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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.52
Verfügungen vom 15. April 2024
Abzug vom Tabellenlohn
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1967 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr
2015 in die Schweiz ein (IV-Akte 2) und arbeitete daraufhin vom 1. Juli 2015
bis zum 31. Juli 2016 im Hotel C____ als Zimmermädchen in einem Vollzeitpensum
(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, undatiert, IV-Akte 12). Die
Beschwerdeführerin erkrankte ab dem 16. Dezember 2015 an einem
Karpaltunnelsyndrom (vgl. Krankmeldung, Taggeldanspruch vom 12. Februar 2016,
IV-Akte 34, S. 3; Sprechstundenbericht D____spital [...] vom 10. Juli 2016,
IV-Akte 3, S. 1) und erhielt Krankentaggeld der zuständigen Taggeldversicherung
(vgl. Schreiben E____ vom 22. Mai 2017, IV-Akte 34, S. 4).
b)
Am 18. August 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum
Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zu Klärung des
massgeblichen Sachverhaltes holte die Beschwerdegegnerin unter anderem die
Akten der Taggeldversicherung ein (IV-Akte 34). Die zuständige
Taggeldversicherung hatte eine rheumatologische Kurzbeurteilung veranlasst (vgl.
Kurzbeurteilung von Dr. med. F____ vom 17. Mai 2017, IV-Akte 34, S. 6 ff.),
gemäss welcher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zimmermädchen
vorliege, die innerhalb der nächsten sechs Monate auf 100% gesteigert werden
könne. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge, im Wesentlichen gestützt auf
die spezialärztliche Untersuchung von Dr. med. F____ vom 1. Dezember 2016 bis
am 31. Juli 2017 mit Verfügung vom 18. Mai 2018 eine befristete Viertelsrente
(IV-Grad 46%) zugesprochen (IV-Akte 52). Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin wiederum in
Teilzeit bei der G____ AG. Das Arbeitsverhältnis endete per 31. März 2020,
wobei der letzte effektive Arbeitstag am 22. Oktober 2019 war (vgl. Kündigung
vom 23. Januar 2020, IV-Akte 85, S. 54).
c)
Am 10. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin holte
in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte und die Akten der nun zuständigen
Krankentaggeldversicherung ein (IV-Akte 85). Ferner gab die Beschwerdegegnerin
ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie
in Auftrag. Mit rheumatologischem Gutachten vom 22. Mai 2022 (IV-Akte 146) und psychiatrischem Gutachten vom 25. Mai
2022 (IV-Akte 145) wurde der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher Sicht
eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70% in einer sehr leichten Verweistätigkeit
attestiert.
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 186) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2024 (IV-Akte
189) vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 eine ganze Rente, und ab
dem 1. Oktober 2023 keine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30%,
respektive ab dem 1. Januar 2024 von 37% zu.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es
seien die Verfügungen vom 15. April 2024 abzuändern und es sei der
Beschwerdeführerin eine unbefristete Rente zu gewähren. Eventualiter seien
weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 25.
September 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
1.3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017
2535). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger,
deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und
die – wie die Beschwerdeführerin – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange
bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl.
auch Rz 9201 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022
vom 29. Juni 2023 E. 4.1.). Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen
bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des
Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von
Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer
Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des
Invaliditätsgrades ansteigt.
1.3.2. In
Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 KSIR Folgendes: Liegt
die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des
IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem
Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit
dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der
massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2. und 8C_644/2022 vom 8.
Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend trat die Änderung gemäss Verfügung vom 15.
April 2024 per 30. September 2023 ein. Es ist daher das seit Januar 2022 in
Kraft stehende Recht massgebend.
2.
2.3.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Aus diesem
Grund sei ihr eine unbefristete ganze Rente auszurichten. In jedem Fall sei
jedoch vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen
und der Beschwerdeführerin eine unbefristete Rente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 48% auszurichten. Eventualiter sei eine erneute
Begutachtung vorzunehmen, da auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt
werden könne.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht die
Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Ferner sei dem bidisziplinären Gutachten
voller Beweiswert zuzuerkennen. Da schliesslich kein Raum für einen höheren
leidensbedingten Abzug als demjenigen nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bestehe,
sei die befristete Rente nicht zu beanstanden.
2.5.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin
einen über den zugesprochenen Rentenanspruch hinausgehenden Anspruch zu Recht
verneinte.
3.
3.1.
3.1.1. Der Rentenanspruch setzt sowohl nach neuem als auch
nach altem Recht u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art.
28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1
Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
3.1.2. Gestützt
auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an
einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis
69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz
festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
3.2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer
erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.2.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen,
sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist
demnach unter anderem zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte
Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab
einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Oktober 2023 – in einem derartigen
Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
4.
4.1.
4.1.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.2. Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf
das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE
135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.1.3. Aussagen
von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihrer
Verfügung vom 15. April 2024 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. H____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin
FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akten 145
und 146).
4.2.2. Der
Rheumatologe stellte im Wesentlichen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
die Diagnosen einer seronegativen rheumatoiden Arthritis (ED 01/2019). Er beschreibt,
dass die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau gearbeitet habe. Die Tätigkeit
als Reinigungsfrau umfasse eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit. Sie
müsse auch nicht ergonomische Stellungen einnehmen können, wie rezidivierend
gebückt arbeiten oder über Kopf arbeiten. Es sei vor allem eine manuell
belastende Tätigkeit. Viele Elemente dieser Tätigkeit seien nicht mehr möglich.
Es bestehe in diesen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Diese
Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 22. Oktober 2019 und sei dauerhaft (IV-Akte
146, S. 73). In einer angepassten Tätigkeit kämen keine dauernd schweren oder
dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Es kämen nur sehr leichte
Arbeiten in Betracht. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen. Aufgrund des
Rückenleidens könne die Beschwerdeführerin nicht dauernd stehen, nicht in
Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv
vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd kopfüber arbeiten. Sie könne nicht
mit dauernd inklinierter oder dauernd reklinierter HWS und nicht in
Zwangsstellung mit der HWS arbeiten. Die Hände könne sie bis maximal 3kg
belasten. Sie könne also mit den Händen nicht kräftig zupacken. Es sei günstig,
wenn sie nicht repetitiv an dieses Belastungslimit herangehen müsse. Es sei
möglich, dass intermittierende Schmerzschübe bestünden. Dies werde dahingehend
gewertet, als dass ein vermehrter Pausenbedarf notwendig sei. Diesen vermehrten
Pausenbedarf werde auf 30% insgesamt beziffert. Dies zur Erhaltung der
Restarbeitsfähigkeit. Für eine sehr leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst
rückenschonend, gelenkschonend und insbesondere handschonend sei, bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70% (AUF 30%) bezogen auf ein Ganztagspensum. In
zeitlicher Hinsicht sei vom 22. Oktober 2019 bis zum 26. Juli 2020 eine ganze
Arbeitsunfähigkeit, vom 27. Juli 2020 bis zum 3. November 2020 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Vom 4. November 2020 bis Ende 2020 eine volle
Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2021 laufend eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Schliesslich führte der Gutachter aus, dass eine HWS-Operation geplant sei, welche
die Beschwerdeführerin – nach Meinung des Gutachters – bedrohlich empfand. Dies
sei prognostisch ungünstig (a.a.O., S. 74 ff.).
4.2.3. Dr.
med. I____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in psychiatrischer
Hinsicht, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit betrage acht Stunden. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Anlässlich der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (IV-Akte 145, S. 42 ff.) hielten die Gutachter fest, dass aus
psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht tangiert sei. Aus
rheumatologischer Sicht sei eine sehr leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst
rückenschonend, gelenkschonend und insbesondere handschonend sei, während 5.5 Stunden
zumutbar. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei hierbei bereits
berücksichtigt. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit 70% bezogen auf ein
Ganztagspensum (a.a.O., S. 54).
4.3.
Auf das vorliegende bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H____
und I____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Auffassung in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies gilt namentlich auch für das
von der Beschwerdeführerin primär infrage gestellte rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. H____. So hat der rheumatologische Gutachter die
gestellten Diagnosen resp. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt
auf die erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten
nachvollziehbar begründet. Daran vermögen auch – wie nachstehende Erwägungen
zeigen – die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
4.4.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Gutachten
von Dr. med. H____, die gesundheitliche Verschlechterung, namentlich das
Rückenleiden nicht beachtete. So sei am 9. Juni 2022 eine Laminektomie HWK 5
mit Undercutting HWK 4 sowie einer dorsalen Stabilisation C4/C5 erfolgt, welche
gutachterlich nicht berücksichtigt worden sei. In Bezug auf die psychiatrische
Begutachtung erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände, so dass auf
entsprechende Weiterungen zu verzichten ist.
4.5.
4.5.1. Am 9. Juni 2022 erfolgte im D____spital [...] eine
Laminektomie HWK 5 mit Undercutting HWK 4 sowie dorsale Stabilisation C4/C5.
Die Indikation lag in einer symptomatischen zervikalen Spinalkanalstenose mit
Ausprägung einer zervikalen Myelopathie. Aufgrund der Progredienz der Stenose
erfolgte die operative Dekompression von dorsal zusätzlicher Stabilisation
(IV-Akte 155, S. 2). Gemäss Austrittsbericht vom 13. Juni 2022 (IV-Akte 164)
wurde ein regelrechter peri- und postoperativer Verlauf festgehalten. Die
Beschwerdeführerin habe eine vollständige Regredienz der ausstrahlenden
Schmerzen in die Schulterregion beidseits, Nackenschmerzen respektive Schmerzen
im Bereich des Zuganges bestanden erwartungsgemäss noch bis zum Zeitpunkt des
Austrittes.
4.5.2. Gemäss
Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 (IV-Akte 164, S. 4 f.) zeigte sich
ein regulärer klinischer Verlauf. Die Wundverhältnisse am Rücken seien reizlos
und trocken ausgeheilt. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über
nuchalgiforme Schmerzen mit Ausstrahlung nach interskapulär. Mit Bericht vom
1. November 2022 (IV-Akte 164, S. 6) wurde ausgeführt, dass das
Verlaufs-MRI eine gute Entlastung des operierten Segmentes auf Höhe HWK4/5
durch erfolgte Laminektomie HWK5 und guter zusätzlicher Stabilisation zeige. Die
chronische Nuchalgie sei gut vereinbar mit der bestehenden seronegativen
rheumatoiden Arthritis sowie den multietageren Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule. Ein Kompressionssyndrom oder eine bestehende Radikulopthie
liege nicht vor. Es bestehe eine reine Indikation für eine funktionelle
Behandlung durch eine mittlerweile schon etablierte Physiotherapie. Eine
Indikation für ein erneutes operatives Vorgehen bestehe nicht. Weitere
Konsultationen im Rahmen einer Sprechstunde seien somit nicht vorgesehen. Die operative
Behandlung in der spinalen Chirurgie sei somit abgeschlossen.
4.5.3. Die
Beschwerdegegnerin legte in der Folge die Akten betreffend die Operation – bis
und mit dem Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 - dem RAD vor, damit sich
dieser zum Krankheitsverlauf aus spinalchirurgischer Sicht äussert (Beurteilung
vom 30. November 2022, IV-Akte 161, S. 6). Der RAD-Arzt, Dr. med. J____,
Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische Rehabilitative Medizin
FMH, führte in seiner Beurteilung aus, es bestehe nach deutlich protrahiertem
postoperativem Verlauf weiterhin ein instabiler Gesundheitszustand. Nach
Eingang der Verlaufsunterlagen müsse eine erneute Beurteilung erfolgen. Mit
Beurteilung vom 9. Mai 2023 legte Dr. med. J____ fest, dass seit sechs Monaten
postoperativ wieder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H____ gelte
(Beurteilung vom 9. Mai 2023, IV-Akte 167).
4.6.
Aus den medizinischen Akten ergeben sich somit keine Hinweise
dahingehend, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im
Nachgang zu vorerwähnter Operation aus spinalchirurgischer Sicht verschlechtert
hätte und nach Ablauf der von Dr. med. J____ angegebenen sechs Monaten
Rekonvaleszenz nicht wieder die von Dr. med. H____ attestierte 70%ige
Arbeitsfähigkeit greifen sollte. Die Umstände, dass die Spinalchirurgie gemäss
Bericht vom 1. November 2022 ihre Behandlung abschloss, und gemäss
Sprechstundenbericht vom 5. September 2022 von einem regulären klinischen
Verlauf berichtet wurde, und – im Gegensatz zum Bericht vom 13. Juni 2022 (IV-Akte
164, S. 8), auch keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestiert wurden, legen nahe,
dass der voroperative Zustand wieder eingetreten ist. Die Einschätzung des RAD
vom 9. Mai 2023 erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, weshalb
darauf abzustellen ist.
5.
5.1.
Sodann bleibt die Frage zu beantworten, ob die der
Beschwerdeführerin verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwertet werden kann. Eine Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1. und
8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen).
5.2.
Dies trifft vorliegend nicht zu. Zu beachten ist namentlich,
dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen
können (BGE 148 V 174, 188 f. E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3.). Vorliegend trifft zwar zu, dass
das von Dr. med. H____ gezeichnete Tätigkeitsprofil nur noch sehr leichte
wechselbelastende Tätigkeiten vorsieht und der Beschwerdeführerin nicht mehr
sämtliche Arbeiten im anwendbaren niedrigsten Kompetenzniveau offenstehen.
Gleichwohl lässt dies nicht den Schluss zu, dass ihre Anstellungschancen
verglichen mit denjenigen eines gesunden Mitbewerbers nur bei Inkaufnahme einer
erheblichen Lohneinbusse intakt sind. Der Beschwerdeführerin steht es aber nach
wie vor offen, leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der
Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen
Maschinen oder Produktionseinheiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an
einem Empfang oder als Telefonistin auszuführen, welche allesamt keine
besonderen Qualifikationen voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015
vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Ausreichend ist einzig, dass auf dem
Arbeitsmarkt entsprechende Stellen vorhanden und nicht bloss theoretischer
Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni 2027 E.
4.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin noch beidhändige Arbeiten
möglich sind, wobei die Hände mit einem Gewicht bis zu 3kg belastet werden
können. Da die Rechtsprechung bereits mehrfach mit Blick auf so genannte
Nischenarbeitsplätze – Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit
sozialem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können – die faktische
Einhändigkeit als verwertbar betrachtete (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2), muss dies bei der Beschwerdeführerin,
welche beide Hände nutzen kann, erst recht gelten. Schliesslich steht auch das
Alter der Beschwerdeführerin mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von sieben
Jahren im Urteilszeitpunkt einer Verwertbarkeit nicht entgegen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.2). Abschliessend zu
bemerken ist, dass auch die Höhe der der Beschwerdeführerin verbleibenden
Arbeitsfähigkeit von immerhin 70% einer Verwertbarkeit nicht entgegensteht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 11. September 2020 E. 4.4 f.,
wo das Bundesgericht bei einer Restarbeitsfähigkeit von 10.4% unter Anwendung
der gemischten Methode von deren Unverwertbarkeit ausging). Auch spricht das
Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1966) nicht gegen die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das
Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen errichtet hat, fällt der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss
auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2.).
6.
6.1.
Zwischen den Parteien ist in
arithmetischer Hinsicht zu Recht weder die Höhe des Valideneinkommens noch
diejenige des Invalideneinkommens umstritten. Allerdings besteht Uneinigkeit
hinsichtlich der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges, respektive dessen
Höhe.
6.2.
In erwerblicher Hinsicht berechnete die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für drei verschiedene Zeiträume. Vom 1.
Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 stützt die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen auf die LSE 2020, Tabelle T17, Ziffer 91 «Reinigungspersonal
und Hilfskräfte», Frauen, über 50 Jahre und bezifferte es auf CHF 54'931.00.
Das Invalideneinkommen betrug CHF 00.00. Für das Zeitintervall vom 1. Oktober
2023 bis zum 31. Dezember 2023 stützte die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen auf dieselbe Grundlage wie in der vorangehenden Zeitperiode
und berücksichtige hierbei die Lohnzahlen aus dem Jahr 2022, da diejenigen für
das Jahr 2023 noch nicht vorlagen. Sie errechnete ein Valideneinkommen von CHF
55'703.00. Dem Invalideneinkommen legte sie unter Berücksichtigung eines
70%-Pensums dieselbe Tabelle zugrunde und eruierte ein
Einkommen von CHF 38'992.00. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.
Ab dem 1. Januar 2024 blieben die Ausgangseinkommen identisch, wobei jedoch
beim Invalideneinkommen von CHF 38'992.00 ein Pauschalabzug von 10% gewährt
wurde, was einem Invalideneinkommen von CHF 35'093.00 entspricht.
6.3.
6.3.1. Für die Beurteilung eines
leidensbedingten Abzuges ab Oktober 2023 ist grundsätzlich der ab dem 1. Januar
2022 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV (nachfolgend alt Art.
26bis Abs. 3 IVV) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
massgebend, gemäss welchem ein 10%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren ist,
wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer
funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50
Prozent oder weniger tätig sein kann.
6.3.2. Zu
den Neuerungen per 1. Januar 2022 (vgl. E. 6.5.1. hiervor) äusserte sich das
Bundesgericht inzwischen in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil
8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 eingehend. Das Bundesgericht erkannte die
Bestimmung von alt Art. 26bis Abs. 3 IVV
als gesetzeswidrig, soweit nunmehr lediglich ein «Teilzeitabzug» vorgesehen ist
(der ab einer Leistungsfähigkeit von 50% und weniger zu gewähren ist und auf
10% begrenzt bleibt) und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom
Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der
gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den «Teilzeitabzug» hinausgehenden
Korrektur, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug
vom Tabellenlohn zurückzugreifen (E. 10 des zitierten Urteils 8C_823/2023).
6.3.3. Hiernach
kann auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom
statistischen Lohn zu gewähren sein, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
die Nationalität, die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E.
4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Bereits bei
der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten
Abzuges einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1; zum Ganzen BGE 148 V 175
E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
6.4.
6.4.1. Unter Berücksichtigung der vorab dargestellten
Rechtsprechung ist daher für den Zeitpunkt ab dem 1. Oktober 2023 zu prüfen, ob
ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.
6.4.2. Keinen
leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermag der Beschäftigungsgrad der
Beschwerdeführerin von 70% (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5.
September 2024 E. 7.5). Da sich das Alter der versicherten Person bei
Hilfsarbeiten, wie sie der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind, ebenfalls
nicht lohnsenkend auswirkt, kann auch unter diesem Blickwinkel kein Abzug
vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.
4.3.3). Ebenfalls nicht zu einem Abzug berechtigen die Dienstjahre (Urteil des
Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3) und der Aufenthaltstitel
der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August
2018 E. 4.3.2). Schliesslich können auch die sprachlichen Schwierigkeiten nicht
zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017
vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4).
6.4.3. Zu
prüfen bleibt, ob die medizinische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu
einem Abzug vom Tabellenlohn führt. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist der
Beschwerdeführerin nur noch eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar. Es bestünden
zudem zusätzliche Einschränkungen. Aufgrund des Rückenleidens könne die
Beschwerdeführerin nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der
Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und
nicht dauernd kopfüber arbeiten. Sie könne nicht mit dauernd inklinierter oder
dauernd reklinierter HWS und nicht in Zwangsstellung mit der HWS arbeiten. Die
Hände könne sie bis maximal 3kg belasten. Sie könne also mit den Händen nicht
kräftig zupacken. Es sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an dieses
Belastungslimit herangehen müsse. Es sei möglich, dass intermittierende
Schmerzschübe bestünden. Dies werde dahingehend gewertet, als dass ein
vermehrter Pausenbedarf notwendig sei (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Der vom
Gutachter geschilderte erhöhte Pausenbedarf bildet sich nicht vollständig in
der von ihm attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab, da diese wohl
bereits durch die intermittierenden Schmerzschübe an sich beeinträchtigt sein
dürfte. Eine Berücksichtigung des Pausenbedarfs im Rahmen des
Tabellenlohnabzuges stellt daher vorliegend keine doppelte Anrechnung der
Einschränkungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 4. Januar
2024 E. 6.5.1). In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass aufgrund
des erhöhten Pausenbedarf auch diverse Anforderungen hinzutreten, wie
Mitarbeitende mit der Beschwerdeführerin zu interagieren haben, weshalb auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer doppelten Anrechnung auszugehen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2023 vom 26. April 2023 E. 4.4.3).
Rechtsprechungsgemäss berechtigen Limitierungen betreffend den Ausschluss
bestimmter Tätigkeiten (auf Leitern/Gerüsten/Dächern, unebenes Gelände etc.)
nicht zu einem leidensbedingten Abzug, wenn die LSE TA1, Kompetenzniveau 1
anzuwenden ist, da sich hieraus keine finanziellen Nachteile gewärtigen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3; 9C_447/2019 vom
8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Vorliegend sind der Beschwerdeführerin allerdings
nur noch sehr leichte Tätigkeiten zuzumuten. Zudem liegt die
Belastbarkeitsgrenze der Hände mit 3kg relativ tief, was einer weiteren
Limitierung der leidensadaptierten Tätigkeit gleichkommt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2020 E. 7.2.3). Es ist wahrscheinlich,
dass die jeweils in Frage kommenden Arbeitgeber die Beschwerdeführerin nicht
für sämtliche, sich im Rahmen der Tätigkeit stellenden Arbeiten einsetzen kann,
was sich durchaus finanziell auswirken kann. Es erscheint daher vorliegend
gerechtfertigt aufgrund der nur noch zumutbaren sehr leichten Tätigkeiten einen
Abzug zu gewähren. Mit Blick auf die ergangene Rechtsprechung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2; 9C_395/2022 vom
4. November 2022 E. 4.5.3; 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.2) und unter
Gesamtwürdigung der Umstände ist vorliegend ab dem 1. Oktober 2023 ein
leidensbedingter Abzug von 15% vom massgeblichen Tabellenlohn vorzunehmen.
6.5.
6.5.1. Die Invaliditätsberechnung ist somit unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges beim Invalideneinkommen von 15%
ab dem 1. Oktober 2023 wie folgt vorzunehmen:
6.5.2. Auszugehen
ist von einem Valideneinkommen von CHF 55'703.00 ab Oktober 2023 und einem
Invalideneinkommen von CHF 38'992.00 (E. 6.4. hiervor), von welchem ein Abzug
von 15% vorzunehmen ist (CHF 5’848.80, gerundet CHF 5'849.00), was ein
Invalideneinkommen von CHF 33'143.00 ergibt. Vergleich man diese beiden
Einkommen, resultiert hieraus ein Invaliditätsrad von 40.51%, gerundet 41%, was
einem prozentualen Anteil einer ganzen Rente von 27.5% entspricht (vgl. Art.
28b Abs. 4 IVG).
7.
7.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. April 2024 ist teilweise aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis zum 30.
September 2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Oktober 2023 hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Rente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 41%, zu gewähren.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer rechtfertig.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
vom 15. April 2024 wird teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September
2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Oktober 2023 bezahlt die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in Höhe eines
prozentualen Anteils von 27.5% einer ganzen Rente.
Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: