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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durchB____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.20
Verfügung vom 20. Dezember 2023
Invaliditätsbemessung im Ergebnis
nicht zu beanstanden; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise
in die Schweiz [...] (IV-Akte 1, S. 4). Er ist Vater zweier Kinder (geb. [...]
und [...]) und seit Februar 2020 geschieden (vgl. IV-Akte 25, S. 3).
Im Jahr 2005 meldete sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 16 ff.). Diese
holte das Gutachten von Dr. C____ vom 14. Juni 2005 ein (IV-Akte 10). Nach zwei
Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 11 und 12) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung
vom 8. Dezember 2005 Berufsberatung (IV-Akte 13). Weil der Beschwerdeführer in
der Folge keinen Termin für die BEFAS-Abklärung vereinbarte, beendete die
IV-Stelle am 28. April 2006 die beruflichen Massnahmen und wies das Gesuch um
Leistungen ab (IV-Akte 22). Ab 2007 war der Beschwerdeführer als [...] mit
einem Pensum von 100% selbständig erwerbend (IV-Akte 30, S. 4 f.).
Nachdem im September 2021 ein Mantelzelllymphom festgestellt
worden war (IV-Akte 32, S. 14), meldete sich der Beschwerdeführer im April 2022
erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 25). Die Beschwerdegegnerin aktualisierte
das medizinische Dossier. In der Folge teilte sie dem Beschwerdeführer mit
Mitteilung vom 16. August 2022 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich
seien und der Anspruch auf Rente geprüft werde (IV-Akte 35).
Am 10. Februar 2023 liess die Beschwerdegegnerin eine Abklärung
Selbständigkeit durchführen (IV-Akte 50). Im Abklärungsbericht vom 15. Juni
2023 ermittelte die Fachperson Abklärungsdienst ein Valideneinkommen von Fr.
64'386.00 (IV-Akte 50, S. 6). Demgegenüber vermochte sie das Invalideneinkommen
nicht festzulegen, weil die Geschäftszahlen für das Jahr 2021 noch nicht zur
Verfügung standen (a.a.O.). Aufgrund eines Betätigungsvergleichs schätzte sie
die Einschränkung bei der selbständigen Tätigkeit auf 58% (IV-Akte 50, S. 7).
Die behandelnden Ärzte der Hämatologie des [...]spitals empfahlen
im Bericht vom 28. August 2023 eine Tätigkeit im 50%-Pensum, attestierten
jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 52, S. 2). Der RAD beurteilte in
seiner Stellungnahme vom 14. September 2023 die Einschätzung im Bericht
Selbständigkeit unter Berücksichtigung des vorstehenden Berichts der
Hämatologie aus medizinischer Sicht als nachvollziehbar (IV-Akte 54, S. 2). In
der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 22. September 2023 mit, dass sie beabsichtige, ihm ab 1. Oktober 2022 eine
Rente von 58% auszurichten (IV-Akte 55). Daran hielt sie mit Verfügung vom 20.
Dezember 2023 fest (IV-Akte 59).
II.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Dezember 2023 vollumfänglich
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Dezember 2023 vollumfänglich
aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und zur entsprechenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden zu
gewähren.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zzgl. MWST und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen beizuziehen. Zudem sei
dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik zu gewähren.
Am 5. August 2023 geht eine im Wesentlichen gleichlautende
Beschwerde des Sohnes des Beschwerdeführers (D____) ein. Sie richtet sich gegen
die mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 gewährte Kinderrente und wird unter der
Verfahrensnummer IV.2024.22 erfasst. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar
2024 wird das Verfahren IV.2024.22 mit dem Verfahren IV.2024.20 vereint und
unter der Verfahrensnummer IV.2024.20 geführt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.
März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 12. April 2024 resp. Duplik
vom 13. Mai 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____,
Advokatin, Basel, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 2. Juli 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Rente von 58% ab Oktober 2022 zu (IV-Akte 59). Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der behandelnden
Ärzte und nahm zur Bemessung der Invalidität einen Betätigungsvergleich vor
(IV-Akte 50, S. 7).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die
Beschwerdegegnerin habe seine Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht ausreichend
abgeklärt (Beschwerde, Rz. 10). Zudem beanstandet er den Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin einen Betätigungsvergleich vorgenommen hat anstelle der
Durchführung eines Einkommensvergleichs mit einem leidensbedingten Abzug von
25% vom statistischen Invalideneinkommen (Beschwerde, Rz. 13).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene
Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V
215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage
zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss
lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020
(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des
Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen, wie im vorliegenden Fall
aufgrund der Neuanmeldung im April 2022 (IV-Akte 25), ein erst nach dem 1.
Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit
diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
3.2.
Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in der Expertise
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160
E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die attestierte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bilde lediglich das Mantelzelllymphom ab (Beschwerde, Rz.
11). Er leide zusätzlich an Symptomen wie Schwindel, Tinnitus und
Gangunsicherheit. Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien in ihrer
Gesamtheit nicht untersucht worden. Insbesondere seien die Schwindelbeschwerden
in der im Arztbericht vom 12. Februar 2023 attestierten Arbeitsfähigkeit von
50% nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz. 10). Weiter sei unklar, ob und
wie sich die Rückenschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer deswegen bereits im
Jahr 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert worden sei (Replik, Rz.
8). Sodann gehe aufgrund der medizinischen Akten nicht hervor, wie der Tinnitus
und die Gangunsicherheiten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (a.a.O.). Damit
sei die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt (Replik, Rz. 1).
4.2.
4.2.1. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin in
der RAD-Stellungnahme vom 14. September 2023 auf die von der behandelnden
Hämatologin Dr. E____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 52, S. 2) abstützte
(IV-Akte 54, S. 2). Auch der Allgemeinmediziner Dr. F____ war bereits im IV-Arztbericht
vom 12. Februar 2023 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (IV-Akte
45, S. 8 ff.). Zur Begründung nannte er Schwindel im Zusammenhang mit der Diagnose
des Mantelzellsymptoms und gab an, es handle sich dabei möglicherweise um eine
psychogene Problematik (IV-Akte 45, S. 9). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die Schwindelbeschwerden in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
durch den Hausarzt berücksichtigt wurden. Darüber hinaus hielt Dr. F____ fest, die
Müdigkeit des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit dem Mantelzelllymphom
zu sehen und führte aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin schnell erschöpft
und kurzatmig und könne nur 50% am Tag unter Arbeitsbelastung funktionieren,
weil er oft Pausen brauche (a.a.O.). Schliesslich gab Dr. F____ zu den durchgeführten
Abklärungen an, die Lungenfunktion sei absolut in Ordnung, die kardinale Untersuchung
habe einen Normalbefund ohne Hinweise auf kardinale Ursache gezeigt. In der HNO
Untersuchung habe ein schwerer Tinnitus bestanden mit deutlicher Reduktion der
Lebensqualität aber ohne Hinweise auf eine vestibuläre Schwindelursache. Damit
ist festzustellen, dass sämtliche gesundheitliche Auswirkungen in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfasst wurden.
4.2.2. Im Übrigen entspricht die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit im
IV-Arztbericht vom 12. Februar 2023 (IV-Akte 45, S. 11) von Dr. F____ bereits
seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (IV-Akte 32, S. 10). Sie wird ausserdem
durch die Einschätzung der Hämatologin Dr. E____ im Bericht vom 28. August 2023,
[...]spital [...], worin ebenfalls ein 50%-Pensum empfohlen wird (IV-Akte 52,
S. 2), bestätigt. Die Beurteilung von Dr. E____ erscheint deshalb als
vollumfänglich nachvollziehbar, weil zwar auf Energielosigkeit, Fatigue und
subjektiv reduzierte Leistungsfähigkeit verwiesen, aber gleichzeitig ausgeführt
wird, dass beim Beschwerdeführer keine Zytopathien und keine signifikante
B-Symptomatik vorliegen würden und auch der Milzbefall nicht symptomatisch sei.
Zudem bestehe im Haushalt keine Einschränkung (a.a.O.). Darauf kann vorliegend
abgestellt werden.
4.3.
Darüber hinaus wird in den übrigen Akten weder eine (höhergradige) Arbeitsunfähigkeit
attestiert noch ergibt sich ein weiterer Abklärungsbedarf in medizinischer
Hinsicht. So wird im Bericht vom 14. September 2021 der Klinik für Innere Medizin
des [...]spitals [...] keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 39, S. 6
f.). In kardiologischer Hinsicht besteht kein weiterer Abklärungsbedarf, weil Dr.
G____ im Bericht vom 29. September 2021 einen wegen unklaren Schmerzen im
06/2021 durchgeführten CT-Thorax als unauffällig beschrieben (IV-Akte 32, S. 2)
und weiter festgehalten hat, sowohl die Echokardiographie als auch das
Belastungs-EKG und das Ruhe-EKG seien unauffällig gewesen (a.a.O., vgl. auch
IV-Akte 45, S. 13 ff.). Nach seiner Einschätzung fanden sich keine Hinweise für
eine relevante strukturelle Herzerkrankung bzw. Myokardischämie finden
(a.a.O.). Weiter wird im Bericht vom 7. Oktober 2022 des [...] Herzzentrums ein
erfreulicher kardiologischer Befund ohne Hinweise auf eine prognostisch
relevante koronare Herzkrankheit oder andere rhythmogene Genese als Korrelat
der beklagten Beschwerden festgehalten und vermerkt, die thorakale Symptomatik
entspreche am ehesten einer muskuloskelettalen Ursache (IV-Akte 45, S. 2 ff.). Da
die chronische Schwindelsymptomatik auch extrakardial bedingt interpretiert
werden könne, seien weitere kardiologische Abklärungen nicht notwendig
(a.a.O.).
4.4.
Von einem stabilen Verlauf ist vorliegend auch deshalb auszugehen,
weil im Bericht der Radiologie des [...]spitals [...] vom 19. November 2021 neu
aufgetretene Lymphom-Manifestationen ausgeschlossen wurden (IV-Akte 32, S. 15)
und im Bericht von Prof. Dr. H____ vom 31. August 2022 eine
peripher-vestibuläre Ursache für die Schwindelbeschwerden verneint wurde (IV-Akte
39).
4.5.
Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass der
medizinische Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des zentralen
Gesundheitsschadens, ausreichend abgeklärt wurde. Der beklagte Schwindel liess
Dr. F____ abklären. Ein klinischer Hinweis für eine Funktionsstörung besteht
nicht. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass auch mögliche Ursachen im
kardiovaskulären und extrakardialen Bereich abgeklärt und ausgeschlossen
wurden, als vollumfänglich nachvollziehbar. Darüber hinaus finden sich in den
medizinischen Akten keine widersprechenden Aussagen oder Einschätzungen,
welcher der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würden. Damit
ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wie sie auch die
Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt hat.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat den IV-Grad vorliegend in Anwendung der
Methode des Betätigungsvergleichs ermittelt. Zur Festlegung des
Valideneinkommens hat sie auf die Einkommen gemäss IK Auszug für die Jahre
2012-2016 und 2019 abgestellt und ein solches von Fr. 64'386.00 ermittelt
(IV-Akte 50, S. 6). Die Jahre 2017 und 2018 hat sie dabei nicht berücksichtigt,
womit der Beschwerdeführer einverstanden ist, da er dann private Probleme
gehabt habe, welche sich auf seine Arbeitstätigkeit ausgewirkt hätten
(Beschwerde, Rz. 12).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, die Beschwerdegegnerin
gehe zu Unrecht davon aus, dass das Valideneinkommen stark geschwankt habe
(Replik, Rz. 5). Unter Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
mindestens gleich viel - wenn nicht sogar mehr - verdienen würde, wie in den
Jahren 2015, 2016 und 2019 (Beschwerde, Rz. 12). Aus diesem Grund rechtfertige
es sich, die drei Jahre 2015, 2016 und 2019 als Referenzjahre heranzuziehen.
Dadurch ergebe sich unter Beachtung des Teuerungsausgleichs per Dezember 2023
ein durchschnittlicher Verdienst und somit ein Valideneinkommen von Fr.
75'182.30 (für das Jahr 2015 Fr. 78’826.00, für 2016 Fr. 64’474.00 und für 2019
Fr. 82’247.00, vgl. Beschwerde Rz. 12 am Ende).
5.2.2. Hinsichtlich der
Schwankungen verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass die Einkommen des
Beschwerdeführers teilweise deutlich unter dem branchenüblichen Medianlohn
gemäss der LSE Tabelle TA1 lagen (Beschwerdeantwort, Rz. 9). Andererseits habe
er im Zeitraum zwischen 2012 und 2019 in zwei Jahren ein Einkommen über dem
durchschnittlichen branchenüblichen Einkommen einer unselbständig erwerbenden
Person erreicht (Beschwerdeantwort, Rz. 9).
5.2.3. Bei einer stark schwankenden Lohnentwicklung wie der vorliegenden erscheint
es als gerechtfertigt, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen anhand des
Durchschnittseinkommens der Jahre 2012-2016 und 2019 ermittelte und insoweit
die beiden deutlich tieferen Jahre 2017 und 2018 ausklammerte.
5.2.4. Zur geltend gemachten Einkommenserhöhung ist darauf zu verweisen,
dass die beiden grössten Auftraggeber, die Immobilienverwaltungen I____ AG und
die J____ AG, zuletzt aus iv-fremden Gründen keine Aufträge mehr an den
Beschwerdeführer vergaben (IV-Akt 50 S. 4). Bei beiden Firmen gab es interne
Wechsel und die Aufträge wurden neu ausgeschrieben und an andere Malerfirmen
erteilt (a.a.O.). Insofern erscheint es durch den Wegfall der regelmässigen
Aufträge und damit der sichersten Einnahmequelle nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein höheres als das angenommene
Einkommen hätte erzielen können. Darüber hinaus gab es beim Einkommen des
Beschwerdeführers Schwankungen. Das Einkommen 2012 bis 2014 ist leicht
gesunken. Danach hat sich das Einkommen im Jahr 2015 deutlich erhöht, ist aber
im Jahr 2016 wieder spürbar zurückgegangen und hat sich erst im Jahr 2019
wieder deutlich gesteigert. Da das Einkommen im 2016 im Vergleich zu 2015 und
2019 tiefer ausfiel, kann nicht angenommen werden, dass sich die Einkommen des
Beschwerdeführers kontinuierlich gesteigert hätten.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Anwendung der
Methode des Betätigungsvergleiches als solche.
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der
Betätigungsvergleich in der angefochtenen Verfügung zwar in Form eines
Einkommensvergleichs gekleidet gewesen sei und sich darüber streiten lasse, ob
dies sachgerecht gewesen sei (Duplik, S. 2). Richtiger wäre es gewesen, auf den
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende zu verweisen und den
Invaliditätsgrad deutlich als Ergebnis des Betätigungsvergleichs darzustellen (a.a.O.).
Daraus folge jedoch nicht, dass der Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand eines
Betätigungsvergleichs ermittelt worden sei (a.a.O.). Vielmehr sei in Fällen,
bei denen sich das Validen- und das Invalideneinkommen nicht zuverlässig
ermitteln lasse – wie dies insbesondere bei Selbständigerwerbenden häufig der
Fall sei -, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an die
Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich vorzunehmen
(Beschwerdeantwort, Rz. 7). Dies betreffe vorliegend vor allem das
Invalideneinkommen (Duplik, S. 2). Dabei müssten die Auswirkungen der
leidensbedingten Einschränkungen erwerblich gewichtet werden (Beschwerdeantwort,
Rz 7). Im vorliegenden Fall habe die IV-Stelle über keine aktuellen
Geschäftsabschlüsse verfügt, so dass sie nicht habe ermitteln können, welches
Einkommen der Beschwerdeführer nach dem Gesundheitsschaden tatsächlich erzielt
habe (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Hinzu komme, dass sich das Invalideneinkommen
des selbständig erwerbenden Beschwerdeführers auch nicht aufgrund von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und
einem Tabellenlohn ermitteln lasse. Einerseits entspreche das Einkommen einer
selbständig erwerbenden Person häufig nicht dem, welches eine Person in einer
vergleichbaren unselbständigen Tätigkeit erziele. Zudem umfasse die Tätigkeit
als Selbständigerwerbender auch administrative Anteile, die in einer
unselbständigen Tätigkeit nicht anfallen würden. Diese administrativen Anteile
seien im Tabellenlohn nicht abgebildet, müssten aber bei der Invaliditätsbemessung
einer bzw. eines Selbständigerwerbenden berücksichtigt werden. Insoweit könne
das zumutbare hypothetische Einkommen in der selbständigen Erwerbstätigkeit
nicht ohne weiteres aufgrund eines Tabellenlohnes ermittelt werden, wie es in
der Beschwerde vorgeschlagen werde (Beschwerdeantwort, Rz. 8).
5.4.
Hinsichtlich der anwendbaren Methode ist vorliegend darauf
hinzuweisen, dass grundsätzlich ein Einkommensvergleich denkbar gewesen wäre,
da keine besonderen Verhältnisse gegeben sind, welche die Anwendung des
Betätigungsvergleichs als zwingend erscheinen lassen. Der durchgeführte
Betätigungsvergleich ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall jedoch nicht
zu beanstanden, da er sämtliche beim Beschwerdeführer bestehenden
Einschränkungen berücksichtigt. Der Wegfall der Fassadenarbeiten dürfte sich
zudem vorliegend finanziell nicht auswirken, zumal der Beschwerdeführer hierfür
selber keine konkreten Hinweise aufzeigt. Die vorgenommene Gewichtung der
Fassadenarbeiten mit 17% erscheint daher als zweitrangig. Dadurch, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor als [...] tätig sein kann, wirkt sich – würde man
von einem LSE-Einkommen von Fr. 5'962 (LSE/TA1/Baugewerbe/2018 Kompetenzniveau
2) ausgehen - der Betätigungsvergleich im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers
aus. Vor diesem Hintergrund und, weil er die selbständige Erwerbstätigkeit als [...]
auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin ausübt, ist
der Betätigungsvergleich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.5.
5.5.1. Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin wiederum
vom Bericht Selbständigerwebende aus und ermittelte ausgehend von einem Pensum
von 42% ein solches von Fr. 27'042.00. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers sei für das Invalideneinkommen vorliegend auf die Tabellenlöhne
(TA1_tirage_skill_level) abzustellen, weil das tatsächliche Einkommen für die
Jahre 2021, 2022 und 2023 nicht bekannt sei (Beschwerde, Rz. 13).
5.5.2. Allerdings überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers vorliegend
nicht. Mangels entsprechender Unterlagen lässt sich anhand des tatsächlich
erzielten Einkommens kein Invalideneinkommen ermitteln, auf das abgestellt
werden könnte. Vielmehr müssen die Durchschnittsjahre 2012-2016 und 2019 auch
für das Invalideneinkommen herangezogen werden, da der Beschwerdeführer
weiterhin als selbständig erwerbender [...] tätig sein kann und auch tätig ist.
5.6.
5.6.1. Zum Abklärungsbericht beanstandet der Beschwerdeführer inhaltlich,
dass darin unter Ziffer 3 festgehalten wurde, die Fassadenreinigungen würden einen
anteilmässig grossen Teil der geschäftlichen Tätigkeit ausmachen. In Ziffer 6
des Abklärungsberichts sei Fassadenanstrich und -reinigung aber lediglich mit 17%
bewertet worden. Im Verhältnis zur Tätigkeit Innenanstrich und Tapezieren,
welche mit 70% gewertet wurde, seien Fassadenanstrich und -reinigung nicht als
anteilmässig grosser Teil zu verstehen (Replik, Rz. 9).
5.6.2. Hierzu ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom
15. Juni 2023 von einer qualifizierten, mit Vor-Ort-Abklärungen in IV-Verfahren
vertrauten Fachperson erstellt wurde. Diese hatte Kenntnis von den sich aus den
Diagnosen ergebenden Einschränkungen des Beschwerdeführers. So vermerkte die
zuständige Abklärungsperson unter dem Punkt "heutige
gesundheitliche Situation"
nicht nur eine "Tagesmüdigkeit" und "ständige Erschöpfung". Sie führte auch aus, dass sich der Beschwerdeführer
mehrmals täglich 15-30 Minuten hinlegen müsse, da es bei Müdigkeit rasch zu Schwindelbeschwerden
(begleitet von leichten Kopfschmerzen) komme, welche sich erst wieder
verflüchtigen würden, nachdem er sich habe hinlegen können (IV-Akte 50, S. 4).
Weiter berücksichtigte die Abklärungsperson auch den Tinnitus und die Schmerzen
in den Beinen und Fingern (a.a.O.). So wurde im Rahmen des
Betätigungsvergleichs dem Schwindel Rechnung getragen indem der Bereich
Fassadenreinigung und -anstrich wegen des Schwindels als nicht mehr zumutbar
erachtet wurde (die Arbeiten seien kraftintensiv und der Beschwerdeführer könne
wegen seines Schwindels nicht mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten). Weiter wurde
im Bericht aufgeführt, dass das Streichen von Decken in Innenräumen teilweise
mühsam sei und auch zu vermehrtem Schwindel führe (IV-Akte 50, S. 8). Insgesamt
erscheinen die Einschätzungen des Abklärungsberichts zu den Einschränkungen in
den einzelnen Arbeitsbereichen schlüssig hergeleitet. In dem die
Abklärungsperson die Arbeitsfähigkeit bei Fassadenanstrich und
Fassadenreinigung auf 0% beziffert hat (IV-Akte 50, S. 7), hat sie die
funktionellen Auswirkungen berücksichtigt. Da die effektive Arbeitsleistung von
40% gemäss Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zudem gut mit diesen
Ausführungen übereinstimmt, kann nicht davon gesprochen werden, der Anteil
Fassade sei zu tief gewichtet worden.
6.
6.1.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer einen leidensbedingten
Abzug von 25%. Zur Begründung verweist er auf sein Alter von 62 Jahren, seinen
vermehrten Pausenbedarf, den Umstand, dass er nicht mehr sämtliche Arbeiten
ausführen könne, die von einem [...] erwartet werden (Aussenfassaden, Gipserarbeiten,
auf Leitern Steigen) und die Tatsache, dass ihm bereits im Jahr 2005 ein
leidensbedingter Abzug von 10% zugestanden wurde (Beschwerde, Rz. 13).
6.2.
Vorliegend erweist sich bei einer Gesamtwürdigung der Akten ein
leidensbedingter Abzug als nicht nachvollziehbar. Zwar hat Dr. C____ in seinem
Gutachten vom 14. Juni 2005 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit als [...]
festgestellt (IV-Akte 20), was auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 25.
November 2005 bestätigte (IV-Akte 11). Allerdings konnte der Beschwerdeführer danach
über viele Jahre vollzeitlich als [...] tätig sein, sodass sich die damalige
Einschätzung des RAD zwischenzeitlich durch diesen Tatbeweis relativiert hat.
Insbesondere hat der Beschwerdeführer damit auch unter Beweis gestellt, dass er
über das entsprechende Leistungsvermögen verfügt hat und dass die selbständige
Erwerbstätigkeit als [...] leidensangepasst gewesen ist. Vor dem Hintergrund,
dass auch nach Eintritt der Invalidität die [...]tätigkeit als leidensangepasst
zu beurteilen ist, kann der Einschätzung von Dr. C____ keine Bedeutung mehr
zukommen und ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend als nicht
angezeigt.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin,
B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten.
7.4.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für
anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr.
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale
basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand
von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe
von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: