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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.74
Verfügung vom 14. Juni 2024
Gutachten beweiskräftig und gemischte
Methode zu Recht angewendet. Kein Rentenanspruch.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1973 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr
2001 in die Schweiz ein. Sie ist verwitwet (Ɨ 2017) und Mutter zweier
erwachsener Söhne (*2000 und 2004). Die Beschwerdeführerin arbeitete in der
Folge sporadisch als Reinigungsfrau und in der Gastronomie in einem
Teilzeitpensum. Zuletzt war sie von 2011 bis 2016 als Hauswartin in einem
20%-Pensum tätig. Aufgrund psychiatrischer und rheumatologischer
Beeinträchtigungen meldete sie sich am 26. Januar 2022 erstmals bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung vom 26. Januar 2022, IV-Akte
2; IK- Auszug per 4. Februar 2022, IV-Akte 6).
b)
In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den medizinischen und erwerblichen
Sachverhalt ab. Namentlich führte die Beschwerdegegnerin eine
Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2022, IV-Akte
17), wobei sie eine 25%-ige Erwerbstätigkeit und eine Haushaltsbeschäftigung
von 75% annahm. Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre
Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie. Die Gutachter
legten hierbei eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40% fest (IV-Akte 40).
c)
Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2024 (IV-Akte 44) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 9%, respektive 11% ab. Sie legte der
Invaliditätsberechnung die gemischte Methode (25% Erwerb und 75% Haushalt)
zugrunde und stützte sich im Rahmen des Einkommensvergleichs sowohl beim
Validen-, wie auch beim Invalideneinkommen auf die statistischen Lohnerhebungen.
Auf Einwand vom 12. März 2024 (IV-Akte 47) hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 14. Juni 2024 (IV-Akte 54) an ihrem ablehnenden Entscheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 8. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2024 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente auszuzahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird um Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ersucht. Alles unter o/e Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 7. September 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 9. August 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 24.
Oktober 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die gutachterlichen
Ausführungen seien nicht beweiskräftig. Namentlich hätte der psychiatrische
Gutachter mit Blick auf die Anamnese eine Traumfolgestörung prüfen müssen, was
unterblieben sei. Hinzu komme, dass der Invaliditätsgrad nicht anhand der
gemischten Methode, sondern der Einkommensvergleichsmethode zu berechnen
gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Abklärung glaubhaft
dargelegt, dass sie bei guter Gesundheit nach dem Tod ihres Mannes zu 100%
erwerbstätig wäre. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin daher eine Rente
zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten
Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, auf das
bidisziplinäre Gutachten sei abzustellen, da es die höchstrichterlichen Beweisanforderungen
erfülle. Die Anwendung der gemischten Methode sei ebenfalls nicht zu
beanstanden, da eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht überwiegend
wahrscheinlich sei. Insgesamt sei der ablehnende Leistungsentscheid folglich nicht
zu beanstanden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht
abwies.
3.
3.1.
Zwischen den Parteien ist die Beweiskraft des rheumatologischen
Gutachtens zu Recht nicht umstritten, weshalb sich entsprechende Weiterungen
erübrigen. Uneinigkeit besteht allerdings hinsichtlich der Beweiskraft des
psychiatrischen Gutachtens. Im Folgenden ist daher das psychiatrische Gutachten
auf seine Beweistauglichkeit hin zu untersuchen.
3.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung
vom 14. Juni 2024 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
C____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 40, S. 28 ff.).
3.4.
3.4.1. Dr. med. C____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp mittelgradiger Episode (ICD-10
F33.10) mit Status nach Intoxikation mit Trittico in suizidaler Absicht 2017
(IV-Akte 40, S. 44). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein
Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und ein Status nach
dissoziativer Amnesie im Jahre 2017 (ICD-10 F44.3).
3.4.2. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, dass
sich anlässlich der Untersuchung anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit Schmerzen
im ganzen Körper, vor allem im Bereich der linken Körperhälfte,
abwechslungsweise an unterschiedlichen Lokalisationen, feststellen lasse.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien diese Schmerzen von erheblicher
Intensität. Gleichzeitig würden Mimik und Gestik während der gesamten 1.5 Stunden
andauernden Untersuchung zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten. Da
sich aus den somatischen Akten diese Schmerzen nicht hinreichend durch
körperliche Störungen erklären liessen, sei aus psychiatrischer Sicht
festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
nicht zu stellen sei. Sollten sich nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch
körperliche Störungen erklären lassen, müsste von einer
Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 ausgegangen werden, diese habe
jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren liessen sich
anamnestisch die Symptome der ausgeglichenen, zeitweise aber auch
gereizt-aggressiven und manchmal traurigen sowie zeitweise auch fröhlichen
Stimmung, der verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit, der
Einschlafstörung, der Vergesslichkeit, der sehr schlechten
Konzentrationsfähigkeit, des geringen Selbstvertrauens sowie des Gefühls einer
allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome würden die zur
Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllen. In
ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen, aber auch die
bis heute wohl noch nicht adäquat verarbeiteten Belastungen in der Beziehung
mit dem Ehemann und früher in der Kindheit mit dem Vater. Während der aktuellen
Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen, die Beschwerdeführerin habe
auch warmherzig lächeln können. Beim Gespräch über die Beschwerden sei die
Stimmung bedrückt und weinerlich gewesen. Beim Gespräch über Themen ausserhalb
des Beschwerdebereichs habe sich die Stimmung aufgehellt. Die affektive Modulationsfähigkeit
sei als eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Eine subjektiv
beklagte verminderte Energie habe sich nicht nachweisen lassen, auch nicht eine
erhebliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit. Unter Berücksichtigung
aller Faktoren sei der Schweregrad der Depression aktuell als knapp
mittelgradig zu beurteilen. Gegen einen schweren Schweregrad der Depression
spreche die Tatsache, dass sich keine andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive
Stimmung und auch keine andauernd verminderte Energie sowie keine Freud- oder
Interessenlosigkeit nachweisen liesse. Dazu passe, dass die psychosoziale
Funktionsfähigkeit als weitgehend intakt beurteilt werden könne. Zudem bestehe
ein Tagesablauf, bei welchem die anfallenden Alltagssituationen weitgehend
erledigt werden können, auch wenn sie bei körperlichen Aktivitäten die Söhne
unterstützen würden. Aufgrund der Dauer der Depression sei insgesamt in
diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp mittelgradiger Episode auszugehen. Die
Beschwerdeführerin berichte, dass sie in der Kindheit schon unter einer
traurigen Stimmung gelitten habe. Nach dem Tod des Ehemannes habe sie in
suizidaler Absicht, Trittico eingenommen. Diesen Suizidversuch solle sie
unternommen haben, da ihr eine innere Stimme dies gesagt haben soll. Seither
liessen sich jedoch anamnestisch keine Suizidgedanken mehr eruieren. Nach dem
Tod des Ehemannes habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an die Beerdigung
erinnern können. In diagnostischer Hinsicht sei diesbezüglich von einem
Verdacht auf dissoziative Störungen auszugehen gewesen. Weitere dissoziative Amnesien
liessen sich indes anamnestisch nicht eruieren. Des Weiteren sei festzuhalten,
dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychotischen Störung
nachweisen liessen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass sich aufgrund der
aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung nachweisen lassen. Insbesondere würden sich
keine Intrusionen nachweisen lassen. Die Beschwerdeführerin könne auch ohne
äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über die belastenden
Ehejahre und auch die belastenden Konflikte in der Kindheit mit dem Vater und
dem Vergewaltigungsversuch vor Jahren sprechen. Eine Hypervigilanz oder
Schreckhaftigkeit liessen sich nicht nachweisen, ebenso keine Dissoziationen oder
ein Gefühl einer allgemeinen Teilnahmslosigkeit. Aufgrund der ungenauen Angaben
der Beschwerdeführerin würden sich keine verlässlichen Aussagen in Bezug auf
den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anstellen lassen (IV-Akte 40, S. 44 ff.).
3.4.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter
fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 2x2.5
Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe keine
Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
liege bei 60%. Aufgrund der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könnten
keine verlässlichen Angaben betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht
werden. Approximativ sei davon auszugehen, dass eine etwa 40%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2017 bestehe. Einschränkend müsse jedoch
erwähnt werden, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass
die Beschwerdeführerin die ihr verordneten Psychopharmaka auch stets
regelmässig eingenommen habe. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
betrage ebenfalls 2x2.5 Stunden pro Tag und liege ebenfalls bei 60%. Insgesamt
sei es der Beschwerdeführerin möglich 25 Stunden pro Woche zu arbeiten (IV-Akte
40, S. 48 f.).
3.4.4. Weiter führt Dr. med. C____ in seinem Gutachten aus, die
Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung ausgeglichen und vital, könne
oft warmherzig lächeln, die Stimmung sei aufgehellt – sie sei weder interessen-
noch freudlos (IV-Akte 40, S. 45). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin
weder verminderte Energiereserven noch lasse sich eine wesentliche
Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit nachweisen (IV-Akte 40, S. 45).
Die Beschwerdeführerin könne ihren Lebensalltag weitgehend selbstständig
erledigen und ihre psychosoziale Funktionsfähigkeit sei zu grossen Teilen
intakt (IV-Akte 40, S. 45). Schliesslich schliesst Dr. med. C____ auch das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus -- eine derartige
Störung sei während der gesamten Untersuchung nicht zu Tage getreten (vgl. IV-Akte
40, S. 46).
3.4.5. Ferner weist Dr. med. C____ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
während der Untersuchung inkohärente und widersprüchliche Angaben tätigte. Sie
machte inkonsistente Angaben bezüglich ihrer Symptomatik: So berichtete sie
zuerst, dass sie regelmässig Stimmen höre nur um wenig später zu korrigieren,
dass sie heute doch keine Stimmen mehr höre (IV-Akte 40, S. 43). Auch
berichtete die Beschwerdeführerin über erheblichste Schmerzen, obschon Mimik
und Gestik während der gesamten Begutachtung auf kein Schmerzempfinden
hindeuteten (IV-Akte 40, S. 43). Ferner weist Dr. med. C____ auf die
widersprüchliche Diskrepanz hin, dass die Beschwerdeführerin alle Alltagsarbeiten
problemlos bewältigen könne, jedoch zu ausserhäuslichen nicht mehr fähig sei
(IV-Akte 40, S. 43). Schliesslich gestand die Beschwerdeführerin noch (in dem
Moment als es um die Blutkonzetrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka
ging), dass sie seit zwei Monaten kein Apripirazol und Escitalopram mehr
einnehme (IV-Akte 40, S. 43).
3.4.6. Dem Gutachten ist volle Beweiskraft anzuerkennen. Es beruht auf
einer umfassenden Anamnese, einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung,
ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die
geklagten, subjektiven Beschwerden. Dr. med. C____, ist ferner ein
ausgewiesener Facharzt sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Die
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen
bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten
diskutiert und umfassend beleuchtet. Zudem nahm der Gutachter zu Diskrepanzen
zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich
Stellung. Die Herleitung der gutachterlichen Diagnosen ist plausibel und
begründet keine Zweifel. Anlass zu Zweifeln gäben höchstens die Widersprüche
der Beschwerdeführerin, welche sich während der gutachterlichen Untersuchung
immer wieder in Widersprüche verstrickt (vgl. 3.4.5). Die Erläuterungen von Dr.
med. C____ sind hingegen umfassend, detailliert, einleuchtend und
widerspruchsfrei. Bei der Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass
sich das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist (vgl.
auch Beurteilung des RAD vom 12. Februar 2024, IV-Akte 42). Daran ändern auch die
Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
3.4.7. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten geltend,
es sei in Bezug auf ihre Leidensgeschichte mit zahlreichen Traumata unvollständig.
Dr. med. C____ würde in seinem Gutachten nicht genügend eine komplexe
Traumafolgestörung diskutieren. Dies sei angesichts der aktenkundigen
dissoziativen Wahrnehmungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich (auch
in ihrer Muttersprache) nicht gut ausdrücken könne, nicht plausibel.
3.4.8. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich der
Gutachter im Rahmen der Herleitung der Diagnosen eingehend mit der Frage
beschäftigte, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt oder nicht.
Er verneinte dies in der Folge nachvollziehbar und legte schlüssig dar, weshalb
er diese Diagnose im fraglichen Fall verneinte. (IV-Akte 40, S. 46; vgl. 3.4.2).
Hinzu kommt, dass sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise auf eine
komplexe Traumafolgestörung finden lassen (vgl. IV-Akte 13, S. 3). In Bezug auf
die seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob sie ihre Beschwerden
angesichts ihres Ausdrucksvermögens anschaulich zu schildern vermochte, ist zu
bemerken, dass der Gutachter einen türkisch sprechenden Dolmetscher zur
Begutachtung beigezogen hatte (vgl. IV-Akte 40, S. 6). Die Beweiskraft des
Gutachtens bleibt daher von diesem Vorbringen unberührt. Insgesamt vermögen die
Rügen der Beschwerdeführerin nichts daran zu ändern, dass dem psychiatrischen
Gutachten die Beweiskraft zuerkannt wird und darauf abzustellen ist. Es ist
folglich den Erwägungen von Dr. med. C____ zu folgen, wonach die
Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, welche im Arbeitsmarkt verwertet
werden können; die Beschwerdeführerin folglich zu 60% arbeitsfähig ist (vgl.
IV-Akte 40, S. 48 f.). Abschliessend ist erneut festzuhalten, dass das
Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen genügt und darauf abzustellen
ist. Eine Rückweisung zur erneuten, ergänzenden Begutachtung erübrigt sich
folglich.
4.
4.1.
Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage. Während
die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (25%
Erwerb und 75% Haushalt) berechnet, will die Beschwerdeführerin die
Einkommensvergleichsmethode angewendet wissen, da sie geltend macht, im
Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig zu sein. Es ist daher im Folgenden zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu
Recht die gemischte Methode zur Anwendung brachte.
4.2.
4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2.2.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs.
2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität
ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage
– aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten
Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio
gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1.
Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend
(vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
4.3.
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. August 2022 gab die
Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit seit circa April 2017
(nach dem Tod des Mannes) wieder in einem ähnlichen Umfang wie in den Jahren
zuvor (2012 – 2015) arbeiten würde. Sie habe in ihrem Wohnhaus die Hauswartung
übernommen und im selben Haus in einem Lebensmittelgeschäft, welches sich im
Erdgeschoss befindet, Reinigungsarbeiten ausgeübt. Sie würde auch bis zu 50%
arbeiten, habe sich allerdings nie um eine andere Stelle beworben. Die Abklärungsperson
hielt im Rahmen des Abklärungsberichts vom 25. August 2022 (IV-Akte 17) fest,
dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nur in einem geringen Pensum
erwerbstätig gewesen sei. Der Ehemann sei zwar iv-berentet gewesen aber nur
gegen Schluss aufgrund einer Krebserkrankung pflegebedürftig. Die Söhne sein zu
diesem Zeitpunkt bereits im Teenageralter gewesen. Ausserdem habe sich die
Beschwerdeführerin nicht um andere Stellen beworben oder sich weitergebildet.
Aus diesen Gründen könne weiterhin höchstens von einer theoretischen Arbeitstätigkeit
wie in den letzten Jahren vor dem Hinscheiden des Ehemannes ausgegangen werden,
wobei von circa 25% auszugehen ist. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024
(IV-Akte 51) führte die Abklärungsperson ergänzend aus, dass die
Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachginge. Dies
obwohl die Söhne bereits längst im Teenageralter seien und eine
Erwerbstätigkeit von 60% vorliege. Angesichts der nach dem Tod des Mannes
fliessenden Witwen- und Waisenrenten dränge sich ein höheres Pensum auch aus
finanzieller Sicht nicht auf.
4.4.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der
ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre
hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung
beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger
als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend
keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten
Beweismaxime nahelegen würden, zumal sich aus den vorliegenden Akten zahlreiche
Anhaltspunkte ergeben, welche die Aussage der ersten Stunde untermauern. Die Beschwerdeführerin
war zuletzt in den Jahren 2003 und 2004 für ein Jahr zu 100% arbeitstätig. Ab
dem Jahre 2009, nach dem die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit für über
fünf Jahre aufgegeben hatte, betrug das Pensum nie mehr als 20%. Im Jahre 2016
gab die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Erwerbstätigkeit gänzlich auf
(IV-Akte vgl. IK-Auszug per 4. Februar 2022, IV-Akte 6). Danach ist aufgrund
der Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nie mehr um eine
Arbeitsstelle bemühte, obschon das Alter der beiden Söhne eine Erwerbstätigkeit
zugelassen hätte. Anhaltspunkte, welche die Annahme der nachträglich von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten vollschichtigen hypothetischen
Erwerbstätigkeit stützen würden, ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine.
4.5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht auf die gemischte Methode
zurückgegriffen hatte und auch die Gewichtung zwischen dem Haushaltsbereich und
dem Erwerbsbereich nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen
Erwerbsfähigkeit von 60% unter Zugrundelegung der gemischten Methode (25%
Erwerb und 75% Haushalt) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
resultiert. Die Beschwerdegegnerin lehnte daher den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht ab.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist
ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten
werden wettgeschlagen.
Dem
Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 243.-- (8.1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: