|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 1. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.30; Verfügungen vom 1. Februar 2024
IV.2024.42; Verfügung vom 28. März 2024
Rente; Nachzahlung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1990, absolvierte ihren Angaben zufolge in Lörrach/Deutschland die reguläre Schulzeit und im Anschluss daran eine Hauswirtschaftsschule (vgl. IV-Akte 2, S. 4). Später begann sie eine Ausbildung in der Fitnessbranche. Diese brach sie ab, nachdem sie in der Schweiz eine Stelle bei einer Autovermietung gefunden hatte (vgl. u.a. IV-Akte 20, S. 2). Ab Mai 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin für die C____ GmbH in Basel (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 7, S. 2). Am 20. Juni 2014 reiste sie von Deutschland in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 13, S. 3) und war noch bis Juli 2014 für die C____ tätig. Im Juli 2014 arbeitete sie ausserdem für die D____ (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im August 2014 heiratete sie (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Ab September 2014 bezog die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 7, S. 2).
b) Am 3. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 2, S. 2). Von September 2016 bis Dezember 2016 arbeitete sie für die E____ AG (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Ab Januar 2017 war die Beschwerdeführerin ungefähr einundzwanzig Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigerin/Kontrolleurin für die D____ tätig (vgl. IV-Akte 12). Am 25. Juli 2017 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. IV-Akte 2, S. 2). Im November 2017 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der D____ wieder auf (vgl. IV-Akte 67, S. 14). Ende Dezember 2017 erlitt ihr kleiner Sohn ein diabetisches Koma (vgl. u.a. IV-Akte 8, S. 166). Seit diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 8, S. 177) und es wurden ihr ab dem 27. Januar 2018 (bis zum 30. September 2018) Krankentaggelder ausgerichtet (vgl. IV-Akte 8, S. 5-11). Ende Mai 2018 endete das Arbeitsverhältnis mit der D____ (vgl. IV-Akte 12; siehe auch IV-Akte 7, S. 2).
c) Im März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Dabei gab sie neben den 2016 und 2017 geborenen Kindern auch noch einen 2005 geborenen Sohn an (vgl. IV-Akte 2). Ausweislich des Auszuges aus dem Datenmarkt handelt es sich bei Letzteren aber um den Sohn des (verstorbenen) Ehemannes und einer Frau F____. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens den Arbeitgeberbericht der D____ vom 15. April 2019 ein (vgl. IV-Akte 12). Ausserdem zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (vgl. IV-Akte 8), darunter das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 10. September 2018 (IV-Akte 8, S. 122 ff.) und den Bericht von Dr. H____ vom 6. März 2018 (IV-Akte 8, S. 166 f.). Darüber hinaus wurde am 7. Oktober 2019 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 9. Oktober 2019 [IV-Akte 20]; siehe auch die Bestätigung vom 7. Oktober 2019 [IV-Akte 21]). Des Weiteren forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte fortlaufend zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. die Berichte der I____ Kliniken (I____) vom 9. April 2019 [IV-Akte 14], vom 2. Juli 2019 [IV-Akte 16], vom 29. April 2020 [IV-Akte 26; Bericht Dr. J____ vom 17. August 2020 [IV-Akte 30]). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. K____ (Regionaler Ärztlicher Dienst; RAD) vom 23. September 2020 (IV-Akte 31) holte sie von der Taggeldversicherung den Bericht der I____ vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 34, S. 5) ein und erteilte Dr. L____ und Dr. M____ den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 53 und 54). Am 28. Oktober 2021 fand die neurologische Begutachtung statt (vgl. IV-Akte 55). Zum psychiatrischen Begutachtungstermin vom 4. November 2021 erschien die Beschwerdeführerin zu spät, weshalb die Begutachtung verschoben werden musste (vgl. IV-Akte 67, S. 16). In der Zeit vom 5. November 2021 bis zum 18. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin stationär in den I____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 24. Dezember 2021; IV-Akte 61, S. 2 ff.). Am 8. Februar 2022 fand die psychiatrische Begutachtung durch Dr. L____ statt (vgl. S. 3 des Gutachtens vom 30. März 2022; IV-Akte 67, S. 3). Am 30. März 2022 wurde das bidisziplinäre Gutachten Dr. L____/Dr. M____ erstattet (vgl. IV-Akte 67, S. 1 ff. [Konsensbeurteilung: IV-Akte 67, S. 33 ff.]). Dr. K____ äusserte sich am 4. Mai 2022 dazu (vgl. IV-Akte 71).
d) Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab September 2019 bis März 2022 eine Viertelsrente zuzusprechen und ab April 2022 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.). Am 17. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin, die sich ab dem 22. Juli 2022 in Therapie bei med. pract. N____, c/o [...], befand (vgl. IV-Akte 93, S. 6), hiergegen Einwand (vgl. IV-Akte 88). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. K____ die Stellungnahme vom 23. September 2022 (IV-Akte 90) ein.
e) Am 1. Oktober 2022 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 93, S. 5). Der Abklärungsdienst äusserte sich am 28. Dezember 2022 nochmals zur Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb (vgl. IV-Akte 94). In der Zeit vom 3. Mai 2023 bis zum 10. Mai 2023 war die Beschwerdeführerin stationär in den I____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 2. Juni 2023; IV-Akte 112, S. 3 ff.). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (insb. Bericht med. pract. N____ vom 25. Mai 2023; IV-Akte 103, S. 3). Ab dem 23. Mai 2023 bis zum 23. Juni 2023 war die Beschwerdeführerin stationär in der O____klinik [...] hospitalisiert (vgl. den provisorischen Bericht vom 9. Juni 2023; IV-Akte 106, S. 2 ff.). Am 3. Juli 2023 erfolgte eine weitere Haushaltsabklärung (vgl. den Bericht vom 14. Juli 2023 [IV-Akte 108]; siehe auch die Bestätigung vom 3. Juli 2023 [IV-Akte 107]). Dr. K____ äusserte sich nochmals am 21. Juli 2023 (vgl. IV-Akte 110) und am 7. August 2023 (IV-Akte 114).
f) Mit neuem Vorbescheid vom 24. August 2023 orientierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dahingehend, dass man ihr eine Rente wie folgt zusprechen werde: ab September 2019 bis März 2022 eine Viertelsrente, ab Oktober bis Dezember 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente, ab Januar 2023 bis September 2023 eine ganze Rente, ab Oktober 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 115). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2023 Einwand (vgl. IV-Akte 121). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 (IV-Akte 125) ein. Von Dr. K____ wurde die Beurteilung vom 7. November 2023 (IV-Akte 127) angefordert.
g) Daraufhin sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 1. Februar 2024 folgende Rentenleistungen (nebst zwei Kinderrenten) zu: ab September 2019 bis März 2022 eine Viertelsrente, ab Oktober 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente, ab Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 134, S. 8).
h) Mit einer weiteren Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2024 wurde ein ermittelter Nachzahlungsbetrag von Fr. 45'555.-- (ab September 2019 geschuldete Rentenbetreffnisse) den bevorschussenden Stellen unterbreitet (vgl. IV-Akte 138, S. 2 ff.).
II.
a) Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 1. Februar 2024 hat die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2024 30). Sie stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügungen vom 1. Februar 2024 seien aufzuheben. (2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere durchgehend ganze Rentenleistungen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 Folgendes: (1.) Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. (2.) Es seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen wie folgt zuzusprechen: für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2022 eine Viertelrente, für die Zeit ab 1. Oktober 2022 eine 25%-Rente, für die Zeit ab 1. Januar 2023 eine 100 % Rente, für die Zeit ab 1. Oktober 2023 wiederum eine 25%-Rente und für die Zeit ab 1. Januar 2024 eine 40%-Rente. (3.) Es sei festzustellen, dass in der Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 kein Rentenanspruch bestanden habe. (4.) Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. (5.) Die Gerichts- und Parteikosten seien im Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens auf die Parteien zu verteilen.
c) Am 6. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2024 (Verfahren IV.2024.42) erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben. (2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere durchgehende ganze Rentenleistungen. (3.) Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren IV.2024.30 zu vereinigen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.
d) Die Beschwerdeführerin hält im Verfahren IV.2024.30 mit Replik vom 13. Mai 2024 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 (Verfahren IV.2024.42), es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die von der Ausgleichskasse für die Invalidenversicherung erstellte, reine Verrechnungsverfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben. Beim Entscheid zur Kostenverteilung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde vom 6. Mai 2024 gegenüber der Beschwerde vom 6. März 2024 inhaltlich keine selbstständige Bedeutung habe. Im Wesentlichen sei dort der Text der Beschwerde vom 6. März 2024 hineinkopiert und etwas gekürzt dargestellt worden. Darüber hinaus sei auf die Rechtsbegehren in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 verwiesen. An diesen werde weiterhin festgehalten. Dem Verfahrensantrag, die Verfahren IV.2042.42 und IV.2024.30 zu vereinigen, sei stattzugeben.
f) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juni 2024 werden die Parteien darüber orientiert, dass die Verfahren IV.2024.42 und IV.2024.30 gemeinsam behandelt und entschieden werden.
g) Innert Frist reicht die Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2024.42 keine fakultative Replik ein.
III.
a) Am 29. August 2024 findet in den Verfahren IV.2024.30 und IV.2024.42 eine Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Anschliessend wird die Sache erneut auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 1. Oktober 2024.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.3.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
4.3.3. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung festgehalten.
4.5.2. In der von ihr unterzeichneten Bestätigung vom 7. Oktober 2019 (IV-Akte 21) gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit seit ungefähr Februar 2018 50 % bis 70 % arbeiten. Denn sie habe gerne eine Beschäftigung ausser Haus. Die Kinderbetreuung werde von der Mutter und der Schweigermutter gewährleistet. Im Haus sei eine Spitex und ihr Sohn könne dort mit Unterstützung der Spitex betreut werden.
4.7.2. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin dann an, dass sie ihr Pensum nach dem Ableben ihres Ehemannes hätte erhöhen müssen, dies aus finanziellen Gründen und auch aufgrund der fehlenden Altersvorsorge. Sie hätte ihren Kindern auch in Zukunft finanziell etwas bieten wollen. Sie erkläre, dass die Kinderbetreuung durch die Schule und anschliessend durch die bereits bestehenden Tagesstrukturangebote bis 18:00 Uhr gegeben wäre. Auch würden ihre Eltern während der Schulferien einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen können. Die Eltern seien pensioniert und hätten die Kinder immer gerne um sich (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes vom 7. Juli 2023; IV-Akte 108, S. 3). In der von ihr unterzeichneten Bestätigung vom 3. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit Oktober 2022 100 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 107).
4.7.3. Der Abklärungsdienst gelangte zur Auffassung, es sei in Bezug auf das Erwerbspensum vor Oktober 2022 auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019 und die Einschätzung vom 28. Dezember 2022 abzustellen. In Bezug auf das Erwerbspensum ab Oktober 2022 seien die Ausführungen der Versicherten grundsätzlich plausibel. Die zeitlichen Ressourcen, um einem 100%-Pensum nachgehen zu können, seien vorhanden und die Kinderbetreuung wäre organisiert. Auch mache die Versicherte geltend, dass sie bereits vor Geburt der beiden jüngeren Kinder, in einem entsprechenden Pensum gearbeitet habe. Es sei auch durchaus nachvollziehbar, dass sie im Hinblick auf die Altersvorsorge und ihre eigene finanzielle Sicherheit vorsorgen möchte, da sie bisher kaum in ihre Pensionskasse eingezahlt habe. Zur finanziellen Situation habe sie keine klaren Angaben machen können. Sie erkläre, dass sie von der Sozialhilfe lebe. Zu den Leistungen der Witwenrente habe sie keine Angaben mache können. Es sei somit ab Oktober 2022 von einem Erwerbspensum von 100 % und einem Haushaltsanteil von 0 % auszugehen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 108, S. 3).
4.7.4. Am 30. Oktober 2023 äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals. Er verwies auf die bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Dezember 2022 (IV-Akte 94) gemachten Ausführungen. Ergänzend wies er darauf hin, die Versicherte habe beim erneuten Abklärungsgespräch vom 3. Juli 2023 erklärt, dass sie seit dem Ableben des Ehemannes in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre, dies aus finanziellen Gründen. Dies habe sie in der Bestätigung auch so unterschrieben. Im Gespräch habe sie betont, dass sie ihr Pensum nach dem Ableben des Ehemannes hätte erhöhen müssen (vgl. IV-Akte 125).
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
5.2.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.4.2. Erläuternd machte Dr. L____ geltend, anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereiche des Kopfes, des gesamten Rückens sowie der Bauchregion nachweisen. Diese Schmerzen bestünden gemäss den Angaben der Explorandin seit etwa drei bis vier Jahren. Zuvor solle sie nie unter Schmerzen gelitten haben. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung solle sie keine Schmerzen verspüren. Sie könne sich auch frei und ohne Schmerzäusserung bewegen. Während der gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung würden Mimik und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten. Aus den genannten Gründen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Sollten sich nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch körperliche Störungen erklären lassen, müssten diese als Ausdruck der histrionischen Persönlichkeitsstörung gewertet werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.4.3. Des Weiteren führte Dr. L____ aus, es liessen sich anamnestisch die Symptome der schnell gereizten und aggressiven und sehr häufig bedrückten Stimmung, sowie der Ängstlichkeit und der absoluten Energielosigkeit eruieren. Anamnestisch nicht feststellbar seien die Symptome der Müdigkeit, der Durchschlafstörung, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, des sehr schlechten Appetits, des stark verminderten Selbstvertrauens sowie des Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit und der konkreten Suizidgedanken. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. In ursächlicher Hinsicht sei das dramatisierende Ereignis von Ende Dezember 2017 zu nennen, bei welchem die Explorandin ihren Sohn bewusstlos habe ins Spital führen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt liessen sich keine weiteren emotionalen Belastungen nachweisen, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Depression zu stehen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung beim Gespräch über die Beschwerden leicht bedrückt. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs helle sie auf. Die Explorandin könne dann selten einmal lächeln und zweimal auch verhalten lachen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei als eingeschränkt zu beurteilen. Während der gesamten Untersuchung liessen sich jedoch rein klinisch keine absolute Antriebslosigkeit, keine Ermüdungszeichen sowie keine subjektiv geklagte schwerwiegende Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit feststellen. Aufgrund der sehr inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben der Explorandin sei bei der Einschätzung des Schweregrades vor allem auf den aktuellen klinischen Zustand abzustützen. Wie bereits erwähnt, hinterlasse die Explorandin nicht den Eindruck, unter einer schweren depressiven Episode zu leiden. Der Schweregrad der Depression sei aktuell unter Mitberücksichtigung all der erwähnten Faktoren, insbesondere auch der vielen Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten, am ehesten als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Im Vergleich zu den Befunden des Austrittsberichts der I____ vom Dezember 2021 lasse sich aktuell keine verminderte Konzentrationsfähigkeit feststellen, auch keine andauernd niedergestimmte Stimmung und kein stark verminderter Antrieb. Während der aktuellen Untersuchung beklage sich die Explorandin auch nicht über intermittierende Essattacken. Die Verbesserung der Depression – in der Klinik sei noch eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden – dürfte wohl vorwiegend auf die seither stattfindende Ketamin-Behandlung zurückzuführen sein (vgl. S. 24 f. des Gutachtens).
5.4.4. Des Weiteren machte Dr. L____ geltend, während der aktuellen Untersuchung liessen sich keine typischen Intrusionen bezüglich der traumatisierenden Ereignisse von Dezember 2017 und vom Jahre 2012 anamnestisch eruieren. Die Explorandin könne zudem über beide traumatisierenden Ereignisse ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung sprechen. Es liessen sich auch keine Hypervigilanz und keine Schreckhaftigkeit sowie keine Dissoziationen nachweisen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt werden. Während der aktuellen Untersuchung lasse sich zudem eine histrionische Ausgestaltungstendenz erkennen. Zusammen mit den anderen erwähnten Faktoren sei dies als weiterer Hinweis für das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu werten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese histrionische Persönlichkeitsstörung wohl vorwiegend nicht manifest vorgelegen haben dürfte bis zum Zeitpunkt des traumatisierenden Ereignisses mit dem Sohn. Dadurch dürfte es zu einer Dekompensation dieser Persönlichkeitsstörung gekommen sein. Zu Beginn des traumatisierenden Ereignisses mit dem Sohn Ende 2017 dürfte wohl aber auch eine Belastungsreaktion während ein paar Wochen vorgelegen haben. Auch das zeitweise festzustellende manipulative Verhalten der Explorandin dürfte als Ausdruck einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu werten sein. Differentialdiagnostisch wäre an lediglich akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge oder an dissoziative Störungen zu denken. Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung dürfte differentialdiagnostisch auch eine gewisse Regressionsneigung in Betracht zu ziehen sein (vgl. S. 26 des Gutachtens).
5.4.5. Schliesslich sei festgehalten, dass sich während der aktuellen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer schweren ADHS feststellen liessen. Insbesondere hinterlasse die Explorandin während der gesamten 1.75 Stunden dauernden Untersuchung stets einen aufmerksamen und konzentrierten Eindruck. Es lasse sich zudem auch keine Ablenkbarkeit feststellen. Eine ADHS sei differentialdiagnostisch aber dennoch in Betracht zu ziehen. Allerdings müsse erwähnt werden, dass die Behandlung mit Elvanse zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt habe, was diese Diagnose wiederum eher in Frage stellen dürfte (vgl. S. 27 des Gutachtens).
5.4.6. Erst aufgrund der stationären Behandlung vom 5. November 2021 bis zum 18. Dezember 2021 sei eine Verbesserung der depressiven Beschwerden erfolgt, wie dies im Austrittsbericht dargelegt werde. Im Vergleich zu den Befunden des Austrittsberichts der I____ lasse sich bis heute eine weitere deutliche Verbesserung erkennen bezüglich der depressiven Beschwerden. Diese dürfte vor allem auf die zusätzlich erfolgte Ketamin-Behandlung, nebst der Behandlung mit Wellbutrin, zurückzuführen sein (vgl. S. 28 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. L____ schliesslich klar, in medizinisch-theoretischer Hinsicht sei eine Tätigkeit im Rahmen von 2 x 2,5 Stunden pro Tag (60 %) zumutbar. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angehe, so könnten aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin keine verlässlichen Aussagen gemacht werden. Approximativ sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte während etwa zwei Monaten wegen einer akuten Belastungsreaktion. Approximativ habe danach eine etwa 60%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt in die I____ am 5. November 2021 vorgelegen. Seit Austritt aus den I____ Basel ab 18. Dezember 2021 sei noch von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 30 des Gutachtens).
5.6.2. Die Annahme einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode angesichts der im Gutachtenszeitpunkt (8. Februar 2022; IV-Akte 67, S. 3) erhobenen Befunde erscheint schlüssig. So stellte der Gutachter unter anderem klar, während der aktuellen 1.75 Stunden dauernden Untersuchung hinterlasse die Explorandin keinen schwer depressiven Eindruck. Die Stimmung sei bei der Beschwerdeschilderung leicht bedrückt. Sie helle auf beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs. Die Explorandin könne danach selten einmal lächeln und zweimal verhalten lachen. Hinzu komme, dass sie am Ende der aktuellen Untersuchung einen selbstbewussten und bestimmten Eindruck hinterlasse. Antriebsgehemmt wirke sie dabei nicht. Des Weiteren liessen sich rein klinisch zu keinem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung eine subjektiv geklagte sehr schlechte Konzentrationsfähigkeit, eine absolute Antriebslosigkeit sowie eine schnell gereizt-aggressive Stimmung feststellen. Es seien rein klinisch auch keine Ermüdungszeichen erkennbar, obwohl sich die Explorandin am Ende der Exploration über eine ausgeprägte Müdigkeit beklage (vgl. S. 22 des Gutachtens). Im Übrigen fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass sich auch gewisse Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht von der Hand weisen lassen. So erwähnte der Gutachter, eine Inkonsistenz ergebe sich dadurch, dass die Explorandin beispielsweise erkläre, es nicht auszuhalten, wenn der Fernseher zu laut laufe. In derartigen Momenten solle sie jeweils auch schreien. Im nächsten Satz erwähne sie, dass sie eine Gleichgültigkeit in sich verspüre und dass ihr alles egal sei. Im Gegensatz dazu betone sie, sich nichts anzutun wegen ihrer Kinder, welche sie gerne habe, und wegen ihrer Familie (vgl. S. 22 des Gutachtens; siehe zu den gutachterlich festgestellten Widersprüchlichkeiten auch S. 25 des Gutachtens).
5.6.3. Des Weiteren erscheint die Einschätzung von Dr. L____ auch in Bezug auf die Annahme der noch 40%igen Einschränkung (18. Dezember 2021, Austritt aus den I____) als plausibel. So wies der Gutachter – in Übereinstimmung mit dem Bericht der I____ – darauf hin, die Versicherte habe während der Hospitalisation bereits schwingungsfähiger und aktiver gewirkt (vgl. S. 25 des Gutachtens resp. S. 4 des Berichtes der I____ vom 24. Dezember 2021 [IV-Akte 61, S. 2 ff., S. 5]). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde) zeigte die Behandlung (insb. die weitere Abgabe von Ketamin) offenbar durchaus eine positive Wirkung. Dies ergibt sich namentlich aus den Schilderungen der I____ zum weiteren Behandlungsverlauf resp. aus dem diesbezüglichen Bericht der I____ vom 30. Januar 2023 (vgl. S. 2 des Berichtes; IV-Akte 112, S. 6 f.). Keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. L____ hervorzurufen vermag die Einschätzung von med. pract. N____, [...], wo sich die Beschwerdeführerin ab dem 22. Juli 2022 (nebst der Behandlung in den I____) ebenfalls in Therapie befand. Med. pract. N____ hielt im Bericht vom 27. Oktober 2022 (IV-Akte 93, S. 6 ff.) fest, insgesamt zeige sich das Bild einer chronifizierten schwersten depressiven Störung, welche aktuell sogar auf Therapie mit Ketamin weitestgehend therapierefraktär wirke (vgl. S. 2 des Berichtes). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass sich med. pract. N____ in ihrer Einschätzung im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin berufen hatte. Auch gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen zu Gunsten der Patienten aussagen (vgl. dazu Erwägung 5.2.4. hiervor). Ergänzend kann auch auf die von Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2022 (IV-Akte 90) gemachten schlüssigen Ausführungen verwiesen werden.
5.6.4. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass sich Dr. L____ auch an den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 orientiert hat. Der Gutachter setzte sich mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren auseinander, wobei er insbesondere auch bei der Beschwerdeführerin vorliegende leistungshindernde äussere Belastungsfaktoren und Kompensationspotentiale (Ressourcen) berücksichtigte (vgl. S. 29 des Gutachtens; IV-Akte 67, S. 29). Im Übrigen kann eine Indikatorenprüfung von vornherein zu keiner höheren als der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1.).
5.8.2. Die Beschwerdeführerin war anschliessend ab dem 3. Mai 2023 bis zum 10. Mai 2023 stationär in den I____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2023 (IV-Akte 112, S. 3 ff.) wurden folgende Diagnosen angeführt: (1.) F43.2 Anpassungsstörungen; (2.) F33.2 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome; (3.) F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, aufgrund der bislang fehlenden somatischen Abklärung der dissoziativen / epileptischen Anfälle sei vorerst auf eine Reetablierung der stimmungsaufhellenden Therapie verzichtet worden. Die Versicherte sei im stationären Verlauf subjektiv deutlich entlastet gewesen und in psychisch leicht stabilisiertem Zustand bei fehlenden Gefährdungsaspekten auf eigenen Wunsch und bei fehlenden Rückhaltegründen im Sinne einer Eigen- oder Fremdgefährdung zu den Eltern nach Weil am Rhein (D) ausgetreten (vgl. S. 3 des Berichtes).
5.8.3. Nach weiteren "Anfällen" war die Beschwerdeführerin dann ab dem 23. Mai 2023 bis zum 9. Juni 2023 stationär in der O____ hospitalisiert (vgl. S. 1 des Berichtes; IV-Akte 106, S. 2). Es wurden diverse neurologische Testungen vorgenommen. Dabei zeigten sich jedoch keine eigentlich pathologischen Befunde resp. die Ätiologie der Anfälle konnte nicht geklärt werden (vgl. insb. S. 7 f. des Berichtes). In Bezug auf eine allfällige Diagnose wurde klargestellt: "aktuell nihil" (vgl. S. 2 f. des Berichtes). Abschliessend wurde im Bericht festgehalten, man habe ein Arztzeugnis für die Dauer des stationären Aufenthaltes bis und mit 23. Juni 2023 ausgestellt und der Patientin ausgehändigt (vgl. S. 4 des Berichtes).
5.8.4. Dr. K____ äusserte sich am 21. Juli 2023 zum Austrittsbericht der Neurologie (vgl. IV-Akte 110). Er stellte im Wesentlichen klar, in Bezug auf das im Austrittsbericht der Neurologie diagnostizierte rezidivierende Anfallsgeschehen unklarer Ätiologie bei ausgedehnten somatisch-neurologischen Abklärungen ohne pathologische Befunde sei versicherungsmedizinisch die qualitative Einschränkung gleich wie im Gutachten von Dr. M____ im November 2021 diagnostiziert. Mit dem prophylaktisch gegebenen Carbazepin sei die Versicherte ab dem 23. Mai 2023 anfallsfrei geblieben. Die protrahierte Trauerreaktion nach dem Todesfall des Ehemannes im Oktober 2022 mit temporärer Arbeitsunfähigkeit sowie die im Austrittsbericht der O____ vom Juni 2023 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der stationären Aufenthalte seien nachvollziehbar und könnten für den Entscheid übernommen werden. Es sei somit von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % von Dezember 2017 bis Februar 2018; 60 % von Februar 2018 bis November 2021, 100 % von November 2021 bis Dezember 2021 und von Oktober 2022 bis zum 23. Jun 2023 (vgl. S. 2 der Stellungnahme). In Bezug auf die Tätigkeit stellte Dr. K____ klar, es sollte sich um eine Verweistätigkeit handeln ohne gefährliche Arbeiten wie beispielsweise an gefährlichen Maschinen oder auf Gerüsten, Leitern oder Dächern und ohne Führen von Fahrzeugen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
5.8.5. Mit Stellungnahme vom 7. August 2023 (IV-Akte 114) machte Dr. K____ geltend, die Versicherte sei im Rahmen einer Krisenintervention in die Kriseninterventionsstation der I____ eingetreten. Bereits bekannt sei gemäss Gutachten von Dr. L____ eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode sowie eine histrionische Persönlichkeitsstörung bei anamnestisch bekannter Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung. Demgegenüber seien im Austrittsbericht der I____ keine wesentlich veränderten Befunde oder Diagnosen erkennbar. Für die Dauer der Hospitalisation könne eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Versicherte habe sich alsbald im Rahmen der Krisenintervention stabilisiert und habe in gebessertem Zustand entlassen werden können. Im Gutachten von Dr. L____ sei bereits eine dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten attestiert worden. Eine massgebliche Verschlechterung sei nicht erkennbar. Damit könne keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die von Dr. L____ bescheinigte angenommen werden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Diese Beurteilung bekräftigte Dr. K____ in einer weiteren Stellungnahme vom 7. November 2023 (vgl. IV-Akte 127).
7.1.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3.; BGE 135 V 297, 300 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1.2.).
7.1.3. Zur Berechnung des Valideneinkommens per September 2019 stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies erscheint korrekt, zumal da die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr an dieser Arbeitsstelle tätig wäre (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_2014/2023 und 8C_273/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1.). Denn sie hat – zumindest gemäss Arbeitgeberbericht – ihre letzte Arbeitsstelle wegen einer Umstrukturierung verloren (vgl. IV-Akte 12, S. 2). Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der Lohn, den Frauen in der Reinigungsbranche verdienten (LSE 2018, Tabelle T17, Position 91, Frauen bis 29 Jahre). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 3'849.-- resultierte daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 1.0 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Allgemein]) – ein Jahreslohn von Fr. 48’633.--.
7.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es müsse auf die Tabelle TA1 abgestellt werden, zumal sie nicht per se in der Reinigungsbranche tätig wäre (vgl. S. 13 f. der Beschwerde), erscheint dies grundsätzlich berechtigt. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch zu Recht einräumt (vgl. S. 12 der Beschwerdeantwort), hat die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle wegen Umstrukturierung verloren (vgl. IV-Akte 12, S. 2). Auch hat sie ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit andere Tätigkeiten als nur solche in der Reinigungsbranche verrichtet. Massgebend ist jedoch das Kompetenzniveau 1 und nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. S. 13 der Beschwerde) – das Kompetenzniveau 2. Das Kompetenzniveau 1 der LSE 2018 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1. mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
7.1.5. Ausgehend von einem monatlichen Lohn von Fr. 4'371.-- (vgl. LSE 2018, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Total) ergibt sich daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 1 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Allgemein]) – ein Jahreslohn von Fr. 55‘228.--.
7.1.6. Die Beschwerdegegnerin ermittelte zutreffend auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne. Denn hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene 40%ige Restarbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.7. hiervor) angemessen verwertet hat.
7.1.8. Sind somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen statistischen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 6.2.).
7.1.9. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc). Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug (vgl. IV-Akte 134, S. 9).
7.1.10. Fraglich ist, ob dies korrekt ist. So wirkt sich ein Teilzeitpensum von 25 % bis 49 % für Frauen (ohne Kaderfunktion) im Vergleich zum Totalwert lohnsenkend aus (vgl. LSE 2018, Tabelle T18). Für das Leiden als solches lässt sich jedoch eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes eher nicht rechtfertigen. Denn eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 2.5.2.2.). Den qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit wird nunmehr vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass dem Invalideneinkommen ein Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 zugrunde gelegt wird. Das Anforderungsprofil für zumutbare Arbeiten ist nicht erheblich eingeschränkt und erlaubt es der Beschwerdeführerin, eine Hilfsarbeitertätigkeit in irgendeiner Branche anzunehmen. In quantitativer Hinsicht ist – über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit hinaus – keine weitere Einschränkung ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3.). Weitere grundsätzlich zum Abzug berechtigende Faktoren lassen sich nicht ausmachen. Damit lässt sich jedenfalls kein höhergradiger Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Da sich nur bei einer nicht angemessen erscheinenden Reduktion des Tabellenlohnes um 25 % im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 36.50 % ermitteln liesse, was – zusammen mit dem im Haushalt anzunehmenden IV-Grad von 13.50 % (vgl. dazu Erwägung 6.2. hiervor) – einen IV-Grad von 50 % ergäbe, braucht es diesbezüglich keiner abschliessenden Klärung.
7.3.2. In Bezug auf die Wahl der Tabellen kann auf das in den Erwägungen 7.1.4. bis 7.1.8. hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht daher grundsätzlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug (vgl. IV-Akte 134, S. 10).
7.3.3. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV, in Kraft gestanden ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023, werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Diesbezüglich hat jedoch das Bundesgericht klargestellt, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn vor Bundesrecht nicht standhält. Es ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu Erwägung 7.1.9. hiervor) zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer Alternative in Form berichtigter Tabellenlöhne (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6.).
7.3.4. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich jedoch kein Leidensabzug rechtfertigen. Zunächst fällt ins Gewicht, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Frauen ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 7.3 % höher liegt (Fr. 6'065.-- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). In Bezug auf den Faktor Leiden kann auf das in Erwägung 7.1.10. hiervor Gesagte verwiesen werden.
7.3.5. Bei einer Erwerbseinbusse von 40 % resultiert im erwerblichen Bereich – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 20 % (40 % x 0.50).
7.5.2. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2022 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung 3.2.4. hiervor).
7.6.2. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).
7.7.2. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2023 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung 3.2.4. hiervor).
7.8.2. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; Erwägung 3.2.4. hiervor).
8.1.2. Die Beschwerde im Verfahren IV.2024.42 ist gutzuheissen und die Verfügung vom 28. März 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den im Verfahren IV.2024.30 gemachten Vorgaben eine Neuberechnung der Rentenleistungen (Auszahlungsbeträge) vorzunehmen resp. zu veranlassen.
8.2.2. Die Verfahrenskosten im Verfahren IV 2024.42. sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Angesichts des reduzierten gerichtlichen Aufwandes lässt sich eine Gebühr von Fr. 500.-- rechtfertigen.
8.3.2. Weil der anwaltliche Aufwand grösstenteils im Verfahren IV.2024.30 entstanden ist, erscheint für das Verfahren IV 2024.42 noch ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Die Beschwerde im Verfahren IV.2024.42 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den im Verfahren IV.2024.30 gemachten Vorgaben eine Neuberechnung der Rentenleistungen (Auszahlungsbeträge) vorzunehmen resp. zu veranlassen.
Die Beschwerdeführerin trägt im Verfahren IV.2024.30 die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Dreivierteln (Fr. 600.--) und die Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--).
Im Verfahren IV.2024.42 hat die Beschwerdegegnerin eine reduzierte Gebühr von Fr. 500.-- zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2024.30 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 324.-- (8.1 %) zu bezahlen.
Im Verfahren IV.2024.42 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.-- (8.1 %) zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen