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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.61
Verfügung vom 24. Mai 2024
Rente; Berechnung des
Valideneinkommens
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1989, absolvierte
nach dem im Kanton [...] erlangten Schulabschluss (vgl. IV-Akte 19, S. 4) Ausbildungen
in den Bereichen Bewegung, Tanz, Gesundheit. Insbesondere schloss sie im Juni
2017 die Ausbildung zur Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ ab
(vgl. IV-Akte 2, S. 6). Im Dezember 2016 hatte sie am C____ ein Zertifikat als
Personal Trainer erhalten (vgl. IV-Akte 2, S. 8) und im Juni 2010 das
Diplom in Bewegungspädagogik mit pflegerischer Gymnastik der D____ (vgl.
IV-Akte 2, S. 7). Die Beschwerdeführerin verfügt auch über diverse weitere Zusatzausbildungen
(vgl. insb. S. 3 des Lebenslaufes; IV-Akte 19, S. 4). Sie arbeitete – jeweils
in befristeten Anstellungen – auf dem erlernten Beruf (vgl. den Auszug aus dem
Individuellen Konto [IV-Akte 107, S. 2 ff.]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte
19, S. 2 ff.]). Insbesondere war die Beschwerdeführerin seit September 2013
immer wieder für die E____ Compagnie [...] tätig (vgl. IV-Akte 9, S. 3 und
IV-Akte 12, S. 1). So wurde sie auch ab dem 1. September 2020 von dieser
Unternehmung als Workshopleiterin und Choreografin eingesetzt (vgl. den bis zum
31. Mai 2021 befristeten Arbeitsvertrag; IV-Akte 2, S. 4 f.). Des
Weiteren war gemäss einem sich in den Akten befindenden Arbeitsvertrag vom 19.
Mai 2020 vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2021 eine
60%-Stelle als Trainee im Familienunternehmen, der F____ AG in [...], antritt
(vgl. IV-Akte 2, S. 1).
c) Am 21. Oktober 2020 erlitt die Beschwerdeführerin
einen Schlaganfall (subacute zerebrale Ischämie im Zentralsulcus rechts bis zur
dorsalen Insula) und war in der Folge ab dem 29. Oktober 2020 bis zum 4.
November 2020 im G____spital [...] hospitalisiert; vgl. u.a. den
Austrittsbericht vom 18. November 2020; IV-Akte 15, S. 1 f.). Die Stelle
bei der F____ AG konnte die Beschwerdeführerin wegen des Schlaganfalles nicht
antreten (vgl. IV-Akte 18, S. 2; siehe auch IV-Akte 22). Als Ursache
des Schlaganfalles angesehen wurde eine Thromboembolie unter oraler Kontrazeption
bei einem persistierenden Foramen ovale (PFO) und einer zeitgleichen tiefen
Beinvenenthrombose (vgl. u.a. den Austrittsbericht des G____spitals [...] vom
18. November 2020; IV-Akte 15, S. 1-3). Ein erster Versuch eines PFO-Verschlusses
am 15. Dezember 2020 verlief frustran mit einer Embolisation des Occluders
in die Lungenarterien. Der zweite Versuch der Implantation des PFO-Occluders am
12. Januar 2021 führte zu einer Perikarditis infolge Reizung der
Vorhofwand (vgl. u.a. die Berichte des G____spitals [...] vom 29. Januar 2021
und vom 16. Februar 2021 [IV-Akte 15, S. 4-5 und IV-Akte 17, S. 7 f.]
sowie den Bericht von Dr. H____ vom 14. März 2021 [IV-Akte 17, S- 1-5]).
d) Im Februar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Wegen persistierender perikarditischer Beschwerden erfolgte am 27.
April 2021 minimalinvasiv eine Entfernung des PFO-Occluders und ein
gleichzeitiger Verschluss des ASD II und des PFO mit einem Perikardpatch (vgl. den
Austrittsbericht des [...] I____spitals vom 11. Mai 2021; IV-Akte 23, S. 7 f.).
Anschliessend weilte die Beschwerdeführerin ab dem 6. Mai bis zum 14. Mai 2021 zu
Rehabilitationszwecken in der Klinik in [...] (vgl. den Austrittsbericht vom
21. Mai 2021; IV-Akte 76, S. 2 ff.), gefolgt von einem einmonatigen Aufenthalt
in der J____klinik [...] (vgl. IV-Akte 76, S. 12 ff.).
e) Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin ein
individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 34), welches diese ab dem 18. August 2021 bei
Dipl. Psych. K____ in Anspruch nahm (vgl. den Coachingbericht; IV-Akte 55). Gemäss
Abschlussbericht FI vom 28. Januar 2022 arbeitete die Beschwerdeführerin ab
Januar 2022 20 % im Familienunternehmen und 30 % für die E____ Compagnie. Im
Abschlussbericht wurde ausserdem festgehalten, die Versicherte sei
eingegliedert. Das Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe 60 %
betragen. Jetzt arbeite sie ca. 50 % (vgl. IV-Akte 44). Am 31. März 2022 endete
das individuelle Coaching durch Dipl. Psych. K____ (vgl. den Coachingbericht [IV-Akte
55]; siehe auch IV-Akte 39).
f) Anschliessend traf die IV-Stelle weitere Abklärungen.
Insbesondere wurde am 25. April 2022 eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Diese
ergab – unter Berücksichtigung der ursprünglich ab Januar 2021 vertraglich vorgesehenen
60%-Tätigkeit für die F____ AG sowie eines 30%-Pensums bei der E____ Compagnie
und eines 10%-Pensums für Mini-Aufträge – eine 100%ige Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin als Gesunde (vgl. den Abklärungsbericht vom 26. April 2022 [IV-Akte
57]; siehe auch die Bestätigung vom 25. April 2022 [IV-Akte 58]). Des Weiteren
wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. die
Berichte von Dr. H____ vom 25. Mai 2022 [IV-Akte 61, S. 1 f.] und vom 7. Januar
2023 [IV-Akte 76, S. 1], den Bericht von Dr. L____ vom 17. Januar 2023 [IV-Akte
78], die Berichte von Dr. B____ vom 23. Juni 2022 [IV-Akte 62, S. 1-6] und vom
24. November 2022 [IV-Akte 72, S. 1] sowie den Bericht von Dr. M____ vom 31.
Oktober 2022 [IV-Akte 69, S. 2-7]). In der Folge erteilte die IV-Stelle –
gestützt auf die Beurteilung des RAD (Stellungnahmen vom 14. April 2023 [IV-Akte
84] und vom 26. April 2023 [IV-Akte 89]) – der N____ AG den Auftrag zur
polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 92). Am 16.
Januar 2024 wurde das Gutachten erstattet (vgl. IV-Akte 100). Der RAD äusserte
sich am 22. Januar 2024 dazu (vgl. IV-Akte 102).
g) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen
erwerblicher Natur. So wurden die Lohnausweise für das Jahr 2023 angefordert
(vgl. IV-Akte 105) und ein aktueller IK-Auszug eingeholt (vgl. IV-Akte 107).
Mit Vorbescheid vom 25. März 2023 wurde die Ablehnung eines Rentenanspruches in
Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 108). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
am 7. Mai 2024. Sie machte geltend, es handle sich beim Lohn, den sie bei der O____AG/[...]
erziele, um einen Soziallohn. Die IV-Stelle habe zu Unrecht bei der Ermittlung
des Invaliditätsgrades darauf abgestellt (vgl. IV-Akte 110). Dazu äusserte sich
der Rechtsdienst am 15. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 113). In der Folge erliess die
IV-Stelle am 24. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 115).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. April 2022 bis heute und bis
auf Weiteres mindestens eine Viertelsrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von mindestens 43 % zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter
sei die Verfügung vom 24. Mai 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen
und anschliessend neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. Unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die "Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK" beantragt. Auch ersucht
die Beschwerdeführerin um Vornahme einer Parteibefragung sowie um Befragung
ihres Vaters als Zeuge (vgl. insb. S. 7 f. der Beschwerde).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25.
September 2024 an ihrer Beschwerde fest. Ebenfalls beantragt sie weiterhin eine
Befragung ihres Vaters als Zeuge (vgl. S. 6 der Replik).
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
8. November 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) In der Folge werden die Parteien (Beschwerdeführerin
und Rechtsvertreter sowie Beschwerdegegnerin) zur Hauptverhandlung vom 3. April
2025 vorgeladen.
f) Mit Schreiben vom 1. April 2025 zieht die
Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurück, sofern
das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss komme, auf eine
Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin zu verzichten. Dabei hält sie
ausdrücklich an allen ihren Beweisanträgen – namentlich an ihrer eigenen
Parteibefragung und an der Zeugenbefragung von Herrn P____ – fest.
g) In der Folge wird die Parteiverhandlung abgeboten
(vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. April 2025).
III.
Am 3. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die
Durchführung einer "öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK" (vgl. S. 3 der Beschwerde).
2.1.2. Eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) setzt
im Sozialversicherungsprozess einen – im erstinstanzlichen Verfahren zu
stellenden – Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich
hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche
Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die
Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen,
dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und
nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung geht (BGE 134 I 331 E.
2.3.2; Urteil 9C_551/223 vom 28. März 2024 E. 4.2.1.). Von einer
derartigen Konstellation ist vorliegend auszugehen. Denn die Beschwerdeführerin
beantragt in ihrer Beschwerde (auch) die Befragung ihres Vaters als Zeuge (vgl.
S. 7 der Beschwerde). Schliesslich ergibt sich aus dem Schreiben vom 1. April
2025 klarerweise, dass es ihr um die eigene Parteibefragung und die Zeugenbefragung ihres Vaters und nicht um die
Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht. Es bedarf daher keiner öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2.2.
2.2.1. Das Verwaltungsverfahren und der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1
mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2 mit Hinweis).
2.2.2. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran
könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der
Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung
sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des
fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 144 V 361, 369 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2024 vom 13. März
2025 E. 4.2.1.).
2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung ist davon
abhängig, ob das persönliche Erscheinen und die mündliche Anhörung vor Gericht
für die Entscheidung der Sache selbst von Bedeutung sind, insb. einen Einfluss
auf das Ergebnis der zu beurteilenden Streitigkeit haben. Die mündliche
Verhandlung hat über die bereits vorliegenden schriftlichen Eingaben hinaus
neue tatsächliche Erkenntnisse erwarten zu lassen, so durch zusätzliche
Beweismittel, Diskussion über sich widersprechende medizinische Gutachten,
Klärung offener Tatfragen, Feststellung einer relevanten Vorfrage (vgl.
Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, 8. Auflage 2022, Rz 7.08).
2.2.4. Wie sich namentlich aus dem Schreiben vom 1. April 2025
ergibt, wird mit der beantragten Befragung der Beschwerdeführerin und ihres
Vaters bezweckt, das Vorliegen eines Soziallohnes (aufgrund der Tätigkeit bei
der O____ AG) zu belegen. Diesbezüglich ist jedoch zu konstatieren, dass die
Aktenlage hinreichend liquide ist. Durch eine Befragung der Beschwerdeführerin
resp. ihres Vaters sind mit anderen Worten keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Auch liesse sich ein Eigeninteresse des Vaters an dem (für die Beschwerdeführerin
positiven) Verfahrensausgang angesichts seiner persönlichen Nähe nicht negieren,
was den Beweiswert seiner Aussage mindern würde (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.8). Im Übrigen kann – wie im Folgenden
gezeigt wird – ohnehin auf eine Klärung der Frage, ob ein Soziallohn bei der
Berechnung des Invalideneinkommens ausgeklammert werden muss, verzichtet
werden. Damit bedarf es keiner mündlichen Gerichtsverhandlung mit Befragung der
Beschwerdeführerin und ihres Vaters. Es ist deswegen in antizipierter
Beweiswürdigung auf eine solche zu verzichten.
2.3.
Daraus folgt wiederum, dass der Antrag auf Befragung des Vaters der
Beschwerdeführerin (vgl. diesbezüglich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
1. April 2025 sowie auch S. 7 der Beschwerde und S. 6 der Replik) in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurde.
3.
3.1. Unter
den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht mit Verfügung
vom 24. Mai 2024 (IV-Akte 115) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Festlegung des Invalideneinkommens sei unzutreffend erfolgt, da die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Soziallohn in die Berechnung miteinbezogen
habe (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik sowie die Eingabe vom
1. April 2025). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Berücksichtigung eines allfälligen Soziallohnes entspreche dem seit Januar 2022
massgebenden Recht. Auch könne nicht leichthin von einem Soziallohn ausgegangen
werden (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort). Im Übrigen gelte es zu beachten,
dass das Valideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei (vgl. S. 3 f. der
Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
3.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt
entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende
Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu
beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht
ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion,
findet darauf grundsätzlich das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung
(vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1
und 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
3.3.
Vorliegend wurde im Abschlussbericht FI vom 28. Januar
2022 (IV-Akte 44) dargetan, die Versicherte sei eingegliedert ("teilerwerbstätig").
Das der Beschwerdeführerin gewährte individuelle Coaching durch Dipl.
Psych. K____ endete am 31. März 2022 (vgl. den
Coachingbericht [IV-Akte 55]; siehe auch IV-Akte 39). Soweit die
Beschwerdegegnerin daher den frühestmöglichen Rentenbeginn auf den 1. April
2022 setzt (vgl. die Verfügung; IV-Akte 115), was zur Anwendbarkeit des neuen
Rechts führt, kann dem gefolgt werden.
4.
4.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG in
der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V
465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.4.
4.4.1. Im Gutachten der N____ AG vom 16. Januar 2024 (IV-Akte 100)
wurde als (einzige) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: "leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung bei
Status nach subakutem Hirninfarkt rechts (Zentralsulcus rechts bis zur dorsalen
Insula reichend) bei offenem Foramen ovale und tiefer Beinvenenthrombose rechts
(ICD-10 F06.7, I63.4)" (vgl. S. 6). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: 1. Migräne mit Aura (ICD-10
G43.1); 2. weitgehend abgeklungene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); 3. persistierendes
Foramen ovale/ASO II (ICD-10 Q21.1), St. nach percutanem Occluderverschluss; 4.
postinterventionelle Perikarditis (ICD-10: I30.8), daher operative
Occluderentfernung und chirurgischer ASO-Verschluss; 5. Status nach tiefer
Beinvenenthrombose 11/2020 (ICD-10: I80.28) (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).
4.4.2. Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, die Explorandin habe am
21. Oktober 2020 einen subakuten zerebralen Hirninfarkt im Zentralsulcus rechts
bis zur dorsalen Insula reichend erlitten, welcher am 29. Oktober 2020 mittels
MRI des Kopfes habe gesichert werden können. Ursache sei eine Embolie gewesen, bei
einem ASD II und PFO mit gleichzeitigem Nachweis einer tiefen
Beinvenenthrombose rechts am 4. November 2020. Die anfänglichen neurologischen
Ausfälle mit einer im Vordergrund stehenden Hypästhesie der linksseitigen
Extremitäten, am Gaumen und im Rachen hätten sich gebessert, so dass zum
Zeitpunkt der aktuellen neurologischen Untersuchung keine neurologischen
Defizite mehr objektivierbar gewesen seien. Aufgrund dieses Verlaufs vermag die
Explorandin in der Zwischenzeit wieder eine autonome Lebensführung zu organisieren
und in ihrem ursprünglichen Beruf als Tänzerin zu arbeiten, wobei sie sich
dabei phasenweise über ihrer Belastungsgrenze befinde mit einer erhöhten
Erschöpfbarkeit und verlängerter Regenerationszeit. Diese Defizite liessen sich
im Rahmen einer neuropsychologischen Begutachtung objektivieren, dies in Form
einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung und einer daraus
resultierenden Einschränkung ihrer beruflichen Belastbarkeit. Insoweit betrage die
Arbeitsfähigkeit 60 % sowohl in der letzten Tätigkeit als auch in einer
Verweistätigkeit. Hinsichtlich der übrigen Fachdisziplinen (Psychiatrie,
Kardiologie und Innere Medizin) seien keine Untersuchungsergebnisse mit
Relevanz für die berufliche Belastbarkeit objektivierbar, sodass hier die
Arbeitsfähigkeit mit 100 % eingeschätzt werde. Zusammenfassend betrage demnach
im interdisziplinären Konsens die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit und
in einer Verweistätigkeit 60 % (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.5.
Auf dieses Gutachten der N____ AG vom 16. Januar 2024 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Das
Vorliegen einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit wird denn auch von den Parteien zu
Recht nicht infrage gestellt.
4.6.
Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit
der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.
5.
5.1.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des
Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. In Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG wird der Bundesrat dazu
ermächtigt, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden
Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin verglich ein Valideneinkommen von Fr.
80'500.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'810.-- und ermittelte auf
diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 33 % (vgl. die
angefochtene Verfügung; IV-Akte 115).
5.3.
Zur Bestimmung des Valideneinkommens (Fr. 80'500.--) berücksichtigte
sie einerseits den Lohn, den die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag für
ein 60%-Pensum ab Januar 2021 bei der F____ AG verdient hätte (Fr. 44'400.--), und
zwar angepasst an die bis zum Jahr 2022 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.8
%; Fr. 44'755.--). Ausserdem wurde von der Beschwerdegegnerin der Lohn
berücksichtigt, den die Beschwerdeführerin laut Auszug aus dem Individuellen
Konto (IV-Akte 107) im Jahr 2000 verdient hat (Fr. 35'250.-- [E____ Compagnie:
Fr. 29'384.50; Q____: Fr. 600.--, R____: Fr. 2'300.--; S____: Fr.
1'965.--; T____: Fr. 1'000.--]), ebenfalls angepasst an die
Nominallohnentwicklung 2021 und 2022 (+ 0.6 % und + 0.8 %; Fr.
35'745.--).
5.4.
Die Festlegung des Invalideneinkommens von Fr. 53’810.-- erfolgte
gestützt auf den aktenkundigen Durchschnittsverdienst der Jahre 2022-2023 (vgl.
die angefochtene Verfügung; IV-Akte 115, S. 2). Berücksichtigt wurden dabei
in Bezug auf das Jahr 2022 die Einträge im Individuellen Konto (IV-Akte 107,
S. 4: Fr. 37'112.-- [E____ Compagnie], Fr. 360.--, Fr. 480.-- [Q____], Fr.
19'999.-- [O____ AG]; 2023: Fr. 22'770.-- [E____ Compagnie]). In Bezug auf das
2023 wurde auf die Lohnausweise (vgl. IV-Akte 105) abgestellt (Fr. 22'770.--
[E____ Compagnie]; Fr. 19'999.-- [O____ AG], Fr. 900.-- [Q____], Fr. 6'000.-- [U____]).
5.5.
Betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades erhebt die Beschwerdeführerin
keine Einwände gegen die Anwendung der Methode des reinen Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG) und die Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens von Fr. 80'500.--.
Das kantonale Gericht hat jedoch den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln und ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6
der Replik) – nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und Art.
61 lit. d Satz 1 ATSG). Es darf daher namentlich auch das
Valideneinkommen abweichend von der angefochtenen Verfügung bestimmen. Die
Möglichkeit zum Beschwerderückzug muss nur dann gewährt werden, wenn eine Schlechterstellung
(reformatio in peius) im Raum steht (vgl. Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG). Eine solche
liegt nur dann vor, wenn durch den in Aussicht genommen Entscheid die Stellung
der Beschwerde führenden Partei gegenüber dem angefochtenen Entscheid
verschlechtert wird, d.h., wenn ihr weniger Leistungen zustehen, wenn eine
Versicherungsdeckung überhaupt nicht besteht oder wenn von ihr höhere Beiträge
zu entrichten sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli
2022 E. 6.2).
6.
6.1.
Gemäss Gesetzesumschreibung entspricht das Valideneinkommen demjenigen
Einkommen, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (vgl. Erwägung 5.1.). Aus dem Begriff "erzielen
könnte" wird klar, dass das Valideneinkommen immer hypothetisch zu
ermitteln ist. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BSK ATSG-Lang, Art. 16 N 40 mit Hinweis auf BGE
129 V 222, 224 E. 4.3.1). Die Praxis setzt den Grundsatz um, wonach das
Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen ist (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4. und 9C_520/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 4.2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Auch wenn die
versicherte Person im Gesundheitsfall ihre Leistungsfähigkeit nicht voll
ausschöpft, ist vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen. Nur ausnahmsweise wird
nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt. Zur Ermittlung des ohne
Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist demnach entscheidend,
was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn;
vgl. BGE 135 V 58, 59 E. 3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient
hätte (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1), und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte
(BGE 135 V 58, 59 E. 3.1).
6.2.
6.2.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2020
einen Schlaganfall erlitten und war in der Folge hospitalisiert bzw.
arbeitsunfähig. Sie meldete sich im Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an. Die Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung zur
Bewegungspädagogin ab. Anschliessend arbeitete sie – in Anbetracht des im
Individuellen Konto ausgewiesenen geringen Verdienstes – wohl in
niederschwelligem Umfang. 2016-2017 schloss sie die Weiterbildung mit
Fähigkeitszeugnis als Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ ab und
2020 erwarb sie das Zertifikat als Kursleiterin Lehrveranstaltung Erwachsene.
Sie verdiente vor dem Schlaganfall, das heisst im Jahr 2020, als Tänzerin und
Choreographin für verschiedene Institutionen, u.a. E____ Compagnie, R____, S____
usw. gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-Akte 107) einen Lohn von
rund Fr. 35'250.-- (vgl. Erwägung 5.3.). Zuvor erzielte sie im 2019 ein Einkommen
von rund Fr. 28'919.--. Zur Berechnung des Valideneinkommens ist auf den
tatsächlichen, zuletzt erzielten Lohn abzustellen, den die Beschwerdeführerin
vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat.
6.2.2. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- und
Aufstiegsmöglichkeiten sind bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu
berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten
wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird der Nachweis
konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen
beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich
realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Aus den Akten ergibt
sich ein Arbeitsvertrag, unterzeichnet am 19. Mai 2020 für eine
Stelle als "Trainee" ab dem 1. Januar 2021 mit einem 60%-Pensum bei
der F____ AG mit einem Verdienst von Fr. 44'400.-- [vgl. IV-Akte 2, S. 1] resp.
– zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2022 – Fr. 44'755.--). Diese Stelle als
Trainee kann nicht als berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin
betrachtet werden, da dieses Berufsfeld einen völlig anderen Bereich betrifft. Aufgrund
der gesamten künstlerischen, tänzerischen Ausbildung und der bisherigen Erwerbsbiografie
der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit
als "Trainee" in einem Bauunternehmen, das Klebestoffe, Klebebänder
und Membrane für luftdichte und winddichte Gebäude herstellt, eine berufliche
Weiterentwicklung darstellt. Die F____ AG, deren Verwaltungsrat aus
Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin besteht, ist wie bereits erwähnt, in
einem völlig anderen Sektor, nämlich im Bau- und Immobiliensektor tätig (vgl.
den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Luzern resp. betreffend
die verwandtschaftlichen Beziehungen den Auszug aus dem Datenmarkt des Kantons
Basel-Stadt). Es handelt sich somit um eine komplett andere Arbeit als
diejenige, in der sich die Beschwerdeführerin jahrelang hat aus- und
weiterbilden lassen (vgl. dazu den Lebenslauf; IV-Akte 19, S. 2 ff.) und in der
sie vor dem Schlaganfall ausschliesslich tätig war. Wie bereits im Zusammenhang
mit der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, verfügt die
Beschwerdeführerin über diverse Aus- und Weiterbildungen in den Bereichen Tanz,
Bewegungspädagogik, Gesundheit. Zu erwähnen ist namentlich, dass die
Beschwerdeführerin im Juni 2010 – nach einer dreijährigen Vollzeitausbildung – das
Diplom in Bewegungspädagogik mit pflegerischer Gymnastik der D____ erhielt
(vgl. IV-Akte 2, S. 7). Im Dezember 2016 erhielt sie am C____ ein Zertifikat
als Personal Trainer (vgl. IV-Akte 2, S. 8). Im Juni 2017 schloss sie die
Ausbildung zur Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ ab (vgl.
IV-Akte 2, S. 6). Die absolute Präferenz der Beschwerdeführerin für den Bereich
Tanz, Gesundheit etc. ergibt sich denn auch aus dem Lebenslauf (IV-Akte 19, S.
2 ff.). Es ist daher nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Tätigkeit bei der
F____ AG aufgenommen und einen derart hohen Lohn erzielt hätte. Der
Beschwerdegegnerin kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie den Lohn, den die
Beschwerdeführerin gemäss aktenkundigem Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2020 für
ein 60%-Pensum ab Januar 2021 bei der F____ AG verdient hätte (Fr. 44'400.--
[vgl. IV-Akte 2, S. 1] resp. – zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2022 –
Fr. 44'755.--), in die Berechnung miteinbezogen hat. So führt auch die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend aus, die
Beschwerdeführerin habe seit jeher sehr geringe Erwerbseinkommen erzielt; dies
war auch bereits Thema im Verfahren (vgl. IV-Akten 85 und 87). Das angerechnete
Einkommen von Fr. 80'500.-- sei aussergewöhnlich hoch (vgl. S. 3 der
Beschwerdeantwort).
6.2.3. Schliesslich ist zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angab, sie habe
zwei Brüder, der ältere sei zwei Jahre älter, der jüngere drei Jahre jünger als
sie. Beide würden nun im Unternehmen des Vaters arbeiten. Der Wunsch des Vaters
sei gewesen, dass sie auch dort arbeite. Sie habe sich aber anders entschieden
(vgl. IV-Akte 100, S. 42). Nicht nachvollziehbar erscheint im Übrigen auch,
dass der Arbeitsvertrag mit der F____ AG bereits am 19. Mai 2020 ausgefertigt
worden war; denn der vorgesehene Arbeitsbeginn war erst der 1. Januar 2021 (vgl.
IV-Akte 2, S. 1).
6.3.
Aus diesen Gründen folgt, dass zur Berechnung des Valideneinkommens
auf den tatsächlichen, zuletzt erzielten Lohn abzustellen ist, den die
Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat. Weist das
zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer
längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_308/2020 vom 3. November 2020 E. 3.1.). Diese
Rechtsprechung aufgreifend sieht der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Art.
26 IVV vor, dass sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des
zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten
Erwerbseinkommens bestimmt und dass auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen
abgestellt wird, wenn das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität
erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlag. Weil dieser Lohn
Schwankungen unterlag (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte
107, S. 2 ff.), erscheint es angezeigt, auf einen während einer gewissen
Zeitspanne erzielten Durchschnittslohn abzustellen.
6.4.
Wird nunmehr auf die Jahre 2016-2019 abgestellt, so resultiert –
ohne Anpassung an die (im Ergebnis negative) Nominallohnentwicklung – ein durchschnittliches
Einkommen von Fr. 36'864.-- (Fr. 147'454.-- : 4 [2016: Fr. 39'601.--;
2017: Fr. 40'989.--; 2018: Fr. 37'945.--; 2019: Fr. 28'919.--]). Bei
Anpassung an die Nominallohnentwicklung (2017: + 0.1; 2018: + 0.7 %; 2019: +
0.0 %; 2020: + 1.6 %; 2021: - 3.9 %; 2022: - 2.2 %; vgl. T1.2.10,
Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Ziff. 90-96) ergibt sich ein
Durchschnittseinkommen von Fr. 35'580.-- (Fr. 142'319.15 : 4 [2016: Fr.
38'117.60; 2017: Fr. 39'413.55; 2018: Fr. 36'233.50; 2019: Fr. 28'554.50]). Dieses
ist vorliegend als Valideneinkommen zu berücksichtigen.
7.
7.1.
Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erwägung 5.4. hiervor), errechnete
die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen von Fr. 53’810.-- unter
Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes der Beschwerdeführerin, so wie
es sich aus dem Individuellen Konto (IV-Akte 107) ergab. Dabei wurde
namentlich auch der Lohn, den die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem
Individuellen Konto bei der O____ AG erzielt (Fr. 19'999.-- pro Jahr für ein
20%-Pensum) angerechnet (vgl. Erwägung 5.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin
ging somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit den verrichteten
Tätigkeiten ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine
ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglichst verwertet resp. der (vergleichsweise
beizuziehende) Tabellenlohn tiefer wäre (vgl. dazu Art. 26bis Abs. 1 IVV; siehe zur Anrechnung des
tatsächlichen Einkommens auch S. 52 f. des erläuternden Berichtes
des BSV vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung
des IVG).
7.2.
Die Beschwerdeführerin wendet ein,
dieser Lohn beinhalte eine Soziallohnkomponente und sei – der weiterhin
beachtlichen altrechtlichen Regelung folgend – im Umfang der
Soziallohnkomponente nicht als Invalideneinkommen anzurechnen (vgl. S. 5 der
Beschwerde; siehe auch die Replik sowie die Eingabe vom 1. April 2025).
7.3.
Dass der Lohn möglicherweise eine Soziallohnkomponente beinhaltet,
lässt sich nicht von Vornherein ausschliessen. So erfolgte die Anstellung der
Beschwerdeführerin wohl aus sozialen Überlegungen. Dies wird namentlich aus
einem Schreiben vom 13. Februar 2023 (IV-Akte 82, S. 1) deutlich, in welchem
die Beschwerdeführerin ausführte, bei der O____ AG handle es sich um eine
(weitere) Firma ihres Vaters. Dieser habe sie Anfang des Jahres angestellt, da
sie zu dem Zeitpunkt als sie den Schlaganfall erlitten habe, über keine
Krankentagegeldversicherung verfügt habe. Als sie nach dem Vorfall eine solche
habe abschliessen wollen, hätten sie alle potenziellen Versicherungen
abgelehnt. Indessen sei sie über die O____ AG wieder regulär versichert. Sie
erhalte Lohn für ein 20%-Pensum und versuche –
so gut es gehe – das Pensum zu erreichen.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im
Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen
Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören
indessen: Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder
Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem
Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und
Taggelder der Invalidenversicherung (lit. b).
7.4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV in
der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung gehörten auch Lohnbestandteile,
für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter
Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zum Erwerbseinkommen
gemäss Art. 16 ATSG. Nach altem Recht wurde
somit ein Soziallohn nicht beachtet. Gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts war für die Festsetzung des Invalideneinkommens zwar primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Allerdings wurde für die Anrechnung des tatsächlichen
Verdienstes als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität unter anderem
vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt (statt vieler: BGE 135 V 297, 301
E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3.). Es
sollten somit Lohnbestandteile ausgeklammert werden, für welche die angestellte
Person nachgewiesenermassen keine Gegenleistung erbringen kann, und welche
damit nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG gehören (Urteil
des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3.).
7.4.3. Zur Frage, ob seit
Januar 2022 ein Soziallohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu
berücksichtigen ist, hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich –
bislang nicht explizit geäussert. Im Urteil 9C_418/2022 vom 19. August 2024 hat
es unter anderem angeführt, ein Soziallohn solle fortan "wohl" in das
Invalideneinkommen einbezogen werden (vgl. E. 5.3.3.). Im erläuternden Bericht
des BSV vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wurde festgehalten, die bisherige
Regelung von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV falle neu weg, da bei der
Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 1 E-IVV)
nicht mehr danach gefragt werde, ob allfällig ein Soziallohn ausgerichtet worden
sei. Weil neu ein tatsächlich erzieltes Einkommen immer als Einkommen mit Invalidität
angerechnet werde, wenn damit die funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich
erwerblich verwertet werde, würde bei einer Beibehaltung der bisherigen
Regelung ein Widerspruch entstehen (vgl. S. 46 des Berichtes). Die bisherigen
zusätzlich von der Rechtsprechung geforderten Kriterien "erzielter Lohn entspricht
der Arbeitsleistung" und "besonders stabiles Arbeitsverhältnis bzw.
Möglichkeit der dauernden Erzielung eines entsprechenden Einkommens auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt" würden wegfallen. Diese Kriterien seien in
der Praxis kaum überprüfbar und würden die Gefahr bergen, dass der Arbeitgeber
durch die Ausrichtung eines absichtlich tief gehaltenen Lohnes ihre resp. seine
Kosten senken könne, im Wissen darum, dass die versicherte Person durch höhere
Leistungen zu Lasten der IV schadlos gehalten werde (vgl. S. 52 f. des
erläuternden Berichtes). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stellte in
einem Urteil vom 8. Mai 2024 (VBE.2023.423) unter Bezugnahme auf S.
52 der erwähnten Erläuterungen des BSV ausgeführt, "Soziallöhne" seien
– auch unter Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht der versicherten Person – als Lohnbestandteil des
Invalideneinkommens zu berücksichtigen (vgl. E. 3.4.3. des Urteils). In der Lehre
wird darauf hingewiesen, es dürften die in der Praxis oft auftretenden
Beweisschwierigkeiten gewesen sein, welche den Bundesrat bewogen hätten, den
Soziallohn ab 2022 in das Invalideneinkommen einzubeziehen (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2023,
Rz 24 f. zu Art. 28a IVG; vgl. auch Kaspar Gerber,
IVG, 2022, Rz 133 zu Art. 28a IVG). Ausserdem wird dargetan, die Regelung halte
sich im Rahmen der Delegation (Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG) und entspreche dem
Charakter der IV-Rente als Instrument eines pauschalen Schadensausgleichs (vgl.
Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 24 f. zu Art. 28a
IVG).
7.5.
Angesichts des anzunehmenden hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 35'580.--
(vgl. Erwägung 6.4. hiervor) bedarf es allerdings keiner abschliessenden
Klärung der Frage, ob vorliegend eine allfällige Soziallohnkomponente (gemäss
Beschwerdeführerin mindestens Fr. 8'000.--; vgl. S. 9 der Beschwerde) bei der
Berechnung des Invalideneinkommens ausser Acht zu bleiben hat oder nicht; denn
selbst wenn der Lohn, den die Beschwerdeführerin von der O____ AG erhält (Fr. 19'999.--;
vgl. IV-Akte 107, S. 4), überhaupt nicht in die Berechnung miteinbezogen und
nur von einem Invalideneinkommen von Fr. 33'811.-- ausgegangen würde, liesse
sich kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. dazu Erwägung 4.1.
hiervor) ermitteln.
7.6.
Die Ablehnung eines Rentenanspruches
erscheint schliesslich auch aus den nachstehenden Überlegungen gerechtfertigt.
8.
8.1.
Wie sich den Einträgen im Individuellen Konto (IV-Akte 107, S. 2 ff.)
entnehmen lässt, war die jahrelang von der Beschwerdeführerin ausgeübte
Tätigkeit mit einem eher tiefen Lohn verbunden. Mit E-Mail vom 23. April 2023
(IV-Akte 87) führte die Beschwerdeführerin denn auch selber aus, nach der
Ausbildung sei sie zwischen 2010 und 2012 zweimal sechs Monate im Ausland gewesen
zwecks Weiterbildung im Tanzbereich. Seit 2013 habe sie immer in einem Pensum
zwischen 40-60 % an der ipso (früher V____, dann W____, dann X____) als
Bewegungspädagogin unterrichtet und nebenbei sei sie für die E____ Compagnie tätig
und/oder habe bei Tanzprojekten mitgewirkt. Es sei tatsächlich kein Job mit
hohem Verdienst, aber sie sei nie auf zusätzliche finanzielle Unterstützung
angewiesen gewesen (vgl. IV-Akte 87).
8.2.
Die Invalidenversicherung deckt grundsätzlich nur diejenigen
Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind,
nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.)
zurückzuführen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom
14. August 2024 E. 4.4.2.). Nützte die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr
wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil
der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des
Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht
existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des
Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen
könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige
tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der
Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen
Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens
verhindert haben (BGE 135 V 58, 61 E. 3.4.1.). Das im Gesundheitsfall von der
versicherten Person zu tragende Risiko einer wirtschaftlich nicht einträglichen
Tätigkeit im Falle einer Gesundheitsbeeinträchtigung darf nicht auf die
Invalidenversicherung überwälzt werden. Dies würde gegen die gesetzliche
Regelung verstossen, wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nur die
durch einen Gesundheitsschaden erlittene Erwerbseinbusse massgeblich ist (BGE
135 V 58, 61 E. 3.4.2.). Aus demselben Grund fällt auch eine Parallelisierung
der Vergleichseinkommen von Vornherein ausser Betracht, wenn und soweit sich
die versicherte Person aus freien Stücken, etwa mangels wirtschaftlicher
Notwendigkeit, mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Einkommen
begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten
Arbeit (in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung) aufgegeben hätte (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.3.2.).
8.3. Vorliegend
hat sich die Beschwerdeführerin jahrelang mit einem geringen Verdienst begnügt.
Wie bereits dargetan wurde, belief sich ihr Einkommen in den vier Jahren vor
dem Schlaganfall auf Fr. 35'580.-- (vgl. Erwägung 6.4. hiervor). Dass die
Beschwerdeführerin weiterhin dazu in der Lage ist, ein Einkommen in dieser
Grössenordnung zu erzielen, ergibt sich aus den bereits in Erwägung 7. hiervor
gemachten Ausführungen. Deutlich wird dies, wenn die sog. Tabellenlöhne (LSE BFS)
beigezogen werden. Denn gemäss der LSE 2022 verdienten Frauen, die im Bereich
"Kunst, Unterhaltung und Erholung" (Ziff. 90-93) – selbst im vorliegend
nicht massgebenden – Niveau 1 tätig waren, einen Monatslohn von Fr. 4'440.--.
Daraus resultiert – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Wochenstunde
basierenden Lohnes auf ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitspensum von
41.7 Stunden im Jahr 2022 (vgl. T03.02.03.01.04.01) – ein Jahreseinkommen von
Fr. 55'544.40 (Fr. 4'440.-- : 40 x 41.7 x 12) resp. bei einem 60%-Pensum von
Fr. 33'327.--. Vorliegend wäre in Anbetracht der Ausbildungen und der
vielschichtigen Berufserfahrung, über die die Beschwerdeführerin verfügt, vom
Niveau 2 auszugehen. Hier verdienten Frauen einen Monatslohn von Fr. 5'225.--
resp. einen Jahreslohn von Fr. 65'365.-- (Fr. 5'225.-- : 40 x 41.7 x 12). Bei
einem 60%-Pensum wären dies somit jährlich Fr. 39'218.85.
8.4.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2024
(IV-Akte 115) mangels relevanter Erwerbseinbusse im Ergebnis zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
9.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: