|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 17.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P.
Waegeli
und
Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.25
Die
RAD Einschätzungen erfüllen die Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Erhebung
Tatsachen
I.
a) Der am 8. Juni 1974 geborene und gelernte Logistikassistent
EFZ, zuletzt bis 2016 als Logistiker und Staplerfahrer tätig gewesene
Beschwerdeführer, meldete sich wegen Rücken- und Kniebeschwerden am 28.
September 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5, S.
1 ff.). In seinem Leistungsgesuch gab der Beschwerdeführer einen seit 2008
bestehenden Bandscheibenvorfall und seit März 2023 eine bestehende
«Kniescheibenverschleissung» an (IV-Akte 5, S. 7 f.).
b) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Namentlich holte sie bei der behandelnden Ärztin, Dr. med. B____, den
Bericht vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 13, S. 1-6) nebst weiteren Unterlagen in
der Beilage (IV-Akte 13, S. 7 ff.) ein. Daraufhin ersuchte sie den RAD am 7.
November 2023 um eine (erste) Stellungnahme (IV-Akte 15, S. 1), welche am 22.
November 2023 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 20, S. 2 ff.).
c) Die Beschwerdegegnerin kündigte daraufhin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2023 an, dessen
Leistungsgesuch abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gestützt auf
die medizinischen Unterlagen und der Beurteilung des RAD von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen werde. Somit würde keine
Invalidität vorliegen, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder
eine Rente bestehe (vgl. IV-Akte 21).
d) Der Beschwerdeführer erhob am 19. Dezember 2023 gegen den
Vorbescheid Einwand und reichte gleichzeitig einen MRT-Bericht vom 8. Dezember 2023
ein (IV-Akte 22, S. 1 f., 3). Gestützt auf eine zweite Stellungnahme des RAD
vom 10. Januar 2024 (IV-Akte 24, S.4), worin an der (ersten) Stellungnahme vom
22. November 2023 festgehalten wurde, erliess die Beschwerdegegnerin am 30.
Januar 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende abschlägige Verfügung (vgl.
IV-Akte 25, S. 1).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.
Februar 2024 «Einwand» bei der Beschwerdegegnerin erhoben. Sinngemäss wird die
Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 26, S. 1 f.) und die
Gewährung von Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente durch die
Beschwerdegegnerin beantragt. Der Beschwerdeführer legt zusätzliche
medizinische Berichte bei, die eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
belegen sollen (IV-Akte 26, S. 3-20), insbesondere werden erstmals
rezidivierende Abwesenheitsepisoden atypischer Semiologie im Sinne eines
sekundenlangen Starrens ins Leere ohne Aufnahme von Gesprächsinhalten in der
Epilepsiesprechstunde vom 6. Februar 2024 festgehalten (vgl. IV-Akte 26, S. 8
f.).
Die Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben des Beschwerdeführers
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter
(IV-Akte 27, S. 1).
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
29. April 2024 und einer neuerlichen Stellungnahme des RAD vom 17. April 2024
auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 31. Mai 2024 am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. Juli 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht in
der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2024 von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus, weshalb sie einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente abgelehnt hat. Sie stützte
sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahmen vom 22. November
2023 und vom 10. Januar 2024. Zudem sind nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
die erstmals am 6. Februar 2024 beklagten und angeblich seit Dezember 2023
bestehenden rezidivierenden Abwesenheitsepisoden atypischer Semiologie im Sinne
eines sekundenlangen Starrens ins Leere ohne Aufnahme von Gesprächsinhalten im
vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen; die Beschwerdegegnerin werde
die eingereichten Arztberichte aber als Rentengesuch beurteilen.
2.2.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zum einen zu
Recht davon ausgegangen ist, dass keine Invalidität ausgewiesen ist und damit einen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente des Beschwerdeführers
verneint hat (vgl. nachfolgend E. 3.1 – E. 4.6); zum anderen ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin die neu vorgebrachten Beschwerden hätte berücksichtigen
müssen (vgl. E. 4.7).
3.
3.1.
Gestützt auf
Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben u.a. versicherte Personen, die während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid sind, Anspruch auf eine Rente. Dabei ist unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen (Art. 4 Abs.
1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343, 347 E. 3.3). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Schliesslich wird eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG
nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von
Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft
sind (vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG).
3.2.
Gemäss dem im
Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und
vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E.
4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist
der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.
4.1.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231,
232 E. 5.1). Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.3.
Dr. med. C____ vom RAD hält in
seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 fest, im Vordergrund der
Gesundheitsproblematik stehe eine chronische Lumbalgie mit pseudoradikulären
Beschwerden auf dem Boden diffuser degenerativer Veränderungen der
Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf sensomotorische Ausfälle und eine
beidseitige belastungsabhängige Gonalgie, die höchstwahrscheinlich auf eine diskrete
femoropatellare Chondropathie zurückzuführen sei. Ausgehend von den
vorliegenden Gesundheitsschäden und unter Berücksichtigung der medizinischen
Unterlagen sei mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in
der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu rechnen. Ausgehend von den
vorliegenden Gesundheitsschäden und der Gesamtschau der medizinischen
Unterlagen wäre dem Beschwerdeführer aber eine leichte bis gelegentlich
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar (vgl. IV-Akte
20, S. 6).
4.4.
4.4.1.
Auf die Einschätzung des RAD kann abgestellt werden. Die Stellungnahme vom 22.
November 2023 erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Erhebung. Insbesondere hat sich der RAD mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt
und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere die dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der angestammten Tätigkeit, in
plausibler Art und Weise begründet. So lässt sich die Beurteilung des
RAD ohne Weiteres mit den vorliegenden Akten (insb. dem Konsiliarbericht von Dr.
med. D____ vom 10. August 2023 und dem Konsiliarbericht von Dr. med. E____ vom 31. August 2023) vereinbaren.
4.4.2. Dr. med. D____ von der F____klinik
hält in seinem Konsiliarbericht vom 10. August 2023 mit Verweis auf die von G____
erstellte Bilddiagnostik der LWS vom 26. April 2023 (vgl. IV-Akte 13, S. 17) im
Wesentlichen fest, es bestehe eine chronische Lumbalgie mit multiplen
degenerativen Veränderungen der LWS. Sichtbar seien auch eine ausgeprägte
Spondylarthrose L4/5 und eine deutliche Diskopathie und Spondylarthrose L5/S1
mit mittelgradiger Foraminalstenose links. Es bestünden keine Hinweise auf eine
Instabilität oder einer relevanten Neurokompression (IV-Akte 14, S. 3).
4.4.3. Dr. med. E____ von der F____klinik führt
im Konsiliarbericht vom 31. August 2023 zusammenfassend aus, dass der
Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei sei. Eine Bandinstabilität zeige sich
nicht, ebenso keine Meniskuszeichen auch ein Faszienproblem könne nicht
bestätigt werden (IV-Akte 13, S. 12).
4.4.4. Dr. H____ vom Neurozentrum
diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 eine beidseits
chronische Lumboischialgie und ein aktuell pseudoradikuläres Reizsyndrom LS/S1
rechts (IV-Akte 13, S. 7). In der elektrophysiologischen Untersuchung ergaben
die Myographie der von der L5/S1 wurzelversorgten Muskulatur rechts keinen
Hinweis auf einen akuten oder chronischen neurogenen Schaden. Auch der
elektroneurographisch untersuchte Nervus tibialis rechts habe einen unauffälligen
Befund gezeigt. Somit habe sich kein Hinweis auf aktuelle oder auch in der
Vergangenheit stattgehabte Schädigungen der lumbalen Spinalwurzeln L5/S1 rechts
ergeben (IV-Akte 13, S. 9).
4.4.5. Die behandelnde Ärztin Dr. med. B____
hält im IV-Bericht vom 26. Oktober 2023 fest, dass u.a. die chronischen
Lumboischialgie und das pseudoradikuläre Reizsyndrom L5/S1 sowie eine
beidseitige Gonalgie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. IV-Akte
13, S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht erstellt (vgl. IV-Akte 13, S. 2).
4.5.
Nichts an der vom RAD mit
Stellungnahme vom 22. November 2023 angenommenen Restarbeitsfähigkeit zu ändern
vermag im Übrigen der MRT-Bericht des I____instituts [...] vom 8. Dezember
2023. Diesbezüglich hält Dr. med. C____ denn auch in seiner weiteren –
ebenfalls stimmigen - Stellungnahme vom 10. Januar 2024 fest, die
Bilddiagnostik des I____instituts [...] zeige lediglich altersentsprechende
geringe degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweise auf eine
Spinalkanalstenose (vgl. IV-Akte 24, S. 3). Zusammenfassend würden sich keine
Gründe ergeben, um von der ersten Stellungnahme vom 22. November 2023
abzuweichen (vgl. IV-Akte 24, S. 4).
4.6.
Damit ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bis zum Verfügungszeitpunkt vom 30.
Januar 2024 bekannten Akten in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine
Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt und entsprechend keine Invalidität
ausgewiesen ist.
4.7.
4.7.1.
Nach Erlass der Verfügung vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 25, S. 1) reichte der
Beschwerdeführer diverse neue medizinische Unterlagen ein und machte
beschwerdeweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (vgl.
IV-Akten 26 bzw. 28, S. 1-5). In den neuen Unterlagen
wird ein seit 13. Dezember 2023 bestehendes Kavernom vom behandelnden
Neurologen Dr. med. J____ vom K____spital [...] am 5. März 2024 als
asymptomatische Entität interpretiert (IV-Akte 28, S. 2). Zudem beschreibt
Dr. med. L____ vom K____spital [...] am 6. Februar 2024 seit Dezember 2023
bestehende Abwesenheitsepisoden unklarer Ätiologie (vgl. IV-Akte 26, S. 8), die
gemäss Dr. med. J____ bei der Verlaufskontrolle am 5. März 2024 deutlich
zugenommen hätten (vgl. IV-Akte 28, S. 2). Dr. med. C____ hält diesbezüglich
in seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 im Wesentlichen fest, dass die neu
eingereichten medizinischen Unterlagen auf eine neurologische Problematik im
Sinne eines Verdachts auf eine fokale Epilepsie hinweisen würden. Ob aufgrund
der Verdachtsdiagnose eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
vorliegen würde, bleibe aktuell unklar, da die medizinische Phase diesbezüglich
noch offen sei und der Gesundheitszustand des Versicherten zum jetzigen
Zeitpunkt als instabil zu bezeichnen sei (IV-Akte 30, S. 6).
4.7.2. Es kann als unbestritten gelten, dass der
Beschwerdegegnerin die mögliche
Verschlechterung der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses noch nicht bekannt gewesen ist. Selbst wenn die
Beschwerdegegnerin darüber informiert gewesen wäre, hätte sie die mögliche
Verschlechterung rechtsprechungsgemäss in Anlehnung an Art.
88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Januar 2024 nicht berücksichtigen
müssen, weil die neuen Beschwerden seit Dezember 2023 und somit erst
seit zwei Monaten angedauert haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.3 bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5). Die Beschwerdegegnerin ist allerdings
bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die eingereichten Arztberichte des K____spitals
[...] als neues Rentengesuch zu beurteilen (vgl. die Beschwerdeantwort).
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 30. Januar 2024 zu bestätigen.
5.2.
Unter Berücksichtigung des
sich im Rahmen des Verfügungserlasses möglicherweise verändernden
Gesundheitszustands, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht vertreten
ist und insofern aufgrund der vorliegenden, konkreten Umstände, wird auf die
Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden umständehalber keine Gerichtskosten
erhoben.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer MLaw M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: