Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.15

Verfügung vom 27. Dezember 2023

Gutachten beweiskräftig; Gemischte Methode korrekt.


Tatsachen

I.         

Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich nach einer operativen Entfernung eines Hirntumors am 22. April 2016 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD ein (IV-Akte 32) und schloss die Frühintervention am 12. Januar 2017 ab (IV-Akte 34). Die Beschwerdeführerin arbeitete danach vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2022 als Mitarbeiterin [...] beim C____ in einem Pensum von 50% (Kündigung, IV-Akte 75; Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 43).

Am 6. Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin nach zwei weiteren Tumoroperationen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung, IV-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche Informationen ein (Operationsbericht vom 13.4.2021, IV-Akte 41, S. 13; Operationsbericht vom 26.03.2021, IV-Akte 41, S. 8; IV-Arztbericht Dr. D____ vom 07.09.2021, IV-Akte 61, S. 2 ff.) und führte am 13. Juli 2021 ein Erstgespräch Frühintervention durch (IV-Akte 49). Nach einer Betreuung durch [...] (Schlussbericht vom 20.11.2021, IV-Akte 79, S. 2 ff.) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Dezember 2021 die Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 80).

Eine am 30. August 2022 durchgeführte Haushaltsabklärung ergab eine je hälftige Aufteilung von Erwerb und Haushalt und eine Einschränkung im Haushalt von 7 % (IV-Akte 95, S. 5 f.). Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin am 30. August 2022, dass sie bei guter Gesundheit seit September 2017 aus finanziellen und persönlichen Gründen zu 50 % erwerbstätig wäre (IV-Akte 96).

In der Folge aktualisierte die Beschwerdegegnerin das medizinische Dossier und gab auf Empfehlung des RAD ein Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie bei der E____ AG in Auftrag, welches am 15. August 2023 erstattet wurde (IV-Akte 124). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 127) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 128).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 132). Nach zwei Rückfragen an die Gutachterstelle (IV-Akten 137 und 142), einer ausführlichen Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2023 (IV-Akte 143) und einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. Dezember 2023 (IV-Akte 144) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 145).

II.        

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen.

2.     Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

3.     Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

4.     Unter o/e Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2024 folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.     Sollte es das Gericht als notwendig erachten, den fehlenden Bericht von Dr. F____ vom 10. Oktober 2023 einzuholen, sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.

Mit Replik vom 7. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht von Dr. F____ vom 10. Oktober 2023 ein (Replikbeilage/RB 1).

III.      

Am 29. Januar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. April 2024 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            In der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, aus den vorliegenden spezialärztlichen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (IV-Akte 145). Ihre angestammte Tätigkeit als Fachfrau [...] sei ihr weiterhin im bisherigen Arbeitspensum zumutbar. Auch im Haushalt habe keine wesentliche Einschränkung festgestellt werden können (a.a.O.). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf das Gutachten der E____ AG vom 15. August 2023 in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Akte 124).

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf das Gutachten der E____ AG könne nicht abgestellt werden (Beschwerde, S. 4 f.). Zudem rügt sie die Anwendung der gemischten Methode (Beschwerde, S. 6).

2.3.            Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3.            Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.4.            Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.6.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführerin wurde durch die E____-Gutachter am 13. Juni 2023, am 31. Mai 2023 und am 26. Juni 2023 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachtet (IV-Akte 124, S. 3). Die E____-Gutachter attestierten ihr aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 124, S. 7). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin:

1.     Asthma bronchiale (ICD-10: J45.00)

2.     Struma nodosa rechts (ICD-10: E01.2) mit/bei

St. n. Hemithyreoidektomierechts am 19.12.2022

Aktuell Euthyreose

3.     Gastroösophageale Refluxerkrankung ED 09/2019 (ICD-10: K21.0)

4.     St. n. Eisenmangel (ICD-10: E61.1)

5.     Vitamin-D-Mangel (ICD-10: E55.9)

6.     Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit hypochondrisch gefärbter, vermehrter Selbstbeobachtung

7.     St. n. transsphenoidaler Resektion eines Hypophysenadenoms in mikrochirurgischer Technik am 26.01.2016, neurologisch asymptomatisch (ICD-10: D35.2)

8.     St. n. transnasaler transsphenoidaler endoskopischer Hypophysenadenomrezidivoperation, Septumplastik und -rekonstruktion bei mehrfacher Septumperforation am 26.03.2021 mit asymptomatischer Chiasmakompression (ICD-10: D53.2)

9.     Z. n. postoperativer Liquorfistel mit Rhinoliquorrhoe und endoskopischer Revision/Rekonstruktion am 13.04.2021 (ICD-10: G96.0)

10. Asymptomatisches kavernöses Hämangiom und venöse Entwicklungsanomalie DVA) der Basalganglien rechts (ICD-10: Q28.3)

11. Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hypästhesie der rechten Körperhälfte ohne pathologisches neurologisches Korrelat (ICD-10: R20.1)

12. Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2)

13. Initiale degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule ohne zu objektivierende Funktionseinschränkungen (ICD-10: M42.1 0)

14. In der Vergangenheit geäusserte Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms beidseits ohne diesbezügliche klinische Relevanz (ICD-10: G56.0, IV-Akte 124, S. 8).

4.2.            Im Einzelnen führte der psychiatrische Gutachter aus, es bestünden einzelne, leichte Merkmale einer depressiven Störung ohne das Vollbild einer mittelgradigen depressiven Episode. Ferner bestünden einzelne Angstsymptome, die jedoch ebenfalls nicht das diagnostische Kriterium einer Angsterkrankung erfüllen würden (IV-Akte 124, S. 57). Insgesamt liege daher eine gemischt ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F41.2) vor. Der Ausprägungsgrad sei gering. Ferner bestehe in diesem Zusammenhang eine vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit einer hypochondrisch gefärbten Wahrnehmung körperbezogener Symptome. Ausreichender Anhalt für eine dissoziative Störung mit dissoziativem Halbseitensyndrom rechts sei nicht gegeben. Vielmehr seien die von der Versicherten geschilderten Sensibilitätsstörungen, wenn sie denn psychogener Natur seien, Ausdruck einer hypochondrisch gefärbten Selbstbeobachtung im Rahmen der gemischt ängstlich depressiven Störung (IV-Akte 124, S. 57).

4.3.            Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde ausgeführt, die Versicherte zeige im Rahmen der psychiatrischen Exploration Hinweise auf Selbstlimitierung. Die von ihr geschilderte Erschöpfung und Ermüdung, der von ihr geschilderte Antriebsmangel und der allgemeine Energieverlust würden sich weder auf der Befundebene noch bei der Schilderung des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung in angegebenem Umfang widerspiegeln. Insoweit bestünden Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den erhobenen Befunden (IV-Akte 124, S. 7; vgl. ferner IV-Akte 124, S. 55).

4.4.            In der Konsensbeurteilung wurde eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit attestiert (IV-Akte 124, S. 10f.). Lediglich während der Hospitalisationen aufgrund des Hypophysenadenoms mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenzzeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 124, S. 10). Darüber hinaus hätten sich keine längerfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben (a.a.O.).

4.5.            Auf das E____-Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden sowohl Rahmen der Konsensbeurteilung als auch in den einzelnen Untergutachten beurteilt und auch die gestellten Fragen vollständig beantwortet. Darüber hinaus berücksichtigte das Gutachten das Labor als Zusatzdiagnostik (IV-Akte 124, S. 3) und der psychiatrische Gutachter stützte seine Ausführungen auf ein durchgeführtes mini-lCF-APP (IV-Akte 124, S. 9).

4.6.            Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das E____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.                  

5.1.            An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2.            5.2.1. Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, dass die Beschwerdegegnerin nie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 22. April 2016 entschieden habe (Beschwerde, Rz. 8). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht mit einer blossen Mitteilung das Verfahren abschliessen dürfen (Replik, Rz. 3). Nur wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch bei guter Gesundheit nur 50% gearbeitet hätte, wäre dies gegebenenfalls zulässig gewesen. Wenn aber entschieden werde, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden um gestützt darauf den Rentenanspruch abzulehnen, sei darüber zu verfügen wie dies Art. 1septies IVV vorsehe (Replik, Rz. 3).

5.2.2. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 12. Januar 2017 festgehalten, dass gemäss der Einschätzung des RAD der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in einem mindestens 50%-Pensum zugemutet werden könne, was ihrem angestammten Pensum entspreche (IV-Akte 34). Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Unterstützung durch die Invalidenversicherung (a.a.O.). Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (Art. 1septies Bst. c IVV). Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin über sämtliche IV-Leistungen, also auch ein Rentenanspruch, entschieden hat. Dies war möglich, da die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme des RAD vom 25. November 2016 seit dem 1. Juni 2016 wieder in einer leichten Tätigkeit in ihrem angestammten Pensum von 50% arbeitsfähig gewesen ist (vgl. IV-Akte 32, S. 2).

5.3.            Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, im E____-Gutachten sei die Belastung durch den Ehemann nicht gewürdigt worden (Beschwerde, Rz. 8). Zudem sei die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung im Zusammenhang mit diesem Diagnosekomplex nicht geprüft worden, was von den Gutachtern hätte erwartet werden dürfen (Replik, Rz. 2). Die Kritik an der unvollständigen Beurteilung durch die E____ AG sei dann auch durch diese und insbesondere durch den RAD nicht gewürdigt worden. Die E____ AG nehme inhaltlich keine Stellung. Die Rechtsvertretung habe ausdrücklich von einer komplexen Traumafolgestörung gesprochen, die leider offenbar dem RAD und der E____ AG nicht bekannt sei und entsprechend nicht habe geprüft werden können (Beschwerde, Rz 8). Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Vollbild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erfülle (Beschwerde, Rz. 8). Ergänzend müsste auch der Einfluss der Operationen am Gehirn geprüft werden (Beschwerde, Rz. 8). Der Bericht von Dr. F____ vom 10. Oktober 2023, welcher dem Einwandschreiben nicht beigelegen hat (Beschwerdeantwort, S. 3), wurde in der Replik nachgereicht (vgl. RB 1).

5.4.            5.4.1. Zunächst ist zur Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41) hinzuweisen, dass in den Berichten von Dr. F____ vom 18. September 2021, vom 27. Dezember 2021 sowie vom 28. Januar 2023 (IV-Akten 73, 87, S. 17-19 sowie 104, S. 1) diese Diagnose nicht erwähnt wurde und auch im Bericht vom 28. Januar 2023 die Diagnose einer "klassischen" posttraumatischen Belastungsstörung lediglich differenzialdiagnostisch erwähnt wurde (IV-Akte 104, S. 1). Auch im neusten Bericht von Dr. F____ vom 10. Oktober 2023 wird keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung attestiert (RB 1). Im Übrigen hat sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit den in den Akten liegenden Berichten von Dr. F____ auseinandergesetzt und begründet, weshalb die von Dr. F____ attestierten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der von ihm erhobenen Befunde nicht geteilt werden können (IV-Akte 124, S. 56). Im Einzelnen führte er aus, der behandelnde Psychiater attestiere einerseits eine mittelgradige, ängstlich gefärbte depressive Episode (F32.1) und andererseits äussere er differentialdiagnostisch den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, IV-Akte 124, S. 56). Auf Basis der vom Gutachter erhobenen Befunde könne weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode geteilt werden. Die diagnostischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 seien nicht erfüllt. Es mangle am B-Kriterium (Wiedererleben des traumatischen Ereignisses) ebenso wie am C-Kriterium (anhaltendes starkes Vermeidungsverhalten). Die negative Veränderung von Gedanken und Stimmung sei auf eine ängstlich depressive Symptomatik gemischt (F41.2) zurückzuführen. Festzuhalten sei ferner, dass es bereits zweifelhaft sei, ob die Versicherte den neurochirurgischen Eingriff als traumatisches Ereignis im Sinne des A-Kriteriums nach DSM-5 wahrgenommen habe (a.a.O.).

5.4.2. Weiter wurde ausgeführt, für die Diagnose einer depressiven Episode sei Voraussetzung, dass mindestens zwei der drei Kernkriterien einer depressiven Episode erfüllt sein müssten (a.a.O.). Dazu gehörten depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen. Ferner Interessen- oder Freudeverlust sowie verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Das Kernkriterium einer depressiven Stimmung von deutlich ungewöhnlichem Ausmass, anhaltend über die meiste Zeit des Tages und fast täglich könne nicht bestätigt werden. Auch ein vollständiger Interesse- oder Freudeverlust bestehe nicht. Lediglich die von der Versicherten geschilderte, gesteigerte Ermüdbarkeit lasse sich festhalten, wobei die Antriebslage nicht eindeutig vermindert erscheine (a.a.O.). Auch wenn sich einige Zusatzkriterien einer Depression, nämlich Reduktion des Selbstwertgefühles sowie Klagen über vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen finden liessen, würden Depressionstypische Inappetenz mit Gewichtsverlust oder depressionstypische Insomnie nicht bestehen (IV-Akte 124, S. 56). Darüber hinaus schildere die Versicherte einzelne Ängste, die aber ebenfalls nicht so ausgeprägt seien, dass eine generalisierte Angststörung oder eine phobische Störung diagnostiziert werden könne. Entsprechend könnten die von Dr. F____ beschriebenen Diagnosen, mittelgradige depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung, nicht geteilt werden (IV-Akte 124, S. 56).

5.5.            5.5.1. Diese Ausführungen sind vollumfänglich nachvollziehbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die genannten B- und C-Kriterien nicht nur bei der posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der ICD-10, sondern auch bei der komplexen Belastungsstörung im Sinne der ICD-11 erfüllt sein müssten. Gemäss der ICD-10 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (https://www.icd-code.de/icd/code/F43.1.html). Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten (a.a.O.). Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (a.a.O.). In der englischen Fassung der ICD-11 wird zur komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41) vermerkt, dass hier auch alle Voraussetzungen der posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt sein müssen (https://icd.who.int/browse/2024-01/mms/en#585833559). Hinzukommen müssen bei der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung jedoch noch drei weitere Kriterien (vgl. a.a.O.). Dies hat bereits das Bundesgericht festgehalten, wenn es ausführte, dass sich die komplexe posttraumatische Belastungsstörung von der posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss ICD-11) durch Symptome aus drei weiteren Bereichen unterscheidet: Schwierigkeiten in der Regulierung von Emotionen, überdauerndes negatives Konzept des Selbst und Beziehungsschwierigkeiten (BGer 9C_296/2022 vom 24. Oktober 2022, E. 5.2.2.; vgl. auch https://icd.who.int/browse/2024-01/mms/en#585833559). In diesem Sinne kann bei Nichterfüllen der PTBS-Kriterien keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung gegeben sein (a.a.O.).

5.5.2. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht fest, dass die komplexe posttraumatische Belastungsstörung in der ICD-10 noch nicht als eigenständige Diagnose aufgeführt ist, sondern erst in der ICD-11 aufgenommen wird (https://icd.who.int/en). Da die ICD-11 im Zeitpunkt der Begutachtung im Urteil 9C_296/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 5.2.2. noch nicht in Kraft stand, erblickte das Bundesgericht keine Verletzung des gutachterlichen Ermessens. Dies hat analog für den vorliegenden Fall zu gelten, da die ICD-11 bislang noch nicht in Kraft getreten ist.

5.6.            Im Übrigen führten die Gutachter aus, auf der Persönlichkeitsebene erweise sich die Versicherte als hinlänglich stabil (IV-Akte 124, S. 9). Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien erhalten. Die Versicherte könne sich auf das Gegenüber und die jeweilige Situation stets mit angemessener Flexibilität ein- und umstellen. Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert, entsprechend den Kriterien des ICD-10, würden somit nicht vorliegen. Hinweise auf eine organisch bedingte Persönlichkeitsänderung oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 wurden von den Gutachtern ausdrücklich ausgeschlossen (a.a.O.). Diese Einschätzung deckt sich mit den vom psychiatrischen Gutachter anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden: es bestand ein zugewandter und auskunftsbereiter Kontakt, ausreichende Aufmerksamkeit und ein ausreichendes Konzentrationsvermögen. Die Versicherte zeigte sich wach bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert (IV-Akte 124, S. 52). Ferner führte der Gutachter aus, die von der versicherten Person geschilderten Gedächtniseinbussen und kognitiv-mnestische Störungen mit ausgeprägter Vergesslichkeit, hätten sich auf der Befundebene nicht im angegebenen Ausmass widergespiegelt (IV-Akte 124, S. 53). Störungen des Ich-Bewusstseins bestünden keine (a.a.O.). Vielmehr wurden der Versicherten aus psychiatrischer Sicht durchaus Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen attestiert (IV-Akte 124, S. 9), was sich auch im mini-lCF-APP widergespiegelt hat (a.a.O.). Zudem bestanden aus psychiatrischer Sicht Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den erhobenen Befunden (IV-Akte 124, S. 13).

5.7.            Schliesslich ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten auch die schwierige Situation mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, hielt doch der Gutachter fest, die Ehe der Versicherten verlaufe durch eine Psychose des Ehemannes zunehmend konfliktreich und problematisch. Die Versicherte erlebe sich stark belastet (IV-Akte 124, S. 55). Kurzzeitig komme es zu einer passageren Trennung der Eheleute und die Versicherte nehme in diesem Zusammenhang auch für kurze Zeit psychologisch-/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch (a.a.O.; vgl. ferner die Ausführungen in IV-Akte 124, S. 57). Diese Punkte werden auch von Dr. F____ in seiner neusten Stellungnahme vom 10, Oktober 2023 wiederholt (RB 1). Insofern werden darin keine neuen Aspekte geschildert, welche bis anhin unberücksichtigt geblieben wären.

5.8.            Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das E____-Gutachten abgestellt werden kann und in medizinischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

6.                  

6.1.            Schliesslich ist auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung einzugehen. Die Beschwerdeführerin erachtet die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode als falsch. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei schwer krank und beziehe eine Invalidenrente. Die Familie lebe von Ergänzungsleistungen. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin Vollzeit arbeiten müssen, um von Ergänzungsleistungen unabhängig zu sein. Da die Familienausgaben höher seien als der mit einem Vollzeitpensum erzielte Lohn, wäre der Beschwerdeführerin ein Teilzeitpensum angesichts der familiären Situation mit Abhängigkeit von den Ergänzungsleistungen nicht möglich (Beschwerde, Rz. 9).

6.2.            Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage im Gesundheitsfall als zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. September 2022 (IV-Akte 95), die von der Beschwerdeführerin unterschriebene Bestätigung zum Status vom 30. August 2022 (V-Akte 96) sowie auf die ergänzende Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson vom 20. Dezember 2023 (IV-Akte 144).

6.3.            Die Beschwerdeführerin bestätigte am 30. August 2022, dass sie bei guter Gesundheit seit September 2017 zu 50 % erwerbstätig wäre (IV-Akte 96). Sie begründete dies mit finanziellen und persönlichen Gründen und bestätigte dies unterschriftlich (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin hat gemäss IK-Auszug nie in einem hohen Pensum gearbeitet (IV-Akte 5) und war zuletzt in einem Pensum von 50% erwerbstätig, obwohl ihre Kinder, geboren 2000 und 2006, zu diesem Zeitpunkt bereits grösser waren.

6.4.            Aus dem vorliegenden Dossier geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung in einem höheren Pensum gesucht oder eine Pensumserhöhung beim angestammten Arbeitgeber in Erwägung gezogen hätte, obwohl sie sich hätte darum bemühen können. Deshalb kann ihr Vorbringen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet hätte, nicht belegt werden. Auch aus medizinischer Sicht ergeben sich vorliegend keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor den Operationen aus gesundheitlichen Gründen kein Vollzeitpensum in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit hätte ausführen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson sie als Teilerwerbstätige eingestuft hat.

7.                  

7.1.            Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

7.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: