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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Stephan Müller, Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.16
Verfügung vom 5. Dezember 2023
Auf die Einschätzung des psychiatrischen Gerichtsgutachters kann abgestellt werden; Zusprache einer ganzen IV-Rente; Beschwerde gutgeheissen (reformatio in melius)
Tatsachen
I.
Die 1995 geborene Beschwerdeführerin hat im Jahr 2016 eine Lehre als Hotelfachfrau abgeschlossen (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 9). Sie meldete sich am 7. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung (IV-Akte 1) sowie am 12. September 2018 unter Hinweis auf Depressionen, Ängste, Schlafstörungen und Übelkeit (Unwohlsein) zur beruflichen Integration respektive Rentenbezug an (IV-Akte 7). Nach Abklärung des medizinischen (ärztliche Zeugnisse Dr. med. B____, IV-Akte 2 und 8; Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 16; Bericht Dr. med. B____ vom 3. Oktober 2018, IV-Akte 20) und erwerblichen (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 9; IK-Auszug, IV-Akte 14) Sachverhalts lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem Frühinterventionsgespräch ein (Protokoll Erstgespräch FI, IV-Akte 21) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (vgl. Bericht Belastbarkeitstraining D____, IV-Akte 38) sowie eines Aufbautrainings bei der Stiftung D____ mit Verlängerung (vgl. Bericht Aufbautraining D____, IV-Akte 76, 90 und 157). Ebenfalls gewährt wurden Integrations- und berufliche Massnahmen in Form eines Assessments bei lic. phil. E____ (vgl. Mitteilung, IV-Akte 93) sowie einer Vorbereitungsmassnahme beim F____ (vgl. Bericht vom 21. April 2021, IV-Akte 245). Die Beschwerdegegnerin beendete die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 20. September 2021, IV-Akte 258). Nach weiteren Abklärungen des Sachverhalts aus medizinischer Sicht (vgl. Bericht Dr. med. B____ vom 18. September 2020, IV-Akte 261; Bericht des Regionalen Ärztlichen Diensts [RAD] vom 21. Februar 2022, IV-Akte 262; Austrittsbericht G____ vom 30. November 2021, IV-Akte 272) gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023, IV-Akte 275). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD ein, in welcher dieser sich zur medizinischen Aktenlage aus psychiatrischer Sicht äusserte (IV-Akte 277 und 280) und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 zuzusprechen. Ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 sowie ab 1. Februar 2022 werde abgelehnt (IV-Akte 279). Die Beschwerdegegnerin wies eine hiergegen von der Sozialhilfe Basel-Stadt im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (vgl. IV-Akte 293) ab und erliess, nachdem sie eine Stellungnahme des RAD einholte (vgl. IV-Akte 302) am 13. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 307).
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufzuheben.
2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2021 eine Invalidenrente entsprechend den Feststellungen im Gutachten zuzusprechen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und diese von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.
4. Unter o/e Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Stephan Müller, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. April 2024 an ihren Anträgen fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29. April 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 19. Juni 2024 findet eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Instruktionsverfügung vom 16. September 2024).
b) Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 mitgeteilt hat, dass sie keine Einwendungen gegen die geplante Begutachtung habe und die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme hierzu einreichte, wird in der Folge Dr. med. I____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. Gutachtensauftrag vom 15. Januar 2025).
c) Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Dr. med. I____ findet am 10. März 2025 statt. Dieser erstattet am 14. April 2025 das in Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.
d) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 28. April 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichte. Die Beschwerdeführerin nimmt am 22. Mai 2025 Stellung zum Gutachten und hält fest, das Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ vom 14. April 2025 sei umfassend und überzeugend begründet, sodass vollumfänglich auf dieses abgestellt werden könne.
IV.
Am 26. Juni 2025 wird die Sache erneut durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.2.4. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; 135 V 465 E. 4.4).
3.2.5. Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).
4.1.3. Dr. med. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie MSc. L____, Psychologin, von den G____ führten in ihrem Austrittsbericht vom 30. November 2021 als psychiatrische Diagnosen an, die Beschwerdeführerin leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31) sowie einer psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (F12.1; IV-Akte 272, S. 3).
4.1.4. Grundlage des Rentenentscheides in der Verfügung vom 5. Dezember 2023 bildete hauptsächlich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275). Dr. med. H____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26; IV-Akte 275, S. 20). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive sei bei der Beschwerdeführerin in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde unter Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren (u. a. sozioökonomische Probleme mit Warten auf eine IV-Rentenprüfung, Unzufriedenheit mit der bisherigen Berufswahl) und der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP in ihrer angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (100 % Präsenz, 60 % Leistung, 40 % Arbeitsunfähigkeit). In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben (100 % Präsenz, 70 % Leistung, 30 % Arbeitsunfähigkeit), wenn diese Tätigkeiten ohne Führungsverantwortung sei, mit einem kleinen Arbeitskollektiv, mit wertschätzendem Umgang, einem reizarmen Arbeitsklima, keiner Schicht- und Wochenendarbeit, keiner flankierende Weiterbildung, keinem Zeitdruck und durch ein «supported employment» sowie die Möglichkeit für regelmässige Pausen umfasse (IV-Akte 275, S. 29 f.).
4.1.6. MSc. J____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024 ebenfalls zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ und hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10F 33.1) sowie an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (F90). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen schädlichen Cannabiskonsum (F12.1) an. Die Argumentation von Dr. med. H____, dass psychische Auffälligkeiten in der Kindheit als Ausschlusskriterium für eine Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter zu interpretieren seien und somit eine Persönlichkeitsstörung auszuschliessen sei, sei aus Sicht von MSc. J____ nicht nachvollziehbar. Die Persönlichkeitsentwicklung scheine erst mit Mitte Zwanzig abgeschlossen zu sein, dies müsse nicht bedeuten, dass tiefreifende Persönlichkeitsmuster nicht schon vorher erkennbar seien und zu Problemen führen könnten. Es werde davon ausgegangen, dass die nötigen Symptome einer ADHS gegeben seien, das Beziehungsverhalten und die inneren Überzeugungen gar das Mass einer ADHS übersteigen würden und starke Auswirkungen auf das Beziehungsverhalten hätten. Die Auffälligkeiten im zwischenmenschlichen Verhalten und der Kommunikation würden eine starke Auswirkung und Einschränkung im Alltag bedeuten, weshalb von einer Persönlichkeitsstörung (Bindungsstörung) ausgegangen werden sollte. Im Gutachten würden problematische Beziehungsmuster nicht angesprochen, wie z. B. die wiederkehrenden Konflikte mit der Mutter, Schwester und dem Ex-Freund. Auch die Medikation von ADHS durch Wellbutrin scheine der Impulsivität wie der Frustrationstoleranz keine grundlegende Abhilfe zu bieten. Die Beschwerdeführerin habe tiefliegende selbstabwertende Schemata. Diese seien nach Ansicht von MSc. J____ lediglich durch langjährige therapeutische Prozesse und korrektive soziale Kontakte zu durchbrechen. Dies seien Bedingungen, die das Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt stark behindern würden. Insgesamt würde im Gutachten von Dr. med. H____ das Symptomspektrum der Beschwerdeführerin nur unvollständig abdecken und der Stärke ihres Leidens nicht gerecht werden. Bereits im ersten Drittel des Gutachtens werde eine potentielle Diagnose besprochen, was ungewöhnlich früh erscheine. Die Symptomebene des ADHS werde wenig tiefgreifend erfragt. Für eine differentialdiagnostische Einschätzung bezüglich der Persönlichkeitsstörung wäre es essentiell gewesen, die Beziehungsgestaltung zum nahen Umfeld zu erfragen, etwa wie stabil die Kontakte seien und wie häufig es zu Konflikten komme sowie was die Beziehungsüberzeugung der Beschwerdeführerin anderen Menschen gegenüber sei. Die Datenbasis, welche eine Persönlichkeitsstörung ausschliessen würde, fehle, denn die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin würden durch die kritischen Beziehungsüberzeugungen (negatives Selbstbild, Kränkbarkeit, erschwerter Umgang mit Kritik) zu Stande zu kommen und nicht vorwiegend durch ihre Unaufmerksamkeit und Hyperaktivität. MSc. J____ führt weiter aus, die Ansicht von Dr. med. H____, der Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin sei ein zentrales Problem und Symptomauslöser, erscheine nicht nachvollziehbar. Bereits im Kindesalter seien psychische Auffälligkeiten objektivierbar gewesen, lange vor einem ersten Cannabiskonsum. Dabei ist zu erwähnen, dass auch die G____ eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten und dies nach einem viermonatigen teilstationären Aufenthalt. Weiter habe das RAD aufgrund von Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit eine Umschulung für die Patientin gesprochen (Sommer 2019). MSc. J____ geht von einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich in einem geschützten Rahmen aus, was einer Arbeitsfähigkeit von 40% entspreche (IV-Akte 299, S. 5 ff.).
4.1.7. Der RAD verwies in seinem Bericht vom 11. September 2023 (IV-Akte 302, S. 2-4) auf die Ausführungen von Dr. med. H____ zum Aktivitäts- und Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 275, S. 9, 13 und 17) und hebte hervor, dass sich auch in der regelmässigen Teilnahme in der [...] der G____ (Wegebewältigung, pünktlicher Erscheinen, Teilnahme am multimodalen Therapieproramm, welches in der [...] durchaus sehr herausfordernd und intensiv sei), eine relevante Arbeitsfähigkeit abgebildet habe. So habe die [...]klinik betont, dass damit die Auflage der 70%-igen Teilnahme an einer Tagesstruktur über drei Monate erfüllt sei und im Grunde Eingliederungsmassnahmen (um einer Regression vorzubeugen und die «bestehenden Fähigkeiten weiter zu fördern».) befürwortet habe. Der RAD kam deshalb zum Schluss, dass das sich abbildende Funktionsniveau mit den angeführten Arbeitsfähigkeiten kompatibel sei. Nach Ansicht des RAD sei, auch wenn eine Persönlichkeitsstörung vorliegen würde, diese nach Einschätzung der [...] nur geringgradig ausgeprägt (Funktionsfähigkeit eher auf höherem Niveau) und habe sich unter der Therapie noch deutlich gebessert. Insgesamt könne auf das Gutachten von Dr. med. H____ abgestellt werden und es sei von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (IV-Akte 302, S. 2 ff.).
4.3.3. Bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte Dr. med. I____ an, bei der Explorandin würden kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen vorliegen, während eine komplexe Traumafolgestörung auszuschliessen sei. Im Rahmen der Persönlichkeitsstörungen bringe die Explorandin lediglich unsublimierte Abwehrmechanismen mit, so dass sie mit lebensalltäglichen Belastungen nicht adäquat umgehen könne, womit primär invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär auch immer invaliditätsrelevant werden könnten. Die Explorandin bringe im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörungen deutliche Defizite in der Impulskontrolle und der affektiven Reagibilität mit, sie bringe deutliche Schwierigkeiten und Defizite im Bereich der sozialen Interaktionen mit, wo sie zu Streitereien und Konflikten neige, was sich in der hiesigen Begutachtung durch ihre Tendenz zur Polarisierung und Externalisierung zeige, so dass sie sich in sozialen Interaktionen immer auch in Frage gestellt und angegriffen erlebe, was ihre psychostrukturelle Selbstunsicherheit immer wieder exazerbieren lasse und zu somatoformen und ängstlichen, letztendlich auch zu depressiven Symptomformationen führe (Gutachten, S. 63).
4.3.4. Nach der Prüfung der Standardindikatoren im Sinne des üblichen strukturierten Beweisverfahrens (Gutachten, S. 64-67) kam Dr. med. I____ aufgrund seiner Beurteilung zusammenfassend zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht in den relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten schwer beeinträchtigt sei, so dass aus psychiatrischer Sicht bei der Explorandin im ersten Arbeitsmarkt seit Juli 2018 eine 0%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege in jeglichen beruflichen Tätigkeiten (Gutachten, S. 68).
4.3.5. Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2. hiervor) und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2025). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten, S. 3-11). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt (vgl. S. 17-22) und eine sorgfältige Anamnese wurde erhoben (vgl. S. 11-17). Die Herleitung der erstellten psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere jene der kombinierten Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen (S. 39-41 und S. 43-52), wurde ausführlich begründet (S. 43-59). Dr. med. I____ hat schliesslich seine versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (S. 60-68). Zudem hat Dr. med. I____ die Standardindikatoren im Sinne des üblichen strukturierten Beweisverfahrens ausführlich geprüft und diskutiert (vgl. E. 3.2.5. hiervor; S. 64-67).
4.3.6. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____. Insgesamt sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die für eine Abweichung von den Einschätzungen des gerichtlichen Gutachters sprechen würden, womit auf diese abgestellt werden kann (E. 3.2.4. hiervor). Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.
5.2.2. Da bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts (angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste Tätigkeit) vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Einkommensvergleichs verzichtet werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Da gemäss dem beweiskräftigem Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ seit Juli 2018 für jegliche beruflichen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 % besteht, hat die Beschwerdeführerin, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 ATSG; E. 3.3 hiervor) und nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), einen Rentenanspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2019. Der Beschwerdeführerin schadet dabei nicht, dass sie die ganze Rente erst ab 1. Juni 2021 beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. Replik, S. 2); denn nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann der Beschwerde führenden Person auch mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 sowie die Laboruntersuchung von Fr. 656.40 vollumfänglich zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen