Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____,

Rechtsdienst C____,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.21

Verfügung vom 5. Januar 2024

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, verfügt über keine Ausbildung. Nach dem Schulabschluss (1998) verrichtete sie zahlreiche Tätigkeiten, wobei die Anstellungen nie von längerer Dauer waren (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 72, S. 6 ff.]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 111]). Wegen psychischer Probleme meldete sie sich im Jahr 2008 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Es war damals bei ihr eine chronisch paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden (vgl. IV-Akte 8). Die Abklärungen wurden jedoch wegen mangelnder Mitwirkung der Versicherten eingestellt (vgl. die Verfügung vom 13. Oktober 2009; IV-Akte 28).

b)       Anschliessend hatte die Beschwerdeführerin wiederum zahlreiche Arbeitsstellen inne (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 72, S. 6 ff.). Im November 2020 meldete sie sich erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 36). Am 12. Februar 2021 löste die D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin während der Probezeit per 21. Februar 2021 auf (vgl. IV-Akte 50). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei Dr. E____ den Bericht vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 51) ein. Des Weiteren wurde Dr. F____ (RAD) um Stellungnahme ersucht. Er empfahl die Durchführung von beruflichen Massnahmen (im Sinne eines Belastungstrainings) unter Auflage sowie die Einholung eines (vollständigen) Berichtes von Dr. E____ (vgl. die Stellungnahme vom 27. Mai 2021; IV-Akte 54). In der Folge wurde bei Dr. E____ der Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte 64) eingeholt. Zu diesem äusserte sich Dr. F____ am 28. September 2021. Der RAD-Arzt zeigte sich damit einverstanden, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen anzubieten (vgl. IV-Akte 66). Diese begann daraufhin ab dem 6. Januar 2022 bei G____ ein dreimonatiges Aufbautraining (vgl. die offizielle Mitteilung vom 8. Februar 2022 [IV-Akte 80]; siehe auch die Zielvereinbarung [IV-Akte 84]). Das Aufbautraining wurde – nach einem Standortgespräch vom 31. März 2022 (vgl. IV-Akte 90) – nochmals um drei Monate verlängert (vgl. die Mitteilung vom 5. April 2022 [IV-Akte 92] sowie die Zielvereinbarung [IV-Akte 95]). Ab dem 7. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Ambulatorium der Klinik H____ behandelt (vgl. IV-Akte 138, S. 2). Am 27. Juni 2022 erteilte die IV-Stelle nochmals Kostengutsprache für eine weitere Verlängerung des Aufbautrainings (vgl. IV-Akte 106). Im Rahmen des Standortgespräches vom 12. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 107) wurde dann aber – aufgrund der zahlreichen Absenzen der Beschwerdeführerin – die Beendigung der Massnahme beschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 110) wurde die Integrationsmassnahme mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 beendet und die Rentenprüfung in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 119).

c)       Ab dem 7. November 2022 liess sich die Beschwerdeführerin durch Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt J____, behandeln (vgl. IV-Akte 135, S. 3). Die IV-Stelle forderte im Rahmen des weiteren Abklärungsverfahrens die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht K____ vom 16. August 2022 [IV-Akte 116] sowie den Bericht von Dr. I____ vom 9. Februar 2023 [IV-Akte 135, S. 3 ff.]). Ausserdem holte sie beim Ambulatorium der Klinik H____ und bei den L____ Kliniken die Vorakten ein (vgl. IV-Akten 138 und 139). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 118, S. 2 ff.) und nahm am 31. Januar 2023 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 1. Februar 2023; IV-Akte 133). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F____ vom 8. Mai 2023 (IV-Akte 141) erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 144). Das Gutachten (IV-Akte 154, S. 3 ff.) wurde am 13. September 2023 erstattet (vgl. IV-Akte 154, S. 1). Dr. F____ liess sich dazu am 26. September 2023 vernehmen (vgl. IV-Akte 156).

d)       Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 157). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 Einwand. Vertreten durch das C____ beantragte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Mai 2020. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben (vgl. IV-Akte 169, S. 1 ff.). Der Eingabe hatte sie eine Stellungnahme der Sozialhilfe der Gemeinde [...] vom 18. Dezember 2023 beigelegt (vgl. IV-Akte 169, S. 7 f.). Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle ein selber verfasstes Einwandschreiben zukommen (vgl. IV-Akte 171). Die IV-Stelle holte bei Dr. F____ die Stellungnahme vom 4. Januar 2024 ein (vgl. IV-Akte 172) und erliess am 5. Januar 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 173).

II.              

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr ab 1. Mai 2021 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)       Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Februar 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

d)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. April 2024 an ihrer Beschwerde fest.

III.      

Am 16. Mai 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das die Beweisanforderungen erfüllende psychiatrische Gutachten von Dr. M____ (eingegangen am 13. September 2023) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 26. September 2023 und vom 4. Januar 2024 habe man zu Recht eine relevante Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint. Damit sei auch die Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. M____ könne nicht abgestellt werden. Es sei in sich widersprüchlich und lasse sich nicht mit den übrigen Akten, insbesondere den Beurteilungen der behandelnden Ärzte vereinbaren (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (IV-Akte 173) zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom November 2020 jedoch Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG).

3.2.        3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben u.a. versicherte Personen, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

 

 

4.              

4.1.        Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2.        Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.        4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.3.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur insoweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.        4.4.1.  Dr. M____ hielt im Gutachten vom 13. September 2023 (IV-Akte 154, S. 3 ff.) als Diagnose eine "kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)" fest (vgl. S. 23 des Gutachtens). Zur Begründung führte er an, die allgemeinen Kriterien zur Annahme einer Persönlichkeitsstörung seien die Folgenden: (a.) ein tiefgreifendes Störungsmuster mit kognitiven, affektiven, impulsiven und interpersonellen Dysfunktionen, (b.) ein gleichförmiger Verlauf mit Beginn in Kindheit und Adoleszenz, (c.) ein gegebener Leidensdruck und Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Diese Kriterien seien bei der Explorandin seit mindestens ihrer Jugend vollumfänglich gegeben. Auch in der aktuellen Untersuchung habe sich die Explorandin interaktionell auffällig gezeigt, was auch von ihrem aktuellen Behandler bestätigt worden sei. Das unauffällige Persönlichkeitsscreening mittels SKID Screenings wundere dabei nicht, da diese Erhebung auf der subjektiven Einschätzung der Getesteten fusse und die Versicherte in ihrer Selbstwahrnehmung, wie immer wieder in den Vorberichten festgehalten worden sei, Schwierigkeiten zeige. Damit könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als gegeben erachtet werden. Was die Art der Persönlichkeitsstörung angehe, so habe die Explorandin – wie in den Vorberichten erwähnt – auch in der aktuellen Exploration narzisstische (Anspruchshaltung, Überlegenheitsgefühl) und paranoide (Misstrauen, Streitbarkeit) Facetten gezeigt, sowie einen Hang zur Rigidität und Impulsivität, wobei keiner dieser Charakterzüge dominiert habe. Vielmehr seien sie ineinanderfliessend. Eine genaue Definition der Art der Persönlichkeitsstörung sei oftmals schwierig und verschiedene Verhaltensmuster würden sich überschneiden, weswegen auch mit dem ICD-11 etwa künftig auf eine genauere Unterteilung verzichtet werde. Dennoch sei es in der Beurteilung und auch im weiteren Verlauf therapeutisch praktikabel, die individuellen Persönlichkeitsfacetten zu identifizieren; denn diese würden gewisse Muster im Verhalten bei der Arbeit und in Beziehungen abbilden und seien bei der Versicherten durchaus von Bedeutung (vgl. S. 24 f. des Gutachtens).

4.4.2.  Schliesslich gelangte der Gutachter zum Ergebnis, die Explorandin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche seit dem Jugendalter andauere und in ihrem Schweregrad als schwer bezeichnet werden müsse (vgl. S. 25 des Gutachtens). Die Persönlichkeitsstörung imponiere durch narzisstische, paranoide, rigide und impulsive Anteile. Diese führten dazu, dass sich die Explorandin schwer in berufliche und soziale Kontexte einleben und anpassen könne. Diese Schwierigkeiten würden bei der Versicherten in depressionsnahe Symptome wie Kraft- und Antriebslosigkeit, Kränkung und Rückzügigkeit münden. In weiterer Folge entziehe sie sich dann diesem beruflichen/sozialen Kontext oder opponiere gegen diesen. Letztendlich münde dies in Aufgabe und Isolation. Dieses Muster ziehe sich durch die gesamte Biografie der Versicherten durch. Aufgrund des beschriebenen Verhaltensmusters isoliere sie sich und verfüge über kaum soziale Kontakte, wobei hier auch ein gewisser Leidensdruck entstehe. Anschluss finde sie hauptsächlich über digitale Medien oder passive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Form unverbindlicher Kurzkontakte (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. M____ klar, die Explorandin leide unter keiner schweren psychiatrischen affektiven oder psychotischen oder psychoorganischen Erkrankung. Ihre aktuellen Befunde seien blande gewesen. Vielmehr lägen die Schwierigkeiten der Explorandin in ihrer Persönlichkeitsstruktur: Sie leide – wie dargetan worden sei – unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Daher sei sie grundsätzlich in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bzw. es bestehe formal keine Arbeitsunfähigkeit. Dennoch seien ihre sozialen Einschränkungen schwerwiegend und müssten bei einer realistischen künftigen Berufsplanung beachtet werden. Die Versicherte gerate nach anfänglicher guter beruflicher Leistung bei Enttäuschung/Langeweile mit der Tätigkeit bzw. Konflikt mit Dritten rasch in eine Motivationslosigkeit, die in Abbruch oder Opposition münde und auch mit depressiv anmutenden Mustern einhergehen könne. Um dieser dysfunktionalen Dynamik realistisch begegnen zu können, bedürfe es einer Arbeit, welche einerseits die Versicherte intellektuell fordere und erfülle, anderseits ihr in rückzügigen/oppositionellen Phasen die Möglichkeit zur Klärung biete und entsprechende Freiräume einräume. Bei durchaus guten kognitiven Fähigkeiten erscheine eine berufliche Umorientierung bzw. eine Ausbildung für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als empfehlenswert. Dabei würden administrative Berufe mit Arbeit am Computer, wie sie von der Explorandin selbst erwähnt würden, als besonders geeignet erscheinen. Die Versicherte benötige bei diesem Prozess dringend Unterstützung und Begleitung, dies auch psychotherapeutisch zur Findung eines funktionaleren Umgangs mit den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Mustern (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.4.4.  Schliesslich hielt Dr. M____ fest, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der wechselnden Befunde in der Vorgeschichte kaum seriös möglich. Sowohl die fachlich plausiblen Schilderungen der Explorandin als auch die Befunde der (Vor-)Behandler würden bei fortwährender Belastung depressiv anmutende Phasen beschreiben, welche für Persönlichkeitsstörungen typisch seien. Diese Phasen seien zyklisch und in sich selbst begrenzt, und könnten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % führen, sich dann aber wieder legen und in einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit münden. Es erscheine somit schlüssig, dass die Explorandin in der Vergangenheit mehrfach Phasen mit einer 20-50%igen Arbeitsunfähigkeit durchlebt habe. Es sei jedoch unmöglich, diese zeitlich genau zu definieren (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.5.        Dr. F____ teilte in seiner Stellungnahme vom 26. September 2023 die Einschätzung von Dr. M____. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte er klar, die Versicherte sei ab September 2023 100 % arbeitsfähig in einer geeigneten angestammten und einer angepassten Verweistätigkeit. Bis August 2023 habe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei von folgendem Belastungsprofil auszugehen: keine wesentlichen Anforderungen an die Sozialkompetenz, keine erhöhten emotionalen Belastungen, keine wesentlichen Anforderungen an Teamarbeit, keine Arbeit in potentiell konfliktbehafteten Stellen (bsp. "Reklamationsschalter"), insgesamt sachbezogene Aufgaben mit umschriebenem Aufgabenprofil, mit Routineanteilen (allerdings doch nicht überwiegend monoton), keine erhöhte Hektik, keine Ablenkungen, kein Multitasking, keine Schicht- und Nachteinsätze, reguläre Arbeitszeiten, keine Tätigkeit an potentiell gefährlichen exponierten Orten oder mit gefährlichen Maschinen oder Fahrzeugen (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.). An dieser Einschätzung hielt Dr. F____ in der Folge fest. Er machte geltend, nicht die gute Intelligenz der Versicherten sei hinsichtlich des Tätigkeitsprofils ausschlaggebend, sondern die Arbeitsumgebung und die Arbeitsanforderungen. Im theoretisch ausgeglichenen Stellenmarkt sollten Arbeitsplätze mit dem erwähnten Anforderungsprofil zu finden sein. Menschen mit Persönlichkeitsstörung seien nicht von vornherein für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig; vielmehr seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die spezifischen Defizite der Person zu berücksichtigen, respektive die Defizite mit den spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes in Übereinstimmung zu bringen. Für eine wie oben beschrieben geeignete Arbeitsstelle könne eine massgebliche Einschränkung nicht begründet werden (vgl. die Stellungnahme vom 4. Januar 2024; IV-Akte 172, S. 2 f.).

4.6.        4.6.1.  Auf das Gutachten von Dr. M____ vom 13. September 2023 und die Einschätzung von Dr. F____ (Stellungnahmen vom 26. September 2023 und vom 4. Januar 2024) kann jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Richtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint fraglich (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2.  Zunächst fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass sich – zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – gewisse Widersprüchlichkeiten zwischen den Feststellungen des Gutachters und dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von der Hand weisen lassen. So kommt es laut Gutachter im Rahmen der Persönlichkeitsauffälligkeiten zu erheblichen motivationalen Schwierigkeiten und Anpassungsschwierigkeiten sowohl im beruflichen als auch im sozialen Bereich, die reaktiv auch zu depressiv anmutenden Verstimmungen führen können (vgl. S. 25 des Gutachtens). Zudem geht der Gutachter davon aus, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur eine Neigung dazu besteht, sich nicht in soziale Gefüge einpassen und einleben zu können, konsekutiv in eine Motivationslosigkeit zu gelangen und sich dann zu entziehen bzw. in Konflikt zu gehen (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der Gutachter geht diesbezüglich von schwerwiegenden sozialen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus (vgl. S. 27 des Gutachtens). Auch bezeichnet er die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als schwer (vgl. S. 25 des Gutachtens) resp. als ausgeprägt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Schliesslich macht Dr. M____ geltend, die Explorandin benötige dringend Unterstützung und Begleitung, dies auch psychotherapeutisch zur Findung eines funktionaleren Umgangs mit den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Mustern (vgl. S. 27 des Gutachtens). Generell sei die Therapie von Persönlichkeitsstörungen fordernd und langwierig. Bei der Versicherten lägen diese auffälligen Muster in starker Ausprägung schon seit dem Jugendalter vor, weswegen von einer langen und intensiven Therapie ausgegangen werden müsse und deren Effektstärke letztendlich unklar bleibe (vgl. S. 28 des Gutachtens). Auch wies Dr. M____ darauf hin, dass bis anhin weder therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung geführt hätten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Gemessen an diesen Aussagen erscheint es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin aktuell, mithin im "Ist-Zustand", als 100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit erachtet. Dr. M____ spricht denn auch lediglich vom "formalen" Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.6.3.  Eine weitere Widersprüchlichkeit des Gutachtens ist darin zu sehen, dass Dr. M____ ausführte, insgesamt habe die Explorandin über die ganze Exploration hinweg einen psychisch weitgehend unauffälligen Eindruck gemacht (vgl. S. 16 des Gutachtens). Es habe in der aktuellen Untersuchung ein psychopathologisch grob unauffälliges Bild imponiert (vgl. S. 23 des Gutachtens). Andererseits wies der Gutachter aber darauf hin, die Versicherte habe sich auch in der aktuellen Exploration interaktionell auffällig gezeigt, was auch ihr aktueller Behandler bestätigt habe (vgl. S. 24 des Gutachtens). Sie habe in den vorangegangenen Untersuchungen – wie auch in der aktuellen Exploration – narzisstische (Anspruchshaltung, Überlegenheitsgefühl) und paranoide (Misstrauen, Streitbarkeit) Facetten, sowie einen Hang zur Rigidität und Impulsivität gezeigt (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.6.4.  In den übrigen Akten, insbesondere den Berichten der behandelnden Ärzte, werden denn auch durchwegs auffällige Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin beschrieben. So führte Dr. I____ im Bericht vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 135, S. 3 ff.) aus, es sei von einer signifikanten Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur durch biografische Bindungstraumata seit der frühen Kindheit auszugehen. Es bestünden mit Auswirkungen auf die Impulsivität, eine affektive Instabilität, innere Leere, suizidale Handlungen, belastungsabhängige paranoide und dissoziative Symptome. Das Resultat der Testung befinde sich knapp unterhalb des Cut-offs für eine Borderline Persönlichkeitsstörung. Paranoide Anteile zeigten sich im Misstrauen, im Beharren auf eigenen Rechten und der häufigen Beschäftigung mit Symbolik (Zahlen, Religion, Namen) und deren Bezügen zum eigenen Leben. Zudem sei von einem unsicher ambivalenten Bindungsmuster auszugehen. Der frühere Substanzgebrauch bzw. zunehmende soziale Rückzug sei als maladaptive Coping-Strategie anzusehen. Dr. I____ stellte die Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Anteilen (F61). Dr. I____ stellte schliesslich klar, es bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Nach allmählichem Aufbau der Stabilität und Belastbarkeit im geschützten Rahmen sollte nach eingehender Evaluation eine berufliche Abklärung erfolgen. […] sei ein kontinuierlicher Motivationsaufbau mit Perspektivenentwicklung erforderlich, u.a. auch um aufkommende Impulse nach Ablenkung bzw. Externalisieren adäquater regulieren zu können […]. Im Ergebnis gleich äusserte sich Dr. I____ auch anlässlich des mit Dr. M____ am 18. August 2023 geführten Telefonates (vgl. dazu S. 20 f. des Gutachtens). Diese Beschreibung der Beschwerdeführerin entspricht den bereits im Rahmen der Behandlung in der Klinik H____ gewonnenen Erkenntnissen. So wurde namentlich im Bericht vom 26. August 2022 (IV-Akte 138, S. 2 ff.) dargetan, man habe insgesamt drei Einzelgespräche geführt, in denen die Patientin stets sehr weitschweifig, monologisierend und betont selbstsicher aufgetreten sei. Die Patientin sei im Affekt spürbar, sehr externalisierend, eher anklagend, wenig eigene Anteile wahrnehmend (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.6.5.  Im Schreiben der Sozialhilfe der Gemeinde [...] vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 169, S. 7 f.) wurde ausgeführt, die Zusammenarbeit mit der Versicherten gestalte sich durchgehend als schwierig, da diese sehr sprunghaft und fordernd sei. Sie sei sehr schlau. Ihr Auftreten mache oft einen besseren Eindruck als es effektiv sei. Die Versicherte suche nach Konflikten und Diskussionen, auf welche man meistens nicht weiter eingehe und sich die Problematik kurze Zeit später durch ein neues Anliegen ablöse. Sie sei unreflektiert und sehe den Fehler nicht bei sich, sondern bei Anderen. Immer wieder werde ihre psychische Instabilität zur eigenen Hürde. […] Des Weiteren wurde klargestellt, die Versicherte sei 42 Jahre alt und habe, soweit bekannt, noch nie länger als sechs Monate gearbeitet. Aufgrund der mangelnden psychischen Stabilität, der Persönlichkeit, welche immer wieder anecke, der vielen Absenzen und Forderungen, sehe man keine Arbeitsmarkt- und Vermittlungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Versicherte benötige einen eng begleiteten, geschützten Rahmen mit geringem Pensum, bei welchem sie sich zurückziehen dürfe und Absenzen toleriert würden.

4.6.6.  Bereits während des Aufbautrainings bei G____ war die Beschwerdeführerin gemäss Rückmeldung der Durchführungsstelle als zu instabil für Eingliederungsmassnahmen erachtet worden. Es war geltend gemacht worden, die vielen Absenzen zeigten auf, dass keine stabile Eingliederungsfähigkeit bestehe. Ein Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt würde die aktuelle Situation nicht akzeptieren (vgl. IV-Akte 109). Gemäss den obigen Ausführungen ist nunmehr nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich seither etwas Grundlegendes geändert haben könnte. So wies gerade auch Dr. M____ darauf hin, dass bis anhin weder therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung geführt hätten (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.6.7.  Soweit Dr. F____ ausführt, Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung seien nicht von vornherein für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig; es gelte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die spezifischen Defizite der Person zu berücksichtigen (vgl. die Stellungnahme vom 4. Januar 2024; IV-Akte 172, S. 2 f.), mag dies dem Grundsatz nach zutreffen. Allerdings ist stets der konkrete Einzelfall zu würdigen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin kann nunmehr – gemessen an den erwähnten Beurteilungen/Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte (insb. der Einschätzung von Dr. I____), den Ausführungen der Sozialhilfe der Gemeinde [...] sowie in Anbetracht der während des Aufbautrainings gemachten Feststellungen – nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Dagegen spricht ausserdem, dass der Gutachter selber von einer schweren Persönlichkeitsstörung ausgeht (vgl. S. 25 des Gutachtens) und klargestellt hat, bis anhin hätten weder therapeutische noch eingliedernde Massnahmen zu einer signifikanten Veränderung geführt (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.7.        Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht unbesehen der Einschätzung von Dr. I____ gefolgt und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; denn diesbezüglich gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.

4.8.        Damit hat die Beschwerdegegnerin – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (IV-Akte 173) zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Es erscheint angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nochmals psychiatrisch begutachten lässt und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheidet.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Januar 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.        Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das C____ vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- (8.1 %) Mehrwertsteuer. 

 

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: