Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

Vom 12. September 2024   

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und MLaw M. Kreis

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.49

Verfügung vom 16. April 2024

Relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands verneint

 


Tatsachen

I.         

a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin arbeitete im ersten Arbeitsmarkt zuletzt vom 1. August 2012 bis am 31. Januar 2012 als lernende Büroassistentin beim B____ Basel-Stadt. Im zweiten Arbeitsmarkt ist sie seit 1. Juni 2022 bei der Firma C____ beschäftigt (IV-Akte 156, S. 2).

b) Am 13. März 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter Hinweis auf einen Mangel des Wachstumshormons bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wurde eine entsprechende Kostengutsprache für medizinische Massnahmen erteilt (IV-Akte 1).

c) Eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 21. November 2016 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung (IV-Akte 12). Nach Einholen von Informationen zur erwerblichen und medizinischen Sachlage leistete die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen, welche mit Mitteilung vom 30. November 2017 abgeschlossen wurden (IV-Akte 77). Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2018 einen Rentenanspruch aufgrund des Fehlens eines relevanten Gesundheitsschadens ab (IV-Akte 90, S. 1).

d) Am 24. Mai 2019 erfolgte eine weitere Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 91, S. 1-10), woraufhin die Beschwerdegegnerin bei D____ und E____ das bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) Gutachten (IV-Akte 127, S. 2 ff.) in Auftrag gab. Des Weiteren nahm sie am 2. Juni 2021 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 134) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab November 2019 bis Juni 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 52 %) und ab Juli 2021 eine Viertelsrente (IV-Grad 41 %) zu (Verfügung vom 6. Januar 2022 [IV-Akte 143]; siehe auch die Verfügung vom 20. Januar 2022 [IV-Akte 144]).  

e) Die Beschwerdegegnerin leitete am 1. September 2023 ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 154). Hierfür klärte sie den Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. Fragebogen, IV-Akte 158; IK-Auszug vom 1. September 2023, IV-Akte 156, S. 1-2; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 161, S. 1-9) und medizinischer Sicht (vgl. Verlaufsbericht F____, IV-Akte 166; RAD-Stellungnahme vom 14. März 2024, IV-Akte 167) ab. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2024 mit, der Rentenanspruch habe sich nicht verändert (vgl. IV-Akte 168). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 173) erliess die Beschwerdegegnerin am 16. April 2024 eine gleichlautende Verfügung (vgl. IV-Akte 174).

II.        

a) Mit bei der Beschwerdegegnerin eingereichter «Einsprache» vom 7. Mai 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 16. April 2024 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei unter angemessener Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit neu festzusetzen (vgl. Beschwerde, S. 2).

b) Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 leitete die Beschwerdegegnerin das Schreiben zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. September 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.             Die Beschwerdegegnerin stellt sich – dem RAD (Stellungnahme vom 14. März 2024) folgend – im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich im relevanten Zeitraum keine revisionsrelevante Veränderung des Sachverhalts ergeben habe. Selbst der behandelnde Hausarzt F____ habe im Bericht vom 8. März 2024 unter Hinweis auf unveränderte Diagnosen einen stationären Gesundheitszustand angegeben (vgl. die Verfügung; vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei seit der letzten Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen (vgl. Beschwerde, S. 1). Die Verschlechterung habe Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit, was sich in der zunehmenden Anzahl von Fehltagen äussere. Ein Bericht ihrer behandelnden Psychologin und Psychiaterin sei in Arbeit und werde nachgereicht (vgl. Beschwerde, a.a.O.).

2.3.            Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 zu Recht einen unveränderten Invalidenrentenanspruch angenommen hat.

3.                  

3.1.             

3.1.1. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.1.2. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 3.5.1 f.), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.1.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Januar 2022 (IV-Akte 144, S. 1) den massgebenden Referenzzeitpunkt.

3.2.             

3.2.1. Der Rentenberechnung gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2022 hatte eine Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % zugrunde gelegen. Eine Beeinträchtigung im Haushalt war verneint worden, dies im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. Juni 2021 (IV-Akte 132, S. 1-6).

3.2.2. In medizinischer Hinsicht war im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von D____ und E____ vom 13. April 2021 abgestellt worden. Darin war – ausgehend von einer emotionalen-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, unter Hinweis der erfolgten Vergewaltigung im Alter von 14 Jahren sowie sexuellen Übergriffen im Alter von neun Jahren, einem Cannabiskonsum sowie einer rezidivierenden depressiven Symptomatik – in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Begutachtungszeitpunkt attestiert worden (IV-Akte 127, S. 19 f.). Die festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen (kombiniert umschriebene Entwicklungsstörung) würden nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen (IV-Akte 127, S. 20, Ziff. 9.6). Die gutachterliche Einschätzung war von G____ (RAD) am 26. Mai 2021 bestätigt worden. Er hatte die Arbeitsunfähigkeit in einer Adaptivtätigkeit ab frühestmöglichem Rentenzeitpunkt (November 2019) bis Februar 2021 auf 50 % und ab März 2021 auf 30 % festgelegt (IV-Akte 131, S. 1-4, 4).

3.2.3. Gestützt auf diese medizinischen Prämissen hatte die Beschwerdegegnerin im erwerblichen Teil ab November 2019 – gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 74'700.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 26’233.-- – eine Einschränkung von 64.88 % (IV-Grad von 52 %) resp. ab März 2021 – gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 37'094.-- – eine Einschränkung von 50.64 % (IV-Grad von 41 %) errechnet (vgl. IV-Akte 143, S. 5 ff.). Das Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- war von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik, Altersstufe 25-29, ermittelt worden. Das Invalideneinkommen von Fr. 37'094.-- hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik 2018 Tabelle TA1, Total/Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1 % ermittelt. Dabei war eine Reduktion des Tabellenlohnes um 5 % gewährt worden.

3.3.            Mit Verfügung vom 16. April 2024 ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 80 % zu 20 % aus. Auch eine Beeinträchtigung im Haushalt wurde verneint (vgl. S. 2 der Verfügung). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt. Fraglich ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht (vgl. Fragebogen [IV-Akte 158] und Beschwerde) – erheblich resp. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat.

3.4.             

3.4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Dabei ist das Versicherungsgericht in dessen Beweiswürdigung frei (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2020 vom 1. September 2021 E. 3.1).

3.4.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3. Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2).

3.5.             

3.5.1. Der behandelnde Arzt F____ führte in seinem Bericht vom 8. März 2024 (IV-Akte 166) als Diagnosen an: Rezidivierende depressive Episoden, Dysthymia (F34.1), emotional instabile Persönlichkeitszüge (Z73.1). Des Weiteren stellte er klar, der Gesundheitszustand seiner Patientin sei stationär. Die Befundlage habe sich aus hausärztlicher Sicht nicht verändert, sondern eher stabilisiert (vgl. IV-Akte 166, S. 5). Auf dem Beiblatt führte F____ aus, die Zumutbarkeit könne nicht beurteilt werden. Ebenfalls nicht beurteilt werden könne das Ausmass der verminderten Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 166, S. 7). In den Akten findet sich ein Bericht von H____ vom 26. Januar 2022. Darin wurde unter anderem dargetan, dass keine ausreichend langfristige volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne trotz Fortschritten in der Therapie in Bezug auf die Traumatisierung (IV-Akte 147, S. 3).

3.5.2.  I____ vom RAD führte in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2024 aus, dass ärztliche Berichte fehlen würden, aus denen eine Verschlechterung hervorgehe. Eine gesundheitliche Verschlechterung könne daher nicht nachvollzogen werden (IV-Akte 167, S. 2). Dies ist plausibel und deckt sich mit der Aktenlage, insbesondere den von F____ gemachten Ausführungen (vgl. E. 3.5 hiervor).

3.5.3.  Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seit der bidisziplinären Begutachtung durch D____ und E____ eine veränderte Befundlage eingetreten sein könnte. Eine solche lässt sich auch nicht aus den geltend gemachten Fehltagen (vgl. den Revisions-Fragebogen [IV-Akte 158, S. 1] und die Angaben der Arbeitgeberin [IV-Akte 161, S. 4]) ableiten. Weitere, von der Beschwerdeführerin angekündigte Arztberichte (vgl. die Beschwerde) sind keine eingereicht worden.

3.6.            Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass eine Änderung des Sachverhalts, mithin eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, damit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es ist daher weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.                  

4.1.             

4.1.1. Per 1. Januar 2024 ist ein neuer Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. Gestützt auf diesen werden vom Tabellenlohn 10 % abgezogen, wenn die versicherte Person über eine Restarbeitsfähigkeit von über 50 % verfügt.

4.1.2. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) Rz 9213 sind bei laufenden Revisionsfällen, welche – wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet und bis zum 31. Dezember 2023 noch nicht entschieden wurden (Verfügung oder Mitteilung), per 1. Januar 2024 die neuen Bestimmungen zur Invaliditätsgradbemessung zu berücksichtigen. Darüber hinaus statuiert KSIR Rz 9211, dass bei Renten, welche – wie vorliegend – noch nicht ins neue stufenlose Rentensystem überführt wurden, jeweils zu prüfen ist, ob die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad führt. Ist dies der Fall, erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (Buchstabe b Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020).

4.2.            Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin – bei gleich gebliebenen Sachverhalt (Gesundheitszustand [70%ige Restarbeitsfähigkeit]; Aufteilung Haushalt und Erwerb [20 % zu 80 %]) – zutreffend eine 10%ige Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen, woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 45 % ergab (vgl. IV-Akte 174, S. 2). Eine Anpassung an das neue Recht bzw. ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem findet vor diesem Hintergrund nicht statt, da die Veränderung des Invaliditätsgrads unter 5 % liegt. Dies hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt.

4.3.            Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Verfügung vom 16. April 2024 (IV-Akte 174) den bisherigen Viertelsrentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigt.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.            Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.--.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw M. Kreis

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: