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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
zusätzlich vertreten durch lic.
iur. C____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.6
Verfügung vom 7. Dezember 2023
Tatsachen
I.
a)
Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich, vertreten durch seine
Eltern, aufgrund eines Geburtsgebrechens am 12. Februar 1996 zum Leistungsbezug
für Minderjährige bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte
1, S. 58 ff.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge Leistungen in Form
medizinischer Massnahmen (Verfügungen vom 5. August 1996, IV-Akte 1, S. 50 ff.)
und Hauspflege (Verfügung vom 16. Dezember 1997, IV-Akte 1, S. 23). Ausserdem
erhielt der Beschwerdeführer einen Pflegebeitrag wegen einer Hilflosigkeit
mittleren Grades (Verfügung vom 12. Januar 1998, IV-Akte 1, S. 17).
b)
Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 (IV-Akte 10) bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit mittleren Grades und richtete weiterhin
entsprechende Pflegebeiträge aus. In der Folge wurde die Hilflosigkeit
mittleren Grades wiederholt bestätigt (IV-Akten 12, 48, 58). Mit Verfügung vom
21. Februar 2013 (IV-Akte 274) wurde erneut die Hilflosenentschädigung
mittleren Grades gesprochen und zuletzt mit Mitteilung vom 7. September 2017
(IV-Akte 292) bestätigt.
c)
Im September 2022 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren
bezüglich der Hilflosenentschädigung ein (IV-Akte 324). In diesem Zusammenhang holte
sie einerseits einen Bericht vom behandelten Arzt, Dr. med. D____, Facharzt für
Kinder- und Jugendmedizin FMH, ein (Arztbericht vom 3. November 2022, IV-Akte
335) und führte anderseits am 2. März 2023 vor Ort eine Abklärung zur Hilflosigkeit
durch (Abklärungsbericht vom 3. März 2023; IV-Akte 342).
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 20.
Juni 2023, IV-Akte 347, Stellungnahme Abklärungsperson vom 22. September 2023,
IV-Akte 360) verneinte die Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 361).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023
vollumfänglich aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er
die Einräumung eines Replikrechts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 19. April 2024 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest und reicht dem
Gericht einen undatierten Auszug aus einem von der Stiftung E____ beantworteten
Fragenkatalog (Replikbeilage [RB] 1), den IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9.
Mai 2023 (RB 2) und den Untermietvertrag des Beschwerdeführers vom
1. Januar 2017 (RB 3) ein.
d)
Mit Verfügung vom 22. April 2022 stellt der Instruktionsrichter der
Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen zur Kenntnis zu.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangte, findet am 13. Juni 2024 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die bekannten
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden sich gemäss dem beweiskräftigen
Abklärungsbericht vom 3. März 2023 nicht mehr in gleichem Masse auswirken wie zuvor
(Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 [BA], Rz. 5). Es werde schlüssig
dargelegt, dass kein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf beim An- und
Ausziehen mehr bestehe. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer einzig bei der
Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (Verfügung
vom 7. Dezember 2023, IV-Akte 361, S. 2). Die lebenspraktische Begleitung sei
unverändert erforderlich. Grundsätzlich seien somit die Voraussetzungen für
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zwar gegeben. Da es sich bei der
Wohnform des Beschwerdeführers allerdings um eine Einrichtung handle, welche unter
den Heimbegriff falle (vgl. Art. 37ter der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]), bestehe
dennoch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 7.
Dezember 2023, IV-Akte 361, S. 2; BA, Rz. 7 und 12).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, eine Revision sei mangels
Vorliegen eines Revisionsgrundes unzulässig, weshalb die bis anhin
ausgerichtete Hilflosenentschädigung bereits vor diesem Hintergrund weiter auszurichten
sei. Die gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Der
Beschwerdeführer sei nach wie vor in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen – An-
und Auskleiden und Fortbewegung - auf (indirekte) Dritthilfe angewiesen. Die
lebenspraktische Begleitung bestehe unbestrittenermassen weiterhin im gleichen
Umfang. Da die aktuelle Wohnform ferner nicht unter den Heimbegriff im Sinne
von Art. 35ter Abs. 1 IVV falle (Beschwerde, Rz. 23 ff. und 25), müsse
weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgerichtet werden
(Beschwerde, Rz. 25).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zu unterscheiden ist zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42
Abs. 2 IVG).
3.1.2.
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die
versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (a.); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(b.); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen
Pflege bedarf (c.); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (e.).
3.1.3. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (a.); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b.) oder in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (c.).
3.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der
Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V
94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere
Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei
der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; es genügt, wenn sie
bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig und in erheblicher Weise
unmittelbar oder mittelbar auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 121 V 88, 91
E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur
Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst
dann regelmässig, wenn der Versicherte sie täglich oder möglicherweise (nicht vorhersehbar)
täglich benötigt.
3.2.
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird
die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV; Urteil
des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Der Zeitpunkt
einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung
bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E.
3.1). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung
und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Dies
war vorliegend die Verfügung vom 21. Februar 2013. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10
E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017
E. 1).
3.3.
Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt vor Ort. Damit einem
Abklärungsbericht Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er, gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung, folgenden Anforderungen genügen: Als
Berichterstatterin fungiert eine qualifizierte Person, die mit den örtlichen
und räumlichen Gegebenheiten sowie den sich aus den ärztlichen Diagnosen
ergebenden Beeinträchtigungen und dem Hilfsbedarf vertraut ist. Bei
Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfeleistenden,
beispielsweise der Eltern, zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen der
Beteiligten im Bericht darzustellen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung sein. Schliesslich muss er mit den vor
Ort erhobenen Daten übereinstimmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1.).
3.4.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
353, 360 E. 5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des
Sozialversicherungsrechts auf die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" ab. Sie sind in der Regel unbefangener und
zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein
können, weshalb den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem
Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis
einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich im massgebenden
Beurteilungsintervall zwischen der Verfügung vom 21. Februar 2013 und der hier
angefochtenen Verfügung eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG
ergab. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der
Beschwerdeführer für die Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen ist und lebenspraktischer
Begleitung bedarf. Uneinigkeit besteht dahingehen, ob der Beschwerdeführer noch
entsprechende Dritthilfe für das An- und Auskleiden benötigt. Dies ist im
Folgenden zu prüfen.
4.2.
4.2.1. Die Verfügung vom 21. Februar 2013 stützte sich im strittigen
Punkt auf den Abklärungsbericht vom 14. November 2012 (IV-Akte 264). Gemäss
diesem Bericht benötigte der Beschwerdeführer regelmässige und erhebliche
(direkte oder indirekte) Dritthilfe beim An- und Auskleiden. Der
Beschwerdeführer könne sich zwar grundsätzlich alleine an- und ausziehen. Er
benötige jedoch täglich Aufforderung, Motivation und Begleitung beim Anziehen.
So komme es täglich vor, dass er stereotyp wippend auf seinem Bett sitze und
dann ermuntert und aufgefordert werden müsse, die Kleider anzuziehen. Die
Sommer- und Winterkleider würden jahreszeitangepasst zwei Mal jährlich durch
die Mutter in den Kleiderschrank umgeräumt. Der Beschwerdeführer sei durch
diese Massnahme in der Lage sich adäquate Bekleidung selbstständig bereit zu
legen.
4.2.2. Die hier angefochtene Verfügung stützt sich vornehmlich auf den
Abklärungsbericht vom 3. März 2023 (IV-Akte 342) und die darauf bezugnehmende
Stellungnahme vom 22. September 2023 (IV-Akte 360). Gemäss
Beschwerdegegnerin werde keine Hilfe mehr beim An- und Auskleiden benötigt
(IV-Akte 342, S. 3 f.). Die Sommer- und Winterkleider würden
nach wie vor zwei Mal jährlich im Kleiderschrank umgeräumt. Der
Beschwerdeführer sei durch diese Massnahme in der Lage, sich adäquate
Bekleidung selbständig bereit zu legen. Gemäss seiner Mutter brauche er beim
Bereitlegen der Kleider keine Dritthilfe. Der Beschwerdeführer sei ansonsten
selbstständig. Man müsse während der Übergangszeit koordinieren, ob es z.B.
eine warme Jacke brauche oder nicht (keine mehrheitliche Hilfe bzw. nur kurze
Erklärungen erforderlich). Der Beschwerdeführer lege jeden Abend seine Kleider
für den kommenden Tag selber bereit. Mit Stellungnahme vom 22. September 2023
wird ausgeführt, dass der Abklärungsdienst an seinem mit Bericht vom 3. März
2023 erhobenen Abklärungsergebnis festhält.
4.3.
4.3.1. Vorwegzunehmen ist, dass der Abklärungsbericht und die dazu
gehörende Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an
beweiswertige Berichte erfüllt (vgl. E. 3.3). So ist der Berichtstext plausibel
begründet, detailliert und die Erhebungen erfolgten an Ort und Stelle. Klar
erkennbare Beurteilungsfehler, die einen Eingriff in das Ermessen der
abklärenden Person rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, gebietet doch insbesondere
der Umstand, dass die fachlich zuständige Abklärungsperson dem konkreten
Sachverhalt nähersteht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V
543, 547 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E.
4.2.2.).
4.3.2. Im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 14. November 2012 (IV-Akte
264) ergibt sich eine Verbesserung der Situation. Der Beschwerdeführer musste
seinerzeit täglich aufgefordert, motiviert und begleitet werden. Gemäss
aktuellem Abklärungsbericht, wonach es lediglich noch sporadischer mündlicher
Hilfestellungen bedürfe, ist diese tägliche Hilfestellung nicht mehr nötig.
Solche verbalen Hinweise und Erinnerungen zur selbständigen Erledigung der
Verrichtung wie im aktuellen Bericht erwähnt, erfüllen gemäss dem
Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, Gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1.
Juli 2023) die Erheblichkeitsschwelle einer indirekten Hilfe nicht (Rz. 2014
und 2016 f.). Hinzu kommt, dass es vorliegend an der Regelmässigkeit der Hilfe
im Sinne von täglich oder hypothetisch täglich fehlt (Urteil des Bundesgerichts
9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019
vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016
vom 13. Januar 2017 E. 5.3; KSH, Rz. 2010). Selbst wenn die Hilfe an
vier bis sechs Tagen die Woche nötig wäre, was sich aus den vorliegenden Akten
nicht ergibt, wäre das Erfordernis der Regelmässigkeit nicht erfüllt (Rz.
2011). Unregelmässige Zwischenfälle im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit, wie
vorliegend beispielsweise ein verbaler Hinweis, dass eine Regenjacke anzuziehen
sei, führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil
des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). An dieser Betrachtungsweise
vermag der Umstand, dass in diagnostischer Hinsicht keine Änderung eingetreten
ist, nichts zu ändern, kann sich eine Verbesserung der Situation doch auch
durch Anpassung und Angewöhnung der versicherten Person an ihr Leiden ergeben
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3).
4.4.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass ein Revisionsgrund zu
bejahen und im Vergleichszeitraum (21. Februar 2013 bis 7. Dezember 2023) eine
gewisse Verbesserung bei der Lebensverrichtung "Ankleiden,
Auskleiden" zu verzeichnen ist. Somit besteht im Rahmen der alltäglichen
Lebensverrichtungen lediglich noch eine Einschränkung in der Fortbewegung,
wobei bei einer Beeinträchtigung in nur einem Bereich nicht von einer
Hilflosigkeit auszugehen ist. Allerdings benötigt der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen lebenspraktische Begleitung, was wiederum zum Bezug einer
Hilflosentschädigung berechtigen würde. Eine Ausrichtung der Entschädigung an
die versicherte Person erfolgt bei dieser Ausgangslage allerdings nur in
denjenigen Fällen, in welchen die versicherte Person nicht in einem Heim oder in
einer, einem Heim gleichgestellten kollektiven Wohngemeinschaft lebt. Es ist
daher im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gelebte Wohnform der
Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades entgegensteht.
5.
5.1.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren. Zu Recht nicht streitig ist die Erfüllung der materiellen
Voraussetzungen. Zu klären ist hingegen, ob es sich bei der Wohnsituation des
Beschwerdeführers um eine kollektive Wohnform im Sinne eines Heims gem. Art 35ter
IVV handelt, was mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung konfligiert.
5.2.
Die Legaldefinition des Heimbegriffs findet sich in Art. Art. 35ter
Abs. 1 bis 3 IVV. Als Heime gelten hiernach nach Art. 35ter Abs. 1
IVV kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder der Pflege der versicherten
Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven
Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a) nicht frei entscheiden kann,
welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b);
oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen
entrichten muss (lit. c). Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung gelten als
Heime ferner, Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von
invaliden Personen (IFEG, SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder
mehreren Kantonen anerkannt sind. Schliesslich sind Wohngruppen, die von einem
Heim nach 35ter Abs. 1 IVV betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen
beziehen, Heimen gleichgestellt (35ter Abs. 3 IVV). Vom Heimbegriff
ausgenommen sind gemäss 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive
Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen
bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a);
eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b); und die
Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c).
5.3.
Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit drei anderen Personen in einer
Wohnung an der [...] in [...]. Er ist hierbei Untermieter seiner Mutter (vgl.
Untermietvertrag vom 1. Januar 2017), welche wiederum Mieterin bei der Stiftung
E____ ist. (Bei der Stiftung E____ handelt es sich um eine Einrichtung, welche
es psychisch beeinträchtigen Menschen ermöglichen möchte, selbstbestimmt zu
leben [https://www.[...]wohnbegleitung.html],
zuletzt eingesehen am 28. Juni 2024). Zwischen dem Beschwerdeführer und der
Stiftung E____ besteht neben dem erwähnten Mietverhältnis ein daran gekoppelter
Zusammenarbeitsvertrag (vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom 4. März 2017, IV-Akte
342). Gemäss Ziff. 2 dieses Zusammenarbeitsvertrages ist die Begleitung und
Betreuung der begleiteten Personen bedarfs- und bedürfnisorientiert. Die
allfälligen Leistungen werden durch eine feste Bezugsperson erbracht. Nach
Angaben der Stiftung E____ (RB 1) handelt es sich bei der Wohnform des
Beschwerdeführers um ambulant begleitetes Wohnen. Konflikte unter den Mitbewohnenden
würden in erster Linie in deren Verantwortung liegen. Die Wohnbegleitung der
Stiftung nehme eine aktive Rolle ein. Die Mietenden stünden selbst in der
Verantwortung für ihre Zimmer und die Gemeinschaftsräume.
5.4.
5.4.1. Aus den Akten und dem Internetauftritt der Stiftung E____
ergibt sich, dass nicht die Stiftung E____, sondern der Beschwerdeführer und
seine Mitbewohnenden die Verantwortung für den Betrieb der Wohnung tragen. So
liegt die Verantwortung für die Räumlichkeiten klar bei den Bewohnenden. Auch
aus dem Zusammenarbeitsvertrag ergibt sich deutlich, dass es sich lediglich um
eine Wohnbegleitung handelt. Ins Gewicht fällt hierbei ferner, dass der
Beschwerdeführer selbst über die Einrichtung und Ausgestaltung der Wohnung
entscheiden kann (Beschwerde, Rz. 23.2., Replik vom 19. April 2024, Rz.
C.4). Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bewohnenden von der
Anwesenheit einer Begleitperson profitieren können. Das Erfordernis von Art. 35ter
Abs. 1 lit. a IVV der Verantwortung für den Betrieb durch die
Trägerschaft ist nicht erfüllt.
5.4.2. Weiter
kann der Beschwerdeführer frei über die in Anspruch zu nehmenden
Hilfeleistungen entscheiden (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1
lit. b IVV). Es ist hierbei auf den Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und der Stiftung E____ zu verweisen, welcher eine bedarfs- und
bedürfnisorientierte Betreuung stipuliert (Zusammenarbeitsvertrag vom März 2021,
IV-Akte 343 Rz. 2). So kann der Beschwerdeführer selbst entscheiden, ob und wenn
ja, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen möchte. Da zudem die
Betreuungspersonen nicht ständig anwesend sind, ist davon auszugehen, dass ein
für Heime typisches Spektrum an Leistungen nicht gewährleistet ist (vgl. KSHI
Ziff. 4005). Gemäss den Informationen aus dem IHP Abklärungsbericht der FAS vom
9. Mai 2023 (RB 2), handelt es sich bei den Leistungen fürs Wohnen beim
Beschwerdeführer insgesamt um 4.75 Stunden pro Woche. Ausgehend von diesen
knapp fünf Stunden wöchentlich (vgl. IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai
2023, RB 2), in denen der Beschwerdeführer von den Betreuerinnen und Betreuern
der Stiftung E____ Unterstützung erhält, ist davon auszugehen, dass er ansonsten
in den alltäglichen Entscheidungen unabhängig und selbstständig ist. Ohnehin
ist der Beschwerdeführer in seiner Tagesgestaltung frei. So gibt er an, er sei
in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könne jederzeit selber
entscheiden, was er tun möchte (Beschwerde, Rz. 23.3.) Die Stiftung E____ biete
lediglich niederschwellig Freizeitangebote an (Replik vom 19. April 2024, Rz.
C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen
15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19.
April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2).
Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert
wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende
Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____
vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer
freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV
ist ebenfalls nicht erfüllt.
Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale
Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter
Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers
die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt
zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs.
4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter
Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien
kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim
handelt.
5.4.3. Der
Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und
Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf
die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer
bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der
Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt
und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende
kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die
Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch
auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung;
Art. 35ter Abs. 2 IVV).
5.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers
nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Weil
der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38
IVV angewiesen ist, gilt seine Hilflosigkeit als leicht (vgl. Art. 37 Abs. 3
lit. e IVV) und ihm ist eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
(vgl. Art. 42ter IVG) auszurichten.
6.
6.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades, auszurichten.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00
(inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich CHF
303.75 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung vom 7. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar
2024 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 (8,1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: