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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 18. Juni 2024
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.45
Verfügung vom 11. April 2024
Rente
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 3. Februar
2006 unter dem Hinweis auf eine gebrochene Kniescheibe rechts anlässlich eines
Motorradunfalls zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akten 1 und 4, S. 8). In der Folge
hatte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt,
wobei sie die UV-Akten zum Verfahren beigezogen hatte (IV-Akten 4, 18, 25 und
26). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 29, 30 und 31) hatte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2008 bei einem
Invaliditätsgrad von 8% einen Anspruch auf eine Umschulung abgelehnt (IV-Akte 42).
Am 20. Januar 2021 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) aufgrund einer schweren koronaren Herzerkrankung,
eines Rückenleidens mit Diskushernien und einer fortschreitenden Neuropathie an
(IV-Akte 47). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und
medizinische Abklärungen und holte ein C____-Gutachten vom 24. Juni 2022
(IV-Akte 90) sowie eine Haushaltsabklärung ein (IV-Akte 65). Die
Beschwerdegegnerin kündigte im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten vom 24.
Juni 2022 und dem RAD-Bericht vom 28. Juli 2022 mit Vorbescheid vom 8. August
2022 an, der Beschwerdeführer habe – bei einem Invaliditätsgrad von 100% –
einen Rentenanspruch ab Juli 2021. Ab November 2021 verneinte sie einen
Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrads von 36 % (IV-Akten 93 und 95). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 8. August 2022;
IV-Akte 95 und Einwand vom 6. September 2022; IV-Akte 96 sowie Stellungnahme
vom 11. Oktober 2022; IV-Akte 101 S.1-2) und Eingang weiterer medizinischer
Berichte (vgl. u.a. IV-Akten 101, 114, 121) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) (vgl. RAD-Beurteilung vom
27. März 2024, IV-Akte 133). Am 11. April 2024 erliess die Beschwerdegegnerin
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest
(IV-Akte 137).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 wird in Aufhebung der Verfügung vom
11. April 2024 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2021 bis auf
weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein
gerichtliches medizinisches-theoretisches Obergutachten zur Eruierung der
gesundheitlichen Situation (inkl. Arbeits- und Leistungsfähigkeit) in Auftrag
zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
2.2.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 13. Mai
2024 reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Unterlagen
betreffend Kostenerlass ein.
2.3.
Der Instruktionsrichter hält mit Verfügung vom 23. Mai 2024 fest,
dass das Vermögen den Freibetrag deutlich übersteige und stellt die Abweisung des
Kostenerlassgesuchs in Aussicht.
2.4.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zurück.
2.5.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zum Erlass
einer entsprechenden Verfügung mit Zusprache einer ganzen Rente ab Juli 2021.
2.6.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellt der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zu, schliesst den
Schriftenwechsel und legt den Fall zur Beurteilung dem Einzelrichter vor.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
3.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor, zumal sich die Parteien über das weitere
Vorgehen einig sind.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin spricht dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 11. April 2024 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab Juli
2021 bis Oktober 2021 eine ganze Rente und – ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 36% – ab November 2021 keine Rente mehr zu. In
medizinischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf
das C____-Gutachten vom 24. Juni 2022 (IV-Akte 90). Die Beschwerdegegnerin hält
fest, dass der Beschwerdeführer seit August 2017 in einer körperlich schweren
Tätigkeit als Hilfsarbeiter bzw. Hilfs- Bodenleger ununterbrochen und in
erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation könne der Beschwerdeführer ab April 2021
vorübergehend keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben. Ab August
2021 sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Ab diesem
Zeitpunkt seien aus spezialärztlicher Sicht wechselbelastende, körperlich
leichte Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 70% zumutbar. Der
Beschwerdeführer könne Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten,
einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. ausführen. In
erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin Einkommensvergleiche
vorgenommen und dabei zur Ermittlung der Validen- als auch Invalideneinkommen
auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt.
Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 70% einen leidensbedingten Abzug von 5% aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen gewährt (IV-Akte 137).
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass das
medizinisch-theoretische C____-Gutachten vom 24. Juni 2022 nicht überzeuge.
Weiter hält er fest, dass das Gutachten veraltet, unvollständig,
widersprüchlich sowie willkürlich sei und verschiedene Mängel aufweise. Das
Gutachten entspreche aufgrund bestehender Mängel nicht den Anforderungen an
eine voll beweistaugliche medizinische Beurteilungsgrundlage. Des Weiteren
werden die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Faktoren
bestritten. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Finden einer
Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt durch die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen erschwert würden und somit eine allfällige
Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Beschwerde vom 10. Mai 2024).
4.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 11. April
2024 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
5.
5.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG
(Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705;
BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1;
144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil
zugrundeliegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht
indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde
vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende
Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).
5.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs.
5.3.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a).
Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Revisionsbegründend
kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130
V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer
bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem
bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab November 2021 – in einem derartigen
Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine
Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1
IVV).
6.
6.1.
Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist
die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
6.2.
Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer
rentenablehnenden Verfügung auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 24.
Juni 2022 im Wesentlichen auf die Untersuchung der Inneren Medizin durch den
Fallführer Prof. Dr. med. D____ vom 17. Mai 2022 (IV-Akte 90, S. 25-31), auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 90,
S. 32-39), auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____ vom 18. Mai
2022 (IV-Akte 90, S. 40-48), auf das neurologische Gutachten von Dr. med. G____
vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 90, S. 49-55) sowie auf das kardiologische Gutachten
von Dr. med. H____ vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 90, S. 56-63) gestützt. Das
Gutachten wird im Nachfolgenden kurz dargestellt:
6.3.
Beim Beschwerdeführer wurden gemäss C____-Gutachten folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt: Der
Beschwerdeführer leide an Polyneuropathie (ICD-10 G62.9), am chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) und an persistierenden
belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts (ICD-10 M17.3). Eine koronare
Dreigefäss-Erkrankung (ICD-10 125.1), Tinnitus links (ICD-10 H93.1), eine asymptomatische
Umbilikalhernie (ICD-10 E78.2) und asymptomatische Inguinalhernien beidseits
(ICD-10 K40.9) wurden von den Gutachtern als ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bezeichnet (IV-Akte 90, S. 11-12).
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung kommen die Gutachter zu
folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Einmannunternehmen (Umzug, Reinigung, Unterhalt und Hauswart) 3 -
4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Es bestehe eine gravierende Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bei stark erhöhtem Pausenbedarf, was zu einer 25%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe. Die aktuelle
Arbeitsfähigkeit könne seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Januar 2021 angenommen
werden, unterbrochen von der aufgehobenen Arbeitsfähigkeit von April bis Juli
2021. In der angepassten Tätigkeit seien nur körperlich leicht belastende
Tätigkeiten mit leichter Rückenbelastung, Möglichkeit zu Wechselpositionen,
ohne monoton-repetitive Haltung und Bewegungen, ohne sehr langes Sitzen oder
Stehen am Stück während sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar. In einer
somatisch angepassten Tätigkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Dabei könne ebenfalls davon ausgegangen werden, dass von
April 2021 bis Juli 2021 keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Von Januar 2021
bis Ende März 2021 und ab August 2021 habe in der leidensangepassten Tätigkeit
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Medizinische Massnahmen würden
letztendlich nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen (IV-Akte
90 S. 12-13).
6.4.
Mit Blick auf die Aktenlage kann offengelassen werden, ob zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das C____-Gutachten abgestellt werden soll.
Denn selbst wenn auf das polydisziplinäre C____-Gutachten abgestellt würde,
wäre – wie nachfolgend noch aufgezeigt wird – ohnehin die wirtschaftliche
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen.
7.
7.1.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt noch verwertbar ist.
7.2.
Der Beschwerdeführer
verneint eine Verwertbarkeit und führt aus, dass aufgrund der schweren und
anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers keine
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Es gäbe keine Tätigkeit auf
dem angepassten Arbeitsmarkt die kein langes Sitzen und überwiegendes Sitzen
beinhalte. Zudem würde kein Arbeitgeber den Beschwerdeführer zu einem marktüblichen
Einkommen einstellen. Des Weiteren wäre es für den Beschwerdeführer aufgrund
seiner persönlichen Voraussetzungen, seinen fehlenden intellektuellen und
sprachlichen Fähigkeiten und seiner verbleibenden Restdauer bis zur
Pensionierung schwierig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle
zu finden (Beschwerde vom 10. Mai 2024). Die Beschwerdegegnerin geht mit dem
Beschwerdeführer einig und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist
(Beschwerdeantwort, S. 1). Dagegen ist nichts einzuwenden, wie die
nachfolgenden Erwägungen aufzeigen:
7.3.
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn
die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre oder
das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2.). Referenzpunkt für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bildet nicht der effektive, sondern der hypothetische
ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5.
November 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person,
das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E.
3.1) zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,
die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche
Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten
Bereich (BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder
Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit
weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die
einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (Urteil
9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2.), und dass ihr deren Verwertung auch
gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgeblicher
Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die
medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der
Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431, 433 E. 4.5.1; 138 V 457,
462 E. 3.3).
Ob der versicherten Person die
Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare
Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist
(BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
7.4.
Der im Mai 1962 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen
Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
– vorliegend im Juni 2022 (vgl. IV-Akte 90) – 60-jährig. Damit verblieb ihm noch
eine Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zur Pensionierung. Daraus allein
lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht auf eine Unverwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015
vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 4.3). Indes ist vorliegend zu
berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsbildung verfügt
und rund 35 Jahre meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat (vgl.
IV-Akte 90, S. 27 und IK-Auszug vom 29. Januar 2021, IV-Akte 54). In seiner
bisherigen Tätigkeit als Einmannunternehmer im Bereich Umzüge und
Unterhaltsreinigung ist er gemäss den Gutachtern nicht mehr arbeitsfähig ist. Er
kann nunmehr nur noch körperlich leicht belastende Tätigkeiten mit leichter
Rückenbelastung, Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive
Haltung und Bewegungen, ohne sehr langes Sitzen oder Stehen ausüben, wobei bei
einer solchen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% besteht
(IV-Akte 90 S. 12-13). Aufgrund dieser Umstände erscheint es schwierig, dass
der Beschwerdeführer – auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – eine passende Tätigkeit findet, zumal
behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils
sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls
stark nachgefragt werden (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 3.2.2). Hinzu kommt eine arbeitsmarktliche
Desintegration, arbeitete der
Beschwerdeführer doch ausweislich der Akten seit 2013 ausschliesslich als
selbstständiger Einmannunternehmer im Bereich Umzüge und Unterhaltsreinigung.
Seine diversen beruflichen Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen
Erwerbstätigkeit liegen 9 Jahre zurück (vgl. IV-Akte 90, S. 27 und IK-Auszug
vom 29. Januar 2021, IV-Akte 54). Folglich kann er nicht mehr hinreichend von
bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im
Anstellungsverhältnis auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt
verwertbar wären. Dies führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder
einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber
erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, so dass aufgrund der
konkreten Umstände praktisch keine Anstellungschancen bestehen (vgl. Urteil 8C_295/2023
vom 14. November 2023 E. 8.2.1 mit Hinweis auf Urteile 9C_644/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 4.3 und 9C_52/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.1.3). Unter Berücksichtigung des persönlichen
Werdegangs und der Fertigkeiten des Beschwerdeführers, dem Zumutbarkeitsprofil,
seinem fortgeschrittenen Alter und einer damit einhergehenden geringeren
Anpassungsfähigkeit sowie seiner
multiplen Beschwerden ist ihm deshalb die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zuzumuten.
7.5.
Im Ergebnis ist damit von einer Unverwertbarkeit der dem
Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1 mit
Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017
vom 23. August 2018 E. 3.2).
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer ist eine ganze Invalidenrente ab Juli 2021 bis auf
weiteres auszurichten.
8.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor
dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die
Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert
im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der vorliegende Fall ist nicht besonders aufwändig, weshalb eine Gerichtsgebühr
von CHF 400.-- als angemessen erscheint. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3.
Der
obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art.
61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen mit einem einfachen Schriftenwechsel
ein Honorar von Fr. 2'500.-- und bei einem doppelten Schriftenwechsel ein Honorar
von 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichsweise
einfacher Natur. Deshalb erscheint bei einem einfachen Schriftenwechsel eine
reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) als angemessen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird dem
Beschwerdeführer ab Juli 2021 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 400.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 202.50 (8.1%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: