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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
April 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.107
Verfügung vom 6. November 2024
Beweiskraft des polydisziplinären
Gutachtens; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin reiste 2012 in die Schweiz
ein (IV-Akte 2, S. 1). Sie arbeitete jahrelang als [...] im
Angestelltenverhältnis und zuletzt von 2020 bis 2021 als selbstständige [...]
(IV-Akte 2, S. 6; vgl. IK-Auszug IV-Akte 8, S. 2).
Am 4. Oktober 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis darauf, seit 2020 an Schmerzen in den Armen und Beinen, an
Kraftlosigkeit, einer Fibromyalgie und chronischer Müdigkeit zu leiden zum
Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2, S. 6). Am 27.
Oktober 2021 fand eine orientierende ärztliche Untersuchung durch den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) im Rahmen des Erstgesprächs statt (IV-Akte 14).
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Stellungnahmen ein
(u.a. Bericht [...] vom 09.09.2021, IV-Akte 29, S. 9 ff.; Berichte der [...]klinik
vom 26.10.2021 und vom 25.11.2021, IV-Akte 29, S. 6 ff. und 15 ff.; Bericht der
[...]klinik vom 29.12.2021, IV-Akte 40, S. 1 ff.). Nach einer Stellungnahme des
RAD (IV-Akte 46) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 16. März 2022, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
oder eine Rente bestehe (IV-Akte 48). Zur Begründung führte sie aus, dass die
Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als
selbständige [...] zu 100% arbeitsfähig sei (a.a.O.). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 29. April 2022 Einwand (IV-Akte 56). Nach Eingang
weiterer medizinischer Unterlagen (u.a. Bericht Endokrinologie, Diabetologie
und Metabolismus, [...]spital [...], vom 20.05.2022, IV-Akte 69, S. 2 ff.;
Berichte der [...]klinik vom 11.02.2022 und vom 18.05.2022, IV-Akte 70, S. 14
ff.) empfahl der RAD eine Begutachtung (RAD-Stellungnahmen vom 10.11.2022 und vom
04.09.2023, IV-Akte 77 und 95). Die C____ AG führte daraufhin eine polydisziplinäre
Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie durch und erstattete das Gutachten
am 21. Februar 2024 (IV-Akte 112, S. 4 ff.).
Der RAD nahm zum Gutachten am 30. April 2024 Stellung (IV-Akte
115). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 12. August 2024 einen neuen
Vorbescheid, mit welchem sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies
(IV-Akte 116). Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 12. September 2024
und 16. Oktober 2024 Einwand erhoben hatte (IV-Akte 122) und in der Beilage den
Sprechstundenbericht der [...]klinik vom 27. Augst 2024 einreichte (IV-Akten
122, S. 7 ff. und 131), äusserte sich nochmals der RAD (IV-Akten 130 und 134). In
der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des
Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 6. November 2024 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad
von 25% ab Oktober 2022 und einen solchen von 33% ab Januar 2024 (IV-Akte 136).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
6. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3.
Unter o/e -
Kostenfolge.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht
vom 25. Oktober 2024 der [...]klinik ein (Beschwerdebeilage/BB 5).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10.
Januar 2025 die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Parteien halten mit Replik vom 26. Februar 2025 resp. Duplik
vom 6. März 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2024 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. April
2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 6. November 2024 einen
Rentenanspruch ab (IV-Akte 136). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf
das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG (IV-Akte 133).
2.2.
Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache verschiedene Einwände
gegen das psychiatrische Gutachten vorbringen (Beschwerde, Rz. 14 ff.). Insbesondere
macht sie geltend, das psychiatrische Teilgutachten gehe von falschen Sachverhalten
aus, berücksichtige die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht,
sei weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet und zudem auch nicht in sich
widerspruchsfrei (Beschwerde, Rz. 19).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 6. November
2024 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.
3.
3.1.
Der Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht
gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
3.2.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb).
3.4.
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.
8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
3.5.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
Die Gutachter der C____ AG attestierten der Beschwerdeführerin im
Gutachten vom 21. Februar 2024 aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 112, S. 20):
-
Fibromyalgiesyndrom
(ICD-1 O: M79. 70)
o Widespread-Pain-Index (WPI): 19/19
o Symptom-Severity-Score (SSS): 12/12
-
Restless-Legs-Syndrom
(ICD-10: R25.81)
4.2.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die
Gutachter folgendes fest (IV-Akte 112, S. 20):
-
Eisenmangel mit
Anämie (ICD-10: D50.9)
-
Hypothyreose,
aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10: E03.8)
-
Kombinierte
Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht med. therapiert (ICD-10: E78.5)
-
Arterielle
Hypertonie ohne Angaben einer hypertensiven Krise, aktuell nicht med.
therapiert (ICD-10: 110.90)
-
Atherosklerose
der Aorta ascendens (ICD-10: 170.0)
-
Hyperurikämie,
aktuell nicht medikamentös therapiert (ICD-10: E79.0)
-
Hypovitaminose D,
aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10: E55.9)
-
Nikotinkonsum
(ICD-10: Z72.0)
-
Chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
-
Generalisierte
Angststörung, unter Medikation regredient (ICD-10: F41.1)
-
Panikstörung
(ICD-10: F41.1)
-
Störung durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)
-
Anamnestisch
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig. leichte Episode (ICD-10: F32.1)
4.3.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit November 2021 als zu 50%
arbeitsfähig (IV-Akte 112, S. 23). In einer leidensangepassten Tätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden am Tag (IV-Akte 112, S. 24).
4.4.
Sie führten aus, es bleibe zu hoffen, dass durch die Aufnahme einer
regelmässigen psychiatrischen Behandlung auch die Schmerzproblematik Besserung
finde (IV-Akte 112, S. 24). Gegebenenfalls sollte auch eine nochmalige
multimodale Schmerztherapie, nun 2 Jahre nach erfolgtem erstem Aufenthalt,
stattfinden. Seitens der rheumatologischen Einschätzung sei eine erneute
Beurteilung nach 6 Monaten in Anschluss an eine solche Therapie zu empfehlen
(a.a.O.). Grundsätzlich sei ein Restless-Legs-Syndrom meist relativ gut
therapierbar. Aktuell nehme die Versicherte nur sporadisch Madopar 62.5 mg ein,
was als insuffizient zu betrachten sei. Mögliche Therapien wären diejenigen mit
einem Dopaminagonisten wie Neupro Pflaster oder Pramipexol ER (a.a.O.). Bei
fehlender Wirksamkeit würden sich noch weitere Möglichkeiten bezüglich
Antiepileptika (Gabapentin, Pregabalin) oder sogar Morphinderivaten ergeben.
4.5.
Auf das Gutachten der C____ AG kann in formeller und materieller
Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen
an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer
umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in
Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen (IV-Akte 112, S. 5-12) und
berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Insbesondere basiert es
auf den klinischen Untersuchungsbefunden und erweiterten Untersuchungen vom 8.
Januar 2024: einem Ruhe EKG, einer Lungenfunktionsprüfung, einem Röntgen Thorax
und einer Transthorakalen Echokardiographie (IV-Akte 112, S. 47). Zudem wurde
ein Labor durchgeführt und ein Urinstatus erhoben (IV-Akte 112, S. 47 f.). Der
neurologische Gutachter veranlasste ausserdem eine Elektroneuromyographie
(IV-Akte 112, S. 68 f.). Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die
Standardindikatoren wurden ebenfalls thematisiert (IV-Akte 112, S. 98-100). Bei
einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und
nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1.
An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin
nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst vorbringen, es falle
auf, dass das Gutachten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss
komme, dass sehr wahrscheinlich eine Abhängigkeit von Alkohol bestehe
(Beschwerde, Rz. 11). Die Frage, ob die Alkoholabhängigkeit zu einer
irreversiblen Gesundheitsstörung geführt habe, werde verneint. Die Frage aber,
ob die Alkoholabhängigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge
habe, werde weder gestellt noch eingehend beantwortet (a.a.O.). Im
psychiatrischen Teilgutachten werde zwar die Diagnose der «Störung durch Alkohol;
Abhängigkeitssyndrom» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufgeführt. Eine Begründung seitens der psychiatrischen Begutachterin, weshalb
die Alkoholabhängigkeit keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin haben sollte, liege jedoch nicht vor (a.a.O.). Im Hinblick
darauf, dass im psychiatrischen Teilgutachten selbst festgestellt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin zwei Mal die Woche fünf bis sechs Bier trinke, mit
der Folge, dass es ihr am nächsten Tag schlecht gehe, hätte vorliegend
begründet dargelegt werden müssen, weshalb dieser Umstand keinerlei Auswirkung
auf die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollte. Ohne
Begründung sei das Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar (a.a.O.).
5.2.2. Es ist zutreffend, dass im Gutachten festgehalten wird, aufgrund der
Angaben der Versicherten zu ihrem Konsum und auch labormedizinisch sei eine
Alkoholabhängigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (IV-Akte
112, S. 25). Es handle sich sehr wahrscheinlich nicht mehr nur um einen
schädlichen Gebrauch, da die Versicherte eine Gesundheitsschädigung in Kauf nehme,
sich nicht an den Rat der Behandler zur Abstinenz halte und angebe, sich im
Sinne einer Selbstmedikation emotional damit zu regulieren (a.a.O.). Auch gab
die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum selber zu. Dem
allgemeininternistischen Gutachter teilte sie mit, einmal in der Woche Alkohol
zu konsumieren und ca. zwei Tage vor der Untersuchung drei grosse Bier getrunken
zu haben (IV-Akte 112, S. 43). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung informierte
sie, zweimal die Woche fünf bis sechs Bier mit je 0,33l Inhalt zu trinken (vier
Liter in der Woche, vgl. IV-Akte 112, S. 88). Auch wenn diese Angaben nicht als
ganz unproblematisch einzustufen sind, handelt es sich ausschliesslich um Bier
und der gemessene CDT-Wert liegt immer noch unter dem statistischen
Durchschnittswert (CDT-Wert von 1.6 knapp unterhalb des Referenzbereichs von
1.7, vgl. IV-Akte 112, S. 32). Zudem hätte der Hausarzt gemäss den eigenen
Angaben der Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrem Bierkonsum, lege ihr aber
dennoch keine weitere Behandlung nahe (IV-Akte 112, S. 91). Vor dem
Hintergrund, dass im neusten Bericht der Schmerzklinik vom 25. Oktober 2024 ein
Alkoholabusus verneint wird (vgl. BB 5, S. 3), hat es damit vorerst sein
Bewenden.
5.3.
5.3.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es würden sich im
psychiatrischen Teilgutachten Inkonsistenzen finden (Beschwerde, Rz. 12). Im
Rahmen der Sozialanamnese werde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin einen
Sohn und einen Lebenspartner habe. Im allgemeinmedizinischen, rheumatologischen
und neurologischen Teilgutachten sei jedoch festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin keinen Partner habe. Im neurologischen Teilgutachten sei
diesbezüglich gar vermerkt, dass die Beschwerdeführerin deswegen keinen Partner
habe, weil sie ja fast nur im Bett sei. Somit stütze sich die psychiatrische
Begutachterin auf einen offensichtlich falschen Sachverhalt, welcher aus
medizinischer Sicht gerade bezüglich der Frage nach den verbleibenden
Ressourcen durchaus von Relevanz sein könne (a.a.O.).
5.3.2. Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung angab, keine neue
Partnerschaft zu haben (IV-Akte 112, S. 44). Dies teilte sie auch dem
neurologischen Gutachter mit (IV-Akte 112, S. 64). Allerdings hatte die
Beschwerdeführerin zum Erstgespräch am 27. Oktober 2021 ihr damaliger
Lebenspartner begleitet (IV-Akte 14, S. 2) und war auch bei der psychiatrischen
Exploration ein Begleiter namens Herr D____ anwesend (IV-Akte 112, S. 82). Angesichts
des Umstands, dass das Vorhandenseins eines Partners für die Beurteilung der
gesundheitlichen Einschränkungen keine und für die Einschätzung von Ressourcen lediglich
eine untergeordnete Rolle spielt, ist dieser Punkt nicht weiter zu vertiefen. Eine
allfällige Beziehung wurde von der Gutachterin auch nicht als Ressource
aufgeführt (IV-Akte 112, S. 90-91). Ohnehin stammen die in der Anamnese
aufgeführten Angaben direkt von der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der entsprechenden
Befragung, sodass allfällige Unstimmigkeiten nicht den Gutachter zugeschrieben
werden können.
5.4.
5.4.1. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin vor, sei es nicht
nachvollziehbar, dass sie bei der Fähigkeit, den Tag und anstehende Aufgaben zu
planen und zu strukturieren keine Einschränkungen haben solle, im Rahmen der
Befragung zur Tagesroutine aber angegeben werde, dass sie keine Kraft habe,
viel auf der Couch liege und sich auch nicht mehr wie früher pflege (Beschwerde,
Rz. 13). Dass in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ebenfalls keine Einschränkungen
vorliegen sollen, obwohl die Beschwerdeführerin ein von der Gutachterin selbst
angegebenes Alkoholproblem habe, sei nicht nachvollziehbar (a.a.O.). Ganz
offensichtlich sei die Beschwerdeführerin eben nicht oder zumindest nicht
gänzlich ohne Einschränkungen in der Lage, angemessene Konsequenzen zu ziehen
und in erforderliche Entscheidungen umzusetzen, habe sie doch den Alkoholkonsum
gemäss den Angaben im Gutachten trotz ärztlichem Rat nicht eingestellt
(a.a.O.).
5.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass die psychiatrische
Gutachterin mithilfe der Mini-ICF-APP Einschränkungen in den Bereichen:
"Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben" und
"Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit" verneint hat (IV-Akte 112, S.
93 und 94). Vor dem Hintergrund der überwiegend blanden psychopathologischen
Befunde erscheint dies als vollumfänglich nachvollziehbar (IV-Akte 112, S. 92
und 93). Im Übrigen wies auch der allgemeinmedizinische Gutachter darauf hin,
dass die Versicherte, obgleich sie sich für absolut arbeitsunfähig halte,
dennoch in der Lage sei, die meisten Aufgaben im Haushalt ohne nennenswerte
Unterstützung von aussen zu übernehmen (IV-Akte 112, S. 48).
5.5.
5.5.1. Eine weitere Unstimmigkeit erblickt die Beschwerdeführerin im
Umstand, dass gemäss der psychiatrischen Begutachterin keine aktuelle
Suizidalität vorliege, im Austrittsbericht vom 25. Oktober 2024 der [...]klinik
aber, in welcher die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Behandlung sei,
von Suizidgedanken gesprochen werde (Beschwerde, Rz. 14, vgl. BB 5).
5.5.2. Hierzu hielt die Gutachterin fest, es gebe unspezifische
Hinweise wie die Ängste und depressiven Beschwerden, wobei diese wahrscheinlich
mit dem Alkohol Konsum interagieren und beide sich aufrechterhalten würden (IV-Akte
112, S. 98). Über Suizidalität habe die Versicherte aber nicht berichtet (a.a.O.).
Diese habe im Rahmen der Untersuchung nicht sicher bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen
werden können (a.a.O.). Dieser Einschätzung steht der zeitlich nachgehende Austrittsbericht
der [...]klinik vom 25. Oktober 2024 nicht entgegen, zumal sich daraus nicht
ergibt, dass diese Gedanken anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vor
über einem Jahr bereits vorhanden waren.
5.6.
5.6.1. Mangels eingehender und nachvollziehbarer Begründung sei
schliesslich nicht zu verstehen, weshalb die diagnostizierte chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, die generalisierte
Angststörung, die Panikstörung, das Abhängigkeitssyndrom und die rezidivierende
depressive Störung keinerlei Auswirkungen auf die verbleibende
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollten (Beschwerde, Rz. 15).
Überhaupt nicht nachvollziehbar sei die Begründung der psychiatrischen
Gutachterin, dass die gutachterlich bestätigten anamnestischen Diagnosen
medizinisch-theoretisch keine bleibenden Leistungsminderungen hätten, weil das
störungsspezifische Therapiepotential noch nicht ausgeschöpft worden sei
(a.a.O.). Unklar sei somit, ob nun gemäss der psychiatrischen Gutachterin zwar
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege, diese jedoch nicht zu
berücksichtigen sei, da noch Therapieoptionen bestünden. Der Begründung der
psychiatrischen Gutachterin könne keinesfalls gefolgt werden. Ihre Aufgabe ist
in erster Linie, festzustellen, ob eine medizinisch begründete Einschränkung
der Leistungsfähigkeit vorliege oder nicht, und zwar unabhängig davon, ob die
entsprechenden medizinischen Beschwerden therapierbar seien oder nicht. Dies habe
die Begutachterin aber vorliegend nicht getan, was zur Folge habe, dass
erhebliche Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens bestünden
(a.a.O.).
5.6.2. Hierzu ist festzustellen, dass die psychiatrische Gutachterin
nur im Bereich Mobilität und Verkehrsfähigkeit leichte bis mittelgradige
Einschränkungen festgestellt hat (IV-Akte 112, S. 95). Aus psychiatrischer
Sicht seien Proaktivität und Spontanaktivitäten und die Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt, was Folge der
Schmerzverarbeitungsstörung sei (a.a.O.). Die durchgeführte
Beschwerdevalidierung habe eine gewisse Tendenz zur Aggravation/Verdeutlichung ergeben
(IV-Akte 112, S. 96). Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Weiter führte
die Gutachterin aus, die Angaben und das Verhalten der Versicherten seien
leicht aggraviert gewesen, so dass die gutachterliche Beurteilung etwas
erschwert gewesen sei (IV-Akte 112, S. 96). Seit der Berichterstattung durch
die Psychologin habe die Versicherte offenbar akzeptiert, dass ihr Sohn wenig
Zeit mit ihr verbringe, und die unsichere Zukunftsplanung durch die jährlichen
Überprüfungen ihrer Aufenthaltsbewilligung habe sie ebenfalls nicht mehr
erwähnt, sondern eine C-Bewilligung vorgelegt, so dass die Sorge um eine
Ausweisung nicht mehr bestehe (IV-Akte 112, S. 96 f.). Die leicht auffällig
ausgefallene Beschwerdevalidierung sei mit der Überzeugung, an einer
unheilbaren Erkrankung zu leiden und daher nicht mehr erwerbsfähig zu sein,
kongruent (IV-Akte 112, S. 97). Weiter hielt die Gutachter fest, aus klinischer
Sicht bestünden für die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit folgende
Probleme: Gewisse Fixierung auf die Schmerzproblematik, verfestigte
Überzeugung, an einer unheilbaren Krankheit zu leiden (dies sei ihr von einem
Arzt in der Schweiz und in E____ mitgeteilt worden), Erschöpfung und
Tagesmüdigkeit, aufrechterhalten durch Schlafstörungen (IV-Akte 112, S. 97).
Diese Ausführungen erweisen sich vorliegend als vollumfänglich nachvollziehbar
und schlüssig. Bei fehlenden Zweifeln an den gutachterlichen Schlussfolgerungen
erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.
5.7.
5.7.1. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne
der von der psychiatrischen Gutachterin angeführten Begründung für die fehlende
Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten im Hinblick darauf, dass die
Beschwerdeführerin seit über drei Jahren in der [...]klinik in Behandlung und
dort im Oktober dieses Jahres drei Wochen stationär in Behandlung gewesen sei,
nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 16). Der Hinweis, dass der bekundeten
Energielosigkeit und Ratlosigkeit die Reise in die [...] für eine komplexe,
aufwändige und schmerzhafte Zahnbehandlung entgegenstünden, sei ebenfalls zu
verwerfen. In der Anamneseerhebung des psychiatrischen Teilgutachtens sei zwar
tatsächlich vermerkt, dass die dortige Zahnbehandlung schmerzhaft gewesen sei.
Dass diese aber komplex und aufwändig gewesen sein soll, sei nicht aktenkundig.
Zudem sei unter der genannten Ziffer des Gutachtens nachzulesen, dass die [...]
Klinik vor Ort alles für die Beschwerdeführerin organisiert habe, und diese nur
selbständig anzureisen hatte. Dies weise ja gerade darauf hin, dass darauf
geachtet worden sei, die Angelegenheit für die Beschwerdeführerin so
unkompliziert wie möglich zu gestalten. Die von der psychiatrischen Gutachterin
getroffenen Schlussfolgerungen seien deshalb nicht nachvollziehbar (a.a.O.).
5.7.2. Diesbezüglich hielt die Gutachter fest, die anamnestischen Diagnosen
würden gutachterlich bestätigt. Sie würden aber medizinisch-theoretisch keine
bleibenden Leistungsminderungen verursachen, da das störungsspezifische
Therapiepotential noch nicht ausgeschöpft worden sei (IV-Akte 112, S. 98). Die
Gründe hierfür würden in der dem präsentierten Leidensdruck nicht entsprechenden,
zu geringen Inanspruchnahme von vorhandenen Therapieangeboten liegen. Ein
sekundärer Krankheitsgewinn sei zumindest wahrscheinlich. Die
Beschwerdeführerin bevorzuge passive körperliche Therapien. An die Empfehlung
zur Alkoholabstinenz halte sie sich nicht. Dies wäre aus medizinischer Sicht
aber indiziert und würde zur Verbesserung der allgemeinen Befindlichkeit und
zur Stabilisierung des psychischen Zustandes beitragen. Die Medikation zur
Beeinflussung von Ängsten und der Schmerzwahrnehmung könnte durch eine
regelmässige Einnahme unter Abstinenz von Alkohol optimiert werden (a.a.O.). Auf
diese Einschätzung ist vorliegend abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin in
der psychiatrischen Befragung angegeben hat, sie sei seit Juni 2023 nicht mehr
bei der Psychologin der [...]klinik in Therapie und die einzige Behandlung -
abgesehen von den Besuchen bei ihrem Hausarzt für die Medikamentenabgabe -
seien die stationären Behandlungen in der [...]klinik (IV-Akte 112, S. 91). Bei
dem Ausmass der geklagten Beschwerden erscheint die in Anspruch genommene
Therapie nicht als erschöpft.
5.8.
5.8.1. Dass die Beschwerdeführerin schliesslich an dysfunktionalen
Überzeugungen festhalte, weil sie Fibromyalgie als schwere und unheilbare
Krankheit bezeichne, könne nicht nachvollzogen werden (Beschwerde, Rz. 18).
Fibromyalgie sei nicht heilbar, sehr belastend und beeinträchtige viele
Lebensbereiche (a.a.O.).
5.9.2. Auch diesbezüglich wird im Gutachten darauf hingewiesen,
dass die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Therapieoptionen von der
Versicherten nicht ausgeschöpft worden seien (IV-Akte 112, S. 100). Es sei mit
einer deutlichen Besserung des Befindens zu rechnen, wenn die Versicherte
alkoholabstinent lebe und in eine Tagesstruktur mit sozialen Kontakten
eingebunden werde. Es sei aus psychiatrischer Sicht kein Grund erkennbar, der
gegen eine solche Entzugsbehandlung und ressourcenorientierte Psychotherapie spreche.
Es seien dazu keine Spezialtherapien oder besonderen Medikamente erforderlich
(a.a.O.).
5.9.
5.9.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
den Einwand vom 16. Oktober 2024 geltend, es sei vorliegend nicht
nachvollziehbar, weshalb die rheumatologisch und neurologisch festgestellten
Einschränkungen nicht zu kumulieren seien (Beschwerde, Rz. 20). Dem
neurologischen und dem rheumatologischen Teilgutachten seien zur Komorbidität
der Fibromyalgie und des Restless-Legs-Syndroms keinerlei Ausführungen zu
entnehmen (a.a.O.).
5.9.2. Vor dem Hintergrund, dass diese Vorbringen bereits im
Einwand gegen den Vorbescheid thematisiert wurden (IV-Akte 131, S. 2), kann auf
die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom 5. November 2024 verwiesen werden.
Darin führte der RAD-Arzt nachvollziehbar aus, auf neurologischem Fachgebiet
wirke sich das Restless-Legs-Syndrom aufgrund des Erfordernisses eines
verlängerten Schlafs (bis in die Morgenstunden) auf das zumutbare Pensum aus
(nur 6 h pro Tag, vgl. IV-Akte 134, S. 2). Auf rheumatologischem Fachgebiet
wirke sich die Fibromyalgie bei der angestammten Tätigkeit als [...] mit auch
gelegentlich mittelschweren Arbeiten leistungsmindernd aus. Letzteres sei aber
nicht bei vollständig leidensangepassten leichten Tätigkeiten anzunehmen. Hier
greife im Wesentlichen die Einschränkung des Pensums. Das erkläre die 50%ige
Einschränkung der effektiven Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (6h
Pensum täglich und Leistungseinschränkung) gegenüber der nur 30%igen Einschränkung
leidensangepasst (6h Pensum ohne relevante Leistungseinschränkung, a.a.O.). Vor
dem Hintergrund, dass die konsensuale Beurteilung der Gutachter stringent erscheint
und ihre Beurteilung mit derjenigen der behandelnden Psychologin übereinstimmt,
besteht vorliegend kein Anhalt für Zweifel. Es kommt hinzu, dass die Gutachter
eine medikamentöse Therapie des Restless-Legs-Syndroms, das heutzutage gut
behandelbar sei, empfehlen, sodass eher mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit
zu rechnen ist, wie der RAD bereits zutreffend festgestellt hat (IV-Akte 143,
S. 2).
5.10.
Ferner kann die Beschwerdeführerin aus dem zusammen mit der
Beschwerde eingereichten Austrittsbericht der [...]klinik vom 25. Oktober 2024
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die darin aufgeführten Diagnosen bereits
im polydisziplinären Gutachten der C____ AG vom 21. Februar 2024 ausführlich
diskutiert worden sind und in diesem Bericht keine Angabe der
Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wird. Zusammenfassend erscheint daher die von
den Gutachtern der C____ AG vorgenommene Einschätzung als schlüssig.
6.
6.1.
Zum Einkommensvergleich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die
Beschwerdegegnerin gemäss der angefochtenen Verfügung von einem
leidensbedingten Abzug absehe, weil mit der Reduktion des Arbeitspensums die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien (Replik, Rz. 6).
Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der Fibromyalgie würden
aber gerade nicht berücksichtigt, weshalb gerade deswegen ein Abzug vorzunehmen
sei (a.a.O.).
6.2.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25% zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
6.3.
Vorliegend liegen keine Gründe für die Vornahme eines Abzugs vor.
Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde in der gutachterlich festgestellten
Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Mit einem zusätzlichen Abzug vom
Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt,
was unzulässig ist. Mangelhafte Sprachkenntnisse sind kein relevanter Umstand
und die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 48 Jahre
alt. Ein Abzug aufgrund des noch weit vom Rentenalter entfernten Alters ist
abzulehnen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die
Niederlassungsbewilligung C (vgl. Erwägung 5.6.2. vorstehend), sodass auch der
Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an einer
neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht zu
einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten
Anforderungsniveaus im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126
V 75, 79 E. 5a/cc). Entsprechend kann der Beschwerdeführerin vorliegend kein
leidensbedingter Abzug gewährt werden.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____,
Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
7.4.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für
anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr.
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale
basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand
von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe
von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: