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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.18
Verfügung vom 14. Dezember 2023
Ablehnung eines
Umschulungsanspruches infolge Nichterreichen eines invaliditätsbedingten
Minderverdienstes von 20%
Tatsachen
I.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter
Sanitärinstallateur. Er meldete sich im März 2015 wegen zunehmenden
Nackenbeschwerden erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an.
Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Diskushernie
(Halswirbelsäule) Operation am 5. Dezember 2013, Platte in Halswirbelsäule
implantiert" an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und teilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 (IV-Akte 23) mit, sie
gewähre ihm Berufsberatung und werde eine Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten durchführen. Vom 11. Januar 2016 bis zum 10. April
2016 fand eine entsprechende berufliche Abklärung im Bereich "technischer
Dienst und Mechanik" in der BEFAS des C____ statt (vgl. Mitteilung vom 8.
Januar 2016, IV-Akte 36), im Anschluss daran wurde vom 11. April 2016 bis zum
31. Juli 2016 in der selben Institution ein Arbeitstraining durchgeführt (vgl.
Mitteilung vom 7. April 2016, IV-Akte 57, Schlussbericht vom 11. August 2016,
IV-Akte 79). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse leistete die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung zum Fachmann
Betriebsunterhalt EFZ im geschützten Rahmen des C____ (vgl. Mitteilung vom 17.
Juni 2016, IV-Akte 71). Im Verlauf der zwei Jahre dauernden Ausbildung kam es
schmerzbedingt zu einer Verschlechterung der Belastbarkeit, sodass die
Umschulung im vierten Semester vorzeitig abgebrochen wurde (vgl.
Ausbildungsbericht vom 6. Juli 2018, IV-Akte 110 und Auflösung Lehrvertrag vom
7. August 2018, IV-Akte 111). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 131)
schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab und lehnte mit
Verfügung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 135) den Anspruch auf eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 1% ab.
Der Beschwerdeführer nahm daraufhin im Verlauf des Jahres 2019
bei der D____ wieder eine Tätigkeit als Sanitärinstallateur auf. Am 20. Januar
2020 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Rotatorenmanschettenläsion an der
rechten Schulter zu. Für deren Folgen sprach ihm die SUVA als obligatorische
Unfallversicherung später mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine Invalidenrente
auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 14% zu (Verfügung vom 6. März 2023,
IV-Akte 179).
Infolge dieser Verletzung meldete sich der Beschwerdeführer im Januar
2021 (IV-Akte 138) wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an.
Diese gewährte ihm im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung
(vgl. Mitteilung vom 8. Februar 2021, IV-Akte 140) und überwies sein Dossier
daraufhin der Arbeitsvermittlung (vgl. Abschlussbericht FI vom 2. März 2022,
IV-Akte 153), wo im Januar 2023 ein Erstgespräch stattfand (vgl. das
entsprechende Protokoll vom 19. Januar 2023, IV-Akte 176). Die
Beschwerdegegnerin leistete Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Coaching
(vgl. Mitteilung vom 28. März 2023, IV-Akte 182), dessen Ziel es war, den Beschwerdeführer
bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen (vgl. die Zielvereinbarung
vom 30. März 2023, IV-Akte 180). Im Abschlussbericht vom 29. August 2023
(IV-Akte 195) wurde der Beschwerdeführer infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit
als nicht vermittelbar eingestuft. Die Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin
mit Vorbescheid vom 6. September 2023 die Einstellung der beruflichen
Massnahmen und Rentenprüfung in Aussicht (IV-Akte 196). Vertreten durch den
Advokaten Dr. B____ erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 Einwand gegen
den vorgesehenen Entscheid und ersuchte um erneute Prüfung eines
Umschulungsanspruches (vgl. IV-Akte 200). Die Beschwerdegegnerin legte in der
Folge das Dossier dem RAD-Facharzt für Arbeitsmedizin vor, der festhielt, der
Beschwerdeführer sei in optimal angepasster Arbeit seit Jahren voll
arbeitsfähig (vgl. Stellungnahme vom 25. Oktober 2023, IV-Akte 203). Nachdem
sich die Abteilung Integration am 1. November 2023 gegen einen
Umschulungsanspruch ausgesprochen hatte (vgl. IV-Akte 205), bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Abschluss der
beruflichen Massnahmen (IV-Akte 207).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14.
Dezember 2023 und ersucht um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in
Form einer Umschulung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. April 2024 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Am 16. Mai 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
1.3.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit
Hinweisen).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Wiederanmeldung zum
Leistungsbezug eingetreten und lehnt einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers
im Wesentlichen mit der Begründung ab, er erreiche trotz verändertem
Gesundheitszustand die Erheblichkeitsschwelle eines invaliditätsbedingten
Minderverdienstes von 20% nicht. Nach Einschätzung des RAD sei der
Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit
vollschichtig auszuüben (vgl. IV-Akte 207). Selbst wenn man die vorausgesetzte
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur als Richtwert betrachte, so sei es
nicht sachgerecht, diese Schwelle zu extensiv zu interpretieren. Ferner
betrachte sich der Beschwerdeführer selbst lediglich als 30% arbeitsfähig,
weshalb es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit mangle (vgl.
Beschwerdeantwort S. 4 f.).
2.2.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlich vor, auf der
Basis der von der Unfallversicherung zugrunde gelegten Einkommenszahlen
resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% eine
Erwerbseinbusse von 18.5%. Werte in dieser Grössenordnung seien vom
Bundegericht als genügend für eine Umschulung erachtet worden. Der
Beschwerdeführer bestreitet den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach er
sich nur für 30% als arbeitsfähig erachte. Seine dahingehende Aussage habe sich
auf seinen Beruf bezogen (vgl. Beschwerde S. 11 f.).
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat.
3.
3.1.
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Bei der Festlegung
der Massnahmen sind insbesondere das Alter, der Entwicklungsstand, die
Fähigkeiten der versicherten Person und die zu erwartende Dauer des
Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen
Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher
Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf
Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
3.2.2. Voraussetzung für die Übernahme der Umschulungskosten
ist, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht. Dies
ist nach der Rechtsprechung (BGE 124 V 108 E. 2b) grundsätzlich bei einer
Erwerbseinbusse von etwa 20% im Vergleich zum vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen der Fall. Kann die versicherte
Person ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist zuerst zu prüfen, ob
sie ohne (zusätzliche) Ausbildung eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann.
Das umschulungsspezifische Erfordernis des Minderverdienstes ist nicht gegeben,
wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum
an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil
der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen
Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt
werden, als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom
15. Oktober 2015 E. 3).
3.2.3. Die Erheblichkeitsschwelle von ca. 20% - welche durch
einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelt wird - bezieht
sich also sowohl auf die Erwerbsmöglichkeit im angestammten als auch in einem
leidensangepassten Beruf. Bei der Erheblichkeitsschwelle von 20% handelt es
sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert. Hintergrund der
Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so
widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Kosten einer
Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen. Die
Erheblichkeitsschwelle von 20% stellt keine starre Grenze dar: Insbesondere bei
Berufen mit tiefen Anfangslöhnen berücksichtigt die Rechtsprechung neben den
aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose auch weitere
Faktoren, wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer. Regelmässig beachtet wird
die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in der ursprünglich
gelernten und einer allfälligen Hilfstätigkeit (vgl. Kantonsgericht
Basel-Landschaft, 720 20 438/132 vom 20.05.2021 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 130
V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018,
8C_808/2017, E. 3).
3.3.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt
weiter die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten
Person voraus. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts
8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015
vom 7. September 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28.
Dezember 2012 E. 3.1). Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der
subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 17. Dezember 2021 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2.
August 2021 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018
E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; Urteil
des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).
4.
4.1.
Grundlage für die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die
Invalidenversicherung ist eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
4.2.
4.2.1. Der mit der Schulterverletzung vom 20. Januar 2020 und der
dadurch bedingten Rekonstruktion der Rotatorenmanschette befasste Orthopäde,
Dr. med. E____, berichtete im August 2022 von einem zunächst komplizierten
postoperativen Verlauf. Mittlerweile habe sich die Capsulitis adhäsiva, welche
initial die Beweglichkeit stark eingeschränkt hatte, praktisch normalisiert,
sodass von einem Endzustand gesprochen werden könne. Die Beweglichkeit der
Schulter sei sehr gut und sonographisch könne eine Ruptur im Bereich der
Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden. Es verbleibe dennoch eine
eingeschränkte Belastbarkeit, sodass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in
der vorherigen Tätigkeit unrealistisch sei, weshalb er dem Beschwerdeführer
weiterhin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für seine körperlich schwere Arbeit
attestiere (vgl. Bericht E____ vom 26. August 2022, IV-Akte 167).
4.2.2. Der Kreisarzt hielt in seinem Bericht vom 10. Oktober
2022 fest, in Bezug auf Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter
sei ein Endzustand eingetreten. Der Beschwerdeführer könne leichte Tätigkeiten
beidarmig uneingeschränkt ausüben. Einschränkungen attestierte er beim Heben
von Gewichten (10 kg bis Hüfthöhe, 5 kg bis Schulterhöhe), für körperferne
Haltetätigkeiten (nur geringe Gewichte und geringe Belastung) sowie für Überkopfarbeiten.
Bürotätigkeiten, Arbeiten am Computer sowie aufsichtsführende Tätigkeiten ohne
Heben und Tragen von Gegenständen seien uneingeschränkt möglich. Unter
Einhaltung dieses Belastbarkeitsprofils sei eine Tätigkeit im leichten bis
mittelschweren leistungsmässigen Umfang vollschichtig möglich (vgl. IV-Akte
177.13).
4.2.3. In seinem Schreiben vom 11. Dezember 2022 betonte der
behandelnde Orthopäde nochmals, die Belastungsfähigkeit der rechten Schulter
werde dauerhaft herabgesetzt bleiben, sodass die bisherige Tätigkeit nur noch
zu 30% möglich sei. Es handle sich um einen Endzustand, weshalb nun entweder
berufliche Massnahmen angezeigt seien oder die Teilberentung besprochen werden
müsse (vgl. Schreiben E____ vom 11. Dezember 2022, IV-Akte 172 S. 2 f.).
4.2.4. Der RAD Facharzt für Allgemeinmedizin notierte, aufgrund
der Schulterproblematik müsse das Belastungsprofil leicht modifiziert werden
(vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. September 2022, IV-Akte 166). Nunmehr seien dem
Beschwerdeführer noch körperlich leichte Tätigkeiten (Heben bis 10 kg) in Wechselbelastung
ohne Überkopfarbeiten zumutbar. Schlag- und Vibrationstätigkeiten seien zu
vermeiden, ebenso wie Tätigkeiten, bei denen der gestreckte Arm im freien Raum
tätig sein müsse. Im Juni 2023 (vgl. IV-Akte 189) empfahl der RAD Facharzt für
Allgemeinmedizin wiederum, das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Belastungsprofil
zu übernehmen und von der Zumutbarkeit eines ganztägigen Pensums in adaptierter
Tätigkeit auszugehen. Dabei könne wegen vermehrten schmerzbedingten Pausen eine
Leistungsverminderung von 20% berücksichtigt werden. Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens beurteilte der RAD Facharzt für Arbeitsmedizin das
Zumutbarkeitsprofil. Aufgrund der Aktenlage schloss er auf eine unveränderte
medizinisch-theoretische Zumutbarkeit, sodass unter Berücksichtigung des
kreisärztlich formulierten Profils auf die bisherige Beurteilung abgestellt
werden könne. Die angestammte Arbeit als Sanitärinstallateur sei dem
Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr zumutbar. Dass er diese Arbeit
dennoch weiter im Teilzeitpensum ausübe und über Beschwerden klage, habe er
selbst zu verantworten. Seit Jahren sei der Beschwerdeführer in einer optimal
angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Für einen vermehrten
Pausenbedarf und eine entsprechende 20%ige Einschränkung gebe es in Akten keine
Hinweise (Bericht vom 25. Oktober 2023, IV-Akte 203).
4.3.
Die dargelegte medizinische Ausgangslage ist zwischen den Parteien
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Beide gehen in ihren
Rechtschriften von einer nach wie vor vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit
für leidensangepasste Tätigkeiten aus (vgl. insbesondere Ziff. 18 der
Beschwerde). Davon ist im Folgenden auszugehen und zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vergleich zum Einkommen
als Sanitärinstallateur einen relevanten invaliditätsbedingten Minderverdienst
erleidet.
5.
5.1.
Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse anhand
des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG ergeben sich auf Seiten des
Invalideneinkommens bezüglich des Ausgangswertes keine abweichenden Standpunkte.
Es besteht Einigkeit, dass dieses anhand der LSE TA1, Total Männer, Kompetenzniveau
1 festzusetzen ist. Davon abgesehen finden sich verschiedene zahlenmässige
Grundlagen.
5.2.
Als die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 den Umschulungsanspruch des
Beschwerdeführers prüfte, bejahte sie scheinbar ohne Durchführung eines
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG eine Erwerbseinbusse von circa 20% (vgl.
Fazit der Berufsberatung vom 5. Oktober 2015, IV-Akte 21 S. 2). Wie sie in
ihrer aktuellen Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Bericht vom 1.
November 2023, IV-Akte 205) zutreffend ausführt, ist diese Lohndifferenz nicht
reproduzierbar. Zwar war der RAD von einer mindestens 20%igen bleibenden
Arbeitsunfähigkeit als Sanitärinstallateur ausgegangen und hatte deswegen die
Prüfung beruflicher Massnahmen empfohlen (vgl. Aktennotiz vom 23. September
2015, IV-Akte 19), daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss auf einen entsprechenden
invaliditätsbedingten Minderverdienst ziehen. So ergab die Berechnung der
gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse im anschliessenden Rentenprüfungsverfahren
aufgrund der damaligen Lohnzahlen (vgl. Arbeitgeberauskunft F____ vom 8. April
2015, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Jahresgehalt von Fr. 67'600.--
(5'200.-- *13) erzielt hätte, [IV-Akte 8]) lediglich einen Invaliditätsgrad von
1% (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2019, IV-Akte 135). In seiner Stellungnahme
vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 170) legte der Rechtsdienst der Prüfung der
wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Valideneinkommens einen
um 5% reduzierten branchenüblichen Lohn zugrunde und ermittelte einen
Minderverdienst von gerundet 9%. In der Zusammenfassung vom 30. Oktober 2023
(IV-Akte 204 S. 1) wurde für das Jahr 2013 von einem wiederum nicht
nachvollziehbaren Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'400.-- (Fr. 5'800.--
* 13) gesprochen und ein Minderverdienst von gerundet 13% errechnet. Diese Lohnsumme
wird in der Dokumentation des Bereichs Integration (IV-Akte 21) genannt,
entsprechende Belege dafür sind in den Akten jedoch nicht vorhanden. Die
Lohnangaben des damaligen Arbeitgebers erwähnten lediglich einen Jahreslohn von
Fr. 67'600.-- (vgl. IV-Akte 8). Die SUVA wiederum ging in ihrer Verfügung vom
6. März 2023 (IV-Akte 179) aufgrund der Angaben des neuen Arbeitgebers (vgl.
Email vom 5. Januar 2023 mit Hinweis auf den branchenspezifischen GAV, IV-Akte
177.4) für das Jahr 2023 von einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 73'450.--
aus und ermittelte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% bei
vollständig erhaltener Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit einen Invaliditätsgrad
von 14%. Der Beschwerdeführer wiederum ermittelt gestützt auf die selben
Lohnzahlen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10%
nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) in der Beschwerde einen
Invaliditätsgrad von 18.5%.
5.3.
5.3.1. Aus der dargelegten Übersicht geht hervor, dass bezüglich des
ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienten
Einkommens die Basiswerte voneinander abweichen, was - insbesondere unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs auf Seiten des
Invalideneinkommens - zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Mit keinem der
Berechnungsmodelle wird jedoch die Erheblichkeitsgrenze eines dauerhaften Minderverdienst
von 20% erreicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei dieser
Schwelle um keinen starren Wert und weist darauf hin, dass das Bundesgericht in
der Vergangenheit Werte in der Grössenordnung von 18.5% für einen
Umschulungsanspruch als ausreichend erachtet habe (vgl. Beschwerde S. 11).
Fraglich ist, ob vorliegend das Abweichen vom Erfordernis eines 20%igen
dauerhaften Minderverdienstes sachgerecht ist.
5.3.2. Es trifft zu, dass die von der Rechtsprechung aufgestellte Schwelle lediglich
einen Richtwert darstellt (Urteil BGer 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.).
Dennoch sollte eine Aufweichung nicht leichthin und stets mit Blick auf die zu
erwartende Entwicklung in den beiden zu vergleichenden Tätigkeiten erfolgen. Es
sind die verbleibende Erwerbsdauer einer versicherten Person, ihr berufliches
Fortkommen und die Erwerbsaussichten im bisherigen Beruf zu berücksichtigen und
es ist in Würdigung dieser Faktoren über die invaliditätsmässigen
Voraussetzungen für die Umschulung zu entscheiden.
5.3.3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung im Jahr
2021 47jährig. Er hatte demnach zum damaligen Zeitpunkt noch eine
Aktivitätsdauer vor sich, die eine Umschulung nicht zum vornherein als
unangemessen erscheinen lässt (vgl. dazu Urteil BGer 8C_79272019 vom 28.
Februar 2020 E. 4.). Hingegen sprechen die Lohnentwicklungsmöglichkeiten eines
Sanitärinstallateurs in seinem Alter, setzt man sie in Relation zur
Lohnentwicklung eines Hilfsarbeitersalärs, gegen einen Umschulungsanspruch. Wie
die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Rechtsprechung, wonach von
der erforderlichen Mindesteinbusse von 20% abgewichen werden kann, vor allem
auf jüngere Personen zugeschnitten, bei denen im Verlauf ihrer beruflichen
Laufbahn mit einer massgeblichen Einkommenssteigerung zu rechnen gewesen wäre
(vgl. dazu Silvia Bucher,
Eingliederung in der Invalidenversicherung, Bern 2011 und die dort unter Rz 726
angeführten Beispiele aus der Praxis). Ihnen soll die Umschulungsmöglichkeit
nicht wegen einer (vorerst) zu tiefen Einkommenseinbusse verwehrt bleiben. Denn
in zahlreichen Berufsgattungen ist das Einstiegsgehalt nicht oder nicht
wesentlich höher als gewisse Hilfsarbeitersaläre, jedoch steigt der Lohn in der
Folgezeit stärker an (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Rz. 1705).
5.3.4. Dem GAV für die Schweizerische Gebäudetechnikbranche lässt sich
entnehmen, dass für Arbeitnehmende mit EFZ in den ersten Jahren nach
Lehrabschluss ein relativ steiler Lohnanstieg vorgesehen ist (vgl. Anhang 8).
So betrug der Einstiegslohn im Jahr 2013 F. 3'900.-- monatlich, im sechsten Jahr
nach Lehrabschluss Fr. 4'800.--. Der Beschwerdeführer verdiente 2013 im
Alter von 40 Jahren Fr. 5'200.-- monatlich (vgl. IV-Akten 2 S. 4, 5 S. 14,
8 S. 3). Mit fortschreitendem Alter flacht der Lohnzuwachs demnach ab. In
Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des
Gesundheitsschadens seine Arbeitsstelle oft wechselte (vgl. IK-Auszug, IV-Akte
163) und die deklarierten Einkommen über die Jahre eher denjenigen einer
einfachen Tätigkeit entsprachen, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in seiner Tätigkeit als
Sanitärinstallateur künftig eine Lohnentwicklung durchgemacht hätte, die im
Vergleich zu Hilfsarbeitersalären je eine massgebliche Differenz von mindestens
20% ergeben hätte. Es ist vielmehr überwiegender wahrscheinlich, dass beim
Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr mit einer
erheblichen Lohnsteigerung zu rechnen gewesen wäre. Daher rechtfertigt es sich im
vorliegend Fall nicht, vom Erfordernis eines dauerhaften invaliditätsbedingten Minderverdienstes
von 20% abzuweichen.
5.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG hat. Die
Beschwerdegegnerin hat ihm ein sechsmonatiges Coaching zum Erhalt des
Arbeitsplatzes gewährt und mit ihm im Rahmen dieser Massnahme seine
Bewerbungsunterlagen aktualisiert. Während des Coachings gab der
Beschwerdeführer an, dass er nicht Vollzeit in einem Büro arbeiten möchte (vgl.
IV-Akte 195 S. 4). Die beruflichen Abklärungen im Jahr 2016 (vgl. den
Abschlussbericht des Arbeitstrainings in der BEFAS des Bürgerspitals Basel vom
11. August 2016, IV-Akte 79) hatten damals ergeben, dass die Stärken des
Beschwerdeführers im praktischen Bereich liegen. Es ist ihm vor diesem
Hintergrund in Anbetracht des qualitativen und quantitativen Leistungsprofils zuzumuten,
seine verbleibende Leistungsfähigkeit nun im Rahmen der Selbsteingliederung in
einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten.
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 14. Dezember 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wettzuschlagen.
6.4.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: