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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.4
Verfügung vom 27. November 2023
Rente
Tatsachen
I.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als
Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu einem Pensum von 75% bei C____ AG. Am 16.
April 2020 hatte er sich erstmals unter dem Hinweis auf eine Posttraumatische
Belastungsstörung nach Herzinfarkt im August 2017 und cerebrovaskulärem Insult
im Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Die IV-Stelle hatte
daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und
Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt (vgl. u.a. Erstgespräch
Frühintervention vom 19. Juni 2020, IV-Akte 12). Mit Mitteilung vom 3. Mai 2021
wurde die Frühintervention abgeschlossen, da der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder aufgenommen habe.
Gleichzeitig hatte die IV-Stelle die Rentenprüfung in Aussicht gestellt
(IV-Akte 25). Nach Einholung einer Haushaltsabklärung (IV-Akte 33) hatte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. August 2021 ankündigt, der Beschwerdeführer
habe – bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten
Invaliditätsgrad von 49% – im Oktober 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab
November 2020 bestehe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
ermittelten Invaliditätsgrad von 37% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 34).
Dies hatte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 bestätigt (IV-Akte 38).
Am 19. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem
Hinweis auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erneut zum Bezug von
IV-Leistungen an (IV-Akte 39). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge
medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und führte
Frühinterventionsmassnahmen durch. Mit Mitteilung vom 4. September 2023 wurde
die Frühintervention abgeschlossen, da der Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber in reduziertem Pensum wiederaufgenommen
habe. Zwar werde das bisherige Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2024 beendet.
Wie der Beschwerdeführer der IV-Stelle jedoch mitgeteilt habe, verzichte er auf
ein Coaching für die Unterstützung bei der Stellensuche. Weiter stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer in dieser Mitteilung die Rentenprüfung in
Aussicht (IV-Akte 83). Nach Einholung einer Absenzenliste beim Arbeitgeber
(IV-Akte 89) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 an,
der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur
Begründung führte sie an, dass beim Beschwerdeführer bis am 1. Juli 2023 eine
Eingliederungsfähigkeit bestanden habe. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung werde eine Rente erst gewährt, wenn die Eingliederungsmassnahmen
beendet worden seien. Spätestens ab Juli 2023 hätten die
Eingliederungsmassnahmen zu einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit
geführt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer
Invalidenrente weder rückwirkend noch für die Zukunft erfüllt seien (IV-Akte
91). Am 27. November 2023 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).
II.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2024 wird in Aufhebung der
Verfügung vom 27. November 2023 beantragt, dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung
ab Februar 2023 eine halbe Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad
von 53% auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in den
Disziplinen der Psychiatrie und der Neurologie anzuordnen, um anschliessend neu
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 23. April 2024 und Duplik vom 22. Mail 2024
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 3. Juli 2024 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle lehnt mit Verfügung vom 27. November 2023 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. In medizinischer Hinsicht geht sie im
Wesentlichen gestützt auf die Absenzenliste des Arbeitgebers davon aus, der
Beschwerdeführer sei ab 5. November 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen. Ab 1. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit als [...] wieder zu 80% des angestammten 75%-Pensums
aufnehmen können. Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG dürfe eine Rente erst
gewährt werden, wenn die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8
Abs. 1 bis und 1ter IVG ausgeschöpft seien. Beim
Beschwerdeführer habe bis am 1. Juli 2023 eine Eingliederungsfähigkeit
bestanden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde eine Rente erst
gewährt, wenn die Eingliederungsmassnahmen beendet worden seien. Spätestens ab
Juli 2023 hätten die Eingliederungsmassnahmen zu einer rentenausschliessenden
Erwerbstätigkeit geführt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung einer Invalidenrente weder rückwirkend noch für die Zukunft erfüllt
seien (IV-Akte 93). In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 führt die
IV-Stelle zudem aus, der Beschwerdeführer sei bei einer Eingliederungsfähigkeit
von 60% immer eingliederungsfähig gewesen. Daher habe auch ab Abschluss der
Eingliederungsmassnahmen im September 2023 kein Rentenanspruch bestanden.
Selbst wenn aber der Gesamtinvaliditätsgrad in Anwendung der gemischten
Berechnungsmethode errechnet werde, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 30%
bzw. - nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10% - bei einem
Invaliditätsgrad von 35% kein Rentenanspruch (vgl. auch Duplik vom 22. Mai
2024).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass eine
effektive Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, welche seinen
gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung trage, nicht
stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle bei C____
verloren, weil es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war im
verlangten Pensum von 75% zu arbeiten. Gemäss dem behandelnden Psychiater habe
eine Eingliederungsfähigkeit von maximal 60% bestanden. Entgegen der Ansicht
der IV-Stelle seien seine Möglichkeiten zur Eingliederung deshalb ausgeschöpft und
er befinde sich aktuell auf Stellensuche für ein maximal mögliches 60%-Pensum.
Unter diesen Umständen wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, eine Berechnung des
IV-Grades des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe ohne
Behinderung bei der C____ bei einem Pensum von 75% ein Verdienst von Fr.
110'325.-- erzielt. Hochgerechnet auf 100% könne das Valideneinkommen daher mit
Fr. 147'100.-- beziffert werden. Beim Invalideneinkommen seien die LSE 2020,
freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen,
Kompetenzniveau 2, Männer, beizuziehen, was bei einem 60%-Pensum und einem
leidensbedingten Abzug von 10% aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen in
Form von starken psychischen Beschwerden und der Schwindelsymptomatik zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 48'196.026 führe. In Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode könne ein gewichteter Gesamtinvaliditätsgrad von 53%
ermittelt werden, weshalb dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2023 eine
halbe Invalidenrente auszurichten sei. Könne das Gericht nicht auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. med. D____ abstellen,
werde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in den Disziplinen
Psychiatrie und Neurologie beantragt (vgl. Beschwerde vom 8. Januar 2024 und
Replik vom 23. April 2024).
2.3.
Strittig und zu untersuchen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom
27. November 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten
zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht
ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
3.3.
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %
gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93
E. 4). Gleiches hat hinsichtlich der Frage zu gelten, ob eine versicherte
Person über eine objektive Eingliederungsfähigkeit aufweist, welche für eine
Gewährung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt wird.
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den
Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.
4.2.
Mit Bericht vom 27. März 2023 führt der behandelnde Psychiater Dr. D____
eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradig, einen Verdacht
auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach Myocardinfarkt im
August 2017 und Cerebrovaskulärem Infarkt im Oktober 2019, eine
Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Angstsymptomen, Verdacht auf
generalisierte Angststörung, emotionale Belastungen in der Kindheit durch
dysfunktionales Familiensystem, vestibuläres Syndrom nach Hirninfarkt als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ab November 2022 sei es
aufgrund einer Medikamentenumstellung zu einer schrittweisen, aber deutlichen
Verbesserung sowohl der depressiven Symptomatik als auch der Angstsymptomatik
gekommen. Ab Januar 2023 habe wieder ein schrittweiser Arbeitsversuch begonnen.
Wegen der Erfahrungen des letzten Arbeitsversuches sei eine schrittweise
Steigerung auf nunmehr 40% des realen Pensums ab Ende März 2023 erfolgt. Der
Beschwerdeführer leide unter einer Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, subjektiv
auch als «Brain Fog» bzw. Schwindelsymptome empfunden. Insgesamt beurteilt der
behandelnde Psychiater die Prognose zur Eingliederung als positiv. Allerdings
warne er davor, das Leistungspensum auf mehr als 50 bis maximal 60% zu erhöhen
(vgl. IV-Akte 55).
Mit Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. April 2023
kommt Dr. med. E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zu einem 50 bis 60%-Pensum
bewältigen könne. Deshalb gebe es aus seiner Sicht keinen Grund für eine
alternative Tätigkeit, bei welcher die Arbeitsfähigkeit vielleicht nicht anders
wäre und vom Beschwerdeführer als weniger anspruchsvoll und allenfalls als
kränkend erlebt werde oder mit Einkommensverlust einhergehe. Somit gebe es
keinen Grund, den Beschwerdeführer aus seiner aktuellen Tätigkeit
herauszunehmen. Damit entspreche das Zumutbarkeitsprofil der gegenwärtig zu
40-50% ausgeübten Tätigkeit. Beim Arztbericht des behandelnden Psychiaters
falle auf, dass er die geltend gemachte verbleibende Einschränkung nicht
psychiatrisch, sondern somatisch-neurologisch begründe. Allerdings seien dies
Symptome, welche der aktuell involvierte Neurologe gar nicht erst erwähne. Er
empfehle deshalb, Arztberichte allfälliger neurologischer oder
neuropsychologischer Untersuchungen mit der Zusatzfrage der Prognose der
Arbeitsfähigkeit anzufordern. Weiter empfehle er, dass aktuelle 40%-Pensum
weiterzuführen und gegebenenfalls bei gutem Verlauf bis 50-60% zu steigern und
den Fall in einigen Monaten dem RAD erneut vorzulegen (IV-Akte 57).
Aus der von der IV-Stelle beim Arbeitgeber eingeholten Absenzenliste ergibt
sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit der erneuten IV-Anmeldung im August
2022 von August bis Dezember 2022 in der angestammten Tätigkeit, bezogen auf
ein 75%-iges Arbeitspensum, zu 100% arbeitsunfähig war. Danach bestand im
Januar 2023 eine 73%ige, im Februar 2023 eine 60%ige, von März bis April 2023
eine 54%-ige, von Mai bis Juni 2023 eine 33%-ige und von Juli bis September
2023 eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, jeweils
bezogen auf ein 75%-Pensum (IV-Akte 89). Mit Aktennotiz vom 6. Oktober 2023
hält die Fachperson Renten in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe
seine Tätigkeit seit Juli 2023 bereits wieder zu 80% des angestammten
75%-Pensums aufgenommen. Dies entspreche einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit von 40% (ungewichtet respektive 30% gewichtet). Im
Haushaltsanteil müsste somit eine Einschränkung von 40% bestehen, damit ein
rentenrelevanter IV-Grad bestehen würde. Dies sei jedoch aufgrund der lediglich
20%igen Arbeitsunfähigkeit unwahrscheinlich. Gemäss dem Grundsatz
«Eingliederung vor Rente» bestehe somit kein Rentenanspruch (IV-Akte 90).
4.3.
Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass – bevor der
Rentenentscheid der IV-Stelle ergangen ist – keine abschliessende medizinische
Beurteilung durch einen Arzt (RAD) stattgefunden hat. Immerhin empfiehlt der
RAD-Arzt Dr. E____ mit Bericht vom 5. April 2023 weitere neurologische bzw.
neuropsychologische Abklärungen einzuholen und den Fall in einigen Monaten dem
RAD erneut vorzulegen (vgl. IV-Akte 57). Ausweislich der Akten kam es indes
nicht dazu. Damit bleibt unklar, inwieweit der Beschwerdeführer in somatischer,
insbesondere jedoch in neurologischer bzw. neuropsychologischer Hinsicht, in
seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in der alternativen
Tätigkeit eingeschränkt und ob die vom behandelnden Psychiater attestierte
Arbeitsfähigkeit von 60% realisierbar ist. Unter diesen Umständen ist die
Rentenprüfung zu früh erfolgt und der medizinische Sachverhalt ist in Bezug auf
eine allfällige neurologische bzw. neuropsychologische Gesundheitsproblematik
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. In diesem Zusammenhang bleibt ebenfalls zu
prüfen, ob die Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft sind, geht doch aus
den Akten hervor, dass das Anstellungsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber
des Beschwerdeführers per Ende Januar 2024 aufgelöst wurde (vgl.
Abschlussbericht Frühintervention vom 4. September 2023 und Protokoll der
IV-Stelle, S. 8 vom 22. August und 2. November 2023). Denn gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Rentenanspruch nur entstehen, wenn
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit der versicherten
Person nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (BGE 148 V
397 mit Hinweis auf Urteile 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und
9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1).
4.4.
Zusammengefasst mangelt es an einer beweiskräftigen medizinischen
Beurteilung der Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es
sind daher weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Erst nach der richtigen
und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kann über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden. Dies hat mittels
Durchführung eines Einkommensvergleichs bzw. in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode zu erfolgen.
5.
5.1.
Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
5.2.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 27. November 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und
anschliessend erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheidet.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: