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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
März 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai
Fullin, Advokat, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.55
Verfügung vom 24. April 2024
IV-Rente; psychiatrisches
Gerichtsgutachten
Tatsachen
I.
Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Bäcker und war
letztmals als Allrounder im technischen Dienst des B____ tätig (vgl. IV-Akte
1).
Am 28. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Verweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung betreffend die körperliche
Leistung und Konzentration sowie eine Suchterkrankung und Entwicklungsstörung bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an
(IV-Akte 1). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische
Abklärungen (vgl. Unterlagen von med. pract. C____ [IV-Akte 8];
Austrittsbericht der D____ vom 22. September 2021 [IV-Akte 10]). Mit Schreiben
vom 12. April 2024 (IV-Akte 16) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufbautraining
bei der E____ im Rahmen der Frühintervention vom 11. April 2022 bis 10. Juli
2022 zugesprochen. Gemäss dem Abschlussbericht der Frühintervention vom 15.
Juli 2022 (IV-Akte 24) war die Eingliederung nicht möglich. Im Rahmen der
Rentenprüfung (vgl. IV-Akte 31) tätigte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Abklärungen (vgl. Unterlagen der D____ [IV-Akte 35]; Unterlagen
und Arztbericht vom 22. August 2022 von med. pract. C____ [IV-Akte 37];
Unterlagen und Arztbericht vom 19. September 2022 des Psychiaters F____
[IV-Akte 39]). Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) zum Dossier
Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 41), wurde ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. IV-Akte 45). Am 12. Dezember 2023
erstattete die G____ das polydisziplinäre Gutachten (beinhaltend die
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 56, S. 1 ff.];
psychiatrisches Teilgutachten vom 18. Oktober 2023 [IV-Akte 56, S. 18 ff.];
internistisches Teilgutachten vom 11. September 2023 [IV-Akte 56, S. 34 ff.];
rheumatologisches Teilgutachten vom 28. September 2023 [IV-Akte 56, S. 44
ff.]; neuropsychologisches Teilgutachten vom 2. Oktober 2023 [IV-Akte 56,
S. 60 ff.]), welches der RAD am 8. Januar 2024 würdigte (vgl. IV-Akte 58).
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2024 (IV-Akte 59) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens
infolge eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 10% in Aussicht. Mit
Einwand vom 28. Februar 2024 (IV-Akte 64) nahm der Beschwerdeführer
zum Vorbescheid Stellung und reichte mit Eingabe vom 10. April 2024 (IV-Akte
66) weitere diesbezügliche Unterlagen ein. Dem unbesehen erliess die
Beschwerdegegnerin – nach entsprechender Stellungnahme von Seiten des RAD vom
15. April 2024 (IV-Akte 68) – am 24. April 2024 (IV-Akte 70)
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erhebt der Beschwerdeführer,
fortan vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) und stellt
die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April
2024 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begründung
der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als
Rechtsvertreter zu bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
Mit Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2024 hält der
Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren 1, 3 und 4 seiner Beschwerde fest.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2024
wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Verbeiständung mit lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, als Rechtsvertreter
abgewiesen.
Mit Replik vom 13. September 2024 hält der Beschwerdeführer an
den in der Beschwerde vom 27. Mai 2024 gestellten Rechtsbegehren 1 und 4 fest.
Mit Duplik vom 16. Oktober 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin weiterhin auf die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. Dezember 2024 findet die erste Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Januar 2025 wird
das Verfahren an der Beratung vom 11. Dezember 2024 ausgestellt und ein
psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt.
Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Mai 2025
wird das psychiatrische Gerichtsgutachten bei PD Dr. med. H____ eingeholt.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 nimmt der Beschwerdeführer zum
Gutachtensauftrag gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juni 2025
Stellung.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin zum
Gutachtensauftrag Stellung und beantragt die Ergänzung um Entnahme einer
Blutprobe bezüglich Suchterkrankungen und Einbezug der Laborwerte in die
Beurteilung.
Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Juni 2025
wird der Gutachtensauftrag ergänzt und verschickt.
Das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2025 geht
am 27. Oktober 2025 beim Sozialversicherungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 nimmt der Beschwerdeführer zum
Gerichtsgutachten Stellung und beantragt die rückwirkende Zusprache einer
ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 26.
November 2025 auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.
V.
Am 10. März 2026 findet die zweite Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Gutachter
der G____ zu Unrecht den Einfluss seiner Alkoholabhängigkeit auf die
Arbeitsfähigkeit verneint hätten. Er sei seinen Alkoholkonsum mehrere Jahre
therapeutisch angegangen, was aus rein medizinischen Gründen noch nicht
gelungen sei. Unter Druck komme es jeweils zu einer Steigerung des
Alkoholkonsums. Die Schlussfolgerungen der Gutachter seien nicht
nachvollziehbar, da sie die angepasste Tätigkeit als gut strukturiert und ohne
Zeitdruck beschreiben, und der Alkoholabhängigkeit dennoch keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit zuschreiben wollen. Zudem hätten sie die Resultate der
Eingliederungsversuche nicht gebührend berücksichtigt, wobei er nur in einem
50%-Pensum im zweiten Arbeitsmarkt beschäftigt worden sei. Es bestünden
ernsthafte Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit,
da diese in erheblicher und offensichtlicher Diskrepanz zur Leistung im Rahmen
des Eingliederungsversuchs trotz einwandfreiem Arbeitsverhalten stehe. Im
Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung sei die Möglichkeit der Verzerrung
der Ergebnisse durch die Alkoholproblematik nicht hinreichend berücksichtigt
worden. Folglich sei eine erneute medizinische Abklärung angezeigt. Bezüglich
der Festsetzung des Wartejahrs sei zu berücksichtigen, dass ihm von den
behandelnden Ärzten bereits im Jahr 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden sei und nicht erst seit Juli 2023. Das Valideneinkommen sei
anhand des Tabellenlohns des Anforderungsniveaus 2 zu ermitteln, da er zwei
Berufsausbildungen absolviert habe.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die
nachträglich ergangenen Berichte der Behandler vermöchten das Gutachten nicht
in Frage zu stellen. Im Rahmen der Symptomvalidierung der neuropsychologischen
Untersuchung hätten sich Auffälligkeiten ergeben, die auf ein nicht optimales
Leistungsverhalten hindeuten würden. Die geklagten Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen hätten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhärtet
werden können. Sie könnten auch nicht vor der geltend gemachten
Alkoholabhängigkeit erklärt werden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Alkoholkonsum sei in den entsprechenden Laborparametern des Blutspiegels nicht
in Erscheinung getreten. Folglich habe der Gutachter eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit verneinen dürfen. Auch das Ergebnis einer beruflichen
Massnahme hänge von subjektiven Faktoren ab, weswegen sie davon abweichende
Ergebnisse eines Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermöchte. Bei früheren
Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer auch mangelnde Motivation an
den Tag gelegt. Die Folgerungen des Sachverständigen würden vorliegend nicht
ausreichend in Frage gestellt. Die Notwendigkeit eines sozialen Entgegenkommens
der Arbeitgeberin oder die Zahl der Einschränkungen bedeute nicht ohne Weiteres
eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Verfügung seien sie
ebenfalls von einer seit 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Aus
den Angaben in der Anmeldung könne nicht darauf geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer zwei Ausbildungen absolviert habe.
2.3.
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf das Gutachten vom 12.
Dezember 2023 der G____ verneint hat.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar
2026], Rz. 9100). Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. September 2021
zum Leistungsbezug an, womit frühestens ab März 2022 (vgl. E. 3.5 hiernach) der
zu prüfende Anspruch auf Rentenleistung bestehen könnte. Folglich sind die ab
1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.3.
Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der
Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten
(Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich
(Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben auch
im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Grundsätze der Statusbestimmung und
der Bemessung des Invaliditätsgrads sind ferner in Art. 24septies
bis Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) umschrieben und konkretisiert.
3.4.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.5.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere
medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der
Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c
ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f.
E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale
Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,
wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen
in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,
eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100
E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
4.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE
125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten
Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2). Hierbei hat
anhand eines Kataloges von Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE
141 V 281, 295 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren
sind der Komplex «Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz sowie Komorbiditäten, der Komplex «Persönlichkeit», der Komplex
«sozialer Kontext» (Kategorie «funktioneller Schweregrad»), sowie die
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesene Leidensdruck (Kategorie «Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f.
E. 4.1.3).
4.4.
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren
Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V
465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b
und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit messen die Richtlinien, die
es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen
fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den
Gerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143
V 269, 282 E. 6.2.3.2.).
5.
5.1.
Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären
Gutachten der G____ vom 12. Dezember 2023 (IV-Akte 56), welches im Wesentlichen
der angefochtenen Verfügung zu Grunde lag, führten die Gutachter aus den
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (vgl. IV-Akte 56, S. 5 f.):
1. Gichtarthopathie ED 27.07.2023, EM 2014 mit tophöser
Beugesehnenphlegmone Dig Ill Hand rechts, am 29.07.2023 Beugesehnenrevision Dig
Ill mit Einlage einer Redondrainage und Bursektomie, am 29.07.2023 Bursektomie
Ellbogen rechts mit Nachweis von Staphylococcus epidermidis (ICD-10: M10)
2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M51, M42)
3. Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2)
4. Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1)
5. Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1)
6. Nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung (ICD-10: F89)
7. Hepatopathie äthyltoxischer Genese (ICD-10: K70.9)
8. Refluxösophagitis bei Hiatushernie (ICD-10: K21.0)
9. Arterielle Hypertonie (ICD-10: 110.90)
10. St. n. offener Rektosigmoidektomie bei perforierter
Sigmadivertikulitis 03/2012 (ICD-10: K57.22)
11. Nikotinabusus (ICD-10: Z72.0)
12. Senk-Spreizfuss beidseits mit Hallux valgus beidseits und
höhergradiger MTP I Arthrose linksbetont bei Zustand nach Fraktur der
proximalen Phalanx Dig I links, sowie dorsalem Fersensporn beidseits und
osteophytären Reaktionen des medialen Malleolus beidseits, des lateralen
Malleolus rechts sowie des Talus dorsal rechts (ICD-10: M20, M21)
13. Degeneratives Kniegelenksleiben links mit leichter
Ausziehung der Eminentia intercondylaris (ICD-10: M17)
5.2.
Zur Herleitung und Begründung führten die Gutachter der G____
Folgendes aus (IV-Akte 56, S. 5 ff.): Der Beschwerdeführer habe von
gesundheitlichen Problemen seit der Geburt berichtet sowie über den aktuellen
Alkohol- und Drogenkonsum. Es hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen
und psychiatrischen Untersuchung Auffälligkeiten gezeigt. Trotz der Angabe des
erheblichen Alkoholkonsums seien die alkoholbezogenen Laborparameter im
Normbereich geblieben. Nur in sehr seltenen Fällen sei eine solche
Laborkonstellation mit erhöhtem Alkoholkonsum vereinbar. Der Beschwerdeführer
könne auch einen höheren als den tatsächlichen Alkoholkonsum angegeben haben,
was der auffälligen Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen
Untersuchung entsprechen würde. Es bestehe keine somatische Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer
Hinsicht sei aufgrund der Inkonsistenzen erschwert. Eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit sei nicht belegbar, da der Beschwerdeführer eine sehr gute
Steuerbarkeit des Alkoholkonsums beschrieben habe. Die Persönlichkeit sei
leicht selbstunsicher im Sinne einer Persönlichkeitsvariante. Er beschreibe
soziale Ängste, sollte überwiegend allein arbeiten können, Tätigkeiten mit
häufiger oder gar überwiegender Teamarbeit seien nicht geeignet. Des Weiteren
kämen keine Tätigkeiten in Frage, welche berufsbedingt den Umgang mit Alkohol
oder anderen Suchtmitteln erfordern würden. In somatischer Hinsicht seien
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich. Überkopfarbeit sowie Leitern und
Treppen besteigen sei nicht möglich.
5.3.
Im Sinne der obgenannten Begründung attestierten die Gutachter dem
Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
entsprechend dem Belastungsprofil einer gut strukturierten, regelmässigen
Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die
emotionale Belastbarkeit. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit liessen sie mangels Definition einer spezifischen angestammten
Tätigkeit entfallen (vgl. IV-Akte 56, S. 8).
5.4.
Das internistische und rheumatologische Teilgutachten sind
vorliegend nicht umstritten. Umstritten sind hingegen die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund der Suchterkrankung
(Alkoholabhängigkeit) des Beschwerdeführers, also die psychiatrische
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Ergebnisse der neuropsychologischen
Untersuchung.
5.5.
Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung weist zunächst mehrere
Widersprüche auf. Es werden nur Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. IV-Alte 56, S. 6). Dennoch werden im
Belastungsprofil diverse Einschränkungen formuliert und nicht mögliche
Arbeitsformen genannt. So wird auch die Möglichkeit des Umgangs mit Alkohol
verneint (vgl. IV-Akte 56, S. 7), obwohl die Alkoholabhängigkeit keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Es ist nicht nachvollziehbar,
dass insbesondere die psychische Verfassung des Beschwerdeführers keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, wenn dann doch aufgrund sozialer
Ängste nur gut strukturierte, regelmässige Tätigkeiten ohne besonderen
Zeitdruck geeignet seien. Im psychiatrischen Teilgutachten wird bezüglich der
unauffälligen Laborwerte festgehalten, dass eine ungewöhnlich gute
Verträglichkeit von Alkohol nicht auszuschliessen sei (vgl. IV-Akte 56, S. 30).
Abgesehen von einem vermeintlich entkräftigenden Verweis auf die Ergebnisse der
neuropsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte 56, S. 6) wird dieser
Möglichkeit indes nicht weiter nachgegangen. Demgegenüber konnten in den
anderen Gutachtensteilen keine Inkonsistenzen festgestellt werden (vgl. IV-Akte
56, S. 53). Ferner bestehen konkrete Zweifel an der gutachterlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, da im Nachgang ans Aufbautraining bei der E____
die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund
mangelnder Leistungsfähigkeit verneint wurde. Er könnte höchstens eine Stelle
auf dem zweiten Arbeitsmarkt antreten, wenn er es schaffe, 50% zu arbeiten
(vgl. IV-Akte 25, S. 2). Insbesondere die psychische Belastbarkeit unter Druck
und Stress wurde von den Fachpersonen des Aufbautrainings als ungenügend
eingeschätzt (vgl. IV-Akte 25, S. 6). Demgegenüber wurden die Selbstkompetenzen
als gut bis sehr gut bewertet. Hierunter fallen unter anderem Selbständigkeit,
Eigeninitiative und Motivation (vgl. IV-Akte 25, S. 7). Dies widerspricht der
Annahme eines suboptimalen Leistungsverhaltens seinerseits, wie im Gutachten
geltend gemacht (vgl. IV-Akte 56, S. 69). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer
als Person beschrieben, die Verantwortung übernimmt und sogar Mühe damit hat,
auf die eigenen Grenzen zu achten und sich zu melden, wenn eine Arbeit nicht
mehr geht (vgl. IV-Akte 25, S. 7). Die Gutachter vermögen die von ihnen
attestierte Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Einschätzung der
Berufsfachleute der E____ nicht zu rechtfertigen. Insbesondere am
psychiatrischen Teilgutachten und dessen Würdigung des Alkoholkonsums des
Beschwerdeführers bestehen somit ernsthafte, konkrete Zweifel, weswegen eine
klärende medizinische Stellungnahme unabdingbar ist.
5.6.
Infolge der fehlenden Beweistauglichkeit des psychiatrischen
Teilgutachtens der G____ beauftragt das angerufene Gericht PD Dr. med. H____
mit der Erstellung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Dieser stellte in
seinem Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2025 (in den Gerichtsakten) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gerichtsgutachten,
S. 39):
(1)
Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD10: F61.0) mit selbstunsicheren und
abhängigen Anteilen
(2)
V.a. Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (ICD-10: F90.0)
(3)
anamnetisch: Legasthenie (ICD-10: F81)
(4)
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10:
F33.1)
(5)
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (vgl.
Gerichtsgutachten, S. 39): (1) Störungen durch Alkohol,
Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) und (2)
Störungen durch Cannabis, Abhängigkeitssyndrom, Teilremission (ICD-10:
F12.201).
5.7.
Der Gerichtsgutachter hielt fest, dass vor dem Hintergrund des
Beschwerdebilds keine Optimierung der psychotherapeutischen oder
psychopharmakologischen Massnahmen mehr empfohlen werde. Die Prognose, dass der
Beschwerdeführer sich wieder in den Arbeitsmarkt integriere sei aus
psychiatrischer Sicht schlecht (vgl. Gerichtsgutachten, S. 57 f.). Im Rahmen
der Persönlichkeitsstörung bestünden relevante Defizite der innerpsychischen
Belastbarkeit. Dies gehe mit schweren Dysfunktionalitäten in den relevanten
Lebensbereichen einher. Es würden keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen,
Selbstlimitierungen oder Krankheitsgewinn vorliegen (vgl. Gerichtsgutachten, S.
59). Die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien in den relevanten
Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt (vgl. Gerichtsgutachten, S. 63).
Insbesondere seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die
Fähigkeit zur Planung und Strukturierung, die Durchhaltefähigkeit und die
Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt (vgl. Gerichtsgutachten, S. 61
f.).
5.8.
Das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 24. Oktober 2025 entspricht
den rechtsprechungsmässigen Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor). Die
Standardindikatoren werden hinreichend diskutiert: Die psychiatrischen
Komorbiditäten wurden im Rahmen der Diagnosestellung ausführlich geschildert
(vgl. Gerichtsgutachten, S. 39 ff.). Die Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde sei schwer. Aufgrund der chronifizierten psychischen Fehlentwicklung
verneinte er ein Optimierungspotential hinsichtlich der Behandlung (vgl.
Gerichtsgutachten, S. 60). Im Rahmen der Persönlichkeitsstörung seien die
innerpsychischen Ressourcen erschöpft (vgl. Gerichtsgutachten, S. 60). Aufgrund
der eingeschränkten Lebensführung sowie dem subjektiven Leidensdruck, der sich
mit dem objektiven Psychostatus deckt, sei auch die Konsistenz gegeben (vgl.
Gerichtsgutachten, S. 60 f.). Zudem schildert PD Dr. med. H____ in
nachvollziehbarer Weise, wie er aufgrund der Diskussion der innerpsychischen
Struktur (also seiner Auseinandersetzung mit dem Kern der Psyche) auf die vom Gutachten
der G____ abweichenden Ergebnisse kommt (vgl. Gerichtsgutachten, S. 65). Ferner
erklärt er in verständlicher Weise, wie bei einer Person mit einer
Persönlichkeitsstörung aufgrund von deren Abwehr- und Abspaltungsmechanismen
die auffälligen Ergebnisse im Rahmen der Beschwerdevalidierung von
neuropsychologischen Untersuchungen zustande kommen und indes nicht eine
willentliche Verzerrung darstellen würden (vgl. Gerichtsgutachten, S. 66 f.). Weder
der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin bringen Vorbehalte
hinsichtlich des Gerichtsgutachtens vor. Es liegen keinerlei zwingenden Gründe (vgl.
E. 4.4 hiervor) wie Widersprüchlichkeit des Gerichtsgutachtens oder triftige
abweichende Expertisen von Fachpersonen vor. Zusammenfassend kann auf das
psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. med. H____ abgestellt werden. Er
attestiert dem Beschwerdeführer ab Dezember 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten
Arbeitsmarkts (vgl. Gerichtsgutachten, S. 64).
5.9.
Wird dementsprechend auf das beweiskräftige psychiatrische
Gerichtsgutachten abgestellt, ist davon auszugehen, dass das Wartejahr (vgl. E.
3.2 hiervor) im Dezember 2018 und im März 2022 die sechsmonatige Frist nach
Geltendmachung des Anspruchs (vgl. E. 3.5 hiervor) abgelaufen war und der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sowohl in der angestammten als auch in
einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war. Zu prüfen bleibt damit
noch, wie es sich mit der gesamthaften Bemessung des Invaliditätsgrads in Bezug
auf die Erwerbstätigkeit verhält.
6.
6.1.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. Art. 24septies
Abs. 1 IVV), ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146,
150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage entscheidet mithin über die anzuwendende
Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1).
6.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist
die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21, 23 E.
2.1).
6.3.
Artikel 25 und 26 IVV regeln die Bestimmung des Validen- und
Invalideneinkommens, wobei auf die statistischen Zentralwerte der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist, wenn
das tatsächlich erzielte Einkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt
werden kann (vgl. Art. 26 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3
IVV sowie Art. 26bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).
7.
7.1.
Vorliegend ist zu Recht unumstritten, dass beim Beschwerdeführer die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt. PD Dr. med. H____
hielt im Rahmen des Gerichtsgutachtens fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu
Beginn seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Alkoholkonsum begonnen hatte (vgl.
Gerichtsgutachten, S. 44 f.). Es sei ihm nie gelungen, die Belastungen der
relevanten anamnestischen Lebensabschnitte zu meistern und habe er permanent
auf untaugliche Bewältigungsstrategien zurückgreifen müssen (vgl.
Gerichtsgutachten, S. 46). Als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10:
F61.0) mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen auf (vgl.
Gerichtsgutachten, S. 39), bei einer welchen ab verhältnismässig frühem
Lebensalter zentrale Bereiche der beruflichen Anamnese tangiert seien (vgl.
Gerichtsgutachten, S. 47). Vor diesem Hintergrund und der ausgewiesenen
äusserst hohen Motivation des Beschwerdeführers anlässlich des Aufbautrainings
(vgl. IV-Akten 23 und 25), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem 100%-Pensum nachgehen würde.
7.2.
Was den Erwerbsteil des Beschwerdeführers anbelangt, so erübrigt es
sich, vertieft auf die Vergleichseinkommen einzugehen. Er ist in jeglicher
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, womit seine Einschränkung im Erwerb ebenfalls
bei 100% liegt. Folglich ist auch unerheblich, ob das Valideneinkommen anhand
des Tabellenlohns mit Anforderungsniveau 2 ermittelt werden müsste, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht. Insgesamt weist der Beschwerdeführer folglich
seit März 2022 (vgl. E. 5.9 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 100% auf.
Damit hat er ab diesem Zeitpunkt (vgl. E. 3.5 hiervor) einen Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente.
8.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 24. April 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer, rückwirkend per 1. März 2022, eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen (vgl.
Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis
IVG).
8.3.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten
eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang
zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit,
eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE
140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.; vgl. auch Art. 45
Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in Auftrag gegeben, weil das psychiatrische
und neuropsychologische Teilgutachten der G____ nicht schlüssig und somit nicht
beweistauglich waren (vgl. E. 5.5 hiervor). Der medizinische Sachverhalt war
demnach nicht genügend abgeklärt, um den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
klären zu können. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die Kosten
für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen insgesamt Fr. 7'396.00.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Rechnung der I____ vom 29.
September 2025 über Fr. 396.00 (in den Gerichtsakten) sowie der
Honorarforderung von PD Dr. med. H____ für die Erstellung des Gutachtens in
Höhe von Fr. 7'000.00 (vgl. die Rechnung vom 24. Oktober 2025, in den
Gerichtsakten).
8.4.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines
Zuschlags für den zusätzlichen Aufwand in Zusammenhang mit dem
Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 750.00 sowie Mehrwertsteuer (8.1%) als
angemessen erscheint. Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf
Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 364.50.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. April 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für
das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 7'396.00.
Die Beschwerdegegnerin zahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 364.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: