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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
Vom 12. September 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und MLaw
M. Kreis
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.49
Verfügung vom 16. April 2024
Relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands verneint
Tatsachen
I.
a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin arbeitete im ersten
Arbeitsmarkt zuletzt vom 1. August 2012 bis am 31. Januar 2012 als lernende
Büroassistentin beim B____ Basel-Stadt. Im zweiten Arbeitsmarkt ist sie seit 1.
Juni 2022 bei der Firma C____ beschäftigt (IV-Akte 156, S. 2).
b) Am 13. März 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin
erstmals unter Hinweis auf einen Mangel des Wachstumshormons bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wurde
eine entsprechende Kostengutsprache für medizinische Massnahmen erteilt
(IV-Akte 1).
c) Eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 21.
November 2016 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung (IV-Akte 12).
Nach Einholen von Informationen zur erwerblichen und medizinischen Sachlage
leistete die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für
Frühinterventionsmassnahmen, welche mit Mitteilung vom 30. November 2017
abgeschlossen wurden (IV-Akte 77). Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme lehnte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2018 einen Rentenanspruch
aufgrund des Fehlens eines relevanten Gesundheitsschadens ab (IV-Akte 90, S.
1).
d) Am 24. Mai 2019 erfolgte eine weitere Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin (IV-Akte 91, S. 1-10), woraufhin die Beschwerdegegnerin bei D____
und E____ das bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) Gutachten
(IV-Akte 127, S. 2 ff.) in Auftrag gab. Des Weiteren nahm sie am 2. Juni 2021
eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 132). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Akte 134) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ab November 2019 bis Juni 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 52
%) und ab Juli 2021 eine Viertelsrente (IV-Grad 41 %) zu (Verfügung vom 6.
Januar 2022 [IV-Akte 143]; siehe auch die Verfügung vom 20. Januar 2022 [IV-Akte
144]).
e) Die Beschwerdegegnerin leitete am 1. September 2023 ein
Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 154). Hierfür klärte sie den Sachverhalt
aus erwerblicher (vgl. Fragebogen, IV-Akte 158; IK-Auszug vom 1. September 2023,
IV-Akte 156, S. 1-2; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 161, S. 1-9) und
medizinischer Sicht (vgl. Verlaufsbericht F____, IV-Akte 166; RAD-Stellungnahme
vom 14. März 2024, IV-Akte 167) ab. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2024 mit, der Rentenanspruch habe
sich nicht verändert (vgl. IV-Akte 168). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin
(vgl. IV-Akte 173) erliess die Beschwerdegegnerin am 16. April 2024 eine
gleichlautende Verfügung (vgl. IV-Akte 174).
II.
a) Mit bei der Beschwerdegegnerin eingereichter «Einsprache»
vom 7. Mai 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 16. April
2024 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei unter angemessener
Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit neu festzusetzen (vgl. Beschwerde, S. 2).
b) Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 leitete die
Beschwerdegegnerin das Schreiben zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet
am 12. September 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich – dem RAD
(Stellungnahme vom 14. März 2024) folgend – im Wesentlichen auf den
Standpunkt, dass sich im relevanten Zeitraum keine revisionsrelevante
Veränderung des Sachverhalts ergeben habe. Selbst der behandelnde Hausarzt F____
habe im Bericht vom 8. März 2024 unter Hinweis auf unveränderte Diagnosen einen
stationären Gesundheitszustand angegeben (vgl. die Verfügung; vgl.
Beschwerdeantwort, S. 2).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht
im Wesentlichen geltend, es sei seit der letzten Beurteilung der
Beschwerdegegnerin zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen (vgl.
Beschwerde, S. 1). Die Verschlechterung habe Auswirkungen auf ihre
Erwerbsfähigkeit, was sich in der zunehmenden Anzahl von Fehltagen äussere. Ein
Bericht ihrer behandelnden Psychologin und Psychiaterin sei in Arbeit und werde
nachgereicht (vgl. Beschwerde, a.a.O.).
2.3.
Streitig und im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 zu Recht
einen unveränderten Invalidenrentenanspruch angenommen hat.
3.
3.1.
3.1.1. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 %
erhöht (b.).
3.1.2. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen (vgl. E. 3.5.1 f.), wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3). Hingegen
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147
V 167, 169 E. 4.1; 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.1.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung
vom 6. Januar 2022 (IV-Akte 144, S. 1) den massgebenden Referenzzeitpunkt.
3.2.
3.2.1. Der Rentenberechnung gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2022 hatte
eine Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % zugrunde gelegen.
Eine Beeinträchtigung im Haushalt war verneint worden, dies im Wesentlichen
gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. Juni 2021 (IV-Akte 132, S. 1-6).
3.2.2. In medizinischer Hinsicht war im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von D____ und E____ vom 13. April
2021 abgestellt worden. Darin war – ausgehend von einer emotionalen-instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, unter Hinweis der erfolgten
Vergewaltigung im Alter von 14 Jahren sowie sexuellen Übergriffen im Alter von
neun Jahren, einem Cannabiskonsum sowie einer rezidivierenden depressiven
Symptomatik – in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab
Begutachtungszeitpunkt attestiert worden (IV-Akte 127, S. 19 f.). Die
festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen (kombiniert umschriebene
Entwicklungsstörung) würden nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen (IV-Akte 127, S. 20, Ziff. 9.6). Die
gutachterliche Einschätzung war von G____ (RAD) am 26. Mai 2021 bestätigt
worden. Er hatte die Arbeitsunfähigkeit in einer Adaptivtätigkeit ab
frühestmöglichem Rentenzeitpunkt (November 2019) bis Februar 2021 auf 50 % und
ab März 2021 auf 30 % festgelegt (IV-Akte 131, S. 1-4, 4).
3.2.3. Gestützt auf diese
medizinischen Prämissen hatte die Beschwerdegegnerin im erwerblichen Teil ab November
2019 – gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 74'700.-- und ein
Invalideneinkommen von Fr. 26’233.-- –
eine Einschränkung von 64.88 % (IV-Grad von 52 %) resp. ab März 2021 – gestützt
auf ein Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- und ein Invalideneinkommen von Fr.
37'094.-- – eine Einschränkung von 50.64 % (IV-Grad von 41 %) errechnet (vgl.
IV-Akte 143, S. 5 ff.). Das Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- war von der
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik, Altersstufe 25-29, ermittelt worden. Das Invalideneinkommen von Fr.
37'094.-- hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung
des Bundesamts für Statistik 2018 Tabelle TA1, Total/Frauen, Kompetenzniveau 1,
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2020 von 1 % ermittelt. Dabei war eine Reduktion des Tabellenlohnes um 5 %
gewährt worden.
3.3.
Mit Verfügung vom 16. April 2024 ging die Beschwerdegegnerin
weiterhin von einer Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 80 % zu 20 %
aus. Auch eine Beeinträchtigung im Haushalt wurde verneint (vgl. S. 2 der
Verfügung). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage
gestellt. Fraglich ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin –
wie von ihr geltend gemacht (vgl. Fragebogen [IV-Akte 158] und Beschwerde) –
erheblich resp. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat.
3.4.
3.4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung
ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl.
BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Dabei ist das
Versicherungsgericht in dessen Beweiswürdigung frei (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_549/2020 vom 1. September 2021 E. 3.1).
3.4.2. Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,
als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465,
467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.3. Für die Annahme einer
anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren
ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens;
massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2).
3.5.
3.5.1. Der behandelnde Arzt F____ führte in seinem Bericht vom 8. März 2024
(IV-Akte 166) als Diagnosen an: Rezidivierende depressive Episoden, Dysthymia
(F34.1), emotional instabile Persönlichkeitszüge (Z73.1). Des Weiteren stellte
er klar, der Gesundheitszustand seiner Patientin sei stationär. Die Befundlage
habe sich aus hausärztlicher Sicht nicht verändert, sondern eher stabilisiert
(vgl. IV-Akte 166, S. 5). Auf dem Beiblatt führte F____ aus, die Zumutbarkeit
könne nicht beurteilt werden. Ebenfalls nicht beurteilt werden könne das
Ausmass der verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 166, S. 7). In den
Akten findet sich ein Bericht von H____ vom 26. Januar 2022. Darin wurde unter
anderem dargetan, dass keine ausreichend langfristige volle Arbeitsfähigkeit
erreicht werden könne trotz Fortschritten in der Therapie in Bezug auf die
Traumatisierung (IV-Akte 147, S. 3).
3.5.2. I____ vom RAD führte in ihrer Stellungnahme vom 14.
März 2024 aus, dass ärztliche Berichte fehlen würden, aus denen eine
Verschlechterung hervorgehe. Eine gesundheitliche Verschlechterung könne daher
nicht nachvollzogen werden (IV-Akte 167, S. 2). Dies ist plausibel und deckt
sich mit der Aktenlage, insbesondere den von F____ gemachten Ausführungen (vgl.
E. 3.5 hiervor).
3.5.3. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seit der
bidisziplinären Begutachtung durch D____ und E____ eine veränderte Befundlage
eingetreten sein könnte. Eine solche lässt sich auch nicht aus den geltend
gemachten Fehltagen (vgl. den Revisions-Fragebogen [IV-Akte 158, S. 1] und die
Angaben der Arbeitgeberin [IV-Akte 161, S. 4]) ableiten. Weitere, von der
Beschwerdeführerin angekündigte Arztberichte (vgl. die Beschwerde) sind keine
eingereicht worden.
3.6.
Als Zwischenergebnis kann
daher festgehalten werden, dass eine Änderung des Sachverhalts, mithin eine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin,
damit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es ist daher weiterhin
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1.
4.1.1.
Per 1. Januar 2024 ist ein neuer
Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Gestützt auf diesen
werden vom Tabellenlohn 10 % abgezogen, wenn die versicherte Person über eine
Restarbeitsfähigkeit von über 50 % verfügt.
4.1.2. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes
für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung (KSIR) Rz 9213 sind bei laufenden Revisionsfällen, welche
– wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet und bis zum 31. Dezember
2023 noch nicht entschieden wurden (Verfügung oder Mitteilung), per 1. Januar
2024 die neuen Bestimmungen zur Invaliditätsgradbemessung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus statuiert KSIR Rz 9211, dass bei Renten, welche – wie vorliegend
– noch nicht ins neue stufenlose Rentensystem überführt wurden, jeweils zu
prüfen ist, ob die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in
der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung zu einer Änderung von mindestens 5
Prozentpunkten im Invaliditätsgrad führt. Ist dies der Fall, erfolgt ein
Wechsel ins stufenlose Rentensystem (Buchstabe b Absatz 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020).
4.2.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin – bei gleich gebliebenen
Sachverhalt (Gesundheitszustand [70%ige Restarbeitsfähigkeit]; Aufteilung
Haushalt und Erwerb [20 % zu 80 %]) – zutreffend eine 10%ige Reduktion des
Tabellenlohnes vorgenommen, woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von
(gerundet) 45 % ergab (vgl. IV-Akte 174, S. 2). Eine
Anpassung an das neue Recht bzw. ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem findet
vor diesem Hintergrund nicht statt, da die Veränderung des Invaliditätsgrads
unter 5 % liegt. Dies hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Verfügung vom 16.
April 2024 (IV-Akte 174) den bisherigen Viertelsrentenanspruch der Beschwerdeführerin
bestätigt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen
zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die ordentlichen Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 800.--.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi MLaw M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: