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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.77
Verfügung vom 19. Juni 2024
Long Covid - zu Unrecht auf psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat von 1995 bis 1999 eine Lehre als Polygraf absolviert (vgl. Fähigkeitsausweis und Notenausweis, IV-Akte 4). Danach war er bis ins Jahr 2019 in diversen Betrieben tätig und arbeitete als Kartograf und Polygraf (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 12; Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 29; vgl. Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 15. Mai 2023, IV-Akte 42, S. 3). Er arbeitete ab 2019 als selbständigerwerbender Polygraf in einem Pensum von ca. 70 % (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 27; IV-Anmeldung, IV-Akte 1, S. 8; vgl. Gutachten Dr. med. E____, IV-Akte 80, S. 10).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er ein Post-Covid-Syndrom (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug, IV-Akte 12; Steuerabrechnung 2017-2020, IV-Akte 13; Steuererklärungen 2017-2020, IV-Akte 20; Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 29) und medizinischer (Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 20. Oktober 2022, IV-Akte 23; Bericht Dr. med. F____ vom 14. September 2022, IV-Akte 14; Bericht Dr. med. G____ vom 2. November 2022, IV-Akte 26; Bericht Dr. med. H____ und Dr. med. I____ vom 22. Juli 2022, IV-Akte 31; Bericht Dr. med. J____ und Dr. med. K____ vom 23. Januar 2023, IV-Akte 41; Bericht Dr. med. L____ vom 18. Januar 2023, IV-Akte 39; Berichte Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 15. Mai 2023, 14. Juli 2022 und 5. Juli 2022, IV-Akte 42) Sicht ab.
c) Nach Durchführung der Frühintervention (vgl. Abschlussbericht vom 10. Juli 2023, IV-Akte 45) und Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), insbesondere zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bericht Dr. med. M____ vom 19. Juni 2023, IV-Akte 44), stellte die Beschwerdegegnerin diesem mit Vorbescheid vom 17. Juli 2023 die Ablehnung seines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht (IV-Akte 46). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2023 Einwand (IV-Akte 48).
d) Die Beschwerdegegnerin legte dem RAD in der Folge die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere den Bericht von Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 26. September 2023, zur Stellungnahme vor. Dieser schlug eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung vor (vgl. Bericht Dr. med. M____ vom 30. Oktober 2023, IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 6. November 2023 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung geprüft werde (IV-Akte 66). Daraufhin fand eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durch lic. phil. N____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. O____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Gutachten vom 10. Februar 2024, IV-Akte 78) sowie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 23. März 2024, IV-Akte 80) statt. Der RAD nahm hierzu am 15. April 2024 Stellung (IV-Akte 82). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 mit, dass sie gedenke, dessen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 83). Am 19. Juni 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 84).
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. August 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Juni 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Unter o/e Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. September 2024 an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2024 wird die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
III.
Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 7. November 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Am 10. Juli 2025 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.6.3. Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 44/04 vom 26. November 2004 E. 4.2). Zudem kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 1P.204/1992 vom 21. Oktober 1992 E. 4a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.2 mit Hinweis). Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sachverständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der abzuklärenden Person bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2; Urteil des EVG U 339/06 vom 6. März 2007 E. 3.2). Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenommenheit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2).
4.2.2. Mit Bericht vom 30. September 2022 führte Dr. med. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin, an, der Beschwerdeführer leide an einem Post-Covid-Syndrom mit Belastungsintoleranz, Fatigue, kognitiven Einschränkungen, Sensibilitätsstörungen und links thorakalen Schmerzen sowie einer Akutinfektion am 17. März 2022 als grippaler Infekt. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine virale exudative Pleuritis links, eine leichte arterielle Hypertonie, eine gastro-oesophageale RefIuxkrankheit mit/bei diskret klaffender Kardia. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 14, S. 3 ff.).
4.2.3. Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 2. November 2022 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide seit ca. März 2022 an einem Long-Covid-Syndrom und seit August 2022 an einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Die bisherige Tätigkeit als Polygraf sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm maximal während dreissig Minuten pro Tag möglich (IV-Akte 26, S. 5 ff.).
4.2.4. Dr. med. J____ und Dr. med. K____ berichteten am 23. Januar 2023, der Beschwerdeführer habe sich bei subjektiver Verschlechterung der Sehkraft, Differenzialdiagnose im Rahmen von Long Covid, vorgestellt. Sie diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Meibomdrüsendysfunktion und Blepharitis mit konsekutiver Keratokonjunktivitis sicca mit Verdacht auf eine beginnende Presbyopie (IV-Akte 41, S. 2 f.).
4.2.6. Dr. med. M____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2023 an, es sei zur Erkrankung selbst und zum akuten Verlauf nach Infektion nichts bekannt und dokumentiert. Da in sämtlichen medizinischen Akten keinerlei schwerer Verlauf erwähnt werde, sei davon auszugehen, dass kein solcher bestanden habe. Die Behandlung in der [...] Basel sei abgeschlossen. Kontrollen würden nur vierteljährlich stattfinden. Die bisher durchgeführten Untersuchungen und Abklärungen hätten keinerlei objektivierten pathologischen Befund (Neurologie, Kardiologie, Pneumologie etc.) gezeigt. Die Problematik sei rein subjektiver Natur (kognitive Beeinträchtigungen), wobei eine fundierte Abklärung, obwohl angekündigt, offenbar nie stattgefunden habe. Ebenso finde keine psychiatrische Therapie und/oder Abklärung statt. Letztlich bleibe unklar, unter welchen nachvollziehbaren und reproduzierbaren Störungen und Funktionsbehinderungen der Versicherte leide. Es liege eine rein subjektive Symptomatik vor, die keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Aus den medizinischen Akten sei zudem zu entnehmen, dass der Versicherte bereits seit einigen Jahren somatische Probleme beklagen solle, für die sich nie eine fassbare Ursache habe finden lassen. Der Versicherte sei nach aktuellem Kenntnisstand als weitgehend altersentsprechend gesund einzustufen. Ein relevanter und klar ausgewiesener pathologischer Befund könne nicht benannt und im Dossier vorgefunden werden. Mit welchen harten medizinischen Fakten die durchgehende Arbeitsunfähigkeit begründet werde, sei nicht nachvollziehbar. Daher liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Frage der beruflichen Eingliederung entfalle. Dem Versicherten sei eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zumutbar. Es seien keine Auflagen betreffend die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht angezeigt, da ein klarer fassbarer und nachgewiesener/objektivierter Gesundheitsschaden nicht vorliege. Integrationsmassnahmen seien vollschichtig zumutbar. Besondere Anforderungen an ein Zumutbarkeitsprofil würden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bestehen (IV-Akte 44).
4.2.9. Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störungen (ICD-10 F09) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen St. n. mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) fest. Hinsichtlich des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc. und der Diskussion von Heilungschancen führte Dr. med. E____ an, die bisherigen Behandlungen bei M. Sc. P____ und pract. med. G____ könne retrospektiv als adäquat betrachtet werden. Sie habe auch zu einem Erfolg insofern geführt, als dass sich die Depression seither vollständig zurückgebildet habe. Ebenfalls habe der Versicherte danach keine weitere psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe mehr in Anspruch genommen nach Sistierung dieser Behandlung. Erst seit etwa einem Monat befinde er sich wieder in einer psychotherapeutischen Behandlung. Als Grund gebe er an, dass es für ihn schon immer in den Wintermonaten schwerer gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Verlaufs der bisherigen Behandlung, aber auch der weiter oben erwähnten Standardindikatoren könne aus rein psychiatrischer Sicht die Prognose insgesamt als nicht ungünstig beurteilt werden. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers führte Dr. med. E____ im Wesentlichen aus, es würden sich Ressourcen erkennen lassen. Diesbezüglich sei, trotz zeitlicher Limitierungen, insbesondere die psychosoziale Funktionsfähigkeit zu nennen. Es würden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nachweisen lassen. Es könne auch keine psychiatrische Komorbidität festgestellt werden. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-lCF-APP sei insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als geringgradig eingeschränkt zu beurteilen. Insbesondere seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Fähigkeit zum Einhalten von Regeln und Routinen als eingeschränkt zu betrachten. Die übrigen Items des Ratingbogens Mini-lCF-APP könnten als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. Als Funktionseinschränkungen zu nennen seien die im Gutachten erwähnten Beschwerden, welche unter der Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen und symptomatischen psychischen Störung festgehalten werden müssten. Diese würden zu einer leicht verminderten psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch zu einer leicht verminderten Arbeitsfähigkeit führen. Dr. med. E____ kam daher zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Polygraf von August 2022 bis Frühling 2023 aus rein psychiatrischer Sicht eine 100 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit Frühling 2023 lasse sich lediglich noch eine 15 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit, für die aus rein psychiatrischer Sicht keine speziellen Merkmale zu nennen seien (IV-Akte 80, S. 20 ff.).
4.2.10. Mit Bericht vom 15. April 2024 nahm Dr. med. M____ Stellung zu der neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung von lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ respektive Dr. med. E____ und führte aus, diese hätten keine wesentlichen und IV-relevanten Störungen zutage fördern können. Die neuropsychologische Testung habe keine wesentlichen Beeinträchtigungen ergeben. Relevante psychiatrische Diagnosen seien durchgehend verneint worden. Die geringe Arbeitsunfähigkeit, die dennoch attestiert werde, gehe ausschliesslich auf die subjektiven Angaben und Empfindungen des Versicherten zurück, wobei ein erkennbarer Leidensdruck verneint und Inkonsistenzen thematisiert worden seien. Eine erhebliche Störung gemäss Standardindikatoren liege nicht vor. Diese geringe Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht anerkannt werden, da sie nicht auf objektivierten Einschränkungen fusse. In der Gesamtbetrachtung dieser gutachterlichen Angaben sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Feststellungen des RAD und gestützt auf das Dossier würden sich somit in allen wesentlichen Fachgebieten keinerlei Pathologien darstellen lassen. Die bisherige RAD-Beurteilung, dass ein Gesundheitsschaden zu verneinen sei, bleibe deshalb unverändert. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, da alle notwendigen Abklärungen erfolgt seien. Die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien jedoch insoweit anzupassen, als dass ab Frühjahr 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei, da jegliche relevante Pathologie psychiatrisch und neuropsychologisch verneint worden sei (IV-Akte 82, S. 3 ff).
4.2.11. Mit Bericht vom 7. August 2024 nahmen Dr. med. C____ und pract. med. D____ u. a. Stellung zu den Begutachtungen von Dr. med. E____ sowie lic. phil. N____ sowie lic. phil. O____ und hielten fest, es sei nach Einschätzung ihres psychologischen Dienstes anzumerken, dass in dem neuropsychologischen Gutachten das verbal-episodische Gedächtnis mit einem einfachen, relativ kurzen Testverfahren lediglich minimal untersucht worden sei. Zum psychiatrischen Gutachten sei anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie man auf eine maximale Präsenzzeit bei der Arbeit von sieben Stunden pro Tag komme (BB 4).
4.2.12. Dr. med. C____ und pract. med. D____ führten mit Bericht vom 31. Mai 2024 u. a. an, dass der Patient über eine fortbestehende körperliche und kognitive Fatigue berichte. Es würden weiterhin Episoden von Post-Exercise Malaise mit deutlicher Zunahme der Fatigue, auch ausgeprägtem Krankheitsgefühl mit Schmerzen in den Extremitäten und Armen bestehen. Der Auslöser sei meist klar. Der Patient kenne zwar das Energiemanagement, könne allerdings auf einige Aktivitäten nicht verzichten, da dies eine starke Einschränkung seiner Lebensqualität bedeutet. Die berufliche Betätigung müsse aufgrund der Zunahme der Fatigue, insbesondere kognitiver Fatigue wieder reduziert bzw. komplett wieder eingestellt werden (zuvor 10-15% im Rahmen seiner eigentlichen Tätigkeit als Polygraf; BB 6).
5.2.2. Vorliegend sind diverse Unstimmigkeiten in den Ausführungen von Dr. med. E____ zur Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau festzustellen. So belegt der Gutachter seinen Standpunkt, es sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen, u. a. mit dem Verweis darauf, der Beschwerdeführer berichte über eine erhebliche Schwierigkeit mit Lesen und der Arbeit am PC, zu einem anderen Zeitpunkt der Untersuchung habe er aber dann erzählt, er lese pro Tag insgesamt etwa 1.5 Stunden, Zeitungen, aber auch Bücher (IV-Akte 80, S. 15). Dr. med. E____ übersieht bei seinem Einwand, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Tagesablaufs berichtet hatte, er lese auch wieder die Zeitung, jedoch sei das Lesen von Büchern sehr anstrengend für ihn, weshalb er dies im Moment kaum noch mache (IV-Akte 80, S. 11; vgl. Tonbandaufnahme, ab 1:08:35). Auch die Ausführung des Gutachters, der Beschwerdeführer koche am Abend zusammen mit seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit (IV-Akte 80, S. 15), entspricht nicht den Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser zu seinem Tagesablauf gemacht hatte. Bei der Schilderung seines Tagesablaufs hatte der Beschwerdeführer berichtet, seine Ehefrau bereite am Abend die Mahlzeit zu und er könne nur begrenzt mithelfen, da er sonst beim Essen erschöpft sei (IV-Akte 80, S. 11; vgl. auch Tonbandaufnahme, ab ca. 14:50 und ab 1:09:40). Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Tätigkeiten «Kochen» und «Lesen» ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Explorationsgesprächs im Rahmen der Befragung über seine Hobbies (Kapitel 3.2.7. Soziale Anamnese) lediglich in allgemeiner Weise ausgesagt hatte, er lese und koche gerne, ohne dabei jedoch befragt worden zu sein, ob und in welchem Umfang ihm dies aktuell genau möglich sei (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 1:03:35). Die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen, ist mit Blick auf diese Unstimmigkeiten im Gutachten nicht nachvollziehbar.
5.2.3. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich weitere Schilderungen zum Aktivitätsverhalten des Beschwerdeführers, welche im psychiatrischen Gutachten dokumentiert sind, nicht mit den Angaben decken, welche dieser anlässlich des Explorationsgesprächs gemacht hatte. So führt der Gutachter zum Tagesablauf aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, er liege wegen seiner Beschwerden zwanzig Stunden pro Tag. Betreffend seinen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, er könne die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen. Er räume zu Hause auf, er räume den Geschirrspüler aus, selten einmal würde er, seinen eigenen Angaben zufolge, auch staubsaugen. Zudem gehe er einkaufen. Am Abend koche er zusammen mit seiner Ehefrau eine warme Mahlzeit, er treffe ab und zu auch einen Freund oder Nachbarn, manchmal hab er auch einen Termin. Zudem lese er die Zeitung und informiere sich mit dem Hören von Nachrichten und Informationssendungen. Am Abend rede er mit seiner Ehefrau (vgl. IV-Akte 80, S. 11 und S. 15). Zudem könne er seiner Arbeit als Polygraf während einer Stunde am Tag nachgehen (vgl. IV-Akte 80, S. 7; vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 8:55). Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen Ausführungen, dass die Aktivitäten für eine zur Verfügung stehende Aktivitätszeit von vier Stunden pro Tag eher breit erscheinen würden. Insoweit erscheine es nachvollziehbar, dass der Sachverständige bezüglich des Standardindikators der gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Aktivitätsniveau vermerkt habe (vgl. BA, Rz. 23). Dem ist zu entgegenzuhalten, dass der Tonbandaufnahme des Explorationsgesprächs zwar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zum Ablauf eines normalen Tages (Kapitel 3.2.8; IV-Akte 80, S. 11) angegeben hatte, er könne neben den ca. zwanzig Stunden, die er täglich im Liegen verbringe (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 13:10), Haushaltsarbeiten erledigen (Geschirrspüler ausräumen), einen Spaziergang machen, einkaufen, sich mit Freunden treffen, einen Podcast oder Musik hören sowie Zeitung lesen (vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. ca. 1:05:20). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er jeden Tag sämtliche dieser Aktivitäten in einem Umfang von total ca. vier Stunden nachgeht (vgl. Tonbandaufnahme, ca. 1:05:20). Es leuchtet überdies nicht ein, wie die Beschwerdegegnerin aus ihrer Einschätzung, die zur Verfügung stehende Aktivitätszeit von vier Stunden pro Tag sei eher breit, schliessen konnte, es erscheine nachvollziehbar, dass der Sachverständige bezüglich des Standardindikators der gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen eine gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Aktivitätsniveau vermerkt habe (BA, Rz. 23). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es sich bei den geschilderten Aktivitäten lediglich um Tätigkeiten des alltäglichen Lebens mit einer geringen kognitiven und physischen Intensität in den Bereichen der Haushaltsführung und Pflege sozialer Kontakte handelt.
5.2.4. Schliesslich basiert – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt (Beschwerde, Rz. 14, S. 10) – die von Dr. med. E____ geschilderte Schlussfolgerung zu den Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auf einer unvollständigen Berücksichtigung aller Tätigkeiten. So findet etwa die vom Beschwerdeführer anlässlich des Explorationsgesprächs gemachte Angabe, er sei früher Rennvelofahrer gewesen, könne aber wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit nicht mehr Velo fahren (vgl. IV-Akte 80, S. 7, 8, 16; vgl. auch Tonbandaufnahme, ab ca. 17:00), weder Eingang in die Einschätzung der Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau (Gutachten, Kapitel 6.2, IV-Akte 80, S. 15) noch in die versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten (Gutachten, Kapitel 7, IV-Akte 80, S. 20).
5.2.5. In Anbetracht der obgenannten Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten in den Ausführungen von Dr. med. E____ zur Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau reichen die ausgeführten Umstände nicht aus, um dem Indikator einer «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 E. 4.4.1 beizumessen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, es sei kein erheblicher oder schwerer Schweregrad der nach der Covid-Erkrankung aufgetretenen Beschwerden festzustellen (IV-Akte 80, S. 19) und der Beschwerdeführer sei zu 85 % respektive sieben Stunden am Tag arbeitsfähig (IV-Akte 80, S. 21), kann in diesem Sinne nicht nachvollzogen werden. Damit liegen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E____ vor, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann (vgl. E. 3.6.1. hiervor).
5.2.6. Gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung spricht ferner der zeitliche Horizont der Exploration. Wie die behandelnden Ärztinnen Dr. med. C____ und pract. med. D____ in ihrem Bericht vom 26. September 2023 unter Hinweis auf wissenschaftliche Publikationen zu den Auswirkungen von Long-Covid (vgl. F. Ceban et al., Fatigue and cognitive impairment in Post-COVID-19 Syndrome: A systematic review and meta-analysis, in: Brain, Behavior, and Immunity, Vol. 101, 3/2022, S. 93-135; T. Kubota et al., Neuropsychiatric aspects of long COVID: A comprehensive review, in: Psychiatry and Clinical Neurosciences, Vol. 77, 2/2023, S. 84-93) ausführen, würden Patienten mit dem Long-Covid-Syndrom an Belastungsintoleranz leiden, welche eine deutliche Zunahme der Fatigue und weiterer Symptome (Schmerzen, Sensibilitätsstörungen, Atemnot) nach vorangegangener mentaler, körperlicher oder emotionaler Belastung umfasse. Diese Verschlechterung (Post-Exercise Malaise) könne mehrere Tage dauern und beeinträchtige den Allgemeinzustand des Patienten drastisch. Auch bei normalen Befunden im Belastungstest könnten die Patienten tatsächlich punktuell normale Leistungen erbringen. Diese würden sich jedoch zeitverzögert (12 bis 24 Stunden) im Verlauf verschlechtern, was dem Untersucher dann entgehe (IV-Akte 60, S. 4). Dieser medizinische Standpunkt von Dr. med. C____ und pract. med. D____ deckt sich vorliegend mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, der anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung angegeben hatte, eine solche Untersuchung könne von der Belastbarkeit einmalig noch einigermassen gehen. Die Ermüdung respektive Erschöpfung würde sich dann erst 24 Stunden später richtig zeigen (IV-Akte 78, S. 4). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der Beschwerdeführer wiederum an, er könne etwa eine Stunde etwas am Computer arbeiten und auch einen Fussballmatch am Fernseher schauen, doch wenn er zu viel mache, würde schlimmstenfalls drei Tage lang gar nichts mehr gehen (IV-Akte 80, S. 7; vgl. Tonbandaufnahme, ab ca. 8:50). Betreffend seines Hobbies «Rennvelofahren» berichtete der Beschwerdeführer wiederum, er könne heute zwar schon noch Velo fahren, doch danach würde es ihn spätestens 24 Stunden später «zusammenlegen» (IV-Akte 80, S. 7). Überdies zeigten sich in spezifischen Selbstbeurteilungsfragebogen zur Erfassung der Fatigue-Problematik (WEIMuS) erhöhte Werte im Bereich der körperlichen (31/32 am 20. September 2022 und 26/32 am 23. Juni 2023) und kognitiven Ermüdbarkeit (17/36 am 20. September 2022 und 14/36 am 23. Juni 2023). In Anbetracht des Umstands, dass beim Long-Covid-Syndrom Ermüdungs- respektive Erschöpfungszustände wissenschaftlichen Studien respektive Erkenntnissen zufolge zeitverzögert auftreten können und mit Blick darauf, dass vorliegend der Beschwerdeführer von einer Latenz von 24 Stunden bis zur Verschlechterung der Symptomatik berichtet hatte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die funktionellen Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend über einen längeren Zeitrahmen abklären zu lassen. Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die funktionellen Auswirkungen des Post-Covid-Syndroms auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitrahmen hinweg abzuklären, ist sie ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 3.3. hiervor) nicht in genügender Weise nachgekommen. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, der Beschwerdeführer würde nach der Ermittlung des Sachverhalts das Risiko für die Beweislosigkeit tragen (vgl. BA, Rz. 13).
5.2.7. Im Übrigen kann die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens auch aufgrund der Arbeitsweise respektive Befragungsmethodik von Dr. med. E____ anlässlich der Untersuchung vom 1. Februar 2024 in Frage gestellt werden. Der Gutachter diktierte während des gesamten, beinahe eineinhalbstündigen Explorationsgesprächs die auf Schweizerdeutsch gegebenen Antworten des Beschwerdeführers und übersetzte diese simultan ins Hochdeutsch. Dabei begann Dr. med. E____ oftmals die Rückmeldung des Beschwerdeführers bereits zeitgleich zu diktieren, währenddem der Explorand noch antwortete. Der Gutachter fiel dem Beschwerdeführer damit regelmässig ins Wort. Diese Verhaltensweise wirkte sich störend auf den Gesprächsfluss sowie das Aussageverhalten des Exploranden aus und ist geeignet, ein angespanntes Verhältnis zwischen der sachverständigen und der zu explorierenden Person zu erzeugen. Damit lässt die Arbeitsweise respektive Befragungsmethodik des Gutachters Zweifel an dessen objektiver Unbefangenheit aufkommen (vgl. E. 3.6.2-3.6.3. hiervor).
6.1.2. Vorliegend ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Covid-19-Infektion im März 2022 über unterschiedliche Symptome klagt, welche unterschiedlichen medizinischen Fachdisziplinen zuzuordnen sind und von seinen behandelnden Ärztinnen und Ärzte festgehalten wurden. So leide der Beschwerdeführer an einer körperlichen und kognitiven Fatigue (Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 14, S. 3), welche sich in einem Gehirnnebel, Gedächtnisstörungen, erhöhter kognitiver Ermüdbarkeit und Gedächtnisstörungen äussere (Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 23, S. 2; Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 60, S. 2; vgl. Bericht Dr. med. G____ und M.Sc. P____, IV-Akte 26, S. 5). Bei Anstrengungen würden sich beim Beschwerdeführer Zephalgien entwickeln (Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____, IV-Akte 42, S. 3). Zudem bestehe beim Beschwerdeführer eine leichte arterielle Hypertonie (Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 14, S. 3; Bericht Dr. med. Q____, IV-Akte 55, S. 11; vgl. auch Bericht Dr. med. L____, IV-Akte 39, S. 3; Bericht Dr. med. C____ und pract. med. D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 42, S. 3] und 5. Juli 2022 [IV-Akte 42, S. 9]). Seit August 2023 leide er zudem unter depressiven Symptomen (vgl. Bericht Dr. med. G____ und M. Sc. P____, IV-Akte 26, S. 5). Überdies berichteten Dr. med. J____ und Dr. med. K____, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer subjektiven Verschlechterung der Sehkraft, Differenzialdiagnose im Rahmen von Long Covid, vorgestellt habe und diagnostizierten eine Meibomdrüsendysfunktion und Blepharitis mit konsekutiver Keratokonjunktivitis sicca mit Verdacht auf eine beginnende Presbyopie (IV-Akte 41, S. 2 f.).
6.1.3. Bei «Long Covid» vermischt sich ein Infektionsgeschehen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen, deren Ätiologie nicht restlos geklärt ist (Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 4/2021, Bern 2021, S. 177). Long Covid zeichnet sich durch unterschiedliche Symptome aus (vgl. Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», a.a.O., S. 171 ff.). Zum jetzigen Zeitpunkt wird «Long Covid» in den ICD-10 mit U09.9 «Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet» unter den Schlüsselnummern «für besondere Zwecke» im Rahmen einer vorläufigen Zuordnung für Krankheiten mit unklarer Ätiologie hinterlegt (vgl. Andrea Pfleiderer, Abfindungen statt Invalidenrenten – wird etwas geschehen?, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2022 Hybrid-Veranstaltung, «Dauerbrenner» in der Sozialversicherung – laufen sie weiter? Und wohin allenfalls?, Zürich/St. Gallen 2023, S. 98). Entsprechend fällt bei unspezifischen Allgemeinsymptomen, wie insbesondere dem Chronic Fatigue Syndrom (CFS), die Ermittlung und Gewichtung der Ursachen indes regelmässig schwer (Philipp Egli/Matthias Kradolfer/Kerstin Noëlle Vokinger, «Long Covid», a.a.O., S. 171). Es bedarf daher einer ganzheitlichen Abklärung mit einer direkten Befassung mit dem Patienten. Dazu gehört eine abschliessende somatische Beurteilung der Gesundheitssituation der Versicherten, insbesondere in allen betroffenen Fachgebieten, in denen Symptome vorliegen (vgl. Nathalie Lang, Long Covid, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, Zürich/St. Gallen 2022, S. 128 und Kaspar Gehring/Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, in: Pflegerecht 2021, Bern 2021, S. 150). Eine Aktenbeurteilung der somatischen Symptome, wie dies vorliegend vom RAD hinsichtlich der Fachgebiete Neurologie, Kardiologie und Pneumologie vorgenommen wird (vgl. Stellungnahmen RAD vom 19. Juni 2023 [IV-Akte 2 f.], 15. April 2023 [IV-Akte 82, S. 4]), reicht zur Klärung eines solch komplexen Beschwerdebildes nicht aus (vgl. Kaspar Gehring/Ueli Kieser, a.a.O., S. 150). Da der Beschwerdeführer über diverse Symptome, u. a. aus kardiologischer und neurologischer Sicht klagt und entsprechende Befunde von den behandelnden Ärztinnen erhoben wurden (vgl. E. 6.1.2. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zur Einordnung der Symptome und zur Beurteilung der Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung in den massgeblichen Fachdisziplinen, insbesondere der Allgemeinen Inneren Medizin, Pneumologie, Kardiologie und Neurologie, anzuordnen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen