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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
April 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.15
Verfügung vom 27. Dezember 2023
Gutachten beweiskräftig;
Gemischte Methode korrekt.
Tatsachen
I.
Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich nach einer
operativen Entfernung eines Hirntumors am 22. April 2016 erstmals zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD ein (IV-Akte 32) und
schloss die Frühintervention am 12. Januar 2017 ab (IV-Akte 34). Die
Beschwerdeführerin arbeitete danach vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2022
als Mitarbeiterin [...] beim C____ in einem Pensum von 50% (Kündigung, IV-Akte
75; Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 43).
Am 6. Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin nach zwei
weiteren Tumoroperationen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (Anmeldung, IV-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und
erwerbliche Informationen ein (Operationsbericht vom 13.4.2021, IV-Akte 41, S.
13; Operationsbericht vom 26.03.2021, IV-Akte 41, S. 8; IV-Arztbericht Dr. D____
vom 07.09.2021, IV-Akte 61, S. 2 ff.) und führte am 13. Juli 2021 ein Erstgespräch
Frühintervention durch (IV-Akte 49). Nach einer Betreuung durch [...]
(Schlussbericht vom 20.11.2021, IV-Akte 79, S. 2 ff.) schloss die
Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Dezember 2021 die Frühinterventionsmassnahmen
ab (IV-Akte 80).
Eine am 30. August 2022 durchgeführte Haushaltsabklärung ergab eine
je hälftige Aufteilung von Erwerb und Haushalt und eine Einschränkung im
Haushalt von 7 % (IV-Akte 95, S. 5 f.). Sodann bestätigte die
Beschwerdeführerin am 30. August 2022, dass sie bei guter Gesundheit seit
September 2017 aus finanziellen und persönlichen Gründen zu 50 % erwerbstätig
wäre (IV-Akte 96).
In der Folge aktualisierte die Beschwerdegegnerin das
medizinische Dossier und gab auf Empfehlung des RAD ein Gutachten in den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates sowie Psychiatrie bei der E____ AG in Auftrag, welches am
15. August 2023 erstattet wurde (IV-Akte 124). Nach einer Stellungnahme des RAD
(IV-Akte 127) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass
sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 128).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 132). Nach
zwei Rückfragen an die Gutachterstelle (IV-Akten 137 und 142), einer ausführlichen
Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2023 (IV-Akte 143) und einer
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. Dezember 2023 (IV-Akte 144) hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 am Vorbescheid fest
(IV-Akte 145).
II.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzliche
Invalidenrente zu zahlen.
2.
Eventualiter sei
ein Gerichtsgutachten einzuholen.
3.
Subeventualiter
sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29.
Februar 2024 folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde
sei abzuweisen.
2.
Sollte es das
Gericht als notwendig erachten, den fehlenden Bericht von Dr. F____ vom 10.
Oktober 2023 einzuholen, sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
Mit Replik vom 7. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht von Dr. F____
vom 10. Oktober 2023 ein (Replikbeilage/RB 1).
III.
Am 29. Januar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. April 2024 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2023 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung, aus den vorliegenden spezialärztlichen Berichten gehe hervor, dass der
Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne
(IV-Akte 145). Ihre angestammte Tätigkeit als Fachfrau [...] sei ihr weiterhin im
bisherigen Arbeitspensum zumutbar. Auch im Haushalt habe keine wesentliche
Einschränkung festgestellt werden können (a.a.O.). In medizinischer Hinsicht
stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf das Gutachten der E____ AG vom 15.
August 2023 in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie
sowie Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Akte 124).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf das Gutachten der E____
AG könne nicht abgestellt werden (Beschwerde, S. 4 f.). Zudem rügt sie die Anwendung
der gemischten Methode (Beschwerde, S. 6).
2.3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene
Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V
215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage
zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss
lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020
(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des
Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022
entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem
Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022
vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung
von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.
2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad
entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode
der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.3.
Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.4.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der
Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.6.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als
solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die E____-Gutachter am 13. Juni
2023, am 31. Mai 2023 und am 26. Juni 2023 internistisch, psychiatrisch,
neurologisch und orthopädisch begutachtet (IV-Akte 124, S. 3). Die E____-Gutachter
attestierten ihr aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 124, S. 7). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin:
1.
Asthma bronchiale
(ICD-10: J45.00)
2.
Struma nodosa
rechts (ICD-10: E01.2) mit/bei
St. n. Hemithyreoidektomierechts am 19.12.2022
Aktuell Euthyreose
3.
Gastroösophageale
Refluxerkrankung ED 09/2019 (ICD-10: K21.0)
4.
St. n.
Eisenmangel (ICD-10: E61.1)
5.
Vitamin-D-Mangel
(ICD-10: E55.9)
6.
Angst und
depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit hypochondrisch gefärbter,
vermehrter Selbstbeobachtung
7.
St. n.
transsphenoidaler Resektion eines Hypophysenadenoms in mikrochirurgischer
Technik am 26.01.2016, neurologisch asymptomatisch (ICD-10: D35.2)
8.
St. n.
transnasaler transsphenoidaler endoskopischer Hypophysenadenomrezidivoperation,
Septumplastik und -rekonstruktion bei mehrfacher Septumperforation am
26.03.2021 mit asymptomatischer Chiasmakompression (ICD-10: D53.2)
9.
Z. n. postoperativer
Liquorfistel mit Rhinoliquorrhoe und endoskopischer Revision/Rekonstruktion am
13.04.2021 (ICD-10: G96.0)
10.
Asymptomatisches
kavernöses Hämangiom und venöse Entwicklungsanomalie DVA) der Basalganglien
rechts (ICD-10: Q28.3)
11.
Sensibilitätsstörung
im Sinne einer Hypästhesie der rechten Körperhälfte ohne pathologisches
neurologisches Korrelat (ICD-10: R20.1)
12.
Spannungskopfschmerzen
(ICD-10: G44.2)
13.
Initiale
degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule ohne zu objektivierende
Funktionseinschränkungen (ICD-10: M42.1 0)
14.
In der
Vergangenheit geäusserte Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms beidseits
ohne diesbezügliche klinische Relevanz (ICD-10: G56.0, IV-Akte 124, S. 8).
4.2.
Im Einzelnen führte der psychiatrische Gutachter aus, es bestünden
einzelne, leichte Merkmale einer depressiven Störung ohne das Vollbild einer
mittelgradigen depressiven Episode. Ferner bestünden einzelne Angstsymptome,
die jedoch ebenfalls nicht das diagnostische Kriterium einer Angsterkrankung
erfüllen würden (IV-Akte 124, S. 57). Insgesamt liege daher eine gemischt
ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F41.2) vor. Der Ausprägungsgrad sei
gering. Ferner bestehe in diesem Zusammenhang eine vermehrt nach innen
gerichtete Selbstwahrnehmung mit einer hypochondrisch gefärbten Wahrnehmung körperbezogener
Symptome. Ausreichender Anhalt für eine dissoziative Störung mit dissoziativem
Halbseitensyndrom rechts sei nicht gegeben. Vielmehr seien die von der
Versicherten geschilderten Sensibilitätsstörungen, wenn sie denn psychogener
Natur seien, Ausdruck einer hypochondrisch gefärbten Selbstbeobachtung im
Rahmen der gemischt ängstlich depressiven Störung (IV-Akte 124, S. 57).
4.3.
Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde
ausgeführt, die Versicherte zeige im Rahmen der psychiatrischen Exploration
Hinweise auf Selbstlimitierung. Die von ihr geschilderte Erschöpfung und
Ermüdung, der von ihr geschilderte Antriebsmangel und der allgemeine
Energieverlust würden sich weder auf der Befundebene noch bei der Schilderung
des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung in angegebenem Umfang
widerspiegeln. Insoweit bestünden Inkonsistenzen zwischen den geschilderten
Beschwerden und den erhobenen Befunden (IV-Akte 124, S. 7; vgl. ferner IV-Akte
124, S. 55).
4.4.
In der Konsensbeurteilung wurde eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit
attestiert (IV-Akte 124, S. 10f.). Lediglich während der Hospitalisationen
aufgrund des Hypophysenadenoms mit anschliessender sechswöchiger
Rekonvaleszenzzeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 124,
S. 10). Darüber hinaus hätten sich keine längerfristigen
Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben (a.a.O.).
4.5.
Auf das E____-Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht
abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an
medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer
umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in
Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten,
subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten
ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden
sowohl Rahmen der Konsensbeurteilung als auch in den einzelnen Untergutachten beurteilt
und auch die gestellten Fragen vollständig beantwortet. Darüber hinaus
berücksichtigte das Gutachten das Labor als Zusatzdiagnostik (IV-Akte 124, S.
3) und der psychiatrische Gutachter stützte seine Ausführungen auf ein
durchgeführtes mini-lCF-APP (IV-Akte 124, S. 9).
4.6.
Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich
das E____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als
schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1.
An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin
nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2.
5.2.1. Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, dass die
Beschwerdegegnerin nie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund
der Anmeldung vom 22. April 2016 entschieden habe (Beschwerde, Rz. 8). Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht mit einer blossen
Mitteilung das Verfahren abschliessen dürfen (Replik, Rz. 3). Nur wenn davon
auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch bei guter
Gesundheit nur 50% gearbeitet hätte, wäre dies gegebenenfalls zulässig gewesen.
Wenn aber entschieden werde, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden um
gestützt darauf den Rentenanspruch abzulehnen, sei darüber zu verfügen wie dies
Art. 1septies IVV vorsehe (Replik, Rz. 3).
5.2.2. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 12.
Januar 2017 festgehalten, dass gemäss der Einschätzung des RAD der
Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in einem mindestens 50%-Pensum
zugemutet werden könne, was ihrem angestammten Pensum entspreche (IV-Akte 34).
Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Unterstützung durch die
Invalidenversicherung (a.a.O.). Ferner bestehe auch kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (Art. 1septies Bst. c IVV). Aus
dieser Formulierung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin über sämtliche
IV-Leistungen, also auch ein Rentenanspruch, entschieden hat. Dies war möglich,
da die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme des RAD vom 25. November 2016 seit
dem 1. Juni 2016 wieder in einer leichten Tätigkeit in ihrem angestammten
Pensum von 50% arbeitsfähig gewesen ist (vgl. IV-Akte 32, S. 2).
5.3.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, im E____-Gutachten sei die
Belastung durch den Ehemann nicht gewürdigt worden (Beschwerde, Rz. 8). Zudem
sei die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung im Zusammenhang mit diesem
Diagnosekomplex nicht geprüft worden, was von den Gutachtern hätte erwartet
werden dürfen (Replik, Rz. 2). Die Kritik an der unvollständigen Beurteilung
durch die E____ AG sei dann auch durch diese und insbesondere durch den RAD
nicht gewürdigt worden. Die E____ AG nehme inhaltlich keine Stellung. Die
Rechtsvertretung habe ausdrücklich von einer komplexen Traumafolgestörung
gesprochen, die leider offenbar dem RAD und der E____ AG nicht bekannt sei und
entsprechend nicht habe geprüft werden können (Beschwerde, Rz 8). Vorliegend sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Vollbild einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung erfülle (Beschwerde, Rz. 8). Ergänzend
müsste auch der Einfluss der Operationen am Gehirn geprüft werden (Beschwerde,
Rz. 8). Der Bericht von Dr. F____ vom 10. Oktober 2023, welcher dem
Einwandschreiben nicht beigelegen hat (Beschwerdeantwort, S. 3), wurde in der
Replik nachgereicht (vgl. RB 1).
5.4.
5.4.1. Zunächst ist zur Diagnose einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-11 6B41) hinzuweisen, dass in den Berichten von Dr. F____
vom 18. September 2021, vom 27. Dezember 2021 sowie vom 28. Januar 2023
(IV-Akten 73, 87, S. 17-19 sowie 104, S. 1) diese Diagnose nicht erwähnt wurde
und auch im Bericht vom 28. Januar 2023 die Diagnose einer
"klassischen" posttraumatischen Belastungsstörung lediglich
differenzialdiagnostisch erwähnt wurde (IV-Akte 104, S. 1). Auch im neusten
Bericht von Dr. F____ vom 10. Oktober 2023 wird keine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung attestiert (RB 1). Im Übrigen hat sich der psychiatrische
Gutachter eingehend mit den in den Akten liegenden Berichten von Dr. F____
auseinandergesetzt und begründet, weshalb die von Dr. F____ attestierten
Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen
depressiven Episode aufgrund der von ihm erhobenen Befunde nicht geteilt werden
können (IV-Akte 124, S. 56). Im Einzelnen führte er aus, der behandelnde
Psychiater attestiere einerseits eine mittelgradige, ängstlich gefärbte
depressive Episode (F32.1) und andererseits äussere er differentialdiagnostisch
den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, IV-Akte 124,
S. 56). Auf Basis der vom Gutachter erhobenen Befunde könne weder die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode geteilt werden. Die diagnostischen Merkmale einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 seien nicht erfüllt. Es mangle
am B-Kriterium (Wiedererleben des traumatischen Ereignisses) ebenso wie am
C-Kriterium (anhaltendes starkes Vermeidungsverhalten). Die negative
Veränderung von Gedanken und Stimmung sei auf eine ängstlich depressive
Symptomatik gemischt (F41.2) zurückzuführen. Festzuhalten sei ferner, dass es
bereits zweifelhaft sei, ob die Versicherte den neurochirurgischen Eingriff als
traumatisches Ereignis im Sinne des A-Kriteriums nach DSM-5 wahrgenommen habe
(a.a.O.).
5.4.2. Weiter wurde ausgeführt, für die Diagnose einer
depressiven Episode sei Voraussetzung, dass mindestens zwei der drei
Kernkriterien einer depressiven Episode erfüllt sein müssten (a.a.O.). Dazu
gehörten depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich
ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im
Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen. Ferner Interessen- oder
Freudeverlust sowie verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Das
Kernkriterium einer depressiven Stimmung von deutlich ungewöhnlichem Ausmass,
anhaltend über die meiste Zeit des Tages und fast täglich könne nicht bestätigt
werden. Auch ein vollständiger Interesse- oder Freudeverlust bestehe nicht.
Lediglich die von der Versicherten geschilderte, gesteigerte Ermüdbarkeit lasse
sich festhalten, wobei die Antriebslage nicht eindeutig vermindert erscheine
(a.a.O.). Auch wenn sich einige Zusatzkriterien einer Depression, nämlich
Reduktion des Selbstwertgefühles sowie Klagen über vermindertes Denk- und
Konzentrationsvermögen finden liessen, würden Depressionstypische Inappetenz
mit Gewichtsverlust oder depressionstypische Insomnie nicht bestehen (IV-Akte
124, S. 56). Darüber hinaus schildere die Versicherte einzelne Ängste, die aber
ebenfalls nicht so ausgeprägt seien, dass eine generalisierte Angststörung oder
eine phobische Störung diagnostiziert werden könne. Entsprechend könnten die
von Dr. F____ beschriebenen Diagnosen, mittelgradige depressive Episode und
posttraumatische Belastungsstörung, nicht geteilt werden (IV-Akte 124, S. 56).
5.5.
5.5.1. Diese Ausführungen sind vollumfänglich nachvollziehbar.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die genannten B- und C-Kriterien
nicht nur bei der posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der ICD-10,
sondern auch bei der komplexen Belastungsstörung im Sinne der ICD-11 erfüllt
sein müssten. Gemäss der ICD-10 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung
als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis
oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe
Verzweiflung hervorrufen würde (https://www.icd-code.de/icd/code/F43.1.html).
Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische
Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können
die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf
erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch
ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind
das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen
(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem
Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler
Stumpfheit auftreten (a.a.O.). Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber
anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit
sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das
Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer
Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und
Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen
und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt
dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der
Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung
erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen
chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung
(F62.0) über (a.a.O.). In der englischen Fassung der ICD-11 wird zur komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-11 6B41) vermerkt, dass hier auch alle Voraussetzungen
der posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt sein müssen (https://icd.who.int/browse/2024-01/mms/en#585833559).
Hinzukommen müssen bei der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung jedoch
noch drei weitere Kriterien (vgl. a.a.O.). Dies hat bereits das Bundesgericht
festgehalten, wenn es ausführte, dass sich die komplexe posttraumatische
Belastungsstörung von der posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss ICD-11)
durch Symptome aus drei weiteren Bereichen unterscheidet: Schwierigkeiten in
der Regulierung von Emotionen, überdauerndes negatives Konzept des Selbst und
Beziehungsschwierigkeiten (BGer 9C_296/2022 vom 24. Oktober 2022, E. 5.2.2.;
vgl. auch https://icd.who.int/browse/2024-01/mms/en#585833559). In diesem Sinne
kann bei Nichterfüllen der PTBS-Kriterien keine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung gegeben sein (a.a.O.).
5.5.2. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht fest, dass die komplexe
posttraumatische Belastungsstörung in der ICD-10 noch nicht als eigenständige
Diagnose aufgeführt ist, sondern erst in der ICD-11 aufgenommen wird (https://icd.who.int/en).
Da die ICD-11 im Zeitpunkt der Begutachtung im Urteil 9C_296/2022 vom 24.
Oktober 2022 E. 5.2.2. noch nicht in Kraft stand, erblickte das Bundesgericht
keine Verletzung des gutachterlichen Ermessens. Dies hat analog für den
vorliegenden Fall zu gelten, da die ICD-11 bislang noch nicht in Kraft getreten
ist.
5.6.
Im Übrigen führten die Gutachter aus, auf der Persönlichkeitsebene
erweise sich die Versicherte als hinlänglich stabil (IV-Akte 124, S. 9).
Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien erhalten. Die Versicherte könne
sich auf das Gegenüber und die jeweilige Situation stets mit angemessener
Flexibilität ein- und umstellen. Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von
Krankheitswert, entsprechend den Kriterien des ICD-10, würden somit nicht
vorliegen. Hinweise auf eine organisch bedingte Persönlichkeitsänderung oder
eine andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 wurden von den Gutachtern
ausdrücklich ausgeschlossen (a.a.O.). Diese Einschätzung deckt sich mit den vom
psychiatrischen Gutachter anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden: es
bestand ein zugewandter und auskunftsbereiter Kontakt, ausreichende Aufmerksamkeit
und ein ausreichendes Konzentrationsvermögen. Die Versicherte zeigte sich wach
bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert (IV-Akte 124, S. 52). Ferner
führte der Gutachter aus, die von der versicherten Person geschilderten
Gedächtniseinbussen und kognitiv-mnestische Störungen mit ausgeprägter
Vergesslichkeit, hätten sich auf der Befundebene nicht im angegebenen Ausmass
widergespiegelt (IV-Akte 124, S. 53). Störungen des Ich-Bewusstseins bestünden keine
(a.a.O.). Vielmehr wurden der Versicherten aus psychiatrischer Sicht durchaus
Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen attestiert (IV-Akte 124, S. 9), was
sich auch im mini-lCF-APP widergespiegelt hat (a.a.O.). Zudem bestanden aus
psychiatrischer Sicht Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben
und den erhobenen Befunden (IV-Akte 124, S. 13).
5.7.
Schliesslich ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten auch die schwierige Situation mit
dem Ehemann der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, hielt doch der
Gutachter fest, die Ehe der Versicherten verlaufe durch eine Psychose des
Ehemannes zunehmend konfliktreich und problematisch. Die Versicherte erlebe
sich stark belastet (IV-Akte 124, S. 55). Kurzzeitig komme es zu einer
passageren Trennung der Eheleute und die Versicherte nehme in diesem
Zusammenhang auch für kurze Zeit psychologisch-/psychotherapeutische Behandlung
in Anspruch (a.a.O.; vgl. ferner die Ausführungen in IV-Akte 124, S. 57). Diese
Punkte werden auch von Dr. F____ in seiner neusten Stellungnahme vom 10,
Oktober 2023 wiederholt (RB 1). Insofern werden darin keine neuen Aspekte
geschildert, welche bis anhin unberücksichtigt geblieben wären.
5.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das E____-Gutachten
abgestellt werden kann und in medizinischer Hinsicht von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit
auszugehen ist.
6.
6.1.
Schliesslich ist auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung
einzugehen. Die Beschwerdeführerin erachtet die Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode als falsch. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei schwer
krank und beziehe eine Invalidenrente. Die Familie lebe von
Ergänzungsleistungen. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin
Vollzeit arbeiten müssen, um von Ergänzungsleistungen unabhängig zu sein. Da
die Familienausgaben höher seien als der mit einem Vollzeitpensum erzielte
Lohn, wäre der Beschwerdeführerin ein Teilzeitpensum angesichts der familiären
Situation mit Abhängigkeit von den Ergänzungsleistungen nicht möglich
(Beschwerde, Rz. 9).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin hinsichtlich
der Statusfrage im Gesundheitsfall als zu 50% erwerbstätig und zu 50% im
Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt
vom 1. September 2022 (IV-Akte 95), die von der Beschwerdeführerin
unterschriebene Bestätigung zum Status vom 30. August 2022 (V-Akte 96) sowie
auf die ergänzende Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson vom 20.
Dezember 2023 (IV-Akte 144).
6.3.
Die Beschwerdeführerin bestätigte am 30. August 2022, dass sie bei
guter Gesundheit seit September 2017 zu 50 % erwerbstätig wäre (IV-Akte 96).
Sie begründete dies mit finanziellen und persönlichen Gründen und bestätigte
dies unterschriftlich (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin hat gemäss IK-Auszug nie
in einem hohen Pensum gearbeitet (IV-Akte 5) und war zuletzt in einem Pensum
von 50% erwerbstätig, obwohl ihre Kinder, geboren 2000 und 2006, zu diesem Zeitpunkt
bereits grösser waren.
6.4.
Aus dem vorliegenden Dossier geht nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerin eine Anstellung in einem höheren Pensum gesucht oder eine
Pensumserhöhung beim angestammten Arbeitgeber in Erwägung gezogen hätte, obwohl
sie sich hätte darum bemühen können. Deshalb kann ihr Vorbringen, dass sie im
Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet hätte, nicht belegt werden. Auch aus
medizinischer Sicht ergeben sich vorliegend keine Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor den Operationen aus gesundheitlichen Gründen
kein Vollzeitpensum in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit hätte
ausführen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die
Abklärungsperson sie als Teilerwerbstätige eingestuft hat.
7.
7.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: