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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.71
Verfügung vom 20. Juni 2024
Wiederanmeldung, Nichteintreten
infolge fehlender Glaubhaftmachung einer Verschlechterung geschützt
Tatsachen
I.
a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat eine Anlehre
als Coiffeuse und einen Kurs als Schwesternhilfe für Alters- und Pflegeheime
absolviert. Sie übte verschiedene einfache Tätigkeiten in der Raumpflege und im
Verkauf aus (vgl. Anmeldeformular vom 30. April 2007, IV-Akte 1) und war
zwischenzeitlich als Wachfrau einer Sicherheitsfirma tätig (vgl.
Arbeitgeberauskunft B____ vom 29. Dezember 2015, IV-Akte 72; IK-Auszug, IV-Akte
69).
b) Im April 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin
erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «wirbelsäulebedingte Beschwerden» an
(vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und
medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch
(Gutachten Dr. med. C____ vom 12. Januar 2008, IV-Akte 22) und rheumatologisch
(Gutachten Dr. med. D____ vom 16. Januar 2008, IV-Akte 23) begutachten und
führte eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 9. April 2008, IV-Akte 29). Mit
Verfügung vom 3. September 2008 (IV-Akte 38) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsgesuch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 0% ab.
c) Am 5. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 44). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009
(IV-Akte 48) verfügte die Beschwerdegegnerin, es bestehe kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen.
d) Am 14. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin
wiederum ein Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 53). Als Grund
der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «3 x operiert, der Daumen (taub)
durch Unfall/Schlüsselbein ausgehängt» an. Die Beschwerdegegnerin trat auf das
Leistungsgesuch ein und holte erwerbliche (vgl. IV-Akten 72, 76-78) und
medizinische Auskünfte ein (u.a. Bericht der E____ vom 16. Januar 2015, IV-Akte
62, Bericht Dr. med. F____ vom 22. September 2015, IV-Akte 68) und den Bericht
der Hausarztpraxis G____ vom 10. Oktober 2016 samt Beilagen, IV-Akte 79). Am 9.
August 2016 führte sie erneut eine Haushaltabklärung durch (vgl. den
Abklärungsbericht vom 11. August 2016, IV-Akte 75) und unterbreitete das
Dossier ihrem RAD zu Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 14. Dezember
2016, IV-Akte 82). Mit Verfügung vom 2. August 2017 (IV-Akte 87) anerkannte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für den Monat Mai
2015. Ab Juni 2015 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit wieder vollschichtig zumutbar.
e) Am 14. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um
eine Neubeurteilung ihrer krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit infolge einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 99). Gestützt auf die
vom Hausarzt Dr. med. H____ eingereichten medizinischen Berichte (vgl. IV-Akte
96) und die Beurteilung des RAD vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 102) trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 107) auf das
Begehren mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung nicht ein.
f) Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV-Akte 111) stellte
die Beschwerdeführerin unter Hinweise auf seit Juli 2020 erlittene, weitere
gesundheitliche Einbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein weiteres
Revisionsgesuch. Darin brachte sie vor, im Jahr 2021 sei ihr rechts eine
Knieprothese eingesetzt und im Jahr 2023 ihr linker Fuss operiert worden,
wodurch sich ihre Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert habe. Die von der
Hausarztpraxis G____ bzw. Dr. med. H____ mit Schreiben vom 21. Februar 2024 eigereichten
Arztberichte (IV-Akte 114) unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem RAD (vgl.
dessen Beurteilung vom 18. April 2024, IV-Akte 116) und stellte der
Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 (IV-Akte 117) in
Aussicht, auf ihr Leistungsbegehren nicht einzutreten. Am 20. Juni 2024 erging
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 121).
II.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2024, der sie einen Bericht des Dr.
med. I____ datierend vom 13. April 2024 beilegt, erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.
August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit zur Replik, welche
sie nicht wahrnimmt.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. November 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es würden
sich aus den eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine IV-relevante
gesundheitliche Verschlechterung ergeben. Nach wie vor seien der
Beschwerdeführerin Tätigkeiten gemäss dem der Verfügung vom 3. August 2017
zugrundeliegenden Profil ganztägig zumutbar (vgl. Verfügung). In neurologischer
Hinsicht bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine erhebliche
Verschlechterung. Eine neue Diagnose wie die des thoracic-outlet-Syndroms
stelle nicht zwingend einen Hinweis auf eine mögliche erhebliche
Verschlechterung dar. Im Kern würden die beschriebenen Beschwerden den bereits
im Jahr 2015 geschilderten entsprechen. Die eingesetzte Knieprothese und die
Korrektur des Hallux valgus würden nicht zu einer andauernden Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Beschwerde Ziff. 10-12). Der mit Beschwerde
eingereichte Bericht des Dr. med. I____ sei für die Frage des Nichteintretens
nicht massgebend, allenfalls stelle er den Grund für eine erneute Anmeldung dar
(vgl. Beschwerde Ziff. 6).
2.2.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die seit langem
bestehenden diversen Körperschmerzen, Ängste und Stimmungseinbrüche würden eine
derart grosse Belastung darstellen, dass es ihr nicht möglich sei, einer
ausserhäuslichen Lohnarbeit nachzugehen (vgl. Beschwerde).
2.3.
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid,
hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Verwaltung zu
Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche
Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des
vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Zu prüfen ist demnach einzig, ob
die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten
Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 5. Februar 2024
eingetreten ist.
3.
3.1.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];
BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dadurch soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss
(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
3.2.
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt in Bezug auf das Vorliegen einer
glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast zu (Urteil BGer
8C_619/2022 vom 22. Juni 2023, E. 3.2.). Wenn eine versicherte Person im Rahmen
der Neuanmeldung einen neuen Leistungsanspruch geltend macht und keine
aktuellen Arztberichte einreicht, hat die Verwaltung keine weiteren Abklärungen
zu treffen und kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs einen
Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. Marco
Weiss, die Neuanmeldung in der IV, in: SZS 2023 S. 14). Der
Untersuchungsgrundsatz greift mit anderen Worten bei der Glaubhaftmachung durch
die versicherte Person noch nicht (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31
N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Im Verfahren der Neuanmeldung
kommt der Untersuchungsgrundsatz vielmehr erst zum Tragen, nachdem die
versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit
der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil
BGer 9C_552/2022 vom 20.03.2023 E. 3.2. mit Hinweisen).
3.3.
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteile 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2 und 8C_6/2022
vom 24. Mai 2022 E. 3.2, je mit Hinweis). Dabei muss die Änderung zumindest eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
3.4.
An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer
Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden
(vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Dennoch darf auch von
einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe
der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar
aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen)
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber davon
auszugehen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt
dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil
9C_24/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2).
3.5.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer
8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die
Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt
mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.
3.6.
Das Gericht legt der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
und die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der
Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des BGer 8C_175/2019 vom 30. Juli
2019, E. 1.1).
4.
4.1.
Im Rahmen der erstmaligen Überprüfung einer Rentenberechtigung wurde
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 psychiatrisch und
rheumatologisch begutachtet. Gestützt darauf wurde damals davon ausgegangen,
der Beschwerdeführerin sei bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einem Status nach mittelgradiger depressiver
Episode im Jahr 2001 (ICD-10: F32.1) sowie eines chronischen
Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits (ICD-10:
M54.4) die Ausübung einer dem Rückenleiden angepassten Arbeit mit vollem Pensum
zumutbar (vgl. IV-Akte 23 S. 16).
4.2.
Im November 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch
um Ausrichtung einer Invalidenrente. Anlässlich der daraufhin eingeleiteten materiellen
Anspruchsüberprüfung, die mit Verfügung vom 2. August 2017 (IV-Akte 87) ihren
Abschluss fand und den Beginn des vorliegend zeitlich relevanten
Vergleichszeitraums darstellt, hatte sich der RAD eingehend mit der
medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt (vgl. seine ausführliche
Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 82). Darin würdigte er insbesondere
zwischenzeitlich ergangene Berichte, die dem Bericht der Hausarztpraxis G____
vom 12. Oktober 2016 beilagen (IV-Akte 79). Der Stellungnahme des Hausarztes
Dr. med. J____, Allg. Innere Medizin FMH, lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin nach einem Sturz am 1. Oktober 2013 über Beschwerden am linken
Daumen und der rechten Schulter klagte, wobei am rechten Daumengrundgelenk im
August 2014 eine Exostosenresektion durchgeführt und das posttraumatische
Karpaltunnelsyndrom links ebenfalls erfolgreich operativ behandelt worden war.
Die Beschwerden in der ebenfalls tangierten rechten Schulter hatten auf eine
Infiltration gut angesprochen (vgl. IV-Akte 82 S. 6,8). Im November 2014 hatte
die Beschwerdeführerin ferner einen Treppensturz erlitten, wobei sie auf die
rechte Hand fiel (vgl. Gesprächsprotokoll der Unfallversicherung vom 4. März
2015, IV-Akte 80 S. 8). Am 27. Februar 2015 wurde ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom
rechts operiert (vgl. IV-Akte 82 S. 14). Die weiterhin geklagten Rückenbeschwerden
wurden vom RAD als im Vergleich zur Begutachtung von 2008 unverändert
eingestuft (vgl. IV-Akte 82 S. 13). Neu berücksichtigte der RAD eine infolge
einer Distorsion aufgetretene Knorpelschädigung im rechten Knie und passte das
Zumutbarkeitsprofil dahingehend an, dass nun eine vorwiegend sitzende Tätigkeit
mit vollem Pensum zumutbar erachtet wurde. Allfällige Einschränkungen infolge
Rücken- und Schulterbeschwerden waren darin enthalten (vgl. IV-Akte 82 S. 13). Der
bis zum 31. Mai 2015 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge
postoperativer Rehabilitation der im Februar 2015 durchgeführten
Karpaltunneloperation rechts wurde mit der Gewährung einer befristeten ganzen
Rente für den Monat Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. Verfügung vom 2. August
2017, IV-Akte 87).
4.3.
Auf eine Wiederanmeldung vom 14. März 2020 (IV-Akte 99) trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 107) mangels
glaubhaft dargelegter Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein. Grundlage
bildeten die von Dr. med. H____, Facharzt FMH Innere Medizin, mit Bericht vom
21. Februar 2020 eingereichten Arztberichte (IV-Akte 96) und gestützt darauf
der Bericht des RAD vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 102).
4.4.
4.4.1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV-Akte 111) ersuchte die
Beschwerdeführerin erneut um Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs. Darin
brachte sie vor, sie habe mit einer Knieprothese rechts im Jahr 2021 und einer
Fussoperation links im Jahr 2023 weitere gesundheitliche Einbussen erlitten,
die ihre invaliditätsrelevante Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert hätten.
4.4.2. Die Hausarztpraxis G____, Dr. med. H____, reichte am 21.
Februar 2024 einen Bericht ein (IV-Akte 114) in dem ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht für den Beruf als
Lagermitarbeiterin, Verkäuferin oder Wachfrau zu 100% arbeitsunfähig. Diese
Arbeitsunfähigkeit sei in den letzten Jahren monatlich kontrolliert und
bestätigt worden. Somatisch begründe sich das mit zusätzlichen Beschwerden aus
einer am 27. November 2021 eingesetzten Knie-Totalprothese rechts, einer Hallux
valgus Operation am 15. Februar 2023 und einem Thoracic oulet Syndrom links>rechts mit Residualzustand
eines Karpaltunnelsyndroms links bei St.n. Dekompression 2014. Seinem Schreiben
legte der Hausarzt einen Bericht des Dr. med. K____, Facharzt für Chirurgie und
Unfallchirurgie FMH, vom 1. November 2023 bei. Ihm war die Beschwerdeführerin
wegen ihrer Beschwerdesymptomatik an der linken Hand im Sinne von
Einschlafphänomenen und morgendlicher Steifigkeit vom Hausarzt überwiesen worden.
Ihm gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin zudem von Schmerzen, die von
der Wirbelsäule aus in beide Arme ausstrahlen würden. Dr. med. K____
veranlasste eine Ultraschalluntersuchung, deren Ergebnisse komplett unauffällig
waren und eine neurologische Untersuchung, die eine etwas verlängerte Latenz
ergab, was als Residualzustand oder alternativ im Sinne eines dezenten
Rezidiv-Karpaltunnelsyndroms bewertet wurde, bei soweit guter
Nervenleitgeschwindigkeit. Dr. med. K____ verordnete der Beschwerdeführerin
Physiotherapie und eine Handgelenksmanschette (vgl. IV-Akte 114 S. 2). Ebenfalls
beigelegt wurden Berichte des L____, der im November 2021 beim Vorliegen einer
chronisch schmerzhaften Valgusgonarthrose rechts eine oberflächenzementierte
Knie-Totalprothese eingesetzt (vgl. Austrittsbericht vom 20. November 2021,
IV-Akte 114 S. 7 ff.) und am linken Fuss im Februar 2023 einen Hallux valgus
operiert hatte (vgl. Bericht vom 27. März 2023, IV-Akte 114 S. 5ff.). Beiden
Eingriffen folgte ein zufriedenstellender Verlauf.
4.4.3. Der RAD hält dazu in seiner Stellungnahme vom 18. April
2024 (IV-Akte 116) fest, bei genauerer Betrachtung würden sich bezüglich der
aufgeführten Beschwerdebilder und Diagnosen keine wegweisenden Veränderungen im
Sinne einer massgeblichen Verschlechterung seit der letzten materiellen
Überprüfung feststellen lassen. Das ansatzweise verdächtige Rezidiv des
Karpaltunnelsyndroms habe sich neurologisch nicht bestätigt. Bei allenfalls
möglicher, leichter Ausprägung an der adominanten linken Seite, ergebe sich
daraus keine weitere, über das in der Vergangenheit formulierte
Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkung. Vergleichbares gelte auch für
den linken Fuss und das rechte Kniegelenk, beide Eingriffe hätten einen
komplikationslosen Verlauf gehabt. Insgesamt erwähne Dr. med. K____ zwar eine
komplexe Beschwerdesymptomatik. Damit sei aber per se keine massgebliche
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegt; vielmehr würden auf
subjektive Beschwerden abgestützte Deutungsversuche im Raum stehen, die bei
genauerer Betrachtung der Symptomatik in einer angepassten Tätigkeit keine
zusätzliche Limitierung des Pensums oder der Leistung begründen könnten.
Zusammenfassend hält der RAD fest, aus den nachgereichten Berichten und
Befunden liessen sich im Vergleich zur vorgängigen Beurteilung keine
medizinisch wegweisenden Diagnosen mit versicherungsmedizinisch massgeblichen
Veränderungen im Sinne der postulierten Verschlechterung nachvollziehen (vgl.
IV-Akte 116 S. 6 f.).
4.4.4. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 (IV-Akte 117) wurde der
Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass auf ihr Gesuch mangels
Anhaltspunkten für eine IV-relevante Verschlechterung nicht eingetreten werde. Mit
Schreiben vom 20. Mai 2025 [sic] wandte sich Dr. med. I____ an die
Beschwerdegegnerin. Darin teilte er mit, die Beschwerdeführerin stehe seit
längerem in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung und er ersuche um
Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 118). Diese wurde ihm wunschgemäss am 21. Mai 2024 gewährt
(vgl. IV-Akte 120). Einen Monat später erging der Nichteintretensentscheid
(Verfügung vom 20. Juni 2024, IV-Akte 121). Erst mit Beschwerde vom 2. Juli
2024 reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dr. med. I____ ein. Dieses
datiert zwar vom 13. April 2024, trägt jedoch den Titel «Widerspruch gegen die
IV-Verfügung vom 20.06.2024 […]», sodass die Datierung zweifellos nicht korrekt
sein kann. Dr. med. I____ führt darin aus, die Beschwerdeführerin stehe seit
dem 27. Dezember 2019 in seiner Behandlung. Als Folge der während Jahren
stattgehabten Entführung ihrer Söhne durch den geschiedenen Ehemann leide sie
an einer anhaltenden seelischen Belastung, an Ängsten und einer verminderten
Fähigkeit, weitere Stressbelastungen auszuhalten. Er diagnostiziert eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und gibt an, die Beschwerden
würden durch die für die Beschwerdeführerin unverständliche Abwendung des
älteren Sohnes wieder akzentuiert. Im gegenwärtigen Zeitpunkt weise die
Beschwerdeführerin eine massive Beeinträchtigung im Erleben und Fühlen auf und
sei entsprechend nicht belastbar, weshalb krankheitsbedingt keine
Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. Beschwerdebeilage).
4.5.
4.5.1. Wie oben unter E. 3.6. dargelegt, legt das Gericht seiner
Überprüfung den Sachverhalt und diejenige Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der
Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten. Die versicherte
Person trägt die Beweisführungslast und hat mit sachdienlichen Arztberichten
glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Die
Verwaltung hat ihrerseits keine weiteren Abklärungen zu treffen (vgl. oben E.
3.2). Der RAD hat die ihm von der Beschwerdeführerin, beziehungsweise ihrer
Hausarztpraxis, Dr. med. H____, zur Verfügung gestellten Unterlagen gewürdigt
und seiner letztmaligen Beurteilung, insbesondere dem von ihm im Jahr 2016
definierten und 2020 überprüften (vgl. RAD-Stellungnahme vom 17. Juli 2020,
IV-Akte 102, S. 7) Zumutbarkeitsprofil gegenübergestellt. Seine
Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Wohl ist es
zwischenzeitlich durch die Operationen am rechten Kniegelenk und dem linken
Fuss vorübergehend zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
gekommen. Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch immer
anhaltende Verschlechterung mit Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil lässt
sich daraus jedoch nicht schliessen. Vielmehr sollten die operativen Eingriffe
gerade eine Verbesserung der schmerzgeprägten Situation herbeigeführt haben. Der
Hausarzt spricht denn auch lediglich von einer weiterhin bestehenden
Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeitsbereichen wie
Lagermitarbeiterin, Verkäuferin und Wachfrau. Diese ist jedoch unbestritten
(vgl. IV-Akte 82 S. 14 und IV-Akte 102 S. 7) und vorliegend nicht massgebend. Es
trifft zu, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens geringere Anforderungen
an den Beweis verbunden sind. Dennoch müssen wenigstens gewisse Anhaltspunkte
für eine dauerhafte Verschlechterung des IV-relevanten Gesundheitszustandes mittels
sachdienlicher Arztberichte dokumentiert werden. In den Berichten, die der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt wurden, finden sich jedoch keine Hinweise
dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit
Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil im Vergleichszeitraum verschlechtert
hätte.
4.5.2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen spielt der
Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Eintretensfrage im
Neuanmeldeverfahren nicht. Es wäre demnach Sache der Beschwerdeführerin
gewesen, die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit
einem Bericht von Dr. med. I____ zu dokumentieren, zumal sie seit Dezember 2019
in seiner ambulanten Behandlung zu stehen scheint. Es bestehen weder
Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre, noch, dass
sie dies nicht hätte veranlassen können, nachdem der psychiatrisch behandelnde Arzt
am 20. Mai 2024 um Akteneinsicht gebeten hatte und ihm diese am 21. Mai 2024
gewährt worden war. Zu bemerken ist, dass der Hausarzt Dr. med. H____ in seinem
Bericht vom 21. Februar 2024 (E. 4.4.2) nur von somatischen Beschwerden im
Zusammenhang mit der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit schrieb und keine
psychischen Beschwerden nannte, dies im Unterschied zu seinem früheren Bericht
vom 21. Februar 2020 (IV-Akte 96), welcher der Nichteintretensverfügung vom 2.
Oktober 2020 (IV-Akte 107) zugrunde lag. Da das Gericht seiner Überprüfung
diejenige Aktenlage zu Grunde zu legen hat, wie sie sich zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung darstellte, können die Vorbringen des Dr. med. I____ im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Allenfalls können diese –
wie von der Beschwerdegegnerin signalisiert (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6) –
Grund für eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung sein. Die
Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung ist
jedoch allein aufgrund der damals vorhandenen Akten zu beurteilen.
4.5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Neuanmeldung nicht gelungen ist, eine anhaltende massgebliche
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Überhöhte
Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung sind nicht
zu erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf
die Neuanmeldung vom 5. Februar 2024 nicht eingetreten ist.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 20. Juni 2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: