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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
August 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.34
Verfügung vom 15. Februar 2024
Kein Anspruch auf orthopädische
Masssicherheitsschuhe
Tatsachen
I.
a)
Der 1999 geborene Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ausgebildeter
Logistiker EFZ. Seit dem 1. Mai 2022 arbeitet er in einem Pensum von
100 % am C____ (vgl. Anmeldung vom 21. März 2023, Akte 2 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, S. 3). Am 21. März 2023
stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um
Kostengutsprache für orthopädische Masssicherheitsschuhe (IV-Akte 2; vgl.
auch die entsprechende Verordnung von Dr. D____, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
31. Januar 2023, IV-Akte 4, S. 1).
b)
Mit Vorbescheid vom 26. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Zur
Begründung gab sie an, dass Sicherheitsschuhe, welche zur Ausübung der
beruflichen Tätigkeit dienten, die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht deckten (IV-Akte 8).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, am
30. Mai 2023 Einwand (IV-Akte 12).
c)
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge mehrere Berichte des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akten 15, 29 und 33) sowie
Unterlagen von Dr. E____, [...] (IV-Akte 33) und F____, G____ (IV-Akten 26
und 28) ein. Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des RAD verneinte die
Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme für orthopädische Masssicherheitsschuhe
mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (IV-Akte 34).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 20. März 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2024 aufzuheben und es sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache
für orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe) zu bewilligen.
2. Eventualiter sei
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten,
weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über das
Kostengutsprachegesuch zu verfügen.
3. Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai
2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 3. Juni 2024 und Duplik vom 13. Juni 2024
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. August 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache für
«orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe)» mit Verfügung vom 15. Februar
2024 ab. Zur Begründung gab sie an, gemäss den vorliegenden medizinischen
Abklärungen ergebe sich keine Indikation für «orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe)».
Der Beschwerdeführer trage derzeit normale Konfektionsschuhe, welche keine
medizinischen Beschwerden wie Druckstellen oder Entzündungen verursachten. Die
Infektion der Zehenzwischenräume (Interdigitalmykose) aufgrund starken
Schwitzens sei dermatologisch zu behandeln. Anhand des radiologischen
Bildmaterials sei zwar ersichtlich, dass es sich um eine Normvariante von
Füssen handle, welche eine breitere Ausführung von Sicherheits-/Arbeitsschuhen
erforderten, es aber zugleich auch für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich
über im Handel verfügbare und geeignete Arbeits- und Sicherheitsschuhe beraten
zu lassen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass ihr keine Fehlberatung oder
Fehlversorgung bezüglich der Arbeitsschuhe aufgelastet werden könne (IV-Akte
34). Daran hält sie im vorliegenden Verfahren fest. Medizinisch stützt sich die
Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Stellungnahmen des RAD ab (IV-Akten
15, 29, 33 und 39).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aus Sicherheitsgründen
verpflichtet sei, bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit,
Sicherheitsschuhe zu tragen. Er verfüge über einen ausserordentlich kurzen Hohlspreizfuss
mit ausserordentlich breitem Vorfuss beidseits. Die vom Beschwerdeführer
getragenen handelsüblichen Sicherheitsschuhe führten jeweils zu Blasen und
druckbedingten Entzündungen im Bereich der an die Schuhwand grenzenden
Nagelfalzbereich. Während seiner beruflichen Tätigkeit, trage er Freizeitschuhe.
Diese verursachten bei ihm zwar keine Beschwerden, seien aber nicht
Suva-konform. Durch den behandelnden Orthopäden Dr. D____ seien ihm orthopädische
Massschuhe als Sicherheitsschuhe verordnet worden, da es für seine Fussform
keine Sicherheitsschuhe im Handel gebe. Als Logistiker EFZ sei er auf
massangefertigte Sicherheitsschuhe angewiesen und habe einen Anspruch auf eine
entsprechende Kostenübernahme der Beschwerdegegnerin.
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 15. Februar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
orthopädische Massschuhe verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d
IVG gehören auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eingliederungsmassnahmen.
3.2.
Entsprechend der Regelung von Art. 21 IVG hat der Versicherte im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,
deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im
Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die
Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung bedarf. Kosten für Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese
als Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer
Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel
zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab.
Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität
anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
3.3.
Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung
den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit
neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und
Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu
genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der
gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (BGE 143 V
190, 192 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat in der Regel nur
Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehren. Das Gesetz will nämlich die Eingliederung lediglich so weit
sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner
muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108, 110 E. 2a; BGE
121 V 258, 260 E. 2c).
3.4.
Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie
ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das
Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt
darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang
aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten
grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben (Art. 2 Abs. 1 HVI).
3.5.
3.5.1 Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang
aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung,
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig
sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten
Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die
funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs
ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch
erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die
invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf
Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch
eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst
zu tragen (Abs. 4 Satz 1).
3.5.2 Ziffer 4 des Anhangs zur HVI regelt Schuhwerk und
orthopädische Schuheinlagen. Vergütet werden folgende Hilfsmittel: 4.01
orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich
Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht
möglich ist; 4.02 orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an
Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03 orthopädische
Spezialschuhe; 4.04 invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen
sowie 4.05 orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung
einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
3.5.3 Die leistungsspezifische Invalidität (Art. 4
Abs. 2 IVG, vgl. dazu z.B. BGE 140 V 246, 252 E. 6.1 = Praxis 2014
Nr. 106, S. 852 und BGE 130 V 343, 348 E. 3.3.2 mit weiteren
Hinweisen) besteht bei Hilfsmitteln darin, dass eine Person die wegen eines
Gesundheitsschadens durch einen länger dauernden vollständigen oder teilweisen
Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion bei einer der in
Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten behindert ist und
daher des Einsatzes eines Hilfsmittels bedarf, um den Mangel (möglichst)
auszugleichen. Die Erforderlichkeit des Hilfsmittels muss aus dem
Gesundheitsschaden resultieren. Ausserdem muss dieses für die Erfüllung des
gesetzlich geschützten Bereichs notwendig sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2018
vom 1. Februar 2019 E. 3.1. und 8C_818/2016 vom 3. August 2017
E. 3.3. mit Hinweisen).
3.6.
3.6.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Der
Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
(Art. 43 Abs. 1bis ATSG, vgl. auch BGE 122 V 157,
160 E. 1b).
3.6.2 Die IV-Stelle kann zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
bzw. der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs den RAD beiziehen
(vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVV). Verfassen die
RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische
Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 5.4 und I 143/07
vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben nicht denselben
Beweiswert wie ärztliche Gutachten, d.h. sie stellen keine Gutachten im Sinne
von Art. 44 ATSG (vgl. BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 f.) jedoch
entscheidrelevante Aktenstücke dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017
vom 5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss
er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009
vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und
BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE
145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.6.3 Auch der Sozialversicherungsprozess beim
Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten – nebst den
RAD-Stellungnahmen – zwei Einträge in einem Sprechstundenverlauf, Röntgenbilder
und eine Fotodokumentation der Füsse des Beschwerdeführers.
In ihren Einträgen im Sprechstundenverlauf vom 24. und 31. Januar 2023 diagnostizierten
die Ärzte der Praxisgemeinschaft H____ einen ausserordentlich kurzen
Hohlspreizfuss beidseitig. Sie erklärten, der Beschwerdeführer habe besondere
Anforderungen an notwendige Sicherheitsschuhe im beruflichen Alltag. Zur
Konsultation vom 24. Januar 2024 hielten sie fest, dass der
Beschwerdeführer schon lange Probleme beim Schuhkauf bekunde. Je nach Modell
trage er Schuhgrösse 37 bis 39, bei einem ausserordentlich breiten Vorfuss.
Dadurch leide er regelmässig an Blasenbildung und druckbedingte Entzündungen im
Bereich der an die Schuhwand grenzenden Nagelfalzbereiche. Am Untersuchungstag
hätten sich keine Druckstellen oder Entzündungen, jedoch verschiedentlich eine
Interdigitalmykose gezeigt (IV-Akte 7, S. 2). Am 31. Januar 2023
hielten sie fest, dass die Röntgendiagnostik (vgl. Röntgenbilder, IV-Akte 31)
die Klinik im Sinne des ausserordentlich kurzen ausgeprägten Hohlspreizfusses
beidseits bestätigt habe. Es erfolge eine Massschuhverordnung für
Sicherheitsschuhe zu Handen der [...] Firma G____). Die entsprechende
Verordnung stellten sie gleichentags aus (vgl. IV-Akte 4, S. 1).
4.2.
F____ der Firma G____, unterbreitete der Beschwerdegegnerin am 2.
März 2023 einen Kostenvoranschlag, beinhaltend ein Paar orthopädische
Massschuhe für einen Betrag von Fr. 4'310.10 (vgl. IV-Akte 3). F____
hielt in einer undatierten Fotodokumentation, welche er der Beschwerdegegnerin
mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2023 zukommen liess (IV-Akte 26), fest,
dass das Versorgungskonzept einen angepassten Mass-Schuh mit Zertifikat ISO
20345 mit einer genügend breiten Vorderkappe und einer Passformgenauigkeit im
Rückfuss vorsehe. Bis jetzt sei noch nichts umgesetzt worden. Der
Beschwerdeführer müsse mit einer Dispens gesetzeswidrige Schuhe tragen und sei
dem Schadenrisiko bei einem allfälligen Unfall ausgesetzt. In der
Fotodokumentation finden sich unter anderem ein Bild der Sicherheitsschuhe des
Beschwerdeführers (IV-Akte 26, S. 7) sowie Bilder, auf welchen der
Beschwerdeführer auf der Innensohle seines Arbeitsschuhes steht
(IV-Akte 26, S. 3 und 6).
4.3.
In der RAD-Stellungnahme 24. August 2023 hielt Dr. I____ fest, dass im
Sprechstundeneintrag von Dr. D____ vom 31. Januar 2023 (vgl. E. 4.1.)
ein kurzer Hohlspreizfuss beidseits beschrieben werde. Ferner ergebe sich aus
dem Sprechstundeneintrag, dass sich beim Tragen normaler Konfektionsschuhe
keine Druckstellen oder Entzündungen zeigten. Der Beschwerdeführer leide an
einer Interdigitalmykose, welche behandelt werden müsse, wobei aber die
Behandlung nicht durch einen orthopädischen Massschuh erfolgen könne. Der RAD-Arzt
wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit normale Konfektionsschuhe
trage, in welchen er weder Druckstellen noch Entzündungen habe. Aus Sicht des
RAD sollte es möglich sein, einen geeigneten Arbeitsschuh zu finden, welcher
auch die Arbeitsschutzkriterien erfüllt. Er empfahl die Einholung weiterer Informationen
und die anschliessende Wiedervorlage an den RAD.
In seinen weiteren Stellungnahmen vom 7. November 2023 sowie vom 31.
Januar 2024 blieb Dr. I____ bei seiner Meinung, dass keine Indikation für orthopädische
Massschuhe bestehe. Er erklärte – basierend auf den vorhandenen Unterlagen –
dass es sich bei der vorliegenden Fussform radiologisch wie auch klinisch um
eine Normvariante von Füssen handle, welche eine breite Ausführung von
Sicherheits-/Arbeitsschuhen erfordere. Solche Sicherheitsschuhe seien im Handel
verfügbar (IV-Akte 29 und 33). Dr. I____ legte daraufhin in seiner
abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 30. April 2024 dar, dass sich aus
medizinischer Sicht keine neuen Aspekte mehr ergeben haben (IV-Akte 39).
4.4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er eine aussergewöhnliche
Fussform aufweise und für eine sogenannte germanische Fussform keine
entsprechenden Schuhe vorhanden seien. Zudem kritisiert er, dass der RAD den
Beschwerdeführer weder klinisch untersucht habe, noch belegen könne, um was es
sich für eine Normvariante von Füssen handle. Ebenfalls liege kein Beleg für im
Handel vorhandene geeignete Sicherheitsschuhe vor (Beschwerde vom 20. März 2024
und Replik vom 3. Juni 2024).
4.5.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird in den Stellungnahmen
des RAD nachvollziehbar dargelegt, dass keine Notwendigkeit von orthopädischen
Massschuhen gegeben ist. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. E. 3.6.2). Die sich in den Akten befindlichen Sprechstundeneinträge
vom 24. und vom 31. Januar 2023 (vgl. E. 4.1. sowie IV-Akte 7,
S. 2) sind äusserst knapp und äussern sich zu wenig ausführlich zur Frage,
weshalb der Beschwerdeführer Masssicherheitsschuhe benötigt und nicht auf
Konfektionssicherheitsschuhe zurückgreifen kann. Auch die Röntgenbilder (vgl.
IV-Akte 31, S. 3 ff sowie E. 4.1) und die Fotodokumentation
von F____ (vgl. IV-Akte 26 sowie E. 4.2) lassen nicht auf einen
Anspruch auf Massschuhe schliessen. Auf den Fotos sind ausschliesslich die
Füsse zu sehen, welche nicht klar aufzeigen, dass ein Massschuh benötigt wird. Der
Umstand, dass die aktuellen Konfektionssicherheitsschuhe unpassend sind, lassen
nicht darauf schliessen, dass gar keine passenden Konfektionssicherheitsschuhe erhältlich
sind, welche dem Beschwerdeführer keine Beschwerden bereiten würden. Die
erwähnten Unterlagen begründen nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb der
Beschwerdeführer auf Masssicherheitsschuhe angewiesen sein soll. Insbesondere
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, in der Freizeit offensichtlich
Konfektionsschuhe tragen kann und – soweit aus dem Sprechstundeneintrag vom
24. Januar 2023 ersichtlich (vgl. IV-Akte 7, S. 2) – auch keine
Entzündungen oder Druckstellen aufweist, die auf das Tragen dieser Konfektionsschuhe
zurückzuführen wären. Überdies geht aus Ziff. 4.01 des Anhangs zur HVI
hervor, dass orthopädische Massschuhe nur dann von der IV als Hilfsmittel
übernommen werden können, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02 bis
4.04 (orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder
orthopädischen Spezialschuhen, orthopädische Spezialschuhe und
invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen) nicht möglich ist
(vgl. E. 3.5.2). Auch diese Möglichkeit wird weder von Seiten des
behandelnden Arztes, noch von Seiten der F____s diskutiert. Dies macht umso
deutlicher, wie sehr es ihrer Aussage, der Beschwerdeführer benötige
orthopädische Masssicherheitsschuhe an Begründungstiefe mangelt, um auf diese
Aussagen abzustellen. Demgegenüber stellt sich die Beurteilung des RAD als
schlüssig dar.
Was ferner die Interdigitalmykose betrifft, so ist einleuchtend, dass diese
nicht mit einem orthopädischen Massschuh erfolgen kann, sondern dermatologisch
behandelt werden sollte (vgl. dazu RAD-Berichte vom 24. August 2023,
IV-Akte 15, S. 3 sowie vom 7. November 2023, IV-Akte 29,
S. 3). Weder die erwähnten Sprechstundeneinträge, noch die Röntgenbilder
(welche letztlich zum Sprechstundeneintrag vom 31. Januar 2023 führten,
vgl. IV-Akte 7, S. 2) oder die Fotodokumentation vermögen auch nur
leichte Zweifel an den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. I____ zu wecken.
Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt.
4.6.
Gestützt auf die medizinischen Unterlagen kann somit nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer orthopädische
Masssicherheitsschuhe benötigt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf orthopädische Masssicherheitsschuhe mit Verfügung vom 15.
Februar 2024 zu Recht verneint.
4.7.
Im Übrigen ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine leistungsspezifische
Invalidität vorliegt, dafür ein länger dauernder vollständiger oder teilweiser Ausfall
eines Körperteils oder einer Körperfunktion notwendig wäre (vgl. E. 3.5.3).
Da ein Anspruch auf orthopädische Masssicherheitsschuhe bereits aufgrund der
obigen Ausführungen verneint werden muss, kann vorliegend darauf verzichtet
werden, diese Frage zu klären.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang und dem vorliegend geringen
Aktenumfang gehen die aus einer Gebühr von Fr. 400.-- bestehenden ordentlichen
Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69bis Abs. 1 IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: