|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 10.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R.
Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.32
Verfügung vom 23. Februar 2024
Anspruch auf medizinische
Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) zu Unrecht
verneint; Rückweisung der Angelegenheit zur vertieften Abklärung des
medizinischen Sachverhalts in phoniatrisch-pädaudiologischer Hinsicht
Tatsachen
I.
a) Die 2013 geborene Beschwerdeführerin beantragte,
vertreten durch ihre Eltern B____, mit Gesuch vom 21. März 2023 medizinische
Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und Hilfsmittel (Hörgeräte) aufgrund ihrer eingeschränkten
Hörfähigkeit (IV-Akte 3). Sie legte ihrem Gesuch eine Offerte der Hörberatung [...]
für Hörgerate inkl. Hörgeräteanpassung binaural in Höhe von Fr. 4'685.00 bei
(vgl. Offerte vom 8. Februar 2023, IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin
holte in der Folge die Berichte von Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten
sowie FMH Phoniatrie, ein (vgl. Bericht vom 17. April 2024, IV-Akte 8; vgl.
auch Bericht vom 23. Januar 2023, IV-Akte 1; vgl. Akteneinträge vom 20. Januar
2023 und 7. März 2023, IV-Akte 11). Zudem erteilte sie der Hörberatung [...]
den Auftrag zur Anpassung der Hörgeräte der Beschwerdeführerin (IV-Akte 12;
vgl. Schlussbericht vom 11. Juli 2023, IV-Akte 16).
b) Die Hörberatung [...] stellte bei der
Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2023 den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin als
Ergänzung zu den Hörgeräten eine FM-Anlage zu bewilligen (IV-Akte 17). Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte von der Hals-, Nasen- und
Ohrenklinik des [...]spitals [...] (vgl. Bericht vom 1. November 2013, IV-Akte
22), Dr. med. C____ (Bericht vom 23. November 2023, IV-Akte 35) und Dr.
med. D____, FMH Kinder- und Jugendmedizin (Bericht vom 20. Dezember 2023,
IV-Akte 36) ein.
c) Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin
mit Mitteilung vom 4. Januar 2024 mit, dass Kostengutsprache für eine
beidseitige Hörgeräteversorgung erteilt werde. Es würden die Kosten für die
Anpassung der beidseitigen Versorgung mit den Hörgeräten «Phonak Sky M50-M»
(Metas-Nr. 259-18250) sowie die Nachbetreuung über sechs Jahre im Gesamtbetrag
von Fr. 4'170.00 übernommen. Die Höchstvergütungslimite betrage für einseitige
Versorgungen Fr. 2'830.00 und für beidseitige Versorgungen Fr. 4'170.00 (inkl.
MWST) für eine Hörgeräteanpassung (Sach- und Dienstleistung) sowie die
Nachbetreuung. Mit separater Mitteilung, ebenfalls datiert vom 4. Januar 2024,
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Kosten von
Fr. 3'838.65 für die leihweise Abgabe einer FM-Anlage gemäss
Kostenvoranschlag vom 11. August 2023 der Hörberatung [...] übernommen werden.
d) Demgegenüber stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 (IV-Akte 40) eine
Ablehnung ihres Gesuchs auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von
Geburtsgebrechen in Aussicht, was mit Verfügung vom 23. Februar 2024 bestätigt
wurde (IV-Akte 41).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch ihre Eltern B____, am 6. März 2024 Beschwerde, welche mit Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024 an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weitergeleitet wird (IV-Akte 42). Die Beschwerdeführerin beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2024 (IV-Akte 41) und die
Erteilung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung von
Geburtsgebrechen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 20. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
d) In der Folge wird der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung
vom 22. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
III.
Am 10. September 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Eltern der Beschwerdeführerin machen geltend, es seien bereits
nach der Geburt ihrer Tochter im [...]spital [...] Hörtestungen durchgeführt
worden, welche diese nicht bestanden habe. Im Alltag sei immer schon
aufgefallen, dass ihre Tochter wesentlich schlechter gehört habe als ihr Sohn.
Dennoch sei die Sprachentwicklung gut gewesen. Seitens der Schule sei immer
wieder die Rückmeldung gekommen, dass die Hörfähigkeit ihrer Tochter eingeschränkt
sei, weshalb erneut Hörtestungen durchgeführt worden seien. Da der Kinderarzt
keine detaillierte Hörtestung mit Unterscheidungen zwischen Innenohr- oder
Mittelohrproblemen durchgeführt habe, sei die Pädaudiologin Dr. med. C____
mitinvolviert worden. Es sei ein Problem im Innenohr festgestellt worden. Die
erhaltenen Resultate hätten mit dem Eindruck übereingestimmt, welchen sie im
Alltag von ihrer Tochter haben würden (Beschwerde, S. 1). Die Eltern der Beschwerdeführerin
verwiesen zudem auf die Resultate der Messungen des [...]spitals [...], welche sie
der Beschwerde beilegten (vgl. Beilage Beschwerde 1).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Invalidenversicherung
übernehme die Kosten für die direkte Behandlung nur bei Leiden, die seit Geburt
bestehen würden. Sonst sei sie bei versicherten Personen unter 20 Jahren nur
für medizinische Behandlungen zuständig, welche bei einem stabilen
Gesundheitszustand auf die Eingliederung ausgerichtet seien (Beschwerdeantwort
[BA] Rz. 5). Dr. med. C____ habe in ihrem Bericht vom 4. April 2023 (recte: Bericht
vom 17. April 2023, IV-Akte 8; vgl. E. 5.2.4. hiernach) sowie ihrem Akteneintrag
vom 7. März 2023 (IV-Akte 11, S. 3) zwar festgehalten, dass retrospektiv
von einem Geburtsgebrechen auszugehen sei. Dabei handle es sich aber um
Beurteilungen im Nachhinein. Es dränge sich die Frage auf, weshalb nicht schon
früher, z. B. im Kindergarten oder von der Kinderärztin Hörschwierigkeiten
bemerkt worden seien. Eine seit Geburt bestehende erhebliche Hörminderung hätte
schon früher auffällig sein müssen. Dann wäre nach Ansicht der
Beschwerdegegnerin auch zu erwarten, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt
eine HNO-Ärztin bzw. ein HNO-Arzt aufgesucht worden wäre. Eine erhebliche Hörminderung
könne auch zu Schwierigkeiten beim Spracherwerb führen. Den Akten zufolge
würden aber keine solchen bestehen (BA, Rz. 6). Zwar habe die
Beschwerdeführerin im Jahr 2013 die otoakustischen Emissionen nicht bestanden. Nach
diesem Test sei aber die Diagnose einer unklaren Hörsituation gestellt worden
(vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 1. November 2013, IV-Akte 22). Insoweit sei aufgrund
dieses Tests eine Hörminderung nicht bereits unmittelbar ausgewiesen gewesen.
Bei einem solchen Testergebnis hätte Grund bestanden, die spätere Entwicklung
des Hörvermögens genauer im Auge zu behalten. Auch aus diesem Grund sei
fraglich, weshalb nicht bereits früher eine HNO-Ärztin aufgesucht worden sei,
wenn seit der Geburt eine Hörminderung bestanden hätte. Demnach lasse sich
nicht ohne weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aussagen, dass schon
seit Geburt eine erhebliche Hörminderung vorhanden gewesen sei (BA, Rz. 7). Ein
Geburtsgebrechen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen,
weshalb das Gesuch um medizinische Massnahmen zu Recht abgewiesen worden sei.
2.3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 23. Februar 2024 (IV-Akte 41) einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen verneint hat.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis
zum 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von
Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die
Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt
werden, sind im Anhang der GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 Verordnung des
Eidgenössisches Departement des Innern [EDI] vom 3. November 2021 über
Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]). Die Invalidenversicherung kann nur
dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen
handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der
Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc;
vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV
(KSME), Stand 1. Januar 2023, Rz. 2).
3.1.2. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die
bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu
einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der
Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist
unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV); davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV-EDI (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in:
Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 13 N 5; vgl. KSME, Rz. 5). Der Anspruch auf Behandlung
eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen
Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter
Abs. 1 IVV). Sind medizinische Massnahmen ab dem Zeitpunkt der vollendeten
Geburt erforderlich, ist damit gleichzeitig die Invalidität nach Art. 13 IVG
eingetreten. Hingegen sind Zeitpunkt der vollendeten Geburt und
leistungsspezifischer Invaliditätseintritt im Rahmen von Art. 13 IVG nicht
identisch, wenn das Geburtsgebrechen erst im Verlaufe der Zeit eine
medizinische Behandlung erforderlich macht (BGE 98 V 270). Die Rechtsprechung,
wonach die Invalidität in dem Zeitpunkt eintritt, da das Leiden objektiv
behandlungs- oder kontrollbedürftig ist (BGE 111 V 117), gilt auch für
Geburtsgebrechen. Bei diesen kann erst dann von Behandlungs- oder
Kontrollbedürftigkeit gesprochen werden, wenn erstmals Anzeichen des Beschwerdebildes
vorhanden sind oder wenn Standarduntersuchungen auf das Bestehen eines
Geburtsgebrechens hinweisen (vgl. Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 13 N 9 f. mit Verweis auf Urteil des
EVG I 372/95 vom 29. Februar 1996). Der Anspruch auf Behandlung eines
Geburtsgebrechen erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das
20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV).
3.2.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Absatz
1 für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie
prä- und perinatal aufgetretener Leiden gewährt, die fachärztlich
diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen
bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe
Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14
behandelbar sind (lit. e).
3.3.
Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss
Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die
ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital
durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten, Chiropraktorinnen oder
Chiropraktoren und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin
oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors
Leistungen erbringen (lit. a Ziff. 1-3), medizinische Pflegeleistungen, die
ambulant erbracht werden (lit. b), die ärztlich oder unter den vom Bundesrat
bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren
verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung
dienenden Mittel und Gegenstände (lit. c), die ärztlich durchgeführten oder
angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit. d), den
Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (lit.
e), die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach
Buchstabe c verordneten Arzneimitteln (lit. f) und die medizinisch notwendigen
Transportkosten (lit. g).
3.4.
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw.
Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab,
wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch
trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von
Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden
Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V
442 E. 5.2).
4.
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn
dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind
etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage
bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V
240 E. 8.1 mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.
54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der
funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen
Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu
beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4
IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV).
4.2.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12.
April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art.
49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist
hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene
Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu
denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende
Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und
9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände
eines behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der
Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen
Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012
E. 3.3).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf medizinische
Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und macht im Wesentlichen
geltend, es lasse sich nicht ohne weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sagen, dass schon seit Geburt eine erhebliche Hörminderung vorhanden gewesen
wäre (BA, Rz. 7). Ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 446 Anhang
GgV-EDI (Angeborene Schallempfindungsstörung mit einem Hörverlust im
Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB bei zwei Messwerten der Frequenzen von
500, 1000, 2000 und 4000 Hz sowie angeborene Taubheit) sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb das Gesuch um
medizinische Massnahmen zu Recht abgewiesen worden sei (vgl. E. 2.2. hiervor).
Die Ansicht der Beschwerdegegnerin stützt sich offensichtlich auf die Aktennotiz
zur Fallbesprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. August
2023 und 8. Januar 2024 (vgl. IV-Akten, Protokoll per 21. Mai 2024). Fraglich
ist, ob die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem
sie es unterlassen hat, weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts zum
Vorliegen eines Geburtsgebrechens der Beschwerdeführerin vorzunehmen und die
leistungsabweisende Verfügung einzig auf Grundlage des Besprechungsergebnisses
mit dem RAD (vgl. E. 5.2.7. hiernach) gefällt hat.
5.2.
5.2.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:
5.2.2. Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH
Oto-Rhino-Laryngologie, vom [...]spital [...] führte in seinem Bericht vom
1. November 2013 aus diagnostischer Hinsicht aus, es liege bei der
Beschwerdeführerin eine unklare Hörsituation bei normalem Höralter vor. Die
Ohrmuscheln seien unauffällig. Die Trommelfelle seien nur zum Teil einsehbar
und soweit unauffällig. Die nasale Auskultation bland, anteriore Rhinoskopie sei
ebenfalls unauffällig gewesen. Die otoakustische Emissionen vom 16. Oktober 2013
sei links nicht bestanden worden (IV-Akte 22, S. 1).
5.2.3. Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten,
FMH Phoniatrie, hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2023 fest, es zeige sich
eine unauffällige Ohrmikroskopie. Das Mittelohr sei gut belüftet. Die
Hörschwelle sei mittel- bis hochgradig erhöht (IV-Akte 1, S. 2). In ihrem
Akteneintrag vom 20. Januar 2023 führte Dr. med. C____ aus, es bestehe
beidseitig eine mittel- bis hochgradige Schallempfindungsstörung (IV-Akte 11,
S. 3). Auch in ihrem Akteneintrag vom 7. März 2023 dokumentierte Dr. med. C____
eine beidseitige mittel- bis hochgradige Schallempfindungsstörung bei der
Beschwerdeführerin. Zudem führte sie an, dass die Messungen des [...]spitals [...]
aus den Jahren 2013 und 2014 beidseitig nicht bestandene otoakustische
Emissionen zeigen würden. Retrospektiv könne von einem Geburtsgebrechen 446
ausgegangen werden (IV-Akte 11, S. 2).
5.2.4. Dr. med. C____ teilte der Beschwerdegegnerin in ihrem
Bericht vom 17. April 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin unter einer
Hörminderung im Alltag leide. Es liege ein Geburtsgebrechen 446 vor. Aktuell
leide die Beschwerdegegnerin unter einer mittel- bis hochgradigen Schallempfindungsstörung
beidseitig (IV-Akte 8, S. 2).
5.2.5. Dr. med. C____ hielt ferner in ihrem Bericht vom 23.
November 2023 fest, es zeige sich eine unauffällige Ohrmikroskopie mit gut
belüftetem Mittelohr. Die Hörschwelle sei stabil im Vergleich zur Hörtestung,
welche im März 2023 durchgeführt worden sei. Weiterhin zeige sich eine mittel-
bis hochgradige Schallempfindungsstörung beidseitig. Der beschriebene
Sprachverständnisgewinn durch das Tragen des Hörgerätes könne eindrücklich
anhand der Testung gezeigt werden. Es zeige sich eine Zunahme des 50%-igen
Sprachverständnisses um 24 dB (IV-Akte 35, S. 1).
5.2.6. Dr. med. D____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, teilte
der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2023 mit, dass
aktenanamnetisch eine Hörstörung seit November 2022 bestehe. Die
Sprachentwicklung in der Muttersprache (albanisch) sowie der Spracherwerb in
der Zweitsprache (Schweizerdeutsch) sei unauffällig (IV-Akte 36).
5.2.7. Im Protokoll per 21. Mai 2024 hat die
Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz angeführt, dass gemäss Ansicht des RAD
ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 446 zu spät diagnostiziert worden
und eine unauffällige Sprachentwicklung in zwei Sprachen vorliegen würde.
5.3.
Vorliegend kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gesagt
werden, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Geburtsgebrechen ausgewiesen
(vgl. E. 2.2. und E. 5.1. hiervor). Als ärztliche Meinung liegt lediglich
ein Protokolleintrag vom 8. Januar 2024 zu einer Fallbesprechung mit dem
RAD vor. Bezüglich dieser Aktennotiz zur Fallbesprechung mit dem RAD ist
anzumerken, dass deren Beweiswert selbstredend nicht mit jenem externer
medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar ist (BGE 134 V 231
E. 5.1). Zudem kann der Aktennotiz nicht entnommen werden, ob die zuständige
Arztperson des RAD über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210
E. 1.2.1; vgl. E. 4.2.1.-4.2.2. hiervor). Bei dieser medizinischen Aktenlage
genügen bereits geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD. Solche Zweifel
bestehen vorliegend insbesondere aufgrund der fachärztlichen Beurteilung der
Pädaudiologin Dr. med. C____, FMH Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, FMH
Phoniatrie, welche beidseitig eine mittel- bis hochgradige
Schallempfindungsstörung diagnostizierte und retrospektiv von einem
Geburtsgebrechen 446 ausgeht, wobei sie sich u. a. auf die in Messungen
des [...]spitals [...] aus den Jahren 2013 und 2014 bezieht, welchen beidseitig
nicht bestandene otoakustische Emissionen ergaben (vgl. E. 5.2.2.-5.2.5.
hiervor). Zur Einschätzung von Dr. med. C____ ist anzumerken, dass weder der
Umstand, dass den Akten zufolge die Beschwerdeführerin keine fachärztliche
Behandlung wegen ihrer Höreinschränkung zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch
genommen hatte noch die Tatsache, dass diese keine Schwierigkeiten beim Erwerb
der Zweitsprache (Schweizerdeutsch) gehabt haben soll, die Beweiskraft der
fachärztlichen Einschätzung der Behandlerin nicht ohne weiteres zu entkräften
vermögen (vgl. E. 2.2. hiervor), zumal der Zeitpunkt, in dem ein
Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich ist (E. 3.1.2. hiervor) .
Sie geben jedoch Anstoss dazu, die medizinische Sachlage eingehender abzuklären.
Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin ergänzende fachärztliche Abklärungen (Art.
13 Abs. 2 lit. a IVG und Rz. 7 KSME) vornehmen müssen (vgl. BGE 142 V 58
E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2), was sie jedoch unterlassen hat. Damit hat sie den
Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt
(vgl. E. 4.1. hiervor). Im Rahmen der erneuten Sachverhaltsabklärung hat die
Beschwerdegegnerin insbesondere auch die Akten des [...]spitals [...], welche
die vorliegende Angelegenheit betreffen, einzuholen.
5.4.
Aus dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass angesichts
der vorliegend dünnen medizinischen Aktenlage und der entgegenstehenden
fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. C____ der Meinung der
Beschwerdegegnerin, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem
Geburtsgebrechen auszugehen sei, nicht gefolgt werden kann. Die
Beschwerdegegnerin hat daher auf unvollständiger Sachlage mit Verfügung vom 23.
Februar 2024 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen zur
Behandlung von Geburtsgebrechen abgelehnt. Da der medizinisch relevante
Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin
diesen in phoniatrisch-pädaudiologischer Hinsicht vertiefter abzuklären. Danach
muss die Beschwerdegegnerin nochmals über einen Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin entscheiden. Da vorliegend dem Gesuchsformular vom
21. März 2023 (IV-Akte 3) nicht entnommen werden kann, welche
medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG
konkret beantragt wurden, hat die Beschwerdegegnerin überdies bei der
Beschwerdeführerin nachzufragen, welche Leistungen sie ersucht. Fraglich ist
überdies, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar
2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen zur
Eingliederung gemäss Art. 12 IVG abgelehnt hat, obwohl die
Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 21. März 2023 (IV-Akte 3) – neben
der Zusprache von Hilfsmitteln (Hörgeräte) – einzig medizinische Massnahmen zur
Behandlung von Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG beantragt hatte. Auch
diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer erneuten Verfügung Klarheit
zu schaffen.
6.
6.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die
Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2
Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: