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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , lic. iur. S.
Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.41
Einspracheentscheid vom 12. April
2024
Tatsachen
I.
Die 1989 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1.
August 2016 als Laborantin zu einem 100%-Pensum beim C____ des Kantons [...]
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2). Am 10. Juni 2022 meldete sie sich zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur
Begründung führte sie an, sie leide unter einer Krankheit und sei seit dem 26. November
2021 zu 100% arbeitsunfähig (AB 1). In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin
im Rahmen der «Come back»-Begleitung des Kantons [...] einen Trainingsarbeitsplatz
als Laborantin beim D____, wobei sie dort vom 28. November 2022 bis 30. April
2023 zu einem Pensum von 40% tätig war. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
sprach die IV-Stelle Solothurn der Beschwerdeführerin am selben Arbeitsplatz
ein Aufbautraining im Rahmen einer Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG
vom 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 zu. Dabei nahm die Beschwerdeführerin ab
Juni 2023 ein Pensum von 45%, ab Juli 2023 ein Pensum von 50%, ab August 2023 ein
Pensum von 60% und ab September 2023 ein Pensum von 70% wahr. Während dem
Aufbautraining vom 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 wurde der
Beschwerdeführerin ein durchgehendes IV-Taggeld ausgerichtet (AB 2). Mit
Zielvereinbarung vom 19. Oktober 2023 kamen die IV-Stelle Solothurn, die
Beschwerdeführerin sowie das D____ zur Übereinkunft, einen Arbeitsversuch
gemäss Art. 18a IVG vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 durchzuführen.
Ziel sei der Aufbau und die Stabilisierung des Pensums, die Durchführung
regelmässiger Therapien sowie die gesundheitliche Stabilität. Dabei betrage das
Startpensum 70%, das Zielpensum sei 80% (AB 15). Daraufhin erliess die
IV-Stelle Solothurn am 23. Oktober 2023 eine Mitteilung, in welcher sie der
Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch im D____ vom 1. November 2023 bis 31.
Januar 2024 zusprach. Für die Dauer des Arbeitsversuchs erhalte die
Beschwerdeführerin ein Taggeld (AB 7). Gleichentags beauftragte die IV-Stelle
Solothurn die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin), die
Taggeldleistungen der Beschwerdeführerin vom 1. November 2023 bis 31. Januar
2024 zu berechnen. Sie wies dabei die Ausgleichskasse Basel-Stadt an, dass die
Taggelder nur an Eingliederungstagen auszurichten seien (vgl. Mitteilung vom
23. Oktober 2023, AB 5). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 kündigte die
IV-Stelle Solothurn der Beschwerdeführerin an, es bestehe ein Anspruch auf ein
Taggeld vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 186.40 (AB
4). Mit Abrechnung vom 7. Dezember 2023 richtete die Ausgleichskasse Basel-Stadt
der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2023 bis 30. November 2023
während 22 Tagen zu einem Taggeldansatz von Fr. 186.40 insgesamt Fr. 4'100.80
aus (AB 6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin
gegen die Taggeldabrechnung Einsprache. Zur Begründung führte sie an, dass sie
sich bis 31. Januar 2024 im Arbeitstraining befinde und weiterhin zu 100%
arbeitsunfähig sei, weshalb sie die entsprechende Nachzahlung der
Taggeldleistungen verlange (AB 7). Am 16. Januar 2024 erliess die
Ausgleichskasse Basel-Stadt eine der Abrechnung vom 7. Dezember 2023
entsprechende Verfügung (AB 8). Nachdem die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin dazu am 18. Februar 2024 Stellung genommen hatte (AB 2),
liess sich die IV-Stelle Solothurn am 3. April 2024 dazu vernehmen (AB 2). Mit
Einspracheentscheid vom 12. April 2024 hielt die Ausgleichskasse Basel-Stadt an
der Verfügung vom 16. Januar 2024 fest und wies die Einsprache der
Beschwerdeführerin ab (AB 9).
II.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 wird in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 12. April 2024 beantragt, die Beschwerdegegnerin sei
zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin Taggeldleistungen auch in der Zeit
vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 zu zahlen.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. August 2024 und Duplik vom 27. September 2024
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 12. November 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in
Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann
gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als
einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig
(Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender
Ausführungen (E. 2.3.) - einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 kommt die
Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht zum Schluss, die Einsprache gegen die
ursprüngliche Abrechnung sei nunmehr gegen die Verfügungsabrechnung vom 16.
Januar 2024 gerichtet und diene entsprechend als Basis für das vorliegende
Einspracheverfahren. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Verwaltungseffizienz
sei die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache als zulässig zu
erachten. In materieller Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin fest, die
Beschwerdeführerin habe während insgesamt 14 Monaten an einem
Trainingsarbeitsplatz im D____ in ihrer angestammten Tätigkeit als Laborantin
unter realen Arbeitsbedingungen ihre Arbeitsfähigkeit erfolgreich gesteigert.
Dabei habe sie ihr Arbeitspensum von anfänglich 40% kontinuierlich auf bis zu
80% erhöhen können. Ein stabiles Arbeitspensum von 50% sei Ende Juli 2023 und
von 70% Ende Oktober 2023 erreicht gewesen. Aufgrund der dokumentierten
Leistungssteigerung und der positiven Bewertung der Arbeitsfähigkeit durch den
Arbeitgeber bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang
November 2023 nicht mehr in einem Umfang von mindestens 50% arbeitsunfähig
gewesen sei. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass einer Vermittlung in den ersten
Arbeitsmarkt Anfangs November 2023 nichts entgegengestanden sei. Per 1.
November 2023 sei deshalb der Wechsel vom Aufbautraining zum Arbeitsversuch
erfolgt. Nebst dem Arbeitsversuch habe die IV-Stelle auch ein Coaching im
Rahmen der Arbeitsvermittlung zugesprochen. Aus diesen Gründen kämen die
Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17bis IVV
zum Zuge. Danach habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsversuchs
bei einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% Anspruch auf ein Taggeld nur an
Eingliederungstagen (AB 9).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber zunächst in formeller
Hinsicht vor, dass das Anfechtungsobjekt korrekt gewählt worden sei, da sie
erst im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 von der Annahme
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erfahren habe. Von Seiten der IV sei ihr die
Übernahme des Taggeldes für die Zeit von November 2023 bis Januar 2024
zugesichert worden. Mangels genauerer Bezeichnung habe die Beschwerdeführerin
in guten Treuen davon ausgehen müssen, dass es sich dabei um das volle Taggeld
bei voller Arbeitsunfähigkeit handle. In materieller Hinsicht stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ein Arbeitsversuch der Abklärung
der tatsächlichen Leistungsfähigkeit diene. Der Arbeitgeber könne in dieser
Phase nicht verpflichtet sein, einen Lohn für Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zu
bezahlen, wenn gar nicht klar sei, ob die entsprechende Leistung erbracht
werden könne. Dies könne allenfalls retrospektiv beurteilt werden. Aus dem
Zeugnis des D____ ergebe sich, dass die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in den Monaten November 2023 bis Januar 2024 lediglich
teilweise gegeben gewesen sei, nämlich zu 70% in den Monaten November und
Dezember 2023 und 80% im Januar 2024. Es sei ausdrücklich festgehalten worden,
dass es sich um einen Trainingsarbeitsplatz handle. Zudem sei der
Beschwerdeführerin durch ihren behandelnden Psychiater weiterhin eine volle
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, die nicht fachärztlich widerlegt worden
sei. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf das volle
Taggeld und nicht bloss auf das Taggeld an den effektiven Eingliederungstagen
(Beschwerde vom 3. Mai 2024 und Replik vom 4. August 2024).
2.3.
Für das Eintreten auf die Beschwerde wird formell vorausgesetzt,
dass ein Anfechtungsobjekt nach Art. 56 ATSG vorliegt. Denn im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Da die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, fehlt es an
einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn
und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl.
BGE 131 V 164, E.2.1). Vorliegend bildet der Einspracheentscheid vom 12. April
2024 Anfechtungsobjekt. Zwar hat die Beschwerdeführerin gegen die
Taggeldabrechnung vom 7. Dezember 2023 Einsprache erhoben (AB 7). Indes hat die
Beschwerdegegnerin in der Folge am 16. Januar 2024 eine der Abrechnung vom 7.
Dezember 2023 entsprechende Verfügung (AB 8) erlassen und ein
Einspracheverfahren durchgeführt (AB 2 und 9). Somit kann auf die Beschwerde
eingetreten werden und es ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom
12. April 2024 (AB 9) einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nach Art. 8 Abs. 1bis IVG unabhängig
von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der
Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der
Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c)
und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen. Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art
(Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss,
Entschädigung für Beitragserhöhungen, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
3.2.
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG)
Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung
bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).
Die Invalidenversicherung kann
einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180
Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der
versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).
Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person
Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente
weiter ausbezahlt (Art. 18a Abs. 2 IVG).
3.3.
Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben
Versicherte nach Art. 22 Abs. 1 IVG Anspruch
auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen
der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a) oder in ihrer
Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (lit. b). Die
Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des
Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG).
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht
zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld für
die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist,
der Arbeit nachzugehen (Art. 17bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR. 831.201]) oder für die
Eingliederungstage und die dazwischenliegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten
Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (Art. 17bis
Abs. 1 lit. b IVV).
4.
4.1.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
16. Januar 2024 der Beschwerdeführerin nur an Eingliederungstagen Taggelder
ausgerichtet hat. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023 mehr
als 50% arbeitsfähig war.
4.2.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
von der IV-Stelle Solothurn zugesprochenen Integrationsmassnahme vom 1. Mai
2023 bis 31. Oktober 2023 ihr Arbeitspensum beim D____ kontinuierlich steigern
konnte. Dabei nahm die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 ein Pensum von 50%, ab
August 2023 ein Pensum von 60% und ab September 2023 ein Pensum von 70% wahr
(AB 2). Weiter gab der behandelnde Psychiater, Dr. med. E____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 5. September 2023 an, dass sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und die
depressive Störung remittiert sei. Im Monat September 2023 sei die
Beschwerdeführerin in einer Arbeitserprobung als Laborantin zu 70% tätig. Ab
Oktober 2023 sei eine Steigerung auf 80% geplant. Der bisherige Verlauf sei
insgesamt günstig (AB 11). Schliesslich äussert sich auch der Arbeitgeber mit
Standortgespräch vom 18. Oktober 2023 positiv bezüglich der Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin. Zwar sei das Zielpensum von 80% nicht erreicht worden,
aber die Leistung sei gut und bewege sich im normalen Rahmen (Duplikbeilage 6).
Die gute Leistungsbeurteilung bestätigt der Arbeitgeber sodann auch mit
Abschlusszeugnis vom 31. Januar 2024 (Duplikbeilage 3). Anlässlich des
Standortgesprächs vom 18. Oktober 2023 wurde auch der Auftrag .oaching für
Stellensuche» im Bereich Laborantin im Pensum 80 bis 90% vereinbart
(Duplikbeilage 6; zur Arbeitssuche auch die Zielvereinbarung vom 19. Oktober
2023, Beschwerdeantwort 15). In Erwägung dieser Gegebenheiten ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach sukzessiver Steigerung spätestens
ab November 2023 eine Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von mehr als 50%
in ihrer angestammten Tätigkeit als Laborantin im ersten Arbeitsmarkt erreicht
hatte. Daran vermögen auch die Arztzeugnisse, in welchen der behandelnde
Psychiater Dr. E____ der Beschwerdeführerin von November 2023 bis 31. Januar
2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt (AB 13 und 14), nichts zu
ändern. In Anbetracht des Vorerwähnten sowie der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin auch weiterhin als Laborantin ein Pensum von zumindest 70% ausübte
und dabei eine Leistung im normalen Rahmen zeigte, erscheinen die
Arbeitsunfähigkeitsatteste des behandelnden Psychiaters als widersprüchlich und
kaum nachvollziehbar, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dient der Arbeitsversuch zwar der
Abklärung der Leistungsfähigkeit. Dennoch setzt er auch voraus, dass eine
Eingliederungsfähigkeit und eine realistische Aussicht auf eine
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt besteht (vgl. Kreisschreiben über die
beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand:
1. Januar 2025, S. 121 ff.), wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin daher zu Recht davon
ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Arbeitsversuchs ab
November 2023 zu mehr als 50% arbeitsfähig gewesen. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 17bis IVV ist somit die Auszahlung von Taggeldern nur an
Eingliederungstagen rechtens.
4.3.
Dem steht auch der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht
entgegen. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E.
6.1 S. 636). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde
in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2.
wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn
die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die
Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder
nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte
Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen
Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit
einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit
Hinweisen).
Vorliegend wäre es wünschenswert gewesen, die Änderung der Konditionen der
Auszahlung der Taggelder im Rahmen des Arbeitsversuchs gemäss Art. 18a IVG wären
mit Mitteilung vom 23. Oktober 2023 klar ausgewiesen worden, was jedoch
unterblieben ist (AB 7). Dennoch vermag dies nicht zu einer abweichenden
Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Denn es fehlt an der Erfüllung der
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen
Vertrauensschutz (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Insbesondere mangelt es an einer Disposition,
welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnte. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch diesbezüglich nichts geltend. Vor diesem
Hintergrund vermag auch der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV keinen Anspruch
auf durchgehende Ausrichtung der Taggelder zu begründen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: