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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. André Baur,
Advokat, Greifengasse 1, Postfach 257, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.29
Verfügung vom 5. Februar 2024
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer arbeitete von April 1988
bis August 2000 als Chauffeur Kat. C und Mitfahrer für die C____ AG (Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Akte 7; Kündigungsschreiben vom 3. Mai 2000, IV-Akte 7 S. 4).
Ab dem 16. August 1999 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. u.a. Anmeldung zum Leistungsbezug, IV-Akte 1 S. 5).
Am 23. August 2000 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1).
Im Rahmen des Abklärungsverfahrens liess die IV-Stelle Basel-Stadt den
Beschwerdeführer rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten des D____
vom 28. August 2001, IV-Akte 11, und Gutachten von Dr. med. E____ vom 3.
Dezember 2001, IV-Akte 15; ergänzende Stellungnahme des D____ vom 14. Januar
2002, IV-Akte 19 S. 21). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 20) mit Verfügung vom 5.
Juni 2002 ab 1. August 2000 eine halbe Rente zu (IV-Akte 27).
b) Im Rahmen einer Ende 2005 von Amtes wegen eingeleiteten
Überprüfung des Rentenanspruches holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein
(IV-Akten 40 f.). Im Anschluss an das Vorbescheidverfahren (IV-Akten 49 und 50)
verfügte die IV-Stelle am 3. Juli 2006 (IV-Akte 51), der Beschwerdeführer habe
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
am 1. September 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
beantragte, es sei ihm ab Januar 2006 eine ganze Rente zuzusprechen,
eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen (IV-Akte 52). Die IV-Stelle anerkannte das Begehren um
Rückweisung (IV-Akte 55) und die Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember
2006 gutgeheissen (IV-Akte 58; IV.2006.152).
c) Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das F____ mit der
polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Juni
2007, IV-Akte 64; psychiatrisches Teilgutachten vom 3. Mai 2007, IV-Akte 64, S.
28; rheumatologisches Teilgutachten vom 16. Mai 2007, IV-Akte 64, S. 36).
Daraufhin bot die IV-Stelle den Beschwerdeführer zur psychiatrischen Untersuchung
bei Dr. med. G____, Psychiater, Regionalärztlicher Dienst (RAD), auf
(Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2007, IV-Akte 70).
In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 25. Januar 2008 mit, man gedenke, die bisher ausgerichtete
halbe Rente aufzuheben. Gemäss der Beurteilung von Dr. med. G____ könne seit
Oktober 2007 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausgegangen werden (IV-Akte 71). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 29. Januar
2008 und am 27. März 2008 Stellung (IV-Akten 73 und 80). Die IV-Stelle holte
bei Dr. med. G____ die Stellungnahme vom 21. Mai 2008 (IV-Akte 81) ein.
Daraufhin erliess sie am 27. Mai 2008 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 82). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 88) und beantragte, es sei
ihm ab Dezember 2005 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. In der Beratung vom 17.
März 2009 beschloss die Kammer des Sozialversicherungsgerichts, das Verfahren
auszustellen und die eingereichten Arztberichte Dr. med. E____ zur
Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Akte 103). Nach Einholen der Stellungnahme
vom 2. April 2009 von Dr. med. E____ (IV-Akte 105), veranlasste die
Instruktionsrichterin ein bidisziplinäres Obergutachten (H____-Gutachten vom
31. Dezember 2009, IV-Akten 109 und 115). Mit Urteil vom 21. Juni 2010 wurde
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Januar 2008 weiterhin
eine halbe Rente auszurichten (IV-Akte 125).
d) Im Jahr 2013 holte die IV-Stelle Verlaufsberichte zur
Revision der Leistungen des Beschwerdeführers ein, um seinen Gesundheitszustand
zu überprüfen (IV-Akten 147 bis 157) und legte diese zur Stellungnahme dem RAD
vor (IV-Akte 160). In der Folge bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28.
November 2013 die unveränderte Invalidenrente (IV-Akte 162).
Im Rahmen einer Ende 2016 von Amtes wegen eingeleiteten
Überprüfung des Rentenanspruches (IV-Akte 164) holte die IV-Stelle einen
Arztbericht bei Dr. med. I____ ein (IV-Akte 166). Daraufhin verfügte die
IV-Stelle am 10. März 2017, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf
die bisherige Invalidenrente (IV-Akte 171).
e) Mit Gesuch vom 5. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer
eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 172). In der
Folge reichte er einen Arztbericht von Dr. med. J____ ein (IV-Akte 175), den
die IV-Stelle dem RAD zur Beurteilung vorlegte (IV-Akte 176, 181). Von Dr. med.
J____ (IV-Akte 187), Dr. med. I____ (IV-Akte 189) sowie von Dr. med. K____ (IV-Akte
192) wurden daraufhin Berichte angefordert. Anschliessend liess die IV-Stelle
den Beschwerdeführer rheumatologisch, neurologisch, urologisch und psychiatrisch
begutachten (polydisziplinäres Gutachten der L____ AG vom 2. Dezember 2022,
IV-Akte 202). Im Schreiben vom 12. April 2023 (IV-Akte 206) teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die medizinischen Abklärungen eine
Verbesserung seines Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit ergeben
hätten. Er sei ab Dezember 2021 in einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend
sitzend, ohne hohe Anforderungen an die Kraft und Geschicklichkeit der rechten
Extremitäten) voll arbeitsfähig, sie würden daher Eingliederungsmassnahmen
prüfen und durchführen. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um
Unterstützung bei der Wiedereingliederung (IV-Akte 216). Im Vorbescheid vom 4.
Dezember 2023 (IV-Akte 231) kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, die
bisherige halbe Rente aufzuheben. Nachdem der Beschwerdeführer Einwände erhoben
hat, nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle am 30. Januar 2024 (IV-Akte 245)
Stellung. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 hob die IV-Stelle die
Invalidenrente per 31. März 2024 auf (IV-Akte 248, 249).
II.
Mit Beschwerde vom 29. Februar 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. André Baur, es sei die Verfügung
vom 5. Februar 2024 aufzuheben und ihm eine ganze Rente auf der Basis einer
100%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei zur Klärung der
medizinischen Sachlage ein polydisziplinäres Gutachten unter Beizug der
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie,
Psychiatrie und Urologie einzuholen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. med. I____
vom 26. Mai 2023 im Betrag von Fr. 3’800.00 zu ersetzen. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15.
April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Eingabe vom 30. April 2024 nimmt die Beigeladene Stellung
und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
IV.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juli 2024 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 22. August 2024 äussert sich die
Beschwerdegegnerin und hält ebenfalls an ihren gestellten Rechtsbegehren fest.
V.
Am 15. Oktober 2024 findet die erste Beratung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Kammer beschliesst die Ausstellung
des Verfahrens zur Einholung eines Gutachtens. Mit Verfügung vom 24. Oktober
2024 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien und der Beigeladenen mit,
dass ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gerichtsgutachten eingeholt
wird und gibt die Möglichkeit, Einwände gegen dieses Vorgehen vorzubringen und
sich zum beigelegten Gutachtensauftrag zu äussern.
VI.
Die IV-Stelle teilt am 29. Oktober 2024 mit, dass sie keine
Einwände hat, dass ein Gerichtsgutachten erstellt wird. Die Beigeladene äussert
sich mit Eingabe vom 6. November 2024 zum Gutachtensauftrag und ersucht um das
Stellen von berufsvorsorgespezifischen Zusatzfragen an den Gutachter (siehe
Instruktionsverfügung vom 13. November 2024). In der Folge einigen sich die
Parteien die Zusatzfragen betreffend und der Auftrag zur Erstellung des
Gerichtsgutachtens wird der H____ Begutachtung erteilt (Instruktionsverfügung
vom 23. Januar 2025).
VII.
Am 8. Juli 2025 geht das Gutachten der H____ vom 30. Juni 2025
beim Sozialversicherungsgericht ein.
VIII.
Der Beschwerdeführer äussert sich am 5. August 2025 zum Gerichtsgutachten.
Er präzisiert sein Rechtsbegehren und beantragt nunmehr: Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1.
Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente auszurichten und diese Rente rückwirkend
ab 1. Oktober 2023 mit 5 % zu verzinsen, wobei anzurechnen sei, dass dem
Beschwerdeführer bis Ende März 2024 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet
wurde. Zudem habe der Versicherungsträger die Kosten des Berichts von Dr. med. I____
vom 26. März 2023 zu übernehmen. Der Eingabe legt der Beschwerdeführer die
Honorarnote des Rechtsvertreters bei.
Die IV-Stelle verzichtet am 4. August 2025 auf eine
Stellungnahme zum H____-Gutachten.
IX.
Am 26. August 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin zum Schreiben
des Beschwerdeführers vom 5. August 2025 Stellung.
Mit Eingabe vom 27. August 2025 nimmt die Beigeladene Stellung
zum Gutachten vom 30. Juni 2025.
X.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 3. September 2025 die zweite
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Gerichtsgutachten der H____ vom 30.
Juni 2025 in angestammter Tätigkeit wie auch in angepasster Tätigkeit zu
100 % arbeitsunfähig (S. 25 des psychiatrischen Fachgutachtens). Im
psychiatrischen Fachgutachten vom 26. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. M____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen
(ICD-10 F32.2) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung (psychiatrisches Fachgutachten
S. 11 f.). Aus gutachterlicher Sicht besteht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes hinsichtlich Arbeitsrelevanz gegenüber dem L____ Gutachten
vom 2. Dezember 2022.
2.2.
Die IV-Stelle hat keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vom 30.
Juni 2025 vorgebracht.
2.3.
Mit Stellungnahme vom 5. August 2025 bringt der Beschwerdeführer
vor, auf den Beweiswert des bidisziplinären Gerichtsgutachtens könne abgestellt
werden. Es sei in jeder Hinsicht nachvollziehbar und umfassend und daher für
die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verwertbar. Gemäss
Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen 2017 und dem Zeitpunkt
des Berichts von Dr. med. I____ vom 24. März 2022 eine kontinuierliche
Verschlechterung eingetreten sei und seither die erwähnte vollständige
Arbeitsunfähigkeit vorliege. Mit Gesuch vom 5. Oktober 2021 habe der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
eine Rentenrevision beantragt. Eine Änderung des Anspruchs sei zu
berücksichtigen, wenn angenommen werden könne, dass sie längere Zeit dauern
werde, spätestens jedoch nach einer Dauer von drei Monaten. Die Erhöhung einer
Rente bei Gesuchen von Versicherten erfolge frühestens von dem Monat an, in dem
das Revisionsbegehren gestellt worden sei. Daher sei ihm ab Oktober 2021 eine
ganze Rente zuzusprechen. Zusätzlich verlangt der Beschwerdeführer einen
Verzugszins und den Ersatz der Kosten des Berichts von Dr. med. I____.
2.4.
Die IV-Stelle kann zwar nachvollziehen, dass zwischen 2017 und 2022
eine kontinuierliche Verschlechterung stattgefunden habe, wendet aber ein, dass
sich der Verlauf retrospektiv nicht mehr detailliert beurteilen lasse. Es könne
jedoch gemäss Gerichtsgutachten auf die Einschätzung von Dr. med. I____ vom 24.
März 2022 abgestellt werden. Dr. med. I____ habe in diesem angegeben, es habe
als Reaktion auf die urologische Problematik eine Verschlechterung
stattgefunden und es bestünde ein chronisch depressiver Zustand mittleren
Grades sowie ein Status nach schwerer depressiver Episode. Der Beschwerdeführer
sei ab diesem Zeitpunkt auf dem privaten Arbeitsmarkt dauerhaft 100 %
arbeitsunfähig. Dagegen sei es reine Spekulation, dass die volle
Arbeitsunfähigkeit bereits im Oktober 2018 eingetreten sei und daher bereits
seit 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Gutachterlich sei
dies definitiv erst seit dem Bericht von Dr. med. I____ vom 24. März 2022
ausgewiesen.
Des Weiteren bestehe keine Verzugszinspflicht. Die
Rentenberechtigung des Beschwerdeführers sei erst mit dem gerichtlichen
Gutachten vom 30. Juni 2025 abschliessend beurteilt worden. Selbst wenn für den
Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit auf März 2022 (Arztbericht Dr. med. I____)
abzustellen sei, dann wären die Leistungen erst seit März 2024 zu verzinsen,
wobei zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit strittig war respektive im L____
Gutachten vom 2. Dezember 2022 anders beurteilt worden sei.
Auch seien die Kosten für den Bericht von Dr. med. I____ vom
26. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 3’800.00 nicht zu erstatten, da weder das
Gericht für den Auftrag des Gerichtsgutachtens noch die Gerichtsgutachter
selbst auf den Bericht von Dr. med. I____ entscheidend Bezug genommen hätten.
Vielmehr hätten sich die Gutachter für ihre Beurteilung des Verlaufs
ausschliesslich auf die Einschätzung vom 24. März 2022 gestützt.
2.5.
Die Beigeladene rügt den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens
und bringt im Wesentlichen vor, dass das psychiatrische Teilgutachten zu
oberflächlich sei, da der Gerichtsgutachter Aussagen des Beschwerdeführers
nicht näher kritisch diskutiert und seine Diagnosen zu wenig begründet habe.
2.6.
Streitig ist insbesondere der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente. In
Bezug auf das Vorbringen der Beigeladenen ist zu prüfen, ob auf das
Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2025 abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.
2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V
231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.5.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb). Solche Indizien können
sich aus dem Gutachten selber ergeben (z. B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2014, 9C_49/2014, E.
4.1). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines
Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten
höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder
behandelnde Fachärztinnen und Fachärzten (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen). Zum Gerichtsgutachten siehe die Erwägung 4.4.
3.6.
Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren,
als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418 E. 7.2; 141 V 281 E. 3.7.3
und E. 4.1.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung
einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer
ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in
zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4)
Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie
«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1)
der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen
Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben,
müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den
Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei
psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
3.7.
Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären
Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn:
eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem
gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben
werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische
Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene
Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen
im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt
ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Das Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2025 umfasst das
neuropsychologische Fachgutachten von lic. phil. N____ und das psychiatrische Fachgutachten
von Dr. med. M____.
4.2.
Im neuropsychologischen Fachgutachten vom 21. Februar 2025 hielt lic.
phil. N____ unter Diagnosen ein nicht quantifizierbares neuropsychologisches
Leistungsprofil fest (neuropsychologisches Fachgutachten S. 12). In der
Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte er aus, dass die
Testergebnisse, Verhaltensbeobachtungen und Inkonsistenzen von einer Ausprägung
seien, dass sie allein mit der Depression nicht hinreichend begründet werden
können (neuropsychologisches Fachgutachten S. 12). Ebensowenig könne das
testpsychologisch objektivierte Leistungsprofil ausschliesslich mit einem
Status nach Thalamusinfarkt begründet werden (neuropsychologisches
Fachgutachten S. 11). Es sei von einer wahrscheinlichen Aggravation auszugehen,
die im psychiatrischen Gutachten beurteilt werde (neuropsychologisches
Fachgutachten S. 12). Daher könne er die kognitiven Ressourcen und Fähigkeiten
hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht
beurteilen. Zur differenzierten Beurteilung der Persönlichkeitsaspekte verweise
er auf das psychiatrische Fachgutachten (neuropsychologisches Fachgutachten S.
13).
4.3.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. Februar 2025 diagnostizierte
Dr. med. M____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive
Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) bei chronifizierter
depressiver Symptomatik (dokumentiert seit 2001) und eine andauernde
Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung (ICD-10
F62.1) nach dem unerwarteten Tod der Tochter (ICD-10 F62.9), sowie DD
neurologisch mitmoduliert durch den Thalamusinfarkt im Jahr 2020. Aus
psychiatrischer Sicht lasse sich eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit
sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine alternative Tätigkeit
begründen. Es sei dem Beschwerdeführer bei kaum vorhandenen Restressourcen in
Anbetracht der leidensbedingten Einschränkungen nicht möglich, eine Leistung zu
erbringen, die in einer Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar sei. Die
Prognose sei schlecht und eine Verbesserung des medizinischen Zustands im
Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sei durch Therapie nicht zu erwarten (zum
Ganzen vgl. psychiatrisches Gutachten S. 11 f., 24 f.).
4.4.
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V
465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa).
4.5.
Auf das Gerichtsgutachten in den Disziplinen Psychiatrie und
Neuropsychologie kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden.
Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen
(vgl. BGE 125 V 351 E.3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese,
fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen
und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten ausführlich
diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls
diskutiert. Das psychiatrische Teilgutachten befasst sich mit dem
Gesundheitsschaden (Diagnosen, S. 11 f. Ziff. 4) und der Herleitung der
Diagnose (S. 13 Ziff. 5). Auch werden die aktuellen Beschwerden, systematische
Anamnese und Fremdanamnese besprochen und gewürdigt (S. 3 Ziff. 1.2). Ebenso
erfolgt eine Beurteilung bezüglich der Behandlungen und Eingliederung (S. 24
Ziff. 7.1). Ausführungen zu den Auswirkungen der Befunde und Diagnose auf die
Arbeitsfähigkeit sind vorhanden und es lassen sich diese mit der attestierten
Arbeitsfähigkeit vereinbaren (S. 24 f. Ziff. 8). Ausserdem stellt das
psychiatrische Gutachten abweichende Diagnosestellungen und Befunde anderer
ärztlicher Berichte und der bisherigen Gutachten ausführlich dar und diskutiert
diese (S. 16 f. Ziff. 5.1). Weiter begründet der Gutachter, seit wann die
aktuelle beschriebene Arbeitsunfähigkeit besteht (S. 26 Ziff. 8). Es setzt sich
mit Inkonsistenzen (insb. Ziff. 5. S. 14, Ziff. 5.2., S. 22) und Ressourcen
umfassend auseinander (insb. Ziff. 8, S. 24 f.), worauf im Folgenden noch
einzugehen ist. Bei einer Gesamtwürdigung kann daher festgestellt werden, dass
sich das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb dem Gutachten
volle Beweiskraft zukommt.
4.6.
Zu prüfen bleiben die Einwände der Beigeladenen. Zunächst bringt die
Beigeladene vor, dass der neuropsychologische Gutachter nicht zur Klärung der
Sachlage beitrage, da der Beschwerdeführer einmal mehr ein sehr auffälliges
Verhalten präsentiert habe. Hierzu ist auszuführen, dass die
neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und
es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen
Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger
neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27.
Juni 2019 E.4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Dies hat der psychiatrische Gutachter getan (vgl. psychiatrisches Teilgutachten
Ziff. 5.2. S. 22 und Ziff. 8.b), S. 25; dazu nachfolgend).
4.7.
Weiter macht die Beigeladene geltend, dass der Beschwerdeführer
erstmals gegenüber dem Gutachter erwähnt habe, dass wenn er alleine sei, er
meistens das Gefühl habe, es sei irgendjemand in der Wohnung. Diese Aussagen
habe der Gerichtsgutachter nicht näher kritisch diskutiert, was nachgeholt
werden müsse. Auch beruft sich die Beigeladene darauf, dass der Gutachter nicht
begründe, warum aus klinischer Sicht eine Simulation ausgeschlossen sei. Gemäss
Gutachter bringe das verdeutlichende Verhalten dem Versicherten keinen Nutzen.
Dazu lässt die Beigeladene vorbringen, dass ihres Erachtens bei den mündlichen
Ausführungen durchaus eine Anpassung an den Begutachtungsprozess stattgefunden
habe, womit diese noch in einen Gesamtkontext zu stellen sei. Dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter hielt fest, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers weiterhin unverändert vorhanden sei (psychiatrisches
Teilgutachten Ziff. 5.2. S. 22). Die Diagnoseherleitung des Gutachters ist
ausführlich und differenziert und stützt sich auf seine Verhaltensbeobachtungen
während der Untersuchung, die über zwei Stunden andauerte. Darin nimmt er
sowohl auf die medizinische Vorgeschichte als auch auf die belastenden
Lebensaspekte Bezug, welche der Beschwerdeführer nicht adäquat hat bewältigen
können. Insbesondere führte er das Verhalten des Beschwerdeführers auf die
diagnostizierte und beschriebene Persönlichkeitsänderung zurück (vgl. hierzu im
Detail Ziff. 5 S. 15 des Gutachtens). Dabei hat er keine Anhaltspunkte für eine
Simulation erhoben. In der Folge hat sich der Gutachter ausführlich mit den
Vorberichten und unter anderem insbesondere mit dem psychiatrischen
Teilgutachten der L____ AG vom 12. Dezember 2022 auseinandergesetzt (vgl. S.
20 f. des Gutachtens). Er kritisiert, dass im psychiatrischen
Teilgutachten der L____ AG nicht diskutiert worden sei, dass trotzige
Verhaltensweisen in neuropsychologischen Testungen auch als dysfunktionale
Verweigerungshandlung gelesen werden könnten. Grundsätzlich könnten die
beschriebenen Inkonsistenzen nachvollzogen werden. Das Verhalten wirke auch
heute noch, auch in der eigenen aktuellen Untersuchung befremdlich. Trotzdem
werde es nicht dialektisch im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose versus
Aggravation/Simulation diskutiert. Die Simulation werde nicht begründet,
sondern behauptet. Auch kritisierte der Gutachter hinsichtlich des Gutachtens
der L____ AG (Ziff. 5.1. S. 21), dass von fehlender Medikamentencompliance
ausgegangen worden sei. Die Blutentnahme sei damals jedoch am Nachmittag um
15.15 Uhr erfolgt. Mit dem Entnahmezeitpunkt würden die erhobenen Werte im Blut
für Saroten und Risperidon erklärt werden können. Diese Erklärung ist
plausibel. Unter Punkt 5.2. des Gutachtens (S. 22 des Gutachtens) ist er sodann
ausführlich auf die Fragestellung, ob eine Aggravation oder Simulation
vorhanden sei, eingegangen. Der Beschwerdeführer habe seine Symptome verbittert
und krankheitsimmanent auf eine abweisende und dysphorische Art verdeutlichend
geschildert. In der neuropsychologischen Untersuchung sei das Verhalten schwer
auffällig gewesen, was mit der Persönlichkeitsänderung weitgehend erklärt
werden könne. Dadurch sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht
gegeben. Aufgrund des Störungsbildes mit schwerer Depression wären jedoch leichte,
ev. auch mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen zu erwarten
gewesen. Es liege auf der Handlungsebene eine offensichtliche Verdeutlichung
gewisser Symptome vor. Auf der anderen Seite dissimuliere der Beschwerdeführer
in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung depressive Symptome. Die Symptome
der Depression hätten aktiv erfragt werden müssen. Er zeige keine mimisch
übertriebenen, depressiven Krankheitszeichen. Der Gutachter bewertete das
Verhalten des Beschwerdeführers als eine krankheitsimmanente Verdeutlichung. Er
kam zum Schluss, dass im Gesamtbild mit der schweren Krankheitslast und der
Chronifizierung, sowie den adäquaten Ereignissen, wie dem Tod der Tochter, die
solche Zustände begründen können, eine Simulation aus klinischer Sicht unwahrscheinlich
sei, auch wenn sie mit den Mitteln der psychiatrischen Begutachtung nie mit
Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das verdeutlichende Verhalten bringe
dem Beschwerdeführer auch keinen Nutzen. Er habe mehrere Begutachtungen hinter
sich. Bei einem bewusstseinsnahen Verhalten sei eine Anpassung des Verhaltens
des Beschwerdeführers zu erwarten. Als Lastwagenchauffeur wäre die dazu nötige
Intelligenz zu erwarten. Das verdeutlichende Verhalten habe vielmehr dazu
geführt, dass die Krankheitswertigkeit seiner Symptome in Frage gestellt worden
sei (Gutachten L____ 2022). Das Verhalten sei aber weiterhin unverändert
vorhanden, was für eine Verdeutlichung im Rahmen der hier beschriebenen
psychischen Abwehr spreche, die nicht überwindbar sei. Der Gutachter hat sich
daher ausführlich mit der Frage der Simulation und Aggravation beschäftigt und
eine solche nachvollziehbar, plausibel und in sich kohärent begründet verneint.
Hingegen hat er nachvollziehbar aufgezeigt, dass das befremdliche Verhalten des
Beschwerdeführers krankheitsimmanent ist.
4.8.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten
insgesamt in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist und daher sowohl formell
als auch materiell auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann.
5.
5.1.
Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Rentenerhöhung strittig.
5.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes sei kontinuierlich zwischen 2017 und 2022 eingetreten,
weswegen bereits Ende Oktober 2018 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
sei. Demzufolge sei er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des
Revisionsgesuchs in einem Ausmass arbeitsunfähig gewesen, das eine ganze Rente
begründe und es stehe ihm aufgrund des am 5. Oktober 2021 (IV-Akte 172)
eingereichten Revisionsgesuchs ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente
zu.
5.3.
Dagegen wendet die IV-Stelle ein, dass auf die Einschätzung von Dr.
med. I____ vom 24. März 2022 abgestellt werden müsse, wonach als Reaktion auf
die urologische Problematik eine Verschlechterung stattgefunden habe. Es
bestünde ein chronisch depressiver Zustand mittleren Grades sowie ein Status
nach schwerer depressiver Episode. Der Beschwerdeführer sei erst ab diesem
Zeitpunkt dauerhaft vollständig arbeitsunfähig.
5.4.
Dr. med. I____ hat im Bericht vom 24. März 2022 die
Persönlichkeitsänderung diagnostiziert, weswegen definitiv erst ab diesem
Zeitpunkt von einer eingetretenen Verschlechterung ausgegangen werden kann. Der
Gutachter Dr. med. M____ führt hierzu aus, dass man klinisch von einer
kontinuierlichen Verschlechterung zwischen 2017 und 2022 ausgehen müsse,
retrospektiv der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aber nicht detaillierter
ausgeführt werden könne. Dem kann so zugestimmt werden. Erst mit dem
medizinischen Bericht vom 24. März 2022 des Dr. med. I____ ist die
Persönlichkeitsänderung erstmals klar dokumentiert worden, wodurch die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt klar belegt ist.
Den Ausführungen des Gutachters ist daher zu folgen. Die Verschlechterung ist
erst ab März 2022 ausgewiesen, weswegen gemäss Art. 88bis Abs. 1
lit. a IVV erst ab März 2022 eine ganze Rente zuzusprechen ist.
6.
6.1.
Umstritten ist im Weiteren, ob und ab wann ein Anspruch auf
Verzugszinsen besteht.
6.2.
Der Beschwerdeführer macht einen Verzugszins von 5 % ab Oktober
2023 geltend. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei kein
Verzugszins geschuldet. Die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers wäre erst
mit dem gerichtlichen Gutachten vom 30. Juni 2025 abschliessend beurteilt
worden.
6.3.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs,
frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig,
sofern die Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die
Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt für
die Gesamtheit der bis zu jenem Zeitpunkt aufgelaufenen Leistungen bei der
Entstehung des Anspruchs als solchen und nicht erst zwei Jahre nach der
Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6). Mit der Frist von
24 Monaten wollte man dem Sozialversicherer und insbesondere den IV-Stellen,
eine gewisse Zeitspanne gewähren, innerhalb der sie ruhig die nötigen
Abklärungen vornehmen und entscheiden können, ohne besorgt zu sein, zur
Bezahlung von Verzugszinsen verpflichtet zu werden (BGE 137 V 273 E.2.2, E. 4.4
in: Die Praxis 1/2012 S. 73; BGE 133 V 9 E. 3.6). Ein Verzugszinsanspruch ist
nicht auf Fälle der erstmaligen Anerkennung des Anspruchs auf Leistung
beschränkt, sondern umfasst auch Fälle einer nachfolgenden Abänderung der Rente
zufolge einer Revision (BGE 137 V 273 E. 4.2, 4.5).
6.4.
Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt die Pflicht der IV-Stelle zur
Bezahlung von Verzugszinsen 24 Monate nach der Entstehung des Anspruchs. Das
Bundesgericht versteht unter «Entstehung des Anspruchs» im Sinne von Art. 26
Abs. 2 ATSG im revisionsrechtlichen Kontext die Erhöhung der Rente (BGE 140 V
558 E. 3.1 in fine). Auch kommt es entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht
darauf an, dass das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit erst mit dem
Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2025 feststand. Denn die
sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig
ausgestaltet (vorbehältlich E. 6.5.). Die Zinsen dienen ausschliesslich dazu,
den Schaden (Geldentwertung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der
Leistungen für die versicherte Person hat (BGE 140 V 558 E. 3.3; 137 V 273 E.
4.5 in fine mit Hinweisen auf die Lehre).
6.5.
Vorliegend wird die halbe Rente, welche mit angefochtener Verfügung
ab 31. März 2024 eingestellt wurde, wieder bestätigt und rückwirkend ab März
2022 auf eine ganze Rente erhöht (gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a
IVV). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2
ATSG. Folglich schuldet die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsen ab März 2024.
Da abweichende Indizien fehlen, ist zudem von der Annahme auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und
dass ihm die Dauer der Abklärungen im Revisionsverfahren nicht angelastet
werden kann.
6.6.
Dem Beschwerdeführer wird ab März 2022 eine ganze Rente zugesprochen
und ihm wurde bis Ende März 2024 die bisherige halbe Rente ausgerichtet.
Demnach ist die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab März 2024
Verzugszinsen zu entrichten, im März 2024 unter Abzug des Anteils, der auf die
bereits ausgerichtete halbe Rente entfällt. Ab April 2024 sind die
Verzugszinsen auf die ganze Rente zu entrichten.
7.
Umstritten ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des
Berichts von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 (BB 3) in der Höhe von Fr.
3’800.00 zu tragen hat.
7.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe die Kosten des
Berichts von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 zu übernehmen, da dieser zur
Beurteilung der psychiatrischen Situation unabdingbar gewesen sei. Der Bericht
nehme insbesondere zur wesentlichen Problematik der Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers die Erkenntnisse des psychiatrischen Teilgutachters vorweg.
7.2.
Die IV-Stelle wendet ein, dass weder das Gericht für den Auftrag des
Gerichtsgutachtens noch die Gerichtsgutachter selbst auf den Bericht vom 26.
Mai 2023 entscheidend Bezug genommen hätten. Vielmehr stütze sich die
Beurteilung des Verlaufs der Gutachter ausschliesslich auf die Einschätzung vom
24. März 2022 (IV-Akte 189). Die Einschätzung des Behandlers sei bereits vor
dem Bericht vom 25. Mai 2023 dokumentiert gewesen.
7.3.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die
Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahme angeordnet hat. Hat er keine
Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahme
für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil
nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
7.4.
Wenn die versicherte Person eine Abklärung in Auftrag gibt, stellt
sich die Frage, ob sie selbst oder die Versicherung bzw. die Verwaltung für
deren Kosten aufzukommen haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
die Versicherung dann kostenpflichtig, wenn diese es unterlassen hat, die für
die Rechtsfindung notwendigen Elemente abzuklären. Der Bericht vom 26. Mai 2023
muss unerlässlich gewesen sein, um die unzutreffenden Auffassungen des
Versicherungsträgers zu widerlegen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober
2017, 8C_383/2017, E. 4).
7.5.
Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung, ein Gerichtsgutachten
einzuholen, ausschliesslich auf das Gutachten der L____ AG vom 2. Dezember 2022
bezogen (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Oktober 2024). Zudem
war die Einschätzung von Dr. med. I____ bereits vor dem Bericht vom 26. Mai
2023 dokumentiert (u.a. IV-Akte 189). Diesfalls kann nicht von Unerlässlichkeit
gesprochen werden.
7.6.
Demnach ist das Begehren um Übernahme der Kosten des Arztberichtes
von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 abzuweisen.
8.
8.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Februar
2024 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. März 2022 eine ganze Rente
auszurichten unter Anrechnung der bis 31. März 2024 ausgerichteten halben Rente.
Des Weiteren ist die IV-Stelle zu verpflichten, einen Verzugszins in der Höhe
von 5 % auf eine halbe Rente vom 1. März 2024 bis zum 31. März 2024 und ab
1. April 2024 auf die ganze Rente zu entrichten.
8.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten
betragen Fr. 800.00. Die beigeladene Vorsorgeeinrichtung hat sich dem Antrag
der unterliegenden IV-Stelle angeschlossen, im Instruktionsverfahren im Vorfeld
des Gerichtsgutachtens eingegeben und anschliessend mit eigener Stellungnahme
dazu geäussert, weshalb auch ihr praxisgemäss Kosten aufzuerlegen sind (in BGE
127 V 377 nicht publizierte Erw. 8a). Es rechtfertigt sich, ihr ein Fünftel der
Kosten aufzuerlegen.
8.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die Kosten
eines im gerichtlichen Beschwerdeverfahren angeordneten Gutachtens zu tragen
(BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Die Vergütung der Kosten des Gerichtsgutachtens durch
die Beschwerdegegnerin ist mit Art. 45 Abs. 1 ATSG vereinbar. Die
Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 12’241.90 (die Rechnung wird der
Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen mit diesem Urteil zur Kenntnis
gebracht) sind der IV-Stelle ebenfalls anteilsmässig zu vier Fünfteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beigeladenen zu überbinden. Zu
erwähnen ist, dass gemäss mündlicher Auskunft der H____ Begutachtung vom 29.
Oktober 2025 die Zusatzfragen der Beigeladenen von der Pauschale abgedeckt
sind, weshalb daraus keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
8.4.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsprechungsgemäss steht
Mitinteressierten, deren Rechtsbegehren stattgegeben wurde, eine
Parteientschädigung zu (Peter Forster in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
ATSG, 2021, N 89 zu Art. 61 ATSG, mit Hinweis auf die Urteile des
Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. August 2014 und I 152/03 vom 29. März 2003
E. 7.3). Namentlich wenn eine Beiladung erfolgt, kann die beigeladene Person
nach der Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung
erheben (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, Zürich 2020, Art. 61
ATSG, N 211). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich die Beigeladene im
vorliegenden Fall auch am Ersatz der Parteikosten des Beschwerdeführers zu
beteiligen hat.
8.5.
Die Höhe der Parteientschädigung wird durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem im
Durchschnitt liegenden Fall auszugehen, bei welchem durch das Gerichtsgutachten
allerdings ein erhöhter Aufwand für die Parteien besteht. Die vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote beträgt Fr. 5’242.88
zuzüglich Fr. 8.1 % Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 424.67. Angesichts
der obigen Ausführungen erscheint eine Parteientschädigung in dieser Höhe nicht
gerechtfertigt. Zudem sind in der Honorarnote vom 5. August 2025 Aufwände
enthalten, die sich nicht an das Gericht, sondern unter anderem an die
Beigeladene richten. Diese sind nicht zu ersetzen, sodass eine
Parteientschädigung von Fr. 4’250.00 zuzüglich Fr. 344.25 Mehrwertsteuer
angemessen erscheint. Diese Parteientschädigung ist anteilsmässig zu
Vierfünftel (Fr. 3’400.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 275.40
von der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel (Fr. 850.00) zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 68.85 von der Beigeladenen zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 5. Februar 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. März
2022 eine ganze Rente zugesprochen unter Anrechnung der bis 31. März 2024
ausgerichteten halben Rente.
Die IV-Stelle wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer ab März 2024 Verzugszinsen auf die Invalidenrente zu
entrichten, im Monat März 2024 unter Abzug des Anteils, der auf die bereits
ausgerichtete halbe Rente entfällt.
Der Antrag auf Kostenersatz des Arztberichtes
von Dr. med. I____ vom 26. Mai 2023 wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00
werden zu vier Fünftel der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel der Beigeladenen
auferlegt.
Die Gutachtenskosten in der Höhe von Fr.
12’241.90 sind zu vier Fünftel von der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel von
der Beigeladenen zu bezahlen.
Die Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4’250.00 zuzüglich Fr. 344.25 Mehrwertsteuer ist zu vier Fünftel (Fr. 3’400.00)
zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 275.40 von der Beschwerdegegnerin
und zu einem Fünftel (Fr. 850.00) zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr.
68.85 von der Beigeladenen zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin (mit Kopie der
Mahnung, recte: Rechnung, vom 20. Oktober 2025)
– Beigeladene (mit Kopie der Mahnung, recte: Rechnung, vom 20. Oktober
2025)
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: