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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.46
Verfügung vom 10. April 2024
Beweiswert polydisziplinäres
Gutachten
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 17. April 2008 bis
31. Dezember 2018 als Verkäuferin (stellvertretende Filialleiterin ab 1. Juli
2013) bei der C____, [...], angestellt. Der letzte Arbeitstag war am 1. Oktober
2016. Mit Gesuch vom 7. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der IV-Stelle Basel-Stadt unter Hinweis auf eine posttraumatische
Belastungsstörung, ein Trauma und eine Trigeminusneuropathie VI rechts zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 5). Die IV-Stelle holte in der Folge Informationen
zu Erwerb und Gesundheitszustand ein. Mit Mitteilung vom 9. Februar 2016 sprach
die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu,
mit Mitteilung vom 12. Dezember 2017 schloss sie diese Massnahmen ab (IV-Akte
19 und 55). In der Folge gab sie ein bidisziplinäres
neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. med. D____ und E____ in
Auftrag. Diese diagnostizierten im Gutachten vom 22. März 2019 (IV-Akte 80) und
vom 28. März 2019 (IV-Akte 79) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1) und ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit anamnestisch akzentuierte (emotional instabile)
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z3.1) und Abhängigkeit von Analgetika (ICD-10
F55.2) und kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer
Sicht zu 70 % arbeitsfähig. Der neurologische Gutachter stellte keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle lehnte sodann
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. Oktober 2019
einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 30 % ab
(IV-Akte 91).
b) Am 12. Mai 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf Depressionen, Schmerzen, Müdigkeit und Angststörungen erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 100). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein.
Die Beschwerdeführerin war vom 30. Mai 2022 bis 27. Juli 2022 (IV-Akte 155) in
der psychiatrischen Klinik F____ hospitalisiert. Zur umfassenden Abklärung des
Gesundheitszustands gab die IV-Stelle schliesslich ein polydisziplinäres
Gutachten nach dem Zufallsprinzip in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie in Auftrag
(IV-Akte 160 und 162). In der Konsensbeurteilung vom 16. März 2023 attestierten
die Gutachter der G____ GmbH (im Folgenden G____) in der bisherigen Tätigkeit
eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und
reduzierten Rendements und bei einer den somatischen und psychiatrischen
Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert
(IV-Akte 175 S. 12). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit der
Einholung von zwei Stellungnahmen des RAD lehnte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 10. April 2024 einen Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad
von 30 % aufgrund fehlender relevanter Veränderung des Gesundheitszustands
seit der Verfügung vom 4. Oktober 2019 ab (IV-Akte 193).
II.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der
Verfügung vom 10. April 2024 und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente.
Eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge.
Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 15. Juli
2024 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 3. September 2024 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 12.
September 2024.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin am
6. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch Dr. B____, Advokat.
IV.
Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet
am 11. Dezember 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie komme alleine, d.h. ohne
externe Hilfe nicht mehr zurecht. Sie benötige u.a. beim Einkaufen, bei der
Bewältigung von administrativen Aufgaben usw. Unterstützung durch die Spitex.
Sie sei schnell überfordert, auch aufgrund der bestehenden Schmerzproblematik.
Bezüglich der Kritik im Gutachten, es sei kein Ibuprofen nachweisbar, gibt die
Beschwerdeführerin zu bedenken, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit
Stoffwechselprobleme habe, weshalb sie auch gegen diverse Medikamente eine
entsprechende Allergie habe wie dies im Sprechstundenbericht vom 27. Februar
2024 vermerkt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Nachweis bereits innert
kurzer Zeit nicht mehr möglich sei. Die Berichte der Spitex H____ würden die
Annahme im Gutachten widerlegen, dass keine Einschränkungen im Tagesablauf und
bei Aktivitäten vorliegen würden. Aktivitäten in der Freizeit, auf die der
psychiatrische Gutachter verweise, würden nichts über die Leistungsfähigkeit am
Arbeitsplatz aussagen. Die Einschränkungen, auch im Haushalt, seien aufgrund
ihrer Beschwerden und ihrer Biographie um einiges höher. Nicht nachvollziehbar
sei zudem, weshalb die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in der
angepassten Tätigkeit zu 100 % anwesend sein könne, aber aufgrund des
erhöhten Pausenbedarfes und des verringerten Rendements im Gegensatz zur
angestammten Tätigkeit (70 %) in der angepassten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig sein solle. So sei auch bei der angepassten Tätigkeit ein gleich
grosser erhöhter Pausenbedarf vorausgesetzt und das verringerte Rendement der
Beschwerdeführerin könne durch eine angepasste Tätigkeit nicht erhöht werden.
Schliesslich kritisiert sie, dass von einer Aggravation ausgegangen werde,
wobei aber die Schmerzstörung nicht berücksichtigt werde. Zum einen halten die
anderen Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin gut kooperiert habe. Sie
sei für ihre gute Mitarbeit auch gelobt worden. Zum anderen halte der
Rheumatologe fest, dass die chronischen Schmerzstörungen, gerade mit
«somatischen Faktoren» zwingend im psychiatrischen Teilgutachten (ausführlich)
behandelt werden müsse.
Ein zusätzlicher Abzug sei gerechtfertigt, weil die Schmerzen
wie im neurologischen Gutachten ausgeführt unregelmässig und auch in Schüben
auftreten, womit sie nicht vorhersehbar seien und im Resultat zu nicht
planbaren Arbeitsabsenzen führen würden. Zwar könne die Beschwerdeführerin die
gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwenden, dennoch stehe
die intermittierende Schwankschwindelsymptomatik mit langsameren Arbeitstempo
damit nicht im Zusammenhang, da das Arbeitstempo aufgrund dieser Einschränkung
unabhängig vermehrter Pausen, d.h. per se verlangsamt sei und auch mit
(zusätzlichen) Pausen nicht «gesteigert» werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit
müsse daher mindestens bei 40 % liegen. Gestützt auf die aktuellen Berichte von
H____ werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin regelmässig entsprechende
Unterstützung benötige. Dies zeige auf, dass sie in ihrer Selbständigkeit
entsprechend eingeschränkt sei.
2.2.
Die IV-Stelle ist der Ansicht, dass auf das Gutachten des G____
abgestellt werden könne. Bezüglich der in der Beschwerde angegebenen und im
Sprechstundenbericht der I____ vom 27. Februar 2024 anamnestisch erwähnten
allergischen Diathese auf verschiedene Stoffe sei Ibuprofen nicht aufgeführt
und es lägen - sie verweist auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Juli 2024 - im
Dossier keine Hinweise auf die in der Beschwerde angeführten
Stoffwechselprobleme vor. Auch wäre bei einer schnellen Verstoffwechslung
Ibuprofen noch nachweisbar, falls die Beschwerdeführerin - wie angegeben -
tatsächlich Ibuprofen am Morgen vor der Begutachtung eingenommen habe (IV-Akte
209 S. 2).
Im Weiteren widersprach die IV-Stelle der Ansicht der
Beschwerdeführerin, dass Aktivitäten in der Freizeit nichts über die
Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz aussagen würden. Im Rahmen der
Indikatorenprüfung sei dies in der Kategorie «Konsistenz» nämlich explizit zu
prüfen. Dass in einer körperlich und psychiatrisch angepassten Tätigkeit eine
10 % höhere Arbeitsfähigkeit bestehe als in der bisherigen Tätigkeit als
Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin, die vor allem stehend
ausgeführt werde, sei nachvollziehbar. Bei optimal angepasster Tätigkeit
bestehe ein kleinerer Pausenbedarf und ein erhöhtes Rendement. Zudem handle es
sich beim Verweis unter Punkt 8.2.3 (20 % Leistungseinschränkung in
angepasster Tätigkeit) auf Punkt 8.1.2 im psychiatrischen Teilgutachten
(30 % Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit) offensichtlich
um einen Schreibfehler. Zu den eingereichten Spitex-Berichten verwies die
IV-Stelle auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 209 S. 3). Darin
werde angeführt, dass der Inhalt dieser Berichte klar auf den subjektiven
Klagen mit den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen
basiere, für welche die im Gutachten festgestellten Befunde keine Erklärung
liefern würden. Zum Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 21. Mai 2024
vertrete der RAD die Ansicht, dass die darin aufgeführte vollständige
Arbeitsunfähigkeit einerseits mit den erwähnten geringfügigen Veränderungen im
Krankheitsverlauf, aber auch mit den angegebenen Befunden nicht in Einklang zu
bringen und deshalb als eine im Wesentlichen andere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand zu qualifizieren sei.
2.3.
Replikweise weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss
Bericht der I____ vom 3. Dezember 2024 hochgradige Wirbelsäulenprobleme
beschrieben werden. Sie kritisierte darüber hinaus die Aussage des RAD-Arztes
Dr. med. J____ vom 8. Juli 2024, wonach den Berichten der Spitex H____
jegliches «medizinische Fachwissen» mangle. Diese würden die Beschwerdeführerin
während längerer Zeit und entsprechend «nahe» und «vor Ort» betreuen und
begleiten, weswegen ihnen nicht einfach jeglicher Beweiswert abgesprochen
werden könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Differenz zwischen der
bisherigen, hektischen, angestammten Tätigkeit und einer angepassten ruhigen
Tätigkeit in einem klar strukturierten Umfeld mit genügend Pausenmöglichkeiten
lediglich bei 10 % liegen solle.
3.
3.1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.
2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog
anwendbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2018, 9C_682/2017,
E. 4.2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen,
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei
der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die
Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben.
Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen
Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen
Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine
Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder
behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.
2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet
daher die Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 91) den Referenzzeitpunkt.
3.5.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
4.
4.1.
Anlässlich der bidisziplinären Begutachtung im Jahr 2019 stellte Dr.
med. D____, Facharzt für Neurologie FMH, im Gutachten vom 22. März 2019 keine
neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E____,
Facharzt für Psychiatrie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 28. März 2019
eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- bis mittelgradiger Episode. In der bisherigen sowie in einer
angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig.
4.2.
Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
präsentiert sich gemäss polydisziplinärem Gutachten des G____ vom 16. März 2023
(IV-Akte 175) wie nachfolgend dargestellt.
4.3.
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD.10 F45.41), ein chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), ein chronisches zervikospondylogenes bis
zervikocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), eine intermittierende
Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10 H81.9) und ein Tinnitus beidseits (ICD-10
H93.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind eine anamnestisch
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4),
anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika
(Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD.10 F13.20),
Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), somatisch nicht
abgrenzbare Kniegelenksbeschwerden sowie Fersenschmerzen links (ICD-10 M25.5),
residueller Gesichtsschmerz im Versorgungsgebiet der ersten beiden
Trigeminusäste rechts (ICD-10 G50.1) und anamnestisch ein leichtes
Carpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0).
4.4.
Die leichten quantitativen Einschränkungen bzw. Leistungseinbussen
aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht würden sich nicht addieren,
sondern ergänzen. Es können die gleichen Zeitabschnitte verwendet werden. In
der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30 %
arbeitsunfähig. Von dieser Einschränkung könne seit der Verfügung 2019
ausgegangen werden. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht bis
intermittierend mittelschwer und wechselbelastend. Ungünstig sei das
regelmässige berufsbedingte Benützen von Treppen, Leitern oder Gerüsten. Das
Heben und Tragen von Lasten dürfe bis total 7,5 bis 10 kg betragen.
Aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik sollten sturzgefährdende
Tätigkeiten vermieden werden. Es sollte sich auch um eine Tätigkeit an einem
ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz mit genügend Pausenmöglichkeiten
handeln. Dabei bestehe eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem
Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 %
und könne ab dem Januar 2023 bestätigt werden (Gutachten S. 11).
4.5.
In der Konsensbeurteilung der Gutachter des G____ wurde in der
bisherigen Tätigkeit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf
und reduziertem Rendement und in einer den somatischen und psychiatrischen
Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert
(IV-Akte 175 S. 12).
4.6.
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich lumbal eine
segmentale Bewegungseinschränkung gezeigt. Die lumbal beklagten Beschwerden
können aus rheumatologischer Sicht teilweise pathoanatomisch durch die bekannte
erosive Osteochondrose im Segment L4/5 erklärt werden. Radiomorphologisch
bestünden keine Hinweise für eine Instabilität. Es habe ein chronisches
zervikocephales Schmerzsyndrom diagnostiziert werden können bei dokumentierter
Diskopathie im HWK5/6 Segment. Bezüglich der beklagten peripheren Arthralgien
im Bereich der unteren Extremitäten hätte sich kein eindeutig fassbares
Korrelat bei der klinischen Untersuchung gefunden. Insgesamt hätten Hinweise
für eine deutliche funktionelle Überlagerung mit erheblicher subjektiver
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestanden. Aus rheumatologischer Sicht
bestünde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70 %. Für angepasste körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer
Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 %.
4.7.
In neurologischer Hinsicht wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt. Bei der ORL-Untersuchung hätten sich aktuell
keine Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung nachweisen lassen.
Die audiologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Der Tinnitus könne als
mittelgradig kompensiert bezeichnet werden. Aufgrund der Schwindelsymptomatik
bestehe aus ORL-Sicht für die bisherige Tätigkeit und für angepassten
Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (Gutachten S.
9).
4.8.
Dem psychiatrischen Gutachter sei aufgefallen, dass die beklagten
Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend haben erklärt
werden können. Er stellte die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren. In psychiatrischer Hinsicht bestehe in
der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %.
In angepassten Tätigkeiten an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz
mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Gutachten S. 9).
4.9.
Dem Gutachten des G____ vom 16. März 2023 ist im Vergleich zum
bidisziplinären Gutachten vom 22. März 2019 (IV-Akte 80) und vom 28. März 2019
(IV-Akte 79) zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 91) in rheumatologischer
Hinsicht etwas verschlechtert und sich in psychiatrischer Hinsicht das
Beschwerdebild verschoben hat. Die im Jahr 2019 diagnostizierte rezidivierende
depressive Störung ist remittiert, im Vordergrund steht nun eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
5.
5.1.
Zu untersuchen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom 16.
März 2023 (IV-Akte 175) abgestellt werden kann.
5.2.
Die Beschwerdeführerin verweist auf die Unterstützung durch die
Spitex, die belegen würde, dass sie in einem höheren Ausmass gesundheitlich
eingeschränkt sei als im Gutachten angenommen.
5.2.1.
Die Beschwerdeführerin wird seit dem 2. August 2022 von der Spitex H____
im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Pflege begleitet (Schreiben vom 19.
Dezember 2023, IV-Akte 184). Den Pflegeberichten ab 5. Juli 2023 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Ängsten mit
Expositionstraining, in administrativen Angelegenheiten, z.B. Kontakt mit dem
Anwalt und mit der KESB, und in der Haushaltsführung unterstützt wird und sie
auch emotionale Unterstützung mit Gesprächen erhält. Beschrieben werden auch
Panikattacken und der mögliche Umgang mit diesen sowie eine chronische
Schmerzsituation. Zusätzlich wird im weiteren Verlauf eine Erschöpfung
beschrieben. In der Evaluation vom 29. August 2023 (IV-Akte 184 S. 15 f.)
wird festgehalten, dass das Zustandsbild der Beschwerdeführerin unverändert,
das Erleben von Angst aber wieder vordergründiger wirke. Belastende und
unvorhergesehene Ereignisse scheinen kurzzeitig destabilisierend und
krisenhaftes Erleben auszulösen. Im Bericht der H____ (IV-Akte 180 S. 3,
eingereicht mit Schreiben vom 30. August 2023) führte eine Pflegefachfrau aus,
dass die Einsätze zwei Mal wöchentlich je 90 Minuten stattfänden. Es fände ein
Expositionstraining aufgrund massiver Panik- und Angstattacken mit Schwindel,
Gangunsicherheit statt, sowie Schmerzsymptomatik im HWS- und LWS-Bereich und
Kopfschmerzen bis zur Stärke 10. Sie sei auf Begleitung beim Gang nach draussen
angewiesen, müsse sich teilweise einhaken und benötige Pausen, wenn eine
Panikattacke eintrete. Die Begleitung werde durch die Spitex und Nachbarinnen
gewährleistet. Dadurch sei sie in den alltäglichen Aktivitäten eingeschränkt,
einkaufen sei alleine nicht möglich und der Bewegungsradius sei stark
reduziert. Sie vollziehe Zwangshandlungen und benötige Unterstützung, den
Handlungsbedarf zu strukturieren und bei der Tages- und Wochenstruktur
Prioritäten zu setzen. Sie wasche täglich ihre Bettwäsche, wasche immer täglich
und putze als Zwangshandlung. Fortlaufende Gespräche fänden statt bei
wiederkehrenden Themen. Sie berichte über verschiedene Ereignisse bezüglich
Gewalterfahrungen in der Vergangenheit seit der Kindheit. Dabei wirke sie
teilweise dissoziiert.
5.2.2.
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 10. Januar 2023
(Gutachten S. 34 ff.) hat die Beschwerdeführerin in der Befragung
angegeben, dass sie unter Ängsten, Panikattacken und Schmerzen leide. Aufgrund
von Ängsten und Panikattacken möge sie nicht allein sein. Sie könne nur mit der
Spitex nach draussen gehen, oder mit dem Taxi, ohne zusätzliche Begleitung,
einen Termin wahrnehmen. Sie übe es, alleine unterwegs zu sein, es gehe auch,
sie werde jedoch nervös und schwitze. Panikattacken würden auch zu Hause
auftreten, sie habe dann keine Luft, Herzstolpern, müsse schwitzen und sei
traurig (Gutachten S. 35 f.). Über ihre Zwänge hat sie ebenfalls
berichtet. Sie putze viel, seit zwei Jahren würde sie täglich staubsaugen und
die Bettwäsche wechseln. Sie dusche drei Mal am Tag und würde ihre Kleider drei
Mal am Tag wechseln. Es sei ein «Zwangsputz», Auslöser sei ein andauerndes
Unwohlsein, das zu Nervosität, Schwitzen und dem Gefühl zu stinken führe
(Gutachten S. 36).
5.2.3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Berichte der Spitex und H____
würden die Annahme im Gutachten widerlegen, dass keine Einschränkungen im
Tagesablauf und Aktivitäten vorliegen würden. Die Gutachterin stellte fest,
dass die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten, was Aufgaben im Haus (Haushalt
und Freizeit) anbelange, nicht auf relevante Einschränkungen hinweise. Trotz
beklagter deutlicher Beschwerden (Agoraphobie mit Panikattacken) gehe sie
täglich aus dem Haus und nehme viele Termine wahr (Gutachten S. 41). Anhand der
Angaben der Beschwerdeführerin sei zumindest die Verdachtsdiagnose einer
Agoraphobie mit Panikstörung zu stellen. Unklar bleibe, welche therapeutischen
Schritte bislang zur Behandlung der Angststörung getroffen worden seien bzw.
wie compliant die Beschwerdeführerin bezüglich der Behandlung sei. Zusammenfassend
sei festzustellen, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren die Diagnose darstelle, unter der sich die verschiedenen
beklagten Beschwerden am ehesten subsumieren liessen. Diese Störung führe zu
einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine höhergradige
Einschränkung könne nicht festgestellt werden, diesbezüglich werde auf die
Aktivitäten im privaten Bereich verwiesen (Gutachten S. 42). Sie kam zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin viele zusätzliche Therapien besuche, die
gemäss ihren Angaben nur zum Teil hilfreich seien. Es entstehe der Eindruck,
dass sie vielen verschiedenen Therapien nachgehe, keine jedoch intensiv und
konsequent befolge, wie z.B. eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
mit regelmässigen Terminen und Einnahmen eines anxiolytisch wirksamen
Antidepressivums, das auch bei Zwangssymptomen helfen könne,
spiegelkontrolliert mit regelmässigen Kontrollen. Aus psychiatrischer Sicht
wäre eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gegenüber
unzähligen, offenbar zum Teil nur wenig hilfreichen, weiteren Therapien zu
favorisieren (S. 43 des Gutachtens).
5.2.4.
Der Gutachterin Dr. med. K____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ist darin beizupflichten, dass die Aktivitäten der
Beschwerdeführerin vielfältig sind. So kümmere sie sich um ihre Katze,
staubsauge, staube ab, wechsle die Bettwäsche und erledige die Wäsche. Fast
jeden Tag habe sie einen therapeutischen Termin. Sie lese wenig, da sie Kopfweh
bekomme, sie schaue jedoch fern und male. Manchmal besuche sie eine Nachbarin,
um sich zu unterhalten (siehe Gutachten S. 39). Auch die Kritik der Gutachterin
an der Vielfalt der Therapien ist berechtigt und dass diese aufgrund der Anzahl
nicht zielgerichtet seien. Diese Kritik vermag auch die behandelnde Therapeutin
Dr. med. L____ mit ihrem Bericht vom 21. Mai 2024 nicht zu entkräften. So
beschreibt sie nicht, wie sie therapeutisch die Ängste behandelt und wie sich
der Verlauf der Therapie in Bezug auf die Ängste gestaltet.
5.2.5.
Am psychiatrischen Teilgutachten kritisiert die Beschwerdeführerin,
dass Aktivitäten in der Freizeit, auf welche die psychiatrische Gutachterin
verweise, nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz auszusagen
vermögen bzw. dies nicht in einem Zusammenhang stehe. Dem ist zu Recht, wie von
der IV-Stelle vorgebracht, entgegenzuhalten, dass bei der Indikatorenprüfung
bei der Kategorie «Konsistenz» explizit zu prüfen ist, ob eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen,
d.h. in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich)
einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung)
andererseits gleich ausgeprägt ist. Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6).
5.2.6.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Aus
den schon erwähnten Gründen ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs
wiederum so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen
erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch
Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein
Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets
im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281
E. 4.4.1).
5.2.7.
In allen Fällen ist zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen
Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden
Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (BGE
145 V 361 E. 4.3).
5.2.8.
Wie bereits unter Erw. 5.2.4. ausgeführt hat die begutachtende
Psychiaterin auf das Aktivitätenniveau Bezug genommen. Auch wenn die Diskussion
in der Kategorie «Konsistenz» etwas ausführlicher hätte ausfallen dürfen, so
ist sie doch hinreichend. Denn es ist mit ihr ein gewisses Aktivitätsniveau
dargelegt und damit sind auch gewissen Ressourcen bei der Beschwerdeführerin
vorhanden.
5.3.
Auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Problematik, dass
sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Stoffwechselprobleme habe, weshalb sie auch
gegen diverse Medikamente eine entsprechende Allergie habe (vgl. etwa
Sprechstunden-Bericht vom 27. Februar 2024, S. 2, Ziff. 5) und davon auszugehen
sei, dass der Nachweis bereits innert kurzer Zeit nicht mehr möglich sei,
spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Praxisgemäss lässt ein
fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine
mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140
V 260 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2024, 8C_288/2024, E.
8.5.1. mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass für den unzureichenden
Nachweis der angegebenen Medikation medizinische Gründe bestünden, ergeben sich
weder aus dem Gutachten des G____ noch aus den Akten. Auch hat RAD-Arzt Dr.
med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, in der Stellungnahme vom 8. Juli 2024
(IV-Akte 209 S. 2) ausgeführt, dass keine Hinweise auf die in der Beschwerde
angeführten Stoffwechselprobleme vorliegen würden. Auch wäre bei einer
schnellen Verstoffwechslung Ibuprofen noch zumindest in einer geringen Menge
nachweisbar gewesen, falls die Beschwerdeführerin tatsächlich Ibuprofen am
Morgen vor der Begutachtung eingenommen hätte. Im genannten
Sprechstundenbericht seien zwar Unverträglichkeiten auf mehrere Medikamente
genannt, es läge aber kein Nachweis auf eine echte Allergie vor. Ibuprofen sei
überhaupt nicht genannt, also vertrage die Beschwerdeführerin Ibuprofen. Seit
Jahren sei lediglich eine Penicillinallergie bekannt. Selbst wenn eine echte
Allergie gegen andere Medikamente vorliegen sollte, dann sei dies allenfalls
ein immunologisches Problem, habe aber mit dem Stoffwechsel von Medikamenten
nichts zu tun. Im Sprechstundenbericht der Schmerzklinik Basel vom 24. Februar
2024 (Beilage zur Beschwerde) wird eine allergische Diathese diagnostiziert,
wobei verschiedene Medikamente und Wirkstoffe angegeben sind. Ibuprofen ist
hier nicht aufgeführt. Die Ausführungen von Dr. med. J____ sind nachvollziehbar
hergeleitet und begründet.
5.4.
Nicht nachvollziehbar sei gemäss der Beschwerdeführerin, weshalb sie
in der bisherigen wie auch in der angepassten Tätigkeit zu 100 % anwesend
sein könne, aber aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes und des verringerten
Rendements im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit (70 %) in der
angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sein solle. Auch in einer
angepassten Tätigkeit sei ein gleich grosser erhöhter Pausenbedarf
vorausgesetzt und das verringerte Rendement der Beschwerdeführerin könne durch
eine angepasste Tätigkeit nicht erhöht werden. Die IV-Stelle gibt hierzu zu
bedenken, dass in einer körperlich und psychiatrisch angepassten Tätigkeit eine
10 % höhere Arbeitsfähigkeit bestehe als in der bisherigen Tätigkeit als
Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin, die vor allem stehend
ausgeführt werde, sei einleuchtend. Bei optimal angepasster Tätigkeit bestehe
auch ein kleinerer Pausenbedarf und ein erhöhtes Rendement. Zudem könne es sich
beim Verweis unter Punkt 8.2.3 (20 % Leistungseinschränkung in angepasster
Tätigkeit) auf Punkt 8.1.2 im psychiatrischen Teilgutachten (30 %
Leistungseinschränkung in der bisherigen Tätigkeit) nur um einen Schreibfehler
handeln. Auch in dieser Hinsicht ist der IV-Stelle beizupflichten. RAD-Arzt Dr.
med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, erläutert, dass sich die etwas bessere
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch etwas weniger
notwendige Pausen erkläre. Die Beschwerdeführerin könne nämlich auch
intermittierend sitzend arbeiten, was als Verkäuferin nicht möglich sei (siehe
Stellungnahme vom 31. März 2023, IV-Akte 177). Die geringere
Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit ist damit aufgrund der
unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitsstelle nachvollziehbar begründet.
5.5.
Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, dass von einer
Aggravation ausgegangen werde, wobei aber die Schmerzstörung nicht
berücksichtigt werde. Zum einen würden die anderen Gutachter festhalten, dass
die Beschwerdeführerin gut kooperiert habe. Sie sei für ihre gute Mitarbeit
auch gelobt worden. Zum anderen habe der begutachtende Rheumatologe
festgehalten, dass die chronischen Schmerzstörungen, gerade mit «somatischen
Faktoren» zwingend im psychiatrischen Teilgutachten (ausführlich) behandelt
werden müsse.
Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. K____ merkt an, dass
sich einige Inkonsistenzen im Vergleich zur Aktenlage ergeben hätten, die nicht
aufgelöst werden könnten (Gutachten S. 40). Sie präzisiert, in der
Untersuchungssituation seien wiederholt Widersprüche und Unklarheiten und
Abweichungen in den Akten aufgefallen. Auch hätten sich die Angaben zur
Medikamenteneinnahme nicht bestätigen lassen. So sei Duloxetin, das sie täglich
in einer Dosierung von 60 mg einnehme, nicht nachzuweisen gewesen. Ebenfalls habe
sich Ibuprofen bei einer angegebenen Tagesdosis von 1800 mg nicht nachweisen
lassen. Die Gutachterin ging diagnostisch von einer somatoformen Schmerzstörung
aus. Sie führte aus, der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise
Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen
Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder
vorgetäuscht. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin sei dieser Punkt zu
bestätigen, es fänden sich keine Hinweise für absichtliches Erzeugen oder
Vortäuschung, es lägen aber Hinweise für eine Aggravation vor. Sie schloss auf
eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine höhergradige
Einschränkung habe sie nicht feststellen können und verwies diesbezüglich auf
die Aktivitäten im privaten Bereich. Auch konnte sie zum Untersuchungszeitpunkt
keine relevante depressive Episode feststellen (Gutachten S. 42). Die
Gutachterin hat damit die Aspekte der Schmerzstörung in ihre Beurteilung
aufgenommen und auf die Schmerzen Bezug genommen. Sie hat damit ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis der Schmerzproblematik getroffen.
Immerhin hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch insofern
im Vergleich zur Situation der vorangehenden Begutachtung im Jahr 2019 verbessert,
als nun keine depressive Problematik mehr festgestellt werden konnte. An dieser
Einschätzung vermag auch der Bericht der I____ vom 3. Dezember 2024 nichts zu
ändern. Er enthält nichts Neues im Vergleich zum Gutachten des G____. Auch der
neurologische Gutachter hat festgestellt, dass die Beschwerden nur zu einem
sehr kleinen Teil neurologisch erklärbar seien. Eine hochgradige Einschränkung,
wie dies die Beschwerdeführerin beklage, sei nicht nachvollziehbar (Gutachten
S. 61).
5.6.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die intermittierende
Schwankschwindelsymptomatik werde in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat ihre
Schwindelsymptomatik bei der neurologischen Begutachtung beschrieben (vgl.
Gutachten S. 58). Danach beschreibe sie den Schwindel als ein Schwanken, wie
auf einem Schiff, es sei ein Kommen und Gehen. In der neurologischen
Beurteilung gab der neurologische Gutachter Dr. med. M____ hierzu an, dass
seine klinische Untersuchung regelrecht ausgefallen sei, insbesondere habe sich
für den beklagten Schwindel kein Korrelat ergeben (Gutachten S. 60). Unter
Einbezug anderer neurologischer möglicher Problembereiche kommt er insgesamt
zum Schluss, dass auf neurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich
einschränkende Erkrankung vorliege (Gutachten S. 61). Entsprechend stellte er
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. N____, Facharzt
für Otorhinolaryngologie FMH, nahm sodann ausführlich zum Schwindel Bezug. Im
Rahmen einer zervikalen und lumbalen Schmerzsymptomatik bei Diskushernien leide
die Beschwerdeführerin unter einer intermittierenden
Schwankschwindelsymptomatik mit subjektivem Kippen nach rechts beim Gehen sowie
im Sitzen. Diesbezüglich hätten diverse Therapiemodalitäten, zum Beispiel
mittels Infiltrationen, keine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gebracht.
Dabei könnten seitens der otoneurologischen Befunde die angegebenen
Einschränkungen teilweise nachvollzogen werden (Gutachten S. 67). Demzufolge
diagnostizierte er eine intermittierende Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10
H81.9) bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion und einen Tinnitus
beidseits (ICD-10 H93.1; Gutachten S. 68). Seitens der intermittierenden
Schwindelsymptomatik bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion
ergäben sich trotzdem qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass
sturzgefährdende Tätigkeiten gemieden werden sollten. In Anbetracht der
intermittierenden Schwankschwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsameren
Arbeitstempo müsse von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %
ausgegangen werden (Gutachten S. 69). In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeiten würden
sich nicht addieren, sondern ergänzen (Gutachten S. 11). Dem ist zu folgen.
Eine Leistungsminderung von 20 % berücksichtigt bei einem Vollzeitpensum
sowohl den Pausenbedarf als auch das langsamere Arbeitstempo ausreichend.
5.7.
Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des
G____ vom 16. März 2023 (IV-Akte 175) davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und otorhinolaryngologischer Sicht zu
20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit
eingeschränkt ist.
5.8.
In erwerblicher Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin das
Invalideneinkommen. Es sei nicht das Total Frauen heranzuziehen, sondern die
Position 77-82 sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen. Einfache
Hilfsarbeitertätigkeiten werden grundsätzlich auf dem gesamten Arbeitsmarkt
nachgefragt, weshalb in solchen Fällen in der Regel der Totalwert und nicht ein
spezifischer Branchenwert beizuziehen ist (Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung KSIR
Rz. 3413). Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Verfügung demnach als
rechtens.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.
6.3.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist
ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und
Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar
von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen
lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: