|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
des Präsidenten
vom 27. September 2024
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.63
Verfügung vom 4. Juni 2024
Neuanmeldung; Glaubhaft machen
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 12.
August 2009 unter Hinweis auf psychische Probleme zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3). Gestützt auf zwei Austrittsberichte
der C____ vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) und vom 7. September 2005 (IV-Akte
26 S. 2) und zwei Berichte der D____ vom 6. Juli 2009 (IV-Akte 16) und vom 7.
September 2009 (IV-Akte 10) wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31.
März 2010 abgewiesen (IV-Akte 29).
1.2.
Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 31) meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und führte zur
Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine psychische schizotypische
Störung an.
1.3.
Im Bericht vom 3. Januar 2024 diagnostizierte die Psychologin Dipl.
Psych. E____ (IV-Akte 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.2 sowie eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 und legte den
Kurzbericht der D____ (IV-Akte 34 S. 4) vom 3. Oktober 2016 bei. Aufgrund
seiner Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Impulsivität und
mangelnden psychischen Stabilität sei die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers stark beeinträchtigt.
1.4.
Nach Einholung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 5. April 2024 (IV-Akte 36) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15.
April 2024 (IV-Akte 37) an, nicht auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers einzutreten.
1.5.
Gegen den Vorbescheid reichte der Beschwerdeführer am 22. April 2024
einen Einwand ein (IV-Akte 38). Die behandelnde Psychologin reichte den Bericht
vom 28. Mai 2024 ein (IV-Akte 42).
1.6.
Nach erneuter Einholung der Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2024
(IV-Akte 44) verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2024 (IV-Akte 47) entsprechend
ihrem Vorbescheid.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben und die IV-Stelle Basel-Stadt sei
zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten.
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu
bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.
2.2.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juli 2024 wird dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
2.3.
In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 beantragt die IV-Stelle die
Beschwerde gutzuheissen und zur weiteren Abklärung des medizinischen
Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56
bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von
30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.2.
Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter
gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
4.
4.1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ist die IV-Stelle auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, die
neu eingereichten medizinischen Akten würden nicht aufzeigen, dass sich die
gesundheitliche Situation verändert habe (IV-Akte 47).
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands glaubhaft geltend gemacht. Für diese gebe es deutliche
Anhaltspunkte gestützt auf den Überweisungsbericht der D____ vom 3. Oktober
2016 sowie den ärztlichen Berichten der behandelnden Psychologin Dipl. Psych. E____
vom 3. Januar 2024 (IV-Akte 34) und vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42). Der Sachverhalt
sei nur sehr oberflächlich, allenfalls ergebnisorientiert und insbesondere
nicht präzise genug analysiert und im Hinblick auf das Beweismass des
Glaubhaftmachens einer Gesundheitsverschlechterung nicht korrekt gewürdigt
worden. Für eine Gesundheitsverschlechterung müssten lediglich gewisse
Anhaltspunkte vorliegen. Vergleichszeitpunkt sei die Verfügung vom 31. März
2010 (IV-Akte 29). Da die Verfügung bereits so lange zurückliege, seien keine
besonderen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Im Zeitpunkt der
ersten Verfügung vom 31. März 2010 habe keine umfassende materielle Prüfung des
Rentenanspruchs stattgefunden und die Verfügung beruhe auf einer sehr dürftigen
Aktenlage und der Beschwerdeführer sei damals nicht begutachtet worden. Auch
liege im Vergleich zu damals heute eine gesicherte Diagnose mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit aus einem soliden Behandlungsverhältnis vor.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort nach
erneuter Sichtung der Akten, dass die medizinische Aktenlage im Jahr 2010 sehr
dürftig gewesen sei. Da widersprüchliche
Berichte der D____ vorgelegen seien, hätte damals eine weitere, klärende
medizinische Abklärung vorgenommen werden müssen. Dem Untersuchungsgrundsatz
sei damit nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Entsprechend leide die
Verfügung vom 31. März 2010 an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb die ihr zu
Grunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als valide
Referenzgrösse auf die vorliegend umstrittene Eintretensfrage betrachtet werden
könne. Da auf diese ungeeignete medizinische Vergleichsbasis aus dem Jahr 2010
abgestellt worden sei, leide auch die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024
am gleichen schwerwiegenden Mangel. Sie beantrage daher die Gutheissung zur
Vornahme weiterer Abklärungen.
4.4.
Die Parteien sind sich demnach einig, dass auf das Gesuch vom 26.
Juni 2023 einzutreten ist und weitere Abklärungen vorzunehmen sind.
5.
5.1.
Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision -
nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich
die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr
dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E.
2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V
585 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).
5.2.
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der
Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind
vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die
Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten
ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 15.
Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4. und vom 10. August 2016, 9C_367/2016, 2.2.
mit Hinweisen).
5.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; 134 V 131
E. 3; 133 V 108 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die
Verfügung vom 31. März 2010 (IV-Akte 29).
6.
6.1.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im zeitlichen Intervall seit
der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 31. März 2010 bis zum Zeitpunkt der
hier angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2024 eine revisionsrechtlich relevante
Änderung des medizinischen Sachverhaltes glaubhaft gemacht hat.
6.2.
Als medizinische Entscheidgrundlagen für die Verfügung vom 31. März
2010 (IV-Akte 29) dienten der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die zwei
Austrittsberichte der C____ vom 25. Mai 2005 und vom 7. September 2005 (beide IV-Akte
26) und die zwei Berichte der D____ vom 6. Juli 2009 (IV-Akte 16) und vom 7.
September 2009 (IV-Akte 10).
6.3.
Im Austrittsbericht der C____ vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) äusserten
Dr. med. F____ und Dr. med. G____ den Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis (ICD-10 F21 oder F25) und stellten als Differentialdiagnose eine depressive
Entwicklung vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur
(ICD-10 F32.00). Zusätzlich diagnostizierten sie Schwierigkeiten in der Bewältigung
des Alltags und ein dissozial anmutendes Verhalten (ICD-10 Z56, Z59, Z60) und
vermerkten einen fraglichen Alkoholabusus. Im Austrittsbericht der C____ vom 7.
September 2005 (IV-Akte 26 S. 2) wurde die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) (narzisstische, schizoide/dissoziale
Anteile) und Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags, dissozial
anmutendes Verhalten (ICD-10 Z56, Z59, Z60) gestellt. In beiden Berichten wurde
keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen.
6.4.
Im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde
der Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2009 psychotherapeutisch in den D____
betreut. Die behandelnde Oberärztin Dr. med. H____ erstellte den Bericht vom 6.
Juli 2009 (IV-Akte 16) zur Massnahmenüberprüfung. Darin hielt sie fest, der
Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden,
narzisstischen und dissozialen Zügen. Diese Persönlichkeitsstörung sei sehr
stabil und schwierig zu therapieren. Es bestünde eine erhebliche
Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit sowie
instabile Arbeitsverhältnisse. Im Bericht der D____ zu Handen der IV-Stelle vom
7. September 2009 (IV-Akte 10) äusserte Dr. med. H____ aufgrund Aktenstudium
unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und
schizoiden Zügen (ICD-10 F61). Das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit verneinte sie. Es seien keine die Arbeitsfähigkeit
einschränkenden, psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers bekannt.
Aufgrund der fehlenden Beeinträchtigung der Konzentration, Aufmerksamkeit,
Durchhaltevermögen, Flexibilität, Antrieb/Energie sei von einer vollumfänglich
gegebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
6.5.
Sowohl im Bericht vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 26 S. 8) als auch im
Bericht vom 7. September 2009 (IV-Akte 10) wurden Verdachtsdiagnosen gestellt,
nämlich im Jahr 2005 eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und im
Jahr 2009 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen,
narzisstischen und schizoiden Zügen. Somit waren sich die behandelnden Ärzte in
diagnostischer Hinsicht uneins und es kann nicht von einer gesicherten Diagnose
gesprochen werden (vgl. dazu auch den Protokolleintrag in den IV-Akten vom 10.
Februar 2010 des RAD-Arztes Dr. med. I____). Zusätzlich widerspricht sich Dr.
med. H____ in den beiden von ihr verfassten Berichten selbst bezüglich der
Auswirkung der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Während sie im Bericht vom 6.
Juli 2009 (IV-Akte 16) eine erhebliche Beeinträchtigung der beruflichen und
sozialen Leistungsfähigkeit sowie instabile Arbeitsverhältnisse dokumentiert, ist
sie im Bericht vom 7. September 2009 (IV-Akte 10), der lediglich auf dem
Aktenstudium beruht, von einer Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
7.
7.1.
Um glaubhaft zu machen, dass im Zeitintervall zwischen der Verfügung
vom 31. März 2010 und der Verfügung vom 4. Juni 2024 eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, verweist der
Beschwerdeführer auf die Berichte der behandelnden Psychologin vom 3. Januar
2024 (IV-Akte 34 S. 1) und vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42) sowie auf den
Kurzbericht der D____ vom 3. Oktober 2016 (IV-Akte 34 S. 4)
7.2.
Am 3. Oktober 2016 begab sich der Beschwerdeführer in die offene
Sprechstunde der Akutambulanz der D____. Im entsprechenden Kurzbericht (IV-Akte
34 S. 4) wurden die Verdachtsdiagnosen einer kombinierten und andere
Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) sowie einer leichten depressiven Episode
ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) gestellt. Eine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit wurde nicht vorgenommen. Empfohlen wurde die Aufnahme einer
Psychotherapie.
7.3.
Der Beschwerdeführer steht seit Oktober 2016 in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.-Psych. E____ (Bericht vom 3. Januar
2024, IV-Akte 34 S. 1). Sie diagnostizierte eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Sie schätzte den
Beschwerdeführer aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der damit
einhergehenden Impulsivität und mangelnden psychischen Stabilität in Bezug auf
seine Arbeitsfähigkeit in einem Angestelltenverhältnis als stark beeinträchtigt
ein. Mit Bericht vom 28. Mai 2024 (IV-Akte 42) hielt Dipl.-Psych. E____
ergänzend fest, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen
und schizoiden Zügen die Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtige, da der
Beschwerdeführer sich Vorgesetzten und Regeln nicht unterordne. Diese
resistente Persönlichkeitsstörung beeinträchtige sehr stark seine
Arbeitsfähigkeit. Die Unfähigkeit zu Schuldbewusstsein und zum Lernen aus
Erfahrung und Bestrafung und die andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln
und Verpflichtungen bringe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit sich.
7.4.
Mit Bericht vom 5. April 2024 (IV-Akte 36) hielt der RAD-Arzt Dr.
med. J____ fest, dass die zwischenzeitlichen und neuen medizinischen Akten
keine Veränderung des Gesundheitszustands zeigen würden und die kombinierte
dissoziale Persönlichkeitsstörung weiterhin unverändert bestehe. Somit könne
die Arbeitsfähigkeit nicht davon abweichend beurteilt werden. Im RAD-Bericht
vom 31. Mai 2024 hielt er ergänzend fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
des unveränderten Gesundheitszustandes und aufgrund der weiterhin vorhandenen
Ressourcen nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei.
7.5.
Die Feststellungen des RAD-Arztes Dr. med. J____ sind nicht
nachvollziehbar. Der IV-Stelle ist darin beizupflichten, dass einerseits bis im
Jahr 2010 keine gesicherte Diagnose gestellt worden ist, und dass andererseits
widersprüchliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen sind, sodass die
Berichte aus dem Jahr 2005 und 2009 keine ausreichende Grundlage bilden, mit
der die aktuellen medizinischen Berichte verglichen werden können. Die
IV-Stelle hätte schon im Jahr 2009 ein Gutachten durchführen müssen,
insbesondere da bereits damals offensichtlich eine schwere psychische Störung
vorlag (vgl. Art. 63 StGB) und die Angaben von Dr. med. H____ zur
Arbeitsfähigkeit widersprüchlich waren. Zusätzlich ist zu bedenken, dass gerade
langjährige Persönlichkeitsstörungen bekanntermassen zunehmende Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit haben können, sodass man auch deswegen von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen kann. Schliesslich ist zu
bemerken, dass eine Persönlichkeitsstörung nur in Zusammenschau mit den
Arbeitstätigkeiten beurteilt werden kann, hierzu aber aufgrund der fehlenden
erwerblichen Abklärungen nichts bekannt ist.
7.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2010 glaubhaft
machen konnte, sodass auf das Gesuch einzutreten und medizinische sowie
erwerbliche Abklärungen vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit
Verfügung vom 4. Juni 2024 zu Unrecht nicht auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers eingetreten. Der medizinische Sachverhalt ist
abklärungsbedürftig, weswegen die IV-Stelle insbesondere eine psychiatrische
Begutachtung sowie allenfalls eine berufliche Abklärung zu veranlassen haben wird.
Da insbesondere die Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die
Arbeitsfähigkeit in Frage stehen und Hinweise auf schwerwiegende traumatische
Erfahrungen in der Kindheit bestehen (vgl. IV-Akte 34 S. 4), wird empfohlen,
einen mit Persönlichkeitsstörungen besonders vertrauten Gutachter auszuwählen
wie etwa Dr. med. K____.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Juni 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die IV-Stelle die
ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 400.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
8.3.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie –
in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Da aber nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist
eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.
202.50.-- (8.1%) Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache ist an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 11. April 2023 eintritt.
Die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten
der IV-Stelle.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.
202.50.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: