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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.1
Verfügung vom 17. November 2023
Bestimmung des Valideneinkommens
strittig, Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht abgelehnt
Tatsachen
I.
a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer war seit 2013
vollzeitlich als Chauffeur in einer Wäscherei tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft
der Firma C____ vom 14. Dezember 2021, IV-Akte 11). Am 18. Juli 2021 erlitt er
einen Nichtberufsunfall und verletzte sich an der rechten Schulter, wobei er
sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und der ventralen Anteile
der Infraspinatussehne, SLAP-Läsion Typ II und subacromialer Bursitis zuzog
(vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 9. November 2021, IV-Akte 13 S. 7f.).
Am 3. Dezember 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei weiterhin
anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und
gab an, er stehe wegen seines Arms in der Orthopädie der E____ in Behandlung (IV-Akte
2). Am 21. Januar 2022 wurde die Verletzung nach einem erfolglosen
konservativen Heilungsversuch operativ saniert (vgl. Operationsbericht vom 21.
Januar 2022, IV-Akte 19.73). Per Ende März 2022 endete das Arbeitsverhältnis
mit dem Betrieb (vgl. Email-Nachricht vom 9. März 2022, IV-Akte 19.75).
Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl.
Schaden-Nr. 25.64885.21.8). Dabei ging sie vom 18. Juli 2021 bis Ende Dezember
2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Für Januar 2023 beurteilte
sie den Beschwerdeführer als zu 50% arbeitsfähig und für Februar 2023 zu 75%
arbeitsfähig (IV-Akte 19.8). Ab März 2023 war eine vollständige
Arbeitsfähigkeit vorgesehen (vgl. Aktennotiz vom 15. März 2023, IV-Akte 25).
Per Oktober 2022 hatte sich der Beschwerdeführer bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet, worauf diese eine Rahmenfrist für den Bezug
von 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024 eröffnete und dem
Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2023
Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (vgl. die entsprechenden Abrechnungen,
IV-Akte 44.20).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (IV-Akte 23) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung,
der Beschwerdeführer sei ab Januar 2023 wieder zu 50% arbeitsfähig, ab März
2023 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb das regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche verantwortlich sei.
b) Am 1. März 2023 trat der Beschwerdeführer eine neue
Stelle als Chauffeur bei einer Bauunternehmung an, wo er am 9. März 2023 einen
Arbeitsunfall mit Retraumatisierung der rechten Schulter erlitt. Das
Arbeitsverhältnis endete per 15. April 2023 wieder (vgl. Unfallmeldung der
Firma F____ vom 20. März 2023, SUVA-Schadennummer 24.14108.23.0 Akten 1 und
13). Dem Beschwerdeführer wurde infolge dieses Ereignisses wiederum eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Krankengeschichte BB 3).
c) Mit Vorbescheid vom 24. März 2023 (IV-Akte 27) stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm vom 1. Juli 2022
bis zum 30. April 2023 befristet eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Am 26.
Oktober 2023 (IV-Akte 31), beziehungsweise am 17. November 2023
(Beschwerdebeilage 2) erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Nunmehr vertreten durch den B____ erhebt der Beschwerdeführer
am 3. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2023 und
ersucht um deren Aufhebung und um Rückweisung der Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen.
Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 4. März 2024 um
Sistierung des Verfahrens bis zum 15. Mai 2024 und um Beizug der aktuellen SUVA-Akten.
III.
Nachdem der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die
beantragte Sistierung erhoben hat, wird das Verfahren von der
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. März 2024 bis zum 15. Mai 2024
sistiert.
IV.
Mit Verfügungen vom 22. Mai und vom 14. Juni 2024 ordnet die
Instruktionsrichterin den Beizug der SUVA-Akten an. Die Akten zum Schadenfall
Nr. 24.14108.23.0 werden den Parteien zugestellt.
V.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin daraufhin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde,
als dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2023 eine
ganze Invalidenrente zu gewähren sei. Für Dezember 2023 sei ihm eine 53%-Rente und
von Januar 2024 bis zum 30. November 2024 eine 57%-Rente zuzusprechen. Für die
Zeit danach sei ein Rentenanspruch zu verneinen.
Der Beschwerdeführer schliesst sich mit Replik vom 14. November
2024 einer ganzen Rente vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2023 an. Was den
darüber hinausgehenden Rentenanspruch angeht, so bringt er vor, es sei ihm für
Dezember 2023 eine 60%-Rente und von Januar 2024 bis November 2024 eine
64%-Rente auszurichten. Zur Prüfung des Rentenanspruchs ab Dezember 2024 sei
die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückweisen.
Duplicando stellt die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2024
die Nachreichung eines RAD-Berichts in Aussicht. Am 6. Januar 2025 reicht sie
die entsprechende Aktennotiz des RAD vom 30. Dezember 2024 ein (IV-Akte 48).
Diese wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
VI.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Januar 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des IVG sowie der
IVV (Verordnung vom 9. Dezember 1961 über die Invalidenversicherung, SR
831.201) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024
E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war infolge des Unfalls vom 18.
Juli 2021 während mehr als einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch mindestens
zu 40% arbeitsunfähig. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.1.
unten) war demnach im Juli 2022 erfüllt, womit die per 1. Januar 2022 in Kraft
getretenen Bestimmungen des IVG vorliegend Anwendung finden.
2.
2.1.
Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 17. November 2023 hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2022 bis zum 30. April 2023
eine ganze Rente zugesprochen. Basis dieses Rentenentscheids bildet die
medizinische Einschätzung des SUVA-Facharztes für Orthopädie und Traumatologie
Dr. med. G____ vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 19.8). Darin hatte dieser prognostiziert,
der Beschwerdeführer werde ab Januar 2023 wieder zu 50%, ab Februar 2023 zu 75%
und ab März 2023 zu 100% arbeitsfähig sein. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ab
Februar 2023 einen Invaliditätsgrad von 21% und stelle die Rentenberechtigung
unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist gem. Art. 88a Abs. 1
IVV per Ende April 2023 ein. Der Beschwerdeführer hat es daraufhin in
Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV versäumt, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen,
dass er am 9. März 2023 an seiner neuen Arbeitsstelle erneut verunfallte und
wegen einer Retraumatisierung der rechten Schulter wiederum vollständig
arbeitsunfähig war (vgl. Krankengeschichte, BB 3 S. 1). Erst nach Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 8. Dezember 2023 (BB 4) von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt. Sie erkennt
nunmehr mit ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. August 2023 an. Ab jenem Zeitpunkt gehen die
Parteien sodann übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus (vgl.
Krankengeschichte, BB 3 und Bericht des SUVA-Facharztes Dr. med. G____ vom 26.
Juli 2023, Unfall-Nr. 24.14108.23.0, SUVA-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin
ermittelt gestützt darauf mit Wirkung ab August 2023 einen Invaliditätsgrad von
53%. Dies führt sie – wiederum unter Berücksichtigung der dreimonatigen
Übergangsfrist - zu einer bis Ende November 2023 befristeten ganzen Rente und
mit Wirkung ab Dezember 2023 zu einer 53%igen Rente. Ab Januar 2024 berechnet
die Beschwerdegegnerin infolge der Revision von Art. 26bis Abs. 3
IVV einen Invaliditätsgrad von 57%. Die 57%ige Rente ab Januar 2024 ist ihrer
Ansicht nach per Ende November 2024 einzustellen, da dem Beschwerdeführer ab
August 2024 wieder ein vollschichtiges Arbeitspensum zumutbar sei. Diesen
Standpunkt stützt die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die
Beurteilung des SUVA-Facharztes Dr. med. G____ vom 22. August 2024 (Unfall-Nr.
24.14108.23.0, SUVA-Akte 114). In erwerblicher Hinsicht legt sie ihrer
Berechnung das vom Beschwerdeführer bei der Firma C____ erzielte Einkommen von
Fr. 62'400.-- zugrunde. Die Beschwerdegegnerin beantragt dem
Sozialversicherungsgericht, einen entsprechenden Rentenentscheid zu fällen und
damit über den Streitgegenstand gemäss Anfechtungsobjekt in zeitlicher Hinsicht
hinauszugehen (vgl. Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Ausrichtung einer ganzen Rente
bis Ende November 2023 keine Einwände. Insofern sind sich die Parteien einig.
Was den darüber hinausgehenden Rentenanspruch anbelangt, so stellt er sich
jedoch auf den Standpunkt, auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von
August 2023 bis August 2024 müsse der Invaliditätsgrad im Dezember 2023 60% und
ab Januar 2024 64% betragen. Dies basierend auf einem Valideneinkommen von Fr.
75'400.-- entsprechend der Schadenmeldung der Firma F____, wo er am 1. März
2023 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte und am 9. März 2023 bei der
Arbeit verunfallt war. Zur Prüfung des Rentenanspruchs ab Dezember 2024 bedürfe
die Angelegenheit weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin, da nebst
der unfallkausalen Sehnenruptur auch eine unfallfremde Tendinopathie der langen
Bizepssehne vorliege, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke.
2.3.
Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die
zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. Urteil des Kantonsgericht
Basel-Landschaft 720 22 151/107 vom 13. Mai 2024, E. 1.2). Das
Sozialversicherungsgericht überprüft die Gesetzmässigkeit der
Verwaltungsverfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem
Sachverhalt, der bis zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch
aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung
in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen
über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den
das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht
ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist
allerdings - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des
Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach
Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der
Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt
ist, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und
die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches
Gehör, respektiert worden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015,
9C_540/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 130 V 138 E. 2.1). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend insoweit nicht erfüllt, als ein Leistungsanspruch über den 30.
November 2024 hinaus strittig ist, indem der Beschwerdeführer vorbringt, auch
durch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Leistungsfähigkeit
limitiert zu sein.
2.4.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nur der Sachverhalt wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
17. November 2023 ergeben hat und dessen Auswirkungen gewürdigt und beurteilt. Der
medizinische Sachverhalt ist bis dahin inzwischen zu Recht unbestritten, sodass
diesbezüglich keine weiteren Erwägungen erforderlich sind. Es ist demnach
einzig zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen die per 6. August 2023
wieder erlangte Teilarbeitsfähigkeit von 50% hat. Dabei interessiert insbesondere
die Frage, auf der Basis welchen Valideneinkommens der Invaliditätsgrad ab
August 2023 zu berechnen ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem
Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Für Renten auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 40-49% erhöht sich die Rente um 2.5% pro Invaliditätsgrad. So besteht bei
einem Invaliditätsgrad von 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (25%-Rente). Bei
einem Invaliditätsgrad von 41% beträgt der prozentuale Rentenanteil 27.5% (vgl.
Abs. 4).
3.2.
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG)
analog anwendbar (BGE 140 V 207 E. 4.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV
ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der
genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den
zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei
Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Auf die Einräumung
einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die "sofortige"
Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer
Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber
nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit
nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich
und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen
Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt
(Urteil 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
3.3.2. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind
zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1; vgl. BGE 128 V
174).
3.3.3. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die
versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.
16 ATSG). Rechtsprechungsgemäss ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass das vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielte
Einkommen und das ohne Invalidität erzielbare Einkommen nicht identisch sind.
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist dennoch grundsätzlich vom
letzten, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der
Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens
für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl.
2022, Art. 28a Rz 53; BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_852/2018 vom 5.
März 2019 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. In ihrer Rentenverfügung war die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die vom SUVA-Facharzt im Dezember 2022 prognostizierte Verbesserung davon
ausgegangen, ab Februar 2023 werde keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit
mehr vorliegen, sodass sie die Rentenauszahlung in Anwendung von Art. 88a Abs.
1 zweiter Satz IVV per Ende April 2023 einzustellen beabsichtigte. Retrospektiv
betrachtet hat sich diese Prognose aus heutiger Sicht nicht bewahrheitet. Es
ist nicht zu einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen.
Vielmehr kam es innert nur neun Tagen nach Erreichen der vollständig
wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit am 9. März 2023 zu einer Retraumatisierung
des vorbestandenen Gesundheitsschadens an der rechten Schulter und zum
Wiederaufflammen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, noch bevor die
Wartedauer bis zum Auslaufen des Rentenanspruchs abgelaufen war. Der zweite Unfall
hatte zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, wobei die betroffene
Region mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davor durch den ersten Unfall in
stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war (Kurzbeurteilung Dr. Tittmann,
26. Juli 2023, SUVA-Akte 36). Invalidenrenten sind auf Dauer ausgelegte
Leistungen. Sie werden dann revidiert, wenn gewisse Schwellenwerte erreicht
sind, sei dies in zeitlicher (Art. 88a IVV) oder in quantitativer (Art. 87Abs.
2 IVV) Hinsicht. Erst wenn eine verbesserte gesundheitliche Situation ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate bestanden hat, wird angenommen, es liege
eine rentenrelevante Veränderung vor und es findet eine Anpassung der
Dauerleistung statt. Eine Unterbrechung von neun Tagen erfüllt diese
Anforderung selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer währenddessen an einer
neuen Arbeitsstelle tätig war und während dieser kurzen Zeitspanne ein höheres
Einkommen erzielen konnte. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher anzunehmen,
dass der Invalidität nach wie vor ein und derselbe Gesundheitsschaden zugrunde
liegt, was für die Massgeblichkeit des vor Eintritt dieses Gesundheitsschadens bei
der Firma C____ erzielten Einkommen als Basis des Valideneinkommens spricht.
4.1.2. Die Berücksichtigung (mutmasslich) durchlaufener
beruflicher Weiterentwicklungen mit entsprechender Einkommenssteigerung ist im
Rahmen einer Neubeurteilung/Revision nicht ausgeschlossen, sie müssen jedoch
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Der Beschwerdeführer war
vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens im Juli 2021 seit April
2013 im Wäschereiunternehmen C____ als Chauffeur tätig. Dort bezog er zuletzt
ein Jahresgehalt von Fr. 62'400.-- (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 14.
Dezember 2021, IV-Akte 11). Es handelte sich um ein mehrjähriges und stabiles
Arbeitsverhältnis, das er nicht aus invaliditätsfremden Gründen aufgab. Nichts weist
darauf hin, dass der Beschwerdeführer dieses Anstellungsverhältnis im Gesundheitsfall
verlassen hätte, vielmehr ist es überwiegender wahrscheinlich, dass er ohne
Eintritt eines Gesundheitsschadens nach wie vor dort angestellt wäre und nicht
im März 2023 bei der F____ eine Stelle angetreten hätte. Das vor Eintritt des
Gesundheitsschadens bei der Firma C____ erzielte Einkommen ist daher auch unter
diesem Aspekt als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens
beizuziehen. Per 1. Januar 2023 wäre das Jahresgehalt des Beschwerdeführers
dort auf Fr. 64'800.-- erhöht worden (vgl. Aktennotiz über telefonische
Lohnauskunft, SUVA-Akte 157 zum Unfall-Nr. 25.64885.21.8), sodass der Einkommensvergleich
per August 2023 auf dieser Basis vorzunehmen ist.
4.1.3. Hinsichtlich der Bestimmung des
Invalideneinkommens ab August 2023 besteht zwischen den Parteien Einigkeit,
dass das teuerungsbereinigte und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit angepasste
Einkommen gemäss LSE 2022 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 unter
Berücksichtigung des 50% Pensums und eines leidensbedingten Abzugs von 10%
massgebend ist (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 11 f. und Replik Ziff. 4.1.).
Nichts spricht dagegen, auf das so ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe
von Fr. 30'372.-- abzustellen.
4.1.4. Dementsprechend resultiert mit Wirkung ab
August 2023 ein Invaliditätsgrad von 53%. Der Beschwerdeführer hat unter
Berücksichtigung der Wartedauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende November
2023 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und für Dezember 2023
Anspruch auf eine 53%ige Invalidenrente. Ab Januar 2024 ist infolge des
revidierten Art. 26bis Abs. 3 IVV ein leidensbedingter Abzug von 20%
vorzunehmen, was einen Invaliditätsgrad von 58% ergibt.
4.2.
Zusammenfassend führen die obenstehenden Erwägungen zum Ergebnis,
dass dem Beschwerdeführer, entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der
Parteien, über den 30. April 2023 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten
ist. Per Dezember 2023 reduziert sich der Anspruch auf eine 53%ige Invalidenrente,
ab Januar 2024 besteht Anspruch auf eine Invalidenrente von 58%. Sachverhaltsänderungen,
die sich nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung verwirklich
haben, so etwa die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab August 2024, sind nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und werden nicht beurteilt.
5.
5.1.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 17. November 2023
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten ist, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2023 hinaus
Rentenleistungen im Sinne der Erwägungen zu erbringen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten bestehen aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (§ 2 Abs. 2 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG], SG 154.200) i.V.m. Art. 63 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, [VwVG], SR 172.021). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
können einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie
durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Dies trifft
typischerweise zu, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren
durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die
Läge gezogen hat (BVGE 2012/12 E. 8.1). Der Beschwerdeführer hat es in
Verletzung der ihm gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 77 IVV obliegenden
Mitwirkungspflicht unterlassen, die Beschwerdegegnerin vor Erlass der
angefochtenen Verfügung über seinen Unfall vom 9. März 2023 und die damit
verbundene Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dadurch hat er das vorliegende
Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch
anerkannt hat, unnötigerweise verursacht. Es sind ihm daher die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
5.3.
Der während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den
Rechtsdienst der B____ vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g
ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht
festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die
Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten
Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da
der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist und der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringt, erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: in Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. November 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
dem Beschwerdeführer über den 30. April 2023 eine ganze Invalidenrente, für
Dezember 2023 eine 53%ige Invalidenrente und ab Januar 2024 eine Invalidenrente
von 58% auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 243.-- (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: