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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.28
Verfügung vom 24. Januar 2024
Aggravation, kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben
Tatsachen
I.
a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember 2006 unter Hinweis auf seit einem Autounfall vom 10. Mai 2005 bestehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Angstzustände, gereizt-aggressive Stimmung, Stimmenhören) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin stellte ihm nach Durchführung verschiedener Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C____ vom 12. November 2007 (IV-Akte 20) mit Vorbescheid vom 27. November 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdegegnerin die Ergebnisse einer im Auftrag des Unfallversicherers durchgeführten Observation (vgl. Bericht der D____ vom 4. Oktober 2007, IV-Akte 27) des Beschwerdeführers zukamen, ordnete sie eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD an, um die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu hinterfragen (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 13. März 2008, IV-Akte 33). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchung korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Einschätzung der Invalidität und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (IV-Akte 43) es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch.
b) Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.253 vom 19. März 2009 (IV-Akte 53) gut und wies die Beschwerdegegnerin an, im Rahmen eines einmonatigen stationären Aufenthalts eine erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Am 18. Oktober 2011 erging das entsprechende Gutachten der F____. Darin wurde nebst den Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode und einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30% differenzialdiagnostisch eine dementielle Entwicklung erwogen und diesbezüglich weiter Abklärungen empfohlen (vgl. IV-Akte 91). Die Beschwerdegegnerin holte ein neuropsychologisches Gutachten bei lic. phil. G____ ein (Gutachten vom 23. Dezember 2013, IV-Akte 109) und legte es der F____ zur Stellungnahme vor. Mit Beurteilung vom 24. Juli 2014 rückten die F____-Gutachter von ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab und beurteilten den Beschwerdeführer nunmehr als in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. IV-Akte 121). Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 148) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Entscheid fest, wonach kein andauernder und invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
c) Auch gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben, welches in seinem Urteil IV.2015.157 vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 169) zum Schluss kam, der Meinungsumschwung der F____ sei nicht restlos nachvollziehbar, weshalb nicht ohne Weiteres von einer fehlenden psychiatrischen Symptomatik ausgegangen werden könne. Es bedürfte vielmehr einer weiteren psychiatrischen Begutachtung mit Standardindikatorenprüfung.
d) Da sich die Parteien hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle nicht einig wurden, verfügte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 202) die stationäre, psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers in der H____. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.140 vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 208) ab.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben des Dr. med. I____ vom 19. März 2022, IV-Akte 221) dennoch auf eine stationäre Begutachtung und beauftragte Dr. med. J____ mit der Erstellung eines versicherungsmedizinischen Gutachtens (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 3. Juni 2023, IV-Akte 241 mit neuropsychologischem Gutachten lic. phil. K____ und lic. phil. L____ vom 2. September 2022, IV-Akte 238). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtungen, wonach eine sehr deutliche Aggravation psychischer Beschwerden und funktioneller Alltagseinschränkungen vorliege und sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut in Aussicht, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. Vorbescheid vom 15. Juni 2023, IV-Akte 243). Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2023 (IV-Akte 247) und vom 29. September 2023 (IV-Akte 249) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD unterbreitete hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 12. Januar 2024, IV-Akte 254) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (IV-Akte 256) ihren Vorbescheid.
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024. Darin ersucht er um deren Aufhebung und um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2006, eventualiter um Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung, subeventualiter um Anordnung eines Gerichtsgutachtens.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 25. Juni 2024.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 11. September 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
3.2.2. Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2. Der Verfasser des aktuellsten Gutachtens kommt darin zum Ergebnis, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Während er im Rahmen der Exploration zunächst von einer authentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen sei, könne er diese Einschätzung nach einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung der umfangreichen Akten nicht aufrechterhalten. Sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau seien nach kritischer Reflexion inkonsistent. Insbesondere bestehe eine wesentliche Inkonsistenz im Verhalten des Exploranden im psychiatrischen beziehungsweise gutachterlichen Setting einerseits und seinem Verhalten im nichtmedizinischen Setting andererseits. Dieses Benehmen sei als sehr deutliche Aggravation von psychopathologischen Befunden und Funktionseinschränkungen zu beurteilen, die auf der Basis einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) gründe (vgl. Gutachten S. 22). Eine davon losgelöste komorbide psychiatrische Erkrankung kann nach Ansicht des Gutachters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (vgl. Gutachten S. 25). Vielmehr führt er aus, die Gesamtschau des Aktenmaterials ergebe, dass bei sehr deutlicher Aggravation psychischer Krankheitszeichen und Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit keine derart krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beziehungsweise der Impulskontrolle vorliege, dass der Beschwerdeführer keinerlei andere Verhaltensspielräume oder Freiheitsgrade mehr habe, als nur krankhafte Verhaltensstörungen zu zeigen. Er sei auch fähig, normales – unauffälliges – Verhalten zu zeigen. Das im gutachterlichen und therapeutischen Setting gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine (Teil-) Arbeitsunfähigkeit (vgl. Gutachten S. 26). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt der Gutachter bei uneingeschränkter Präsenz und Leistung seit Anfang 2006 für jedwede bildungsangepasste Tätigkeit als zu 100% gegeben (vgl. Gutachten S. 27).
4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der gesamten, äusserst umfangreichen Abklärungsergebnisse sowohl retrospektiv als auch aktuell eine Aggravation von Krankheitszeichen und Funktionseinschränkungen ausgewiesen ist, die zweifellos ein bloss verdeutlichendes Verhalten überschreitet. Damit liegt rechtsprechungsgemäss kein versicherter Gesundheitsschaden vor. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Durchführung weiterer Abklärungen ist nicht angezeigt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen