt es sich um eine mechanisch bedingte Reizung der Daumenstrecker rechts sowie muskulären Hartspann der Unterarm- und Nacken- resp. Schultergürtelmuskulatur. Auslöser dürfte unter anderem die relative Schonung der rechten oberen Extremität nach der operativen A1-Ringbandspaltung des linken Daumens im Juni 2023 sein.

4.5.5.  Die in der Folge von der Beschwerdeführerin konsultierte L____ Klinik hielt am 12. Januar 2024 in der Krankengeschichte fest, die Patientin weise klinisch und sonographisch verifiziert eine stark ausgeprägte, operationsbedürftige De Quervain Tendovaginitis stenosans des 1. Strecksehnenfachs mit isoliertem Subkompartiment der EPB-Sehne auf. Die konservative Behandlung spreche bei dieser Form der Tendovaginitis de Quervain in der Regel nicht an (vgl. IV-Akte 156, S. 27). Daraufhin erfolgte am 13. Februar 2024 die Spaltung des 1. Strecksehnenfachs mit Tenolyse der EPB-Sehne und Retinaculum-Erweiterungsplastik Handgelenk rechts (vgl. IV-Akte 125, S. 25 f.). Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen im Bereich des Daumensattelgelenkes rechts. Als Ergebnis der Konsultation vom 3. April 2024 wurde festgehalten, es bestehe aktuell eine aktivierte beginnende Rhizarthrose rechts. Des Weiteren wurde angegeben: "klinisch Ergussbildung bei Chondromalazie; Röntgen Gelenkspaltverschmälerung Daumensattelgelenk bei guter Gelenkzentrierung als Hinweise für eine beginnende Chondromalazie (Rhizarthrose) rechts" (vgl. IV-Akte 156, S. 25).

4.5.6.  Dr. M____ (RAD) machte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2024 geltend, neu sei der Nachweis eines Gesundheitsproblems im Bereich beider Hände und des linken Handgelenks (beginnende Rhizarthrose rechts, Tendovaginitis stenosans des 1. Strecksehnenfaches Typ De Quervain rechts, Ringbandspaltung-OP Daumen links am 22. Juni 2023). Insofern sei zumindest von einer Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Diese wirke sich jedoch aus fachorthopädischer Sicht nicht additiv auf die bereits im Jahr 2015 gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus.

4.5.7.  Im Bericht von Dr. N____, O____spital [...], vom 19. August 2024 wurde als Diagnose der Verdacht auf eine beginnende Rhizarthrose CMC I-Gelenke beidseits bei Hyperlaxizität beidseits angeführt (vgl. IV-Akte 156, S. 28).

4.5.8.  Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (IV-Akte 163) machte Dr. M____ (RAD) – Bezug nehmend auf den erwähnten Bericht von Dr. N____ vom 19. August 2024 – geltend, die klinisch erhobenen Werte würden aus fachorthopädischer Sicht eindeutig gegen das Vorliegen einer invalidisierenden Rhyzarthrose sprechen, zumal die Diagnose konventionell radiologisch und kernspintomografisch nicht habe gesichert werden können (vgl. auch den MRT-Bericht vom 8. November 2023) und nur aufgrund des klinischen Befundes gestellt worden sei.

4.5.9.  Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 4) wiederholte Dr. N____ die bereits im Bericht vom 19. August 2024 gestellte Diagnose. Mit E-Mail vom 19. November 2024 (Beschwerdebeilage 3) führte er – Bezug nehmend auf die Stellungnahme von Dr. M____ – aus, werde klinisch eine Rhizarthrose vermutet, müsse die Bildgebung nicht unbedingt bereits eine Diagnose sichern, wenn es sich um ein Frühstadium handle, sei dies nun ein Röntgenbild oder auch ein MRI. Die Testinfiltration habe auf alle Fälle eine klare Schmerzursache im Daumensattelgelenk gezeigt. Damit seien die Schmerzen entweder durch eine beginnende Rhizarthrose/Gelenksarthritis oder eine Gelenksinstabilität verursacht. Die Konsequenzen seien bezüglich Therapie dieselben, weshalb ein erneutes MRI nicht weiterhelfe. Die Röntgenbilder seien aktuell genug (rechts 6/24, links 8/24).

4.6.       Unter Berücksichtigung der Berichte der Ärzte, welche die Beschwerdeführerin wegen der Handproblematik untersucht haben (insb. diejenigen von Dr. N____ und der L____ Klinik) kann nicht ohne Weiteres von einer weiterhin bestehenden 80%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Bürotätigkeit (und einer entsprechend angepassten Verweistätigkeit) ausgegangen werden. Denn das einwandfreie Funktionieren der Hände wird grundsätzlich nicht nur in der angestammten Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin, sondern im Normalfall auch in vielen anderen Tätigkeiten vorausgesetzt. Zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts können daher zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. M____ hervorzurufen.

4.7.       4.7.1.  Zusätzlich Zweifel an der Richtigkeit der – sich auf die Handproblematik beschränkenden – Beurteilung von Dr. M____ hervorzurufen vermögen im Übrigen auch noch weitere medizinische Berichte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Untersuchungsberichte betreffend die rechte Schulter, die HWS und Knie (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

4.7.2.  Im Gutachten des D____ war in Bezug auf die rechte operierte Schulter festgehalten worden: "blande Operationsnarben rechts; leichtgradige Schwellung im Bereich der Pars descendens des Trapezius dieser Seite bei ansonsten praktisch symmetrischem Relief; keine Druckdolenz; Flexion und Abduktion 170º; Innenrotation rechts bis zwei Querfinger unterhalb der Skapulaspitze mit Angabe eines Ziehens klavikulär rechts; Aussenrotation 60º; Impingement-Test positiv" (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 19). In Bezug auf den Röntgenbefund (ap 3. März 2015 P____ Spital) war festgehalten worden: leichtgradige Dichteanhebung humeral rechts im Ansatzbereich der Supraspinatussehne, insgesamt aber altersentsprechend regelrechter osteoartikulärer Befund (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 20). Die MR-Arthrografie der rechten Schulter vom 24. Mai 2018 (IV-Akte 156, S. 40) zeigte dann mehrere pathologische Veränderungen und eine Bursitis (vgl. insb. den Eintrag in der Krankengeschichte vom 25. Oktober 2018; IV-Akte 156, S. 38). Aufgrund dieses Röntgenbefundes lässt sich eine Verschlechterung der Situation an der rechten Schulter resp. eine allfällige – damit einhergehende – Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliessen.

4.7.3.  Im Gutachten des D____ war über die Untersuchung der HWS ausgeführt worden, die Explorandin gebe praktisch eine ubiquitären Druckdolenz an, doch sei die Nackenmuskulatur keinesfalls relevant verspannt. Des Weiteren war angeführt worden: "Rotation 80° links und 90° rechts, Lateralflexion 40° links und 30° rechts sowie Kinn-Jugulum-Abstand 0/21 cm; auf Nachfrage ausschliessliche Angabe eines Ziehens am Trapezius rechts während der Inklination" (vgl. S. 17 f. des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 18 f.). Im Bericht des G____spitals, Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024 (Replikbeilage 1) wurde nunmehr folgender Befund MRT HWS 12/2023 festgehalten: "progrediente Diskushernie HWK 6/7 rechts sowie leichter Spinalkanalstenose rechts; keine Myelopathie; keine Nervenwurzelkompression oder höhergradige foraminale/spinale Stenose; Untersuchungsposition: geringe Diskusvorwölbung HWK 5/6". Auch angesichts dieses Röntgenbefundes lässt sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ohne Weiteres ausschliessen.

4.7.4.  In Bezug auf die Knie-Untersuchung war im Gutachten des D____ festgehalten worden: "beidseits keine Überwärmung oder Ergussbildung; symmetrisch freies Patellaspiel ohne jegliche femoropatelläre Krepitation; beidseits bezüglich Lokalisationen und Intensität keinesfalls reproduzierbare, teilweise fehlende Druckdolenz medial beidseits." Die Meniskusprovokationstests seien beidseits klar negativ. Die Explorandin gebe Schmerzen an beim Packen der Ober- und Unterschenkel zwecks Prüfung der Stabilität, welche sagittal und seitlich beidseits erhalten sei. Die Flexion/Extension betrage 140-0-0° beidseits ohne Hyperflexions- oder Hyperextensionsschmerz (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 19). Im Bericht des G____spitals, Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024 (Replikbeilage 1) wurde über das MRI des Kniegelenkes vom April 2024 (unklar welche Seite) angegeben: Patella alta mit Ödem im superolateralen Hoffa-Fettkörper als möglicher Hinweis auf ein Impingement; leicht ödematöse proximale Patellarsehne, Verdacht auf ein Patellaspitzensyndrom. Dieser Röntgenbefund spricht ebenfalls für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der orthopädischen Situation.

4.8.       Im Übrigen kann auch das Vorliegen eines psychischen Leidens mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht unbesehen negiert werden. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Januar 2024 (wieder) in psychotherapeutischer Behandlung, und zwar bei Dr. Q____. Dorthin begab sie sich gemäss dessen Bericht vom 4. Juni 2024 (IV-Akte 156, S. 5) aufgrund einer zunehmenden depressiven Stimmung und wegen chronischer Schmerzen. Soweit der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (IV-Akte 163) – Bezug nehmend auf den Bericht von Dr. Q____ vom 4. Juni 2024 – geltend macht, es werde darin weder eine eindeutige psychiatrische Diagnose genannt, noch sei eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aktenkundig, sodass aus versicherungsmedizinischer Sicht von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch ein psychiatrisches Leiden ausgegangen werden könne, kann ihm nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Schmerzproblematik, der depressive Zustand sowie im Übrigen auch die Ängstlichkeit waren zwar bereits in früheren ärztlichen Berichten erwähnt worden und grundsätzlich auch Thema des D____-Gutachtens gewesen (vgl. u.a. den Bericht des Bethesda Spitals vom 15. Dezember 2014 [IV-Akte 131, S. 34-36]; siehe auch S. 13 f. des Gutachtens des D____ [IV-Akte 131, S. 14 f.]). Dies bedeutet aber nicht per se, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der D____-Begutachtung gleichgeblieben ist resp. keine Verschlechterung erfahren hat. Eine derartige Veränderung erscheint wegen der festgestellten (zusätzlichen) organischen Beeinträchtigungen resp. deren möglichen Auswirkungen auf die Psyche nicht ausgeschlossen. Auch zeugen die Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung und die gehäuften ärztlichen Untersuchungen für einen verstärkten Leidensdruck der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin "bei komplexer Schmerzsymptomatik und Fibromyalgie" von Dr. E____ zuletzt auch noch an das G____spital [...], Rheumatologie, verwiesen wurde. Im Bericht des G____spitals vom 3. Dezember 2024 (Replikbeilage) wurde denn auch auf eine mögliche psychische Problematik hingewiesen. So wurde dargetan, die Patientin erwähne ständige Ängste, die sich ebenfalls vor allen Dingen aus ihrer privaten Situation erklären würden. Möglicherweise finde sich hier ein psychotherapeutischer Ansatzpunkt, um die somatischen Beschwerden der Patientin zu adressieren. Unter Umständen würde die Patientin in diesem Kontext auch von einer anxiolytischen Behandlung profitieren (vgl. S. 3 des Berichtes). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erscheint daher auch in psychiatrischer Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt.

4.9.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es diverse Hinweise gibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das D____ resp. seit dem Erlass der Verfügung vom 16. November 2015 (IV-Akte 141) insgesamt in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Wie es sich damit konkret verhält, lässt sich jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig feststellen. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2024 (IV-Akte 165) – gestützt auf die Einschätzung des RAD – eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verneint hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Erwägung 4.1. hiervor).

4.10.    Es erscheint angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin umfassende medizinische Abklärungen vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 1. November 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: