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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.66
Verfügung vom 27. Mai 2024
Wiederanmeldung: keine Verschlechterung eingetreten, Abweisung
Tatsachen
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer erlitt am 8. Dezember 2012 bei einer Heckkollison ein HWS-Distorsiontrauma und eine Kontusion der LWS (vgl. IV-Akte 32). Daraufhin meldete er sich im Dezember 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung für den Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Abgabe einer Handschiene ab (IV-Akte 10).
b) Am 29. Mai 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Auffahrunfall (vgl. IV-Akte 34), am 28. Mai 2018 einen Treppensturz (IV-Akte 33) und am 9. August 2019 eine weitere Fahrzeugkollision (IV-Akte 35). Am 15. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer beim Ausladen eines Rollers an der rechten Schulter und am rechten Knie verletzt (vgl. IV-Akte 23).
Per Ende Juli 2021 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. die Kündigung vom 29. April 2021, IV-Akte 77 S. 219), worauf sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung für den Bezug von Leistungen anmeldete (vgl. Akten der B____ Arbeitslosenkasse, IV-Akte 77).
c) Im September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 15). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und zog die Akten des Unfallversicherers bei (IV-Akten 23, 32-35). Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 51) lehnte sie einen Rentenanspruch infolge vollständig erhaltener Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gestützt auf die medizinischen Akten und die Beurteilung des RAD ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Am 18. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Verkehrsunfall (vgl. IV-Akten 70, 84), worauf er sich im März 2023 zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug anmeldete. Als Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung gab er «5 Unfälle – Rücken-, Schulter-, Kniebeschwerden, Beine schlafen ein» an (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (IV-Akten 70, 84) und unterbreitete das Dossier ihrem RAD (vgl. dessen Berichte vom 25. Juli 2023 [IV-Akte 86] und vom 9. November 2023 [IV-Akte 104]). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) stellte sie dem Beschwerdeführer daraufhin die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch die C____ erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 114) und vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 124) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD vorgelegt hatte (vgl. Bericht vom 16. Mai 2024, IV-Akte 140) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 eine den Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 143).
II.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
4.3.2. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).
5.2.2. Der zuständige Unfallversicherer hat die geklagten Unfallfolgen im Nachgang zum Ereignis vom 18. September 2022 umfassend geprüft. Er anerkannte am linken Auge eine unfallbedingte Ablösung des Glaskörpers bei unversehrter Netzhaut und verneinte aus augenärztlicher Sicht eine Auswirkung der Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme der Fachärztin für Ophtalmologie vom 14. März 2023, IV-Akte 70.9). Aus orthopädischer Sicht liessen sich aufgrund des Ereignisses keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen feststellen, sodass ab Ende Mai 2023 im Bereich der HWS und des Schädels keine Auswirkungen mehr anerkannt wurden und rein bezogen auf die Unfallproblematik ab Juni 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung des Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 13. Juni 2023, IV-Akte 84.17). Der Neurologe hielt im Juni 2023 fest, unter Berücksichtigung des Unfallhergangs (geringes Delta-V und seitlicher Aufprall) sei in Anbetracht fehlender struktureller Verletzungsfolgen (sowohl kranial als zervikal) davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach dem Unfall fortbestehende Beschwerden nicht mehr im Unfallkontext zu sehen seien, sondern vielmehr von unfallfremden Faktoren wie Depression und psychosozialer Situation mit Arbeitslosigkeit beeinflusst seien. Aus neurologisch-versicherungs-medizinischer Sicht wurde sechs Monate nach dem Unfall vom 18. September 2022 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (versicherungsmedizinische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie vom 15. Juni 2023, IV-Akte 84.14). Der Facharzt für Psychiatrie hielt daraufhin fest, sechs Monate nach dem Unfallereignis habe die psychische Problematik eindeutig dominiert, wobei keine eigenständige sekundäre psychische Störung vorliege, vielmehr würden die psychischen Mitreaktionen überwiegend wahrscheinlich im bunten Beschwerdebild aufgehen. Ob der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall an einer psychischen Störung gelitten habe, die sich nach ICD-10 klassifizieren lasse, sei der medizinisch-psychiatrischen Berichtsgabe nicht konkret zu entnehmen, der Behandler spreche von einer psychosozialen Belastung (Arbeitgeberproblematik) mit «ängstlich gefärbter depressiver Erkrankung». Eine ICD-10 Diagnose, die unter Berücksichtigung des beschriebenen Vorzustands nicht gänzlich auszuschliessen sei, sei die reaktive Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2). Das Unfallereignis ohne strukturelle Unfallfolgen habe einen «psychischen Vorzustand» jedoch nicht zu verschlimmert vermocht (vgl. versicherungsmedizinische Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Juni 2023, IV-Akte 84.12). Zusammenfassend kam der Unfallversicherer zum Schluss, die im Juni 2023 noch geklagten Beschwerden würden sich organisch nicht hinreichend erklären lassen, eine psychische Störung stehe im Vordergrund. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Unfallversicherung, davon ausgenommen sei die Augenproblematik, deren weitere Behandlung übernommen werde (vgl. die Verfügung vom 23. Juni 2023, IV-Akte 84.8).
5.2.3. Der RAD hielt daraufhin in seiner Beurteilung vom 25. Juli 2023 (IV-Akte 86) fest, es könne aus seiner Sicht nicht ohne Weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Einerseits bestehe eine unklare psychische Situation. Ferner sei unklar, inwieweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schulterproblematik noch in rheumatologischer oder orthopädischer Behandlung sei. Er schlug vor, den Beschwerdeführer um entsprechende Auskunft zu ersuchen.
5.2.4. Von seinem Hausarzt war der Beschwerdeführer auf Empfehlung von Dr. med. D____ an den Rheumatologen Dr. med. G____ überwiesen worden, um der Frage nach einer systemischen rheumatologischen Erkrankung nachzugehen (vgl. Überweisungsschreiben Dr. med. E____ vom 16. August 2023, IV-Akte 139 S. 1). Dieser stellte fest, der Beschwerdeführer leide nach mehreren Unfällen an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine beidseitige Schulterproblematik, aktuell rechts im Vordergrund, die er am ehesten als mechanisch einordnete. Das Vorliegen entzündlicher Rheuma-Beschwerden verneint Dr. med. G____ und sprach stattdessen von chronischen weichteilrheumatischen Beschwerden. Therapeutisch empfahl der Rheumatologe eine multimodale Behandlung mit aktiver Physiotherapie und psychologischen Massnahmen (vgl. Bericht vom 4. September 2023, IV-Akte 139).
5.2.5. Am 9. November 2023 befand der RAD zur Frage, ob es aufgrund des Unfalls vom 18. September 2022 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, aufgrund der Akten des Unfallversicherers könne angenommen werden, die anlässlich des Unfalls vom 18. September 2022 auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkten Kräfte seien zu gering gewesen, um eine erhebliche gesundheitlichen Verschlechterung im Sinne von andauernden Schwindelgefühlen oder Konzentrationsstörungen verursacht zu haben. Es sei nur ein leichtes Schädelhirntrauma ohne bleibende Schäden diagnostiziert worden und mit dem Unfallversicherer könne davon ausgegangen werden, dass bereits Wochen bis wenige Monate nach dem Unfall wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die rheumatologische Abklärung habe keine Ursache für die geklagten Beschwerden ergeben, ebensowenig offenbar eine kardiologische und eine neurologische Untersuchung, wie der Beschwerdeführer berichtet habe. Die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. med. D____ seien medizinisch nicht ausreichend begründet und könnten von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt werden, denn dieser nenne darin keine psychiatrische Diagnose. Die Zeugnisse seien nicht psychisch begründet, sondern lediglich mit den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers, indem der Behandler von andauerndem Schwindelgefühl und Konzentrationsstörungen berichte (vgl. IV-Akte 104).
5.2.6. Der Hausarzt des Beschwerdeführers kritisierte in seinem Schreiben vom 18. Januar 2024 (IV-Akte 124), diese Beurteilung des RAD bilde nur den letzten Unfall ab und nicht die Gesamtheit der Verletzungen, die sich summieren können. Schwindelgefühle und Störungen der Konzentration würden zu den klassischen Symptomen nach einem HWS-Distorsionstrauma zählen. Zumal auch kognitive Einbussen bestünden, schlage er eine neuropsychologische Testung vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgehoben.
5.2.7. Dr. med. D____ bestätigt mit Schreiben vom 3. Februar 2024 (IV-Akte 126), die seit dem Unfall vom 18. September 2022 bestehenden Beschwerden seien anhaltend, eine bis dahin theoretisch noch vorhanden gewesene Teilarbeitsfähigkeit seit nun nicht mehr sicher ausgewiesen. Allenfalls sei ein Belastungstest im geschützten Rahmen sinnvoll.
5.2.8. Auf den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand hin nahm der RAD am 16. Mai 2024 nochmals ausführlich Stellung und hielt zusammenfassend fest, es könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Die von Dr. med. D____ nun vorgebrachte Diagnose «Angst und Depression gemischt ICD-10: F43.22» reiche nicht aus, um ein invalidisierendes Leiden zu begründen. Was die Unfallfolgen Schwindel und Konzentrationsstörungen anbelange, so seien diese weder mit dem Unfallhergang erklärbar, noch schildere der Behandler objektive Befunde, welche diese Beschwerden als nachvollziehbar oder zumindest als möglich erscheinen lassen würden. Vielmehr sei der Gesundheitszustand stabil und es bestehe keine Veranlassung für weitere Abklärungen oder gar eine neuropsychologische Testung (IV-Akte 140).
5.2.9. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird ein Bericht von Dr. med. D____ vom 27. Juli 2024 eingereicht, in welchem dieser im Wesentlichen vorbringt, die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass die Gesamtheit der diversen lebensgeschichtlichen Belastungen und wiederholten Unfälle zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers geführt haben. Er summiere diese Umstände und verbleibe in einer Abwehrhaltung gegenüber weiteren möglichen Belastungen, um so nicht in Angst und Spannung zu verbleiben, was die von ihm genannten Beschwerden wie Störung von Konzentration und auch Gefühle von Schwindel bewirke. Es fehle ihm an der nötigen inneren Fähigkeit, die erlebten Belastungen zu bewältigen, was man als Mangel an Resilienz bezeichne. Dieses Konzept der Resilienz müsse in der Situation des Beschwerdeführers beigezogen werden, um sein Leiden verstehen zu können. Aufgrund dieser eingeschränkten Belastbarkeit sei eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit mit einer Einschränkung von 50% realistisch (vgl. Beschwerdebeilage, Gerichtsakte 6).
5.3.2. Somit bleibt zu prüfen, ob sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum massgeblich und dauerhaft verschlechtert hat. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des RAD in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2024 verwiesen werden. Dr. med. D____ legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zum Zustand von Mai 2022 eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Das in seinem Bericht vom 17. März 2023 genannte belastende Ereignis der Stellenkündigung, war bereits ein Jahr vor Beginn des vorliegend fraglichen Zeitraums eingetreten. Dass und inwiefern es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sein soll, wird nicht dargetan. Abgesehen davon reicht – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – die Diagnose einer «Angst und Depression gemischt» nicht aus, um ein invalidisierendes Leiden zu begründen. Dr. med. D____ bringt in jenem Bericht ferner vor, der Beschwerdeführer beklage seit dem Unfall vom 18. Februar 2022 vermehrt Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindelgefühle. Das erlittene HWS-Distorsionstrauma war jedoch von seiner Intensität her nicht geeignet, lange Zeit über den Unfall hinaus anhaltende Konzentrationsstörungen und Schwindel zu erklären. In seinem Bericht vom 27. Juli 2024 spricht Dr. med. D____ denn auch davon, diese Beschwerdebilder seien die Folge der ängstlich-gespannten Grundhaltung des Beschwerdeführers. Wie sich diese jedoch im Alltag tatsächlich einschränkend auswirken, wird nicht geschildert. Bemerkenswert ist sodann, dass der Behandler im Juli 2024 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in Rahmen einer leidensangepassten Arbeit spricht (vgl. Beschwerdebeilage), was mit der von ihm bis zum Unfall attestierten theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% korrespondiert (vgl. die Arztzeugnisse, IV-Akten 97 und 126) und gegen eine während des Vergleichszeitraums eingetretene dauerhafte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit spricht.
5.3.3. Zusammenfassend kann daher als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden, dass seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs keine dauerhafte und massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Da keine Veranlassung für weitere Abklärungen besteht, bleibt es demnach beim bisherigen Rechtszustand.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen