|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 16. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsdienst C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.21
Verfügung vom 5. Januar 2024
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, verfügt über keine Ausbildung. Nach dem Schulabschluss (1998) verrichtete sie zahlreiche Tätigkeiten, wobei die Anstellungen nie von längerer Dauer waren (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 72, S. 6 ff.]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 111]). Wegen psychischer Probleme meldete sie sich im Jahr 2008 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Es war damals bei ihr eine chronisch paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden (vgl. IV-Akte 8). Die Abklärungen wurden jedoch wegen mangelnder Mitwirkung der Versicherten eingestellt (vgl. die Verfügung vom 13. Oktober 2009; IV-Akte 28).
b) Anschliessend hatte die Beschwerdeführerin wiederum zahlreiche Arbeitsstellen inne (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 72, S. 6 ff.). Im November 2020 meldete sie sich erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 36). Am 12. Februar 2021 löste die D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin während der Probezeit per 21. Februar 2021 auf (vgl. IV-Akte 50). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei Dr. E____ den Bericht vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 51) ein. Des Weiteren wurde Dr. F____ (RAD) um Stellungnahme ersucht. Er empfahl die Durchführung von beruflichen Massnahmen (im Sinne eines Belastungstrainings) unter Auflage sowie die Einholung eines (vollständigen) Berichtes von Dr. E____ (vgl. die Stellungnahme vom 27. Mai 2021; IV-Akte 54). In der Folge wurde bei Dr. E____ der Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte 64) eingeholt. Zu diesem äusserte sich Dr. F____ am 28. September 2021. Der RAD-Arzt zeigte sich damit einverstanden, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen anzubieten (vgl. IV-Akte 66). Diese begann daraufhin ab dem 6. Januar 2022 bei G____ ein dreimonatiges Aufbautraining (vgl. die offizielle Mitteilung vom 8. Februar 2022 [IV-Akte 80]; siehe auch die Zielvereinbarung [IV-Akte 84]). Das Aufbautraining wurde – nach einem Standortgespräch vom 31. März 2022 (vgl. IV-Akte 90) – nochmals um drei Monate verlängert (vgl. die Mitteilung vom 5. April 2022 [IV-Akte 92] sowie die Zielvereinbarung [IV-Akte 95]). Ab dem 7. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Ambulatorium der Klinik H____ behandelt (vgl. IV-Akte 138, S. 2). Am 27. Juni 2022 erteilte die IV-Stelle nochmals Kostengutsprache für eine weitere Verlängerung des Aufbautrainings (vgl. IV-Akte 106). Im Rahmen des Standortgespräches vom 12. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 107) wurde dann aber – aufgrund der zahlreichen Absenzen der Beschwerdeführerin – die Beendigung der Massnahme beschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 110) wurde die Integrationsmassnahme mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 beendet und die Rentenprüfung in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 119).
c) Ab dem 7. November 2022 liess sich die Beschwerdeführerin durch Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt J____, behandeln (vgl. IV-Akte 135, S. 3). Die IV-Stelle forderte im Rahmen des weiteren Abklärungsverfahrens die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht K____ vom 16. August 2022 [IV-Akte 116] sowie den Bericht von Dr. I____ vom 9. Februar 2023 [IV-Akte 135, S. 3 ff.]). Ausserdem holte sie beim Ambulatorium der Klinik H____ und bei den L____ Kliniken die Vorakten ein (vgl. IV-Akten 138 und 139). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 118, S. 2 ff.) und nahm am 31. Januar 2023 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 1. Februar 2023; IV-Akte 133). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F____ vom 8. Mai 2023 (IV-Akte 141) erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 144). Das Gutachten (IV-Akte 154, S. 3 ff.) wurde am 13. September 2023 erstattet (vgl. IV-Akte 154, S. 1). Dr. F____ liess sich dazu am 26. September 2023 vernehmen (vgl. IV-Akte 156).
d) Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 157). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 Einwand. Vertreten durch das C____ beantragte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Mai 2020. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben (vgl. IV-Akte 169, S. 1 ff.). Der Eingabe hatte sie eine Stellungnahme der Sozialhilfe der Gemeinde [...] vom 18. Dezember 2023 beigelegt (vgl. IV-Akte 169, S. 7 f.). Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle ein selber verfasstes Einwandschreiben zukommen (vgl. IV-Akte 171). Die IV-Stelle holte bei Dr. F____ die Stellungnahme vom 4. Januar 2024 ein (vgl. IV-Akte 172) und erliess am 5. Januar 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 173).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr ab 1. Mai 2021 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Februar 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. April 2024 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 16. Mai 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.3. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur insoweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. M____ klar, die Explorandin leide unter keiner schweren psychiatrischen affektiven oder psychotischen oder psychoorganischen Erkrankung. Ihre aktuellen Befunde seien blande gewesen. Vielmehr lägen die Schwierigkeiten der Explorandin in ihrer Persönlichkeitsstruktur: Sie leide – wie dargetan worden sei – unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Daher sei sie grundsätzlich in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bzw. es bestehe formal keine Arbeitsunfähigkeit. Dennoch seien ihre sozialen Einschränkungen schwerwiegend und müssten bei einer realistischen künftigen Berufsplanung beachtet werden. Die Versicherte gerate nach anfänglicher guter beruflicher Leistung bei Enttäuschung/Langeweile mit der Tätigkeit bzw. Konflikt mit Dritten rasch in eine Motivationslosigkeit, die in Abbruch oder Opposition münde und auch mit depressiv anmutenden Mustern einhergehen könne. Um dieser dysfunktionalen Dynamik realistisch begegnen zu können, bedürfe es einer Arbeit, welche einerseits die Versicherte intellektuell fordere und erfülle, anderseits ihr in rückzügigen/oppositionellen Phasen die Möglichkeit zur Klärung biete und entsprechende Freiräume einräume. Bei durchaus guten kognitiven Fähigkeiten erscheine eine berufliche Umorientierung bzw. eine Ausbildung für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als empfehlenswert. Dabei würden administrative Berufe mit Arbeit am Computer, wie sie von der Explorandin selbst erwähnt würden, als besonders geeignet erscheinen. Die Versicherte benötige bei diesem Prozess dringend Unterstützung und Begleitung, dies auch psychotherapeutisch zur Findung eines funktionaleren Umgangs mit den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Mustern (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.4.4. Schliesslich hielt Dr. M____ fest, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der wechselnden Befunde in der Vorgeschichte kaum seriös möglich. Sowohl die fachlich plausiblen Schilderungen der Explorandin als auch die Befunde der (Vor-)Behandler würden bei fortwährender Belastung depressiv anmutende Phasen beschreiben, welche für Persönlichkeitsstörungen typisch seien. Diese Phasen seien zyklisch und in sich selbst begrenzt, und könnten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % führen, sich dann aber wieder legen und in einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit münden. Es erscheine somit schlüssig, dass die Explorandin in der Vergangenheit mehrfach Phasen mit einer 20-50%igen Arbeitsunfähigkeit durchlebt habe. Es sei jedoch unmöglich, diese zeitlich genau zu definieren (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.6.2. Zunächst fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass sich – zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – gewisse Widersprüchlichkeiten zwischen den Feststellungen des Gutachters und dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von der Hand weisen lassen. So kommt es laut Gutachter im Rahmen der Persönlichkeitsauffälligkeiten zu erheblichen motivationalen Schwierigkeiten und Anpassungsschwierigkeiten sowohl im beruflichen als auch im sozialen Bereich, die reaktiv auch zu depressiv anmutenden Verstimmungen führen können (vgl. S. 25 des Gutachtens). Zudem geht der Gutachter davon aus, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur eine Neigung dazu besteht, sich nicht in soziale Gefüge einpassen und einleben zu können, konsekutiv in eine Motivationslosigkeit zu gelangen und sich dann zu entziehen bzw. in Konflikt zu gehen (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der Gutachter geht diesbezüglich von schwerwiegenden sozialen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus (vgl. S. 27 des Gutachtens). Auch bezeichnet er die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als schwer (vgl. S. 25 des Gutachtens) resp. als ausgeprägt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Schliesslich macht Dr. M____ geltend, die Explorandin benötige dringend Unterstützung und Begleitung, dies auch psychotherapeutisch zur Findung eines funktionaleren Umgangs mit den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Mustern (vgl. S. 27 des Gutachtens). Generell sei die Therapie von Persönlichkeitsstörungen fordernd und langwierig. Bei der Versicherten lägen diese auffälligen Muster in starker Ausprägung schon seit dem Jugendalter vor, weswegen von einer langen und intensiven Therapie ausgegangen werden müsse und deren Effektstärke letztendlich unklar bleibe (vgl. S. 28 des Gutachtens). Auch wies Dr. M____ darauf hin, dass bis anhin weder therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung geführt hätten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Gemessen an diesen Aussagen erscheint es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin aktuell, mithin im "Ist-Zustand", als 100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit erachtet. Dr. M____ spricht denn auch lediglich vom "formalen" Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.6.3. Eine weitere Widersprüchlichkeit des Gutachtens ist darin zu sehen, dass Dr. M____ ausführte, insgesamt habe die Explorandin über die ganze Exploration hinweg einen psychisch weitgehend unauffälligen Eindruck gemacht (vgl. S. 16 des Gutachtens). Es habe in der aktuellen Untersuchung ein psychopathologisch grob unauffälliges Bild imponiert (vgl. S. 23 des Gutachtens). Andererseits wies der Gutachter aber darauf hin, die Versicherte habe sich auch in der aktuellen Exploration interaktionell auffällig gezeigt, was auch ihr aktueller Behandler bestätigt habe (vgl. S. 24 des Gutachtens). Sie habe in den vorangegangenen Untersuchungen – wie auch in der aktuellen Exploration – narzisstische (Anspruchshaltung, Überlegenheitsgefühl) und paranoide (Misstrauen, Streitbarkeit) Facetten, sowie einen Hang zur Rigidität und Impulsivität gezeigt (vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.6.4. In den übrigen Akten, insbesondere den Berichten der behandelnden Ärzte, werden denn auch durchwegs auffällige Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin beschrieben. So führte Dr. I____ im Bericht vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 135, S. 3 ff.) aus, es sei von einer signifikanten Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur durch biografische Bindungstraumata seit der frühen Kindheit auszugehen. Es bestünden mit Auswirkungen auf die Impulsivität, eine affektive Instabilität, innere Leere, suizidale Handlungen, belastungsabhängige paranoide und dissoziative Symptome. Das Resultat der Testung befinde sich knapp unterhalb des Cut-offs für eine Borderline Persönlichkeitsstörung. Paranoide Anteile zeigten sich im Misstrauen, im Beharren auf eigenen Rechten und der häufigen Beschäftigung mit Symbolik (Zahlen, Religion, Namen) und deren Bezügen zum eigenen Leben. Zudem sei von einem unsicher ambivalenten Bindungsmuster auszugehen. Der frühere Substanzgebrauch bzw. zunehmende soziale Rückzug sei als maladaptive Coping-Strategie anzusehen. Dr. I____ stellte die Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (F61). Dr. I____ stellte schliesslich klar, es bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Nach allmählichem Aufbau der Stabilität und Belastbarkeit im geschützten Rahmen sollte nach eingehender Evaluation eine berufliche Abklärung erfolgen. […] sei ein kontinuierlicher Motivationsaufbau mit Perspektivenentwicklung erforderlich, u.a. auch um aufkommende Impulse nach Ablenkung bzw. Externalisieren adäquater regulieren zu können […]. Im Ergebnis gleich äusserte sich Dr. I____ auch anlässlich des mit Dr. M____ am 18. August 2023 geführten Telefonates (vgl. dazu S. 20 f. des Gutachtens). Diese Beschreibung der Beschwerdeführerin entspricht den bereits im Rahmen der Behandlung in der Klinik H____ gewonnenen Erkenntnissen. So wurde namentlich im Bericht vom 26. August 2022 (IV-Akte 138, S. 2 ff.) dargetan, man habe insgesamt drei Einzelgespräche geführt, in denen die Patientin stets sehr weitschweifig, monologisierend und betont selbstsicher aufgetreten sei. Die Patientin sei im Affekt spürbar, sehr externalisierend, eher anklagend, wenig eigene Anteile wahrnehmend (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.6.5. Im Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde [...] vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 169, S. 7 f.) wurde ausgeführt, die Zusammenarbeit mit der Versicherten gestalte sich durchgehend als schwierig, da diese sehr sprunghaft und fordernd sei. Sie sei sehr schlau. Ihr Auftreten mache oft einen besseren Eindruck als es effektiv sei. Die Versicherte suche nach Konflikten und Diskussionen, auf welche man meistens nicht weiter eingehe und sich die Problematik kurze Zeit später durch ein neues Anliegen ablöse. Sie sei unreflektiert und sehe den Fehler nicht bei sich, sondern bei Anderen. Immer wieder werde ihre psychische Instabilität zur eigenen Hürde. […] Des Weiteren wurde klargestellt, die Versicherte sei 42 Jahre alt und habe, soweit bekannt, noch nie länger als sechs Monate gearbeitet. Aufgrund der mangelnden psychischen Stabilität, der Persönlichkeit, welche immer wieder anecke, der vielen Absenzen und Forderungen, sehe man keine Arbeitsmarkt- und Vermittlungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Versicherte benötige einen eng begleiteten, geschützten Rahmen mit geringem Pensum, bei welchem sie sich zurückziehen dürfe und Absenzen toleriert würden.
4.6.6. Bereits während des Aufbautrainings bei G____ war die Beschwerdeführerin gemäss Rückmeldung der Durchführungsstelle als zu instabil für Eingliederungsmassnahmen erachtet worden. Es war geltend gemacht worden, die vielen Absenzen zeigten auf, dass keine stabile Eingliederungsfähigkeit bestehe. Ein Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt würde die aktuelle Situation nicht akzeptieren (vgl. IV-Akte 109). Gemäss den obigen Ausführungen ist nunmehr nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich seither etwas Grundlegendes geändert haben könnte. So wies gerade auch Dr. M____ darauf hin, dass bis anhin weder therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung geführt hätten (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.6.7. Soweit Dr. F____ ausführt, Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung seien nicht von vornherein für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig; es gelte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die spezifischen Defizite der Person zu berücksichtigen (vgl. die Stellungnahme vom 4. Januar 2024; IV-Akte 172, S. 2 f.), mag dies dem Grundsatz nach zutreffen. Allerdings ist stets der konkrete Einzelfall zu würdigen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin kann nunmehr – gemessen an den erwähnten Beurteilungen/Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte (insb. der Einschätzung von Dr. I____), den Ausführungen der Sozialhilfe der Gemeinde [...] sowie in Anbetracht der während des Aufbautrainings gemachten Feststellungen – nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Dagegen spricht ausserdem, dass der Gutachter selber von einer schweren Persönlichkeitsstörung ausgeht (vgl. S. 25 des Gutachtens) und klargestellt hat, bis anhin hätten weder therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung geführt (vgl. S. 26 des Gutachtens).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- (8.1 %) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen