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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.3
Verfügung vom 16. November 2023
Beschwerdeabweisung; Gutachten
beweiskräftig.
Tatsachen
I.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...] (IV-Akte
4) und war am [...]spital [...] als [...] in einem 50%-Pensum angestellt
(IV-Akte 2, S. 6), als sie sich anlässlich eines Urlaubs im Juli 2019 in [...]
eine Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (in Folgenden: EBV) zuzog. Seither leidet
sie an einem Chronic Fatigue-Syndrom (vgl. IV-Akte 86, S. 20). Sie ist Mutter
von zwei 2011 und 2013 geborenen Kindern (IV-Akte 9, S. 13 ff.).
Am 7. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte
9, S. 1 ff.). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche
Abklärungen. Mit Mitteilung vom 14. Mai 2020 gewährte sie der Beschwerdeführerin
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt (IV-Akte 20). Am 20.
November 2020 äusserte sich die RAD-Ärztin pract. med. C____ (IV-Akte 42). Die
Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining
(Mitteilung vom 27.01.2021, IV-Akte 50). Per 28. Februar 2021 wurde das
Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin am [...]spital [...] in
gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst (IV-Akte 69). Nach Abschluss der Frühintervention
gab die Beschwerdegegnerin das Dossier in die Rentenabteilung (Mitteilung vom 03.05.2021,
IV-Akte 63).
Am 6. Mai 2021 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt und
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2020 ohne Gesundheitsschaden
in einem 60% Pensum erwerblich tätig wäre (Bericht, IV-Akte 77, S. 7). Zudem
wurde eine Beeinträchtigung im Aufgabenbereich von 17.5% ermittelt (a.a.O., S.
6). Die Beschwerdeführerin füllte am 15. Mai 2021 sodann den Fragebogen
Haushalt aus (IV-Akte 76). Am 8. Dezember 2021 nahm der RAD-Arzt Dr. D____ zum
Dossier Stellung (IV-Akte 97).
Gestützt auf diese Abklärungen informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Januar 2022,
dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren auf eine IV-Rente abzuweisen, weil
weder im Haushalt noch in der angestammten oder angepassten Tätigkeit eine
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliege (IV-Akte 99). Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 100 und 103). Am 11. Mai 2022 sprach
die [...]versicherung der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung zu (IV-Akte 108).
Mit Schreiben vom 26. August 2022 begründete die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin ihren Einwand (IV-Akte 110). Der in der Folge
erneut um eine Beurteilung angefragte RAD-Arzt Dr. D____, hielt in seiner
Stellungnahme vom 13. September 2022 fest, dass er an seiner bisherigen
Einschätzung festhalte (IV-Akte 113). In der Zwischenzeit begann die
Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 in einem Pensum von drei Stunden pro Woche
bei der E____ als diplomierte [...] zu arbeiten (IV-Akte 124). Am 17. Oktober
2022 liess sich der Rechtsdienst vernehmen und empfahl die Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens (IV-Akte 120). Der RAD-Arzt Dr. D____ äusserte sich dazu am 17.
Oktober 2022 und definierte die Gutachtensdisziplinen (IV-Akte 122). Am 7. März
2023 fand ein neurologisches Konsil statt (IV-Akte 131).
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin nach dem Zufallsprinzip
bei der Gutachterstelle F____ GmbH ein Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine
Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie in Auftrag. Dieses wurde am 3.
September 2023 erstattet (IV-Akte 145). Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde in angestammter
Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit und in adaptierter Tätigkeit eine seit
jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 145, S. 10). In
seiner Stellungnahme zum Gutachten ging Dr. D____ am 11. September 2023 in
Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung von einer vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in leidensangepasster
Tätigkeit aus (IV-Akte 147).
Am 19. September 2023 erliess die Beschwerdegegnerin einen den
Vorbescheid vom 10. Januar 2022 ersetzenden Vorbescheid, mit welchem sie erneut
informierte, dass das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bei einem
ermittelten IV-Grad von 0% abgewiesen werde (IV-Akte 148). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin wiederum Einwand (IV-Akte 151, S. 1 ff.). In der Beilage
reichte sie den Befund der Hautbiopsie des rechten Unterschenkels des G____ vom
5. September 2023 (IV-Akte 151, S. 10) sowie die Empfehlungen für die
versicherungsmedizinische Abklärung bei Post-Covid-19-Erkrankung in der Schweiz
(IV-Akte 151, S. 11 ff.) ein. Hierzu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. D____
(IV-Akte 154). Zudem nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Stellung
(IV-Akte 155). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16.
November 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 157).
II.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 16. November 2023 aufzuheben.
2.
Es sei nach
Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2023 die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, rechtsgenüglichen
Abklärung des medizinischen Sachverhaltes verwaltungsexternes polydisziplinäres
medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und
dessen Verlauf und Veränderung sowie dessen Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei unabhängigen, fachlich geeigneten
und nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterpersonen einzuholen, um im
Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über die Ansprüche
der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
neu zu entscheiden.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei
ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.
März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. April 2024 hält die Beschwerdeführerin
sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 26. Januar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Juli 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2023 ermittelte die
Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 0% (IV-Akte 157). Sie stützte sich dabei
auf das nach dem Zufallsprinzip bei der Gutachterstelle F____ GmbH in den
Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie in
Auftrag gegebene Gutachten vom 3. September 2023 (IV-Akte 145) sowie die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D____ vom 11. September 2023 (IV-Akte 147).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die
von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungsmassnahmen keine
rechtsgenügliche Basis darstellen, um abschliessend über die Ansprüche der
Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung
zu entscheiden (Beschwerde, Rz. 4).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Verfügung vom 16.
November 2023 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie weitere Erlasse in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene
Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V
215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage
zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss
lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020
(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des
Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022
entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem
Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022
vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung
von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.
2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.3.
Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.4.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
3.6.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt zudem den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als
solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Gutachter am 14. August 2023,
am 18. August 2023 und am 28. August 2023 internistisch, psychiatrisch und
neuropsychologisch untersucht (IV-Akte 145, S. 2). Die Gutachter attestierten
ihr im Gutachten vom 3. September 2023 (IV-Akte 145) aus gesamtmedizinischer
Sicht als einzige Diagnose eine minimale neuropsychologische
Hirnfunktionsstörung unklarer Ursache mit Defiziten in den Bereichen
Aufmerksamkeit/Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit), visuelle Wahrnehmung
und kognitive Belastbarkeit (ICD-10 F 06.7, IV-Akte 145, S. 7).
4.2.
In der Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer neuropsychologischen
Leistungseinschränkung eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
attestiert (IV-Akte 145, S. 10). In einer Verweistätigkeit bestehe seit jeher
eine volle Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Zum leidensangepassten Arbeitsprofil
führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin solle Aufgaben sequenziell
nacheinander erledigen können (Multitasking-Anforderungen und Arbeiten unter
Zeitdruck seien zu vermeiden, IV-Akte 145, S. 8). Ferner sollte der Umgang mit
komplexerem visuellem Material (Pläne, Diagramme, Schemata, Tabellen, Listen)
vermieden und ein adäquates Pausenmanagement angewendet werden können (a.a.O.).
4.3.
Die Gutachter führten in der Konsensbesprechung weiter aus, dass
nach Lage der Akten bis zum Gutachtenszeitpunkt keine massgebliche, objektiv
nachweisbare Diagnose gestellt worden ist (vgl. IV-Akte 145, S. 6 unten). Ausserdem
verfüge die Beschwerdeführerin über eine Vielzahl an Ressourcen (IV-Akte 145,
S. 8). Sie sei qualifiziert ausgebildet, verfüge über eine mindestens
durchschnittliche Intelligenz und eine weitgehende Selbstversorgungskompetenz
(IV-Akte 145, S. 8). Zudem werde sie durch die Familie und Bekannte unterstützt
und lebe in geordneten sozialen Verhältnissen (a.a.O.). Das anlässlich der
Begutachtung durchgeführte EEG erwies sich als unauffällig (IV-Akte 145, S.
50).
4.4.
4.4.1. Die klinische Untersuchung des allgemein internistischen
Gutachters ergab einen unauffälligen Befund (IV-Akte 145, S. 25 f.). Dieser
beurteilte die Beschwerdeführerin aus internistischer Perspektive als
körperlich gesund (IV-Akte 145, S. 28) und gab an, die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit entspreche sowohl in angestammter aus auch
leidensangepasster Tätigkeit 100% (a.a.O., S. 28 f.).
4.4.2. Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. habil. H____ befragte
die Versicherte zu den aktuellen Beschwerden und dem Tagesablauf (IV-Akte 145,
S. 44 f.) und erhob einen umfassenden Psychostatus nach den AMDP-Richtlinien
(IV-Akte 145, S. 47 f.). Ein durchgeführter Urindrogenscreeningtest war negativ
(IV-Akte 145, S. 49) und die Auswertung des ACE-D-Fragebogens ergab keine
Traumatisierungen vor dem 18. Altersjahr (IV-Akte 145, S. 49). Der
psychiatrische Gutachter führte aus, der psychiatrische Fachkollege med. pract. I____, der keine Hinweise auf eine schwere
psychiatrische Erkrankung habe finden können (Bericht vom 21.10.2020), habe als Ausschlussdiagnose ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS); ICD-10 G 93.3 gestellt, die fachfremd sei
(psychiatrische Diagnosen = Kapitel F der ICD-10). Differentialdiagnostisch habe er eine Neurasthenie benannte (ICD-10 F
48.0). Gemäss ICD-10 sei ein postvirales Erschöpfungssyndrom gemäss G 93.3 jedoch eine Ausschlussdiagnose einer Neurasthenie. Die Fachärztin für Psychiatrie Dr.
J____ aus der Sprechstunde für chronische Müdigkeit von der K____ habe sich in
ihrem Bericht vom 25. April 2022 dieser Diagnosestellung vollumfänglich angeschlossen (IV-Akte 145, S. 56). Die
Symptomatik der Neurasthenie, die in der ICD-10 als neurotische Störung eingestuft
werde, stehe in engem Zusammenhang mit somatoformen Störungen. Die Neurasthenie
sei gekennzeichnet durch die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen
Anstrengungen verbunden mit reduzierter Effektivität bei der Bewältigung
täglicher Aufgaben, oder auch dem Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung
nach nur geringer Anstrengung, gegebenenfalls begleitet von muskulären und
anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen (IV-Akt 145, S. 56). Typischerweise
würden allgemeine Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches
Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und Schlafstörungen hinzukommen. Einige
Autoren setzten die Störungsbilder eines CFS und einer Neurasthenie auch als
Synonyma an (Lit.: Neurasthenie und Chronic Fatigue Syndrome - eine Übersicht
zur empirischen Literatur; Martin Sack und Peter Henningsen. Zeitschrift für
Psychosomatische Medizin und Psychoanalyse; Jg. 44. Nr. 4 (1998), S.319-337). Einige
Autoren sehen die "Chronic Fatigue"
wiederum in direktem Zusammenhang mit einer "myalgischen
Enzephalomyelitis" oder auch der "Fibromyalgie" (Young u. Redmond 2007; Brurberg et al. 2014), ohne
dass es dafür tragende Belege gäbe (a.a.O.). Funktionelle Veränderungen im
Immunsystem könnten ebenfalls als Erklärungshypothesen dienen, hätten jedoch
bisher zu keinem abschliessenden Verständnis dieses Störungsbildes geführt. Wissenschaftliche
Ergebnisse (Dissertation Rolf Gerlicher aus dem Friedrich-Baur-Institut der
Ludwig-Maximilians-Universität München aus dem Jahre 2002) würden darauf hinweisen,
dass die psychosoziale Situation der CFS-Patientinnen von besonderer Bedeutung sei
(a.a.O.). Im Falle der Versicherten seien
als psychosoziale Belastungsfaktoren die Mehrfachbelastung als Mutter und
Arbeitnehmerin zu nennen. Die Tochter sei psychisch erkrankt. Es bestehe ein
Migrationshintergrund. Beruflich sei von ihr verlangt zusätzlich die
französische Sprache zu erlernen (Abklärungsbericht Haushalt vom 01.07.2021),
so dass zum Zeitpunkt des Auftretens der CFS-Symptomatik diverse psychosoziale
Belastungsfaktoren vorlagen (a.a.O.). Andererseits sei die Versicherte von
ihrer Grundkonstitution ein eher anpackender, leistungsorientierter und positiv
denkender Mensch, welcher den Widrigkeiten des Lebens bisher gut standhielt und
vergleichbare Belastung in ihrem Leben immer bewältigen konnte (a.a.O.). Die
psychiatrische Krankenvorgeschichte sei sodann auch blande. Das Störungsbild sei
eindeutig nach einer Infektion nach einer Erholungsphase (Urlaub) aufgetreten,
so dass die psychiatrische Diagnose einer Neurasthenie eher unwahrscheinlich
scheine und daher nur als Verdachtsdiagnose gutachterlicherseits bestätigt
werden könne (a.a.O.).
4.4.3. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der
psychiatrische Gutachter aus, alle bisher durchgeführten ausgiebigen
medizinischen Abklärungen inkl. Tropenmedizin, Endokrinologie und weiteren
hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben (IV-Akte 145, S. 58).
Auch habe in der Untersuchung keine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung
bei der Explorandin diagnostiziert werden können. Therapeutisch seien bisher
komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt worden. Aktuell werde die
Beschwerdeführerin mit einem Antihistaminikum der 3. Generation behandelt. Zur
Krankheitsbewältigung sei in 2020 eine Psychotherapie erfolgt (a.a.O.).
4.5.
Zusätzlich führte M.Sc. L____, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP, eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung durch. Dabei vermerkte sie,
die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung eine
konzentrierte, motivierte und bereitwillige Mitarbeit gezeigt (IV-Akte 145, S.
67). In der Analyse der Testbefunde auf Gültigkeit und Konsistenz hätten sich
keine Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten oder eine Aggravation
von kognitiven Beeinträchtigungen ergeben. Auch in sämtlichen durchgeführten
Symptomvalidierungstests würden sich unauffällige Resultate finden (a.a.O.). Es
könne deshalb von validen Testbefunden ausgegangen werden (IV-Akte 145, S. 71).
Im Ergebnis ergab die neuropsychologische Testung eine minimale
neuropsychologische Störung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10% (IV-Akte 145,
S. 70). Die Defizite zeigten sich dabei in den Bereichen
Aufmerksamkeit/Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit), visuelle Wahrnehmung und
kognitive Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer angestammten
Tätigkeit als Krankenschwester bezogen auf ein 100%-Pensum aus neuropsychologischer
Sicht minimal eingeschränkt beurteilt (10% Arbeitsunfähigkeit, a.a.O.). Wie
stark sich die von der Beschwerdeführerin anhand eines Fragebogens subjektiv
eingeschätzte Erschöpfungsproblematik auf ihre Leistungsfähigkeit als
Krankenschwester auswirke, könne aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt
werden (a.a.O.). Es könne allerdings gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin
für rund 3 Stunden konzentriert habe mitarbeiten können und fast durchwegs Befunde
gezeigt habe, die in der Altersnorm zuweilen sogar im überdurchschnittlichen Bereich
gelegen haben. Zu den Einflüssen der psychischen wie körperlichen Symptome könne
aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung genommen werden (a.a.O.).
4.6.
Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens ist darauf hinzuweisen,
dass auf das Gutachten in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden
kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische
Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer umfassenden
Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der
relevanten Vorakten ergangen, welche umfassend dargestellt wurden (vgl.
Aktenzusammenfassung im Anhang des Gutachtens, IV-Akte 145, S. 80 ff.). Das
Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten, subjektiven Beschwerden. Die
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen
bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und
umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden sowohl im Rahmen der
Konsensbeurteilung (IV-Akte 145, S. 7 ff.) als auch in den einzelnen
Untergutachten (z.B. IV-Akte 145, S. 17 ff.; IV-Akte 145, S. 55 f. und IV-Akte
145, S. 70) beurteilt und auch die zusätzlich gestellten Zusatzfragen
vollständig beantwortet (IV-Akte 145, S. 53, 61 und 71).
4.7.
Als Zwischenfazit muss festgestellt werden, dass sich das Gutachten
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und
nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1.
An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin
nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2.
5.2.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das als "polydisziplinär" bezeichnete Gutachten der F____
GmbH in Tat und Wahrheit lediglich eine bidisziplinäre Exploration umfasse. Aus
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich eindeutig, dass die
Neuropsychologie lediglich eine Zusatzuntersuchung und keine zusätzliche
Fachdisziplin im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung darstelle
(Beschwerde, Rz. 61).
5.2.2. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die
Einschätzung der Beschwerdeführerin wird bereits durch den Umstand wiederlegt, dass
der Begutachtungsauftrag über die SuisseMED@P Plattform als polydisziplinäre
Abklärung vergeben wurde (IV-Akten 122 und 132). Es ist damit bei der
internistisch, psychiatrisch und neuropsychologisch erfolgten Untersuchung von
einer polydisziplinären Begutachtung auszugehen.
5.3.
5.3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Auswahl der Gutachtensdisziplinen
als zweifelhaft und ungenügend (Beschwerde, Rz. 62).
5.3.2. Der RAD-Arzt Dr. D____ hielt in seiner Stellungnahme vom
17. Oktober 2022 fest, das Gutachten könne sich auf die Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie beschränken, da in
anderen Fachdisziplinen bereits nennenswerte Krankheiten ausgeschlossen worden
seien (Endokrinologie, Tropenmedizin, Rheumatologie, Neurologie, Kardiologie,
Pneumologie etc., IV-Akte 122, S. 3). Es stehe der Gutachterstelle frei, bei
Bedarf weitere Fachdisziplinen beizuziehen (a.a.O.). Zur Begründung führte er aus,
alle bisher durchgeführten medizinischen Abklärungen (inkl. Tropenmedizin,
Endokrinologie, Psychiatrie und weitere) hätten keine wesentlichen
pathologischen Befunde zutage gebracht (IV-Akte 122, S. 2). Daher sei die
Versicherte aus versicherungsmedizinischer Sicht als weitgehend
altersentsprechend gesund einzustufen, zumal sich keinerlei medizinisches
Korrelat im Sinne einer fassbaren Krankheit ergeben habe. Eine massgebliche,
objektiv nachweisbare Diagnose sei nicht gestellt worden (a.a.O.).
5.3.3. Im Einzelnen verwies Dr. D____ auf diverse Abklärungen (vgl.
IV-Akte 122, S. 2) und gab an, dass keine sekundäre Nebenniereninsuffizienz
nach Cortisoltherapie (Dr. M____, Endokrinologe) vorliege, dass keine
neurologischen Pathologien inkl. EEG ([...]) bestünden und die Polysomnographie
einen normalen Befund ergeben habe ([...]). Des Weiteren hielt Dr. D____ fest,
es gebe keine Hinweise auf schwere psychische Erkrankung (med. pract. I____,
Psychiater), auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ([...]) oder eine strukturelle
Herzerkrankung ([...]). Schliesslich seien auch mögliche Erreger ([...]), eine Lungen-
([...]) oder eine Nierenerkrankung ([...]) sowie eine chronische
Lebererkrankung ([...]) ausgeschlossen worden (IV-Akte 122, S. 2). Aus rein
versicherungsmedizinischer Sicht seien umfassendste Abklärungen ohne jegliche
nachweisbare und richtunggebende Pathologie bereits erfolgt. Eine massgebende
Erkrankung habe nicht benannt werden können, auch keine psychiatrische (IV-Akte
122, S. 2). Beim derzeitigen Kenntnisstand sei aus rein
versicherungsmedizinischer Sicht ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mangels
Korrelat zu verneinen (IV-Akte 122, S. 2). Diese Ausführungen von Dr. D____
erweisen sich vorliegend als schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar.
5.4.
5.4.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei fraglich,
wieso Dr. D____ im vorliegenden Fall statt einer Exploration im Fachgebiet
Neurologie und Infektiologie eine Exploration im Fachgebiet Psychiatrie
empfohlen habe (Beschwerde, Rz. 69). Bereits lange vor Einholung des Gutachtens
sei ein Bericht des Neurologen Dr.N____, Neurologie [...], vom 21. März 2023
betreffend das neurologische Konsilium vom 7. März 2023 aktenkundig gewesen
(Beschwerde, Rz. 74). Dass auf dem Fachgebiet Neurologie keinerlei Abklärungen
getätigt wurden, sei offensichtlich falsch und für die hinreichende
medizinische Abklärung des Sachverhaltes des vorliegenden Falles ungenügend.
5.4.2. Diesbezüglich hielt der RAD-Arzt Dr. D____ bereits in seiner
Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht
sei eine neurologische Abklärung nicht nachvollziehbar (IV-Akte 153, S. 2). Der
von der [...] erhobene Neurostatus sei unauffällig gewesen (vgl. neurologisches
Konsilium am [...] vom 7. März 2023, IV-Akte 131), das EEG habe keine
Pathologien gezeigt und das MRI des Neurokraniums sei unauffällig ausgefallen (vgl.
[...] 3.9.2021, IV-Akte 86). Auch während der Begutachtung hätten sich keine
Hinweise auf eine ernsthafte neurologische Pathologie ergeben. Eine erneute
neurologische Untersuchung sei demnach nicht nötig (IV-Akte 153, S. 2). Darauf
kann vorliegend abgestellt werden, zumal auch das anlässlich der Begutachtung
erneut durchgeführte EEG unauffällig war.
5.5.
5.5.1. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei
unhaltbar, dass die beauftragten Gutachter, insbesondere Prof. Dr. H____, den
neurologischen Abklärungsbedarf im vorliegenden Fall nicht nur nicht erkannt
haben oder nicht erkennen wollten, sondern auch, dass sie keine zusätzliche
neurologische Begutachtung durchgeführt haben, was im Rahmen der als
polydisziplinär ausgelobten Begutachtung ohne weiteres möglich gewesen wäre (Beschwerde,
Rz. 77). Wie sich der Rubrik "Aktenauszug" und dem darin vorhandenen
Verweis auf die Anlage zum Gutachten ergebe, hätten die Gutachter sehr wohl
Kenntnis von der neurologischen Untersuchung und den "Vermutungen"
bzw. Verdachtsdiagnosen und Abklärungsempfehlungen des Neurologen Dr. N____
gehabt. Gleichwohl hätten sie den Beizug der Fachdisziplin Neurologie nicht für
notwendig erachtet (Beschwerde, Rz. 78). Wie es nun insbesondere Prof. Dr. H____,
der nicht nur Facharzt für Psychiatrie, sondern auch noch Facharzt für
Neurologie sei, nicht habe auffallen können, dass auch aus dem Fachgebiet
Neurologie in casu Abklärungsbedarf bestehe, sei nicht zu erklären (Beschwerde,
Rz. 79). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den
zwischenzeitlich aktennotorischen Hautbiopsiebefund des rechten Unterschenkels der
neurologischen Klinik und Poliklinik des G____ vom 5. September 2023 (IV-Akte
151). Daraus ergebe sich eindeutig, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich
(und wie von Dr. N____ vermutet) eine deutlich verminderte Zahl
intraepidermaler Nervenfasern vorliege. Dieser Befund spreche für eine
Affektion der kleinkalibrigen Nervenfasern im Rahmen einer sogenannten "Small-Fiber"-Neuropathie oder einer
Polyneuropathie. Somit sei die zunächst verdachtsweise gestellte Diagnose von
Dr. N____ objektiviert und laborchemisch nachgewiesen worden (Beschwerde, Rz.
80). Mit dem Hautbiopsiebefund sowie auch bereits mit dem Arztbericht von Dr. N____
vom 21. März 2023 sei erstellt, dass im vorliegenden Fall eine neurologische
medizinische Abklärung nicht nur vor der Erteilung des Gutachtensauftrages,
sondern auch im aktuellen Zeitpunkt erforderlich sei (Beschwerde, Rz. 82).
5.5.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht selber festhält,
handelt es sich bei Prof. H____ um einen Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie (Beschwerde, Rz. 73). Dieser hat anlässlich der Begutachtung ein
neues EEG, aber keine neurologische Begutachtung durchgeführt, was vorliegend
vollumfänglich nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund der unauffälligen
Voraktenlage und des neusten EEG ist davon auszugehen, dass schwerwiegende
neurologische Auffälligkeiten bemerkt und einer weiteren Abklärung zugeführt
worden wären, hätte sich eine solche als notwendig erwiesen. Ohne solche
Hinweise ist der Umstand, dass dies nicht erfolgt ist, vorliegend nicht zu beanstanden.
Ein nach dem Gutachten am 5. September 2023 durchgeführter Hautbiopsiebefund
der intradermalen Nervenfasern, welcher erst im Einwandverfahren und damit
zeitlich nach der Ausfertigung des Gutachtens eingereicht wurde, ändert nichts
an den gutachterlichen Feststellungen, wie der RAD zu Recht vermerkt hat
(IV-Akte 153, S. 2). Daraus sind keine Rückschlüsse auf das Funktionsniveau
einer Erwerbstätigkeit und die tatsächlichen klinischen (pathologischen)
Befunde möglich und statthaft (a.a.O.), zumal nach den bisherigen Angaben zum
neurologischen Status seit 2020 keine wesentlichen Auffälligkeiten beschrieben worden
sind (a.a.O.).
5.6.
5.6.1. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die fachlichen
Qualifikationen von Dr. D____ als Arbeitsmediziner und rügt diese Beurteilungen
eines Post-EBV-CFS-Syndroms als unzureichend (Beschwerde, Rz. 54). Zudem habe
sich Dr. D____ nicht medizinisch begründet mit den abweichenden Einschätzungen
der RAD-Kollegin auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 59).
5.6.2. Was die Kritik an Dr. D____ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass
er als RAD-Arzt über die notwenige Kompetenz und Erfahrung verfügt, um eine
Auswahl der Gutachterdisziplinen treffen zu können und darüber hinaus die
Gutachter selbst zusätzliche Disziplinen hätten beiziehen können. Bei der
Einschätzung der RAD-Ärztin von pract. med. C____ handelt es sich um eine
zeitlich vorhergehende Beurteilung zur Einschätzung der
Eingliederungsfähigkeit. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass in den zahlreichen
durchgeführten medizinischen Abklärungen in den Fachgebieten Kardiologie,
Rheumatologie, Tropenmedizin, Serologie/Endokrinologie, Neurologie, Innere
Medizin und Psychiatrie (vgl. Zusammenfassung zum Gutachtensauftrag, IV-Akte
132, S. 2) keine wesentlichen pathologischen Befunde eruiert werden konnten.
Dies gilt auch für die fachärztlichen Abklärungen im Rahmen des
polydisziplinären Gutachtens.
5.7.
5.7.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D____ von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgehe, wohingegen im Gutachten der F____ GmbH
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 10% attestiert
worden sei (Beschwerde, Rz. 47).
5.7.2. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht selber einräumt, ist es
offensichtlich, dass auch eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf
das Ergebnis keinen Einfluss hätte und daraus kein Rentenanspruch resultieren
würde (Beschwerde, Rz. 48). Damit kann vorliegend offenbleiben, ob die bestätigten
minimalen neuropsychologischen Einschränkungen, deren Ursache unklar ist und
die keiner ärztlich gestellten Diagnose zugeordnet werden können, ein Abweichen
des RAD vom Gutachten rechtfertigen.
5.8.
5.8.1. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Veröffentlichungen:
das Surprise Magazin, Heft 527 und die Internetinformation des
Universitätsspitals Zürich zur chronischen Müdigkeit, CFS und ME, im Internet
auffindbar unter dem Link: https://www.usz.ch/krankheit/chronische-muedigkeit
(Beschwerde, Rz. 57) und deutet nochmals auf den Arztbericht des [...], [...],
vom 24. Juni 2022 zur Sprechstunde für chronische Müdigkeit und der
Erstbesprechung vom 25. April 2022 (IV-Akte 110) in der Einwandbegründung hin
(vgl. Beschwerde, Rz. 57). In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass es hinsichtlich des Ursachen-Wirkungs-Zusammenhangs zwischen EBV
und CFS keine Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der
Schweiz gebe, allerdings solche Empfehlungen für die versicherungsmedizinische
Abklärung bei Post-COVID-19- Erkrankung in der Schweiz vorhanden seien, weshalb
diese berücksichtigt werden müssten (Beschwerde, Rz. 66 f.).
5.8.2. Hierzu ist auszuführen, dass die (unverbindlichen) Empfehlungen der
SIM nicht analog für andere Erkrankungen wie vorliegend ein Epstein-Barr-Virus
mit CFS herangezogen werden können, auch wenn bei beiden Erkrankungen eine
Fatigue und unspezifische Symptome in Erscheinung treten können (IV-Akte 155,
S. 2). Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Abklärungen lässt sich aus den
Empfehlungen nicht herleiten (a.a.O.). Vorliegend liegt keine
Post-Covid-Erkrankung vor und es sind bereits umfassende neurologische
Abklärungen sowie eine interdisziplinäre Beurteilung erfolgt. Neben der
internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärung wurde
erneut ein EEG durchgeführt, welches in die Gesamtbeurteilung einbezogen wurde
(IV-Akte 155, S. 2). Diese Abklärungen sind als umfassend anzusehen.
5.9.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auf das Gutachten und die darin
festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Vor
diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Abklärungen und das beantragte neue
polydisziplinäre Gutachten unter Beiziehung der SuisseMED@P resp. eventualiter
beantragte gerichtliche polydisziplinäre Gutachten (Beschwerde, Rz. 85). Es
bleibt aber darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer
Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Beschwerden jederzeit bei der IV neu
anmelden kann.
6.
6.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: