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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.14
Verfügung vom 4. Dezember 2023
Versicherungsexternes Gutachten
beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem Jahr 1986
als Sachbearbeiter [...]service in einem 100%-Pensum bei der D____ (Zwischenzeugnis,
IV-Akte 3, S. 1). Aufgrund von Nackenschmerzen war der Beschwerdeführer seit
Mai 2019 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (IV-Akte 11, S. 9 und 11).
Am 7. August 2019 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2).
Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen
in Form von Arbeitsplatzerhalt (IV-Akte 24). Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020
schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und gab an, sie prüfe
einen Anspruch auf Rente (IV-Akte 44). Dr. med. E____, Wirbelsäulenchirurgie, untersuchte
den Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung und kam in ihrem
Kurzgutachten vom 14. September 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit maximal
60-70% arbeitsfähig sei (IV-Akte 145, S. 10).
Am 23. Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine binaurale Hörgerätepauschale zu (IV-Akte 86).
Am 17. März 2022 wurde ein MRT Oberbauch (IV-Akte 117, S. 2)
und am 18. März 2022 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt (IV-Akte 115, S. 2
f.). Im April 2022 kam es aufgrund einer Steroidinfiltration zu einer akuten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Akte 107, S. 2 und IV-Akte 126,
S. 1). Am 9. Januar 2023 erreichte die Beschwerdegegnerin die Absenzenliste des
Arbeitgebers (IV-Akte 119). In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die
F____ AG mit einem bidisziplinären (psychiatrisch-orthopädischen) Gutachten
(IV-Akte 123). Dieses ging am 6. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin ein
(IV-Akte 133). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (IV-Akte
136).
Mit Vorbescheid vom 17. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte
137). Zur Begründung führte sie aus, die spezialärztlichen Abklärungen hätten
ergeben, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
Somit bestehe keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als [...] (a.a.O.). Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer erhob Einwand (IV-Akten 141 und 144) und brachte der
Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 2. November 2023 das Gutachten von Dr. med. E____
vom 14. September 2020 zur Kenntnis (IV-Akte 145). Am 28. November 2023
äusserte sich der RAD hierzu (IV-Akte 147). In der Folge hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 am Vorbescheid fest
(IV-Akte 149).
II.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2022 eine
Viertelsrente, sowie ab 1. August 2022 eine (unbefristete) Dreiviertelsrente
auszurichten.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.
März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 13. Juni 2024 resp. Duplik
vom 25. Juni 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 20. Februar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2024 wird die Pensionskasse
C____, dem Verfahren beigeladen. Diese reicht innert Frist keine Stellungnahme
ein.
V.
Am 13. August 2024 findet die erste Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Kammer entscheidet, dass
der Fall ausgestellt und eine Rückfrage an den orthopädischen Gutachter Dr.
med. G____ gestellt wird, was den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 26.
August 2024 mitgeteilt wird.
Am 17. September 2024 geht die "ergänzende
gutachterliche Stellungnahme im Fachgebiet Orthopädie" vom 30. August 2024 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Diese wird den Parteien zugestellt
und sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wird von der
Gutachterstelle eine Rechnung über Fr. 708.95 eingereicht.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. Oktober
2024 auf Bemerkungen zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 4. November
2024 und hält sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Schreiben der Präsidentin vom 12. Dezember 2024 wird der
Gutachterstelle mitgeteilt, dass für die Rückfrage keine Kosten in Rechnung
gestellt werden können.
VI.
Am 9. Januar 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des
Sozialversiche-rungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. Dezember 2023
einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 137). Zur Begründung führte sie aus, die
spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Somit bestehe keine dauerhafte Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als [...]. In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich auf das bidisziplinäre Gutachten der F____ AG (IV-Akte
133).
2.2.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Gutachten der F____
AG sei nicht verwertbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne
(Beschwerde, Rz. 8 ff.). Insbesondere hätte aufgrund des Beschwerdebildes keine
orthopädische, sondern eine rheumatologische Untersuchung erfolgen müssen
(Beschwerde, Rz. 9). Weiter habe der orthopädische Gutachter seine Beurteilung
vorgenommen, ohne die vorhandenen MRT-Bilder gesehen und befundet zu haben
(Beschwerde, Rz. 10). Das orthopädische Gutachten erweise sich als
widersprüchlich (Beschwerde, Rz. 11). Für die Bemessung des Rentenanspruchs sei
auf die effektiven Absenzen des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz
abzustellen. Dies rechtfertige sich aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein
langjähriges, stabiles Arbeitsverhältnis handle und der Beschwerdeführer in
keiner anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen könne
(Beschwerde, Rz.12).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 4.
Dezember 2023 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.
3.
3.1.
Der Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss
Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
3.2.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb).
3.4.
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.
8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
3.5.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Med. pract. H____ diagnostizierte im IV-Arztbericht vom 22.
August 2019 ein chronisches rezidivierendes Cervikalsyndrom bei
Foraminalstenosen C5-C8 sowie Spinalsthenose C4/C5 und beurteilte den
Beschwerdeführer ab 2. August 2019 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig
(IV-Akte 12, S. 2 f.).
4.1.2. Das MRT HWS des [...]spitals vom 9. Juli 2019 zeigte rogrediente
Osteochondrosen und Retrospondylosen sowie eine bilaterale, zervikale
Lymphadenopathie (IV-Akte 12, S. 7).
4.1.3. Prof. Dr. med. I____, [...]spital [...] (nachfolgend [...]), Spinale
Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 28. August 2019 eine
chronisches Zervikalsyndrom bei HWS-Degeneration. In der Beurteilung führte er
aus, es würden sich aktuell keine sensomtorischen Defizite finden, weshalb
keine Therapieoption bestehe (IV-Akte 14, S. 2).
4.1.4. Die RAD-Ärztin med. pract. J____ gab in ihrer
Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 an, aufgrund der beschriebenen radiologisch
deutlich ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule liege ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Zu erwähnen sei, dass die klinischen Befunde geringgradig
ausgeprägt seien, so dass in der angestammten Tätigkeit als [...] (welche als
angepasste Tätigkeit zu beurteilen sei) eine Steigerung der bisher 50%igen
Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (IV-Akte 25, S. 2). Die angestammte
Tätigkeit als [...] mit ausschliesslicher Bürotätigkeit beurteilte die
RAD-Ärztin als adaptierte Tätigkeit. Zur Begründung führte sie aus, dass
bereits ergonomische Anpassungen vorgenommen worden seien, so dass die
Tätigkeit wechselbelastend ausgeführt werden könne und keine
Arbeitsplatzabklärung angezeigt sei (a.a.O.). Ferner vermerkte sie, dass
mittels eines intensiven multimodalen Schmerz-Therapieprogramms eine Besserung
der Symptomatik und damit auch der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne.
Deshalb solle der Versicherte im Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu
aufgefordert werden und entsprechende Nachweise über die nächsten drei Monate
erbringen.
4.2.
4.2.1. Mit IV-Arztbericht vom 4. Februar 2020 bestätigte med. pract.
H____ die gestellten Diagnosen und führte neu die Diagnose einer psychosozialen
Überlastungssituation mit Verdacht auf Burn-Out auf. Med. pract. H____ gab an,
der Beschwerdeführer leide unter progredienten Nackenschmerzen bei
PC-Arbeit/Schreiben (IV-Akte 37, S. 1 und 4). Aktuell sei die bisherige
Tätigkeit zu 60% zumutbar (IV-Akte 37, S. 4). Vor allem bei psychischer
Belastung bestehe eine Aggravierung der somatischen Probleme (a.a.O.).
Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz
gebe es ausser einer allfälligen Reduktion des subjektiv zu hohen Arbeitsdrucks
keine (a.a.O.). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit
unterschiedlichen Ausmasses. Diese Diagnosen bestätigte med. pract. H____ im
IV-Arztbericht vom 7. August 2020 (IV-Akte 55).
4.2.2. Dr. med. E____ verfasste die Kurzbeurteilung vom 14.
September 2020 zu Gunsten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 145), welche
der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwands gegen den Vorbescheid vom 17.
August 2023 der Beschwerdegegnerin zukommen liess. Sie stellte folgende
Diagnosen (IV-Akte 145, S. 8):
1. Chronische Nuchalgie
-
teils Brachialgie bds.
-
fortgeschrittene multisegmentale Degeneration C3/Th1 mit pm C4/5
mit hier mittelgradiger Spinalkanalstenose
-
Uncovertebralarthrosen, Foramenstenosen
2. Chronische Lumbalgie
-
belastungsabhängig
-
klinisch Vd.a. Spondylarthrose lumbal
-
keine Radikulopathie
3. Knieschmerzen links
-
St. n. Kniearthroskopie links vor Jahren
4. Vd.a. Rotatorenmanschettenläsion
(Biceps, Subscapularis) rechts (ED 14.09.2020)
5. St. n. aktenanamnestisch
psychosozialer Belastungssituation
-
Tochter Probleme nach Totgeburt im 7. Schwangerschaftsmonat
-
Probleme mit Eltern (krankheitsbedingt).
4.2.3. In der klinischen Untersuchung habe sich ein mobiler
Patient mit erhaltener Beweglichkeit der Knie gezeigt (IV-Akte 145, S. 7). Bei
der Untersuchung des Nackens hätten links paravertebral eine deutliche, circa 2
cm grosse Schwellung/Verhärtung sowie Druckdolenzen zentral über der WS sowie
deutlich in der paravertebralen Muskulatur bestanden. Ebenso hätten weiterhin
deutliche Verhärtungen im Bereich des Musculus Trapezius sowie unter den
Schulterblättern beidseits vorgelegen. Die HWS-Beweglichkeit sei deutlich
eingeschränkt. Der Kinn-Sternum-Abstand habe circa 5 cm betragen, wobei
Schmerzen über der paravertebralen Muskulatur sowie im Bereich des Trapezius
bestanden hätten. Wenig Schmerzangabe sei bei Reklination, die aber deutlich
eingeschränkt gewesen sei, erfolgt. Eine Linksdrehung sei bis circa 30 Grad
möglich gewesen, dann habe ein harter Anschlag mit Schmerzen rechts
paravertebral bestanden. Die Rechtsdrehung sei auch circa 30 Grad möglich
gewesen mit weniger Schmerzangabe. Deutlich eingeschränkt sei die Seitneigung
mit jeweils starkem Zug auf den Trapezius beidseits. Der Spurling-Test sei
negativ gewesen. Die Schulter rechts habe sich auffällig in Bezug auf
Rotatorenmanschetten-Tests gezeigt. Die Bizepssehne rechts sei deutlich
druckdolent bei pathologischen Jobe-Test (a.a.O.). Weitere Anhaltspunkte für
eine Läsion im Bereich des Subscapularis bei Schmerzen bestünden ebendort sowie
beim pathologischem lift-off-Test. Druckdolenz über dem AC-Gelenk rechts>links.
Die Schulteruntersuchung links sei weitgehend unauffällig (IV-Akte 145, S. 8).
Bei der Überprüfung der peripheren Sensomotorik der oberen Extremitäten habe
sich diese seitengleich gezeigt ohne Anhalt für ein neurologisches Defizit
(a.a.O.).
4.2.4. Auf die Frage, ob die geklagten Beschwerden
objektivierbar seien, antwortete Dr. E____ mit «Ja» (IV-Akte 145, S. 8). Die
von Herrn A____ beklagte Cervicobrachialgie habe ihr morphologisches Korrelat
im MRI der HWS vom 10. Juli 2019. Die Nuchalgie mit Abstrahlung in beide Arme
sei durch die multisegmentale Degeneration, die Spondyl-/Unkovertebralarthrosen
sowie Foramenstenosen gut erklärbar. Auch die vom Versicherten beschriebene und
in der klinischen Untersuchung sichtbare Bewegungseinschränkung passe hierzu
sehr gut (a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit führte Dr. med. E____ aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei
grundsätzlich in seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter [...]service gegeben
(IV-Akte 145, S. 10). Aufgrund der starken Nuchalgie sowie auch der Schmerzen
im Bereich des unteren Rückens, des linken Knies sowie der rechten Schulter sei
ein Arbeitspensum von 100% jedoch nicht mehr möglich. Die Reduktion um 40%
zeige einen schmerzkompensierten Versicherten. Die Arbeit als Sachbearbeiter
bei der D____ sei gut auf den Versicherten abgestimmt. Er habe ein
höhenverstellbares Pult. Aufgrund der Anlaufschwierigkeiten mit
Steifigkeitsgefühl am Morgen sei sein Arbeitsbeginn täglich auf 11:30/12:00
verschoben worden. Arbeiten tue er dann bis ca. 17:00/17:30. Die
Arbeitssituation sei also ausgezeichnet an die Bedürfnisse des Versicherten
angepasst. Evtl. könnte mit angepasster Analgesie und anderweitigen
durchgeführten Massnahmen eine leichtgradige Erhöhung auf eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit erzielt werden, mehr sei dem Versicherten jedoch sicher nicht
zumutbar (a.a.O.).
4.2.5. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer anderen
Tätigkeit führte Dr. med. E____ aus, der Versicherte sei aufgrund des
Ruheschmerzes nuchal, lumbal sowie im linken Knie grundsätzlich in allen
Tätigkeiten eingeschränkt. Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen,
Einkassieren könne er im Wechsel aus Sitzen und Stehen gut durchführen mit
einem Pensum von ca. 60-70%. Er benötige für diese Arbeiten eine gewisse
HWS-Beweglichkeit sowie Hände/Arme zur Bedienung der Computermaus/des Telefons.
Aufgrund der Cervicobrachialgie sei dies nur zu 60 bis max. 70% möglich. Die
Arbeit sollte über eine 5-Tage-Woche grosszügig aufgeteilt werden, so dass
zwischen den Arbeitseinsätzen eine gewisse Erholung stattfinden könne.
Heben/Tragen von Lasten über 10kg seien dem Versicherten gar nicht zuzumuten,
hierfür sei er 100% arbeitsunfähig. Für Lasten von 5-10kg sei er 60%
arbeitsfähig. Für Arbeiten, die in Zwangshaltungen- und hier insbesondere
Überkopfarbeiten ausgeübt werden müssten, sei er zu 100% arbeitsunfähig
(a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Die RAD-Ärztin Dr. med. K____, Fachärztin für Physikalische
und Rehabilitative Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 24. September 2020
fest, die angestammte Tätigkeit seitens HWS-Beschwerden sei bei deg.
Veränderungen bereits leidensgerecht (IV-Akte 59, S. 3). Basierend auf den
Angaben des Hausarztes H____ scheine die psychische Problematik im Vordergrund
zu stehen. Der Versicherte leide subjektiv wohl seit Jahren unter
wiederkehrenden psychosozialen Belastungen bzw. subjektiv hoher
Arbeitsbelastung. Hierdurch komme es gemäss Hausarzt zu einer Aggravierung der
bekannten degenerativ bedingten Nackenbeschwerden bei subjektiv hohem
Arbeitsdruck als [...]kaufmann. Der Versicherte befinde sich wohl schon länger
in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. L____ in [...], leider liege im
Dossier kein Bericht darüber vor. Zudem habe der Hausarzt bei V.a. Burn-out
eine stationäre psychosomatische Behandlung bei Aggravierung der
Nackenbeschwerden durch die psychische Belastung empfohlen. Auch der vom
Hausarzt attestierte sehr schwankende Verlauf der Arbeitsunfähigkeit lasse sich
weniger durch die HWS-Befunde als vielmehr durch die psychische Überlagerung
der Beschwerden erklären. Die RAD-Ärztin empfahl, einen Arztbericht von Dr.
med. L____ sowie, sofern existent, sämtliche von ihr erstellten allfälligen
Konsultationsberichte einzuholen. Zudem sei der Versicherte zu fragen, ob und
wenn ja, wo er die vom Hausarzt empfohlene stationäre psychosomatische
Behandlung durchgeführt habe/durchführen werde (a.a.O.).
4.3.2. Dr. med. L____ berichtete mit IV-Arztbericht vom 21. Dezember 2020
(IV-Akte 66) über die ambulante Behandlung seit dem 19. Dezember 2019. Als
Diagnosen nannte sie: «F41.2 Angst und depressive Störung gemischt, F45.41,
F13.1 (low-dose), Z73, Z63» (IV-Akte 66, S. 2). Der Patient fühle sich seit
Jahren am Limit. Aktuell komme er gar nicht mehr zur Ruhe. Er leide unter einem
chron. Cervikalsyndrom mit Nackenschmerzen und Schwäche/Zittern in den Armen
seit 20 Jahren. Der Schlaf sei unruhig mit wiederholten Unterbrechungen
aufgrund der Schmerzen und einer zunehmenden Grübelneigung mit Gedankenkreisen.
Daneben beschreibe er ein hohes Anspannungsniveau mit Stresssymptomen wie
nervösem Magen/Darm. Die Stimmung sei eher wechselhaft mit Stimmungseinbrüchen
von eher kurzer Dauer, aber er fühle sich erschöpft und überfordert.
Verschiedenste psychosoziale Belastungen in den letzten Wochen und Monaten:
beruflicher Stress durch dauernde Unterbesetzung, Umstrukturierungen und
fehlende Stellvertreter-Regelung. Familiär nannte sie verschiedene Belastungen
(Totgeburt des 2. Kindes der Tochter, Verkehrsunfall des Vaters mit
Spitalaufenthalt, demente Mutter, Darm-OP des Enkelsohns, vgl. IV-Akte 66, S.
5). Bei der Medikation vermerkte sie Temesta 0.5mg b.B. seit Jahren (ca.
2x/Woche wegen Anspannung und Unruhe mit aufsteigenden Panikgefühlen,
Schmerzmedikation b.B., Ramipril, Bilol und Zeller Entspannungsdrg. 3x tgl.
(a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 gab Dr. med. K____ an,
auf die Aktenlage könne nicht abgestellt werden (IV-Akte 71, S. 2). Der
Beschwerdeführer solle in der Schmerzklinik abgeklärt werden. Diese Abklärungen
gelte es abzuwarten. Vom Hausarzt würden nunmehr nicht nur HWS-Beschwerden,
sondern auch LWS-Beschwerden sowie Beschwerden an den oberen und unteren
Extremitäten rapportiert, ohne dass objektive Befunde erhoben worden wären, was
so nicht plausibilisiert werden könne (a.a.O.).
4.4.2. Dr. med. M____, Oberarzt Anästhesie/Schmerztherapie, [...],
berichtete am 26. April 2021 über die Erstkonsultation Schmerztherapie vom 20.
April 2021. Er nannte folgende Diagnosen (IV-Akte 82, S. 7 f.):
1.
Chronische
sekundäre muskuloskelettale Schmerzen assoziiert mit strukturellen
Veränderungen
• Zervikalgien
- MRI HWS (07/2019): fortgeschrittene
multisegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen,
Spondylarthrosen und Foraminalstenosen von C4-T1. Höhe C4/5 Spinalkanaletwas
eingeengt
- spinalchir. Beurteilung (08/2019):
keine OP-Indikation
• Rotatorenmanschettenläsion rechts (ED 09/2020)
• Lumbalgie
• Schmerzen laterales OSG/lateraler Fussrand, seit ca. 5
Wochen
Weitere
Diagnosen
1.
Art. Hypertonie
2.
Z. n.
Haarfollikelzyste/Retentionszyste perineal
3.
Z. n.
lnguinalhernien-Operation, Lichtenstein rechts (2016).
4.4.3. In der Beurteilung führte er aus, der Patient zeige zu
den angegebenen Beschwerden passende degenerative Veränderungen der HWS.
Erfreulicherweise bestehe ein gewisser Effekt der analgetischen Medikation.
Interventionell könne dem Patienten die Durchführung einer epiduralen
Steroidinfiltration (ESI) interlaminär am thorako-cervikalen Übergang angeboten
werden. Bezüglich Athralgien sei eine rheumatologische Beurteilung sinnvoll (IV-Akte
82, S. 9).
4.5.
4.5.1. Dr. med. L____ teilte mir im E-Mail vom 6. Mai 2021 mit, dass
der Beschwerdeführer bei ihr nicht (mehr) in Behandlung sei. Es hätten
insgesamt nur drei Konsultationen im Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar
2020 stattgefunden (IV-Akte 77).
4.5.2. Anlässlich der Verlaufskontrolle am 28. Mai 2021 am [...], Abteilung
Anästhesie/Schmerztherapie, berichtete der Beschwerdeführer von einer
weitgehend unveränderten Schmerzsituation. Er wurde über die Möglichkeit einer
epiduralen Steroidinfiltration (C7/Th1) aufgeklärt (IV-Akte 104, S. 8).
4.6.
4.6.1. Im MRT Oberbauch nativ und KM vom 17. März 2022 zeigten sich
Zeichen der diffusen Hepatopathie mit inhomogener Leberparenchymstruktur ohne
malignomsuspekte Läsionen (IV-Akte 117, S. 2).
4.6.2. Ein am 18. März 2022 durchgeführtes MRI der HWS zeigte
folgenden Befund: konstante hochgradige osteodiskogene Foramenstenosen HWK 4/5
und HWK 5/6 beidseits sowie HWK 7/BWK 1 rechts, konstante mittelgradige
osteodiskogene Foramenstenosen HWK 5/6 beidseits, nur leichtgradige
osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose HWK 4/5, ebenfalls vorbestehend,
multisegmentale aktivierte Endplattendegeneration und Facettengelenkarthrosen
zervikal ohne zervikale Lymphadenopathie (IV-Akte 115, S. 3).
4.7.
4.7.1. Am 6. April 2022 fand am [...], Klinik für Anästhesie, Notfall-
und Schmerzmedizin eine BV-gesteuerte interlaminäre epidurale Steroidgabe C7-Th1
statt (IV-Akte 104, S. 9).
4.7.2. Mit IV-Arztbericht vom 13. April 2022 bestätigte med. pract. H____
die bereits bestellten Diagnosen und diagnostizierte neu rezidivierende
psychosomale Überlastungssituationen. Er attestierte eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit seit 22. Dezember 2019 (IV-Akte 104, S. 1 f.).
4.8.
4.8.1. Dr. med. M____, [...], Anästhesiologie, hielt im
Verlaufsbericht vom 31. Mai 2022 neu in Bezug auf Zervikalgien rechts fest:
- MRT HWS (03/2022): konst. hochgradige
osteodiscogene Foramenstenose HWK4/5 u. HWK 5/6 bds. sowie HWK 7/ BWK 1 rechts;
konst. osteodiscogen Foramenstenose HWK 5/6 bds.; leichte Spinalstenose HWK
4/5, ultisegmentale Endplattendegen. u. Facettengelenkearthrosen; keine
Lymphadenopathie
- bisherige interventionelle Therapie:
- BV-gesteuerte epidurale
Steroidinfiltration C7/Th1 (04/2022), kein zu eruierender Effekt
4.8.2. Bei weiterhin bestehenden Schmerzen empfahl er dem
Versicherten analgetische Massnahmen und überwies ihn zur neurologischen
Abklärung und zu einer Vorstellung bei der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zur
Ultraschalluntersuchung (IV-Akt 126, S. 2 f.).
5.
5.1.
5.1.1. Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der F____ AG wurden
in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt (Gutachten, IV-Akte 133, S. 3).
5.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:
- Funktionsstörung der Halswirbelsäule
bei Aufbrauchveränderungen ICD 10: M54.83,
- Geringe Belastungsminderung beider
Schultergelenke bei Ansatzreizung der Schulterdrehmanschette und Schulterdrehmanschettenläsion
rechts ICD 10: M75.1,
- Belastungsminderung des linken
Daumens bei Daumensattelgelenkarthrose links ICD 10: M19.1 (Gutachten, IV-Akte
133, S. 4).
In der Beurteilung führten sie aus, von orthopädischer und
psychiatrischer Seite seien keine Erkrankungen mit einschränkenden Auswirkungen
auf die angestammte Tätigkeit diagnostizierbar (IV-Akte 133, S. 3).
Orthopädischerseits sei der Versicherte nur noch für leichte Tätigkeit
einsetzbar, wobei es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine solche
handle (IV-Akte 133, S. 4). Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus,
aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit jeher 100% arbeitsfähig
(IV-Akte 133, S. 4, vgl. auch S. 22), wobei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vom November 2019 bis zum
Frühjahr 2020 vorübergehend leichtgradig eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte
133, S. 4). Eine genauere Quantifizierung sei nicht möglich, da keine
geeigneten Berichte, auf welche abgestellt werden könnte, existieren würden.
Seitdem bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 133, S.
5). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beurteilten die Gutachter als optimal
adaptiert (IV-Akte 133, S. 5).
5.1.3. Zu den Befunden gab der orthopädischen Teilgutachter an, im
Vordergrund stünden die Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (IV-Akte
133, S. 20). Das Seitneigen und das Rotieren des Kopfes nach rechts sei
endgradig reproduzierbar eingeschränkt und beschwerdebehaftet. Die Beschwerden
würden auf Höhe HWK 4 bis HWK 7, bevorzugt rechts, angegeben. Auffallend sei
die fehlende schmerzreaktive Muskelspannungserhöhung im
Schulter-/Nackenbereich, die angesichts der subjektiv als schwerwiegend
empfundenen Einschränkungen unbedingt zu erwarten wäre. Sensomotorische
Defizite oder wirbelsäulenbezogene Ausstrahlungen in die Arme (resp. die Beine)
seien nicht nachzuweisen (a.a.O.). An beiden Schultergelenken sei der Ansatz
der Schulterdrehmanschette in Höhe des grossen Höckers am Oberarmkopf
druckempfindlich. Nachgewiesen sei, ausweislich der Angaben der Behandler im
Dossier, eine Schulterdrehmanschettenläsion rechts. Klinisch müsse diese
Diagnose hinsichtlich der hieraus folgenden Einschränkungen allerdings
relativiert werden, da das aktive Vorheben und das aktive Seitheben, auch gegen
kräftige Widerstandsgabe durch den Untersucher, nicht kraftgemindert sei
(a.a.O.). Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei frei. Allenfalls
bestünden Einschränkungen für häufige Überkopfarbeiten, die allerdings im
angestammten Beruf nicht gefordert würden. Objektivierbar sei eine
Belastungsminderung für den linken Daumen (der Versicherte sei Rechtshänder).
Hier bestehe eindeutig eine Degeneration des Daumensattelgelenkes im Sinne
einer Rhizarthrose. Diesbezüglich seien der Berufsbeschreibung des
Arbeitsgebers aber keine relevanten Belastungen zu entnehmen (a.a.O.). Aus
fachorthopädischer Sicht würden sich zusammenfassend keine massgeblichen
Einschränkungen für die sehr leichte berufliche Tätigkeit des Versicherten finden,
die als Bürokaufmann auch selbstständig einteilbar im Home Office stattfinde
(a.a.O.).
5.1.4. Bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen,
Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen führte der orthopädische
Gutachter aus, beim Versicherten würden unzweifelhaft deutliche degenerative
Veränderungen der oberen Wirbelsäule vorliegen. Dies würden zu schmerzhaften
Bewegungseinschränkungen führen und lasse häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten
mit hohem Anspruch auf die Orientierung im Raum nur eingeschränkt zu. Bei
allfälligen peripheren Ausfallserscheinungen, wie z.B. myelopathiebedingter
Spastik, objektivierten Paresen oder sonstigen bedeutsamen nervlichen Ausfällen
könne die Einsetzbarkeit auch für leichte Tätigkeiten eingeschränkt sein. Diese
skizzierten Szenarien würden beim Versicherten jedoch nicht vorliegen. Dieser
habe eine sehr leichte Arbeit zu verrichten. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch
optimal eingerichtet. Die subjektiv empfundene Beschwerdesymptomatik sei mit
konsequenter fachärztlicher Therapie gut kompensierbar. Eine Einschränkung der
Leistung und des Pensums könne daher fachorthopädisch nicht plausibel begründet
werden.
5.1.5. Vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien bestehenden
unterschiedliche Ansichten zu den im Dossier befindlichen MRT-Bildern (vgl.
Beschwerde, Rz. 10; Beschwerdeantwort Rz. 4.3; Replik, Rz. 2 Duplik, S. 1)
entschied die Kammer anlässlich der ersten Beratung, Dr. med. G____ im Rahmen
einer Rückfrage den MRT-Bericht der HWS Radiologie [...] vom 18. März 2022
(IV-Akte 115) und der Vollständigkeit halber den MRT-Bericht des [...]spitals
vom 17. März 2022 (IV-Akte 117) sowie die im Einwandverfahren beigebrachte
Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ (E. 4.2.2. vorstehend) vorzulegen. Die
Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ forderten weder die Beschwerdegegnerin noch
der Gutachter ein, obschon sich bereits vor deren Einreichung im
Vorbescheidverfahren aus den IV-Akten ergab, dass die
Krankentaggeldversicherung eine solche Abklärung veranlasst hatte (Schreiben
Beschwerdeführer vom 30. September 2021, IV-Akte 89). Dr. med. G____ wurde
gebeten, Stellung zu nehmen und eine abweichende Einschätzung zu begründen,
sowie darzulegen, ob und, falls ja, in welchem Ausmass sich dadurch etwas an seiner
Beurteilung ändere (vgl. Instruktionsverfügung vom 26. August 2024 sowie
Begleitschreiben).
5.1.6. Dr. med. G____ beantwortete die Rückfrage der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in seiner Stellungnahme vom 30. August 2024
(Postaufgabe 16. September 2024) dahingehend, dass er festhielt, mit dem Grad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit würden beim Versicherten
Funktionsstörungen der Halswirbelsäule (HWS) vorliegen, was er in seinem
Gutachten festgehalten habe (vgl. Stellungnahme, S. 1). Diese Befunde resp.
Diagnosen würden nicht relevant von denjenigen im Schreiben von Dr. med. E____
abweichen. Zudem sei im Schreiben vom 14. September 2020 bei der Untersuchung
des Versicherten vermerkt worden, dass kein Anhalt für ein neurologisches
Defizit bestehe, was ebenfalls mit den von ihm festgehaltenen Befundtatsachen
übereinstimme und kongruent sei mit den MRI-Befunden ohne Nachweis einer
relevanten Neurokompression (vgl. a.a.O.). Weiter gab Dr. med. G____ an, es
stehe fest, dass beim Versicherten bei Aufbrauchveränderungen an der HWS und
dortigen Wirbelkanalengen keine bedeutsamen peripheren, wirbelsäulenbedingten
sensomotorischen Ausfälle vorliegen (z.B. keine Finger- oder Armlähmung) würden
(vgl. Stellungnahme, S. 2). Es sei aktueller Stand des medizinischen
Erfahrungswissens, dass vom Ausmass der festgestellten MRT-/CT-Veränderungen
nicht auf entsprechende funktionelle Einschränkungen der Extremitäten zu
schliessen sei, was aber Dr. med. E____ in ihrer Beurteilung postuliere.
Bedeutsam für die versicherungsmedizinische Einschätzung seien die für die
berufliche Tätigkeit relevanten Einschränkungen - in diesem Fall der oberen
Extremitäten. Die diesbezügliche Beanspruchung am Arbeitsplatz komme beim
Versicherten sehr nahe an diejenige des Alltages heran. Zudem sei der
Versicherte am Arbeitsplatz optimal ergonomisch versorgt (höhenverstellbarer
Schreibtisch, adäquates Sitzmöbel), so dass nicht erkennbar sei, warum der
Versicherte diese sehr leichte Tätigkeit nicht mit vollem Pensum und
entsprechender Leistungsfähigkeit durchführen können sollte (a.a.O.).
5.2.
Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass auf das Gutachten
der F____ AG abgestellt werden kann, wie dies bereits der RAD festgestellt hat
(IV-Akte 136). Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 3.2. und 3.3. hiervor). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche
geklagten, subjektiven Beschwerden. Die involvierten Gutachter haben sich mit
den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (Gutachten, IV-Akte 133, S. 11 f.) und
ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet. Bei einer Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das
Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und
nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.3.
Der Beschwerdeführer bringt gegen das psychiatrische Teilgutachten
vorliegend zu Recht keine Einwände vor. Vor dem Hintergrund der klinischen
Befunde nach AMDP (IV-Akte 133, S. 36 f.) ist nachvollziehbar, dass der
Gutachter von einer Remission der psychiatrischen Einschränkungen seit Frühjahr
2020 ausging (IV-Akte 133, S. 40), zumal er die Achsensymptome einer
depressiven Störung verneinen konnte und sich keine Anhaltspunkte für das
Vorhandensein einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer
Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung ergaben (a.a.O.). Darauf kann
abgestellt werden.
5.4.
5.4.1. Die in der Hauptsache gegen das orthopädische Teilgutachten von
Dr. med. G____ vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
5.4.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Beschwerdebildes hätte
keine orthopädische, sondern eine rheumatologische Untersuchung erfolgen müssen
(Beschwerde, Rz. 9), kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht
hielt fest, dass «die beiden medizinischen Disziplinen nicht etwa für
unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen
zu betrachten seien» (Urteil des Bundesgericht 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E.
3.3). Vielmehr bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparats nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch
der Orthopädie (Urteil 9C_474/2017 vom 04.10.2017 E. 4.2. mit Hinweis auf Urteil
9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb Gutachter
beider Fachrichtungen befähigt sind, eine Begutachtung vorzunehmen.
5.5.
5.5.1. Der orthopädische Teilgutachter begründete seine Einschätzung
der fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den festgestellten
Befunden. So lagen in der orthopädischen Untersuchung allseits frei bewegliche
Schultergelenke vor (IV-Akte 133, S. 17). Es bestand keine Kraftminderung beim
aktiven Vorheben und beim aktiven Seitheben der gestreckten Arme gegen
Widerstandsgabe durch den Untersucher. Ellenbogen, Unterarme, Hand- und
Fingergelenke waren regelrecht und seitengleich frei beweglich. Die Wirbelsäule
war ebenfalls unauffällig. Die Schulter- und Nackenmuskulatur war weich und
ohne Myogelosen. Vor diesem Hintergrund gab Dr. med. G____ in seiner
medizinischen Beurteilung an, beim Versicherten würden unzweifelhaft deutliche
degenerative Veränderungen der oberen Wirbelsäule vorliegen (IV-Akte 133, S.
21). Dies führe zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und lasse häufige
Überkopfarbeiten und Arbeiten mit hohem Anspruch auf die Orientierung im Raum
nur eingeschränkt zu. Bei allfälligen peripheren Ausfallserscheinungen, wie z.B.
myelopathiebedingter Spastik, objektivierten Paresen oder sonstigen bedeutsamen
nervlichen Ausfällen könne die Einsetzbarkeit auch für leichte Tätigkeiten
eingeschränkt sein (a.a.O.). Diese Szenarien würden beim Versicherten jedoch
nicht vorliegen, da er eine sehr leichte Arbeit zu verrichten habe.
5.5.2. Die Beurteilung von Dr. med. G____ erweist sich
vorliegend als vollumfänglich nachvollziehbar. Insbesondere erscheint seine von
Dr. med. E____ abweichende Einschätzung aufgrund der unterschiedlichen Befunde
(im Gegensatz zur Untersuchung bei Dr. med. E____ war kein Muskelhartspann mehr
feststellbar, vgl. Erwägung 4.2.3. vorstehend) als schlüssig. Weiter begründete
er seine Einschätzung mit den fehlenden neurologischen Defiziten, was nicht nur
durch seine eigenen Befunde, sondern auch durch die Befunde von Dr. med. E____
gestützt wird und mit der MRI-Bildgebung übereinstimmt. Vor dem Hintergrund,
dass beim Beschwerdeführer keine Ausfallerscheinung (v.a. Lähmungen)
dokumentiert sind und ein optimal eingerichteter Büroarbeitsplatz besteht, kann
der Einschätzung von Dr. med. G____ gefolgt werden.
5.5.3. Zudem hat sich Dr. med. G____ auch mit der vom Hausarzt seit Jahren
attestierte Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt. Diesbezüglich gab er an,
diese Einschätzung sei orthopädisch nicht nachvollziehbar, weil durchgängig
entsprechende aussagekräftige körperliche Untersuchungsbefunde fehlen würden
(IV-Akte 133, S. 23), was zutrifft.
5.6.
5.6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Orthopäde Dr.
med. G____ habe die Schmerzen zwar erfasst, sie aber nicht bei der
Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, obwohl er sie nicht in Zweifel gezogen habe
(Beschwerde, Rz. 11). Zwar hält der Gutachter fest, dass keine Hinweise auf
Inkonsistenzen bestünden (IV-Akte 133 S. 20), dennoch bezeichnete er die
fehlende schmerzreaktive Muskelspannungserhöhung im Schulter-/Nackenbereich als
auffällig, auch relativierte er die Druckempfindlichkeit an beiden
Schultergelenken aufgrund dessen, dass er keine Kraftminderung feststellen
konnte (IV-Akte 133 S. 20). Zudem sei die subjektiv empfundene
Beschwerdesymptomatik mit konsequenter fachärztlicher Therapie gut
kompensierbar. Der RAD (vgl. IV-Akte 147, S. 3) folgerte aus dem Gutachten,
dass keine erkennbare Schonhaltung, keine Zeichen eines Mindergebrauchs der
Extremitäten oder eine relevante Funktionseinschränkung des Achsenskeletts
bestünden. Einzig eine eingeschränkte Rechtsrotation und Rechtsneigung der HWS
lasse sich objektiv feststellen, eine deutliche Diskrepanz zwischen den Klagen
des Versicherten und dem objektivierbaren klinischen Körperstatus vorliege
(a.a.O.). Insgesamt ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass die subjektiv
empfundenen Beschwerden zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten,
adaptierten Tätigkeit führen, zumal diese kompensiert werden können und sich
aus der Klinik in der Tat Hinweise ergeben, welche die geschilderte Symptomatik
relativieren.
5.6.2. Im Ergebnis hat der orthopädische Gutachter nur noch sehr leichte
Arbeiten mit einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz ohne häufige
Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit hohem Anspruch auf Orientierung im Raum
als zumutbar erachtet (IV-Akte 133, S. 21). Damit hat er die aus orthopädischer
Sicht bestehenden Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus
qualitativer Sicht berücksichtigt. Die subjektiv empfundene
Beschwerdesymptomatik sei mit konsequenter fachärztlicher Therapie gut
kompensierbar. Zudem verfüge der Versicherte bereits einen optimal
eingerichteten ergonomischen Arbeitsplatz und die Möglichkeit sich im Home
Office die Arbeit selbst einzuteilen, weswegen versicherungsmedizinisch aus
orthopädischer Sicht weder eine Einschränkung des Arbeitspensums, noch der
Leistung plausibel begründet werden könne (a.a.O.). Diese Einschätzung erscheint
vorliegend vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen [...]
mit ausschliesslicher Bürotätigkeit handelt und ihm am Arbeitsplatz ein
höhenverstellbarer Arbeitstisch und einem ergonomischen Bürostuhl (IV-Akte 21,
S. 1) zur Verfügung stehen, als vollumfänglich nachvollziehbar.
5.7.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin zu einem früheren Zeitpunkt des Abklärungsverfahrens,
namentlich im Dezember 2022, die Meinung vertreten hatte, dass aufgrund des
Alters des Beschwerdeführers und der sehr langjährigen Tätigkeit beim gleichen
Arbeitgeber bzw. weiterhin bestehender Anstellung die Durchführung eines
medizinischen Gutachtens keinen Sinn mache und stattdessen beim Arbeitgeber
Absenzenliste einzuholen sei (Protokolleintrag vom 5. Dezember 2022), nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht nun,
da das Gutachten vorliegt, kein Raum mehr auf die eingeholte Absenzenliste des
Arbeitgebers abzustellen.
5.8.
Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten
der F____ AG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer
Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit, welche als körperlich
angepassten Tätigkeit anzusehen ist, nicht eingeschränkt ist (vgl. IV-Akte 133,
S. 4). Im Ergebnis hat somit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.
Dezember 2023 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente verneint.
6.
6.1.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zahlen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: