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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, S. Schenker
und Gerichtsschreiber
MLaw M. Kreis
Parteien
A____
[...] Basel
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.56
Verfügung vom 8. Mai 2024
Neuanmeldung: Wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Überprüfung nicht
glaubhaft nachgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr [...] geborene und ungelernte Beschwerdeführer
war zuletzt bis [...] für die Firma C____ AG als Eisenleger im Einsatz (vgl. IV-Akte
1, S. 6).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Februar 2016
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an
(vgl. IV-Akte 1, S. 1-16). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge
erwerbliche und medizinische Abklärungen und lehnte mit Mitteilung vom 27.
September 2016 Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. IV-Akte 14). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste zudem eine polydisziplinäre Begutachtung beim D____
(nachfolgend: D____) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie (vgl. IV-Akte 30). Mit
Verfügung vom 3. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf das D____-Gutachten vom 27. Januar 2017 einen Rentenanspruch aufgrund
eines ermittelten IV-Grads von 23% ab. Die dagegen beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem
Urteil vom 22. Mai 2018 abgewiesen (vgl. IV.2017.229, IV-Akte 65).
c) Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2019 unter Hinweis
auf einen Schluckauf, Atemnot, Depression, Erbrechen und Schwächeanfälle eine
Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte 73). Nach Einholen und Prüfung diverser
medizinischer Berichte sowie einer Stellungnahme des RAD vom 10. Januar 2020
(vgl. IV-Akte 81) trat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. September 2020 auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens wesentlicher
Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands nicht ein (vgl. IV-Akte
95). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene
Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2021 abgewiesen
(vgl. IV.2020.125, IV-Akte 114).
d) Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Februar 2023 erneut
an unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Anfang
2022 (vgl. IV-Akte 115). Nach Einholen und Prüfung medizinischer Berichte der
behandelnden Ärzte (vgl. Stellungnahme Dr. med. E____ vom 27. März 2023,
IV-Akte 118, S. 2 f.) sowie einer Stellungnahme des RAD vom 14. August 2023 (vgl.
IV-Akte 121, S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6.
November 2023 das Nichteintreten in Aussicht (vgl. IV-Akte 122). Mit Einwand
vom 8. Dezember 2023 (IV-Akte 126) forderte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin auf, den Vorbescheid zurückzunehmen und auf das
Leistungsbegehren einzutreten (vgl. IV-Akte 126, S. 1 f.) und verwies dabei auf
den Verlaufsbericht von Dr. E____ vom 20. November 2023 (IV-Akte 126, S. 3 f.).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin die Berichte der Klinik F____ ein (vgl.
IV-Akte 129) und liess den RAD am 25. April 2024 erneut Stellung nehmen (vgl.
IV-Akte 131). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 trat die Beschwerdegegnerin auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens wesentlicher
Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands nicht ein (IV-Akte 133).
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Juni 2024 verlangt der
Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintrete und
ihm die gesetzlichen Leistungen zuspreche. Zudem ersucht der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
b) Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wird dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 19. August 2024 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Auf die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung wird verzichtet.
III.
Am 17. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung vor der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf den behandelnden
Psychiater und den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar 2021
geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der abschlägigen Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. November 2017 in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert
habe. Die Berichte des behandelnden Psychiaters stellten keineswegs bloss eine
abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen
Sachverhaltes dar, sondern würden in der Gesamtschau eine entscheidende
Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation und deren Auswirkung auf die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers belegen; die Gesamtsituation
unterscheide sich deutlich von derjenigen, wie sie sich gemäss D____-Gutachten
vor siebeneinhalb Jahren präsentiert habe (vgl. Beschwerde, S. 1-12; vgl.
Replik, S. 1-2).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sich (nach Prüfung
der Akten) keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und keine
neuen medizinischen Informationen vorgelegt worden seien, die auf einen grundsätzlich
veränderten Gesundheitszustand schliessen lassen. Der behandelnde Psychiater
würde keine wesentlichen Unterschiede aufzeigen, die im Vergleich zu seinen vor
Erlass der Verfügung vom 3. November 2017 erstellten Berichte schon vorgelegen
haben. Der Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2024 sei daher zu Recht erfolgt.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Verfügung vom 8. Mai 2024 auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
3.
3.1.
Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn
die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den
Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [SR 831.201;
IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf
das Gesuch nicht eingetreten. Die ratio legis dieser Regelung besteht darin,
dass sich die Verwaltung nicht immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Sie
dient damit der Verfahrensökonomie. Ist die anspruchserhebliche Änderung
hingegen begründet, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585, 588 E. 5.3). Die Beweisführungslast für das
Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit
bei der versicherten Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom
22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen). Der
Untersuchungsgrundsatz kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine
massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 a.a.O.).
3.2.
3.2.1 Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend
verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im
Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Mit dem
Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen
an den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2
sowie 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen).
3.2.2. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7 mit Hinweisen). Keine
erhebliche Sachverhaltsänderung liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den
bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen
Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im
früheren Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren. Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit
anderen Worten ist eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts in
revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1).
3.2.3 Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage eines
versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig abgewiesen,
haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht werden, auf
das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben die
Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden der
versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im
versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV,
SZS 2023, S. 16). Es genügt daher nicht, wenn die Arztberichte nur auf die
eigenen Vorberichte Bezug nehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5).
3.3.
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage der wesentlichen
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden
Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3). Im vorliegenden Fall bildet daher
die Verfügung vom 3. November 2017 den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zu prüfen ist vorliegend, ob
die Beschwerdegegnerin eine glaubhaft dargelegte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Überprüfung vom 3. November 2017 zu
Recht verneinte.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre
leistungsablehnende Verfügung vom 3. November 2017 in medizinischer
Hinsicht auf das polydisziplinäre D____-Gutachten vom 27. Januar 2017 (IV Akte
30). Das D____-Gutachten hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende
Diagnosen fest (vgl. IV-Akte 30, S. 52): (1.) chronischer Singultus (ICD-10
R06.6); (2.) akzentuierte, narzisstische, dysphorische Persönlichkeitszüge
(Z73.1); (3.) nicht näher bezeichnete depressive Episode mit vorwiegend
dysphorischen Anteilen (F32.9); (4.) somatoforme autonome Funktionsstörung mit
Singultus seit 2014 (F45.3) und unklarem Erbrechen; (5.) mögliche, nicht näher
bezeichnete Angststörung (F41.9).
4.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter fest, dass im Rahmen der otorhinolaryngologischen Befunde
mit chronischem Singultus, zurzeit qualitative Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit bestünden, so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für
den Exploranden nicht geeignet seien. Seitens der otoneurologischen
Untersuchungsbefunde mit leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit
beidseits bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Sekundärproblematik der Ein- und
Durchschlafschwierigkeiten müsse von einer zusätzlichen quantitativen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 20% beziffert
werden könne, in dem Sinne als dem Beschwerdeführer vermehrt Ruhepausen zwecks
Erholung zugestanden werden sollten (IV-Akte 30, S. 19, 54). Eine
neurologische, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose bestünde hingegen
nicht (IV-Akte 30, S. 27, 55). Aus psychiatrischer Sicht ist im D____-Gutachten
festgehalten worden, dass die Depressivität und die Angststörung des Versicherten
leicht- bis maximal kurzfristig mittelgradig ausgeprägt seien, schwankend im
Längsverlauf (IV-Akte 30, S. 45). Eine schwere depressive Episode habe nie
vorgelegen, ebenfalls keine schwerste Angststörung (IV-Akte 30, a.a.O.). Der
Explorand sei in einer kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und der
Erbrechensneigung wohl eher arbeitsunfähig (IV-Akte 30, S. 50, 55). Eine solche
Arbeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit –
z.B. im Reinigungsdienst (von Privathaushalten) oder in leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier Stunden täglich
ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig (IV-Akte 30, a.a.O.).
4.2.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27.
April 2017 (IV-Akte 36, S. 6) erläuterten die Gutachter, die angegebene 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei grosszügig angelegt und
könne letztendlich nicht mit entsprechenden Funktionseinschränkungen erklärt
werden, zumal aus otorhynolaryngologischer Sicht lediglich eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von 20% resultiere und von neurologischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit ausgemacht
werden könne. Es sei dem Exploranden daher eine Restarbeitsfähigkeit von sieben
Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements in einer angepassten Tätigkeit
zu bescheinigen.
4.3.
4.3.1. Der behandelnde Arzt, Dr. E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat sich bereits am 10. November
2020 (vgl. IV-Akte 105, S. 8) und am 3. Mai 2021 (vgl. IV-Akte 112, S. 4-5) im
Rahmen des vorangegangenen Neuanmeldungsverfahrens vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt geäussert, wobei diese Berichte damals
nicht mehr berücksichtigt werden konnten (vgl. IV.2020.125 E. 5.5.1). Gleiches
gilt für den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar 2021 (IV-Akte 105,
S. 9-12).
4.3.2. Mit Bericht vom 10. November 2020 wird
von Dr. E____ eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10
F33.2) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.80) attestiert
(IV-Akte 105, S. 8). Es seien verschiedene Antidepressiva, die Neuroleptika
Risperidon und Olanzapin ausprobiert worden, jedoch ohne den gewünschten Erfolg. Ausserdem wird eine seit Behandlungsbeginn am 11. August 2016 schwere
somatoforme autonome Funktionsstörung oberes Verdauungssystem Singultus
(F45.31) attestiert. Zudem wird festgehalten, dass es «seit der Verfügung des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2020 zu einer
radikalen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Patienten gekommen [ist]». Der
Patient würde in Tränen ausbrechen und äussere konkrete Suizidgedanken. Aus
diesem Grund habe er ihn für eine stationäre psychiatrische Behandlung in der
Klinik F____ angemeldet (vgl. IV-Akte 105, S. 8).
4.3.3. Mit Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar
2021 wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (F33.1), und eine somatoforme autonome Funktionsstörung: Oberes
Verdauungssystem (F45.31) attestiert. Darin wird ausgeführt, dass der Patient
über eine seit einigen Monaten progrediente Symptomatik im Sinne einer inneren
Unruhe und Anspannung sowie auch über Ängste und Traurigkeit berichtet habe.
Zudem plage ihn seit Jahren ein chronischer Schluckauf und führe anamnestisch
immer wieder zu Erbrechen (IV-Akte 105, S. 9). Darüber hinaus schlafe der
Patient schlecht, habe viele negative Gedanken, sei oft traurig und weine, wenn
er allein sei, wobei er derzeit keine suizidalen Gedanken habe (IV-Akte 105,
a.a.O.). Im Rahmen des psychischen Befunds wird ausgeführt, dass der Patient
bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert sei. Gedächtnis und
Auffassung würden sich bei grobkursorischer Prüfung unauffällig zeigen. Der
Patient zeige sich eher zurückhaltend und antworte stets nur mit wenigen Worten
(IV-Akte 105, S. 10). Therapeutisch sei der Patient im Rahmen der stationären
Behandlung in das multimodale Therapiekonzept eingebunden worden, in welchem es
ihm gelungen sei, sich in die Patientengruppe zu integrieren und er im Verlauf
bezüglich der sozialen Interaktion offener und weniger angespannt erlebt worden
sei. Im Verlauf habe sich der Patient über eine vor allem in den
Vormittagsstunden bestehende Müdigkeit beklagt, weswegen er den Wunsch nach
einer Reduktion der Olanzapin-Medikation geäussert habe. Nachdem die Dosis von
5mg auf 2.5mg reduziert worden sei, habe sich die beklagte Müdigkeit rückläufig
gezeigt und es sei zu keiner klinischen Verschlechterung gekommen. Insbesondere
seien Gedankenkreisen und lebensmüde Gedanken kaum noch aufgetreten,
psychotisches Erleben sei während des Aufenthaltes nicht beobachtet worden
(IV-Akte 105, S. 11).
4.3.4. Dr. G____ vom RAD hat mit Stellungnahme vom 4. März 2021
festgehalten, dass die Schweregrad-Beurteilung von Dr. E____ inkonsistent sei,
zumal dieser schon seit 2017 von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik
ausgegangen sei (vgl. IV-Akte 107, S. 6; vgl. IV-Akte 107, S. 4 f.). Es werde
zudem eine passagere reaktive Verschlechterung des Gesundheitszustands der
versicherten Person im Rahmen der «negativen Vorbescheide / Verfügungen der IV
Stelle» seit Mitte 2019 erkannt (vgl. IV-Akte 107, S. 6). Einige schwere
Symptome, die Dr. E____ noch im November 2020 beschrieben habe, hätten von der
Klinik F____ nicht bestätigt werden können. Unter adäquater Behandlung und in
der Klinik gewährleisteter Medikamenten-Compliance seien die depressiven
Symptome rückläufig gewesen, sodass bei Entlassung die versicherte Person
stabilisiert worden sei. So habe die noch im November 2020 beschriebene
«radikale Verschlechterung» bei medikamentöser Compliance in eine Teilremission
gebracht werden können.
4.3.5. Mit Bericht vom 3. Mai 2021 hält Dr. E____ an seinem
ärztlichen Bericht vom 10. November 2020 fest, dass es dem Patienten wesentlich
schlechter gehe als früher (IV-Akte 112, S. 4). Er attestiert dem Patienten
eine aktuell mittel- bis schwergradige Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.1/F33.2) und weiterhin eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F.60.80). Es seien alle Kriterien für eine rezidivierende depressive
Störung nach ICD-10 erfüllt (IV-Akte 112, S. 4). Für eine dauernde und
drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten spräche auch
die Suizidalität mit konkreten Suizidplänen. Er verweist dabei auf den Bericht
der Klinik F____ vom 13. Januar 2021. Die Stellungnahme von Dr. G____ vom RAD
vom 4. März 2021 könne er nicht nachvollziehen (vgl. IV-Akte 112, S. 5).
4.3.6. Im Rahmen der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom 20.
Februar 2023 attestiert Dr. E____ in seinem Bericht vom 27. März 2023 weiterhin
eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradige Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.80) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Singultus)
(ICD-10 F45.31) bestehend seit 2014 (IV-Akte 118, S. 2). Sämtliche Kriterien
für eine schwergradige depressive Ausprägung seien zum aktuellen Zeitpunkt
erfüllt. Dr. E____ hält erneut eine «drastische Verschlechterung» des
psychischen Zustandes fest, die seit Anfang 2022 aufgetreten sei (IV-Akte 118,
S. 3). Die narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) sei beim
Patienten diagnostiziert worden, nachdem er im Behandlungsverlauf Dr. E____
auch sein Verhalten in der Jugend und im Erwachsenenalter anvertraut habe. Der
Patient könne sich den Unterschied zwischen erfolgreichem Geschäftsmann und
jetzt sozialhilfeabhängigem Mann und Ehemann nicht vorstellen. Dadurch sei er
unter eine massive Selbstwertproblematik geraten und könne sich somit nicht
mehr akzeptieren (IV-Akte 118, S. 3). Dr. E____ führt weiter aus, dass die
Verschlechterung des psychischen Zustands aufgrund der Perspektivlosigkeit, dem
mangelnden Erfolgsergebnis der depressiven Behandlung sowie den
Minderwertigkeitsgefühlen gegenüber sich selbst und seiner Umgebung erfolgt
sei. Dies würde ihn sehr oft in Verzweiflung bringen und als einziger Ausweg
aus dieser Verzweiflung sehe der Patient den Suizid. Prognostisch könne beim
Patienten keine Besserung der Depression mehr erreicht werden. Ziel der
Therapie sei, die Suizidalität soweit wie möglich zu vermeiden und die
Depression als Teil seines Lebens zu akzeptieren. Die Prognose bezüglich
Erreichens irgendwelcher Arbeitsfähigkeit, sowohl in der freien Wirtschaft als
auch in geschützten oder dem Leiden angepassten Tätigkeiten sei aus
psychiatrischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt als ungünstig und unmöglich zu
betrachten (IV-Akte 118, S. 3).
4.3.7. Nach zwischenzeitlicher Einweisung durch Dr. E____ in
die Klinik F____, bei schwerem depressivem Zustandsbild bei bekannter
rezidivierender Störung, zwischen dem 12. Juni 2023 bis am 13. Juli 2023,
attestiert die Klinik F____ mit Austrittsbericht vom 7. August 2023 eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und
eine somatoforme autonome Funktionsstörung: Oberes Verdauungssystem (F45.31)
(vgl. IV-Akte 129, S. 2). Der Austrittsbericht hält weiter fest, dass der
Patient im Kontakt freundlich zugewandt und auskunftsbereit sei. Er sei
bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Gedächtnis und Auffassung hätten
sich bei grobkursorischer Prüfung unauffällig gezeigt. Die Konzentration sei
subjektiv mittelgradig reduziert. Zudem bestünde ein hoher Leidensdruck. Er
habe Ein- und Durchschlafstörungen. Der Patient habe am 13. Juli 2023 in
affektiv stabilisiertem, zukunftsorientiertem Zustand in die vorherigen Wohn-
und Lebensverhältnisse entlassen werden können. Er sei dabei von
Suizidgedanken, Impulsen und Handlungen durchwegs klar und glaubhaft distanziert
gewesen (IV-Akte 129, S. 5).
4.3.8. Mit Bericht vom 14. August 2023 hält Dr. H____ vom RAD
aus fachärztlich psychiatrischer Sicht fest, dass keine medizinischen
Informationen vorgelegt worden seien, die auf einen grundsätzlich veränderten
Gesundheitszustand schliessen lassen könnten (IV-Akte 121, S. 2). Syndromal
läge dasselbe Krankheitsbild vor, wie zum Zeitpunkt der letzten materiellen
Prüfung im Jahr 2017. Die durch die Sozialhilfeabhängigkeit hervorgerufene
«Selbstwertproblematik» und die «Perspektivlosigkeit» verursachte «Verzweiflung»
sei IV-fremd (IV-Akte 121, S. 2).
4.3.9. Mit Bericht vom 20. November 2023 hält Dr. E____ erneut
eine Verschlechterung vor allem der psychischen Situation seit dem letzten Bericht
vom 27. März 2023 (vgl. hiervor E. 4.3.6) fest (IV-Akte 126, S. 3). Die
depressiven Symptome seien so stark vorhanden, dass der Patient jeden Tag Mühe
habe, sich von seinen Suizidgedanken zu distanzieren. Die Gedanken würden in Richtung
sich erschiessen oder vor einen Zug springen, gehen. Es seien somit konkrete
Selbstmordvorstellungen vorhanden. Dr. E____ attestiert eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell schwergradiger Ausprägung (ICD-10 F33.2); diese
käme immer wieder vor und sei sehr hartnäckig. Trotz eines zweiten
Antidepressivums sowie zusätzlich eines Neuroleptikums sei es nicht zu einer
Verbesserung der Symptomatik gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei
vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Durch den fast 24 Stunden vorhandenen
Singultus leide der Patient zudem unter Müdigkeit und Erschöpfung. Was die
Verbesserung der depressiven Symptomatik angeht, sei die Prognose äusserst
ungünstig und dadurch auch, was die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit angeht
(IV-Akte 126, S. 4).
4.3.10. Mit Bericht vom 25. April 2024 hält Dr. H____ vom RAD –
nunmehr in Kenntnis des Austrittsberichts der Klinik F____ (vgl. E. 4.3.7) –
fest, dass wie schon in der letzten Stellungnahme vom August 2023 (vgl. E.
4.3.8) vermerkt, sämtliche Diagnosen und Symptome bereits bei der materiellen
Prüfung im November 2017 bestanden hätten (IV-Akte 131, S. 2). Auch wären
Hospitalisationen wegen Ängsten und Suizidalität ab 2016 vorbeschrieben
gewesen, ebenso die Angaben zu täglichem Erbrechen. Es würde sich auch ohne die
bestehenden Widersprüche zwischen der (Klinik-)Einweisung und dem tatsächlichen
(Gesundheits-)Zustand bei Eintritt in die Klinik F____ keinerlei Veränderung
des Gesundheitszustands gegenüber den Einschätzungen des D____-Gutachtens ergeben.
Eine veränderte Befundlage liege somit nicht vor, weshalb neue Abklärungen
nicht angezeigt seien (vgl. IV-Akte 131, a.a.O.).
4.4.
Die angeführten ärztlichen
Berichte von Dr. E____ attestieren allesamt eine mittel- bis schwergradige (E.
4.3.5) bzw. schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) (E. 4.3.2; E.
4.3.6; E. 4.3.9) und gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus (vgl. überdies bereits Arztbericht vom 6. Januar 2017,
IV-Akte 27, S. 3 f.). Bisweilen lassen sich die subjektiven Beschwerden kaum
von der – soweit überhaupt erfolgten – objektivierten Befunderhebung abgrenzen.
Zudem beschreibt Dr. E____, dass es jeweils zu einer «radikalen»
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 22. September 2020 (vgl. E.
4.3.2), zu einer «wesentlichen»
Verschlechterung bzw. zu einer «dauernden und drastischen» Verschlechterung im
Vergleich zu früher (vgl. E. 4.3.5), zu einer «drastischen» Verschlechterung
seit Anfang 2022 (E. 4.3.6) und schliesslich zu einer erneuten Verschlechterung
des Gesundheitszustands seit dem 27. März
2023 (vgl. E. 4.3.9) gekommen sei. Angesichts der im angeführten Zeitverlauf gleichlautenden
diagnostischen Einschätzung durch Dr. E____ hinsichtlich des Schweregrades der
depressiven Episoden und auch des gleichbleibenden Umfangs der
Arbeitsunfähigkeit ist der von Dr. E____ beschriebene, kontinuierlich sich
verschlechternde Gesundheitsverlauf nicht nachvollziehbar (vgl. auch die
einleuchtende RAD-Stellungnahme vom 4. März 2021, IV-Akte 107, S. 5 f.). Dies
gilt umso mehr, als der im Sinne einer Objektivierung der depressiven
Symptomatik angeführte Teilbefund des latenten Suizidgedankens bereits im D____-Gutachten
fachärztlich berücksichtigt worden ist. Danach habe der Patient suizidale
Gedanken, allerdings ohne konkrete Suizidabsichten (vgl. IV-Akte 30, S. 43). Zudem
halten auch die Austrittsberichte der Klinik F____ jeweils fest, dass lebensmüde Gedanken kaum noch aufgetreten sind (vgl.
E. 4.3.3) bzw. der Beschwerdeführer von
Suizidgedanken durchwegs klar und glaubhaft distanziert gewesen ist (vgl. E.
4.3.7). Nicht glaubhaft erscheint eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands, wenn Dr. E____ den diagnostischen Widerspruch nicht
auflöst, wenn er beim Zuweisungsgrund in die Klinik F____ von einem schweren
depressiven Zustandsbild ausgeht, die Klinik F____ demgegenüber die vorbekannte
mittelgradig depressive Episode nach eingehender Befunderhebung festhält
(IV-Akte 129, S. 2; vgl. D____-Gutachten, IV-Akte 30, S. 4 mit Verweis auf Dr. E____).
Es erschliesst sich sodann unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung nicht, wenn
Dr. E____ darauf beharrt, dass es zu einer erneuten Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit dem 27. März 2023 gekommen sein soll (vgl. E. 4.3.9),
obwohl der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der Klinik F____ vom 12.
Juni 2023 bis am 13. Juli 2023 gemäss Austrittsbericht der Klinik F____ vom 7. August
2023 doch gerade Techniken der Spannungsregulation umsetzen, im Alltag davon
profitieren und schliesslich in affektiv stabilisiertem, zukunftsorientiertem
Zustand entlassen werden konnte (vgl. IV-Akte 129, S. 5). Dr. E____ setzt sich auch
mit seinem Arztbericht vom 20. November 2023 weder mit der im genannten
Austrittsbericht festgehaltenen Befunderhebung noch mit den therapeutischen
Möglichkeiten auseinander, sondern will im Gegenteil festhalten, dass
prognostisch keine Besserung der Depression mehr erreicht werden kann (vgl.
IV-Akte 118, S. 3). Bezeichnend hierfür lässt sich bereits dem D____-Gutachten
entnehmen, dass der Patient schon damals keine Aussagen dazu machen konnte,
welche Zielsetzung von Dr. E____ therapeutisch verfolgt wird (vgl. IV-Akte 30,
S. 41 und S. 44). Unklar bleibt ferner
ganz grundsätzlich, auf welchen initialen Gesundheitszustand Dr. E____ die
jeweils kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers überhaupt bezogen haben möchte, werden doch ständig
unterschiedliche Zeiträume angegeben. Der
weiter beschriebene chronische Singultus und die Erbrechensneigung sind ferner
ebenfalls bereits im D____-Gutachten berücksichtigt worden (vgl. IV-Akte 30,
insb. S. 41), weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht
glaubhaft erscheint. Im D____-Gutachten wurde zudem festgehalten, dass die
Ursache für diesen Singultus nicht psychiatrisch erklärt werden könne (IV-Akte
30, S. 45). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wenn Dr. E____
ohne nähere Begründung und ohne weitere Auseinandersetzung mit dem D____-Gutachten
ausführt, dass der Singultus im Rahmen der depressiven Entwicklung zu sehen sei
(IV-Akte 126, S. 4). Dr. E____ führt zudem nicht weiter aus, welche sich aus
der Diagnostik ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen den Schluss auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % zulassen würden; zudem fehlt es hierzu an einer
hinreichenden Auseinandersetzung mit dem D____-Gutachten (vgl. E. 3.2.3.; vgl.
BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1, wonach ärztlicherseits
substantiiert darzulegen ist, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen
die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen
Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern
vermögen). So bleibt denn auch weiterhin unklar, weshalb überhaupt nach
Auffassung von Dr. E____ dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr
zumutbar sein soll (vgl. E. 4.3.6; vgl. hierzu bereits D____-Gutachten, IV-Akte
30, S. 44; vgl. BGE 148 V 49, 55 E. 6.2.2, wonach auch bei als schwer
bezeichneten psychischen Leiden sich nicht automatisch auf eine ausgeprägte
funktionelle Einschränkung schliessen lässt). Auch der Umstand, dass Dr. E____ die
beschriebene massive Selbstwertproblematik, die bereits im D____-Gutachten in
der Befunderhebung Eingang gefunden hat (IV-Akte 30, S. 40), mit Arztbericht
vom 27. März 2023 (vgl. bereits IV-Akte 112, S. 4 f.) eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) ohne weitere Befunderhebung aufführt
(vgl. E. 4.3.6; IV-Akte 118, S. 2), aber diese Diagnose dann mit Arztbericht
vom 20. November 2023 gar nicht mehr erwähnt (vgl. IV-Akte 126, S. 3-4), vermag
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft darzulegen; umso
mehr als sich aus dem Austrittsbericht der Klinik F____ vom 7. August 2023
keine Hinweise auf eine derartige Diagnose ergeben (vgl. IV-Akte 129, S. 2;
vgl. E. 4.3.7). Ohnehin waren bereits im D____-Gutachten psychische
Auffälligkeiten in einem ähnlichen Ausmass bekannt und berücksichtigt worden
(vgl. IV-Akte 30, S. 41). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
behandelnde Psychiater Dr. E____ in seinen Arztberichten insgesamt eine
abweichende Beurteilung bei identischer Sachlage vorgenommen hat. Die fachärztliche Stellungnahme des RAD vom 25.
April 2024 (vgl. E. 4.3.10) erweist sich somit als zutreffend, wenn
festgestellt wird, dass sämtliche Diagnosen und Symptome bereits bei der
materiellen Prüfung im November 2017 bestanden haben und sich keine
Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben haben (IV-Akte 131, S. 2).
4.5.
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands verglichen
mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 3.
November 2017 nicht glaubhaft nachgewiesen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2024 ist daher korrekt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen
zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung vom 8. Mai 2024 zu
schützen.
5.2.
5.2.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.
800.00, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
5.2.2. Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist,
ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. Es entspricht der Praxis des
Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich
vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf
einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15
Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
5.2.3. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi MLaw M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: