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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
August 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.36
Verfügung vom 29. Februar 2024
Rentenrevision nach Art. 17 Abs.
1 ATSG; Beweiswert Arztberichte
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 21. November 2012
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) angemeldet (IV-Akte 3). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er
angegeben, dass er keine Kraft im Arm habe und nicht schwer heben könne. Als
Ursache dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte er einen Unfall
(Sturz auf der Kellertreppe am 9. Oktober 2009) bzw. einen Rückfall (Meldung
vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene
medizinische Berichte ein. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes ordnete
die IV-Stelle sodann eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische
Begutachtung an. Das psychiatrische Gutachten (Dr. med. C____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH) datiert vom 21. April 2017 (IV-Akte 97) und
das rheumatologische (Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie FMH) vom 6.
April 2017 (IV-Akte 98; mit bidisziplinärer Gesamtbeurteilung, IV-Akte 98 S.
21).
Mit Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 115) sprach die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 eine bis 31. August 2014
befristete ganze Invalidenrente zu. Die Terminierung der Rente per 31. August
2014 erfolgte aufgrund eines leistungsausschliessenden Invaliditätsgrades (15 %)
per 1. September 2014.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. November 2018
(IV-Akte 117) zum zweiten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er
machte dabei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge des Unfalles
im Jahr 2009 geltend und gab an, dass sein Arm nicht beweglich sei und dieser
bei zu langer oder fester Bewegung schmerze und dann ruhiggestellt werden
müsse. Des Weiteren seien beidseitige Ellbogenschmerzen dazugekommen. Die
Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Berichte behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers
zu den Akten (IV-Akte 118 und 123).
Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 5. Februar 2019
(IV-Akte 125) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht mit
der Begründung, aufgrund der eingereichten Berichte habe keine wesentliche
Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden
können. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. März 2019 Einwand (IV-Akte
129) und reichte daraufhin neue medizinische Berichte ein (IV-Akte 133).
Zusätzlich zu den in der Neuanmeldung genannten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen machte er auch eine Verschlechterung des psychiatrischen
Zustandes geltend.
Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 138) erachtete der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
als glaubhaft und die IV-Stelle trat mit Schreiben vom 10. Juli 2019 auf das
Gesuch ein (IV-Akte 139). Letztere holte weitere Berichte bei den behandelnden
Ärzten (IV-Akte 140 f.) sowie eine erneute Beurteilung beim RAD (IV-Akte 146)
ein.
Mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (IV-Akte 151) kündigte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Der
Beschwerdeführer erhob am 14. Mai 2020 erneut Einwand (IV-Akte 152 und 154).
Der RAD nahm zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden am 14.
September 2020 Stellung (IV-Akte 160). Am 23. September 2020 erging die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 162).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2020 (IV-Akte
163) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. April 2021
(IV.2020.133) ab. Es kam zum Schluss, die Feststellung der IV-Stelle, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im massgeblichen Zeitraum (angefochtene
Verfügung vom 23. September 2020 verglichen mit dem Zeitpunkt des Erlasses der
vorangehenden Verfügung am 12. April 2018) nicht in relevanter Art und Weise
verschlechtert, sei nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2021 (9C_381/2021) ab.
c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Januar 2023 (IV-Akte
178) mit Hinweis auf beidseitige Schulterschmerzen, Schmerzen am Ellbogen
beidseits mit Bewegungseinschränkung, Nervosität, Schlafstörungen, Depressionen
und Rückenschmerzen mit Beilage eines Berichts von Dr. med. E____ vom 3.
November 2022 (IV-Akte 180) ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an.
Der RAD empfahl mit Bericht vom 9. März 2023 (IV-Akte 182), auf
das Gesuch wegen Hinweisen für eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung
einzutreten. Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte der
behandelnden Fachärzte und der Hausärztin ein (siehe IV-Akte 186 und 187). Am
4. August 2023 (IV-Akte 196) nahm RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für
Physikalische und Rehabilitative Medizin FMH, Stellung zu den eingeholten
Arztberichten. Mit Vorbescheid vom 28. September 2023 (IV-Akte 197) stellte die
IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. RAD-Ärztin Dr. med.
F____ nahm am 15. Januar 2024 (IV-Akte 206) ein weiteres Mal Stellung. Am 29.
Februar 2024 (IV-Akte 207) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung.
II.
Mit Beschwerde vom 16. April 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 29. Februar 2024 aufzuheben und ihm
ab einem noch festzusetzenden Datum mindestens eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung
eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragt die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 bewilligt der
Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege durch Herrn lic. iur. B____,
Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 8. August 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 29. Februar 2024 nicht
in rentenrelevanter Weise geändert. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur
Hauptsache ein, es sei sehr wohl von einer relevanten Sachverhaltsänderung
auszugehen und die IV-Stelle müsse seinen Gesundheitszustand vertieft abklären.
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 29. Februar 2024 eine
rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes und damit einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 21.
November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1.).
3.2.
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).
3.3.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016, 9C_894/2015, E. 5.2). In
Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der
Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der
Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich
geändert haben (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.
2.1 mit weiteren Hinweisen und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet
daher die Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) den Referenzzeitpunkt.
Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das
bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ und
Dr. med. C____ (Gutachten vom 6. April 2017 und vom 21. April 2017, IV-Akte 97 und
98) sowie die nachfolgend ergangenen Arztberichte bis zur massgeblichen
Verfügung vom 29. Februar 2024.
3.5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.6.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Auch einer versicherungsinternen
Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson kann Beweiskraft zukommen, wenn sie
sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen
einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2019,
9C_233/2019, E. 3.1.). Ergänzende Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen,
wobei auch nur geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf
BGE 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1.
Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September
2020 hat sich in der Beurteilung des Gesundheitszustands im Wesentlichen auf
das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____
und Dr. med. C____ (IV-Akte 97 und 98) und die nachfolgenden fachärztlichen
Berichte abgestützt.
4.2.
Dr. med. D____ erhob im Gutachten vom 6. April 2017 als somatische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schulterimpingement und
eine Supraspinatustendinose an der rechten Schulter (u.a. Status nach
Schulterarthoskopie und juxtaglenoidaler Adhäsiolyse, subrakromialer
Dekompression und Akromioplastik am 28. März 2014; IV-Akte 98 S. 14). Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter
unspezifische Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 20. Dezember 2011, wobei gemäss
MRT (Magnetresonanztomographie) vom 9. Januar 2012 diskrete degenerative
Veränderungen an der LWS (Lendenwirbelsäule) ohne traumatische Läsionen
vorlägen. Ferner erhob er klinische Zeichen von Symptomausweitung und
Selbstlimitierung und linksseitige Ellbogenschmerzen seit Ende 2016 (IV-Akte 98
S. 14). Er führte weiter aus, dass eine erhebliche Bewegungseinschränkung der
rechten Schulter bestehe, jedoch mit Ausnahme der Rotationsbewegungen inkl.
Aussenrotation, weswegen klinisch keine Frozen Shoulder mehr vorliege. Ebenso
hielt er fest, dass keine relevante Asymmetrie in den Umfangmessungen der Arme
festgestellt werden konnte. Der Gutachter führte aus, dass somit von einem
symmetrischen Einsatz beider Arme im Alltag auszugehen sei (IV-Akte 98 S. 16).
4.3.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ aus, der
Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser seit
dem 4. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit
sei der Beschwerdeführer hingegen seit dem 4. Juli 2012 zu 100 %
arbeitsfähig, vorbehältlich der jeweils während drei Monate andauernden
Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge der beiden rechtsseitigen
Schulteroperationen vom 7. November 2012 sowie vom 28. März 2014 (IV-Akte 98 S.
21 f., vgl. zur Umschreibung der Verweistätigkeit IV-Akte 98 S. 19).
4.4.
Dr. med. C____ erhob in seinem Gutachten vom 21. April 2017 keine
psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter
akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.2)
sowie spezifische (isolierte) Phobien vor Schwimmbädern, Gewässern und Mäusen
(ICD-10 F 40.2; IV-Akte 97 S. 17). Gestützt auf diese Befunde schlussfolgerte
der Gutachter, dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der zuletzt ausgeübten sowie auch in einer
alternativen Tätigkeit und darüber hinaus auch keine Verminderung der
Leistungsfähigkeit begründet werden könne (IV-Akte 97 S. 19).
4.5.
Der Gutachter nahm auch Stellung zu dem von Dr. med. G____ am 19.
Mai 2016 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt ausgefüllten Berichtformular
(IV-Akte 86 S. 1 ff.), in welchem eine mittelgradige depressive Episode (F32.1)
diagnostiziert wurde. Dr. med. C____ konnte sich dieser Einschätzung nicht anschliessen,
weil sich ein mittelgradiger Schweregrad der Depression aufgrund der
beschriebenen Befunde kaum habe begründen lassen (IV-Akte 97 S. 12 f.). Er
führte aus, dass retrospektiv am ehesten von einer vorübergehenden
Anpassungsstörung im Sinne einer leichtgradigen depressiven Reaktion auszugehen
sei. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass nie eine psychopharmakologische
Behandlung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer abgesehen von zwei
kurzdauernden Behandlungen im Jahre 2015 keine weiteren psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Therapien in Anspruch genommen habe, woraus kein
ausgewiesener Leidensdruck ersichtlich werde.
4.6.
Das MRT vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 186 S. 17) zeigte jeweils eine
Hernierung LWK 3/4 und LWK5/SWK 1, aber keine radikuläre Komponente. Am 19.
Dezember 2019 musste sich der Beschwerdeführer einer extraperiotonealen
Hernienplastik rechts unterziehen (Bericht Dr. med. H____ vom 20. Dezember 2019,
IV-Akte 186 S. 15).
4.7.
Am 9. Januar 2020 (IV-Akte 186 S. 13) berichteten Prof. Dr. med. I____,
Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. J____, dass anhand der Anamnese und
der klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungen ein
Carpaltunnel-Syndrom oder eine Ulnaris Neuropathie als Ursache der Symptome
nicht habe bestätigt werden können. Eine zentrale Genese sei bei sonst
unauffälliger Kraft und eher untermittellebhafter Reflexe eher
unwahrscheinlich. Sie diagnostizierten unklare Brachialgien im Ellbogen
beidseits sowie Kribbelparästhesien in den Unterarmen bis in den Finger ziehend.
4.8.
Im Bericht vom 23. Januar 2020 (IV-Akte 187 S. 15) diagnostizierte
Dr. med. E____, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes
bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie des rechten Schultergelenkes und eine
chronisch rezidivierende Epicondylitis humeri radialis beidseits. Ein
Karpaltunnelsyndrom schloss er an beiden Seiten aus. In der klinischen
Untersuchung habe sich ein deutlicher Druckschmerz über dem Epicondylitis
humeri radialis beidseits mit einem deutlichen Extensionsschmerz und auch einer
Schmerzausstrahlung in die Extensorenloge gezeigt. Insgesamt müsse man von
einem sehr prolongierten und auch komplizierten Verlauf ausgehen, es bestehe
eine generalisierte Schmerzproblematik.
5.
5.1.
Die IV-Stelle stützt die strittige Verfügung vom 29. Februar 2024
auf die nachfolgenden Arztberichte. Anhand dieser Berichte ist die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers mit seinem im bidisziplinären Gutachten aus dem
Jahr 2017 beschriebenen Gesundheitszustand zu vergleichen.
5.2.
Dr. med. K____, Fachärztin für Kardiologie und Innere Medizin FMH,
untersuchte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 kardiologisch und hielt am
5. Oktober 2021 (IV-Akte 186 S. 8) unter Diagnosen fest, dass es keinen Hinweis
auf eine hämodynamisch bedeutsame koronare Herzkrankheit gebe und sie schloss
eine Kardiomyopathie oder ein Vitium Cordis aus, hielt aber kardiovaskuläre
Risikofaktoren fest.
5.3.
Die Elektroneurographie vom 6. Oktober 2020 zeigte eine regelrechte
motorische und sensible distale Neurographie des Nervus ulnaris beidseits. Sie
zeigte eine motorisch regelrechte Nervenleitgeschwindigkeit und Amplitude im
Unterarm- und Oberarmsegment. Die sensible Neurographie des Ramus superficialis
nervi radialis beidseits war unauffällig. Neurosonographisch zeigte sich ein
unauffälliger Nervus medianus rechts ohne Nachweis eines Carpaltunnelsyndroms
rechts (EMG-Bericht und Neurosonographie vom 6. Oktober 2020, IV-Akte 186 S.
10). Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 9.
Oktober 2020 (IV-Akte 187 S. 18) aus, dass beim Beschwerdeführer bei chronischen
Schmerzen im Bereich des lateralen Ellbogens im Sinne einer Epicondylitis
humeri radialis rechts über längere Zeit Parästhesien am dorsalen Unterarm
sowie bis zum radialseitig dorsalen Handgelenk rechts vorhanden gewesen seien.
Diese hätten sich durch die lokale Infiltration am Epicondylus humeri radialis
gebessert. Klinisch, elektrodiagnostisch und neurosonographisch bestünden keine
Hinweise auf eine lokale Nervenläsion am rechten Arm. Weder bestünde ein
Carpaltunnelsyndrom noch eine Ulnarisneuropathie rechts, auch ein
Supinatorlogensyndrom könne er nicht erkennen. Er halte die Parästhesien
weniger als Ausdruck einer lokalen Nervenläsion als eher durch die
Epicondylitis humeri radialis rechts ausgelöste pseudoneuropathische
Missempfindungen.
5.4.
Der behandelnde Unfallchirurg Dr. med. E____ führte in der
«fachärztlichen Bescheinigung» vom 3. November 2022 (IV-Akte 180) aus, er stelle
nunmehr auch links eine Rotatorenmanschettenruptur fest, zusätzlich finde sich
an beiden Ellbogengelenken eine Epicondylitis humeri radialis und auch ulnaris.
Diesbezüglich würden auch immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem
Corticoid erfolgen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %.
5.5.
Am 8. Februar 2023 (IV-Akte 186 S. 7) berichtete Dr. med. E____, er
habe beim Beschwerdeführer immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem
Kortikoid in die beiden Schultergelenke und beiden Ellbogengelenke
durchgeführt. Der Beschwerdeführer klage immer wieder über wechselnde Beschwerden
im Bereich beider Ellbogengelenke im Sinne der Epicondylitis humeri radialis
beiderseits. Zusätzlich klage er momentan auch über eine Beschwerdesymptomatik
im linken Schultergelenk mit einem Abduktionsschmerz und auch einer
Einschränkung der Beweglichkeit. Die Beschwerdesymptomatik an der rechten
Schulter sei im Wesentlichen stationär. Anlässlich der Konsultation vom 30.
Januar 2023 habe sich ein Abduktionsschmerz des linken Schultergelenks bei doch
relativ erhaltener Kraft gezeigt. Hier sei eine intraartikuläre Injektion mit
einem Kortikoid erfolgt. Am linken Ellbogen sei der Druckschmerz über dem
Epikondylus eher geringer gewesen und es habe sich auch nur ein minimer
Extensionsschmerz gefunden. Am rechten Ellbogen sei die Beschwerdesymptomatik deutlich
besser. Der Beschwerdeführer habe von ihm erneut ein Arbeitszeugnis für eine
Arbeitsunfähigkeit von 60 % erhalten. Im Rahmen der Arbeitstätigkeit von
40 % sei die Situation relativ gut kompensiert.
5.6.
Die Hausärztin Dr. med. M____, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin FMH, attestierte im Bericht vom 17. März 2023 (IV-Akte 186 S. 2) eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2019 bis zum 7. Februar 2020. Seit
2018 sei der Beschwerdeführer erneut bei Dr. med. E____ in Behandlung. Dazu gekommen
seien die Beschwerden im Ellbogenbereich beidseits und Schulterschmerzen links.
Deswegen habe der Beschwerdeführer intermittierend Kortikoidinfiltrationen
erhalten. Ausserdem habe er bewegungsabhängige chronische Rückenbeschwerden.
Wegen der chronischen Schmerzsymptomatik und der Einschränkungen im täglichen
Leben und der Arbeit sei er depressiv geworden. Bis vor sechs Monaten sei er in
psychologischer Behandlung gestanden. Dr. med. M____ diagnostizierte ein
chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter nach Unfall 2009 mit
Schulterkontusion, eine chronische Epikondylitis humeri radialis beidseits,
Schulterschmerzen links, Impingement- und Rotatorenmanschettensyndrom, ein
chronisches LWS-Syndrom und eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer
arbeite zu 40 % als Bauarbeiter (leichte Arbeit: sortieren, überwachen,
kontrollieren). Sie empfehle erneut eine psychologische Behandlung. Der
Beschwerdeführer sei durch Schulterschmerzen beidseits mit
Bewegungseinschränkungen und Ellbogenschmerzen beidseits eingeschränkt.
5.7.
Am 9. März 2023 (IV-Akte 182) nahm RAD-Ärztin N____, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Stellung zur Frage, ob wesentliche Anhaltspunkte bestünden, für
eine voraussichtlich länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit
Erlass der Verfügung vom 23. September 2020. Die RAD-Ärztin empfahl, auf die
Neuanmeldung einzutreten, da es solche Hinweise gebe. Sie verwies auf die neue
Rotatorenmanschettenruptur links und die Epicondylitis humeri radialis und
ulnaris beidseits. Es würden Angaben zur Therapie, zu den objektiven Befunden
und eine entsprechende Bildgebung benötigt.
5.8.
Dr. med. E____ präzisierte im Bericht vom 16. März 2023 (IV-Akte 187
S. 2), aktuell klage der Beschwerdeführer immer wieder über bestehende
Beschwerden an beiden Ellbogengelenken und auch an beiden Schultergelenken.
Diesbezüglich erfolgten immer wieder intraartikuläre Injektionen mit einem
Kortikoid. Zusätzlich sei eine Schmerztherapie mit Schmerztabletten und
Schmerzsalbe erfolgt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung
vor allem des rechten Schultergelenkes. Zusätzlich bestünde auch eine leichte
Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes. An beiden Schultergelenken
bestünde ebenfalls eine Schmerzsymptomatik. Rechtsseitig seien der Nacken- und
Schürzengriff deutlich schlechter durchführbar. Rechtsseitig erreiche der
Beschwerdeführer nur eine Abduktion von knapp 40°. An beiden Ellbogengelenken
bestünde eine gute Beweglichkeit mit immer wieder auftretendem Druckschmerz
über dem Epicondylus humeri radialis beidseits und zum Teil auch am Epicondylus
humeri ulnaris beidseits. Dr. med. E____ diagnostizierte ein chronifiziertes
Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach zweimaliger
Schulteroperation und Frozen Shoulder rechts sowie eine Rotatorenmanschettenruptur
des linken Schultergelenkes und eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris
beidseits. Man müsse von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ausgehen, er attestiere aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Erfreulicherweise
sei es dem Beschwerdeführer möglich, mit einer Restarbeitsfähigkeit von
40 % als Bauhilfsarbeiter zu arbeiten. Eine Operationsindikation wäre
derzeit keine gegeben. An beiden Schulter- und Ellbogengelenken erfolgten immer
wieder Infiltrationen mit einem Kortikoid, die immer wieder eine gewisse
Verbesserung der Situation brächten. Es bestünde eine Funktionseinschränkung
beider Schultergelenke und beider Ellbogengelenke. Diese führten dazu, dass der
Beschwerdeführer schwere Dinge nur schlecht durchführen könne. Ebenfalls seien
Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten schlecht durchzuführen.
Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ohne besondere Belastung beider Arme und
mit den erforderlichen Einschränkungen könne sicherlich zu 50 % durchgeführt
werden. Eine Steigerung in der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sehe er nicht.
5.9.
RAD-Ärztin Dr. med. F____ führte am 4. August 2023 (IV-Akte 196)
aus, dass die beklagten Schulterschmerzen rechts und die Ellbogenbeschwerden
beidseits nicht neu seien, sondern von Dr. med. E____ bereits im Jahr 2018
rapportiert worden seien und auch im Gutachten vom Beschwerdeführer bereits
beklagt worden seien. Dazu habe der RAD bereits am 17. Januar 2020 Stellung
genommen. Dr. med. E____ gehe im November 2022 neu von einem
Schulterimpingement links bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion aus,
allerdings erhebe er in diesem Zusammenhang keinen objektiven klinischen Befund
und es liege auch kein MRT-Befund der linken Schulter vor, der diesen Verdacht
bestätigen würde. Es finde auch keine entsprechende Behandlung statt, sondern
lediglich bei Bedarf intraartikuläre Steroidinfiltrationen und der
Beschwerdeführer arbeite weiterhin zu 40 % auf dem Bau. Eine
richtungweisende Veränderung des Gesundheitszustandes sei daher nicht
eingetreten. Eine angepasste Verweistätigkeit gemäss Belastungsprofil sei dem
Beschwerdeführer nach wie vor ganztags zumutbar. In der Stellungnahme vom 15.
Januar 2024 präzisierte Dr. med. F____, dass der Beschwerdeführer gemäss
Bericht vom 23. März 2023 linksseitig eine nahezu volle Schulter-/Armfunktion
gezeigt habe und er trotz beidseitiger Armbeschwerden weiterhin als Gipser
arbeiten könne, wenn auch in einem reduzierten Pensum. Auch stehe er nicht in
psychologischer Behandlung, was gegen einen psychischen Leidensdruck spreche.
5.10.
Den seit der letzten Verfügung erstellten Arztberichten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Beschwerden an beiden Ellbogen-
und an beiden Schultergelenken beklagt. Die Situation an der rechten Schulter
präsentiert sich gemäss den Berichten von Dr. med. E____ in etwa gleich wie
anlässlich der Begutachtung. Insbesondere wurde bereits die ausgeprägte
Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter vom Gutachter Dr. med. D____
erfasst (siehe Gutachten S. 14, IV-Akte 98). Neu sind Beschwerden an der linken
Schulter hinzugekommen. Dr. med. E____ beschrieb im Bericht vom 16. März 2023
jedoch vor allem eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten
Schultergelenkes, aber nur eine leichte Bewegungseinschränkung des linken
Schultergelenkes. Auch an beiden Ellbogengelenken habe sich eine gute
Beweglichkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer ist damit aufgrund seiner rechtsseitigen
Schulterbeschwerden weiterhin in dem Umfang wie zum Zeitpunkt der Begutachtung
durch Dr. med. D____ eingeschränkt. Wenngleich Beschwerden der linken Schulter
hinzugekommen sind, handelt es sich jedoch nur um leichte Beschwerden, und
diesbezüglich ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. F____ einig zu gehen, dass an der
linken Schulter kein objektiver klinischer Befund beschrieben wurde und eine
Rotatorenmanschettenruptur bildgebend nicht nachgewiesen ist. Die neu
hinzugetretenen Beschwerden an der linken Schulter sind gering ausgeprägt,
weswegen nicht anzunehmen ist, dass diese Beschwerden eine dauernd anhaltende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeuten würden. Die
von Dr. med. E____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer
alternativen Tätigkeit findet in dem von ihm formulierten Belastungsprofil
(siehe Erw. 5.9.) keine Entsprechung und ist auch nicht begründet worden. Dies
reicht nicht aus, um Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. F____ zu
begürnden.
Bezüglich den von der Hausärztin genannten Rückenbeschwerden
hat sich der Beschwerdeführer nicht in fachärztliche Behandlung begeben. Auch
die Hausärztin beschreibt diesbezüglich keine weiteren Einschränkungen oder
Therapien. Damit präsentiert sich auch in dieser Hinsicht die Situation gleich
wie bei der Begutachtung (siehe IV-Akte 98 S. 15) und es ist daher davon
auszugehen, dass sich im Vergleich zum Zustand bei der Untersuchung durch den
Gutachter Dr. med. D____ am 20. März 2017 in somatischer Hinsicht nichts
Wesentliches verändert.
5.11.
Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des psychiatrischen
Gesundheitszustandes geltend, legt aber keinen psychiatrischen Fachbericht vor.
Seine Hausärztin beschreibt, dass der Beschwerdeführer wegen der chronischen
Schmerzsymptomatik und der Einschränkungen im täglichen Leben und der Arbeit
depressiv geworden sei. Eine psychiatrische Symptomatik beschreibt sie jedoch
nicht. Sie empfiehlt eine Psychotherapie, der Beschwerdeführer ist jedoch
aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung. Dies lässt auf einen eher geringen
Leidensdruck schliessen. Damit besteht auch aus psychiatrischer Sicht kein
Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen oder ein neues Gutachten einzuholen.
5.12.
Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er bei
Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung einen neuerlichen Antrag auf
Leistungsbezug stellen kann, wenn ein fachärztlicher Bericht vorliegt, der
aufgrund einer entsprechenden Diagnostik und Befundung eine Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustandes ausweist.
5.13.
Unter diesen Umständen ist keine wesentliche Änderung des
somatischen noch des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber der letzten
Verfügung vom 23. September 2020 eingetreten und die IV-Stelle durfte in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts
vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) von einer Begutachtung des
Beschwerdeführers absehen. Insbesondere lagen mehrere aktuelle fachärztliche
Abklärungen vor, sodass von einer weiteren Begutachtung keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten sind.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen
von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr.
3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
in der Höhe von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu
Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 243.00 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: