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D____
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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr.
med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatur
und Mediation, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.79
Verfügung vom 1. Juli 2024
Veränderung der Verhältnisse
bezüglich subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Beschwerde abgewiesen.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im
Jahr 2005 zum Leistungsbezug für Erwachsene an (IV-Akte 1). Sie hatte im Jahr
1999 die Matura erfolgreich abgeschlossen. Im Oktober 2001 war sie ferienhalber
in Spanien und musste dort wegen einer plötzlichen Nierenerkrankung ins Spital
verbracht werden, wo ihr Gehör schwer geschädigt wurde. (IV-Akten 1, 5, S. 9 und
9). Nach Klärung des massgeblichen Sachverhaltes lehnte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 24. Juli 2007 (IV-Akte 25) die Kostengutsprache für
Leistungen der IV ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, welches mit Urteil vom 12. März
2008 die Beschwerde guthiess und die Sache zur Klärung beruflicher Massnahmen (erstmalige
berufliche Ausbildung oder andere berufliche Eingliederungsmassnahmen) an die
Beschwerdegegnerin zurückwies (IV-Akte 34). Mit Urteil vom 6. April 2011
(IV-Akte 132) bejahte das Sozialversicherungsgericht nach erneuter
Beschwerdeerhebung, nunmehr gegen eine Verfügung vom 27. September 2010, einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Wartetaggeld und wies die Sache zur
Festsetzung ab dem 3. Mai 2010 zurück.
b)
Mit Mitteilung vom 9. Februar 2012 (IV-Akte 172) gewährte die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung
in Form eines Studiums Bachelor Gesundheitstourismus an der C____schule [...] (Deutschland)
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2015. Ferner
verfügte sie ein Invalidentaggeld für den entsprechenden Zeitraum (Verfügung
vom 14. Februar 2012; IV-Akte 173). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (IV-Akte
328) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. Februar 2012 wegen nicht
erreichter Ziele resp. Leistungen mitsamt dem Taggeld per 30. April 2015 auf. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 16. März 2016 (IV-Akte 382) teilweise gutgeheissen.
Das Gericht wies die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin ab
dem 1. Mai 2015 Wartetaggelder auszurichten. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.
c)
In der Folge leistete die Beschwerdegegnerin weiterhin Wartetaggelder
(Mitteilung vom 19. Juli 2016, IV-Akte 389; Verfügung vom 17. August 2016,
IV-Akte 394) und übernahm nach Abbruch der Ausbildung die Studiengebühren für
die Monate Mai 2015 bis September 2015 für die Hochschule C____ (Mitteilung vom
1. November 2016, IV-Akte 413). Zudem erfolgte eine Kostengutsprache für ein
Berufsfindungscoaching bei lic. phil. D____ (vgl. Mitteilung vom 30. November
2016, IV-Akte 420; Mitteilung vom 18. August 2017, IV-Akte 450). Gleichzeitig
wurden mit der Beschwerdeführerin immer wieder Ziele vereinbart bzw. Aufgaben
und Pflichten festgelegt, namentlich die aktive Teilnahme am Coaching, das
Erfüllen von Aufträgen aus dem Coaching. Auch wurde abgemacht, dass sich die
Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein Studium beschränken dürfen (vgl.
u.a. IV-Akte 427). Die Eingliederungsmassnahme und – damit einhergehend die
Ausrichtung der Wartetaggelder – wurde immer wieder verlängert (vgl. insb.
IV-Akten 409, 428, 435, 442, 450, 456).
d)
Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 491) eröffnete die
Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, da die Beschwerdeführerin
sich trotz langem Coaching (siebzig Stunden) nicht für eine Ausbildung
entschieden hatte. Die Beschwerdegegnerin setzte ihr daher Frist bis zum 31.
August 2018 zur Stellungnahme, worin sie eine konkrete und realisierbare
Berufswahl nennen sollte, und behielt sich die Zuweisung einer zumutbaren
Ausbildung oder die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen vor. Nach weiteren
Abklärungen und Gesprächen mit der Beschwerdeführerin forderte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2019
(IV-Akte 517) letztmals im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf, entweder
einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete erstmalige
berufliche Ausbildung vorzulegen oder auf den zumutbaren Vorschlag der
kaufmännischen Ausbildung einzugehen. Sie setzte hierbei Frist bis zum 18. März
2019 für die erste und bis zum 28. Februar 2019 für die zweite Variante.
e)
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 535) schloss die
Beschwerdegegnerin die Berufsberatung wegen einer Verschlechterung des
medizinischen Zustandes ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
(IV-Akte 536) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2020
(IV-Akte 545) ab. Das Gericht erachtete die (vorläufige) Einstellung der
beruflichen Massnahmen sowie die Einstellung der Wartetaggelder als richtig.
Immerhin sehe sich die Beschwerdegegnerin weiterhin dazu bereit, die
Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – mit Eingliederungsmassnahmen im
Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen.
f)
Es erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere
Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie,
Psychiatrie), wobei im Gutachten vom 1. November 2022 (IV-Akte 590) eine volle Arbeitsfähigkeit
attestiert wurde unter Berücksichtigung des aus oto-rhino-laryngologischer
Sicht definierten Belastungsprofils. Im Wesentlichen gestützt auf die
fachärztliche Untersuchung wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Mai
2023 (IV-Akte 604) abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
g)
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 606) ersuchte die
Beschwerdeführerin erneut um berufliche Massnahmen und Wartetagelder. Mit Verfügung
vom 1. Juli 2024 (IV-Akte 631) trat die Beschwerdegegnerin auf das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin,
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin seien die beruflichen Massnahmen zu gewähren und die
Ausrichtung von Wartezeittaggeldern sei rückwirkend per 1. April 2019
wiederaufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
aufzuheben, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Gewährung von
beruflichen Massnahmen und Wartezeittaggeldern einzutreten und über den Anspruch
materiell zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch
die Unterzeichnende zu gewähren und dementsprechend sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September
2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. Oktober 2024 und Duplik vom 2. Dezember 2024 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15.
Januar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Gericht habe mit Urteil
vom 10. März 2020 lediglich eine vorläufige Einstellung der beruflichen
Massnahmen vorgesehen und auf die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin
verwiesen, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen
mit Eingliederungsmassnahmen und Wartezeittaggeldern im Rahmen der erstmaligen
beruflichen Abklärung weiterhin zu unterstützen. Es liege daher mit Schreiben
vom 26. Oktober 2023 nicht eine Neuanmeldung, sondern ein Gesuch um
Wiederaufnahme der vorläufig eingestellten Leistungen vor. Mangels Neuanmeldung
habe die Beschwerdeführerin auch keine Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu
machen. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte,
indem sie im vorangehenden Verfahren eine Zusicherung in Bezug auf berufliche
Massnahmen abgegeben habe und jetzt diese Massnahmen verweigere. Aufgrund der
Zusicherung seien im Lichte des Vertrauensgrundsatzes die beruflichen
Massnahmen zuzusprechen. Schliesslich könne der Beschwerdeführerin keine
Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, es gehe im vorliegenden
Fall nicht um die Wiederaufnahme einer sistierten Leistung, welche ohne
weiteres wieder zu gewähren seien, sondern um eine Neuanmeldung. Auch bei einer
Neuanmeldung für berufliche Massnahmen müsse eine wesentliche Änderung des
Sachverhaltes glaubhaft gemacht werden. Dies sei der Beschwerdeführerin
vorliegend nicht gelungen. In Bezug auf den Vertrauensgrundsatz sei zu
bemerken, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Duplik die Bereitschaft zur Unterstützung der Beschwerdeführerin nach der
medizinischen Abklärung gezeigt habe. Hierbei handle es sich allerdings nicht
um eine bedingungslose Zusicherung. Eine Vertrauensgrundlage liege nicht vor.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
auf das Gesuch um berufliche Massnahmen eingetreten ist und das Bestehen eines
aktuellen und rückwirkenden Anspruchs auf Wartetaggeld verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.2.
3.2.1. In Bezug auf das Kriterium der "Notwendigkeit" der
Eingliederungsmassnahme gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung
keine umfassende Versicherung ist, welche sämtliche durch die Invalidität
verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich
soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist
und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).
3.2.2.
Die Weiterführung einer begonnenen Massnahme ist als unverhältnismässig
anzusehen, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden
kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat (vgl. in Bezug
auf die Arbeitsvermittlung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom
16. Dezember 2013 E. 3.2.1.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3. und E. 5.).
3.3.
Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG
haben versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge
Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange
zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die
Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (vgl. auch Rz 1201 des Kreisschreibens
über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
[KSBEM]; gültig ab Januar 2022, Stand 1. Januar 2025).
3.3.1.
Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen nach Art. 8 IVG oder Art. 8a
IVG müssen für den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung folgende
Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Die versicherte Person hat die
obligatorische Schulzeit abgeschlossen und erfüllt die schulischen und persönlichen
Grundvoraussetzungen für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen
Ausbildung, hat die Berufswahl getroffen, hat vor Eintritt des
Gesundheitsschadens grundsätzlich noch keine andere Ausbildung abgeschlossen
und hat noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist infolge Invalidität in der
beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt, so dass invaliditätsbedingte
Mehrkosten von mindestens CHF 400.00 anfallen, ist eingliederungsfähig, das
heisst objektiv und subjektiv in der Lage, an der berufsbildenden Massnahme
teilzunehmen und hat einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet, sich für eine
weiterführende Schule angemeldet oder ist auf der Suche nach einem
Ausbildungsplatz, wobei die Berufsrichtung bereits geklärt ist (KSBEM Rz 1302).
3.4.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat eine versicherte Person,
die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung (oder einer Umschulung) warten muss, während der
Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Laut Art. 18 Abs. 2 IVV entsteht der
Anspruch auf Wartetaggeld im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass
eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. Der
Anspruch auf Wartetaggeld setzt – wie auch die berufliche Massnahme – die
objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 5.4.1.). Die Wartezeiten
mit Taggeldanspruch sind nicht begrenzt; doch ist die IV-Stelle gehalten, dafür
zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausgedehnt werden (vgl. Rz
0608 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI; Stand
1. Januar 2022, gültig ab Januar 2025).
3.5.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Neuanmeldung
nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente,
Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) von der
Verwaltungsbehörde zu prüfen, wenn eine leistungsrelevante Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]
i.V.m. Abs. 2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2. mit Hinweisen). Mit dem
Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis
verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29.
Februar 2024 E. 4.2.). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten
Umstände als richtig erweisen sollten (zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.7.). Vergleichszeitpunkte
sind vorliegend der Zeitpunkt des Urteils vom 10. März 2019 und der Zeitpunkt
des Schreibens vom 26. Oktober 2023.
4.
4.1.
Vorab zu prüfen ist, ob mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 von einer
Neuanmeldung oder von einer Wiederaufnahme auszugehen ist. Dies ist insoweit
relevant, als dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung eine
wesentliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu machen hat, damit die
Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Gesuch eintritt.
4.2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2020 (IV.2019.117) eine
vorläufige Einstellung der beruflichen Massnahmen und der Wartezeittagelder
bestätigt habe und zudem auf die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin verwiesen
habe, nach Abschluss der medizinischen Abklärungen die Leistungen
wiederaufzunehmen. Die Leistungseinstellung sei seitens des Gerichts lediglich
mit Blick auf die medizinische Abklärung geschützt worden. Vorab ist in diesem
Zusammenhang der sich vor dem vorgenannten Urteil ereignete relevante
Sachverhalt darzustellen.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin
zunächst, indem sie die Kosten für ein Fernstudium an der C____ Hochschule
übernahm (IV-Akte 172). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (IV-Akte 328) beendete
die Beschwerdegegnerin per 30. April 2015 die Unterstützung. Namentlich
erreichte die Beschwerdeführerin die im Rahmen des Studiengangs geforderten
Ziele und Leistungen nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin das begonnene
Bachelor-Studium über den 30. April 2015 nicht mehr unterstützte und das
Wartezeittaggeld per letzten Eingliederungstag aufhob (vgl. auch Vorbescheid
vom 21. April 2015, IV-Akte 309). Mit Urteil vom 16. März 2016 (vgl. E. 3.4) schützte
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beendigung der Finanzierung der
begonnenen beruflichen Erstausbildung (E. 3.4 des Urteils vom 16. März 2016),
bejahte indes die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
erinnerte sie allerdings daran, ihre Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein
Studium zu beschränken und verwies diesbezüglich auf das Urteil vom 6. April
2011 (E. 4.3.2. f. des Urteils vom 16. März 2016). Ferner verpflichtete das
Gericht die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2015 weiterhin ein
Wartezeittaggeld auszurichten (E. 4.3.1. des Urteils vom 16. März 2016).
4.3.2.
In der Folge führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin
ein Folgegespräch im Hinblick auf die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen (IV-Akte
407) und unterstützte sie ab Herbst 2016 (IV-Akte 405) erneut in Form eines
Coachings bei D____ (vgl. Mitteilung vom 30. November 2016, Suva-Akte 420;
Mitteilung vom 18. August 2017, IV-Akte 450; Mitteilung vom 19. November 2018,
IV-Akte 499). Der weitere Verlauf des Coachingsprozesses wird im Urteil vom 10.
März 2020 (E. 4.3.3. ff.) ausführlich beschrieben und gewürdigt, worauf
verwiesen wird. Nach der Fortsetzung des Coachings während weiterer zweieinhalb
Jahren ergab das Standortgespräch vom 15. Februar 2019 (vgl. IV-Akte 516), dass
die Beschwerdeführerin vordergründig motiviert sei eine Ausbildung/Studium
anzugehen. Es bleibe aber fraglich, ob sie die Möglichkeiten realistisch
einschätze. Die Beschwerdegegnerin eröffnete im Nachgang an das
Standortgespräch mit Schreiben vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 517) ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren im Sinne einer letzten Aufforderung zur Mitwirkung und
Schadenminderung. Die Beschwerdegegnerin unterbereitete der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des weiteren Vorgehens zwei Varianten. Variante 1 beinhaltete seitens
Beschwerdeführerin einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete
erstmalige Ausbildung respektive Studium nach Wahl. Zudem sei eine Begründung
für die Motivation und die Zielvorstellung darzulegen. Zwingend seien die
Angaben bezüglich Ausbildungsplatz unter Berücksichtigung der Ressourcen der
Beschwerdeführerin und der voraussichtliche Aufwand für Schriftdolmetscher zur
weiteren Unterstützung. Die angestrebte Ausbildung dürfte wie im Gespräch vom
28. Januar 2019 mitgeteilt, nicht eine Vorbereitung auf eine Tätigkeit sein,
deren wirtschaftlicher Erfolg in bedeutendem Masse vom mündlichen
Hörverständnis abhänge. Variante 2 war der Vorschlag, eine kaufmännische
Ausbildung zu absolvieren. Die Planung würde von der Beschwerdegegnerin
übernommen. Der Beginn sei im geschützten Rahmen mit einem 50%-Pensum
vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführerin schliesslich
eine Frist zur Mitteilung für welche Variante sie sich entscheidet. Mit
Verfügung vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 353) brach die Beschwerdegegnerin
schliesslich die Berufsberatung ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin sich für ein Psychologiestudium an der Fernuni [...]
entschieden habe, für welches eine sehr gute mündliche Kommunikation notwendig
sei. Diese Auswahl sei nicht leidensangepasst und eingliederungswirksam,
weshalb dieser Weg seitens der IV nicht unterstützt werde. Das Angebot einer
Massnahme im geschützten Rahmen zum Zweck des Pensumsaufbaus und Abklärung der
Leistungsfähigkeit werde durch die Beschwerdeführerin abgelehnt. Aufgrund
dieser Ausgangslage würden die Eingliederungsmassnahmen beendet. Sie führte in
diesem Zusammenhang aus, aufgrund eines veränderten medizinischen Zustandes und
einer unklaren Leistungsfähigkeit seit dem Gutachten vom 10. März 2011 seien
weitere medizinische Abklärungen notwendig, diese stünden nun im Vordergrund.
4.3.3.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt an (IV-Akte 536). Mit Urteil vom 10.
März 2020 (IV-Akte 545) hielt das Gericht fest, den Akten sei zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin seit Jahren – ohne damit Erfolg zu haben –
Leistungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (Erstausbildung) erlangt
hatte (vgl. E. 4.3.1. des Urteils vom 10. März 2020). Nachdem das Gericht den
Verlauf der Eingliederungshistorie der Beschwerdeführerin einlässlich dargelegt
hatte, folgerte es zunächst, dass aus den Berichten von lic. phil. D____
deutlich hervorgehe, dass diese sich enorm bemüht habe, mit der
Beschwerdeführerin einen geeigneten Ausbildungsweg zu finden bzw. dass die
konstruktiven Vorschläge der Coachin immer daran scheiterten, dass die
Beschwerdeführerin keine klare Entscheidung zu treffen vermochte. Bei dieser
Ausgangslage hätte ein Weiterführen des Coachings keinen Sinn gemacht bzw.
müsste als unverhältnismässig angesehen werden (vgl. E. 4.5 des Urteils vom 1.
März 2020).
4.3.4.
Darüber hinaus kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss (E. 4.6.),
dass die mit Verfügung vom 31. Mai 2019 vorgenommene gänzliche Einstellung der
beruflichen Massnahmen als korrekt zu erachten sei. Namentlich sei der
Beschwerdeführerin mehrfach aufgezeigt worden, dass eine für sie geeignete
Ausbildung ohne Lautsprache auskommen sollte (vgl. Bericht D____ vom 28.
Dezember 2015, IV-Akte 378 und vom 9. April 2018, IV-Akte 487). Dass auch der
spätere Berufsalltag der Beschwerdeführerin nicht durch ein hohes Mass an
mündlicher Kommunikation geprägt sein sollte (vgl. Stellungnahme des RAD vom 6.
Februar 2019, IV-Akte 514), sei ebenfalls naheliegend und ihr auch klar
kommuniziert worden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin «Mahn- und
Bedenkzeitverfahren» vom 15. Februar 2019, IV-Akte 517). Das Gericht äusserte
auch sein Unverständnis darüber, dass es die Beschwerdeführerin bislang nicht
geschafft habe, sich für einen geeigneten bzw. realistischeren Ausbildungsweg
zu entscheiden. Das Gericht wertete die Situation als scheinbar unauflöslich. Ein
Fortführen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen – ohne vorgängige Klärung
der medizinischen Situation – könnte deshalb nicht mehr verhältnismässig sein. Diese
erscheine auch insofern als angezeigt, da nicht ausgeschlossen sei, dass seit
der letzten Begutachtung eine Veränderung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin eingetreten sei. In E. 4.7. hielt das Gericht abschliessend
fest, dass die mit Verfügung vom 31. Mai 2019 angeordnete (vorläufige)
Einstellung der beruflichen Massnahmen sowie die Einstellung der Wartetaggelder
als richtig zu qualifizieren und richtig zu erachten sei. Immerhin sehe sich
die Beschwerdegegnerin ja weiterhin dazu bereit, die Beschwerdeführerin nach
Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt seien – mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der
erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen (vgl. S. 2 unten der
Duplik). Dem Urteilsdispositiv ist schliesslich zu entnehmen: «Die Beschwerde
wird abgewiesen.».
4.4.
4.4.1. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell
rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien (BGE 139 III 126
E. 3.1 S. 128 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 142 III E. 2 S. 212). Nach der Rechtsprechung erwächst der
Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch
ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der
Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klageabweisung. Nicht zur
Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen
Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine
bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen
Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen,
die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind
bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen
(BGE 121 III 474
E. 4a S. 478; vgl. auch BGE 141 III 257
E. 3.2 S. 259; 139 III 126 E. 3.1 S. 128; 123 III 16 E. 2a S. 18 f.; Urteil 8C_630/2015 vom
17. März 2016 E. 3.2.1).
4.4.2.
Das Dispositiv des Urteils vom 10. März 2020 lautet in materieller
Hinsicht: «Die Beschwerde wird abgewiesen.» Es handelt sich somit um einen
Abweisungsentscheid, dessen Tragweite sich erst unter Einbezug der fraglichen
Erwägungen ergibt (vgl. 4.4.1. hiervor). Wie aus diesen Erwägungen allerdings
klar hervorgeht, schützte das Gericht die Einstellung der beruflichen
Massnahmen und der Wartetaggelder. Mit Urteil vom 10. März 2020 schützte das
Gericht – im Gegensatz zu den Urteilen vom 6. April 2011 und vom 16. März 2016
– die gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen. Massgebliche Gründe
hierfür stellten sowohl der Ausbilungsweg und das Ausbildungsziel der
Beschwerdeführerin dar. Einerseits war die Beschwerdeführerin über einen langen
Zeitraum nicht in der Lage sich für eine Ausbildung zu entscheiden und
andererseits schlug sie immer wieder Ausbildungen vor, welche ihren Fähigkeiten
nicht entsprachen und somit nicht eingliederungswirksam waren, wie dies zuletzt
beim Psychologiestudium der Fall war. Das Gericht erwog zwar auch, dass die
Neuevaluation des medizinischen Sachverhaltes notwendig sei, bevor erneut
berufliche Massnahmen ins Auge gefasst werden können. Allerdings stellte dieser
Umstand lediglich ein zusätzlicher Faktor für den abweisenden Entscheid dar und
bildete nicht dessen Hauptgrundlage. Die in der zusammenfassenden Erwägung
genannte «vorläufige» Einstellung ist vor dem Hintergrund der vorab
dargestellten Erwägungen (E. 4.3.2. ff.) zu sehen somit lediglich in Bezug auf
die im Raum stehenden medizinischen Abklärungen zu verstehen, die veranlasst
werden mussten. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die
gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen mit Urteil vom 10. März 2020 geschützt
wurde und konsequenterweise auch die Einstellung der Wartetaggelder. Das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 ist folglich als
Neuanmeldung und nicht als Wiederaufnahmegesuch zu qualifizieren. Daran vermag
der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre grundsätzliche Bereitschaft, die
Beschwerdeführerin weiterhin in Form von beruflichen Massnahmen zu
unterstützen, nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich – bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine entsprechende gesetzliche
Verpflichtung (vgl. auch Urteil vom 10. März 2020 E. 4.7.). Eine Berufung auf
den Vertrauensgrundsatz ist daher in diesem Zusammenhang nicht zielführend und
das Verhalten der Beschwerdegegnerin auch nicht als widersprüchlich zu
betrachten. Mit Blick auf die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der E____
ag ergangenen Konsensbeurteilung vom 17. Januar 2023 (IV-Akte 590, S.121 ff.),
gemäss welcher in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne
kommunikative Ansprüche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde
(a.a.O., S. 139), drängte sich ebenfalls kein Tätigwerden der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf (weitere) berufliche Massnahmen auf. Es ist
demgemäss in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sich im Zeitpunkt der
Neuanmeldung vom 26. Oktober 2023 zum Vergleichszeitpunkt (Urteil vom 20. März
2020) eine Änderung der Verhältnisse ergeben hat, welche seitens der
Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 3.4. hiervor).
4.5.
4.5.1. Vorweg zu nehmen ist, dass die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin einer beruflichen Eingliederung in Form einer Erstausbildung
nicht im Wege steht. Entsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 26. Mai 2023 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 604). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.5.2.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 (IV-Akte 606) machte die
Beschwerdeführerin geltend, zwischenzeitlich sei das Gutachten ergangen und
einer Weiterführung der beruflichen Massnahmen stehe nichts mehr im Wege. Sie
ersuche um Wartezeittaggelder ab dem 31. März 2019 und um Erlass einer
entsprechenden Verfügung. Gleichzeitig bittet sie, die Unterstützung und
Begleitung der Berufsberatung wiederaufzunehmen. Die Beschwerdegegnerin
reagierte mit Schreiben vom 6. November 2023 (IV-Akte 611) und hielt fest, da
keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf
weitere berufliche Massnahmen. Mit Schreiben vom 22. November 2023 (IV-Akte
612) führte die Beschwerdeführerin aus, das Gericht habe klar einen Anspruch
auf Leistungen bestätigt, insofern sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt
habe, sie nach Abschluss der medizinischen Abklärungen mit
Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu
unterstützen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt mit Beurteilung vom
2. Februar 2024 (IV-Akte 616) fest, die Beschwerdeführerin habe keine
erhebliche Änderung des Sachverhaltes glaubhaft gemacht, weshalb ihr dazu eine
Frist angesetzt werden müsse. Falls innerhalb der Frist keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Änderung in subjektiver Hinsicht vorgebracht würden, sei
auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Mit Einschreiben vom 9. Februar 2024
(IV-Akte 617) setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Frist bis
zum 8. März 2024, um schriftlich konkrete Vorschläge aufzuzeigen, dass sie sich
für einen realistischen und eingliederungswirksamen Ausbildungsweg entschieden
habe. Ebenfalls solle sie glaubhaft machen, dass sie bereit sei, an einem
Aufbautraining teilzunehmen. Sollte bis zur angesetzten Frist keine Veränderung
in subjektiver Hinsicht glaubhaft gemacht werden, so werde auf ihr Gesuch um
Durchführung der beruflichen Massnahmen nicht eingetreten. Hierauf schrieb die
Beschwerdegegnerin am 6. März 2024 (IV-Akte 618), sie erkläre sich mit der
Durchführung eines Aufbautrainings einverstanden. Weiter schlug sie als
mögliche Erstausbildungen Interior Design, Osteopathie und Marketing & Kommunikation
vor. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Mai 2024
(IV-Akte 621) in Aussicht, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Es handle
sich bei den aktuellen Vorschlägen um solche, die bereits im
Berufsfindungscoaching thematisiert worden seien und ein Fachhochschulstudium
voraussetzen würden. Zudem seien die Vorschläge zu wenig konkretisiert.
Ausserdem seien alle Vorschläge auf eine Ausbildung auf Fachhochschulniveau
gerichtet. Es lasse sich daraus keine Bereitschaft ableiten, sich auf andere,
leidensangepasste Ausbildungswege einzulassen. Mit den Vorschlägen habe die
Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Weil schon
eine lange Berufsfindungsphase vorangegangen sei, sei eine erneute Prüfung
beruflicher Massnahmen nicht angezeigt. Deshalb werde auf das Gesuch um erneute
berufliche Massnahmen nicht eingetreten. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen
sei seit dem Gerichtsurteil vom 20. März 2020 nicht mehr gegeben. Ein
rückwirkender Anspruch auf Wartezeittaggelder bestehe daher nicht. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 (IV-Akte 624) Einwand. Sie brachte
an, es treffe nicht zu, dass alle Vorschläge auf Fachhochschulniveau
ausgerichtet seien. Sie sei fest entschlossen eine Ausbildung zu absolvieren,
welche nebst ihren Ressourcen ihre Interessen wiederspiegeln würden. Ihr sei
ein Fachhochschulstudium allerdings nicht grundsätzlich verwehrt. Eine
kaufmännische Ausbildung könne sie sich aber nach wie vor nicht vorstellen. Die
Eingliederungsfähigkeit sei nach den medizinischen Abklärungen als nach wie vor
gegeben zu erachten, weshalb sich eine erhebliche Veränderung in subjektiver
Hinsicht erübrige. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Verfügung vom
1. Juli 2024 an ihrem Nichteintreten fest (IV-Akte 631).
4.5.3.
Die Beschwerdeführerin bekräftigt im Beschwerdeverfahren, die bereits im
vorinstanzlichen Verfahren genannten Ausbildungsvorschläge: Interior Design,
Osteopathie und Marketing Kommunikation. Insbesondere verweist sie im Bereich
Interior Design auf vielfältige Ausbildungswege, von der klassischen Lehre bis
hin zu Fachhochschulen und Universitäten und nennt in diesem Zusammenhang
Fernstudien (Beschwerde Rz 32). Es handelt sich um nicht konkretisierte
Vorschläge, die an die Situation erinnern, welche dem Urteil vom 14. März 2020 zugrunde
lag. Nach dem jahrelangen intensiven Coachingprozess darf erwartet werden, dass
die Beschwerdeführerin mindestens ein realistisches Berufsziel samt
Ausbildungsweg umreist, so wie im Schreiben vom 15. Februar 2019 (Mahn- und
Bedenkzeitverfahren; IV-Akte 517, oben E. 4.3.3) gefordert. Die vagen
Vorschläge würden einen intensiven Coachingprozess bedingen, wobei nicht
erkennbar ist, inwieweit diesem – anders wie früher – Erfolg beschieden sein soll.
Dafür hätte die Beschwerdeführerin die Bedenken im Rahmen einer konkreteren
Planung aufnehmen müssen. Bezüglich des Fernstudiums, welches die
Beschwerdeführerin hervorhebt, ist zu bedenken, dass die Coachin auf die damit
einhergehenden Schwierigkeiten hinwies (Definitiver Coachingbericht vom 24.
August 2018, IV-Akte 493 S. 4) und die Beschwerdeführerin ein Fernstudium als
erster Ausbildungsgang trotz erheblicher Unterstützung von Seiten der
Beschwerdegegnerin abbrechen musste (zum Ganzen Urteil vom 16. März 2016; auch
Aktennotiz vom 31. Oktober 2014, IRRR-Besprechung, IV-Akte 285). Obschon aus
psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht die Studierfähigkeit attestiert
wird (Polydisziplinäres Gutachten vom 1. November 2022 Ziff. 4.8), die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin indessen erfolglos über eine lange
Zeit und in erheblichem Ausmass in einem Fachhochschulstudium bzw. Fernstudium
unterstützte, um die gesundheitliche Einschränkung (vgl. polydisziplinäres
Gutachten a.a.O.) zu kompensieren, spricht die natürliche Vermutung eher gegen
die Eignung eines solchen Ausbildungsganges. In diese Richtung weisen auch die
Appelle in den Urteilen vom 6. April 2011 und 16. März 2016 (oben E. 4.3.1.).
Insgesamt hinterlassen die Berufsvorschläge der Beschwerdeführerin den
Eindruck, dass diese wenig ausgereift sind und sie nach wie vor Berufe in Betracht
zieht, die erhöhte Anforderungen an die mündliche Kommunikation sowohl in der
Berufsausübung als auch während der Ausbildung mit sich bringen. Damit lassen
sich keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Bereitschaft erkennen, sich auf
eine leidensangepasste Ausbildung einzulassen (vgl. Beurteilung Rechtsdienst
der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024, IV-Akte 628). Dieser Umstand war der
Grund, weshalb das Coaching damals als nicht mehr zielführend erachtet wurde
und darüber hinaus die beruflichen Massnahmen gänzlich eingestellt wurden.
Weshalb nun unter der gleichen Prämisse wie zum Zeitpunkt des Urteils vom 10.
März 2020 erneute berufliche Massnahmen zielführend und somit verhältnismässig
sein sollten, erschliesst sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin
nicht. Eine Glaubhaftmachung der Veränderung der Verhältnisse, namentlich der
subjektiven Haltung der Beschwerdeführerin, sich auf geeignete und realistische
Ausbildungsziele einschliesslich Ausbildungsweg einlassen zu wollen, ist daher
nicht gelungen und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf das
Leistungsbegehren vom 26. Oktober 2023 eingetreten. Vor diesem Hintergrund
besteht auch kein Anspruch auf Wartetaggelder (vgl. Art. 18 IVV).
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und
die Verfügung vom 1. Juli 2024 zu schützen.
5.2.
Gemäss diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten in
Höhe von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (CHF 243.00) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF
800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Sandra Tibis, Advokatin, ein Honorar
in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 243.00
Mehrwertsteuer auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: