Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.10

Verfügung vom 28. November 2023

Keine Zweifel an den RAD-ärztlichen Einschätzungen; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist Vater dreier erwachsener Kinder. Er war zuletzt als [...] bei der C____ AG und nebenberuflich als [...] tätig. Im Juli 2010 meldete er sich ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Gestützt auf ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. D____ vom 27. Dezember 2012 [IV-Akte 77] und von Dr. med. E____ vom 31. Dezember 2012 [IV-Akte 76]) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2013 (IV-Akte 86) einen Rentenanspruch. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 30. April 2013 mit Urteil vom 16. Dezember 2013 auf (siehe Verfahren IV.2013.89; IV-Akte 104) und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück.

b) In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014 stationär in der Klinik F____ behandelt (IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren nach erneuter Abklärung (Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. Januar 2015 [IV-Akte 124] und von Dr. med. E____ vom 9. Februar 2015 [IV-Akte 123]) mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 (IV-Akte 177) ab, woraufhin der Versicherte am 16. November 2018 erneut Beschwerde erhob (IV-Akte 180). Mit dem zweiten Urteil vom 7. Mai 2019 (siehe Verfahren IV.2018.196; IV-Akte 189) wurde die Beschwerde durch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gutgeheissen, die Verfügung vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und ihm ab dem 1. März 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 auf (BGer 8C_586/2019; IV-Akte 195) und bestätigte die Verfügung vom 19. Oktober 2018.

c) Am 23. Februar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zum zweiten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 200). Der ärztliche Bericht von Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2023 und der Austrittsbericht der Klinik G____ vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 202) wurden der Neuanmeldung beigelegt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 12. April 2023 Stellung (IV-Akte 208). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juni 2023 (IV-Akte 209), dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen, da gemäss dem RAD seit dem Rentenentscheid vom 19. Oktober 2018 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands habe nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer erhob am 1. September 2023 Einwand (IV-Akte 212). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme beim RAD ein (IV-Akte 214), welcher daran festhielt, dass sich aus dem ärztlichen Bericht der Psychiaterin Dr. med. G____ und den medizinischen Dokumenten der Klinik F____ (IV-Akte 202) keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Die Beschwerdegegnerin erliess am 28. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 216).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 12. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 30. November 2023 sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2023 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten betreffend den gesamtmedizinischen Zustand anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 4. März 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. April 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 i. V. m. Art. 38 Abs. 4 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf die Einschätzungen des RAD (IV-Akten 208 und 214) mit der Begründung ab, aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____ vom 19. Februar 2023 und der Klinik F____ vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 202) gehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 19. Oktober 2018 hervor. Aus medizinischer Sicht sei ihm weiterhin eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 80% zumutbar (IV-Akte 216).

2.2.            Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands vor. Neben diversen zusätzlichen gesundheitlichen Leiden habe sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal aufgrund einer schweren depressiven Episode in die Klinik F____ zur stationären Behandlung vom 21. September 2022 bis zum 15. November 2022 begeben müssen, nachdem er bereits einen stationären Aufenthalt im März 2022 aufgrund von Drehschwindel hinter sich gebracht habe (vgl. Hinweis in IV-Akte 202, S. 5). Diesem Umstand hätten die Gutachter bislang nicht Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Beschwerde, S. 2).

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            3.1.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.            Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist - um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.            Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist nachfolgend zu prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 19. Oktober 2018 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 28. November 2023, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen Sachverhaltes stattgefunden hat.

4.2.            4.2.1. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 19. Oktober 2018 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten vom 9. Februar 2015 von Dr. med. E____ (IV-Akte 123) und das rheumatologische Gutachten vom 19. Januar 2015 von Dr. med. D____ (IV-Akte 124) sowie der Bericht des RAD vom 18. Oktober 2018 (IV-Akte 175).

4.2.2. Dr. med. E____ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Februar 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD:10 F32.01, IV-Akte 123, S. 12). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD:10 F45.41, a.a.O., S. 13). In der Beurteilung führte er aus, aufgrund der aktuellen Untersuchung würden sich keine emotionalen Konflikte und auch keine psychosozialen Belastungen erkennen lassen, welche in einem Zusammenhang mit dem Auftreten der depressiven Symptomatik in Verbindung gebracht werden könnten (a.a.O., S. 14). Die subjektiv vom Exploranden geklagte Müdigkeit und verminderte Energie würden sich nur zu Beginn der Exploration nachweisen lassen. Mit zunehmender Dauer des Gespräches würden sich diese Beschwerden vollständig verlieren. Eine subjektiv vom Exploranden geklagte schlechte Konzentrationsfähigkeit lasse sich während der Untersuchung nicht feststellen. Der Versicherte sei während der gesamten Untersuchung sehr konzentriert gewesen. Aufgrund dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression als leichtgradig zu beurteilen. Weiter hielt der Gutachter fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien inkonsistent und z. T. widersprüchlich. Eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz sei zu erkennen (a.a.O., S. 11). Eine erhebliche Diskrepanz entstehe dadurch, dass der Explorand einerseits auf die offene Frage nach psychischen Beschwerden keine angeben könne, dass er andererseits bei der gezielten Befragung nach depressiven Beschwerden durchwegs sehr negative Antworten dahingehend gebe, dass es ihm sehr schlecht gehe (a.a.O., S. 14). Trotz der erheblichen Intensität der vom Exploranden subjektiv geklagten Beschwerden sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der Ehefrau, den Kindern und Enkelkindern als völlig intakt zu beurteilen (a.a.O.). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit bestehe seit März 2013 in der Höhe von 10% aufgrund von leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episoden, gereizter und oft trauriger Stimmung, verminderter Energie sowie subjektiv geklagter verminderter Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit (a.a.O., S. 17). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund des somatoformen Anteils an der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen sei nicht zu begründen (a.a.O., S. 17).

4.2.3. Dr. med. D____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 19. Januar 2015 (ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 124, S. 6). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er zunehmende klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische Störungen mit Schonhinken ohne Muskelatrophie, positive Waddell-Zeichen), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend und eine Targin-Unverträglichkeit anamnestisch (Schwindel und Müdigkeit, a.a.O.). Der Gutachter bestätigte für die angestammte Tätigkeit als [...] eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 8). Allerdings hielt er fest, eine körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht in einem Arbeitspensum von 8,5 Stunden pro Tag weiterhin uneingeschränkt und eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit sei seit Oktober 2014 mit einem Arbeitspensum von 50% (2 x 2,5 Stunden pro Tag) zumutbar (IV-Akte 124, S. 10).

4.2.4. In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass seit Oktober 2014 folgende Arbeitsunfähigkeiten bestünden: 100% in einer körperlich vorwiegend mittelschweren und schweren und/oder spezifisch rückenbelastenden Tätigkeit, 50% in einer intermittierend mittelschweren, jedoch rückenadaptierten Tätigkeit und 20% in einer körperlich leichten und rückenadaptierten Tätigkeit (IV-Akte 124, S. 12).

4.2.5. Die RAD-Ärztin Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 aus, Dr. med. G____ beschreibe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im 2015. Seit Anfang 2014 sei jedoch keine stationäre oder teilstationäre Behandlung und damit keine Therapieintensivierung erfolgt. Somit seien, selbst wenn eine mittelgradige Depressivität vorliegen würde, die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft (IV-Akte 175, S. 2).

4.3.            4.3.1. Der Beschwerdeführer begründet seine gesundheitliche Verschlechterung mit dem Austrittsbericht der Klinik F____ (IV-Akte 202, S. 4 ff.) und dem ärztlichen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____ (IV-Akte 202, S. 1 ff.).

4.3.2. Gemäss Austrittsbericht vom 9. Dezember 2022 lagen beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) vor (IV-Akte 202, S. 4). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde in diesem Bericht nicht vorgenommen (IV-Akte 202).

4.3.3. Mit Bericht vom 19. Februar 2023 (IV-Akte 202, S. 1 ff.) stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G____ die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mit schweren depressiven Episoden ohne psychotischer Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Sie attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (IV-Akte 202, S. 2).

4.4.            Gestützt auf die vorab dargestellten Berichte erscheint eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum nicht als ausgewiesen. Auch wenn sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch die Klinik F____ von einer schweren depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgehen, ist festzustellen, dass diese Diagnosen bereits im Abklärungsbericht der Klinik F____ vom 8. November 2013 gestellt worden sind (IV-Akte 103, S. 4). Darüber hinaus hat Dr. med. G____ den Beschwerdeführer bereits mit Bericht vom 4. Juni 2013 mit einer schweren depressiven Symptomatik als zu 50% arbeitsunfähig eingestuft (IV-Akte 88, S. 3). Damals hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20% angenommen und auch das Gericht hielt die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ für überzeugender als diejenigen der Behandlerin (IV-Akte 189, S. 13). Nach den nachvollziehbaren Aussagen des RAD (IV-Akte 208) finden sich in den Berichten weder diagnostisch, noch klinisch-syndromal relevante Veränderungen des Gesundheitszustands. Vielmehr hat die langjährige Behandlerin keine von den bereits 2018 bekannten und gerichtlich beurteilten abweichenden Diagnosen gestellt und auch betreffend der Beschwerden resp. deren Auswirkungen nichts Neues vorgebracht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau pflegt und fast alle Pflegeaufgaben übernimmt, ist als starkes Indiz dafür zu werten, dass weiterhin ein weitgehend uneingeschränktes Aktivitätsniveau für eine angepasste Tätigkeit angenommen werden kann, zumal der Beschwerdeführer eine Unterstützung durch die Spitex ablehnt (IV-Akte 202, S. 8). Würde eine schwere depressive Episode vorliegen, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich solche Aufgaben zu übernehmen. Zudem ist aufgrund der Leistungsübersicht der Krankenversicherung ab Januar 2020 ersichtlich, dass die Sitzungsfrequenz – trotz attestierter schweren depressiven Episode durch Dr. med. G____ – stets einmal pro Monat betrug und diese nicht erhöht wurde (IV-Akte 206). Zwar wird anhand des Abklärungsberichts aus der Klinik F____ vom 8. November 2013 (IV-Akte 103) im Vergleich zum Austrittsbericht vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 202) eine Erhöhung der eingenommenen Medikamente ersichtlich, jedoch wurden die meisten der psychopharmakologischen Medikamente seit dem Austritt aus der Klinik F____ im 2022 wieder abgesetzt bzw. deren Dosierung verringert (vgl. IV-Akte 202 S. 1 und 8). Dies ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar.

4.5.            Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum letzten Verfügungszeitpunkt ausgewiesen ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund nicht.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.            Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staats.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und somit die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

 

Versandt am: