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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
November 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.13
Zwischenverfügung vom 1. Dezember
2023
Auf die Beschwerde gegen eine
Zwischenverfügung betreffend die Anordnung eines Gutachtens wird eingetreten;
Notwendigkeit und Zumutbarkeit der polydisziplinären Begutachtung bejaht;
teilweise Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer wurde im Jahr 1989
als Fussgänger von einem Lastwagen angefahren und erlitt dabei ein
Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Neuropsychologisches Gutachten, IV-Akte 1;
Arztbericht [...], IV-Akte 7). Im Jahr 2001 wurde er als Fussgänger von einem
Fahrradfahrer erfasst (vgl. Unfallakte, IV-Akte 10). Mit Gesuch vom 23. Juli 2002
meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit
Verfügung vom 30. Juni 2004 sprach ihm die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2001
eine ganze Rente zu (IV-Akte 26).
b) Im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl.
Revisionsfragebogen, IV-Akte 38) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
aufgefordert, sich anlässlich eines stationären Aufenthalts begutachten zu
lassen (IV-Akten 47). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam
(vgl. Schreiben des Rechtsanwalts, IV-Akte 50), stellte die Beschwerdegegnerin
die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 29. September 2008 per sofort ein
(IV-Akte 55). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2008 (IV-Akte
57) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2008.317 vom
30. Juni 2009 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 67). In der Folge liess die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2009 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente per 1. November 2008
wiederaufleben (IV-Akte 80).
c) Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 7. Mai
2010 ein Aufgebot zur psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 90), welcher er
nicht nachkam (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2010, IV-Akte
92). Die Beschwerdegegnerin verfügte deshalb am 20. Januar 2011 die sofortige
Einstellung der Rentenzahlungen (IV-Akte 99).
d) Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 3.
Dezember 2018 die Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung betreffend
Renteneinstellung vom 20. Januar 2011 in Wiedererwägung zu ziehen (IV-Akte
113). Er legte seinem Schreiben ein dreiteiliges Gutachten der Kliniken C____
in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie bei,
welches im Haftpflichtverfahren von der D____ in Auftrag gegeben wurde (IV-Akte
113, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm das Wiedererwägungsgesuch als
Anmeldung zum Leistungsbezug entgegen (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2018,
IV-Akte 114). Sie tätigte daraufhin Abklärungen bei der D____ (vgl.
Ermittlungsberichte Observation, IV-Akte 128, S. 1 ff.; Berichte Dr. med. E____,
IV-Akte 128, S. 66 ff.) und den ehemaligen Arbeitgebern des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Akte 149). Zudem ersuchte sie den Beschwerdeführer, den Revisionsfragebogen
auszufüllen (IV-Akte 152). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens vom
3. Dezember 2018 in Aussicht (IV-Akte 161, S. 2), worauf der Beschwerdeführer hiergegen
am 29. August 2022 Einsprache erhob (IV-Akte 166). Die Beschwerdegegnerin holte
im Einspracheverfahren die Akten der Haftpflichtversicherung D____ ein (vgl.
IV-Akte 185-191) und nahm das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt KS.2018.33
vom 6. Juli 2022 zu den Akten. Zudem bat sie den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) um eine medizinische Einschätzung mit Würdigung des
Observationsmaterials (vgl. Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 193).
e) Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass dieser zur Begutachtung in
den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie aufgeboten werde (IV-Akte
195). Mit Eingabe vom 6. November 2023 (IV-Akte 198) stellte der
Beschwerdeführer folgende Anträge:
1) Es sei gestützt auf das
Gutachten C____ eine ganze Rente zu sprechen.
2) Sofern die IV-Stelle
unsicher ist, ob das Urteil des Zivilgerichts rechtskräftig wird, sei das
IV-Verfahren zu sistieren bis in der Zivilsache rechtskräftig über den
Erwerbsschaden entschieden worden ist. Anschliessend kann abschliessend darüber
entscheiden werden ob die im Zivilverfahren verwendeten Gutachten im
Sozialversicherungsverfahren tauglich sind.
f) Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass ein psychiatrisches Gutachten
bei med. pract. G____ mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung in Auftrag
gegeben werde (vgl. Verfügung, IV-Akte 202; Gutachtensauftrag, IV-Akte 194).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch
B____, Advokat, am 18. Januar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 1. Dezember 2023, zugestellt am 4. Dezember 2023 sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer ohne weiteres Gutachten eine ganze Rente zu
sprechen.
2) Eventualiter sei die
Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 1. Dezember 2023, zugestellt am 4.
Dezember 2023 aufzuheben und ein Gutachten in den Disziplinen Neurologie,
Neuropsychologie und Psychiatrie anzuordnen.
3) Unter o/e Kostenfolge.
4) Es sei dem Beschwerdeführer
für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand zu bewilligen.
5) Es seien die Akten der
Beschwerdebeklagten beizuziehen.
b) Die Beschwerdegegnerin heisst die Beschwerde teilweise
gut und stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 folgende Anträge:
1) Die Beschwerde sei
teilweise gutzuheissen und eine Begutachtung in den Disziplinen Neurologie,
Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen, wobei die Vergabe über die
Plattform zu erfolgen habe.
2) Unter o/e Kostenfolge.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juni 2024
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits mit Duplik vom
26. Juni 2024 an den in ihrer Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
e) Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2024 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Verbeiständung durch B____, Advokat, bewilligt.
f) Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, dass wohl zwischenzeitlich der Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt im Haftpflichtverfahren ergangen sei und ein
Gerichtsgutachten zu erfolgen habe. Dieses werde dem Gericht für die Akten zugestellt,
sobald es in schriftlicher Form vorliege.
g) Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 17.
September 2024 den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2023.8 vom
1. Juni 2024 ein und fügt an, es sei klar nötig, dass der Gesundheitszustand
des Versicherten neu gutachterlich abgeklärt werde, weshalb an den
Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 27. März 2024 vollumfänglich
festgehalten werde.
h) Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 20.
September 2024 Stellung zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2024
und teilt mit, dass an den eingangs gestellten Rechtsbegehren festgehalten
werde.
III.
Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 27. November 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Im Rahmen der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (vgl.
Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535) wurden unter anderem die Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022
revidiert. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen
Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des
Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht
kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 113
E. 2.2). In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind keine
Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Einholung von Gutachten
betreffen. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der Begutachtung nach dem 1.
Januar 2022 erfolgte, sind somit die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar.
1.2.
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]), kann direkt beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden
(Art. 56 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 17 ff. zu Art. 49 ATSG).
Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit
auch für Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021; vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 40 f. zu Art. 49 ATSG).
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1. Dezember 2023, mit
welcher ein psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer
Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben wird (vgl. IV-Akte 202). Da diese
Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich hierbei
um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1)
grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.3.
Das Bundesgericht hat, unter der Rechtslage, wie sie sich vor der
Revision des Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 präsentierte, im
Kontext von Gutachtensanordnungen das Vorliegen der Voraussetzung des nicht
wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in
Angelegenheiten der Invalidenversicherung im Grundsatz bejaht, zumal die nicht
sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen
tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
1.4.
Zu prüfen ist, ob mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Kraft
getretene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und der
damit einhergegangenen Neufassung von Art. 44 ATSG (vgl. E. 1.1. hiervor) die
mit BGE 137 V 210 begründete Praxis, wonach unter anderem auch die Anordnung
eines Administrativgutachtens anfechtbar ist, weiterhin Geltung hat.
2.
2.1.
2.1.1. Art. 43 Abs. 1bis ATSG sieht vor, dass der
Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
bestimmt. Ob der Versicherungsträger auch unter der neuen Rechtslage eine
anfechtbare Zwischenverfügung erlassen muss, wenn geltend gemacht wird, die
Begutachtung sei gar nicht notwendig, wurde im Gesetz nicht explizit geregelt.
Die kantonalen Versicherungsgerichte haben die Frage, ob nach neuem Recht auch
bei Entscheiden einer Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Anordnung
einer Begutachtung, in denen es nicht um das Festhalten an vorgesehenen
Sachverständigen trotz geltend gemachter Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1
ATSG geht (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG sowie Art. 7j der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV;
SR 830.11], bisher unterschiedlich beantwortet. Während beispielsweise das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil S 22 5 vom 15. Juni 2022 E.
1.3-1.6), das Kantonsgericht des Kantons Freiburg (Urteil 605 2020 117 vom 10.
März 2021 E. 1) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteile
IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4) auf derartige Beschwerden gegen
Zwischenverfügung betreffend die Anordnung von Gutachten eingetreten sind, ist
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Urteile VSBES.2022.144 vom 3.
Oktober 2022 E. II 1.2 und VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II 2.) und das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteile VBE.2023.382 vom 26. April
2024 E. 2 und VBE.2024.80 vom 22. Juli 2024 E. 2; siehe auch VBE.2023.347 vom
29. Januar 2024 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom
15 April 2024 E. 4.2-4.3) auf entsprechende Beschwerden nicht eingetreten.
2.1.2. Die Auslegung einer Rechtsnorm ist notwendig, wo der
Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer
Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet
der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Rechtsnorm
unter Berücksichtigung der Auslegungsinstrumente gesucht werden (sog.
Methodenpluralismus, vgl. BGE 140 II 289 E. 3.2). Das
Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 V 311 E. 6.1). Bei jungen Gesetzen
respektive Bestimmungen ist insbesondere der Wille des historischen
Gesetzgebers von Bedeutung (vgl. BGE 138 II 440 E. 13).
2.1.3. Dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1bis ATSG ist
nicht eindeutig zu entnehmen, wann eine ärztliche Begutachtung der versicherten
Person vorzunehmen beziehungsweise dies zu unterlassen ist. Flückiger vertritt die Auffassung, der
Gesetzgeber habe mit der Rechtsnorm die Beschwerdemöglichkeit gegen die
Anordnung einer Begutachtung ausschliessen wollen. Dieser Ansicht nach könne
unter Geltung der neuen Rechtslage nicht mehr mittels Beschwerde geltend
gemacht werden, die Begutachtung sei nicht notwendig. Allerdings sei die Sache
nicht ganz klar, zumal das Bundesgericht diese Beschwerdemöglichkeit in BGE 137
V 210 ausdrücklich bejaht habe, obschon das IVG seit dem 1. Januar 2008 mit
Art. 57 Abs. 3 bereits eine dem neuen Art. 43 Abs. 1bis ATSG sehr
ähnliche Bestimmung enthalten habe (Thomas
Flückiger, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und
Grenzen, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2021, Zürich/St.
Gallen 2022, S. 68).
2.1.4. In der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017
wird ausgeführt, dass der Versicherer entscheide, welche Abklärungsmassnahmen
nötig seien, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfüllt seien. Damit die IV-Stelle die notwendigen und massgebenden Abklärungen
möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen könne, solle ihr die
ausschliessliche Entscheidkompetenz zukommen. Damit solle verhindert werden,
dass das Verfahren in die Länge gezogen werde. Der versicherten Person stünden
mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten
genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid
vorzugehen (BBI 2017 2525, S. 2682). Auch die Botschaft zum Artikel 57
Abs. 3 IVG («Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche
Abklärungen massgebend und notwendig sind.»), welcher trotz Inkrafttreten von
Art. 43 Abs. 1bis ATSG per 1. Januar 2022 beibehalten wurde, führt
denselben Schlusssatz betreffend die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und
den Beschwerdemöglichkeiten aus (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4459,
S. 4571).
2.1.5. Ferner wird in der Botschaft über die Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom
15. Februar 2017 ausgeführt, dass es für die vom Bundesgericht (BGE 137 V 210
und BGE 139 V 349) festgehaltenen Punkten zu den Anforderungen an ein faires
Verfahren, die auf Verordnungs- und Weisungsstufe umgesetzt worden seien (vgl.
Rz. 3067.1 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung
(KSVI), Gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Februar 2023), noch keine Gesetzesgrundlage bestehe (BBl
2017 2525, S. 2626).
2.1.6. Der in den Ausführungen der Botschaft zum Art. 43 Abs.
1bis ATSG (BBl 2017 2525, S. 2682) und der Botschaft zum Art. 57
Abs. 3 IVG (BBl 2005 4459, S. 4571) letztgenannte Satz («Der versicherten
Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den
Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der
IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen.») legt den Schluss nahe, dass diese
Botschaften in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der
Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer Begutachtung
formuliert wurde (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend
gemacht werden können nach dieser Praxis namentlich Einwendungen, die in
Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil der Sachverhalt
bereits umfassend abgeklärt sei. Eben dies wird sinngemäss auch mit
vorliegender Beschwerde vorgebracht (Rz. 18-20). Es ergeben sich indes keine
klaren Anhaltspunkte dafür, dass mit der Revision per 1. Januar 2022 die
bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte korrigiert und insofern eine
Beschränkung der Beschwerdemöglichkeiten der versicherten Person vorgenommen
werden sollen. Eine derartige Einschränkung kann im Übrigen auch nicht aus der
parlamentarischen Beratung zu Art. 44 ATSG abgeleitet werden. Zwar wurde einem
Minderheitsantrag in der nationalrätlichen Beratung nicht Folge geleistet,
wonach in Art. 44 Abs. 4 ATSG wie folgt normiert werden sollte: «Hält der
Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an der Anordnung der Begutachtung,
an den vorgesehenen Sachverständigen oder an den Fragen fest, so teilt er dies
der Partei durch Zwischenverfügung mit.» (vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2019 N
115, Geschäftsnummer 17.022; zur Begründung siehe AB 2019 N 108). Allein daraus
kann aber nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die zulässigen
Anfechtungsgründe gegen die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung
begrenzen wollen. Diesbezüglich ist im Übrigen anzumerken, dass dieser
Minderheitsantrag vom Nationalrat ohne inhaltliche Diskussion und in einer
mehrere Anträge umfassenden Blockabstimmung abgelehnt wurde (AB 2019 N 115
f.).
2.1.7. Im Ergebnis sind keine hinreichend klaren Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass mit Art. 43 Abs. 1bis ATSG die erwähnte
bundesgerichtliche Rechtsprechung (in Bezug auf die Rüge einer unzulässigen
«second opinion» im Rahmen der Anfechtung einer Zwischenverfügung; vgl. BGE 137
V 210 E.3.4.2.7) hätte korrigiert werden sollen.
2.1.8. Gleiches gilt im Übrigen auch für die vorliegend vorgebrachten
Einwände, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, die mittels
Zwischenverfügung angeordnete medizinische Begutachtung sei ihm aus
medizinischen Gründen nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, Rz. 21; Replik, S.
3 f.). Die kantonale und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zeigen,
dass die Frage der medizinischen Zumutbarkeit einer Begutachtung von
Versicherungsgerichten mit Blick auf den Prozessverlauf oft dann beantwortet
wird, wenn ein Versicherungsträger aufgrund der unterlassenen Teilnahme einer
versicherten Person an einer Begutachtung nicht auf deren Leistungsbegehren
eintritt und das zuständige Gericht folgedessen zu klären hat, ob die
versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG
schuldhaft veranlasst hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern 200 24 501 vom 30. September 2024 E. 3; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 4; vgl. Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2022/132 vom 16. Mai 2023
E. 3.4; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00320
vom 28. März 2023 E. 3-4). Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch sachlich
gerechtfertigt, Rügen betreffend die medizinische Zumutbarkeit einer Begutachtung,
wie sie vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, im Rahmen ihrer
Anordnung mittels Zwischenverfügung zu überprüfen. Auch aus diesem
Gesichtspunkt ist daher vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.9. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit
gerügt wird, die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Begutachtung sei weder
notwendig noch zumutbar.
3.
3.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die beabsichtigte
Begutachtung notwendig und zumutbar ist und somit, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 (IV-Akte 202) ein psychiatrisches
Gutachten bei med. pract. G____ mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung in
Auftrag gegeben hat.
3.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten
der Kliniken C____, welches aus einer neurologischen, neuropsychologischen
sowie psychiatrischen Untersuchung bestehe, erfülle alle Anforderungen der
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
und begründe überzeugend, dass der Beschwerdeführer beim Unfall von 1989 ein
schweres Schädelhirntrauma erlitten habe, welches eine lebenslange
Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Folge hätte (Beschwerde, Rz.
10). Das Gutachten der Kliniken C____ sei im Haftpflichtverfahren mit Urteil
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022 als beweiskräftig erachtet,
eine lebenslange Invalidität anerkannt und die Teilklage entsprechend
gutgeheissen worden (Beschwerde, Rz. 11 und Rz. 14). Der Rentenentscheid der
Beschwerdegegnerin sei ohne Weiteres gestützt auf das Gutachten der Kliniken C____
gefällt werden. Selbst wenn ein weiteres Gutachten angezeigt wäre, müsste
dieses bei der gleichen Gutachterstelle erfolgen, da ein Zweitgutachten nach
Möglichkeit von derselben Stelle wie das Hauptgutachten verfasst werden müsste
(Beschwerde, Rz. 23 ff.). Eventualiter sei mindestens ein
polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie
und Psychiatrie anzuordnen und die Gutachter seien – sofern die Gutachter der
Kliniken C____ nicht berücksichtigt werden könnten – gemäss Art. 72bis
Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen (Beschwerde, Rz. 29).
Schliesslich hätte dem Beschwerdeführer betreffend den neu vorgesehenen
Gutachter med. pract. G____ erneut gemäss Art. 7j ATSV Gelegenheit zur
Geltendmachung von Einwänden und Ausstandsgründen gegeben werden müssen. Bei der
Ablehnung von med. pract. G____ durch den Beschwerdeführer hätte (sofern kein
Ausstandsgrund vorliegen würde) ein Einigungsversuch gemäss Art. 7j ATSV
durchgeführt und dokumentiert werden müssen (Beschwerde, Rz. 30).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort [BA]
vom 27. März 2024, es sei der beschwerdeweise geltend gemachte Eventualantrag
des Beschwerdeführers gutzuheissen und es sei eine Begutachtung in den
Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen, wobei
die Vergabe über die Plattform zu erfolgen habe (BA, S. 1). Da der
Eventualantrag des Beschwerdeführers gutgeheissen werde und damit die
polydisziplinäre neue Begutachtung zufallbasiert zu erfolgen habe, würden sich Ausführungen
zum Einigungsverfahren respektive zur Verletzung des rechtlichen Gehörs
erübrigen (BA, S, 1). Die Beschwerdegegnerin wendet gegen das beschwerdeweise
geltend gemacht Hauptbegehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen ein, es
könne nicht auf das Gutachten der Kliniken C____ abgestellt werden. Aufgrund
des Novenrechts seien die Observationsergebnisse im Rahmen des
Haftpflichtprozesses nicht zugelassen worden und damit weder gerichtlich noch
medizinisch gewürdigt worden. Die Beurteilung der Kliniken C____ beruhe damit
auf einem unvollständigen Sachverhalt, womit die medizinische Beweisgrundlage
ebenfalls unvollständig sei (BA, S. 2). Es sei ferner auch nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung im 2016 einen
verbesserten Umgang mit seinen Beschwerden gefunden habe (BA, S. 3; Duplik, S.
1). Es sei vorliegend nicht sinnvoll, die neue Begutachtung durch die Kliniken C____
durchführen zu lassen. Es müsse zwingend das Observationsmaterial medizinisch
gewürdigt werden, womit neues Beweismaterial in die Beurteilung
miteinzubeziehen sei. In dieser Konstellation sei ein Sachverständigenwechsel
für eine unvoreingenommene Würdigung förderlich. Wegen der klärungsbedürftigen
Diskrepanz seien für die neue Begutachtung unbeteiligte Sachverständige
beizuziehen (BA, S. 3).
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gestützt auf Art. 43 Abs.
1bis ATSG bestimmt er die Art und den Umfang der notwendigen
Abklärungen (vgl. auch Art. 57 Abs. 3 IVG). Notwendig sind jene Untersuchungen,
welche dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
zu ermitteln (vgl. Cristina Schiavi, Art.
43 N 21, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg],
Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.
Auflage, Basel 2020).
4.1.2. Zur Klärung, ob ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten
einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre
Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Prüfung
der Dokumente würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die
Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die
Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim
Versicherungsträger liegt und ihm deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein
grosser Ermessensspielraum zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die
richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer
Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche der Versicherungsträger für die
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen.
Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung
in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn
klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein
untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich der
Versicherungsträger bei seinem Entscheid von sachfremden Motiven leiten
gelassen habe (vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht 720 21 176/266 vom 27. September 2021 E. 2.3, 720 19
161 / 250 vom 11. Oktober 2019 E. 3.2 und 720 16 79 / 165 vom 2. Juli 2015
E. 3.2; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Freiburg 605 2020 117 vom
10. März 2021 E. 3.3).
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 ATSG legt der
Versicherungsträger, wenn er im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein
Gutachten als notwendig erachtet, je nach Erfordernis eine der folgenden Arten
fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c.
polydisziplinäres Gutachten.
4.2.2. In Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG wurde dem Bundesrat die Kompetenz
eingeräumt, für Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG die Art der Vergabe des
Auftrages an eine Gutachterstelle zu regeln. Art. 72bis Abs. 1 IVV sieht
für den Bereich der Invalidenversicherung vor, dass medizinische Gutachten, an
denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle
zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
eine Vereinbarung getroffen hat. Medizinische Gutachten, an denen zwei
Fachdisziplinen beteiligt sind, haben gemäss Art 72bis Abs. 1bis
IVV bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu
erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe
der Aufträge hat gestützt Art. 72bis Abs. 3 IVV nach dem
Zufallsprinzip zu erfolgen, d. h. über die webbasierte Plattform
SuisseMED@P (vgl. Rz 3098 des Kreisschreibens über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI], gültig seit Januar 2022).
4.3.
4.3.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit der Begutachtung im Rahmen der
vorstehend in den E. 4.1.1.-4.1.2. dargestellten Grundsätze ist die
medizinische Aktenlage zu würdigen. Wie bereits in E. 4.1.1.-4.1.2. hiervor
dargelegt, geht es bei der vorliegenden Beurteilung einzig darum, gestützt auf
eine summarische Würdigung der Aktenlage zu überprüfen, ob die Aspekte, welche
von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Notwendigkeit einer Begutachtung
angeführt werden, plausibel erscheinen.
4.3.2. Vorliegend kann der Aktenlage entnommen werden, dass
die Ergebnisse der vom 13. November 2020 bis 18. Dezember 2020 sowie vom 20.
April 2021 bis 30. April 2021 erfolgten Observation nicht im Gutachten der
Kliniken C____ berücksichtigt worden sind. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation
können grundsätzlich geeignet sein, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen
(vgl. dazu BGE 137 I 327 E. 7.2). Unter diesem Aspekt respektive unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass bei den Gutachtern der Kliniken C____ die
Frage der Kausalität des Unfalls im Vordergrund stand, welche hier im
IV-Verfahren unerheblich ist, ist kein Grund erkennbar, weshalb im vorliegenden
Verfahren nicht eine aktuelle Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen
ist. Nichts einzuwenden ist auch gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin auf
teilweise Gutheissung der Beschwerde, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung
in den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Neurologie anzuordnen,
zumal es sich bei dem vorliegend im Zentrum stehenden invaliditätsbegründenden
Gesundheitsschaden, dessen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, um eine Hirnverletzung handelt (vgl.
BA, S. 1; vgl. die Diagnosestellung im neurologischen [IV-Akte 113, S. 31)
und neuropsychologischen [IV-Akte 113, S. 38] Gutachten sowie psychiatrischen
Konsiliargutachten [IV-Akte 113, S. 60] der Kliniken C____).
5.
5.1.
Art. 43 Abs. 2 ATSG zufolge setzt die Pflicht zur Teilnahme von
versicherten Person an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen voraus, dass
diese – wie soeben ausgeführt (vgl. E. 4.1.1.-4.1.2. hiervor und Art. 43 Abs. 1
Satz 1 ATSG sowie Art. 57 Abs. 3 IVG) – notwendig und zumutbar sind. Bei
der Beurteilung der zweiten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der
Zumutbarkeit von ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen gelten die zu Art.
21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze, wo es um die Zumutbarkeit einer
Behandlung oder einer Massnahme zur Eingliederung ins Erwerbsleben geht, analog
(vgl. Peter Forster, Art. 43
N 28, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ATSG, 1. Auflage, Zürich 2021 und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,
N 92 zu Art. 43 ATSG). Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG
ist die Mitwirkung zumutbar, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung
sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu
berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive
Wertung der versicherten Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2015 vom
25. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen und 8C_128/2007 vom 14. Januar
2008 E. 3.1). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls
objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person
aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar
erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter,
Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven
Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung
zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt sodann unter anderem
damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung
die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei
lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von
den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in
einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als
zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4.
August 2020 E. 4.2.1; Peter Forster,
a.a.O., Art. 43 N 28).
5.2.
5.2.1. Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte
ersichtlich, welche für eine objektive und subjektive Unzumutbarkeit einer
polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würden. Nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf die
Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. med. H____, wonach der
Beschwerdeführer unter verschiedenen Ängsten, unter anderem vor Ärzten und vor
einer Spitaleinweisung leiden würde, womit plausibel sei, dass er deshalb immer
wieder Arzt- und Behördenterminen ferngeblieben sei (vgl. neurologisches
Gutachten vom 29. August 2016, IV-Akte 113, S. 36; vgl. Beschwerde, Rz.
21; Replik, S. 2). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass Dr. med. H____ ein
Facharzt für die Disziplin Neurologie ist und somit nicht über abschliessende
Fachkenntnisse zur Beurteilung einer möglichen Angststörung des
Beschwerdeführers verfügt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der
neuropsychologische Gutachter Dr. phil. I____, Fachpsychologe für
Neuropsychologie SVNP (IV-Akte 113, S. 38-48) weder davon berichtete, dass der
Beschwerdeführer spezifisch unter Ängsten vor Ärzten respektive Arztbesuchen leiden,
noch dass medizinischen Untersuchungen für ihn eine erhebliche psychische
Belastung darstellen würden und diese ihm somit aus medizinischer Sicht unzumutbar
seien. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (IV-Akte 113, S. 50-62) wiederum notierte zwar, dass der
Beschwerdeführer nach eigener Aussage Angst vor Ärzten und Krankenhäusern habe
(IV-Akte 113, S. 52) und hielt fest, dass dieser etwas ängstlich respektive unsicher
gewirkt habe (IV-Akte 113, S. 51). Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. med. J____
ist jedoch zu bemerken, dass dieser in seinem psychiatrischen
Konsiliargutachten ansonsten keine Einschätzung einfügte, wonach es dem
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, an medizinischen
Begutachtungen teilzunehmen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass den
Ausführungen im psychiatrischen Konsiliargutachten zufolge nicht
auszuschliessen ist, dass dem zurückhaltenden Verhältnis des Beschwerdeführers
zu Medizinalpersonen andere Ursachen als medizinische Gründe zugrunde liegen. So
gaben sowohl der Beschwerdeführer (IV-Akte 113, S. 52) wie auch dessen
Bruder (IV-Akte 113, S. 56) gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, die
ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Ärzten respektive ärztlichen
Interventionen sei u. a. auf die grosse Enttäuschung zurückzuführen, dass
es den Behandlern bis dato nicht gelungen sei, seine Leidens- und
Lebenssituation wesentlich positiv zu beeinflussen. Schliesslich ist im Übrigen
festzuhalten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne
konkret entgegenstehende Umstände, welche vorliegend nicht ersichtlich sind, vom
Bundesgericht generell als zumutbar zu betrachten sind (vgl. Urteil des
Bundesgericht 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 988/06 E. 4.2, bezogen auf eine
Begutachtung in einer MEDAS).
5.2.2. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung im Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.7, wonach mit
medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen
erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten
würden, ändert nichts an diesem Ergebnis. Dem Beschwerdeführer ist
diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es sich bei der zitierten Passage aus dem höchstrichterlichen
Urteil um eine allgemeine Aussage des Bundesgerichts handelt, mit welcher ein gesteigertes
Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz begründet und aus der eine Bejahung
der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im
Kontext von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend
Gutachtensanordnungen im erstinstanzliche Beschwerdeverfahren abgeleitet wird.
5.2.3. Da auch in den übrigen medizinischen Akten keine
Hinweise zu finden sind, welche für eine objektive und subjektive Unzumutbarkeit
einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würden, ist
die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Zumutbarkeit einer (polydisziplinären)
Begutachtung des Beschwerdeführers ausgegangen.
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine weitere
Begutachtung, sofern diese angezeigt wäre, bei der gleichen Gutachterstelle
erfolgen müsste. Dies stelle eine Ausnahme vom Losverfahren dar (Beschwerde,
Rz. 23-26; Replik, S. 4).
6.2.
Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Dieser
kann etwa aus den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011 E. 3.3.1, wonach bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit des externen
Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem
Auftauchen neuer Fragen) grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle
stattfinden solle und wonach beim Bestehen von offenen Fragen oder Zweifel an
den gutachtlichen Schlussfolgerungen diese in erster Linie mit den Verfassern
des betreffenden Gutachtens geklärt werden sollten, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Anders als in den vom Bundesgericht genannten Konstellationen geht es
bei den vorliegend abzuklärenden Fragen zum medizinischen Sachverhalt nicht nur
um einfache Ergänzungen des Gutachtens der Kliniken C____, sondern um eine umfassende
Prüfung möglicher Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, die
seit der acht Jahre zurückliegenden Begutachtung im Jahr 2016 eingetreten sind.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich im Vergleich zum Jahr 2016 die Wohnsituation
des Beschwerdeführers geändert hat, da seine Eltern, bei denen er zum Zeitpunkt
der früheren Begutachtung wohnte, in den Jahren 2021 und 2022 verstorben sind
(vgl. IV-Akte 208). Zudem gilt es den Sachverhalt insoweit in massgebender
Weise zu ergänzen, als dass es einer medizinischen Stellungnahme zu den
Ergebnissen der Observation bedarf, welche vom 13. November 2020 bis 18.
Dezember 2020 sowie 20. April 2021 bis 30. April 2021 stattfand (vgl.
Ermittlungsberichte, IV-Akte 128). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 147 V 79 ändert nichts am Ergebnis,
dass die polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip zu vergeben ist.
Gemäss BGE 147 V 79 E. 3.4.5 ist Art. 72bis IVV nicht verletzt, wenn
im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgutachten bei der
gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die
Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgte (vgl.
auch Rz. 3099 KSVI). Da die Auftragsvergabe an die Kliniken C____ zur
Erstellung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachten sowie eines
neuropsychologischen Konsiliargutachtens nicht nach dem Zufallsprinzip im Sinne
von Art. 72bis Abs. 3 IVV, sondern direkt durch die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (D____) erfolgte (vgl. IV-Akte
113, S. 5 und S. 50), sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Losverfahren
bei der Einholung von Verlaufsgutachten, wie sie in BGE 147 V 79 E. 3.4.5
festgehalten werden, nicht erfüllt. Überdies geht es vorliegend, wie bei der
ausnahmsweisen erneuten Begutachtung durch die gleiche medizinische Abklärungsstelle
gemäss BGE 147 V 79, nicht um die Erstellung eines Verlaufsgutachtens,
d. h. der Erfassung einer möglichen Veränderung des Beschwerdebilds,
sondern um die Berücksichtigung und Würdigung neuer medizinischer Tatsachen. Die
polydisziplinäre Begutachtung ist demnach nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis
Abs. 3 IVV zu vergeben.
6.3.
Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Erwägungen die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist im Grundsatz zu Recht von
einer Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Begutachtung des Beschwerdeführers
ausgegangen und hat korrekterweise am 1. Dezember 2023 die Anordnung eines
Gutachtens verfügt (IV-Akte 202). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch richtigerweise
mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 eine Gutheissung des Eventualbegehrens
des Beschwerdeführers auf Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung (vgl.
Beschwerde, Rz. 27-29) aufgrund der neurologischen Beschwerden des
Beschwerdeführers (vgl. die Diagnosestellung im neurologischen [IV-Akte 113,
S. 31) und neuropsychologischen [IV-Akte 113, S. 38] Gutachten sowie
psychiatrischen Konsiliargutachten [IV-Akte 113, S. 60] der Kliniken C____) beantragt,
weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Zwischenverfügung vom
1. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Anordnung eines
polydisziplinären Gutachtens in den Fachgebieten Neurologie, Neuropsychologie
und Psychiatrie sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die
Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.
7.1.
Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs.
1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen Gericht
streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des
Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Thomas
Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser
(Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 210). Bei
der vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es
sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die Beschwerdegegnerin hat folglich –
entsprechend dem Verfahrensausgang – die ordentlichen Verfahrenskosten mit
einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.00 zu tragen.
7.2.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 1. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer
neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung sowie zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die reduzierten ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: