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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 11. April 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.10
Verfügung vom 28. November 2023
Keine Zweifel an den RAD-ärztlichen Einschätzungen; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist Vater dreier erwachsener Kinder. Er war zuletzt als [...] bei der C____ AG und nebenberuflich als [...] tätig. Im Juli 2010 meldete er sich ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Gestützt auf ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. D____ vom 27. Dezember 2012 [IV-Akte 77] und von Dr. med. E____ vom 31. Dezember 2012 [IV-Akte 76]) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2013 (IV-Akte 86) einen Rentenanspruch. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 30. April 2013 mit Urteil vom 16. Dezember 2013 auf (siehe Verfahren IV.2013.89; IV-Akte 104) und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück.
b) In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014 stationär in der Klinik F____ behandelt (IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren nach erneuter Abklärung (Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. Januar 2015 [IV-Akte 124] und von Dr. med. E____ vom 9. Februar 2015 [IV-Akte 123]) mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 (IV-Akte 177) ab, woraufhin der Versicherte am 16. November 2018 erneut Beschwerde erhob (IV-Akte 180). Mit dem zweiten Urteil vom 7. Mai 2019 (siehe Verfahren IV.2018.196; IV-Akte 189) wurde die Beschwerde durch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gutgeheissen, die Verfügung vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und ihm ab dem 1. März 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 auf (BGer 8C_586/2019; IV-Akte 195) und bestätigte die Verfügung vom 19. Oktober 2018.
c) Am 23. Februar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zum zweiten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 200). Der ärztliche Bericht von Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2023 und der Austrittsbericht der Klinik G____ vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 202) wurden der Neuanmeldung beigelegt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 12. April 2023 Stellung (IV-Akte 208). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juni 2023 (IV-Akte 209), dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen, da gemäss dem RAD seit dem Rentenentscheid vom 19. Oktober 2018 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands habe nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer erhob am 1. September 2023 Einwand (IV-Akte 212). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme beim RAD ein (IV-Akte 214), welcher daran festhielt, dass sich aus dem ärztlichen Bericht der Psychiaterin Dr. med. G____ und den medizinischen Dokumenten der Klinik F____ (IV-Akte 202) keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Die Beschwerdegegnerin erliess am 28. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 216).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 30. November 2023 sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2023 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten betreffend den gesamtmedizinischen Zustand anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. März 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. April 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 i. V. m. Art. 38 Abs. 4 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.
4.2.2. Dr. med. E____ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Februar 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD:10 F32.01, IV-Akte 123, S. 12). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD:10 F45.41, a.a.O., S. 13). In der Beurteilung führte er aus, aufgrund der aktuellen Untersuchung würden sich keine emotionalen Konflikte und auch keine psychosozialen Belastungen erkennen lassen, welche in einem Zusammenhang mit dem Auftreten der depressiven Symptomatik in Verbindung gebracht werden könnten (a.a.O., S. 14). Die subjektiv vom Exploranden geklagte Müdigkeit und verminderte Energie würden sich nur zu Beginn der Exploration nachweisen lassen. Mit zunehmender Dauer des Gespräches würden sich diese Beschwerden vollständig verlieren. Eine subjektiv vom Exploranden geklagte schlechte Konzentrationsfähigkeit lasse sich während der Untersuchung nicht feststellen. Der Versicherte sei während der gesamten Untersuchung sehr konzentriert gewesen. Aufgrund dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression als leichtgradig zu beurteilen. Weiter hielt der Gutachter fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien inkonsistent und z. T. widersprüchlich. Eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz sei zu erkennen (a.a.O., S. 11). Eine erhebliche Diskrepanz entstehe dadurch, dass der Explorand einerseits auf die offene Frage nach psychischen Beschwerden keine angeben könne, dass er andererseits bei der gezielten Befragung nach depressiven Beschwerden durchwegs sehr negative Antworten dahingehend gebe, dass es ihm sehr schlecht gehe (a.a.O., S. 14). Trotz der erheblichen Intensität der vom Exploranden subjektiv geklagten Beschwerden sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der Ehefrau, den Kindern und Enkelkindern als völlig intakt zu beurteilen (a.a.O.). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit bestehe seit März 2013 in der Höhe von 10% aufgrund von leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episoden, gereizter und oft trauriger Stimmung, verminderter Energie sowie subjektiv geklagter verminderter Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit (a.a.O., S. 17). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund des somatoformen Anteils an der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen sei nicht zu begründen (a.a.O., S. 17).
4.2.3. Dr. med. D____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 19. Januar 2015 (ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 124, S. 6). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er zunehmende klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische Störungen mit Schonhinken ohne Muskelatrophie, positive Waddell-Zeichen), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend und eine Targin-Unverträglichkeit anamnestisch (Schwindel und Müdigkeit, a.a.O.). Der Gutachter bestätigte für die angestammte Tätigkeit als [...] eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 8). Allerdings hielt er fest, eine körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht in einem Arbeitspensum von 8,5 Stunden pro Tag weiterhin uneingeschränkt und eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit sei seit Oktober 2014 mit einem Arbeitspensum von 50% (2 x 2,5 Stunden pro Tag) zumutbar (IV-Akte 124, S. 10).
4.2.4. In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass seit Oktober 2014 folgende Arbeitsunfähigkeiten bestünden: 100% in einer körperlich vorwiegend mittelschweren und schweren und/oder spezifisch rückenbelastenden Tätigkeit, 50% in einer intermittierend mittelschweren, jedoch rückenadaptierten Tätigkeit und 20% in einer körperlich leichten und rückenadaptierten Tätigkeit (IV-Akte 124, S. 12).
4.2.5. Die RAD-Ärztin Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 aus, Dr. med. G____ beschreibe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im 2015. Seit Anfang 2014 sei jedoch keine stationäre oder teilstationäre Behandlung und damit keine Therapieintensivierung erfolgt. Somit seien, selbst wenn eine mittelgradige Depressivität vorliegen würde, die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft (IV-Akte 175, S. 2).
4.3.2. Gemäss Austrittsbericht vom 9. Dezember 2022 lagen beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) vor (IV-Akte 202, S. 4). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde in diesem Bericht nicht vorgenommen (IV-Akte 202).
4.3.3. Mit Bericht vom 19. Februar 2023 (IV-Akte 202, S. 1 ff.) stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G____ die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mit schweren depressiven Episoden ohne psychotischer Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Sie attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (IV-Akte 202, S. 2).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen