|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 13.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Valora Pensionskasse (VPK)
Hofackerstrasse 40, 4132 Muttenz
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.5
Verfügungen vom 28. November 2023
und vom 30. November 2023
Versicherungsexternes Gutachten
beweiskräftig; Meldepflichtverletzung gegeben; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
a)
Die 1979 geborene
Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 2003 und
2006). Sie meldete sich am 23. September 2006 zum Leistungsbezug bei der
IV-Stelle Basel-Stadt an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der
Folge den massgeblichen Sachverhalt ab und holte ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. med. C____ ein (vgl. Gutachten vom 18. August 2007, IV-Akte 34). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2007 mit Wirkung ab 1. Juli
2006 bei einem IV-Grad von 94% eine ganze Rente zu (IV-Akte 44). Die Rente
wurde in den daraufhin durchgeführten Revisionen (2009, 2011 und 2016) jeweils
bestätigt (vgl. Mitteilungen, IV-Akten 53, 59 und 63).
b)
Die D____ AG (nachfolgend: D____), bei der die Beschwerdeführerin am 11.
November 2002 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, liess die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 an sieben
Tagen durch eine externe Firma observieren. Am 26. November 2019 fand bei der D____
ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, welches protokolliert wurde
(IV-Akte 86, S. 50).
c)
Am 9. April 2021 beantwortete die Beschwerdeführerin den von der
Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen vom 25. März 2021 (IV-Akte
70). Vom 11. bis 13. August 2021 liess die D____ die Beschwerdeführerin erneut
an drei Tagen überwachen. In der Folge setzte die D____ die Beschwerdegegnerin darüber
in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin durch eine externe Firma überwacht
worden sei und dass sie ihre Versicherungsleistungen sistiert habe. In der
Beilage überliess sie der Beschwerdegegnerin den Ermittlungsbericht und die
Fotodokumentation (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2021 IV-Akte 86).
d)
Die Beschwerdegegnerin setzte in der Folge die Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 11. November 2021 (IV-Akte 87) darüber in Kenntnis, dass sie
beabsichtige, die Rente im Sinne einer vorsorglichen Sistierung einzustellen,
da das in den Abklärungen gezeigte Verhalten im krassen Widerspruch zu den
gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle angegebenen Beschwerden stehe. Am 13.
Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 95). Nachdem die
Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Rechtsdienst eingeholt hatte
(IV-Akte 98), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember
2021 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen
Sistierung per sofort ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (IV-Akte 99). Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12.
Juli 2022 (IV.2022.17) abgewiesen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (IV-Akte
129, S. 2 ff.).
e)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Anschluss an das
Beschwerdeverfahren eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Mit Gutachten vom 11. Mai 2023
(IV-Akte 141) ging Dr. med. E____ von nicht authentischen Beschwerden aus,
weswegen eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei
(IV-Akte 141, S. 62). Es liessen sich keine Symptome finden, die eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
begründen würden (IV-Akte 141, S. 64).
f)
Nach Einholung von zwei Stellungnahmen des RAD (17. Mai 2023 und 23. November
2023) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 149, 154, 161) hob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2023 (IV-Akte 163) die
Rente rückwirkend per 1. November 2019 auf und forderte mit Verfügung vom
30. November 2023 (IV-Akte 164) den Betrag von Fr. 111'348.00 für die im
Zeitraum 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 ohne Rechtsgrundlage bezogenen
Leistungen zurück.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2023 und für den Zeitraum ab dem 1. November
2019 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Eventualiter sei das Verfahren
an die Vorinstanz zur Prüfung beruflicher Massnahmen zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung
mit dem Verfahren betreffend die Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023.
Alles unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
Dr. iur. B____, Advokat, zu bewilligen.
b)
Ebenfalls mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 verlangt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2023 betreffend
Rückerstattung und die Vereinigung mit dem Verfahren betreffend die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2024. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem
Unterzeichneten, Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen sei.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Verfügung, soweit darauf einzutreten sei.
d)
Mit Replik vom 23. April 2024 und Duplik vom 21. Juni 2024 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin vereinigt mit Verfügung vom 15.
Januar 2024 das Verfahren IV.2024.8 betreffend die Rentenaufhebungsverfügung
vom 28. November 2023 mit vorliegendem Verfahren betreffend die
Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023 unter der Verfahrensnummer
IV.2024.5.
IV.
Mit Verfügung vom 2. April 2024 wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat,
als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
V.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2024 wird die
Valora Pensionskasse Muttenz dem Verfahren beigeladen. Sie nimmt zu den
bisherigen Rechtsschriften innert Frist keine Stellung.
VI.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13.
August 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist vorliegend nach der
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob sich bis zum
Zeitpunkt der Observation die erhebliche Änderung für die Aufhebung der
Rentenleistungen ergeben hat (vgl. zum
Übergangsrecht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 22. Oktober
2023 E. 3.1.).
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, auf das Gutachten von Dr.
med. E____ könne nicht abgestellt werden. Es stelle lediglich eine andere
Beurteilung des bereits durch Dr. med. C____ im Jahr 2007 erhobenen
Zustandsbildes dar und müsse deshalb unbeachtet bleiben. Die Rentenleistungen
seien demgemäss unverändert auch über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten.
Sofern tatsächlich von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
wäre, hätte die Beschwerdegegnerin vor Aufhebung der Rente berufliche Massnahmen
prüfen müssen, weshalb die Angelegenheit diesfalls zur Prüfung entsprechender
Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Rückforderung
für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 vertritt die
Beschwerdeführerin den Standpunkt, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, da
die in Frage stehende Verfügung weder eine Begründung (der
Meldepflichtverletzung) enthalte, noch der Rückforderungsanspruch beziffert
worden sei. Der Rückforderungsanspruch sei für Rentenbetreffnisse, welche vor
Dezember 2022 datieren, ohnehin bereits erloschen, weshalb eine Rückforderung
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es könne keine Rede von einem
gleichen Zustandsbild mit anderer ärztlicher Würdigung sein. Auf das
beweiskräftige Gutachten von Dr. med. E____ sei daher uneingeschränkt abzustellen.
In Bezug auf die Meldepflichtverletzung ist die Beschwerdegegnerin der
Auffassung, dass mit Blick auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 12. Juli 2022 eine solche bereits rechtskräftig bejaht wurde. Es
bestehe daher kein Raum für eine anderweitige Beurteilung. Da die
Verwirkungsfrist schliesslich noch nicht eingetreten sei, seien die Verfügungen
vom 28. und vom 30. November 2023 folglich zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen der Beschwerdeführerin zu Recht per 1.
November 2019 eingestellt hatte und die entsprechenden Leistungen ab diesem
Zeitpunkt zurückforderte.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9
E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Dazu gehört die Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung
(Urteile 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August
2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar
2020 E. 3.1).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 9. Mai 2007.
3.4.
3.4.1. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.2. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.3. Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt
den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen
höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen
und Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall
– behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135
V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Im Lichte der oben aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist
somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 9. Mai
2007 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergab. Die
rechtskräftige Verfügung vom 9. November 2007 (IV-Akte 44) basierte auf dem
Gutachten von Dr. med. C____ vom 18. August 2007 (IV-Akte 34).
4.2.
4.2.1. Dr. med. C____ attestierte der Beschwerdeführerin (IV-Akte
34, S. 8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
mit psychotischen Symptomen (F33.3); sonstige dissoziative Störungen (F44.8)
mit psychogener neuropsychologischer Beeinträchtigung im Sinne einer
Pseudodemenz; differentialdiagnostisch unspezifische sonstige Schreckreaktionen
auf schwere Belastung (F43.8) und eine undifferenzierte Schizophrenie (F20.3).
4.2.2. Die
Beschwerdeführerin gab subjektiv an, mit ihrer Schwangerschaft (Sohn geboren am
2. März 2006) sei es ihr immer schlechter gegangen. Sie habe Schmerzen, sei
müde, habe Ängste, nachts könne sie nicht schlafen, vor allem nicht
durchschlafen. Sie erwache zwei- bis dreimal. Sie habe Rückenschmerzen und vor
allem Kopfschmerzen hinten. Sie könne nicht nennen wohin sie gehe, kenne den
Namen ihrer Therapeutin (Frau F____) nicht. Nachts höre sie viele Stimmen und
Geräusche, die sie jedoch nicht verstehen könne, das sei immer so. Sie habe
Angst vor Menschen, was deutlich zugenommen habe. Einkaufen könne sie nicht, dass
mache ihr Gatte. Den Haushalt könne sie nicht erledigen, das mache ihre Mutter
und ihre Schwester. Sie spüre sich nicht mehr, könne sich auch nicht mehr
gleich gut zurechtmachen wie früher. So habe sie sich früher geschminkt; heute
nicht mehr. Duschen und Kleider anziehen könne sie noch selber, ebenso Essen
und die Notdurft verrichten. Sie habe Angst vor der Klinik. Sie sei
unglücklich, weil es ihr so schlecht gehe. Mit den Kindern mache sie gar nichts
mehr alleine. Diese würden vom Mann, von der Mutter und der Schwester
abwechselnd gehütet. Sie habe keine Freude und keine Lust mehr. Seit sie krank
sei, fahre sich nicht mehr Auto. Sie gehe regelmässig zu ihrer Therapeutin in
Therapie, wobei sie den Namen ihrer Psychiaterin nicht nennen könne (IV-Akte
34, S. 4)
4.2.3. In Bezug auf die Kommunikation berichtete Dr. med. C____ (IV-Akte
34, S. 6 f.), die Schwierigkeiten hätten bereits begonnen, als die
Beschwerdeführerin über ihre Herkunft habe berichten müssen. Sie habe zwar noch
gewusst, dass sie drei Brüder und eine Schwester habe. Bei der Angabe der Namen
sei das Schriftbild aber sehr unbeholfen gewesen, die Worte aber leserlich.
Über die Eltern habe sie gar nichts berichtet, ausser deren Namen und dass der
Vater Hilfsarbeiter gewesen sei. Sie habe vergessen, wie lange sie zur Schule
gegangen sei und weshalb sie keinen Beruf habe. Die Namen der Geschwister
konnte sie aufschreiben, den Namen des Gatten jedoch nicht mehr, unter der
Angabe vergessen zu haben, wie man schreibt. Die Geburtsdaten ihrer Kinder habe
sie nicht gewusst und sei nicht imstande gewesen, die Namen ihrer Kinder
aufzuschreiben. Nach diesem miserablen kognitiven und intellektuellen Resultat
konnte sie überdies nicht angeben, welcher Wochentag und welcher Monat war. Der
Aufforderung, ihr eigenes Geburtsdatum anzugeben, konnte sie nicht nachkommen. Gesamthaft
sei es völlig unmöglich gewesen, eine adäquate Biographie- und Anamneseerhebung
aufzunehmen. Die Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei überhaupt nicht
gegangen.
4.2.4. Aus psychiatrischer Sicht könne sicher ausgesagt werden, dass
die Beschwerdeführerin nicht nur an einer depressiven Erkrankung leide. Hier
müsse eine zusätzliche psychiatrische Störung im Sinne einer dissoziativen
Störung angenommen werden mit schwerster Pseudodemenz, d.h. einer schwersten
neuropsychologischen Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund
einer zunehmenden psychischen Einengung der psychischen Leistungsfähigkeit
überhaupt nicht mehr fähig, adäquat zu kommunizieren. Sie könne nicht einmal
mehr ihr eigenes Geburtsdatum aufschreiben, so dass eine schwerste psychische
Fehlreaktion im Sinne einer Konversionsstörung angenommen werden müsse. Das
ganze Umfeld (Mutter, Schwestern, Gatte) müsse sich um sie kümmern. Sie scheine
sämtliche Sozialkompetenzen abzugeben und sich zu nichts mehr aufraffen zu
können. Der Gutachter hegte Zweifel dahingehend, dass «nur» eine Depression
vorliege, da er der Überzeugung sei, dass die Reaktion der Beschwerdeführerin
nur einer Depression entspreche, sondern eine zusätzliche schwere psychische
Fehlentwicklung darstelle. Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin
kommuniziere, wie sie auftrete, mit ihrem Krankheitsverhalten, ihrem sekundären
Krankheitsgewinn innerhalb des Familiensystems, der Inanspruchnahme von
Hilfestellungen durch Familienangehörige auch bei alltäglichen normalen
Verrichtungen spreche für eine schwere dissoziative Fehlentwicklung. Eine wesentliche
histrionische Beteiligung könne nicht ausgemacht werden, was für eine
zusätzliche schwere depressive Symptomatik spreche. Die Beschwerdeführerin sei
klinisch ruhig, müde und erschöpft, introvertiert, nicht histrionisch
verhaltensauffällig, auch nicht übertrieben klagsam. Aufgrund der klinischen
Befunde und der klinischen Untersuchung müsse in jeder Tätigkeit von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei schwer
antriebsvermindert, kognitiv nicht mehr einsatzfähig und sei aus psychischen
Gründen selbst für einfachste kognitive Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Sie
habe ihre Sozialkompetenzen aufgegeben (IV-Akte 34, S. 9 f.).
4.3.
4.3.1. Die vorliegend angefochtene Aufhebungsverfügung vom 28.
November 2023 beruht im Wesentliche auf den nachfolgend dargestellten
Unterlagen, wobei vorweg zu nehmen ist, dass die Frage nach der Zulässigkeit
der Verwendung des Observationsmaterials im Rahmen des IV-Verfahrens bereits
rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 12. Juli 2022; IV.2022.17 E. 4.9.; IV-Akte 129, S. 10). Die
Parteien machen diesbezüglich zu Recht nichts Anderweitiges geltend.
4.3.2. Mit
Revisionsfragebogen vom 9. April 2021 (IV-Akte 70) teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, seit ein paar Monaten habe sich
ihr Gesundheitszustand verbessert. Sie leide unter Schwindel und Nervosität und
Konzentration [recte: Konzentrationsschwierigkeiten]. Sie nehme regelmässig die
Medikamente Valdaxan 25 mg, Ponstan, Dafalgan und Ecofenac Salbe ein. Sie
arbeite nicht und sei in der Lage, ca. eine bis zwei Stunden eine sitzende,
stehende, wechselbelastende oder andere Tätigkeit auszuführen. Im Haushalt
könne sie helfen, den Tisch zu decken, sie habe schlechte und gute Phasen. Die
sozialen Kontakte würden aus Familienspaziergängen, alleine auf die Strasse
gehen und Familienkontakten bestehen. Sie stehe morgens auf, manchmal habe sie
Termine und wenn sie zurückkomme esse sie zu Mittag. Mehrmals am Tag müsse sie
wieder ins Bett. Wenn es ihr bessergehe, mache sie nachmittags einen
Spaziergang. Hilfe brauche sie nur beim Ordnen der Kleidung.
4.3.3. Mit
Bericht vom 13. April 2021 (IV-Akte 74) gab die behandelnde Psychiaterin, Dr.
med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, sie gehe
weiterhin von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen
aus (F33.3). Differentialdiagnostisch sei nach wie vor eine dissoziative
Störung mit schweren neuropsychologischen Einschränkungen im Sinne einer
Pseudodemenz oder auch eine undifferenzierte Schizophrenie zu diskutieren. Eine
genauere Abklärung liesse sich aufgrund der schwer gestörten Kommunikation
nicht durchführen. Die Behandlungen würden mittlerweile nur noch alle vier bis
sechs Wochen stattfinden, da sich trotz jeweils erforderlicher Anpassung der
Medikation das Zustandsbild nicht verbessert habe, müsse von einer
Chronifizierung ausgegangen werden. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin
schwer depressiv, durch anhaltendes psychotisches Erleben (Stimmenhören)
abgelenkt, so dass kaum ein Gespräch mit ihr geführt werden könne. Sie leide
unter ausgeprägter Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen,
wirke besinnlich, ratlos und regrediert zunehmend. Daneben würden ausgeprägte
Ängste bestehen, die ihr das Alleinsein verunmöglichen würden. Der Einsatz der
Herkunftsfamilie sei inzwischen fast rund um die Uhr notwendig. Die Medikation
bestehe aus Rexulti (4.5 - 6 mg/die) und Trittico (0-0-50 mg). Die Prognose sei
schlecht.
4.3.4. Die
Beschwerdeführerin wurde zunächst am 23. September 2019 durch die D____
observiert. Gemäss internem Bericht konnte die Beschwerdeführerin dabei
beobachtet werden, wie sie alleine vom Bahnhof mit dem – teilweise gut
gefüllten – Bus an ihren Wohnort fuhr (IV-Akte 86, S. 11). Zudem stellte die
Generali eine Internetrecherche an und sah sich hierbei die Facebookaccounts
der Tochter der Beschwerdeführerin und einer anderen Person an, auf welchen
sich Bilder der Beschwerdeführerin befinden (vgl. IV-Akte 86, S. 7 ff.).
4.3.5. In
der Folge liess die D____ die Beschwerdeführerin durch eine externe Firma überwachen
(vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2021, IV-Akte 86, S. 1). Die Beschwerdeführerin
wurde hierbei während zwei Phasen (15. Oktober 2019, 16. Oktober 2019, 26.
Oktober 2019, 26. November 2019, 3. Dezember 2019, 4. März 2019, 13. März 2019
und vom 11. bis 13. August 2021) observiert (vgl. Ermittlungsberichte 16. März
2020, IV-Akte 86, S. 16 ff., und 3. September 2021, IV-Akte 86 S. 36 ff.). Aus
dem externen Ermittlungsbericht geht hervor, dass anlässlich der Observation beobachtet
werden konnte, wie die Beschwerdeführerin an einem Samstag zusammen mit ihrer
Familie das gut besuchte Einkaufszentrum «[...]» in [...] besucht habe. Im
Einkaufszentrum sei es ihr möglich gewesen, sich alleine und ohne ständige
Begleitung ihrer Familie in den Geschäften zu bewegen. Sie habe sich Schuhe in
den Regalen angesehen. Beim Einkaufen mit ihrem Mann sei die Beschwerdeführerin
gut in der Lage gewesen, alleine in den Regalen die benötigten Gegenstände zu
besorgen und mit anderen Kunden und der Verkäuferin zu interagieren (IV-Akte
86, S. 29). Im August 2021 wurde die Beschwerdeführerin an drei Tagen im
Bereich ihres Wohnortes in Kosovo beobachtet. In dieser Zeit habe sie sich mit
ihrer Familie sowie Bekannten in ein Restaurant begeben (a.a.O., S. 37). Sie
habe einen gepflegten Eindruck gemacht, (Kleidung, Schminke, Handtasche)
gemacht, habe sich an den Gesprächen beteiligt und lachte oder lächelte sogar
zeitweise. Sie habe mit ihren Händen gestikuliert schien dabei guter Laune zu
sein. Zustände wie Angst, Traurigkeit oder Müdigkeit habe nicht beobachtet
werden können. An einem Morgen habe die Beschwerdeführerin beim Aufhängen der
Wäsche beobachtet werden können. Am Observationstag vom 26. November 2019 fand zudem
eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der D____ statt (IV-Akte
86, S. 50). Die Beschwerdeführerin gab unter anderem an, es gehe ihr mal besser
mal schlechter. Einkaufen könne sie nicht alleine. Ihrer Familie helfe sie im
Haushalt beispielsweise beim Tischdecken oder Kochen. Sie ziehe sich von
öffentlichen Orten mit vielen Menschen zurück. Alleine ÖV fahren gehe nicht.
Sie könne an Familienfesten nur teilweise teilnehmen. Dem Wahrnehmungsbericht zur
Besprechung lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin schläfrig,
verlangsamt präsentiert habe und immer wieder die Augen geschlossen habe. Sie
habe den Eindruck hinterlassen – gewollt oder nicht – wie narkotisiert zu sein.
Die gestellten Fragen seien mehrheitlich vage und dürftig beantwortet worden.
Angesprochen auf die geltend gemachten Beschwerden, insbesondere auf das
reklamierte und andauernde Stimmenhören, habe sie äusserst vage geantwortet,
sei ausweichend gewesen und habe keine konkreten Erlebnisse und Einschränkungen
benennen können. Ausgenommen von der theatralisch vorgetragenen wahrgenommenen
Schläfrigkeit bzw. Benommenheit habe die Beschwerdeführerin der Besprechung
mühelos folgen können (a.a.O., S. 55).
4.3.6. Die
Taggeldversicherung hielt in ihrem internen Bericht unter Berücksichtigung der
externen Observationsergebnisse, der zusätzlichen eigenen Observationen (vgl.
IV-Akte 86, S. 1 ff.) und der anlässlich der Besprechung vom 26. November 2019
getätigten Beobachtungen (vorstehend E. 4.3.5.) fest, dass die seitens der
Beschwerdeführerin beklagten physischen und psychischen Beschwerden in beiden
Überwachungsphasen nicht ersichtlich gewesen sei. Anlässlich der wiederholten
Restaurantbesuche habe die Beschwerdeführerin zufrieden gewirkt, habe gelächelt
und aktiv an den Gesprächen teilgenommen, Dieses auftreten stehe in krassem
Widerspruch zu dem von ihren Ärzten beschriebenen Auftreten. Anhand der
Videoaufnahmen entbehre es jeglicher Grundlage, dass aufgrund der gestörten
Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine vertiefte Abklärung des
Gesundheitszustandes möglich sein solle (a.a.O., S. 15). Die D____ teilte der
Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 (a.a.O., S. 2) mit,
dass die Leistungen angesichts der widersprüchlichen Aktenlage per sofort
eingestellt würden.
4.3.7. Mit
Bericht vom 8. Juli 2022 (IV-Akte 125) hielt die behandelnde Psychiaterin im
Wesentlichen an ihrer Beurteilung vom April 2021 fest und bestätigte auch die
Behandlungskadenz von 4 bis 6 Wochen. Aus ihrer Sicht sei die filmische
Dokumentation der Ferien vor einigen Jahren im Heimatland der
Beschwerdeführerin nicht geeignet, das innere Erleben eines Menschen zu zeigen,
der dort in der «Sicherheit» der Familie unter anhaltender Begleitung gewesen
sei.
4.3.8. Gemäss
psychiatrischem Gutachten vom 11. Mai 2023 von Dr. med. G____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (IV-Akte 141, S. 2 ff.) gab die
Beschwerdeführerin an, sie fühle sich müde und erschöpft und habe Probleme mit
den Stimmen, die sie immer höre. Sie wisse nicht, seit wann sie diese Stimmen
höre aber bereits eine lange Zeit, sicher seit zehn Jahren. Sie müsse ferner
oft liegen und sich erholen. Sie habe starke Rücken- und Kopfschmerzen. Die
Kopfschmerzen träten oft jeden Tag auf. Wenn sie Tabletten nehme gehe es ihr
manchmal besser. Sie habe Schmerzen, die von den Knien abwärts reichen. Die
Familie (Ehemann, Kinder, Eltern, Geschwister) hätten Verständnis für ihre
Situation. Auch die Familie ihres Ehemannes hätte Verständnis für ihre Lage.
Sie habe keine Kollegen, nur Kontakt zur Familie. Die Brüder und Eltern sehe
sie ca. einmal alle ein bis zwei Wochen. Sie würden zusammen reden, im Park
spazieren und zusammen Kaffee trinken. Sie mache nicht viel im Haushalt, helfe
beim Kochen, mache den Salat, decke den Tisch, räume etwas auf. Sie spüle das
Geschirr, sonst mache sie nichts. Sie habe keine Lust dazu, sei zu erschöpft.
Hobbys habe sie nicht. Manchmal vergesse sie Termine, von zehn Terminen
ungefähr drei bis vier. Sie habe grosse Mühe, den Tag zu strukturieren. Ein
konkretes Beispiel zu nennen, sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich
gewesen. Es falle ihr schwer, sich neuen Situationen anzupassen. Sie habe Mühe
Entscheidungen zu treffen. Ferner habe sie Schwierigkeiten in Gruppen. Die
Frage nach den Geburtsjahren des Gatten und der Kinder konnte erst nach einer
halben Minute beantwortet werden. Sie habe keine Mühe im Tram und Bus, habe
jedoch Ängste beim Fliegen. Auto sei sie zuletzt vor über sechs Jahren
gefahren. Die Beschwerdeführerin sei seit ca. 2006 bei Dr. med. F____ in
Behandlung. Sie sehe sie alle zwei bis drei Wochen für ca. 30 Minuten oder
länger. Die Medikation bestehe aus Truxal 15 mg (ein bis zwei Tabletten am
Abend), Reagila 3 mg (eine Tablette morgens), Dafalgan 500 mg, Novalgin 500 mg
Ecofenac Sandoz, Lipogel 10 mg (a.a.O., S. 42 ff.). Die Blutuntersuchungen
ergaben, dass das Troxal nicht messbar gewesen sei, das Reagila hingegen schon.
Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass die Blutentnahme im Talspiegel erfolgt
sei. Rückschlüsse auf eine ausreichende Medikation dürften nicht gezogen werden
(a.a.O., S. 67). Zum Explorationsmaterial habe die Beschwerdeführerin nicht
Stellung nehmen wollen (a.a.O., S. 42 ff.).
4.3.9. Im
Rahmen der Befunderhebung (a.a.O., S. 47 ff.) hielt der Gutachter fest, die
Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann zum Untersuchungstermin gebracht
worden. Die Beschwerdeführerin habe eine wenig modulierte Mimik und Gestik
gezeigt, habe Blickkontakt vermieden sowie beim Reden auf den Boden geschaut.
Sie habe leise geredet, sodass die Dolmetscherin mehrfach habe nachfragen
müssen. Häufig habe sie sehr ungenau geantwortet, sei bei den Angaben vage
geblieben, habe gesagt, dass sie nicht genau wisse, was sie antworten könne.
Kooperation und Motivation seien unzureichend gewesen. Die Beschwerdeführerin
sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation
orientiert. Auf die Frage nach dem aktuellen Monat habe sie fast eine halbe
Minute überlegt. Das Langzeitgedächtnis sei unauffällig erschienen. Im formalen
Denken sei sie massiv verlangsamt erschienen, sie sei geordnet und nicht
beschleunigt gewesen, nicht weitschweifig, nicht umständlich, nicht eingeengt.
Ein Vorbeireden, eine Inkohärenz oder Zerfahrenheit seien nicht vorhanden
gewesen. Inhaltliche Denkstörungen oder ein systematischer Wahn seien verneint
worden. Ich-Störungen wie Derealisationserlebnisse, Gedankenausbreitung,
Gedankenentzug, Gedankeneingebung oder ein Fremdbeeinflussungserleben seien
verneint worden. Depersonalisationserlebnisse seien auf Nachfragen dahingehend
bejaht worden, dass sie manchmal das Gefühl habe, den Körper nicht mehr zu
spüren. Wahrnehmungsstörungen in Form von Stimmenhören seien bejaht worden.
Olfaktorische, optische, haptische oder gustatorische Sinnestäuschungen seien
verneint worden. Es interessiere sie alles wenig. Sie fühle sich in der
Vitalität vermindert, fühle sich deprimiert, hoffnungslos und ängstlich.
Suizidgedanken seien nicht vorhanden. Zwangssymptome seien verneint worden. Die
Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt erschienen, der Antrieb vermindert.
4.3.10. Im Rahmen der
medizinischen Beurteilung (IV-Akte 141, S. 60 ff.) führte der Gutachter aus, es
handle sich nicht um authentische Beschwerden. Die Validitätsskalen des MMPI-2
RF hätten sich auffällig gezeigt, sodass eine valide Beurteilung der
Persönlichkeit nicht möglich sei. Die seitens der Beschwerdeführerin
präsentierten Einschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen würden sich nicht
in allen Lebensbereichen zeigen. Die Beschwerdeführerin gebe an, im Haushalt
fast nichts zu machen. Sie habe ferner Mühe damit, wenn viele Menschen an einem
Ort seien. Diese Angaben würden zu den Videoaufnahmen differieren, auf welchen
zu sehen sei, dass sie sich ohne Zeichen einer Anspannung oder Angst im Shoppingcenter
bewege. Die Performancevalidierung zeige ein Antwortverhalten unter dem
Zufallsbereich. Mit psychometrischem Nachweis sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den
Testungen bewusst Falschantworten gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe in
den Testungen ein schwer dementes Zustandsbild präsentiert. Mit dieser Leistung
sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, einzukaufen und sich in
einem Shoppingcenter zu bewegen. Sie würde eine engmaschige Betreuung
benötigen, wäre verwirrt, würde sich nicht zurechtfinden. Auch wäre sie nicht
imstande, wie auf den Videos zu sehen, einem Gespräch zu folgen. Auch hätte das
gutachterliche Untersuchungsgespräch nicht absolviert werden können. Eine
solche neurokognitive Beeinträchtigung, wie sie die Beschwerdeführerin in der
Untersuchung präsentiert habe, wäre auf dem Video ersichtlich. Die
Videoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin im Shoppingcenter frei von
Zeichen von Anspannung zeige, widersprechen einem schweren depressiven Syndrom
mit Interessenverlust, Freudverlust und mangelndem Antrieb. Auch widerspreche
das in den Videos ersichtliche Funktionsniveau den Angaben und dem Verhalten
der Beschwerdeführerin in der Untersuchung, anlässlich welcher sie sich als
eine schwer kranke Frau mit massiven neurokognitiven Beeinträchtigungen
präsentierte, die sich für nichts mehr interessierte und sich mit massiv
vermindertem Antrieb zeigte und mit leiser Stimme sprach. Auf den Videos
liessen sich keinerlei Hinweise finden, die auf eine schwere Krankheit
hindeuten würden. Sie sei motorisch unauffällig, zeige ganz im Gegenteil zur
Präsentation in der Untersuchung eine lebendige Mimik und Gestik, lache, könne
Freude ausdrücken, beteilige sich aktiv am Gespräch, probiere Waren aus,
bespreche sich mit ihrem Mann. Antriebsstörungen, wie in der Untersuchung
gezeigt, seien in den Videos nicht sichtbar. Die Handlungen in den Videos
würden einen sehr zielgerichteten Eindruck machen. Es würden sich deutliche
Diskrepanzen zwischen der Präsentation des Funktionsniveaus in der Untersuchung
und dem Funktionsniveau in den Videos zeigen. In den zwei unterschiedlichen und
zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführten Performancevalidierungstests im
Alternativwahlverfahren hätten sich deutliche Auffälligkeiten gezeigt. Ein Test
habe Werte unter dem Zufallsbereich erbracht. Zudem habe sich eine Abnahme der
Lernkurve gezeigt, was bedeute, dass die Anzahl der falschen Antworten nach
jedem Lerndurchgang zugenommen habe. Gemäss den Kriterien nach Sherman und
Slick sei von nicht authentischen Beschwerden bezüglich der kognitiven,
somatischen und psychiatrischen Symptome auszugehen. Es bestehe mit der in
Aussicht stehenden IV-Leistung ein erheblicher äusserer Anreiz (Kriterium A).
Es würden sich deutliche Inkonsistenzen zeigen (Kriterium B1a), sowie
auffällige Performancevalidierungen (Kriterium B1b). Auch habe sich der
psychometrische Nachweis übertriebener kognitiver Beschwerden gezeigt
(Kriterium B1c). Weiter sei in der Symptomvalidierung der psychometrische
Nachweis von übertriebenen somatischen Symptomen entstanden (Kriterium B2b).
Auch habe die Symptomvalidierung der psychometrische Nachweis übertriebener
psychiatrischer Symptome gezeigt (Kriterium B3b). Es würden deutliche
Diskrepanzen zwischen den erhaltenen Testdaten und dem in den Videos präsentierten
Funktionsniveau vorliegen (Kriterium C). Die Verhaltensweisen seien nicht durch
einen medizinischen oder psychiatrischen Zustand zu erklären (Kriterium D).
Gemäss diesen Kriterien handle es sich demnach um ungültige Beschwerdeangaben
bezüglich der kognitiven, somatischen und psychiatrischen Beschwerden. Zudem
sei bei einem Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich bei gleichzeitiger
Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben gemacht habe. Ein nicht
vorhandenes Gedächtnis entspräche einem Antwortverhalten im Zufallsbereich. Ein
Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich könne daher nicht anders erklärt
werden, als dass eine bewusste Entscheidung zu falschen Antworten vorliege. Insgesamt
fänden sich keine validen Beschwerden, welche eine Arbeitsunfähigkeit
rechtfertigen würden.
4.3.11. Eine
diagnostische Beurteilung sei insgesamt nicht möglich, da keine validen
Symptome vorhanden seien. Bezüglich der Begutachtung vom 18. August 2007 sei jedoch
zu erwähnen, dass der Gutachter damals keine Beschwerdevalidierung vorgenommen
habe somit die Validität nicht überprüfen konnte. Damals habe die
Beschwerdeführerin angegeben, ihr Geburtsdatum nicht aufschreiben zu können und
die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu wissen, was selbst schwer dementen
Menschen möglich sei. Die aktuell in der Testung präsentierten neurokognitiven
Beschwerden würden einem schwer dementen Syndrom entsprechen, was in den Videos
nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin zeige nach Angaben von Dr. med. C____
Zeichen einer mangelnden Orientierung, man müsse sie führen. In einem
Shoppingcenter wäre sie überfordert und verwirrt, sie könnte nicht
selbstständig mit Waren umgehen, würde in Geschäften die Orientierung verlieren
und vermutlich im Rahmen der Überforderung Angstsymptome zeigen. Dies würde
sich auch in der Mimik und Gestik widerspiegeln. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin in den Videos lasse jedoch nicht auf eine psychiatrische
Erkrankung schliessen. Bezüglich differenter Einschätzung durch die
Vorbehandler sei zu erwähnen, dass im Rahmen einer therapeutischen Beziehung
die Angaben der Patienten in der Regel nicht hinterfragt werden. Da eine valide
diagnostische Beurteilung nicht möglich sei, könne auch zu einer krankheitsbedingten
Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden. Es würden sich jedoch keine
validen Beschwerden zeigen, die eine Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden
(IV-Akte 141, S. 66). Ob die Beschwerdeführerin damals ein schwer dementes
Syndrom gezeigt habe, könne rückwirkend nicht beurteilt werden. Heute jedoch
sei davon auszugehen, dass die in der jetzigen Begutachtung gezeigte schwer
demente Symptomatik nicht vorliege. Auch finde sich heute der psychometrische
Nachweis von nicht authentischen somatischen, kognitiven und psychiatrischen
Beschwerden (a.a.O., S. 70).
4.4.
Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
3.4.2. f. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten
erstellt (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 141, S: 9 ff). Es ist für die streitigen
Belange aktuell und umfassend. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf
eigenen Untersuchungen, welche zudem durch sorgfältige testpsychometrische
Untersuchungen validiert wurden (a.a.O., S. 49). Die geklagten Beschwerden der
Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage
für die jeweils sorgfältigen Anamnesen. Die erhobenen Befunde werden im Kontext
gewürdigt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Observationsmaterial, den
neuropsychologischen Testungen und dem Vorgutachten. Der Gutachter setzte sich eingehend
mit den Vorbefunden auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und
Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daran ändern auch die Einwände
der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gutachten von Dr.
med. G____ zeige sich das gleiche Zustandsbild wie zum Zeitpunkt der
Begutachtung durch Dr. med. C____. Da es angesichts des durch Dr. med. Weber
lege artis erstellten Gutachtens somit an einer wesentlichen Veränderung
mangele und die Ursprungsverfügung nicht zu beanstanden sei, fehle es an einer
Grundlage für die Rentenaufhebung. Hinzu komme, dass Dr. med. G____ die Demenz
ungenügend von der Pseudodemenz abgrenze, ausser Acht lasse, dass eine Demenz
keine konstante Erkrankung sei und die Schizophrenie nicht thematisiert werde.
Insgesamt könne daher nicht auf das Gutachten von Dr. med. G____ abgestellt
werden.
4.5.2. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr.
med. G____ nicht um eine andere Würdigung der gleichen tatsächlichen
Verhältnisse. Dem Gutachter G____ war es auf der Grundlage der
Observationsergebnisse, insbesondere den Videoaufnahmen, nicht möglich, die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen zu
objektivieren. So zeigen neben dem bereits genannten Observationsmaterial die
sorgfältig durchgeführten testpsychometrischen Untersuchungen, welche seitens
Dr. Weber nicht durchgeführt worden waren, ebenfalls eine andere Sachlage als
im Jahr 2007. Es ist zwar zutreffend, dass psychometrische Zusatzuntersuchungen
nicht zwingend notwendig sind, Dr. med. C____ daher kein Vorwurf gemacht werden
kann, auf diese verzichtet zu haben, und der Verzicht dem Beweiswert des
damaligen Gutachtens auch nicht abträglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021
vom 09.02.2022 E. 5.6.5). Vorliegend drängte es sich allerdings angesichts der
Sachlage und der im Raum stehenden neurokognitiven Beeinträchtigungen auf, dass
Dr. med. G____ seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung noch auf testpsychologische
Zusatzuntersuchungen abstützte, wobei solchen Testungen nur ergänzenden
Charakter zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November
2017 E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass
Dr. med. G____ seine Beurteilung keinesfalls lediglich auf die
vorgenannten Testungen stützte, sondern diese vielmehr in seine
Gesamtbeurteilung einbezogen hatte und sie in den Kontext der
Beschwerdeschilderungen, der Anamneseerhebungen und nicht zuletzt unter
Würdigung einer überzeugenden und sorgfältigen Analyse des
Observationsmaterials setzte. Vor diesem Hintergrund verdeutlichen die
Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, in der Beurteilung vom 17. Mai 2023 (IV-Akte 144, S. 5) die
Widersprüchlichkeit, wenn er darlegt, dass die vorliegende Begutachtung eine
vorsätzliche Falschaussage von Beschwerden nachweise und objektiviert
ungültige, verzerrte Antworten in den durchgeführten Testungen zu Beschwerden
und in den psychometrischen Testungen aufzeige. Gestützt werde diese
Einschätzung ferner durch die neu vorliegenden Observationsergebnisse ab 2019,
bei denen sich die Beschwerdeführerin in medizinischen Beobachtungssituationen
grotesk eingeschränkt präsentiert habe im Vergleich zu den Momenten unmittelbar
vor und nach der medizinischen Beobachtung. Mit erneuter Beurteilung vom 23.
November 2023 (IV-Akte 161) hielt Dr. med. H____ ferner fest, dass die
aufgrund der testpsychometrischen Untersuchung festgestellte, aktive Verzerrung
der intellektuellen Leistung zur gezielten Antwortverzerrung den Nachweis
bestehender Einschränkung verhindere. Nicht nachvollziehbar erscheint hier die
Beurteilung von Dr. med. F____, welche, das Observationsmaterial als nicht
aussagekräftig taxierte, obschon die Observationsergebnisse objektiviert
betrachtet stark von ihrer Befunderhebung abweichen (vgl. E. 4.3.7. hiervor).
Diese Ergebnisinterpretation ist wohl vor dem Hintergrund der
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu betrachten, wonach es
Erfahrunsgstatsache ist, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen mitunter eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019
vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Gesamthaft ist der
Beschwerdeführerin somit nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, es handle
sich um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Vielmehr zeigt
die aktuelle Begutachtung eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin.
4.5.3. Was
den Vorwurf betrifft, der Gutachter habe die Pseudodemenz nicht von einer
schweren Demenz unterschieden, wobei die gutachterlich geltend gemachte
Orientierungslosigkeit lediglich im Rahmen der schweren Demenz nicht aber der
Pseudodemenz von Belang sei, ist einerseits auf die Beurteilung von Dr. med. H____
vom 23. November 2023 (IV-Akte 144) zu verweisen, wonach dieser Unterscheidung
mit Blick auf die durchgeführte Beschwerdevalidierung hinfällig war. Dies, da
das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin einerseits unter dem Zufallsbereich
bei gleichzeitiger Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
gegen das Vorliegen relevanter kognitiver Einschränkungen spreche. Andererseits
kann eine exakte Unterscheidung der im Raum stehenden Demenzerkrankungen nicht
von Relevanz sein, da gesamthaft keine sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkende Diagnose zu stellen war. Gleiches gilt auf die seitens des
Gutachters nicht näher untersuchte Schizophrenie.
4.5.4. In
Bezug auf den fluktuierenden Charakter der depressiven Erkrankung ist schliesslich
festzuhalten, dass ein solcher zwar bei entsprechenden Krankheiten generell zu
bejahen ist. Hinzuweisen ist allerdings vorliegend darauf, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 26. November 2019 wie
narkotisiert wirkte, einen schläfrigen und verlangsamten Eindruck hinterliess
sowie immer wieder die Augen schloss (Wahrnehmungsbericht vom 26.11.2019,
IV-Akte 86, S. 55). Nach dem Gespräch war die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann
in einem Einkaufszentrum, wobei sich die anlässlich des Gesprächs zur Schau
gestellte Schläfrigkeit auf dem Observationsmaterial nicht erkennen liess
(IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 26-30). Bereits einen Monat zuvor, am 26.
Oktober 2019, hatte sie mit ihrer Familie das Einkaufszentrum «[...]» in [...]
aufgesucht und war dort alleine durch ein Schuhgeschäft geschlendert (IV-Akte
86, S. 21-25). Eine solche Änderung binnen Stunden lässt sich auch mit
Schwankungen bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis nicht erklären, weshalb
der entsprechende Hinweis nicht zielführend sein kann.
4.6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf das Gutachten von
Dr. med. G____ abgestellt werden kann. Wie dargelegt, präsentiert sich im
Jahr 2023, angesichts der neuen Erkenntnisse eine im Vergleich zum Jahr 2007
abweichende Situation, weshalb von einer wesentlichen Änderung im Sinne von
Art. 17 ATSG auszugehen ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin
vermögen, wie dargestellt, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die
Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht länger eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv für nicht arbeitsfähig
hält (vgl. IV-Akte 141, S. 45). Der für die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG
vorausgesetzte Eingliederungswille stellt allerdings eine elementare
Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung seitens der IV-Stelle
im Rahmen der Schadenminderungspflicht Bestand hat (vgl. Urteil 8C_111/2018 vom
21. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_597/2022 vom 11.
Januar 2022 E. 6.2.1 i.f. mit Hinweisen). Besteht somit aus Sicht der
Beschwerdeführerin subjektiv die Arbeitsfähigkeit nicht und fehlt es folglich
an einem Eingliederungswillen, so durfte die Beschwerdegegnerin die Rente ohne
vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen einstellen.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 30. November 2023
die Invalidenrente ab 1. November 2019 aufgehoben. Für die Bezugsperiode vom 1.
November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 fordert sie zu viel ausbezahlte
Leistungen in Höhe von Fr. 111'348.00 zurück. Sie nimmt damit eine rückwirkende
Korrektur eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs vor. Im
Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1
oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch wie
vorliegend eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend erfolgt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis
auf BGE 142 V 259, 261 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26.
August 2016 E. 2).
5.2.
5.2.1. Steht nach dem Gutachten von Dr. med. G____ fest, dass seit
der Verfügung vom 9. November 2007 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich eine rückwirkende Rentenaufhebung auf
Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV abstützen lässt. Eine rückwirkende
Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt,
wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die
Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
5.2.2. Nach Art. 77
IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche
Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder
Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen
Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt
eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte
Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung
des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es
um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016
E. 6.1). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die
Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei
bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214,
218 E. 2a; Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1).
5.3.
5.3.1. Das Bundesgericht hatte sich bereits zu Fällen zu äussern, in
welchen die Frage der schuldhaften Meldepflichtverletzung von observierten
versicherten Personen zu beurteilen war (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_313/2020 vom 12. August 2020 E 13.2, mit Hinweis auf Urteil 8C_601/2016 vom
29. November 2016). Im Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2 gibt das
Bundesgericht die Erwägungen der kantonalen Vorinstanz wieder, welche in diesem
Kontext eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht hatte. Das Bundesgericht
hat dies geschützt und weder das Vorliegen offensichtlich unrechtmässiger
Tatsachenfeststellungen noch einer Bundesrechtsverletzung angenommen. Im
genannten Fall stand für die kantonale Vorinstanz fest, dass es einem Bezüger
einer ganzen Invalidenrente möglich gewesen war, die im Rahmen der Observation
dokumentierten Aktivitäten «ohne sichtbare erhebliche Einschränkungen
psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen». Daraus zog die Vorinstanz
den Schluss, dass es dem Versicherten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte
bewusst sein müssen, dass er nicht eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 100 % habe beziehen können. Ausschlaggebend für die Bejahung einer
schuldhaften Meldepflichtverletzung war für die kantonale Vorinstanz zudem,
dass der Versicherte bei ärztlichen Untersuchungen Beschwerden vorgetäuscht
hatte. Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, sein Verhalten lasse den einzigen
Schluss zu, er habe um die Erheblichkeit der Gesundheitsverbesserung bzw. um
die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeit gewusst. Die angeführte Praxis
legt bei der Beurteilung, ob eine Meldepflichtverletzung schuldhaft begangen
wird, zu Grunde, dass die versicherte Person sich selbst über ihren
Gesundheitszustand im Klaren ist.
5.3.2. Nach
dem Gesagten steht fest, dass die Versicherte jedenfalls seit dem Zeitraum,
innerhalb dessen sie observiert worden war, gesundheitlich nicht beeinträchtigt
war. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre der Versicherten zuzumuten
gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen eine gesundheitliche Besserung
zu melden, erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet. Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV ist vorliegend anwendbar. Eine Meldepflichtverletzung ist
demgemäss zu bejahen und dementsprechend auch eine rückwirkende Rentenaufhebung.
Damit erübrigt sich die Frage, ob gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 12. Juli 2022 (IV.2022.17) hinsichtlich der Bejahung einer
Meldepflichtverletzung eine «res iudicata» vorliegt oder nicht.
5.4.
5.4.1. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 stehenden
Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung Kenntnis vom unrechtmässigen Leistungsbezug Kenntnis
erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen
Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend. Die relative Verwirkungsfrist betrug in der bis
Ende des Jahres 2020 geltenden Fassung 1 Jahr. Intertemporalrechtlich sind
sinngemäss die gleichen Regeln massgeblich, welche bei der per 1. Januar 2020
in Kraft gesetzten Verlängerung relativer Verwirkungsfristen im Obligationenrecht
Anwendung finden (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts
[Verjährungsrecht] vom 29. November 2013, BBl 2012 237): Danach sind die neuen
Verwirkungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine längere Frist als das
bisherige Recht vorsieht, ausser die Verwirkung ist nach bisherigem Recht
bereits eingetreten.
5.4.2. Nach
der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2
ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung, bei Beachtung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit, hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung bestehen oder mit andern Worten, in welchem sich der
Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und
Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine
Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungsanspruch muss
feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs rechtmässig verfügt resp. – im Beschwerdefall – gerichtlich
entschieden ist. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, es sei nicht
bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des
Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2. mit
Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der im gleichen
Beschwerdeverfahren ebenfalls zu prüfenden Verfügung vom 28. November 2023 die
Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 2019 aufgehoben. Diese
Rentenaufhebung bzw. der Entscheid über die Rechtswidrigkeit des
Leistungsbezugs ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Lichte der angeführten
Praxis hat somit die relative Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen.
Ausserdem hat erst das Gutachten von Dr. med. G____ dazu beigetragen, das
Ausmass des Schadens erfassen zu können, welches der Beschwerdegegnerin mit
E-Mail vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141, S. 1) zugestellt worden war. Mit
Rückforderungsverfügung vom 30. November 2023, welche somit rund sechs Monate
nach Kenntnis der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges ergangen war, ist die
relative Frist in jedem Fall eingehalten. Die absolute Verwirkungsfrist
betrifft in vorliegendem Fall sämtliche Rentenbetreffnisse, die vor dem 11. Mai
2018 zu liegen kommen. Die vorliegend für den Zeittraum ab dem 1. November 2019
zurückgeforderten Leistungen sind daher von der Verwirkung nicht betroffen.
5.4.3. Schliesslich
ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen
ihrer Verfügung vom 30. November 2023 eine Gehörsverletzung begangen, da sie
die rückwirkende Rentenaufhebung nicht näher begründet habe, nicht zielführend.
Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann das kantonale
Gericht einen mit der Gehörsverletzung im Zusammenhang stehenden Mangel heilen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.4). Da das
angerufene Gericht umfassende Kognition hat und sich die Beschwerdeführerin im
Rahmen des durchgeführten (doppelten) Schriftenwechsels zur Genüge zu den
wesentlichen Elementen äussern konnte, drängt sich eine anderweitige
Beurteilung in Bezug auf die Heilung eines allfälligen Mangels nicht auf.
5.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 28. und vom 30. November 2023 zu schützen sind. Die
Beschwerdeführerin hat somit über den 31. Oktober 2019 hinaus keinen Anspruch
mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung und hat den Betrag von Fr. 111'348.00
für die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.
6.
6.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.
6.3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr.
243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist zwar durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer grundsätzlich
als angemessen erscheint. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens zwei ursprünglich getrennt voneinander geführte
Verfahren vereinigt wurden, deren Inhalte zwar einen engen Bezug zueinander
aufweisen, sich jedoch nicht vollständig decken. Es rechtfertigt sich daher
vorliegend ein Anwaltshonorar von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1%
Mehrwertsteuer (Fr. 324.00) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B____, Advokat,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 324.00 ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: