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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr.B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
BVG-Sammelstiftung C____
c/o [...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.44
Verfügung vom 16. April 2024
Versicherungsexternes Gutachten
beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. Februar
2001 bis zum 30. April 2023 bei der Firma D____ AG als Betriebsarbeiter
tätig (Arbeitsvertrag, IV-Akte 5). Am 25. Januar 2021 erlitt er einen
Arbeitsunfall, als er beim Demontieren von Eternit ausrutschte (Schadenmeldung
UVG, IV-Akte 11.93). Die zuständige Unfallversicherung stellte mit Verfügung
vom 29. September 2021 ihre Leistungen per 6. Juni 2021 ein (IV-Akte 56.14). Eine
dagegen erhobene Einsprache wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 26. Oktober 2022 ab (Verfahren UV.2022.14, vgl. IV-Akte 72).
Im November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese holte die Akten der Unfall-
und der Krankentaggeldversicherung sowie weitere medizinische Berichte ein (vgl.
u.a. IV-Akten 11 und 14). Am 3. März 2022 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend
RAD) Stellung und verneinte einen relevanten Gesundheitsschaden (IV-Akte 28). In
der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 7. März 2022, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren
abzuweisen (IV-Akte 29). Zur Begründung führte sie aus, gemäss fachärztlicher
Beurteilung sowie Beurteilung des RAD bestehe kein Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten
Tätigkeit ausgegangen (IV-Akte 29). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen
Einwand erhoben hatte (IV-Akte 33), empfahl der RAD die Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 48). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht möglich
seien und sein Dossier in die Rentenabteilung weitergeleitet werde (IV-Akte
49).
Der RAD nahm am 15. August 2023 nochmals zum Dossier Stellung
(IV-Akte 94). Daraufhin gab die IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip bei der E____
ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag, das am 27. Dezember 2023
erstattet wurde (Gutachten vom 21. Dezember 2023, IV-Akte 108). Hierzu äusserte
sich der RAD am 8. Januar 2024 (IV-Akte 111). Gestützt auf diese Abklärungen
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1.
Februar 2024 mit, dass sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad
von 20% ablehnen werde (IV-Akte 117). In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. und 20. Februar 2024 Einwand und legte die ausführliche
Stellungnahme von Dr. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei
(IV-Akte 119). Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 125) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 bei einem ermittelten
IV-Grad von 20% am Vorbescheid fest (IV-Akte 127).
II.
Mit Beschwerde vom 23. April 2024 werden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2022
eine IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% zu
entrichten.
3.
Es seien
sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der
Verfahrensakten des Verfahrens ZV.2023.6 beantragt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2024 wird die
BVG-Sammelstiftung C____ dem Verfahren beigeladen. Diese verzichtet mit Eingabe
vom 17. Juni 2024 auf eine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Juli 2024 an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Er beantragt die Durchführung einer
Parteiverhandlung. In der Beilage reicht er die Berichte der G____ vom 23.
April 2024 betreffend seinen stationären Aufenthalt vom 28. März 2024 bis 24.
April 2024 und den Bericht der H____ vom 19. Juni 2024 ein (Replikbeilage/RB 1
und 2).
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 27. August 2024 an
der Beschwerdeabweisung fest.
III.
Am 21. Mai 2024 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Am 10. Dezember 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts zusammen mit dem Verfahren ZV.2023.6 statt. Der
Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 16.
April 2024 einen Rentenanspruch ab Mai 2022 bei einem ermitteln IV-Grad von 20%
verneint. Sie stützte sich dabei in medizinischer Sicht auf das
polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 21. Dezember 2023 (IV-Akte 108).
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten der E____ vom 21. Dezember
2023 und dabei insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____
vom 19. Dezember 2023 und den darin festgestellten Schweregrad der Depression als
nicht überzeugend (Beschwerde, Rz. 13). Der behandelnde Psychiater Dr. med. F____
kritisiere zu Recht die Kürze des Explorationsgesprächs zwischen Dr. med. I____
und dem Beschwerdeführer, die verbleibe, wenn man von der Dauer der
Untersuchung die für die Übersetzung erforderliche Zeit abziehe. Weiter habe
der Sachverständige die psychischen Konsequenzen des traumatischen Ereignisses
– als der Beschwerdeführer im jugendlichen Alter die Erschiessung seines Vaters
mitansehen musste – bei seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt.
Dieses Ereignis belaste den Beschwerdeführer immer noch und es habe damals im
Herkunftsland keine Möglichkeit gegeben, eine posttraumatische
Belastungsstörung zu behandeln (a.a.O.). Es mache den Anschein, dass die
damalige Kriegsrealität dem Gutachter Dr. med. I____ nicht präsent gewesen sei
(a.a.O.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,
Bundesblatt [BBl] 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht.
3.2.
Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch nach altem Recht
u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b
und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS; SR 830.1).
3.3.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.5.
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE
139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
3.6.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Das von der Beschwerdegegnerin bei der E____ eingeholte
polydisziplinäre Gutachten datiert vom 21. Dezember 2023. Die Gutachter hielten
in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.
St.n. Kontusion
des Rückens und der rechten Schulterregion am 25.01.2021 bei einem Sturz auf
einem Dach nach Ausrutschen auf Schnee
•
Persistierende
periarthropathische Schulterbeschwerden rechts
•
Muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel rechts > links
2.
leichte
depressive Episode (F33.0)
3.
Chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41, Gutachten,
IV-Akte 108, S. 32).
4.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung attestierten sie dem
Beschwerdeführer:
4.
Anamnestisch
Arterielle Hypertonie
5.
Anamnestisch
Blutfetterhöhung
6.
Klinisch
beginnende Fingergelenksarthrosen
7.
Klinisch V.a.
beginnende degenerative Hüftgelenksveränderungen mit schmerzhafter
Innenrotation bds.
8.
Episodische
Kopfschmerzen vom Spannungstyp ICD-10: G44.2
9.
Lumbovertebralsyndrom
mit ischialgieformer Schmerzsymptomatik rechts klinisch ohne Hinweise für eine
lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik mit Angabe
einer leicht verminderten Vibrationsempfindung und gestörtem Lagesinn im
Bereich der rechten Grosszehe, sehr wahrscheinlich funktionell bedingt ICD-10:
M54.4
10.
Akzentuierte, narzisstische
Persönlichkeitszüge (Z73.0)
11.
Status nach
Verlust des Vaters knapp 16-jährig durch unerwartete Ermordung des Vaters ca.
1981 durch einen Nachbarn im [...] (ohne Hinweise auf eine posttraumatische
Belastungsstörung, IV-Akte 108, S. 33).
4.1.2. In der Diskussion führten sie aus, im Prinzip bestünden durchaus
weiterhin körperliche Ressourcen (IV-Akte 108. S. 33). Der Explorand weise
einen symmetrischen Körperbau auf. Es würden sich objektiv keine
Schonungszeichen im Bereich des rechten Armes finden und auch keine objektiven
Untersuchungsbefunde vorliegen, die qualitative oder quantitative
Einschränkungen begründen würden. Die wenigen morphologischen Befunde im Rahmen
der bildgebenden Abklärungen seien ohne direktes klinisches Korrelat (a.a.O.). Es
bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Zeichen einer Verdeutlichung oder
sogar Aggravation (IV-Akte 108, S. 34). Die beschriebenen Beschwerden seien aus
rheumatologischer Sicht somatisch nicht erklärbar, würden jedoch dem
subjektiven Empfinden des Exploranden entsprechen. Aus neurologischer Sicht
würden sich keine Diagnosen ergeben, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit
begründen würden. Der Versicherte erfülle psychiatrisch nur knapp die Kriterien
einer leichten depressiven Episode, wobei das Kriterium «eine depressive
Stimmung, in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnlichem Ausmass, die
meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag», nicht erfüllt sei (a.a.O.). Psychiatrisch
müsse eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden, ohne dass
klinisch, psychopathologisch oder im Alltag wesentliche Beeinträchtigungen
vorliegen würden, die erklären könnten, weshalb der Versicherte sein aktuelles
Arbeitspensum von 10% nicht erhöhe. Aus psychiatrischer Sicht bestünden ausser
Klagen über Vergesslichkeit und Schmerzen keine wesentlichen Funktions- und
Fähigkeitsstörungen (a.a.O.).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
hielten die Gutachter fest, aufgrund der erlittenen Kontusionen beim Unfall vom
25. Januar 2021 seien aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht retrospektiv
somatisch begründbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entsprechend dem
beschriebenen Belastungsprofil des Arbeitgebers (vorwiegend leichte bis
mittelschwere Gewichtsbelastungen, selten schwer) in einem Zeitrahmen von etwa
drei Monaten begründbar (IV-Akte 108, S. 34). Aktenanamnestisch sei durch die
Unfallversicherung nach einem halben Jahr ein Fehlen weiterer direkter
Unfallfolgen postuliert worden (IV-Akte 108, S. 35). Diesbezüglich bestünden
aus rheumatologischer Sicht keine Einwände (a.a.O.). Aus neurologischer Sicht
würden sich keine Diagnosen, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen,
ergeben (a.a.O.). Im Ergebnis attestierten die Gutachter dem Versicherten ab
Mai 2021 in der angestammten Tätigkeit als [...] eine 20%-ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen (IV-Akte 108,
S. 35).
4.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht wäre es wünschenswert,
wenn der Explorand weiterhin vorwiegend körperlich leichte bis mittelschwere
und nur selten körperlich schwere Gewichtsbelastungen tolerieren müsste
(IV-Akte 108, S. 35). Zudem seien aktuell ständige Tätigkeiten über Kopf nicht
sinnvoll. Es würden die gleichen Angaben wie für die bisherige Tätigkeit gelten,
da diese dem obigen Belastungsprofil entsprochen habe (IV-Akte 108, S. 35).
Auch in einer angepassten Tätigkeit werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
während drei Monaten nach dem Unfall vom 25. Januar 2021 aus rein
rheumatologischer Sicht bestätigt. In einer angepassten Tätigkeit wäre der
Versicherte aus psychiatrischer Sicht sieben Stunden täglich ohne Verminderung
des Rendements arbeitsfähig (a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Der RAD äusserte sich am 8. Januar 2024 zum Gutachten und
führte aus, der Versicherte habe sich Anfang 2021 eine Schulter- und
Rückenkontusion zugezogen, wobei wesentliche Verletzungen vollständig fehlen
würden (IV-Akte 111). Die Unfallversicherung habe relevante Unfallfolgen verneint,
was gerichtlich geschützt und auch durch die Gutachter nicht beanstandet worden
sei. Aufgrund einer chronischen Schmerzproblematik mit leichter depressiver
Störung anerkannte der RAD zu Gunsten des Beschwerdeführers eine um 20%
verminderte Belastbarkeit, nicht nur in der angestammten, sondern auch in einer
leidensangepassten mittelschweren Alternativtätigkeit. Weiter führte der RAD
aus, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nur für drei Monate ab Unfall im
Januar 2021 anzuerkennen. Die leichtgradige Einschränkung von 20% sei
vorwiegend psychiatrisch begründet. Andere relevante Einschränkungen und
Funktionsbehinderungen würden nicht vorliegen. Auf Inkonsistenzen zwischen
geschilderten Beschwerden und den klinischen guten somatischen Befunden sei
hingewiesen worden. Auf das Gutachten und seine Schlussfolgerungen könne
abgestellt werden (a.a.O.).
4.3.2. An dieser Einschätzung hielt der RAD in seiner
Beurteilung vom 8. April 2024 auch nach Eingang der Stellungnahme von Dr. med. F____,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Februar 2024 im
Vorbescheidverfahren (IV-Akte 119; dazu nachfolgende E. 4.6) fest (IV-Akte
125). So vermerkte er, die anderslautende Stellungnahme des psychiatrischen
Behandlers, die der Rechtsvertreter vorlege, bringe weder Neues noch helfe
diese weiter. Die Behandlersicht, die anamnestischen Angaben durch den
Versicherten und sein Auftreten bei der Begutachtung seien in die Beurteilung
der Gutachter bereits eingeflossen. Neue medizinische Fakten würden nicht
vorgebracht (IV-Akte 125). Zu berücksichtigen seien ferner die Inkonsistenzen
zwischen der zu beobachtenden Beweglichkeit von HWS und den Extremitäten sowie
den beklagten Einschränkungen, die offensichtlich in diesem ausgeprägten Masse
so nicht vorgelegen hätten. Als Fazit hielt der RAD fest, mangels neuer
Erkenntnisse bleibe die bisherige Beurteilung unverändert. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei bei einer Schulterprellung die behauptete
generelle hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar
und durch pathologische Befunde nicht belegt (a.a.O.).
4.4.
Auf das Gutachten und die Einschätzung des RAD kann vorliegend
abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4 und 3.5 hiervor). Die involvierten
Gutachter haben sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet
(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen). Vor diesem Hintergrund bestreitet
der Beschwerdeführer die somatischen Teile des E____-Gutachtens zu Recht nicht.
Der Vollständigkeit halber ist darauf jedoch hinzuweisen, dass Dr. med.J____, FMH
für Rheumatologie, im Rahmen der Anamneseerhebung und der klinischen
Untersuchung eine freie Gestik mit dem rechten Arm und eine gute Beweglichkeit
der Halswirbelsäule festgehalten hat. Dies passe nach Ansicht von Dr. med. J____
gut zu fehlenden trophischen Veränderungen im Seitenvergleich der Arme (IV-Akte
108, S. 90). Ferner erwähnte Dr. med. J____ den symmetrischen Einsatz beider
oberer Extremitäten beim Aus- und Anziehen der Kleider und gab an, dies bilde
eine Inkonsistenz zu den anamnestischen Angaben bezüglich der Beschwerden und
Funktionsfähigkeit des rechten Armes, des Schultergürtels und der Nackenregion
(IV-Akte 108, S. 91). Es
kommt hinzu, dass vorliegend noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft
wurden. So empfahl der neurologische Gutachter Dr. med. K____ bei der
chronischen Schmerzsymptomatik verbunden mit einer Schlafstörung einen
Therapieversuch mit Amitriptylin und mit Duloxetin (IV-Akte 108, S. 75),
welcher bislang soweit ersichtlich noch nicht stattgefunden hat. Damit ist in
einem Zwischenfazit festzustellen, dass auf das E____-Gutachten in somatischer
Hinsicht abgestellt werden kann.
4.5.
4.5.1. Darüber hinaus überzeugt das Gutachten auch in
psychiatrischer Hinsicht. So nahm Dr. med. I____ zum Schweregrad der Depression
ausführlich Stellung. Unter anderem führte er aus, dass beim Versicherten keine
Suizidpläne bestünden (IV-Akte 108, S. 109), und die Schlafstörungen
schmerzbedingt seien, weswegen er unter anderem von einer Schmerzstörung
ausging (vgl. IV-Akte 108, S. 123). Unter Berücksichtigung des aktiven
Tagesablaufs (Aufstehen um 7.00 Uhr, Spazierengehen, Kochen, Ferien im
Herkunftsland, vgl. IV-Akte 108, S. 115 und 117 f.) und des Umstands, dass sich
der Beschwerdeführer vor der E____-Begutachtung nie in stationärer
psychiatrischer Behandlung befand, erscheint es schlüssig, dass der
Sachverständige eine mittelgradige und schwere Depression verneinte und von
einer leichtgradigen Depression ausging (vgl. IV-Akte 108, S. 123). Damit hat
er ausreichend dargelegt, weshalb er den Ausführungen von Dr. med. F____ nicht
folgen könne. Auch wenn Dr. med. I____ fälschlicherweise davon ausging, Dr. med.
F____ habe dem Versicherten eine schweregrade Depression attestiert (IV-Akte
108, S. 123) wirkt sich das im Ergebnis nicht aus, da Dr. med. I____ auch eine
mittelgradige Depression ablehnte.
4.5.2. Zudem verneinte Dr. med. I____ mit nachvollziehbarer
Begründung die von Dr. med. F____ diagnostizierte PTBS (IV-Akte 108, S. 125).
Zum einen gab er an, dem Versicherten sei es trotz und mit dieser traumatischen
Erfahrung erstaunlich gut gelungen, eine adäquate Persönlichkeitsentwicklung
durchzumachen, einen guten Beruf zu erlernen, eine Migration mit 20 Jahren in
die Schweiz durchzumachen und hier erfolgreich bis zum Unfall 2021 im gleichen
Beruf zu arbeiten. Es sei ihm auch gelungen, eine gute Familiensituation
herzustellen und dazu beizutragen, dass trotz Erkrankung seiner Gattin 1998
seine beiden Söhne sehr gute Berufe in der Schweiz haben erlenen können. Damit
weise der Versicherte auch auf der Beziehungsebene zu seiner Familie und seinen
Angehörigen keine Hinweise auf, dass eine wesentliche Impulskontrollstörung
vorgelegen hätte oder aktuell vorliege (IV-Akte 108, S. 125). Bei dieser
Ausgangslage trifft es nicht zu, dass der psychiatrische Sachverständige die
Schwere der psychischen Konsequenzen des traumatischen Erlebnisses (Erschiessen
des Vaters durch den Nachbarn) verkannt hätte. Dr. med. I____ hat sich mit
diesem unstreitig sehr einschneidenden Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers
eingehend auseinandergesetzt und seine von Dr. med. F____ abweichende
Einschätzung der PTBS schlüssig begründet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
ausführt, lässt sich allein aufgrund der Tatsache, dass eine Person ein
traumatisches Ereignis miterleben musste, nicht bereits auf eine dadurch
hervorgerufene psychische Erkrankung schliessen (Beschwerdeantwort, Rz. 10). Vor
dem Hintergrund der blanden psychiatrischen Biographie ist vorliegend
nachvollziehbar, dass der psychiatrische Sachverständige das Vorliegen einer
PTBS verneint hat. Zu ergänzen ist, dass auch wenn der Beschwerdeführer damals
im Herkunftsland kein Zugang zu einer adäquaten Behandlung eines
posttraumatischen Belastungssymptoms offen stand, wie er in der Beschwerde
geltend macht (vgl. auch die Ausführungen von Dr. med. F____, vgl. IV-Akte 119
S. 7), Dr. med. F____ nicht darlegt, wie sich das untherapierte, traumatische
Ereignis als 16-Jähriger auf die Persönlichkeit bzw. auf die Entwicklung
ausgewirkt und warum dies heute der Erklärungsansatz sein soll.
4.6.
In Bezug auf die behandlerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit fällt
auf, dass Dr. med. F____ die [...]tätigkeit des Beschwerdeführers nicht
erwähnte bis der Gutachter Dr. med. I____ darauf hinwies (Arztberichte vom 13.
Juni 2022, IV-Akte 45, vom 30. Mai 2022, IV-Akte 43). Vielmehr ging er davon
aus, dass der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig sei und den Haushalt nicht
selbständig führen könne (Arztbericht vom 13. Juni 2022, IV-Akte 45). Bei
seiner Stellungnahme zum Gutachten stellte sich Dr. med. F____ sodann auf den
Standpunkt, dass die [...]tätigkeit unter geschützten Rahmenbedingungen erfolge,
welche der freien Wirtschaft nicht entsprächen (Stellungnahme und Bericht vom
19. Februar 2024, vgl. IV-Akte 119, S. 7). Indes ergab sich in der
Hauptverhandlung, dass es sich dabei um 53 Wohnungen mit fünf Hauseingängen handelt.
Offenbar handelt es sich um die Liegenschaften [...] (Google-Maps [...]). Zweimal
die Woche helfe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, welche eine halbe IV-Rente
bezieht, oder seinem Sohn bei der Reinigung der Treppenhäuser (Staubsaugen und
Nass aufziehen). Ausserdem mähe er den Rasen und leere kleine Abfalleimer. Auch
wenn es sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers um eine leichte
Tätigkeit handeln sollte, die zeitlich flexibel eingeteilt werden kann, geht seine
Mitarbeit entgegen der Annahme von Dr. med. F____ offensichtlich über
organisatorische (Bestellungen, Bedienen des Lagers) oder koordinierende Arbeiten
(Handwerker einweisen) hinaus. Darüber hinaus begründet Dr. med. I____ seine
Einschätzung plausibel und nachvollziehbar aufgrund der festgestellten Befunde.
Im psychiatrischen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass er keine
entsprechenden Befunde für eine mittelgradige oder gar schwere depressive
Episode zu erhärten vermochte (Gutachten, IV-Akte 108, S. 123 f.). So beschrieb
er anlässlich der Begutachtung beim Beschwerdeführer unter anderem einen
aktiven Antrieb, ein adäquates Ausdrucksverhalten und das Fehlen von Misstrauen
und Depressivität (IV-Akte 108, S. 120). Weiter vermerkte er, der
Beschwerdeführer habe überhaupt nicht dysphorisch, ratlos oder verzweifelt
gewirkt. Die Affekte hätten zwei bis dreimal sogar aufgehellt. Die
Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien bei deren Prüfung schwankend, im
Untersuchungsgespräch aber vorhanden gewesen (a.a.O.). Die diesbezügliche
Beurteilung von Dr. med. I____, wonach weder klinisch, noch aufgrund der
berichteten subjektiven Psychopathologie des Versicherten, noch aufgrund seiner
Klagen eine schwere, auch keine mittelgradige depressive Episode mehr
ausgemacht werden könne (IV-Akte 108 S. 123), erweist sich vorliegend als
nachvollziehbar. Die Dauer der psychiatrischen Begutachtung, welche von Dr. med.
F____ bemängelt wurde, von etwas über eineinhalb Stunden erweist sich
vorliegend trotz des Beizugs einer Dolmetschenden Person als ausreichend für den
klinischen Eindruck und die Beobachtung der nicht verbalen Verhaltensaspekte.
Schliesslich bestehen bei Dr. med. F____ Widersprüche zum Unfallhergang. So
geht Dr. med. F____ stets von einem Sturz von einem Dach mit einer Fallhöhe von
5 m aus (vgl. Bericht vom 13. Juni 2022, IV-Akte 45, S. 3; vgl. auch IV-Akte
43, S. 3), was nicht den Feststellungen im Unfallversicherungsverfahren (vgl.
IV-Akte 72) entspricht und daher vorliegend nicht zutreffend ist. Der Bericht
von Dr. med. F____ erweist sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
als ausreichend, um erhebliche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten zu
wecken.
4.7.
Abschliessend kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
Krankentaggeldversicherung im Zeitraum von Juli 2021 bis 20. April 2022
Taggeldleistungen im Umfang einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet
hat und ihm im Verfahren ZV.2023.6 Taggelder vom 16. April 2022 bis am 6. Juni
2023 zugesprochen wurden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10.
Dezember 2024), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da sich der Beschwerdeführer
erst im November 2021 bei der IV-Stelle angemeldet hat, könnte ein
Rentenanspruch frühestens ab 1. Mai 2022 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte
die Taggeldversicherung das Taggeld aber bereits eingestellt. Vor diesem Hintergrund
spricht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer von Juli 2021 bis April 2022
Taggelder ausbezahlt wurden, nicht gegen die Gültigkeit der gutachterlichen
Beurteilung im massgebenden Zeitraum ab 1. Mai 2022. Ferner unterscheiden sich
die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung von
denjenigen der Invalidenversicherung (vgl. zur Leistungspflicht der
Krankentaggeldversicherung die Ausführungen im Urteil ZV.2023.6).
4.8.
Damit erweist sich vorliegend das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
E____-Gutachten als beweiskräftig.
5.
5.1.
Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
neu eingereichten medizinischen Berichte nichts.
5.2.
Zunächst reicht der Beschwerdeführer den Kurzaustrittsbericht G____
ein (RB 1). Dieser enthält lediglich eine Liste von Diagnosen und vermag für
sich allein das E____-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Weiter ist
festzuhalten, dass auch wenn es sich bei den Diagnosen im Kurzaustrittsbericht
nicht um die gleichen handelt, welche im E____-Gutachten gestellt wurden, die
Diagnosen auf die gleichen Beschwerden zurückgehen. Im E____-Gutachten werden
unter anderem die Diagnosen persistierende periarthopathische Schulterschmerzen,
muskuläre Dysbalance am Schultergürtel, leichte depressive Episode, chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, und
Lumbovertebralsyndrom aufgeführt. Demgegenüber enthält der Kurzaustrittsbericht
als Diagnosen Läsionen der Rotatorenmanschette, sonstige Rückenbeschwerden im
Zervikalbereich, sonstige Rückenbeschwerden im Lumbalbereich, ein
lumbo-sakrales Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung. Bei
einem Vergleich ergibt sich aber, dass beide Berichte von Beschwerden im
Schulter-, Nackenbereich, von Rückenbeschwerden im lumbalen Bereich und von
depressiven Beschwerden ausgehen. Insofern handelt es sich beim
Kurzaustrittsbericht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
5.3.
Gemäss Verlaufsbericht der H____ vom 19. Juni 2024 habe der
Beschwerdeführer über Schulterschmerzen im rechten Arm und nächtliche
Schlafstörungen berichtet. Nach einer Infiltration komme es zwar jeweils zu
einer deutlichen Besserung. Die Beschwerden würden jedoch nach ein paar Tagen
erneut auftreten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
subjektive Schmerzangaben für sich genommen keine Invalidität begründen. Hierzu
müssen sie durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend
erklärbar sein (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3.2. S. 399). Diesbezüglich lässt sich
aus dem Bericht der H____ nicht ohne weiteres ableiten, dass die Schmerzen auch
durch entsprechende medizinische Befunde erklärbar seien. Vielmehr wird darin
lediglich festgestellt, dass die Infiltrationen nicht zu einer andauernden
Besserung geführt hätten. Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber dem
rheumatologischen Sachverständigen Dr. med. J____, dass er am rechten Nacken,
am rechten Schultergürtel und an der rechten Schulter unter Schmerzen leide.
Allerdings vermerkte Dr. med. J____, dass während der Untersuchung und der
Anamneseerhebung eine freie Beweglichkeit des rechten Armes und der
Halswirbelsäule aufgefallen sei. Beim An- und Auskleiden habe der
Beschwerdeführer die Arme symmetrisch eingesetzt. Dazu passten nicht nur die
symmetrische Trophik der beiden Arme, sondern auch die fehlenden
Schonungszeichen am rechten Arm. Weiter wies Dr. med. J____ darauf hin, dass
lediglich altersentsprechende radiologische Befunde bestehen würden. Damit
begründete der rheumatologische Sachverständige nachvollziehbar, weshalb die
Schmerzen im geklagten Umfang nicht somatisch-medizinisch seien, was auch mit
der Therapieresistenz auf alle physiotherapeutischen und medikamentösen
Schmerztherapien vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund gab der Sachverständige
nicht-somatische Faktoren als verantwortlich für die persistierenden Schmerzen
an. Indem der psychiatrische Sachverständige eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierte und ihr eine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb, sind die geklagten Schmerzen in die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Insoweit begründet der
ins Recht gelegte Bericht der H____ keine ausreichenden Zweifel an der
Schlüssigkeit der gutachterlichen Folgerungen.
5.4.
Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten
der E____ vom 21. Dezember 2023 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig ist.
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer beanstandet den vorgenommenen
Einkommensvergleich nicht und dieser erscheint vorliegend als korrekt. Die
Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt bei
der D____ AG erzielten Jahreslohn 2022 von Fr. 65’715.00 abgestellt. Beim
Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
2020 herangezogen und dabei die Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1
zur Anwendung gebracht. Bei einem Pensum von 80% ergibt sich daraus ein Lohn
von Fr. 52'859.00 resp. ein IV-Grad von 20% (IV-Akte 127), welcher auch bei
einem maximalen leidensbedingten Abzug kein rentenbegründendes Ausmass
erreicht.
6.2.
Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024
(IV-Akte 127) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art.
61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: