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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.24
Verfügung vom 2. Januar 2024
Invalidenrente: BEFAS-Abklärung
weckt Zweifel am psychiatrischen Gutachten, Rückweisung zur weiteren Abklärung
Tatsachen
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem
Ursprungsland während acht Jahren die Schule und arbeitete danach in einem
Radio- und TV-Geschäft. Eine Berufsausbildung durchlief er nicht. Im Alter von
zwanzig Jahren flüchtete der Beschwerdeführer in die Niederlande, wo er während
mehrerer Jahre mit einem 100% Pensum als Betriebsmitarbeiter arbeitete (vgl.
seine Angaben im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung: Gutachten Dr. med. C____
vom 12. April 2023, IV-Akte 102 S. 11). Im Jahr 2007 reiste der
Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er fortan im Gastronomiebereich tätig
war, zuletzt als Barkeeper bei der D____ (vgl. die entsprechenden
Arbeitszeugnisse, IV-Akte 71 S. 19 bis 25). Ab 2018 traten bei körperlicher
Belastung zunehmend Kreuz- und Schulterschmerzen auf. Per 31. Juli 2019 wurde
das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt (IV-Akte 71 S. 23).
b) Im Dezember 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an. Als Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab er "1. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
linksbetont; 2. chronische Schmerzstörung mit somatischen und möglicherweise
psychischen Faktoren; 3. Verdacht auf beginnende depressive Symptomatik im
Sinne einer leichtgradigen depr. Episode" an (vgl. Anmeldeformular vom 1.
Dezember 2020, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin
verschiedene Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und teilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (IV-Akte 50) mit, sie
gewähre ihm im Rahmen der Frühintervention ein dreimonatiges Aufbautraining im E____
(E____) (vgl. den Abschlussbericht vom 11. April 2022, IV-Akte 61). Aufgrund
der Ergebnisse der Frühinterventionsmassnahme teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2023 mit, es seien keine
Eingliederungsmassnahmen möglich und es erfolge nun die Rentenprüfung (IV-Akte
63). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin die bidisziplinäre
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl.
psychiatrisches Gutachten Dr. med. C____ vom 12. April 2023 mit
Konsensbeurteilung, IV-Akte 102 und rheumatologisches Gutachten Dr. med. F____
vom 12. April 2023, IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte
111) stellte sie ihm die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht.
Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 2. August 2023 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (vgl.
IV-Akte 119). Nachdem sie das Dossier nochmals dem psychiatrischen Gutachter
unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 27. Oktober 2023, IV-Akte
127), erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Januar 2024 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 133).
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer
am 5. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2024 und
ersucht um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, zumindest einer
Viertelsrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdebeklagte schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur
Replik nicht wahrgenommen. Am 22. Februar 2024 reicht der Rechtsvertreter eine
Honorarnote ein.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer
einen Bericht der G____ vom 25. April 2024 sowie einen Bericht seines behandelnden
Psychologen H____, datierend vom 10. Mai 2024, ein. Beide Berichte werden der
Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt. Sie erhält im Rahmen der mündlichen
Parteiverhandlung Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
III.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Februar 2024 entsprochen.
IV.
Am 16. Mai 2024 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Advokat lic. iur. B____, wird
befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. I____ anwesend. Beide
Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der
Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022,
begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind
die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1.
Der angefochtenen Verfügung legt die Beschwerdegegnerin gestützt auf
das bidisziplinäre Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70% für
leidensangepasste Tätigkeiten zugrunde. In erwerblicher Hinsicht stützt sie
sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt
bei der D____ erzielten Lohn und ermittelt unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 5% einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad
von 25%. In der Beschwerdeantwort folgt sie der Argumentation des
Beschwerdeführers und legt dem Einkommensvergleich sowohl auf Seiten des
Validen- als auch des Invalideneinkommens den selben statischen Lohn zugrunde.
Am leidensbedingten Abzug von 5% hält sie hingegen fest und ermittelt so einen
nach wie vor nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33%.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es könne in
Anbetracht der Berichte seines behandelnden Psychologen und des Ergebnisses des
Arbeitstrainings nicht ohne weiteres auf die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 15% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40.5%.
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Januar 2024 zu
Recht verneinte, indem sie auf die Ergebnisse der bidisziplinären
rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 102f.) abstellte.
3.
3.1.
Gemäss des in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatzes
ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die
Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich
liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit
welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2
ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer
8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06
E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132
V 93, 99 E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über
die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2
und 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten
selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den
Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.
4.2.
4.2.1. Anlässlich der Begutachtung vom 27. März 2023 berichtete der
Beschwerdeführer gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen
Administrativgutachtens, Dr. med. F____, von ausstrahlenden Kreuzschmerzen, die
er weiterhin beim Tragen von Gewichten verspüre. Schmerzmittel nehme er
deswegen keine, die Anwendung einer Wärmeflasche helfe. Bei verstärkten,
während zwei bis drei Tagen anhaltenden Schmerzen spüre er einen stichartigen
Niessschmerz im Kreuz und zwischen den Schulterblättern. Zeitweise habe er
abends einen brennenden Schmerz an der ganzen Schulter, manchmal auch am
proximalen Oberarm rechts. Überkopfarbeiten seien möglich, aber schmerzhaft. Nachts
wache er wegen der Schulterschmerzen nicht auf, manchmal sei er am
Schultergürtel beidseits verspannt. Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien
belastungsabhängig, so dass er entsprechend Rücksicht nehmen müsse (vgl.
IV-Akte 103 S. 10). Nebst der bereits früher bildlich dargestellten
(Röntgenbilder vom 19. Oktober 2020 und MRI der LWS vom 28. März 2018 und vom
29. Oktober 2020) aktivierten Osteochondrose LWK4/5 und den wenig ausgeprägten
Diskopathien LWK 3/4 und LWK5/S1 sowie den Spondylarthrosen distal-lumbal die
gut und anhaltend auf die Facettengelenksinfiltrationen LWK4 und S1 beidseits
am 20. November 2020 angesprochen hatten und einer PHS calcarea der
Supraspinatussehne rechts mit Partialläsion und Status nach Bursitis
subacromialis/subdeltoidea gemäss MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 8.
Juli 2022, die aktuell anamnestisch nur noch endständige Bewegungsschmerzen
rechts verursachen, erhob der rheumatologische Gutachter eine muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel beidseits und im Bereich der Knieflexoren
beidseits, ferner Spreizfüsse und einen Hallux valgus beidseits. Sämtliche
Diagnosen kategorisierte er als solche ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, es bestünden keine Pathologie an der HWS, die
muskulären Dysbalancen am Schultergürtel würden zu einer leichten Einschränkung
der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit muskulärer Begrenzung führen. Die
Schulter sei bei der passiven Untersuchung uneingeschränkt und schmerzfrei
beweglich. Im Bereich der LWS fand er leichtgradige Bewegungseinschränkungen
und paravertebrale Verspannungen ohne lokale Druckdolenz. Aufgrund der
belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS und der
degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Schulter attestierte er aus
rheumatologischer Sicht dennoch sowohl qualitative als auch quantitative
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit. So sei es dem Beschwerdeführer nicht
mehr möglich, körperliche Schwerarbeit und Tätigkeiten in Zwangshaltung (ständig
vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit repetitiven Bück- oder
Torsionsbewegungen) oder ständige Überkopfarbeiten mit dem rechten dominanten
Arm auszuüben, da dies zu einer deutlichen Beschwerdeverstärkung führen könne.
Eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei, unter
Berücksichtigung der skizzierten Einschränkungen als optimal angepasst zu
betrachten. Diese Beurteilung gelte sowohl aktuell als auch retrospektiv,
sodass für die bisherige Arbeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestiert werde (vgl. IV-Akte 103 S. 17).
4.2.2. Nach seinem psychischen Befinden befragt, berichtete der
Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter es gäbe viele Sachen,
die nicht gut seien. Er leide unter Albträumen, verspüre Zwänge, etwa beim
Ankleiden oder Öffnen von Fenstern, habe schlechte Gedanken und fühle sich
unter Menschen nicht gut (IV-Akte 102 S. 8), weiter habe er Durchschlafstörungen
und Konzentrationsprobleme und ein mangelndes Selbstvertrauen. Nach seinen
beruflichen Zukunftsvorstellungen befragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er
nur an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten könne. In der freien Wirtschaft
gehe es wegen seines mangelnden Selbstvertrauens, seiner Stimmung, den
Konzentrationsschwierigkeiten und der Schmerzen einfach nicht (IV-Akte 102 S.
13). Der psychiatrische Gutachter erhob aufgrund der Exploration die für die
Diagnostizierung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien und beurteilte
deren Schweregrad zum Begutachtungszeitpunkt als leicht. Aufgrund der längeren
Dauer sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Differenzialdiagnostisch
sei an eine komplexe traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F62.0) zu denken,
wobei diese Diagnose nicht mit Sicherheit gestellt werden könne. Des Weiteren
diagnostizierte der Gutachter Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10:
F42.2) und eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabis,
Abhängigkeitssyndrom mit andauerndem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1), wobei
wohl letztere zu einem grossen Teil für die geklagten Symptome wie verminderte
Konzentration und schnellere Ermüdbarkeit verantwortlich sei. Insgesamt würden
diesen Diagnosen zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit und damit zu
einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 30% führen. Diese Einschränkung
gelte gemittelt seit November 2020 (vgl. IV-Akte 102 S. 22f.). Mit grosser
Wahrscheinlichkeit lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit einer Totalabstinenz von
Cannabis und der Weiterführung der Gesprächs- und Pharmakotherapie verbessern,
sodass es dem Beschwerdeführer innerhalb von drei bis sechs Monaten möglich
sein sollte, eine Arbeitsfähigkeit von 90% zu erreichen (vgl. IV-Akte 102 S. 24).
Der Einschätzung des behandelnden Psychologen H____ konnte sich der Gutachter einzig
bezüglich der Zwangsgedanken und Zwangshandlungen vorbehaltlos anschliessen.
Hinsichtlich der depressiven Symptomatik erkannte er in den Berichten des
Behandlers im Verlauf eine gewisse Verbesserung, die sich jedoch in dessen
Berichten diagnostisch nicht abgebildet habe, es werde weiterhin eine
mittelgradig ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert. Ferner erachtete es
der Gutachter als nicht nachvollziehbar, weshalb der behandelnde Psychologe in
seinem Bericht vom 15. Mai 2021 noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit beschrieben hatte, während er in den folgenden Berichten
bei gleichbleibenden Diagnosen lediglich noch an einem geschützten Arbeitsplatz
eine Arbeitsfähigkeit von 50% sah. Bezüglich der komplexen Traumafolgestörung führte
er aus, er seinerseits könne eine solche nicht mit Sicherheit diagnostizieren,
die Diagnose werde von behandelnden Psychologen denn auch nicht näher
begründet. Den Cannabis-Konsum stufte der Gutachter im Vergleich als deutlich ausgeprägter
ein. Zusammenfassend hielt er fest, insgesamt würden unterschiedlich Befundbeschreibung
und Diagnostik die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
weitgehend erklären (vgl. IV-Akte 102 S. 20f.).
4.2.3. In Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter
fest, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne
die psychiatrische Beurteilung uneingeschränkt als Gesamtbeurteilung übernommen
werden (IV-Akte 102 S. 28).
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in somatischer Hinsicht zunächst
vor, entgegen der Einschätzung des Gutachters sei die Tätigkeit als
Hilfsbarkeeper mit dem rheumatologischerseits umschriebenen Belastungsprofil
nicht zu bewältigen gewesen. Er habe dort schwere Bierfässer und Harassen
tragen müssen, auch das Bestuhlen des Gartens habe zu seinen Aufgaben gehört
(vgl. Beschwerde S. 4, Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Arbeit sei eine
mindestens mittelschwere bis schwere Tätigkeit mit häufigem Tragen und dies
meist unter Zeitdruck (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2, Plädoyer S. 5). Er
verweist in diesem Zusammenhang auf die Arbeitgeberauskunft, der sich entnehmen
lasse, dass es sich um eine vorwiegend stehende Tätigkeit gehandelt habe, bei
der "heben oder tragen mittelschwer (10-25 kg)" rund ein bis zwei
Drittel der täglichen Arbeit ausmachte (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 28. Januar
2021, IV-Akte 14 S. 7).
4.3.2. In Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand und
die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit macht der
Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen behandelnden Psychologen geltend, er
sei nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz einsetzbar und das im Umfang von
maximal 50% (vgl. Beschwerde und Plädoyer). Wie der Gutachter zu Recht
feststellt, war der behandelnde Psychologe in seinem Bericht vom 15. Mai 2021
(IV-Akte 23) der Meinung, es bestehe in einer (somatisch) behinderungsangepassten
Tätigkeit psychischerseits eine Belastungsfähigkeit von 50%, wobei er diese damals
als steigerungsfähig betrachtete. Als entsprechende Massnahmen empfahl er
berufliche Integrationsmassnahmen wie etwa eine Leistungserprobung im
geschützten Rahmen und berufsqualifizierende Massnahmen, dabei betonte er die
Wichtigkeit eines geschützten und strukturierten Arbeitsumfeldes für den
Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 23 S. 5f.).
4.3.3. Vom 10. Januar 2022 bis zum 9. April 2022 fand im E____
ein entsprechendes Aufbautraining statt. Das gesetzte Ziel, sein Pensum von
zwei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche auf vier Stunden täglich zu
steigern, konnte der Beschwerdeführer zwar erreichen, aber nicht halten. Es kam
zum Ausdruck, dass die Rücken- und Schulterschmerzen unter Belastung zunahmen,
was sich auf seine psychische Verfassung auswirkte. Dem Monats-Journal lässt
sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der drei letzten Wochen zu
100% krankgeschrieben war. Das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers gab zu
keinen Beanstandungen Anlass. Er erledigte sämtliche Arbeiten ordnungsgemäss
und hielt Vorgaben ein. Während der Trainings fiel auf, dass eine Beständigkeit
der Strukturen und Prozesse für den Beschwerdeführer wesentlich war und Veränderungen
in der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes bei ihm Verunsicherung auslösten. Der
zuständige Arbeitsagoge erachtete eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt unter den
gegebenen Umständen nicht als realistisch (vgl. Abklärungsbericht vom 11. April
2022, IV-Akte 61). Im Abschlussbericht FI wird festgehalten, der
Beschwerdeführer habe sich sehr Mühe gegeben, immer in der Eingliederungsstätte
zu erscheinen. Er habe jedoch keine Stabilität erreichen, geschweige denn seine
Leistung steigern können. Eine Vermittelbarkeit im 1. Arbeitsmarkt sei nicht
gegeben, das Dossier werde an die Rentenabteilung weitergeleitet (vgl.
Abschlussbericht FI vom 20. April 2022, IV-Akte 62).
4.3.4. Vor dem Hintergrund dieser praktischen Erprobung hielt
der behandelnde Psychologe H____ in seinem Bericht vom 29. März 2022 (IV-Akte
65) fest, trotz guter Motivation des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass
keine ausreichende Belastungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt zu erwarten
sei. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass das Funktionieren des
Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Barkeeper bei D____ nur dank des
speziell auf das Störungsbild angepasste Berufsumfeld möglich gewesen sei. Er
gehe davon aus, dass es anderenfalls schon früher zu einer psychischen
Dekompensation gekommen wäre. Prognostisch sei in absehbarer Zeit nicht von
einer Befähigung für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Der
Beschwerdeführer brauche ein geschütztes und strukturiertes Arbeitsumfeld,
ansonsten das Risiko einer weiteren Verstärkung und Chronifizierung der
Symptomatik bestehe. In seinem Bericht vom Oktober 2022 gab der behandelnde
Psychologe an, er erachte den Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen
Diagnosen seit Dezember 2020 für den allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft als
nicht arbeitsfähig, in einem geschützten und störungsangepassten Arbeitsbereich
bestehe eine Belastbarkeit von 50%. Die dauerhafte Integration in einen solchen
Bereich könne für die psychische Situation als stabilisierend gesehen werden, indem
einer weiteren sozialen Isolation entgegengewirkt werden könne (vgl. IV-Akte 87
S. 5, 8). In einem weiteren Bericht vom 31. Juli 2023 spricht sich H____ erneut
für das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung aus, weist wiederum auf
die Ergebnisse des Aufbautrainings im E____ hin und hält an seiner Einschätzung
einer 50%igen Belastbarkeit im geschützten Rahmen fest (vgl. Bericht der J____
vom 31. Juli 2023, IV-Akte 117).
4.3.5. Der Gutachter Dr. med. C____ wurde von der
Beschwerdegegnerin gebeten, sich unter diesen Aspekten nochmals zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zu äussern (vgl. Schreiben vom 22. August 2023, IV-Akte
124). In seiner daraufhin verfassten Stellungnahme vom 27. Oktober 2023
(IV-Akte 127) befasste sich der Gutachter nochmals mit der Thematik der
komplexen Traumafolgestörung, der Zwangserkrankung und des Cannabis-Konsums und
hielt an seiner Beurteilung fest.
4.4.
4.4.1. Zwischen der gutachterlichen Beurteilung, wonach der
Beschwerdeführer zu 70% in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit
arbeitsfähig ist und der Einschätzung des behandelnden Psychologen, der eine
Arbeit lediglich im geschützten Rahmen als zu 50% zumutbar erachtet, besteht
eine erhebliche Diskrepanz. Dieser Widerspruch lässt sich anhand der
vorliegenden Akten nicht auflösen. Weder in seinem Gutachten vom April 2023
noch in seiner Stellungnahme vom Oktober 2023 befasst sich der psychiatrische
Gutachter mit dem Aufbautraining vom Frühjahr 2022 und dessen Ergebnis - der postulierten
fehlenden Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Immerhin wirft er die
Frage auf, weshalb der behandelnde Psychologe zunächst eine Arbeitsfähigkeit
von 50% für die angestammte Tätigkeit attestiert, diese jedoch bei gleichbleibendem
Gesundheitszustand später auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt herabsetzt und lediglich noch eine solche im geschützten Rahmen
als zumutbar ansieht. Dass der behandelnde Psychologe in das Aufbautraining
involviert war und dessen Ergebnisse im Verlauf in seine Beurteilung und den
Therapieplan hat einfliessen lassen, scheint der Gutachter auszublenden. Eine direkte
Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden
Fachpersonen kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage. Der Umstand allein,
dass eine Einschätzung vom Behandler stammt, darf jedoch rechtsprechungsgemäss
auch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Gleiches
hat auch für Berichte der Fachleute der Berufsberatung oder der beruflichen
Eingliederung zu gelten. Zwar kommt den medizinischen Abklärungen ein grösseres
Gewicht zu, indessen darf Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher
Abklärungen – mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig
ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung –
nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten Person effektiv
realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar
ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und
ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich
unabdingbar (BGer 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 8C_563/2018 vom 14.
November 2018 E. 6.1.1; 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1; 9C_737/2011 vom
16. Oktober 2012 E. 3.3). Genau das ist vorliegend der Fall. Die Ergebnisse des
Aufbautrainings, das der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit grosser
Motivation absolvierte, wecken massgebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des
psychiatrischen Gutachtens. Insbesondere, da der Gutachter jegliche Auseinandersetzung
mit den Ergebnissen der praktischen Erprobung unterlässt. Wie die
Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zutreffend
ausführte und eventualiter beantragte (vgl. Verhandlungsprotokoll), erscheint
jedoch nicht eine weitere psychiatrische Begutachtung das geeignete Procedere
für die Klärung dieses Widerspruchs hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu sein.
Vielmehr empfiehlt sich eine medizinisch-erwerbliche Abklärung durch eine
Institution wie die K____ auf, die auf die Durchführung von Assessments zur
Arbeitsfähigkeit beim Vorliegen psychischer Erkrankungen spezialisiert ist.
4.4.2. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gestützt auf die
Aktenlage ein Entscheid über die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird eine ihrem Eventualantrag (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 6) entsprechende Abklärung zu veranlassen und danach
erneut über seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden haben.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 2.
Januar 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen
vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers
entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in
Höhe von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: