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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.27
Verfügung vom 1. Februar 2024
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1968 geborene und ungelernte Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Mai 2021 unter Verweis auf eine mediale Gonarthrose, Depressionen und Rheuma zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 13). Vom 22. März 2010 bis zum 31. August 2021 war die Beschwerdeführerin bei der C____ AG als Reinigungskraft in einem 95%-Pensum angestellt (vgl. Fragebogen Arbeitgebende, undatiert, IV-Akte 25, S. 1; Kündigung vom 28. Mai 2021, IV-Akte 25, S. 18).
b) Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in medizinischer und in erwerblicher Hinsicht ab. Namentlich holte sie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 58, 66) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie bei der D____ ([[...]], vgl. Gutachten vom 12. April 2023, IV-Akte 81 und 83), wobei die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft seit November 2020 ausgingen. In einer angepassten Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2020 attestiert, unterbrochen von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juni 2021 bis Dezember 2021.
c) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 87, 95, 103) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 von November 2021 bis März 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, danach keine Rente mehr zu.
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Februar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2024 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2021 bis auf Weiteres. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Februar 2024 teilweise aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung der gesundheitlichen Situation, der Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 in Auftrag zu geben. Danach sei neu über die Ansprüche zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Einräumung eines Replikrechts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. Februar 2024 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den eingangs gestellten Begehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
5.2.4. Im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 83, S. 54 ff.) stellte Dr. med. I____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin ein anamnestischer Zustand nach möglicher leichter Traktionsläsion von Nervus peroneus und Nervus tibialis bei Zustand nach Knie-TP 2021 und ein Benzodiazepin-Abusus attestiert. Entsprechend wurde aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt.
5.2.5. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 81, S. 6 ff.) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfassend eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0), eine iatrogen verursachte Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2), chronische Kniebeschwerden rechts, radiologisch schwere, medial und femoropatellär betonte Pangoarthrose mit medialer Meniskusläsion (MRI 27. April 2020 und Röntgen 30. August 2022) und chronische Kniebeschwerden links mit Status nach Implantation einer Knietotalprothese am 10. Juni 2021 bei Gonarthrose und Status nach Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks unter fluoroskopischer Kontrolle mit Triamcort am 19. Dezember 2022, radiologisch regelrechter Befund und im Verlauf regredientes Ganglion im Bereich des Fibularköpchens ohne Weichteilkompression (Röntgen 30. August 2022, MRI 27. April 2020 und 1. Dezember 2022). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die leichten Einschränkungen aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach vorangehender nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aufgehobene Arbeitsfähigkeit seit dem November 2020 angenommen werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit würden darin bestehen, dass es sich um eine körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit handeln müsse. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5kg, das längere Stehen und Gehen, das Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme knieender und kauernder Positionen sollte vermieden werden. Nach vorangehender nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne ab November 2020 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden, unterbrochen von der aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von Juni bis Dezember 2021.
5.4.3. Mit Bericht vom 3. Januar 2024 führte Dr. med. J____ aus, die im polydisziplinären Gutachten genannten Diagnosen würden sich mit seinen decken. Diese seien eine schmerzhafte Knietotalprothese links bei Status nach Knie-TP-Implantation am 10. Juni 2021 mit elektromyographisch axonaler Läsion des Nervus tibialis links und leichter Läsion des Nervus peroneus links im Rahmen der Implantation einer TEP links sowie eine medial betonte Varusgonarthrose rechts. Zusätzlich bestehe ein die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinflussendes chronisches myofaszial betontes panvertebrales Syndrom mit zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance vom Schulter-/Nacken- und Beckengürteltyp bei moderaten degenerativen Veränderungen der WS. Der Gutachter sei mit ihm einig, dass eine kniebelastende Tätigkeit wie sie die Beschwerdeführerin als Reinigerin ausgeübt habe nicht mehr zumutbar sei. Wie meistens bestehe die Differenz zwischen Gutachter und Behandler in der Beurteilung der verbleibenden leidensangepassten Restarbeitsfähigkeit. Diese liege nach Ansicht von Dr. med. J____ aus streng rheumatologischer Sicht höchstens bei 50%. Gemäss Gutachter werde von einer Präsenz von sieben bis acht Stunden pro Tag ausgegangen, sowie von einer Arbeitsfähigkeit von 80%. Diese Beurteilung erachtet Dr. med. J____ als willkürlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Aufgrund der medizinischen Gesamtsituation und unter Berücksichtigung auch des psychiatrischen Leidens der Beschwerdeführerin werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin generell als höchstens 30% in einer sowohl dem somatischen wie auch dem psychiatrischen Leiden angepassten Tätigkeit geschätzt.
5.4.4. Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann eine grosse Varianz aufweisen, wobei die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Die vorliegend bei gleicher Diagnostik relativ geringe abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zehn Prozentpunkten liegt jedenfalls innerhalb des Beurteilungsspielraums, der dem gutachterlichen Ermessen entspricht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der abweichenden Einschätzung von Dr. med. E____ nichts zu ihren Gunsten ableiten. An dieser Stelle ist ergänzend zu bemerken, dass das von Dr. med. G____ formulierte Zumutbarkeitsprofil insofern von demjenigen von Dr. med. E____ abweicht, als der Gutachter Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und nicht wie Dr. med. E____ bis zu 10 kg als zumutbar erachtet. Dies vermag die ohnehin nicht relevante Diskrepanz zu erklären. Der Vorwurf der Pauschaleinschätzung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die im Rahmen des Ermessensspielraums erfolgte Arbeitsfähigkeitseinschätzung und die sorgfältige Begründung des Gutachters abzulehnen. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin monierten nicht angewendeten VAS-Skala ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine visuelle Analogskala handelt, mittels welcher die subjektive Messung einer Empfindungsstärke erfolgt. Die VAS-Skala stellt somit kein Instrument zur Objektivierung der empfundenen Schmerzen dar, sondern bildet die Eigenwahrnehmung der Testperson ab. Indem Dr. med. G____ die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin anamnestisch erhob und diese dann mit den objektiven Befunden (klinisch und bildgebend) verglich, war es ihm – unabhängig von der zur handnahme der VAS-Skala - möglich die Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Erhebungen festzustellen. Der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Beweistauglichkeit des Gutachtens durch die Nichtanwendung der VAS-Skala zielt somit ins Leere. Ebenfalls unzutreffend erweist sich der Vorwurf, dass sich der orthopädische Gutachter nicht mit Dr. med. J____ und Dr. med. E____ auseinandergesetzt hätte. Dr. med. G____ diskutierte in Ziff. 6.2.3 (IV-Akte 83, S: 45 f.) die Berichte der vorgenannten Ärzte und nahm zu ihrer Sichtweise Stellung. Schliesslich ist hinsichtlich auf die (zu Ungunsten) der Beschwerdeführerin abweichende gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80% statt der seitens von Dr. med. J____ attestierten 50% festzuhalten, dass eine versicherungsmedizinisch orientierte Begutachtung bessere Gewähr dafür bietet, dass – wie vorliegend – die einschlägigen Beurteilungsvorgaben berücksichtigt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 3.3.3). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 führt Dr. med. J____ aus, die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrage 50% und die Einschätzung des Gutachters (80%ige Arbeitsfähigkeit) sei zu hoch angesetzt und nicht nachvollziehbar. Angesichts der Kongruenz in Bezug auf Diagnostik und Profil der Verweistätigkeit ist diese Divergenz allerdings nicht nachvollziehbar. Weshalb Dr. med. J____ eine um 30% höher liegende Arbeitsunfähigkeit annimmt, ergibt sich aus dem Bericht jedenfalls nicht. dieser Umstand ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Insgesamt vermag Dr. med. J____ keine konkreten und differenzierten Einwände hervorzubringen, welche zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G____ wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).
5.5.2. Mit Bericht vom 23. September 2023 führte Dr. med. K____ aus, dass Gutachten von Dr. med. H____ entspreche nicht der Realität. Es habe keine aktive Befragung gegeben und die Beschwerdeführerin sei nicht über ihr aktuelles Leiden befragt worden. Das Gutachten entspreche nicht den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 11. November 2011 in seiner Behandlung, wobei in den Jahren 2019, 2020 und 2021 keine Sitzungen stattgefunden hätten. Zur jüngsten psychophysischen Dekompensation sei es im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung im Herbst 2020 gekommen. Seit dem 2. November 2020 sei sie zu 100% krankgeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe sich am 19. Mai 2022 gemeldet und um eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung gebeten. Bereits in der ersten Sitzung habe sie über die Symptome einer schweren depressiven Episode mit möglichen psychotischen Symptomen berichtet. Sie habe eine schwere depressive Verstimmung, Antriebslosigkeit, Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit, Energielosigkeit, eine Unfähigkeit im Alltag zurechtzukommen, Schlafstörungen, Ängste in der Nacht vor Schatten, die sie verfolgen würden, Stimmenhören, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Vermeidung von sozialen Kontakten sowie körperliche Beschwerden. Eine Behandlung mit hochpotenten Antipsychotika sei im September 2022 eingeleitet worden. Unter dieser Medikation sei es zu einer leichten Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Die aktuelle Medikation bestehe aus Seropram 20 mg (1-0-0-0), Wellbutrin XR Retard 150 mg (2-0-0-0), Trittico Ret. 150mg (0-0-0-1-), Truxal 15 mg (1-1-1-1), Zolpidem 10 mg (0-0-0-1), Imovane 7.5mg (0-0-0-1). In diagnostischer Hinsicht stelle Dr. med. K____ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig bis formal schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2) fest. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Behandler aus, im Verlaufe der zwölfjährigen Behandlung sei aufgrund der Anamnese, der Krankheitsentwicklung und deren Ursachen, der angegebenen Beschwerden sowie der objektiven und semiobjektiven Befunde ganz klar eine Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung in unterschiedlichem Ausmass von leichten bis mindestens mittelgradigen depressiven Episoden zu stellen. Die geschilderten Symptome könnten bei genügender Krankheitseinsicht als authentisch interpretiert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. K____ fest, es liege bei der Beschwerdeführerin in der Gesamtschau eine mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachfrau vor. Aktuell sei sie in allen Aktivitäten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend erheblich und zu 100% arbeitsunfähig. Es erscheine enorm wichtig zu betonen, dass es im Verlaufe der zwölfjährigen Behandlung zu Schwankungen des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei, wobei sie ihrer Tätigkeit so gut wie möglich nachzukommen versuche. Sie berichte auch in der aktuellen Behandlung, dass es für sie enorm wichtig sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Im Falle einer dauerhaften Verbesserung des Verlaufs sollte nach Meinung von Dr. med. K____ nach in der Gesamtschau nach der psychischen Stabilisierung eine Tätigkeit im Reinigungsdienst mit einem Arbeitspensum zu 50% zugemutet werden können. Schliesslich führte Dr. med. K____ in Bezug auf das psychiatrische Gutachten zusammenfassend an, dass es nicht nachvollziehbar sei. Der Gutachter habe insgesamt das Beschwerdebild zu wenig exploriert, bei Unklarheiten nicht aktiv nachgefragt, insbesondere nicht hinsichtlich der Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht mehr leben. Hinzu komme, dass der Gutachter nicht zwischen primärem und sekundären Krankheitsgewinn unterscheide und keine Testungen durchgeführt hatte.
5.5.3. Was den Vorwurf der zu kurzen Explorationsdauer angeht ist zu bemerken, dass der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (vgl. Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Da das Bundesgericht teilweise relativ kurze Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl. etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erscheint eine fünfundfünfzig minütige Untersuchung vorliegend nicht als unangemessen kurz. In Bezug auf das Fehlen psychometrischer Zusatzuntersuchungen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beweiswert der Begutachtung jedenfalls nicht abträglich, dass Dr. med. H____ seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung nicht noch auf Beschwerdevalidierungstests abstützte, kommt solchen Testungen ohnehin nur ergänzender Charakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3). Was den Vorwurf angeht, dass die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie nicht eingehalten worden seien, ist zu bemerken, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung deren Beachtung verbindlich vorschreiben. Es handelt sich lediglich um vorgaben mit ergänzendem Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 6.1).
5.5.4. In diagnostischer Hinsicht gelangen Dr. med. K____ und der Gutachter zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Lediglich in der Ausprägung weichen die beiden Mediziner insoweit voneinander ab, dass der Behandler von einer mittelgradigen und der Gutachter von einer leichtgradigen Episode ausgeht. Der Behandler ordnet diese Abweichung nicht im Rahmen des zulässigen und zu respektierenden psychiatrischen Interpretationsspielraums ein (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen), sondern führt sie auf eine ungenügende Anamneseerhebung zurück. Mit Blick auf die Begutachtung erhärtet sich dieser Vorwurf allerdings nicht. So erfolgte im Rahmen der vertiefenden Befragung zu psychiatrischen Themen ein freier Vortrag mit strukturierter Nachfrage. Erfragt wurden die jetzigen Beschwerden, die psychiatrische Anamnese, die Familienanamnese, die Geburt und frühkindliche Entwicklung, der schulische und berufliche Werdegang, die soziale Anamnese, einschneidende Erlebnisse, der Tagesablauf und die bisherige Anamnese (IV-Akte 83, S. 30 ff.). Angesichts der vielschichtigen Befragung ist insgesamt eine ungenügende Anamnese nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ausführungen, sie wolle nicht mehr leben, ist anzuführen, dass sich in den Akten keine Hinweise auf eine Suizidalität der Beschwerdeführerin ergeben und auch vom Behandler keine geltend gemacht wird. Anzuführen ist, dass auch das von der Beschwerdeführerin angegebene Behandlungsintervall von drei bis vier Wochen oder mehr eine lediglich leichtgradige Episode nahelegen und somit die vom Gutachter diagnostizierte leichtgradige Episode nicht auf eine ungenügende Anamnese, sondern auf das Fehlen der Symptomatik für eine mittelgradige Episode zurückzuführen ist. Schliesslich ist in Bezug auf die Benzodiazepinabhängigkeit festzuhalten, dass diese Abhängigkeit im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit unter Ziff. 8.1.2. der Begutachtung berücksichtigt wurde. Die Abhängigkeit war dem Gutachter im Übrigen bekannt und wurde auf den Seiten 30, 32, 34 und 35 diskutiert (vgl. RAD-Beurteilung vom 30. August 2023, IV-Akte 98). Vor diesem Hintergrund hält der RAD-Arzt Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Beurteilung vom 26. Oktober 2023 zu Recht fest, dass die Kritik von Dr. med. K____ haltlos sei und auf das Gutachten uneingeschränkt abgestellt werden könne (IV-Akte 107, S. 2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, gemäss welcher bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, praxisgemäss angenommen wird, dass – aufgrund der nach gesicherten psychiatrischen Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2027 E. 4.3 mit Hinweisen). Unter Umständen kann zwar eine mittelschwere depressive Störung zu einer Teilinvalidität führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3), allerdings nicht, wie von Dr. med. K____ angenommenen zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Auch mit Blick auf diese Rechtsprechung erscheint die seitens des Gutachters angenommene, Arbeitsunfähigkeit plausibel, diejenige des Behandlers hingegen weniger. Insgesamt besteht somit auch kein Grund, nicht auf das psychiatrische Gutachten abzustellen.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen