Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

Vom 19. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dominique Flach, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel   

            Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.112

Verfügung vom 15. November 2024

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, begann im August 2006 eine Ausbildung zur Dentalassistentin. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch wegen "teaminternen Schwierigkeiten" im gegenseitigen Einvernehmen per Ende Juli 2007 aufgelöst (vgl. IV-Akte 162, S. 12). Ab April 2008 bis Februar 2009 absolvierte sie ein Praktikum an einer heilpädagogischen Schule (vgl. IV-Akte 162, S. 8). Im August 2010 begann die Beschwerdeführerin eine Lehre als Büroassistentin im B____spital [...] (vgl. den Lehrvertrag; IV-Akte 3). Im Februar 2011 wurde sie beim Sportunterricht von einem Ball "hart am Kopf getroffen" (vgl. die Unfallmeldung vom März 2011 [IV-Akte 5.43]; siehe auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin vom Mai 2011 [IV-Akte 5.41]). Die wegen HWS-Beschwerden erfolgte medizinische Abklärung brachte eine Diskushernie C5/6 zum Vorschein (vgl. u.a. die röntgendiagnostischen Abklärungen; IV-Akte 5.38, IV-Akte 5.17 und IV-Akte 5.18).

b)       Im September 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Beschwerden an der HWS (Diskushernie) und sich daraus ergebender Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die begonnene Lehre als Büroassistentin im B____spital [...] vermochte sie nicht zu beenden. Der Lehrvertrag wurde schliesslich wegen der gesundheitsbedingten Absenzen durch den Betrieb per Ende Juli 2012 aufgelöst (vgl. IV-Akte 162, S. 3 ff.). Mit Unterstützung der IV-Stelle war die Beschwerdeführerin allerdings dazu in der Lage, eine Ausbildung zur Büroassistentin an der C____ zu absolvieren (vgl. insb. das Zeugnis vom 4. Juli 2014 [IV-Akte 90, S. 2] und das Berufsattest [IV-Akte 126]). Dies führte zum Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die IV-Stelle (vgl. die Mitteilung vom 7. Oktober 2014; IV-Akte 97). Die IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin – zwecks Prüfung eines Anspruches auf weitere Leistungen – bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) durch Dr. D____ und Dr. E____ begutachten (Gutachten vom 13. Juni 2015; IV-Akte 113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 120) lehnte sie mit Verfügung vom 23. Mai 2016 – gestützt auf einen IV-Grad von 20 % – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 122).

c)        Im Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 123). Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. F____ vom 23. Januar 2017; IV-Akte 130). Daraufhin wurde das Leistungsbegehren mangels einer zwischenzeitlich eingetretenen relevanten Veränderung des Gesundheitszustands abgewiesen (vgl. den Vorbescheid vom 9. März 2017 [IV-Akte 133] resp. die Verfügung vom 10. Mai 2017 [IV-Akte 138]).

d)       Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und ersuchte um Unterstützung bei der Suche nach einem geschützten Arbeitsplatz (vgl. IV-Akte 140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 168) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2020 jedoch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente ab (IV-Akte 180); zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei wiederholt den Gesprächsterminen im Rahmen der Frühintervention unentschuldigt ferngeblieben (vgl. dazu insb. den Abschlussbericht FI; IV-Akte 167).

e)       Im Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 181). Diese tätigte wiederum diverse Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____ vom 24. August 2021 [IV-Akte 187], den Bericht von Dr. H____ vom 25. August 2021 [IV-Akte 188], die Berichte des B____spital [...], Psychosomatik, vom 28. August 2021 und vom 23. November 2021 [IV-Akte 202 und IV-Akte 203, S. 2 f.] und den Verlaufsbericht von Dr. I____ vom 6. Januar 2022 [IV-Akte 209]). Nach Durchführung eines Erstgesprächs im Rahmen der Frühintervention (Protokoll vom 8. November 2021 [IV-Akte 2021] teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2022 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustands seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (vgl. IV-Akte 210).

f)        In der Folge liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (vgl. das Gutachten von Dr. J____ vom 14. August 2023 [IV-Akte 273, S. 1-18] das Gutachten Dr. K____ vom 28. Juli 2023 [IV-Akte 273, S. 19-49] und die Gesamtbeurteilung vom 15. August 2023 [IV-Akte 273, S. 51 ff.]). Nach Einholung der Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akte 275) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. September 2023 erneut eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV-Akte 276). Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden (vgl. IV-Akten 280 und 283). Am 4. November 2023 äusserte sich auch Dr. H____ zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K____ (vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 18. Januar 2024 ein (vgl. IV-Akten 289 und 290). Am 11. Oktober 2024 äusserte sich Dr. K____ auf Anfrage nochmals (vgl. IV-Akte 303). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 15. November 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 307).

II.        

a)       Am 16. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2024 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2.     Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dominique Flach, Advokatin, bewilligt.

d)       Gemäss telefonischer Rückfrage vom 26. März 2025 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Replik (vgl. die Instruktionsverfügung vom 30. April 2025).

III.      

a)       Am 4. Juni 2025 findet eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei der L____ einzuholen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025).

b)       Die Beschwerdegegnerin teilt mit Stellungnahme vom 9. Juli 2025 mit, dass ihrer Meinung nach die Voraussetzungen für ein psychiatrisches Gerichtsgutachten nicht erfüllt seien und ersucht das Gericht um Information über die veranschlagten Kosten für das Gerichtsgutachten.

c)        Ungeachtet des Einwandes der Beschwerdegegnerin wird die L____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. August 2025).

d)       Mit Eingabe vom 18. August 2025 teilt die L____ mit, dass der Auftrag angenommen und die versicherungsmedizinische Fallführung von Prof. Dr. M____, FMH für Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, übernommen werde. Die Kosten würden sich auf ca. Fr. 6'930.-- zuzüglich allfälliger Diagnostikkosten/Dolmetscherkosten belaufen.

e)       Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Prof. Dr. M____ findet am 23. September 2025 statt.

f)        Am 28. Oktober 2025 ersucht die L____ aufgrund von Mehraufwand wegen der Fremdanamnese sowie der Bearbeitung zusätzlicher Akten um eine Erhöhung des Kostendachs um Fr. 2'117.50. Mit Eingabe vom 7. November 2025 reicht die L____ eine Aufstellung der Stunden für das Gutachten ein.

g)       Prof. Dr. M____ erstattet am 25. November 2025 das in Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.

h)       Die Beschwerdeführerin teilt mit Eingabe vom 5. Januar 2026 mit, dass das Gerichtsgutachten nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb der Entscheid darauf abgestützt werden könne.

i)         Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 9. Januar 2026 Stellung zum psychiatrischen Gerichtsgutachten. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gutachten von Dr. K____ lege artis erstellt und bezüglich der in Frage stehenden Befunde vollständig sei. Nicht abgestellt werden könne auf das Gutachten von Prof. Dr. M____, der weder eine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt noch seine zu den Vorgutachtern divergierende Einschätzung plausibel begründet habe und dessen Beurteilung die seit der Jugend relevante Suchtproblematik vollständig ausklammere, mithin unvollständig sei.

j)         Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin reicht die Beschwerdegegnerin den Bericht des RAD vom 19. Dezember 2026 nach (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2026).

IV.     

Am 19. März 2026 wird die Sache erneut durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das von Dr. K____ erstellte psychiatrische Gutachten sei nicht beweiskräftig (vgl. insb. die Beschwerde). Es sei auf das von Prof. Dr. M____ erstellte Gerichtsgutachten abzustellen, welches den Beweisanforderungen entspreche (vgl. insb. die Stellungnahme vom 5. Januar 2026).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, das Gutachten von Prof. Dr. M____ sei mangelhaft. Es sei auf das den Beweisanforderungen genügende bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____/Dr. K____ abzustellen. Folglich sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als rechtens anzusehen (vgl. insb. die Stellungnahme vom 9. Januar 2026; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.3.        Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. November 2024 (IV-Akte 307) gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

3.2.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). In Anbetracht der im Juni 2021 erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 181) sind Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2021 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

3.3.        Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die Bemessung des Invaliditätsgrades richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wird dazu in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.4.        3.4.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2.  Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

3.4.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4.4.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung basierende rentenablehnende Verfügung vom 23. Mai 2016 (IV-Akte 122) die Vergleichsbasis.

4.              

4.1.        4.1.1.  Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

4.1.2.  Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.4). Es kann daher nicht von einer (unzulässigen) "second opinion" gesprochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht – bei weiterhin bestehendem Abklärungsbedarf – die entsprechend notwendigen medizinischen Untersuchungen veranlassen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2.2.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1.).

4.2.        4.2.1.  Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

4.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.3.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht jedoch praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2025 vom 4. November 2025 E. 4.1.4.).

4.2.4.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.5.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur so weit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.2.6.  In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.3.        4.3.1.  In Bezug auf die (medizinische) Vorgeschichte ist zunächst zu erwähnen, dass der ersten Verfügung vom 23. Mai 2016, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war (vgl. IV-Akte 122), in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ vom 13. Juni 2015 (IV-Akte 113) zugrunde gelegen hatte.

4.3.2.  Dr. E____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (2.) rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4); (3.) Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 273.1). Erläuternd hatte der Gutachter klargestellt, zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Explorandin durch die familiären Umstände schon seit der Kindheit in einer schwierigen psychosozialen Situation lebe, die sicher ihr Verhalten massgeblich beeinflusse und zu einer ungenügenden inneren Stabilität führe. Dies erkläre sicher teilweise auch, weswegen sie bis anhin nie von sich aus eine Ausbildung beendet habe oder nie längerfristig irgendwo arbeitstätig gewesen sei. Die Schmerzen, die aus somatischer Sicht in diesem Ausmass nicht nachvollzogen werden könnten, seien durch diese psychosozialen Umstände mitüberlagert, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren bestätigt werden könne. Im Rahmen der verschiedenen Belastungen leide die Explorandin unter Verstimmungszuständen, die teilweise einer Depression zu entsprechen scheinen. Aktuell wirke sie allerdings in keiner Weise depressiv, auch aufgrund ihrer subjektiven Angaben könne eine depressive Störung nicht bestätigt werden, doch allenfalls Verstimmungszustände. Diesbezüglich müsse daher eine Remission angenommen werden. Es zeigten sich allerdings etwas auffallende Verhaltenszüge, indem die Explorandin einen eher unreifen Eindruck hinterlasse, stark auf die körperliche Situation fixiert sei, ziemlich umständlich erkläre und sich offensichtlich als Opfer empfinde. Sie scheine Hilfe von aussen zu erwarten, wobei sie nur wenig eigene Anteile einbringe. Es könne daher allenfalls bestätigt werden, dass unreife Persönlichkeitszüge ihren Zustand sicher zusätzlich ungünstig beeinflussten, insbesondere die Verarbeitung der Beschwerden. Die Explorandin sei subjektiv vorwiegend aufgrund der Körperschmerzsymptomatik eingeschränkt. Aus rein psychiatrischer Sicht finde sich keine zusätzliche Störung, wodurch sich eine relevante Einschränkung begründen lasse. Grundsätzlich sollte ihr daher die erlernte Tätigkeit als Büroassistentin vollumfänglich möglich sein, auch eine andere körperlich adaptierte Tätigkeit sei ohne Einschränkung möglich (vgl. S. 17 ff. des Gutachtens).

4.3.3.  Dr. D____ hatte als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: "chronisches cervikalbetontes Panvertebralsyndrom, ICD-10 M53.8" (vgl. S. 9 des Gutachtens). Erläuternd hatte der Gutachter ausgeführt, aufgrund der aktuellen rheumatologischen Begutachtung müsse von einem bereits fortgeschrittenen chronifizierten Schmerzsyndrom mit dominierender Schmerzfehlverarbeitung ausgegangen werden, dies bei zwischenzeitlich sich ausweitender Schmerzen in die gesamte rechte Körperseite mit auch nachweisbarer Halbseitenkörperhypästhesie, begleitet von einem eindrücklichen funktionellen und vegetativem Symptomenkomplex auf dem Boden einer primär bestehenden rechtsseitigen Cervikobrachialgie, hervorgerufen durch zwei traumatische Ereignisse. Obwohl die klinische Untersuchung sich aufgrund des ungewöhnlichen Schmerzverhaltens der Explorandin mit Gegeninnervation sowie Schmerzvermeidungsverhalten als deutlich erschwert erweise, könne auch unter Berücksichtigung des mehrfach neuroradiologisch objektivierbaren Befundes einer grösseren Diskushernie im Segment C5/C6 mit möglicher Neuroirritation von C6 rechts keine höhergradige Funktionseinschränkung ausgehend vom Bewegungsapparat nachgewiesen werden, welche entsprechend auch eine relevante Behinderung vor allem in einer leidensadaptierten wie auch in der angestammten und gelernten Tätigkeit erklären würde. Eine noch vorliegende cervikoradikuläre Schmerz- und Reizkomponente, hervorgerufen durch die mediane Diskushernie im Segment C5/C6 mit möglicher Wurzelirritation von C6 rechts, könne aufgrund der ausgeprägten Überlagerung klinisch weder sicher bestätigt noch ausgeschlossen werden, jedoch könne eine höhergradige sensomotorische Ausfallssymptomatik mit entsprechender funktioneller Beeinträchtigung derzeit nicht objektiviert werden (vgl. S. 10 des Gutachtens). Schwere wie auch mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten seien der Explorandin auch in Zukunft nicht mehr zumutbar, seien in diesem Sinne von der Explorandin auch nie durchgeführt worden. Insgesamt könne aus Sicht des Bewegungsapparates festgehalten werden, dass der Explorandin die Tätigkeit als Büroassistentin sowie sämtliche leichte leidensadaptierte Tätigkeiten in einem ganztägigen Arbeitspensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zwecks Durchführung von Pausen und Erholungsphasen zugemutet werden könne. Eine höhergradige Leistungseinschränkung bzw. Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus rein rheumatologisch somatischer Sicht aktuell nicht erklären (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.3.4.  Gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____/Dr. D____ hatte die Beschwerdegegnerin – unter Zugrundelegung von Tabellenlöhnen – einen der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden rentenausschliessenden IV-Grad von 20 % errechnet (Verfügung vom 23. Mai 2016; vgl. IV-Akte 122).

4.4.        Im weiteren Verlauf hatte Dr. F____ mit Bericht vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 130) folgende Diagnosen gestellt: F32.1/F32.2 mittelgradige bis schwere depressive Episode und F60.31 emotional instabile Persönlichkeit, Borderline Typus. Des Weiteren hatte die Psychiaterin dargetan, auf der einen Seite leide ihre Patientin unter starken Schmerzen, andererseits (und wohl auch in diesem Zusammenhang) habe sich ihre depressive Symptomatik verstärkt. Gleichzeitig weise sie diverse Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung auf. Der RAD-Psychiater Dr. N____ hatte in der Folge mit Stellungnahme vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 132) klargestellt, zusammengefasst werde aktuell von Dr. F____ ein Gesundheitszustand beschrieben, der sich von dem im Gutachten Dr. E____ und Dr. D____ beschriebenen Zustand ein wenig, aber nicht massgeblich unterscheide. Es sei von einem insgesamt mehrheitlich unveränderten Gesundheitszustand und unveränderter Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung hatte der darauffolgenden neuerlichen rentenablehnenden Verfügung vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 138) zugrunde gelegen.

4.5.        4.5.1.  Der jetzt angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024 (IV-Akte 307) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ (IV-Akte 273) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. K____ vom 11. Oktober 2024 (IV-Akte 303) zugrunde.

4.5.2.  Dr. J____ führte im rheumatologischen Gutachten vom 14. August 2023 (IV-Akte 273, S. 1-18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: chronische unspezifische Rückenschmerzen, (a.) Status nach Schädelkontusion mit HWS-Distorsion Februar/März 2011 und 2022, (b.) Status nach radikulärem Reizsyndrom C5 und/oder C6 rechts bei medianer Diskushernie HWK5/6 gemäss MRI der HWS von 10. April 2014, laut Akten, (c.) keine relevanten degenerativen Veränderungen im Bereich der BWS und LWS dokumentiert, (d.) begleitende ansatztendinotische Beschwerden an der SIPS links mehr als rechts mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins linke Bein (vgl. IV-Akte 273, S. 13). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J____ fest: (1.) ausgeprägte und zunehmende klinische Zeichen von im Vordergrund stehenden, somatisch nicht erklärbaren Schmerzen am Bewegungsapparat, keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) mit begleitendem Thoracic Outlet Syndrome beidseits, (3.) Hypermobilitätssyndrom sowie (4.) Spreizfüsse (vgl. IV-Akte 273, S. 13).

4.5.3.  In der Tätigkeit als Büroassistentin werde die Beurteilung des rheumatologischen Vorgutachters Dr. D____ bestätigt, da keine objektivierbaren Änderungen gefunden worden seien, die eine andere Beurteilung begründen würden. Es bestehe seit der Begutachtung vom Jahr 2015 weiterhin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %. Eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule rückenadaptierte Arbeit ohne Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt deutlich über der Schulterhorizontalen sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst anzusehen. Rückenadaptiert bedeute ohne Zwangshaltungen vornüber geneigt oder rekliniert und ohne wiederholte Torsionsbewegungen (vgl. IV-Akte 273, S. 16).

4.5.4.  Dr. K____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juli 2023 (IV-Akte 273, S. 19-49) fest, es lasse sich auf psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (vgl. IV-Akte 273, S. 41). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), die aktenanamnestische ADHS (ICD-10 F90.0), die akzentuierten (unsicheren/histrionischen/emotional-instabilen) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD-10 F33.4) sowie der gelegentliche Cannabisabusus (ICD-10 F12.1; IV-Akte 273, S. 41). Verglichen mit den Befunden gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 13. Juni 2015 liessen sich keine relevanten Diskrepanzen erkennen, abgesehen davon, dass Dr. E____ lediglich von einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge ausgehe, währenddem solche während der aktuellen Untersuchung klar festgestellt werden könnten. Schon im Jahre 2015 hätten keine psychiatrischen Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Diesbezüglich sei es bis heute zu keinen relevanten Veränderungen gekommen (vgl. IV-Akte 273, S. 43). Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroassistentin sowie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 273, S. 45 f.).

4.5.5.  In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 15. August 2023 (IV-Akte 273, S. 51 ff.) wurde dargetan, da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, könnten die Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen werden (vgl. IV-Akte 273, S. 53).

4.5.6.  Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 (IV-Akte 303) hielt Dr. K____ an seiner gutachterlichen Einschätzung fest. Er machte insbesondere geltend, trotz der zum Teil aufgetretenen interpersonellen Konflikte auf Berufsebene sei es der Explorandin insgesamt möglich gewesen, eine Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Zudem müsse gleichzeitig festgehalten werden, dass sich auf Objektbeziehungsebene Konstanzen nachweisen liessen, insbesondere in der Beziehung zur Mutter, der Schwester, sowie zwei bis drei guten Kolleginnen, und dass während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine schwerwiegenden Psychopathologien feststellbar gewesen seien, welche zu einer negativen Interferenz in der Beziehung zum Untersucher geführt hätten. Aus den genannten Gründen lasse sich rein klinisch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht begründen. Die von der Explorandin subjektiv geklagten Beschwerden seien hingegen als Ausdruck akzentuierter Persönlichkeitszüge zu würdigen. Diese akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da es sich gemäss ICD-10 um eine Z-Diagnose handle. Dass die Explorandin als Jugendliche während der Adoleszenz Schwierigkeiten in der Beziehung mit der Mutter bekundet habe, könne nicht als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden. Diese Konflikte seien als Ausdruck normalpsychologischer Konflikte einer Adoleszenten zu werten. In diesem Kontext sei auch erwähnt, dass die Explorandin während der gutachterlichen Untersuchung über einen völlig unauffälligen Tagesablauf berichtet habe.

4.6.        4.6.1.  Anlässlich der Beratung vom 4. Juni 2025 erachtete das Gericht das rheumatologische Gutachten von Dr. J____ für beweiskräftig. Hingegen bewertete es das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. K____ vom 11. Oktober 2024 als nicht den Beweisanforderungen entsprechend. Aufgrund der divergierenden medizinischen Aktenlage wurde entschieden, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025). Ins Gewicht fiel dabei namentlich, dass sich das Vorliegen einer (relevanten) Persönlichkeitsstörung, so wie sie von den behandelnden Ärzten diagnostiziert wurde und für welche sich bereits aus den frühen (medizinischen) Unterlagen Hinweise ergaben, gestützt auf die Aktenlage nicht ohne Weiteres verneinen liess. Auch in Bezug auf die übrigen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit bestanden konträre Beurteilungen (vgl. insb. nachstehende Überlegungen).

4.6.2.  So zeigten bereits die Unterlagen des schulpsychologischen Dienstes (2000-2011; IV-Akte 183), welche keinen Eingang in das Gutachten von Dr. K____ fanden, evidente Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin. Beispielsweise wurde dargetan, die Arbeit mit dem Mädchen gestalte sich nicht ganz einfach. Es sei zum Teil rechthaberisch, unselbständig, häufig auch unbelehrbar (Eintrag vom 23. Mai 2000).

4.6.3.  Dem Bericht der O____klinik [...] bzw. ihres Konsiliarpsychiaters Dr. P____ hatte entnommenen werden können, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit frühester Kindheit multiple, durch das familiäre Bezugssystem entstandene Belastungsfaktoren bestehen (vgl. IV-Akte 26, S. 10; Bericht vom 31. Oktober 2011).

4.6.4.  Dr. Q____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte im Bericht vom 28. Juni 2012 (IV-Akte 38, S. 1-5) unter anderem als Diagnose angeführt: "Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung F60". Als weitere Diagnosen waren von ihr angegeben worden: "Status nach HWS-Distorsion am 10. Februar 2011 mit persistierendem Cervicobrachialsyndrom rechtsbetont, Diskushernie C5/C6", "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)", "Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.00) im Rahmen der obengenannten Diagnosen".

4.6.5.  Dr. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte ihrerseits in ihrem Bericht vom 23. Januar 2017 (E. 4.4.; -Akte 130) als Diagnosen angeführt: "F32.1/F32.2 mittelgradige bis schwere depressive Episode" und "F60.31 emotional instabile Persönlichkeit, Borderline Typus". Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan, auf der einen Seite leide ihre Patientin unter starken Schmerzen, andererseits (und wohl auch in diesem Zusammenhang) habe sich ihre depressive Symptomatik verstärkt. Des Weiteren war von Dr. F____ erwähnt worden, die Patientin weise diverse Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung auf.

4.6.6.  Die in den R____ (R____) wegen einer im Raum stehenden ADHS vorgenommene Abklärung (Bericht vom 8. Oktober 2018; IV-Akte 182, S. 1 ff.) hatte das Vorliegen einer ADHS im Erwachsenalter (ICD-10 F90.0) bestätigt resp. eine solche als sehr wahrscheinlich erachtet. Ausserdem waren im Bericht der R____ die disziplinarischen und Verhaltensprobleme der Beschwerdeführerin während der Schulzeit erwähnt worden. Des Weiteren war in Bezug auf die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin festgehalten worden, die längste Dauer der Anstellung sei die Praktikumsstelle gewesen. Bei den Stellen habe es viele Gründe gegeben, das Arbeitsverhältnis zu beenden (Unaufmerksamkeit, Erschöpfungssymptome, Zwischenmenschliches, Krankheit, Impulsivität, Angst vor Kontrolle oder vor anderen Menschen abzuliefern).

4.6.7.  Dr. S____ hatte in seinem hausärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2018 (IV-Akte 152) in Bezug auf die insbesondere von den R____ diagnostizierte ADHS dargetan, unbehandelt führe diese Krankheit, wie es leider bei der Patientin der Fall gewesen sei, zu einer sozialen Verkrüppelung und Invalidität. Im Bericht vom 1. März 2019 (IV-Akte 156) war von ihm festgehalten worden, es bestehe eine massive Konzentrationsunfähigkeit. Die Patientin sei stets auf der Flucht von Kontakten. Es bestünden massive Aggressionen und Angst.

4.6.8.  Dr. G____ hatte schliesslich im hausärztlichen Bericht vom 24. August 2021 (IV-Akte 187) als Diagnosen festgehalten: (1.) rezidivierende depressive Störung F33.1; (2.) Somatisierungstörung F45.0; (3.) kombinierte Persönlichkeitsstörung F61; (4.) ADHS F90.0. Was insbesondere die kombinierte Persönlichkeitsstörung angehe, so fielen dependente und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge auf. […] Aufgrund oben aufgelisteter Diagnosen zeige die Patientin erhebliche Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, und Kontaktfähigkeit zu Dritten.

4.6.9.  Im Bericht des B____spitals [...], Psychosomatik, vom 28. August 2021 (IV-Akte 202, S. 2 ff.) war als Diagnose angeführt worden: "F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode." […] Aufgrund der Komplexität und langjährigen Vorgeschichte sei man in der abschliessenden Beurteilung auf der Grundlage eines Abklärungsgesprächs zurückhaltend. Man gehe von einer starken psychischen Überlagerung der Schmerzsymptome aus und sehe als führende Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig. Bei der Schmerzproblematik gehe man von einer stark somatisierten Form der Depression mit Angst aus. Die psychische Problematik mit von der Patientin berichteten Verhaltensauffälligkeiten würden auf den Hintergrund einer Persönlichkeitsbeteiligung hinweisen […]. Damit übereinstimmend war im Bericht vom 23. November 2021 (IV-Akte 203, S. 2 f.) angegeben worden, im Rahmen des Abklärungsgespräches habe man der Patientin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), begleitet mit starken Angst- sowie Schmerzsymptomen, vergeben.

4.6.9.  Dr. H____, welche die Beschwerdeführerin (erst) ab April 2021 behandelt hatte (vgl. IV-Akte 181, S. 8), hatte vorerst im Bericht vom 25. August 2021 (IV-Akte 188; IV-Akte 195) als (einzige) Diagnosen angeführt: ADHS (F90.0) und mittelgradige depressive Episode (F32.1). Im Bericht der R____ vom 27. Februar 2023 (IV-Akte 247, S. 3) betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. zum 9. Januar 2023 waren ebenfalls nur folgende Diagnosen erwähnt worden: Anpassungsstörungen, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, undifferenzierte Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.

4.6.10. In einer E-Mail vom 15. Februar 2023 (IV-Akte 245) hatte Dr. H____ dann aber ausgeführt, aufgrund der geplanten Gutachterterminen und aufgrund Re-Traumatisierung – die Patientin habe in der Kindheit und in der Jugendzeit häusliche Gewalt mit körperlichem Missbrauch erlebt und sei Ende 2022 von einem Mann körperlich angegriffen, gewürgt worden – subjektiv und objektiv reizüberflutet. Die Hospitalisation auf der T____ (T____) sei als Reizabschirmung, Time-Out gedacht gewesen. Die Kollegen auf der T____ hätten die Patientin als ängstlich, teilweise paranoid erlebt. […] Aufgrund der Beobachtungen auf der T____ und des weiteren Verlaufes im ambulanten Setting gehen man diagnostisch nicht nur von ADHS, rezidivierenden depressiven Störungen, sondern auch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional instabilen Zügen aus. Die Patientin sei in zwischenmenschlichen Interaktionen subjektiv und objektiv überfordert, reizüberflutet. Seit Ende 2022 berichte sie über eine ausgeprägte soziale Phobie und über Panikattacken mit zunehmender Intensität und Frequenz, vor allem, wenn sie ihre Wohnung verlassen müsse. In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2023 (vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.) hatte Dr. H____ schliesslich erklärend festgehalten, die histrionischen, narzisstischen, emotional- instabilen Persönlichkeitszüge hätten erst nach längerer klinischer Beobachtung und durch zahlreiche Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Interaktionen (auch in der Praxis und in unserer therapeutischen Beziehung) objektiviert werden können. Die Beobachtungen von den Kollegen auf der T____ hätten bei der Diagnosestellung sehr viel geholfen. Vor und nach dem Klinikaustritt hätte mit der zuständigen Oberärztin, Dr. U____ ein telefonischer Austausch stattgefunden. Sie habe ebenfalls über massive Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Interaktionen, extreme Kränkbarkeit, histrionisches Verhalten seitens der Patientin berichtet. Da auf der T____ keine psychologische Testdiagnostik erfolgt sei, sei die Diagnose Persönlichkeitsstörung im Austrittbericht nicht aufgelistet worden.

4.7.        Namentlich in Anbetracht der plausiblen Ausführungen von Dr. H____ und auch angesichts der langen Vorgeschichte, insbesondere der seit Jahren bestehenden aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin, der schulischen Schwierigkeiten und der gescheiterten beruflichen Integration, vermochte das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ das Gericht nicht zu überzeugen resp. es bestanden deswegen Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung erschien dem Gericht nicht als ausgeschlossen. Es erachtete deswegen die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens als angezeigt. Dabei wurde auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den Protokollen aus der Schulzeit (IV-Akte 183) für nötig empfunden. Ausserdem erachtete das Gericht es als angezeigt, dass dem von Dr. G____ im Bericht vom 29. September 2022 (IV-Akte 228, S. 2) erwähnten Schädelhirntrauma, welches die Beschwerdeführerin im Juli 2022 erlitten habe, nachgegangen wird (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025). Gemäss einer E-Mail von V____ (Sozialhilfe Basel-Stadt) vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 297) konnte Dr. H____ wegen persönlicher Bedrohung durch die Beschwerdeführerin diese nicht mehr weiter behandeln. Das Gericht erachtete es deswegen auch als erforderlich, dass der Gutachter die Gründe, welche zum Therapieabbruch im Jahr 2024 geführt haben, im Gerichtsgutachten näher beleuchtet (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025).

4.8.        4.8.1.  Prof. Dr. M____, der in der Folge mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens beauftragt worden war, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2025 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit führend ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0). Reaktiv zu dieser Diagnose seien zudem eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10 F45.9). Überdies bestehe anamnestisch eine ADHS, die nicht sicher von der kombinierten Persönlichkeitsstörung abgrenzbar sei (vgl. S. 44 des Gutachtens).

4.8.2.  Zur Begründung führte Prof. Dr. M____ insbesondere an, die Sicherheit in der Diagnosestellung (Persönlichkeitsstörung) ergebe sich bei der Explorandin wesentlich dadurch, dass sich aus der frühesten Kindheit heraus bis heute eine hohe Persistenz von dysfunktionalen und in der Ausprägung ausgeprägten pathologischen Verhaltensmustern darstelle, die zum einen im Einklang mit der erhobenen Anamnese stünden, zum anderen im Längsverlauf gut ärztlich-psychologisch dokumentiert seien (z. B. schulpsychologische Betreuung zwischen 1999 und 2011 etc.). Trotz des schon früh im Erwachsenenalter gesehenen Verdachts auf eine Persönlichkeitsproblematik erstaune es, dass über grössere Zeiträume die diskontinuierliche psychiatrische Therapie seit 2012 lediglich unter der Annahme einer somatoformen Störung/ rezidivierenden affektiven Störung geführt wurde. Der Referent sehe hier insbesondere auch ein Defizit in den zwei stattgehabten psychiatrischen Begutachtungen 2015 und 2023. Diese Gutachten hätten letztlich auf sekundärem Krankheitsgeschehen fokussiert (somatoforme Symptombildung, ohne differenziert die nach der Katamnese im Vordergrund stehende Persönlichkeitsstörung zu diskutieren (vgl. S. 36 f. des Gutachtens; dazu seine weiteren Ausführungen auf S. 51 f.). Zusammenhängen könnte diese "Fehlsicht" auf die Explorandin partiell mit den langen Therapiepausen und den häufigen Therapeutenwechseln. Zudem habe die Explorandin im Rahmen ihrer kaum gefestigten Selbstidentität nachvollziehbar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als Stigmatisierung und Erniedrigung erlebt. Nach Einschätzung des Referenten sei die Sicht auf die Persönlichkeitsstörung auch erschwert durch die auch in der aktuellen Exploration gut erkennbaren Ressourcen der Explorandin, die auch in ihren ausgeübten Zeiten beruflicher Tätigkeit (Lehre/Praktika etc.) durchaus kompetent und in ihren sozialen Interaktionen episodisch auch weitgehend unauffällig und teamfähig habe agieren können, dies allerdings nicht in der notwendigen Kontinuität. Bemerkt sei auch, dass hier auch Zeugnisse über eine hohe Ausdauerfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit vorliegen würden, die der Annahme einer klinisch dominierenden ADHS-Problematik widersprechen würden. Gerade aber auch die aktuell eingeholte Fremdanamnese der zuletzt (bis Ende 2023/Anfang 2024) behandelnden Psychiaterin Dr. H____ zeige deutlich, dass die Z-Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen nicht haltbar sei, sondern vielmehr eine schwergradige Persönlichkeitsstörung vorliege mit einem ausgeprägt emotional instabilen Verhalten bis hin zu einem bedrohlich-aggressiven Verhalten und psychosenahen Wahrnehmungsverzerrungen (vgl. S. 37 des Gutachtens). In Bezug auf die Therapie resp. den Therapieabbruch bei Dr. H____ führte Prof. Dr. M____ aus, die Explorandin habe Nähe gesucht, sich dann aber wiederum in einen Widerstand begeben. Die Möglichkeit, die Therapeutin notfalls über Handy zu kontaktieren, habe die Explorandin überstrapaziert in Situationen, die nicht notfallmässig gewesen seien. Letztlich habe das Verhalten der Explorandin zu einem Praxisausschluss geführt, nachdem die Explorandin zunehmend drohend aufgetreten sei und der Ärztin den Tod gewünscht habe. Sie habe in Rücksprache mit der Kriseninterventionsstation, als auch aufgrund von eigenen Erfahrungen den Eindruck, dass auch ein paranoides Erleben vorliege (vgl. S. 23 f. des Gutachtens).

4.8.3.  Die langjährig dominierende Diagnose der somatoformen Störung (als führende Diagnose) sei retrospektiv kaum nachzuvollziehen. Möglicherweise hätten hier den Behandlern (und Gutachtern) auch Informationen nicht vorgelegen, die jetzt gesamthaft gutachterlich ein doch klares Bild ergeben würden (vgl. S. 37 des Gutachtens). Warum die zuletzt behandelnde Psychiaterin Dr. H____ erst so spät, nach der Begutachtung 2023, "offiziell" die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt habe, habe der Referent zunächst nicht nachvollziehen können. In der telefonischen Rücksprache mit der Psychiaterin vom 14. Oktober 2025 habe dies jedoch geklärt werden können. Die Explorandin sei zunächst assistenzärztlich betreut worden von einer offensichtlich sehr "mitschwingenden", empathischen Kollegin, sodass es zunächst zu keinen Konflikten gekommen sei. Bei Übernahme durch die Fachärztin selbst seien dann aber rasch erhebliche Konflikte aufgetreten bis hin zu konkreten Bedrohungen und paranoid anmutenden Einschätzungen der Explorandin. Sehr deutlich werde hier auch die hohe Ambivalenz und emotionale Instabilität der Explorandin, als die Therapeutin versucht habe, das Verhalten der Explorandin zu spiegeln und damit einen therapeutischen Effekt zu erzielen (vgl. S. 52 des Gutachtens).

4.8.4.  Zur weiteren Verdeutlichung legte Prof. Dr. M____ dar, der Ausbildungsverlauf nach Schulabschluss, beginnend mit Vorlehren bis hin zu den durch die Invalidenversicherung unterstützten Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zur Büroassistentin (Abschluss EBA 2014) sei charakterisiert durch zahlreiche, in den Unterlagen dokumentierte Konflikte/ Verwerfungen und Abbrüche in den damaligen Anstellungsverhältnissen. Psychiatrisch zeige sich somit deutlich, dass die mit der Persönlichkeitsstörung zusammenhängenden Funktionsdefizite mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schlüssig gegeben seien. So lasse sich der vorliegende Verlauf (auch unter Berücksichtigung der frühkindlichen/kindlich-jugendlichen Entwicklung) plausibel und konsistent erklären, zumal sich die Defizite in gleicher Weise im privaten, als auch im beruflichen Bereich darstellten (vgl. S. 37 f. des Gutachtens). Wie nach ICD-10 Kriterien gefordert, weise die Explorandin charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster auf, welche insgesamt von erwarteten und akzeptierten Normen deutlich abweichen würden. In der Regel erfolgten diese Abweichungen unter Belastung/Stress. Betroffen seien dabei die Kognitionen mit den angesprochenen verzerrten Wahrnehmungen von Geschehnissen in der Umgebung, die oftmals fälschlicherweise als gegen die Explorandin gerichtet und als aversiv erlebt würden. Es ergäben sich dabei auch belastbare Hinweise, dass es zu paranoiden/ psychosenahen Wahrnehmungen komme, die nochmals den Schweregrad der Störung zeigen würden. Die Defizite zeigten sich aber auch in einer zum Teil unangemessen erscheinenden Affektivität mit impulshaften Verhaltensweisen (insbesondere, wenn sich die Explorandin ungerecht behandelt sehe). Hierdurch sei allgemein auch im privaten Bereich die zwischenmenschliche Beziehungsgestaltung gestört. Entsprechend habe die Explorandin Mühe, längere partnerschaftliche Beziehungen einzugehen. Dies schliesse bei der Explorandin nicht die immer wieder sichtbar werdenden, aber unter Belastung nicht stabilen sozialen Kompetenzen aus. Den Kriterien von ICD-10 entsprechend bestehe auch unzweifelhaft ein hoher persönlicher Leidensdruck, als auch die Abweichung so ausgeprägt sei, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig erscheine. Hinweise, dass die psychische Störung der Explorandin durch eine andere gesundheitliche Störung zu erklären sei, fehlten. Namentlich fehlten Hinweise, dass sie drogeninduziert oder hirnorganisch sei (vgl. S. 39 f. des Gutachtens).

4.8.5.  Was die Art der Persönlichkeitsstörung angehe, so liessen sich insbesondere ängstlich vermeidende Anteile und auch emotional instabile Anteile ausmachen. Bezüglich der ängstlich-vermeidenden Anteile lasse sich biografisch erkennen, dass die Explorandin unter Belastung immer wieder zum Rückzug neige, sich aus sozialen Bezügen (ausserhalb der Kernfamilie) zurückziehe und gezielt Expositionen vermeide, durch die sie sich gefährdet erlebe. Deutlich werde dies auch in den letzten zehn Jahren, in denen die Explorandin die Tagesgestaltung danach ausgerichtet habe, was ihr vermeintlich guttue (Schonungsverhalten). Bezüglich der emotional instabilen Anteile (Borderline-Typus) seien die anhaltenden Gefühle von Lehre erwähnt, in denen die Explorandin zum Teil auch fachärztlich als nahezu parathym eingeschätzt worden sei. Genannt seien auch die übertriebenen Bemühungen, trotz der schädlichen Wirkung bei Ambivalenz in der Kernfamilie zu verbleiben ("Mutter ist das Wichtigste"). Aus Sicht des Referenten bestehe jedoch nach dem aktuellen Kenntnisstand kein Vollbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. So werde die Explorandin immer wieder auch in der Biografie zumindest zeitweise als teamfähig erlebt, sei durchaus in der Lage, auch neue soziale Bezüge/Kontakte herzustellen, was aber in den letzten Jahren praktisch nicht mehr umgesetzt wird. So lasse sich gesamthaft die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) stellen (vgl. S. 40 f. es Gutachtens).

4.8.6.  Da die Persönlichkeitsstörung deutlich führend sei und weitgehend die fluktuierenden ADHS-Symptome erklären könnten (auch die Lernschwierigkeiten/Konzentrationsstörungen in der Kindheit könnten dem zugeordnet werden), sei aktuell nicht die Diagnose eines ADHS gestellt worden (vgl. S. 41 des Gutachtens). In Gesamtsicht lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert stellen, die ICD­10 Kriterien seien mit den oben beschriebenen Symptomkonstellationen zumindest im Sinne von mittelgradig-depressiven Episoden in der Vergangenheit erfüllt (ICD-10 F33.4). Trotz des gut erkennbaren Leidensdruckes der Explorandin könne aktuell bei weitgehender Entlastung der Explorandin und ausgeprägtem Rückzug nicht mit ausreichender Sicherheit eine depressive Episode festgestellt werden (vgl. S. 42 f. des Gutachtens). Der Referent sehe die somatoforme Störung wesentlich psychodynamisch als ein unbewusst gewähltes Mittel, um sich den mit der Persönlichkeitsproblematik bedingten Leidensdruck auf Abstand zu halten, wobei es zu einem primären und auch sekundären Krankheitsgewinn komme. Formal könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, wobei nicht alle Kriterien erfüllt seien. So sei aktuell eine grosse Dynamik, die somatischen Symptome abzuklären oder entsprechende Therapien zu initiieren, nicht zu erkennen. Für den Referenten sei auch unklar, ob die somatoforme Symptomatik nicht entaktualisiert sei in dem jetzigen, weniger Ansprüche stellenden Lebensumfeld der Explorandin. Entsprechend sehe der Referent am ehesten die Diagnose einer nicht näher bezeichneten somatoformen Störung, ICD-10 F45.9 (vgl. S. 43 des Gutachtens).

4.8.7.  Was die Arbeitsfähigkeit angehe, müsse die Explorandin aktuell als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig eingeschätzt werden. Zu schwer seien die persönlichkeitsbedingten Defizite trotz der beschriebenen Ressourcen. Die Dokumentation und die aktuell erhobenen Befunde zeigten, dass die Explorandin eine hochgradige emotionale Instabilität aufweise und in Belastungssituationen niederschwellig überschiessend dysfunktional reagiere, was so auf dem freien Arbeitsmarkt Kollegen oder Vorgesetzten nicht zuzumuten sei. Dies habe sich auch in der aktuellen Exploration abgezeichnet, wobei es aber zumindest zu keiner erheblichen Eskalation gekommen sei. Dabei könne festgestellt werden, dass dieses Verhalten krankheitsimmanent sei und einer persönlichkeitsbedingt verzerrten Wahrnehmung der Umgebung in Belastungssituationen entspreche, bis hin zu psychosenahen Wahrnehmungen, die mehrfach auch fachärztlich gesehen worden seien (leider nicht explizit dokumentiert, fremdanamnestisch-ärztlich aber zu validieren). Wie in dem Fachgutachten eingehend dargestellt, seien diese Verhaltensweisen bereits in der Kindheit/Jugend angelegt (vgl. S. 56 des Gutachtens). Die Verhaltensmuster seien nicht neu, aber durch den Strukturverlust der Exploranden in den letzten zehn Jahren und deren soziale Isolation mit weitgehend fehlenden Expositionen verstärkt worden. Deutlich zeige sich das in den auch jetzt fremdanamnestisch erhobenen Angaben der zuletzt behandelnden Psychiaterin, welche auch auf paranoide, psychosenahe Anteile in der Reaktionsbildung hinweisen würden. Der Referent gehe davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit sehr wahrscheinlich rasch durch die Entwicklung nach 2015 (letzte Arbeitsstruktur) hergestellt worden sei, als auch eine Arbeitsfähigkeit in der auf dem Arbeitsmarkt notwendigen Kontinuität möglicherweise noch nie bei der Explorandin bestanden habe. Die genaue Einschätzung sei durch die fehlenden Expositionen der letzten Jahre eingeschränkt möglich (vgl. S. 57 des Gutachtens).

4.9.        4.9.1. Auf dieses Gerichtsgutachten von Prof. Dr. M____ vom 25. November 2025 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. diesbezüglich Erwägung 4.2.2. hiervor). Insbesondere erscheint das Gutachten für die vorliegenden Belange umfassend. Der Gutachter hat sich nicht nur ausführlich mit den relevanten Vorakten (namentlich dem Vorgutachten von Dr. K____ [vgl. insb. S. 51 f. des Gutachtens]) auseinandergesetzt. Vielmehr flossen auch die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 ff. des Gutachtens) und die sich ins Gesamtbild einfügende telefonische Auskunft von Dr. H____ (vgl. S. 23 f. des Gutachtens) korrekt in die Beurteilung von Prof. Dr. M____ ein (vgl. insb. S. 20 ff. des Gutachtens). Der Gutachter hat seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit resp. die von ihm angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nachvollziehbarer Art und Weise – eben gestützt auf die erhobenen Befunde (vgl. S. 20 ff. des Gutachtens) und die schlüssig hergeleiteten Diagnosen (vgl. S. 38 ff. des Gutachtens) – fundiert begründet (vgl. insb. S. 56 des Gutachtens). Die vom RAD mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 (IV-Akte 312) am Gerichtsgutachten geübte Kritik erscheint unberechtigt. Damit kann auch nicht auf die darauf fussenden Einwände der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 9. Januar 2026) abgestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen nachstehende Überlegungen).

4.9.2.  Dr. W____ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 (IV-Akte 312) an, in Kenntnis der anamnestischen Ausführungen wäre aus Sicht des RAD eine valide Abklärung einer möglichen anhaltenden THC-Problematik dringend angezeigt gewesen. Es seien in der Begutachtung auch klinische Sachverhalte zu Tage getreten, welche ihrerseits auch richtungsweisend für eine mögliche anhaltende THC-Problematik sein könnten. Eine detaillierte gutachterliche Auseinandersetzung mit dem möglichen Sachverhalt, ob hier nicht eine primäre Suchterkrankung vorliegt, welche in der Folge dann auch Auswirkung auf die Persönlichkeitsstruktur der Versicherten ausgeübt haben könnte, sei aus Sicht des RAD nicht zu erkennen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

4.9.3.  Was nunmehr den Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin angeht, so ist ein solcher tatsächlich aktenkundig. Allerdings scheint er höchstens (noch) sporadisch stattzufinden. Im Bericht der R____ vom 25. Januar 2012 (IV-Akte 30, S. 3 ff.) war als Diagnose unter anderem noch festgehalten worden: "Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1)". Die Patientin nehme Cannabis jeden Abend zur Entspannung und zum Einschlafen (vgl. S. 1 f.). Dr. E____ legte dann in seinem Gutachten vom 13. Juni 2015 (IV-Akte 113) dar, die Explorandin rauche nicht mehr. Cannabis konsumiere sie auch nicht mehr. Sie trinke keinen Alkohol und konsumiere keine anderen Drogen (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Im Bericht der R____ vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 182, S. 1 ff.) wurde wieder als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, momentan rauche sie ein Pack Zigaretten pro Tag und kiffe seit ca. zwei Jahren abends, um einzuschlafen. Sie habe früher schon phasenweise gekifft (nach dem Suizid ihres Onkels, als sie 14-jährig gewesen sei). Ab dem 17. Altersjahr habe sie immer mehr mit Freunden konsumiert, bis sie dann allein konsumiert habe, um runterzukommen (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der R____ vom 27. Februar 2023 (IV-Akte 247, S. 3 ff.) war betreffend Noxen angeführt worden: "Tabak, gelegentlich THC, kein Alkohol, keine Drogen" (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. K____ führte in seinem Gutachten vom 28. Juli 2023 (IV-Akte 273, S. 19-49) an, etwa zweieinhalb Wochen nach der psychiatrischen Untersuchung sei noch ein Urindrogenscreening angeordnet worden. Sämtliche untersuchten Substanzen hätten dabei einen negativen Wert gezeigt. Die Explorandin habe indes in diesem Kontext berichtet, entgegen ihren Angaben während der Untersuchung vom 20. Juli 2023, dass sie zeitweise Cannabis konsumiere. Im Urindrogenscreening zeige sich jedoch ebenfalls ein negativer Wert bezüglich Cannabis. Trotzdem müsse davon ausgegangen werden, dass die zeitweise auftretenden Erschöpfungsgefühle und die Müdigkeit zumindest zum Teil in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum gebracht werden müssten (IV-Akte 273, S. 24 f.). Allerdings führte auch Dr. K____ den zeitweisen Cannabiskonsum in der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 273, S. 41). Dr. H____ führte in der Stellungnahme vom 4. November 2023 (vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.) an, sie habe die Patientin zum gutachterlich geschilderten Cannabiskonsum am 2. November 2023 aktiv befragt, weil diese Information neu gewesen sei und in der Therapie noch nie Konsumverhalten (ausser Nikotinkonsum) seitens Patientin angegeben worden sei. Die Patientin habe gesagt, sie konsumiere ca. 2-3 mal pro Jahr Cannabis. Bis jetzt habe sie eine beruhigende Wirkung durch Cannabis gespürt. Vor allem aus Kostengründen verzichte sie auf Cannabiskonsum und es mache sie sehr traurig, dass ein Teil ihrer Erschöpfungsgefühle im Gutachten mit dem Cannabiskonsum in Zusammenhang gebracht würden (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme). Prof. Dr. M____ führte schliesslich in Bezug auf allfällige Noxen an, in der Vergangenheit habe einmal episodisch ein erheblicher Cannabisgebrauch bestanden, jetzt schon längere Zeit nicht mehr. Es liege ein wechselnder Nikotinkonsum vor, bis hin zu einem Päckchen am Tag. Punktuell werde von der Explorandin CBD eingenommen, ohne einen eintretenden positiven Effekt. Alkohol und illegale Drogen würden nicht konsumiert. Früher habe ein erhöhter Kaffeekonsum bestanden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Prof. Dr. M____ mass dem "sporadischen" Konsum keine Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei (vgl. implizit die Diagnoseliste; S. 44 des Gutachtens).

4.9.4.  Prof. Dr. M____ erwartete denn auch keine neuen relevanten Aspekte durch eine Blutuntersuchung. Er machte diesbezüglich geltend, es sei kein Labor erfolgt, da die Explorandin sich hierzu nicht in der Lage gesehen habe und Ängste geäussert habe. Die Bitte um eine Laboruntersuchung sei dann an den Hausarzt weitergeleitet worden. Aus der Sicht des Referenten bestünden jedoch keine Hinweise, dass sich durch die Blutuntersuchung gutachterlich neue Aspekte ergeben könnten (vgl. S. 23 des Gutachtens). Dies erscheint schlüssig, nicht nur angesichts des plausiblen nur sporadischen Konsums, sondern auch angesichts der Tatsache, dass das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung absolut zentral ist und es für diese Diagnose bereits im Kindesalter (während der Schulzeit), vor dem Beginn des Substanzkonsums, deutliche Hinweise gegeben hat. Ergänzend ist anzuführen, dass der THC-Konsum in früheren Gutachten (insbesondere demjenigen von Dr. K____) kein Thema war. Weshalb Prof. Dr. M____ – entgegen den Vorgutachtern – eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat, wurde von ihm einlässlich und nachvollziehbar begründet. Es kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden. Nicht nachvollziehbar erscheint der Einwand der Beschwerdegegnerin, man habe es bei der Beurteilung von Prof. Dr. M____ de facto mit einem dritten psychiatrischen Gutachten zu tun (vgl. insb. S. 2 der Stellungnahme vom 9. Januar 2026). Es war gerade die Aufgabe des Gutachters, sich mit den Vorgutachten auseinanderzusetzen. Dies hat er substanziiert getan und ist schlussendlich zu einer anderen Meinung gekommen, die er – wie mehrfach dargetan wurde – absolut schlüssig begründet hat.

4.10.     Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M____ ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung 100 % arbeitsunfähig geworden ist. Der Gutachter geht diesbezüglich davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit sehr wahrscheinlich rasch durch die Entwicklung nach 2015 (letzte Arbeitsstruktur) hergestellt worden ist. Eine genaue Einschätzung sei durch die fehlenden Expositionen der letzten Jahre eingeschränkt möglich (vgl. S. 57 des Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint schlüssig und lässt sich mit den vorliegenden Akten in Einklang bringen. So hatte unter anderem bereits Dr. F____ mit Bericht vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 130) auf das Vorliegen einer Verschlechterung hingewiesen.

4.11.     Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 (Ablauf der halbjährigen Frist nach erfolgter Neuanmeldung) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2024 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht einen Rentenanspruch abgelehnt.

4.12.     Abschliessend ist noch zu bemerken, dass es sinnvoll erscheint, wenn die Beschwerdeführerin – ungeachtet der sehr vorsichtigen Prognose des Gutachters (vgl. dazu insb. S. 55 des Gutachtens) – wieder eine psychiatrische Behandlung aufnehmen würde. Damit könnte sie eventuell mittelfristig in einer geschützten Tätigkeit weiterbegleitet werden (vgl. ebenfalls S. 55 des Gutachtens), was für sie wohl generell förderlich sein dürfte. Möglicherweise ebnet sich dadurch auch der Weg für eine spätere Eingliederung.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 15. November 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze Rente auszurichten.

5.2.        Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 9'047.50 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. TP-Rechnung vom 31. Dezember 2025) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14). Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragestellungen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall die Anzahl verrechneter Stunden (vgl. Eingabe vom 7. November 2025) und daher auch die – bei zu bewilligender Erhöhung des Kostendaches (vgl. Antrag der Gutachterstelle vom 28. Oktober 2025 und vom 7. November 2025 resp. Schreiben der Instruktionsrichterin vom 17. November 2025) – in Rechnung gestellten Gutachtenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'047.50 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen. Auch hat die Beschwerdegegnerin nicht gegen die beantragte Erhöhung opponiert.

5.3.        Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Dominique Flach, Advokatin, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insbesondere anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einer überdurchschnittlich aufwändigen Angelegenheit auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25 (8.1 %) rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. Dezember 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 9'047.50 zu übernehmen.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–         Beschwerdeführerin
–        
Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: