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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.76
Verfügung vom 14. Juni 2024
Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder. Er
war seit 1992 bei der C____ AG und ab 1. März 2021 (aufgrund der Liquidation
der C____ AG) bei der D____ AG beschäftigt. Zuerst arbeitete er 10 Jahre in der
Autowaschanlage und danach als Hilfsmaler ([...]) mit einem Pensum von 100% (vgl.
IV-Akte 16, S. 22, Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 17, S. 2; IK-Auszug, IV-Akte
12, S. 2; IV-Akte 19, S. 3). Per Ende März 2024 wurde ihm gekündigt (vgl.
IV-Akte 82, S. 7).
Ab dem 30. Mai 2022 war der Beschwerdeführer wegen einer
komplexen RM-Ruptur/-Läsion rechts voll arbeitsunfähig (IV-Akte 16, S. 13). Die
zuständige Krankentaggeldversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und
gewährte entsprechende Leistungen (IV-Akte 16, S. 6).
Am 26. Oktober 2022 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5).
Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 16) sowie
medizinische Berichte des [...]spitals [...] (IV-Akte 24) bei und gewährte ihm im
Rahmen der Frühintervention mit Mitteilung vom 23. Januar 2023 Beratung und
Unterstützung (IV-Akte 25). Am 20. März 2023 fand das Erstgespräch statt
(Protokoll, IV-Akte 34).
Nach verschiedenen Untersuchungen am [...]spital [...] (nachfolgend
[...]) sowie mehreren bildgebenden Abklärungen des Rückens und der Schulter
(vgl. u.a. IV-Akte 38; IV-Akte 41, S. 3; IV-Akte 78, S. 7; IV-Akte 60, S. 4 ff.),
nahm der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 17. Juli 2023
zum Dossier Stellung (IV-Akte 53). Am 5. September 2023 fand ein
Standortgespräch statt (Protokoll, IV-Akte 55). Danach äusserte sich der
RAD-Arzt Dr. med. E____ am 21. September 2023 erneut (IV-Akte 63). Im [...] wurde
am 10. Oktober 2023 eine Pulsoxymetrie durchgeführt (IV-Akte 78, S. 2 f.). Daraufhin
gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 31. Oktober 2023 Kostengutsprache
für ein Coaching mit aktiver Stellensuche (IV-Akte 65).
Mit Vorbescheid vom 3. November 2023 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente bestehe (IV-Akte 68). Zur
Begründung führte sie aus, sie habe ihn im Rahmen der Frühintervention beraten
und mit einem Coaching mit aktiver Stellensuche unterstützt. Gemäss den vorliegenden
Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
Demzufolge seien von der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt. Zuständig
sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, a.a.O.). Dagegen erhob der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 72). Das Coaching wurde in der
Folge bis auf weiteres stillgelegt (IV-Akte 76).
Am 6. März 2024 fand ein MR des rechten und linken Schultergelenks
statt (IV-Akte 82, S. 2 f.). Mit Bericht vom 3. April 2024 äusserte sich die Spinale
Chirurgie des [...] (IV-Akte 82, S. 5 f.) und am 16. Mai 2024 berichtete die Orthopädieklinik
des [...] (IV-Akte 82, S. 2). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. E____ am 4. Juni 2024 (IV-Akte 84) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 14. Juni 2024 am Vorbescheid fest (IV-Akte 87).
II.
Mit Beschwerde vom 16. August 2024 (Postaufgabe 19. August
2024) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
14. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente von mindestens 50% zuzusprechen.
2.
Eventualiter
seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts durchzuführen.
3.
Dies unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.
Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit ursprünglich an die Beschwerdegegnerin adressierter Replik
vom 9. Dezember 2024, welche die Beschwerdegegnerin an das Gericht
weiterleitete, hält der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
Eine (fakultative) Duplik geht nicht ein.
III.
Am 27. August 2024 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Partei-verhandlung. Am 15. Januar 2025 findet die Beratung durch die
Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 hat die Beschwerdegegnerin
die Frühintervention abgeschlossen und einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint (IV-Akte 87). Dabei hat sie auf die
RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024 Bezug genommen, jedoch keinen
Einkommensvergleich durchgeführt.
2.2.
Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die
Beschwerdegegnerin habe die Verfügung nicht ausreichend begründet und rügt eine
Verletzung der Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs (Beschwerde,
Rz. 2). Allerdings ist eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht
ersichtlich. Auch wenn die Beschwerdegegnerin besser kommunizieren könnte, ergibt
sich aus der angefochtenen Verfügung aufgrund des Wortlauts und des Hinweises
auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024 mit hinreichender Deutlichkeit, dass
die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Unterlagen zum Ergebnis
gelangte, beim Beschwerdeführer bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine
volle Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aufhebung der
angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen nicht in Betracht.
2.3.
Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass aktenkundige
Beschwerden wie die beidseitige Schulterproblematik und die persistierenden Lumboischialgien
von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde, Rz.
5). Da es an einer Gesamtbeurteilung fehle, seien weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde, Rz. 6).
2.4.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, bei der
Prüfung des Rentenanspruchs seien alle körperlichen Leiden des
Beschwerdeführers berücksichtigt worden (Beschwerdeantwort, Rz. 3).
2.5.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
3.1.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtene
Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist
nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Ist dies der Fall, so
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das in diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend
ist ein nach dem 1. Januar 2022 entstandener Leistungsanspruch strittig,
weshalb das nach diesem Datum in Kraft getretene neue Recht zur Anwendung
kommt.
3.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.
b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten
prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb).
3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Den eingereichten Akten sind folgende, vorliegend wesentliche
medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:
4.1.2. Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, Neurologische Klinik und
Poliklinik, [...], stellte anlässlich der Konsultation vom 20. Februar 2019 folgende
Diagnosen:
1. Chronische
Lumboischialgie linksbetont mit/bei:
-
Diskusprotrusion und Anuluseinriss L4/5 und L5/S1 mit rezessaler
Enge L4/5 links (MRI vom 25.10.2017 und 20.08.2018)
-
St.n. Wurzelinfiltration LS links am 12.09.2018 (ohne Effekt)
-
St.n. epiduraler Infiltration am 31.10.2018
2. Vd. a.
ISG-Blockade links bei
-
St. n. Sturz auf den Rücken am 31.12.2018
3. Plantarfasziitis
links.
Dr. med. F____ erhob einen ausführlichen Status und hielt fest,
in der klinisch-neurologischen Untersuchung zeige sich aktuell kein
sensomotorisches Defizit der linken unteren Extremitäten (IV-Akte 24, S. 12).
Es zeige sich jedoch ein schmerzhaftes, blockiertes lleosakralgelenk auf der
linken Seite, welches die Schmerzexazerbation nach Sturz eventuell miterklären
könnte. Zur weiteren Abklärung habe sie den Patienten für eine EMG-Untersuchung
mit Frage nach chronischen oder akuten Denervationszeichen der L5- und
S1-innervierten Muskulatur links angemeldet. Zur Therapie der
lleosakralgelenk-Blockade habe sie dem Patienten Physiotherapie verordnet. Auf
Wunsch des Patienten finde keine erneute Vorstellung statt. Sie werde die
Befunde der EMG-Untersuchung, welche für den 20. März 2019 geplant sei, mit
separater Post erhalten. Eine Wiedervorstellung sei jederzeit möglich (a.a.O.).
4.2.
4.2.1. Im MR Schultergelenk rechts mit KM vom 25. Mai 2022 wurde
folgendes festgestellt:
-
Aktivierte AC-Gelenksarthrose mit inferioren Osteophyten.
Korrespondierend längsverlaufende bursaseitige Ruptur der mukoid degenerierten
Supraspinatussehne als Hinweis auf ein extrinsisches Impingement.
-
lntraossäre Zysten am Supraspinatussehnen Ansatz mit knöcherner
Stressreaktion.
-
Artikulärseitige Partialruptur der lnfraspinatussehne mit
intratendinöser Ausdehnung.
-
Kleinster interstitieller Riss der Subscapularissehne.
-
Langstreckiger Labrumriss mit Beteiligung des Bizepssehnenankers.
-
Tendinopathie der langen Bizepssehne mit V. a. Pulley-Läsion.
-
Geringe Synovialitis der Burse subdeltoidea (IV-Akte 16, S. 15).
4.2.2. Anlässlich der Konsultation vom 2. Juni 2022 stellte Dr. med. G____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine RM-Ruptur (Supraspinatus,
Biceps-Sehne, limitiert lnfraspinatus) mit ACG-Arthrose, fest, welche seiner
Ansicht nach operiert werden sollte, wobei man einen Versuch mit Physiotherapie
machen könne (IV-Akte 16, S. 16).
4.2.3. Im MRI der LWS vom 14. September 2022 wurden altersentsprechende,
mässiggradige degenerative Veränderungen mit kongenital engem Spinalkanal sowie
dehydrierte Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit kleinem Anulusriss ohne direkte
Neurokompression festgestellt (vgl. IV-Akte 24, S. 23).
4.2.4. Anlässlich der Konsultation vom 9. November 2022 hielt Prof. Dr. med.
H____, Spinale Chirurgie, [...], in der Beurteilung fest, der Beschwerdeführer
leide an bekannten persistierenden Lumboischialgien links (IV-Akte 24, S. 23).
Aktuell bestünden keine sensomotorischen Defizite. Der Spinalkanal sei
anlagebedingt etwas eng, es zeige sich jedoch keine eindeutige
Neurokompression. Zusammengefasst sehe er keine Möglichkeit, dem
Beschwerdeführer mit einer operativen Therapie zu helfen. Nachdem die letzten
Infiltrationen nicht erfolgreich gewesen seien, bestehe zurzeit auch keine
Indikation für eine weitere Infiltration. Er empfehle die Fortsetzung der
analgetischen und physiotherapeutischen Massnahmen (a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Im MR Schultergelenk rechts vom 21. März 2023 wurde Folgendes
festgehalten (IV-Akte 41, S. 3):
-
Unveränderte Darstellung des Schultergelenkes mit vorbestehender
Partialläsion der Supraspinatussehne und intraossärem Ganglion im Tuberculum
majus unmittelbar angrenzend an die Insertion der Supraspinatussehne.
-
Vorbestehende anteriore Labrumläsion, unverändert.
-
Etwas regrediente Entzündungszeichen des degenerativ veränderten
AC-Gelenkes.
4.3.2. Dr. med. G____, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, berichtete anlässlich der Konsultation vom 21. März 2023 von
langfristigen Schulterschmerzen und einer Pathologie rechts (seit 2019) mit
einer Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2022 (10 Monate). Klinisch sei der Befund
seit Juni 2022 deutlicher ausgeprägt (IV-Akte 38, S. 2). Vor einer
OP-Entscheidung sei die MRT zu wiederholen um diesbezüglich mehr Informationen
zu erhalten. Je nach Ausmass der Läsionen sei es möglicherweise auch sinnvoll,
den Patienten in der Orthopädie am [...] bei Prof. I____ (Schulter-Abteilung)
vorzustellen.
4.3.3. Im MRI der Schulter links vom 24. April 2023 zeigte sich
analog zur rechten Seite eine Teilruptur der Supraspinatussehne mit mukoider
Degeneration und tendinopathischen Veränderungen ohne vollschichtige Ruptur.
Die Rotatorenmanchettenruptur zeigte keine Athrophie und keine Verfettung (vgl.
IV-Akte 60, S. 5). Die gleichentags durchgeführte MR Schulter-Arthrografie
links sowie Gelenkpunktion der Schulter links ergab eine mukoide Degeneration
der Supraspinatussehne mit artikulärseitiger Partialruptur im posterioren
Anteil, eine Tendinopathie des lnfraspinatussehnenansatzes sowie eine
SLAP-Läsion Typ II (IV-Akte 78, S. 7 f.).
4.3.4. Das Röntgen der Schulter beidseits in 3 Ebenen vom 25.
Mai 2023 zeigte konventionell-radiologisch eine regelrechte Artikulation in
beiden Schultergelenken ohne Arthrosenachweis und ohne knöchernes
Outlet-Impingement bei regelrechter Konfiguration des Acromions ohne
subacrominale Spornbildung (vgl. IV-Akte 60, S. 5).
4.3.5. Prof. J____, Stv. Teamleitung Schulter/Ellenbogenorthopädie, Orthopädische
Klinik [...], Standort [...], diagnostizierte am 26. Mai 2023 eine bursaseitige
Teilruptur Supraspinatussehne beidseits mit begleitendem Impingement und
Bursitis subacrominalis (IV-Akte 60, S. 4). Er führte aus, auffällig sei die
deutliche Sehnendegeneration im Sinne einer Tendinopathie auf beiden Seiten
(IV-Akte 60, S. 5). Auf der linken Seite sei bisher noch keine Therapie
erfolgt, weshalb ein Rezept für Physiotherapie ausgestellt worden sei (a.a.O.).
Prinzipiell sei aufgrund der chronischen refraktionären Beschwerden die
Prognose für eine operative Therapie sehr limitiert. In der Zusammenschau sei
derzeit von einer operativen Therapie abzuraten, da dadurch nicht zu erwarten
sei, dass der Patient in seinen schulterbelastenden Beruf als [...]
zurückkehren könne und es sei mit der IV-Stelle zu besprechen, welche Berufe
für ihn noch realistisch durchführbar seien. Es sollten sicherlich leichte
körperliche Tätigkeiten ohne höhere Schulterbelastung, insbesondere im
Überkopfbereich, besprochen werden (a.a.O.).
4.3.6. Der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für
Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 fest, ein IV-relevanter
Gesundheitsschaden liege vor. In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte
dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. Diese Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Eine
angepasste Tätigkeit im Sinne aller körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung
und bis Brusthöhe sei per sofort vollschichtig zumutbar (IV-Akte 53, S. 3 f.).
4.3.7. Auf Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit der
bisherigen Einschätzung des RAD nicht einverstanden, da beide Schultern
betroffen seien (IV-Akte 60, S. 1) äusserte sich der RAD Arzt Dr. med. E____ am
21. September 2023 erneut. Dieser hielt fest, der Einwand sei nachvollziehbar
aber letztlich unnötig (IV-Akte 63, S. 2). Das Zumutbarkeitsprofil der letzten
Stellungnahme entspreche genau den jetzt gemachten Angaben/Vorgaben der
Orthopäden des [...]-Spitals und berücksichtige die Schulterprobleme bereits.
Schulterbelastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Dass die angestammte
Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sei bereits anerkannt (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Im MRT Schulter rechts vom 6. März 2024 zeigte sich zusätzlich
zur bereits bekannten Tendinopathie und bursaseitiger Partialruptur der
Supraspinatussehne eine deutliche SLAP-Läsion mit Einstrahlung in den
Bizepsanker. Ferner bestanden kleinste artikularseitige Partialrupturen der
lnfraspinatussehne sowie der Subskapularissehne (vgl. IV-Akte 82, S. 3).
4.4.2. Das MRT Schulter links vom 6. März 2024 ergab im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 03/2023 eine unveränderte Situation mit einer Tendinopathie
der Supraspinatussehne und bekannter artikularseitiger Partialruptur an der
ossären Insertion. Ferner bestand auch links eine kleine SLAP-Läsion mit
Einstrahlung in den Bizepsanker. Die restlichen Strukturen waren unauffällig
(IV-Akte 82, S. 3).
4.4.3. Mit Bericht vom 21. März 2024 führten Prof. Dr. med. H____, Chefarzt
und K____, Assistenzarzt, Spinale Chirurgie, [...], aus, der Versicherte leide
weiterhin an den bereits lange bestehenden, chronischen Lumboischialgien links.
Im letzten vorliegenden MRI der LWS vom 14. September 2022 habe sich ein
insgesamt altersentsprechender Befund bei kongenital engem Spinalkanal gezeigt,
damals ohne Neurokompression (IV-Akte 82, S. 8). Es werde eine aktuelle
MRI-Bildgebung bestellt. Bereits jetzt sei zu sagen, dass aufgrund der
klinischen Beschwerden schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen
dauerhaft nicht mehr werden ausgeübt werden könnten. Die Suche nach einer
Tätigkeit bzw. die Umschulung für eine Tätigkeit mit leichter körperlicher
Belastung und wechselnden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen werde empfohlen
(a.a.O.).
4.4.4. Anlässlich der Sprechstunde vom 3. April 2024 diagnostizierten Prof.
Dr. med. H____, Chefarzt, und Dr. med. L____, Assistenzarzt, Spinale Chirurgie,
[...], chronische Lumboischialgien links. Sie nahmen Bezug auf das MRI der LWS
vom 6. März 2024 Bezug und führten aus, in der MRI-Bildgebung bestehe weder eine
Neurokompression noch eine andere Pathologie, welche eine operative Therapie
benötige (IV-Akte 82, S. 6). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei dem Patienten
vom Rücken her eine Tätigkeit mit Wechselbelastungen zumutbar. Dauerhaftes
Verharren in Zwangshaltungen und schwere Tätigkeiten könnten nicht mehr
ausgeübt werden. Es werde die Suche nach einer Tätigkeit bzw. die Umschulung
für eine Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung und wechselnden
Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen empfohlen (a.a.O.).
4.4.5. Mit Bericht vom 16. Mai 2024 diagnostizierten Prof. I____, Chefarzt
und M____ Klinischer
Fachspezialist, Orthopädieklinik [...], Standort [...] Spital, eine Bursaseitige Teilruptur
Supraspinatussehne bds. mit begleitendem lmpingementsyndrom und Bursitis subacromialis
(IV-Akte 82, S. 2). Unter Bezugnahme auf das MRT der Schulter rechts vom
6. März 2024 und das MRT der Schulter links vom 6. März 2024 führten sie aus, klinisch-radiologisch zeige sich der
Zustand, im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2023, weitgehend unverändert
(IV-Akte 82, S. 3). Es bestehe eine leichte Zunahme der strukturellen,
degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes.
Aufgrund der oben beschriebenen Läsionen beidseits, würde eine operative
Versorgung der Rotatorenmanschetten sowie der SLAP-Läsion infrage kommen. Doch
der Patient zeige seit über 5 Jahren ein chronifiziertes Schmerzmuster mit
zusätzlich schlechter Haltung. Aufgrund dieser beschriebenen,
chronisch-refraktären Beschwerden sei die Prognose für eine operative Therapie
äusserst limitiert. Zusätzlich sei bei Degeneration der
Rotatorenmanschettensehnen das Heilungspotential schlecht. Insgesamt werde
deshalb von einer operativen Therapie abgeraten. Der Patient werde nicht mehr
in den Beruf als Autolackierer zurückkehren können. Eine Arbeitstätigkeit für
diesen Patienten solle so aussehen: Maximale Gewichte, welche zu heben seien,
dürften nicht schwerer als 5 kg sein. Er sollte nicht auf Leitern steigen
müssen. Er sollte ohne Überkopftätigkeiten auskommen. Tätigkeiten, welche
stehend und sitzend durchgeführt werden seien durchführbar, bevorzugt würden
sitzende, stehende und auch gehende Tätigkeiten im Wechsel (a.a.O.).
4.4.6. Der RAD-Arzt Dr. med. E____ äusserte sich am 4. Juni
2024 zu den neusten medizinischen Unterlagen (IV-Akte 84). Er führte aus, diese
würden nichts Neues ergeben. Bei bekanntem OSAS habe der Versicherte bei
fehlendem Leidensdruck eine CPAP-Therapie gewünscht, die angezeigt wäre.
Hieraus ergebe sich jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Er
verweist darauf, dass von den Behandlern grundsätzliche die Möglichkeit einer
OP der Schulter genannt, aber eine zurückhaltende Prognose gestellt werde
(IV-Akte 84, S. 2). Behandlerseits sei nicht mit einer Rückkehr in die
angestammte Tätigkeit zu rechnen. Dies sei vom RAD bereits anerkannt und identisch
formuliert worden (a.a.O.). Ansonsten würden die beigelegten bildgebenden
Ergebnisse seitens Schultern und LWS nicht Neues ergeben. Die degenerativen
LWS-Veränderungen seien nur leichtgradig und stünden einer angepassten,
körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit in Wechselbelastung nicht im Wege.
Entzündliche Zeichen sowie Neurokompressionen würden fehlen. Die Schultern
seien im Verlauf im Wesentlichen unverändert. Zum Zumutbarkeitsprofil sei von
den Behandlern am 16. Mai 2024 folgendes vermerkt worden: nicht auf Leitern
steigen, keine Überkopfarbeiten, Gewichte bis 5 kg, Tätigkeiten in
Wechselbelastung (a.a.O.). Als Fazit hielt er fest, die Schultern seien
grundsätzlich operierbar. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei aber
nicht zu erreichen. Das von den Orthopäden formulierte Zumutbarkeitsprofil
stimme exakt mit der arbeitsmedizinischen Einschätzung des
RAD-Arbeitsmediziners überein (a.a.O.).
4.5.
4.5.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden medizinischen
Berichte kann dem Einwand des Beschwerdeführers, es seien bei der Prüfung des
Rentenanspruchs nicht alle körperlichen Leiden des Beschwerdeführers
berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden.
4.5.2. Der Beschwerdeführer beklagt seit 2019 vermehrte Schulterschmerzen,
rechts mehr als links, mit einer Schmerzzunahme 2023. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer
seit vielen Jahren an einer Lumboischialgie links. Sowohl der Bericht der Orthopädieklinik
des [...] vom 16. Mai 2024 (IV-Akte 82, S. 3) als auch der Bericht der
Abteilung Spinale Chirurgie des [...] vom 3. April 2024 (IV-Akte 82, S. 5 f.) berücksichtigten
die geklagten Beschwerden, indem sie ihm ein Impingementsyndrom (IV-Akte 82, S.
2-3) und chronischen Lumboischialgien links attestieren (IV-Akte 82, S. 5-6,
vgl. Erwägung 4.4.4. und 4.4.5. vorstehend). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 5) ist damit eine beidseitige
Impingementproblematik vollumfänglich berücksichtigt. Beide Leiden (Impingementsyndrom
und Lumboischialgien) bewirken weder für sich allein noch in der Gesamtsicht eine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, deren
Profil der RAD nachvollziehbar festgelegt hat. Diese Einschätzung entspricht
auch der Beurteilung der behandelnden Ärzte, welche keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit attestieren und nicht nur wiederholt
darauf hinwiesen, dass dem Beschwerdeführer eine alternative leichte
wechselbelastende Tätigkeit ohne höhere Schulterbelastung und ohne
Zwangshaltungen zumutbar wäre, sondern neben der Unterstützung zur Suche einer
alternativen Tätigkeit auch eine Umschulung ausdrücklich empfahlen (vgl.
Erwägungen 4.3.5. und 4.4.3. und 4.4.4.).
4.5.3. Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der Rückenschmerzen trotz
wiederholten bildgebenden Abklärungen kein Korrelat gefunden wurde und eine
Neurokompression mehrfach ausgeschlossen wurde (vgl. Erwägungen 4.2.3., 4.2.4.,
4.4.3., 4.4.4., 4.4.3. und 4.4.4. vorstehend). Sensomotorische Ausfälle wurden
beim Beschwerdeführer nie festgestellt. Der Vollständigkeit halber ist zu
erwähnen, dass die zeitweise beklagten Knieschmerzen nicht mehr im Vordergrund
stehen und das OSAS nicht geeignet ist, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu
begründen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2024, Erwägung 4.4.6. vorstehend).
Die Möglichkeiten von Infiltrationen wurden ausgeschöpft, ohne dass der
Beschwerdeführer davon profitieren konnte (vgl. Prof. Dr. med. H____, IV-Akte
24, S. 23 f., Erwägung 4.2.4.).
4.5.4. Im Ergebnis ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass an der
RAD-Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit keine Zweifel bestehen, zumal auch die Behandler - ohne eine
zeitliche Einschränkung zu postulieren - von einer Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ausgehen, sodass sich weitere Abklärungen in
medizinischer Hinsicht erübrigen.
4.6.
4.6.1. Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 in erwerblicher Hinsicht keinen Einkommensvergleich
vorgenommen hat. Dieser müsste von ihr nachgeholt werden. Jedoch führt auch ein
kursorisch durchgeführter Einkommensvergleich nicht zu einem Rentenanspruch,
wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist.
4.6.2. Als Einkommen vor Eintritt der Invalidität ergibt sich
aus den Akten ein solches von 13 x Fr. 6'000.00 zuzüglich Gratifikation im
Betrag von Fr. 1'234.00 (vgl. Meldung Arbeitgeber an KTG vom 9.6.2022, IV-Akte
58, S. 47). Damit beträgt das Valideneinkommen Total Fr. 79'234.00.
4.6.3. Wenn die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne
herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V
174, 181 E. 6.2). Entsprechend ist das Invalideneinkommen gestützt auf die
Tabellenlöhne 2022 zu ermitteln. Gemäss der anwendbaren Tabelle
TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1)
beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.00. Angepasst an die
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle T
03.02.03.01.04.01, Total, vgl. https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31025820)
ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100% ein Invalideneinkommen
von Fr. 66'365.55.
4.6.4. Bei der Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen ergibt sich ein IV-Grad von 16,24%, der selbst unter
Gewährung eines leidensbedingten Abzuges, zumindest von 10% ab Januar 2024
(Art. 26bis Abs. 3 IVV) somit einem Invaliditätsgrad von 24.61%, nicht
zu einem Rentenanspruch führen würde. Indessen zeigen die erwerbliche Einbusse
als auch die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf, dass
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind, sofern der Beschwerdeführer
eingliederungsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin leistete bereits eine
Kostengutsprache für ein Coaching mit aktiver Stellensuche (IV-Akte 65), sistierte
das Coaching jedoch aufgrund des Einwands im Vorbescheidverfahren (IV-Akten 65,
75 f.). Es bleibt daher darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer – sofern
er sich im Rahmen des definierten Tätigkeitsprofils subjektiv arbeitsfähig sieht
– bei der Beschwerdegegnerin erneut anmelden kann, damit diese umfassend Eingliederungsmassnahmen
prüfen kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: